Obsah (11)
Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlL529 2227206-1 SpruchL529 2227206-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Anlässlich der Erstbefragung am 19.11.2019 bei der PI XXXX , Fremdenpolizei, brachte der BF vor, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX in XXXX , Georgien geboren sei. Er sei christlich orthodox, habe in Georgien 9 Jahre lang die Grundschule besucht und habe dann als Landarbeiter gearbeitet. Er gab an, seine Eltern seien verstorben und habe er auch keine weiteren Angehörigen in Georgien. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Ausweisen könne er sich nicht, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Georgien verlassen, da er in der Nähe eines von den Russen besetzen Gebietes gelebt habe, dort seien ständig Menschen entführt und misshandelt worden. Es werde versucht, die Menschen um Geld zu erpressen. Die Gegend sei sehr gefährlich. Die Regierung und die Behörden könnten den Menschen dort nicht helfen. Zwei seiner drei Kühe seien von den Russen gestohlen worden, die dritte habe er dann verkauft, um flüchten zu können. Die Russen hätten ihn verfolgt und sei er einige Male davongelaufen. Er habe große Angst gehabt. Dieses Gebiet sei von den Russen okkupiert worden. Er habe keine Zukunft in Russland. Seine Eltern seien beide verstorben und habe er auch sonst niemanden in Georgien. römisch eins.
- Anlässlich der Erstbefragung am 19.11.2019 bei der PI römisch 40 , Fremdenpolizei, brachte der BF vor, dass sein Name römisch 40 laute und er am römisch 40 in römisch 40 , Georgien geboren sei. Er sei christlich orthodox, habe in Georgien 9 Jahre lang die Grundschule besucht und habe dann als Landarbeiter gearbeitet. Er gab an, seine Eltern seien verstorben und habe er auch keine weiteren Angehörigen in Georgien. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Ausweisen könne er sich nicht, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Georgien verlassen, da er in der Nähe eines von den Russen besetzen Gebietes gelebt habe, dort seien ständig Menschen entführt und misshandelt worden. Es werde versucht, die Menschen um Geld zu erpressen. Die Gegend sei sehr gefährlich. Die Regierung und die Behörden könnten den Menschen dort nicht helfen. Zwei seiner drei Kühe seien von den Russen gestohlen worden, die dritte habe er dann verkauft, um flüchten zu können. Die Russen hätten ihn verfolgt und sei er einige Male davongelaufen. Er habe große Angst gehabt. Dieses Gebiet sei von den Russen okkupiert worden. Er habe keine Zukunft in Russland. Seine Eltern seien beide verstorben und habe er auch sonst niemanden in Georgien. I.
- Noch im behördlichen Verfahren wurde dem BFA ein Polizeibericht übermittelt, dass der BF bei einem Ladendiebstahl betreten wurde und handle es sich bei ihm,
dem mitgeführten Reisepass, um XXXX , geb. XXXX . Demnach hatte der BF im Asylverfahren vorerst falsche Angaben zu seiner Person gemacht. römisch eins.3. Noch im behördlichen Verfahren wurde dem BFA ein Polizeibericht übermittelt, dass der BF bei einem Ladendiebstahl betreten wurde und handle es sich bei ihm,
dem mitgeführten Reisepass, um römisch 40 , geb. römisch 40 . Demnach hatte der BF im Asylverfahren vorerst falsche Angaben zu seiner Person gemacht. I.
- Am 11.12.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EASt Ost, statt. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe aus Angst bei der Erstbefragung durch die Polizei hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben getätigt. Er hätte Angst gehabt, sofort wieder nach Georgien zurückgeschickt zu werden. Seinen Reisepass habe er deshalb nicht vorgelegt, da er ihn nicht mehr gefunden habe. Bei dem Diebstahl habe er seinen Reisepass nicht bei sich gehabt und wüsste er nicht, wo die Polizei den Pass gefunden habe. Auch wüsste er nicht, weshalb der Reisepass nur für ein Jahr ausgestellt sei. Im Heimatland habe er nur Gelegenheitsjobs ausgeübt. Er sei als Holzfäller und auch als Autowäscher tätig gewesen. Er sei in Georgien immer in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und sei dies auch ein Grund, weshalb er jetzt in Österreich sei. Zuletzt habe er in XXXX in der XXXX bei seiner Mutter gelebt. Seine Mutter würde noch dort leben und habe eine kleine Pension. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter, da er kein Telefon habe. Die bei der Einreise angegebenen Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der tatsächliche Grund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, sei gewesen, dass er ca. im Oktober bei einer Demonstration beteiligt gewesen sei. Ein Freund habe ihm gesagt, dass man für die Beteiligung Geld und auch etwas zu essen bekommen würde. Er habe nicht gewusst, um was es gehen würde, jedoch habe er sich dann entschlossen dort hinzugehen. Die Organisatoren hätten die versammelten Leute dann in einen Bus einsteigen lassen, sie hätten gesagt, sie sollen eine andere Demonstration auseinanderjagen. Er habe nicht mitmachen und aus dem Bus aussteigen wollen. Er hätte dann auch das Geld zurückgegeben. Die Veranstalter hätten angefangen ihn zu beschimpfen, hätten ihn dann aber tatsächlich aussteigen lassen. Seither sei er dann beobachtet worden. Eines Tages habe auch ein Auto mit Polizisten vor seiner Haustüre gewartet, sie hätten ihn genötigt ins Auto einzusteigen und bedroht, wenn er irgendetwas öffentlich machen würde, dann würden sie ihm Drogen unterschieben und einsperren. Auch sei er weiterhin beobachtet worden. römisch eins.
- Am 11.12.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), EASt Ost, statt. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe aus Angst bei der Erstbefragung durch die Polizei hinsichtlich seiner Identität falsche Angaben getätigt. Er hätte Angst gehabt, sofort wieder nach Georgien zurückgeschickt zu werden. Seinen Reisepass habe er deshalb nicht vorgelegt, da er ihn nicht mehr gefunden habe. Bei dem Diebstahl habe er seinen Reisepass nicht bei sich gehabt und wüsste er nicht, wo die Polizei den Pass gefunden habe. Auch wüsste er nicht, weshalb der Reisepass nur für ein Jahr ausgestellt sei. Im Heimatland habe er nur Gelegenheitsjobs ausgeübt. Er sei als Holzfäller und auch als Autowäscher tätig gewesen. Er sei in Georgien immer in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und sei dies auch ein Grund, weshalb er jetzt in Österreich sei. Zuletzt habe er in römisch 40 in der römisch 40 bei seiner Mutter gelebt. Seine Mutter würde noch dort leben und habe eine kleine Pension. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Mutter, da er kein Telefon habe. Die bei der Einreise angegebenen Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen. Der tatsächliche Grund, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, sei gewesen, dass er ca. im Oktober bei einer Demonstration beteiligt gewesen sei. Ein Freund habe ihm gesagt, dass man für die Beteiligung Geld und auch etwas zu essen bekommen würde. Er habe nicht gewusst, um was es gehen würde, jedoch habe er sich dann entschlossen dort hinzugehen. Die Organisatoren hätten die versammelten Leute dann in einen Bus einsteigen lassen, sie hätten gesagt, sie sollen eine andere Demonstration auseinanderjagen. Er habe nicht mitmachen und aus dem Bus aussteigen wollen. Er hätte dann auch das Geld zurückgegeben. Die Veranstalter hätten angefangen ihn zu beschimpfen, hätten ihn dann aber tatsächlich aussteigen lassen. Seither sei er dann beobachtet worden. Eines Tages habe auch ein Auto mit Polizisten vor seiner Haustüre gewartet, sie hätten ihn genötigt ins Auto einzusteigen und bedroht, wenn er irgendetwas öffentlich machen würde, dann würden sie ihm Drogen unterschieben und einsperren. Auch sei er weiterhin beobachtet worden. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.
und V.). Des Weiteren wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gem § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
§ 55Abs. 1a FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VII.) und wurde gem. § 53 Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Z 6 FPG gegen den BF für die Dauer von einem Jahr ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und der BF angewiesen gem. § 15b Absatz 1 AsylG ab 19.11.2019 in der BS XXXX , XXXX , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Des Weiteren wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.) und wurde gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG gegen den BF für die Dauer von einem Jahr ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und der BF angewiesen gem. Paragraph 15 b, Absatz 1 AsylG ab 19.11.2019 in der BS römisch 40 , römisch 40 , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch neun.). Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des ASt - in Georgien von Polizisten verfolgt und bedroht worden zu sein - nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen würde einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten. Der BF habe seine Fluchtgeschichte auch auf Nachfrage in keinem einzigen Punkt konkretisieren können. Der BF habe weder angeben können, um welche Demonstration es sich gehandelt habe, wer diese veranstaltet habe, und wer die drei Polizisten gewesen seien, welche ihn danach bedroht hätten. Die Angaben seien sehr vage und detailarm. Auch sei durch gezielte Befragung seitens der Behörde versucht worden, fehlende Details zu ermitteln, dies sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Auch sei es ungewöhnlich, dass potentiell verfolgte Personen keine freie Schilderung ihrer eigenen Geschehnisse gelingen würde, entspreche es doch der Lebenserfahrung, dass Verfolgte Menschen ihr Schicksal von sich aus schildern und dabei auch in der Lage seien konkrete Details anzugeben. Auch sei zu erwarten, dass eine Person, welche um Schutz ansuche, an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirke und selbstständig sein Vorbringen erstatte. Das Vorbringen des Antragstellers habe sich jedoch in Eckpunkten erschöpft und habe die vorgebrachte Geschichte auch durch Befragung seitens der Behörde nicht ausführlich dargestellt werden können. Darüber hinaus habe der BF im Verfahren immer wieder die Unwahrheit angegeben und in der Erstbefragung eine falsche Identität angegeben. Selbst bei der Einvernahme am 11.12.2019 setzte er seine Unwahrheiten fort, indem er ausführte, dass er beim Diebstahl keinen Pass bei sich geführt habe und er den Reisepass seit der Ankunft in Österreich nicht mehr gefunden habe. Außerdem habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Mutter gemacht; er habe bei der Einreise angegeben, dass diese nicht mehr am Leben sei, was nicht der Wahrheit entspreche. Das Vorbringen sei daher vermutlich ein Gedankenkonstrukt des BF, angelehnt an tatsächliche Geschehnisse im Heimatland, von denen der BF selbst jedoch nicht betroffen sei. Weitere Fluchtgründe seien nicht vorgebracht worden. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer allgemeinen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des BF iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer allgemeinen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt IV. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. In Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Drittland stamme. Die sofortige Umsetzung der Rückkehrentscheidung sei daher im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Drittland stamme. Die sofortige Umsetzung der Rückkehrentscheidung sei daher im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. In Spruchpunkt VIII. wurde gegen den BF ein einjähriges Einreiseverbot verhängt. Begründet wurde dies damit, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und nicht über die notwendigen Mittel verfüge, seinen Unterhalt zu bestreiten und folglich zu befürchten sei, dass sich der BF die Mittel illegal beschaffen werde. In Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den BF ein einjähriges Einreiseverbot verhängt. Begründet wurde dies damit, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und nicht über die notwendigen Mittel verfüge, seinen Unterhalt zu bestreiten und folglich zu befürchten sei, dass sich der BF die Mittel illegal beschaffen werde. In Spruchpunkt IX. wurde ausgeführt, dass die mit Verfahrensanordnung angeordnete Unterkunftnahme zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich sei.In Spruchpunkt römisch neun. wurde ausgeführt, dass die mit Verfahrensanordnung angeordnete Unterkunftnahme zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich sei. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich mit Schriftsatz vom XXXX 2019 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Spruchpunkte. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich mit Schriftsatz vom römisch 40 2019 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Spruchpunkte. In der Beschwerde wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften, mangelhaftes Ermittlungsverfahren und in Folge mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Behörde habe es bei ihrer Entscheidung verabsäumt, auf die individuelle Lage des BF einzugehen und eine Gesamtbeurteilung anhand der herkunftsspezifischen Informationen vorzunehmen. Der BF habe zu seine Fluchtgründen in der Einvernahme ausführlich Stellung genommen und durchwegs übereinstimmende und schlüssige Angaben gemacht. Auch sei der BF bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, weshalb der Vorhalt der Behörde, er habe vage und detaillose Angaben gemacht, nicht nachvollzogen werden könne. Die Fluchtgründe, welche bei der Einvernahme beim BFA angegeben worden seien, würden weiterhin aufrecht bleiben, bei der Erstbefragung habe er die Fragen nicht so gut verstanden, weshalb sich auch die Unterschiede zwischen der Erstbefragung und Einvernahme ergeben würden. Auch habe die Behörde irrigerweise festgestellt, dass der BF keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei bzw. einer Gefahr, vor welchem ihn der georgische Staat nicht schützen könne, unterliege. Dies sei im Hinblick darauf, dass der BF angegeben habe, dass seine Verfolger Polizeibeamte seien, nicht nachvollziehbar. Auch würden die Länderberichte in dem gegenständlichen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt. Bei Berücksichtigung dieser, wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der BF seinen Antrag hinreichend begründet habe und ihm im Ergebnis der Status des Asylberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Der Staat bzw. die Behörden seien nicht in der Lage, dem BF den notwenigen Schutz zu bieten. Jedenfalls wäre dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, da er in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinde und die Gefahr bestehe, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden und habe die Behörde die Gründe für seine Erlassung nicht hinreichend dargelegt. Die Behörde habe lediglich ausgeführt, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, ohne die Gründe dafür anzugeben. Dies sei jedoch lt. VwGH nicht zulässig, sofern das Einreiseverbot mit der reinen Mittellosigkeit des BF begründet werde. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben. I.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 07.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 07.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. I.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.römisch eins.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Verfahrensbestimmungen:römisch zwei.
- Verfahrensbestimmungen: II.1.
- Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters:römisch zwei.1.
- Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters:
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem erkennenden Einzelrichter zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt. II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:römisch zwei.2.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX /Georgien geboren. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 /Georgien geboren. Der BF ist als Person unglaubwürdig. Festgestellt wird, dass der BF wissentlich über seine Identität getäuscht hat, indem er in der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion XXXX angegeben hat, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX /Georgien geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Festgestellt wird, dass der BF wissentlich über seine Identität getäuscht hat, indem er in der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion römisch 40 angegeben hat, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 /Georgien geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger, orthodoxer Christ und hat zuletzt bei seiner Mutter in XXXX , XXXX , gelebt, wo er auch aufgewachsen ist. Einen Beruf hat er nach der Grundschule nicht erlernt, jedoch hat er im Herkunftsstaat durch Hilfsarbeiten seinen Unterhalt selbst verdient (bspl. Holz hacken und Autowaschen). Der BF hat nur wenige Tage vor der Einreise in Österreich sein Heimatland verlassen.Der BF ist georgischer Staatsangehöriger, orthodoxer Christ und hat zuletzt bei seiner Mutter in römisch 40 , römisch 40 , gelebt, wo er auch aufgewachsen ist. Einen Beruf hat er nach der Grundschule nicht erlernt, jedoch hat er im Herkunftsstaat durch Hilfsarbeiten seinen Unterhalt selbst verdient (bspl. Holz hacken und Autowaschen). Der BF hat nur wenige Tage vor der Einreise in Österreich sein Heimatland verlassen. Er reiste spätestens am 18.11.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist ledig. Seine Mutter lebt in XXXX , XXXX in Georgien in einem Haus. Bis zur Ausreise hat der BF bei ihr gelebt. Mangeles Telefon ist dem BF derzeit eine Kommunikation mit der Mutter nicht möglich. Der BF hält sich seit 18.11.2019 in Österreich auf. Er spricht die deutsche Sprache nicht und leben in Österreich auch keine Personen, zu welchen der BF eine besondere Bindung aufweist. Der BF befindet sich seit der Ankunft in Österreich vor wenigen Wochen in der staatlichen Grundversorgung. Eine Bindung zu Österreich ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer zu verneinen. Der BF verfügt über eine stärkere Bindung zu Georgien, wo er bis jetzt gelebt hat.Der BF ist ledig. Seine Mutter lebt in römisch 40 , römisch 40 in Georgien in einem Haus. Bis zur Ausreise hat der BF bei ihr gelebt. Mangeles Telefon ist dem BF derzeit eine Kommunikation mit der Mutter nicht möglich. Der BF hält sich seit 18.11.2019 in Österreich auf. Er spricht die deutsche Sprache nicht und leben in Österreich auch keine Personen, zu welchen der BF eine besondere Bindung aufweist. Der BF befindet sich seit der Ankunft in Österreich vor wenigen Wochen in der staatlichen Grundversorgung. Eine Bindung zu Österreich ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer zu verneinen. Der BF verfügt über eine stärkere Bindung zu Georgien, wo er bis jetzt gelebt hat. Der Beschwerdeführer wurde am 05.12.2019 gemeinsam mit einer weiteren Person bei einem Ladendiebstahl betreten. Diebesgut waren eine Flasche Wodka, sowie vier Flaschen Shampoo; der Warenwert beläuft sich auf EUR 25,
- Die beiden vermeintlichen Täter (einer davon der BF) zeigten sich laut Polizeibericht geständig. Der Abschlussbericht wurde an die Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt übermittelt, eine Entscheidung liegt zum heutigen Datum noch nicht vor, weshalb im Strafregister der Republik Österreich zum 08.01.2020 (Strafregisterauszug im Akt) keine Verurteilung aufscheint. II.2.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates:römisch zwei.2.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Georgien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. II.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
- Politische Lagerömisch zwei.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:,
- Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: ● CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 ● Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 ● Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019
- Sicherheitslage,
- Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019
- Rechtsschutz / Justizwesen,
- Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.
- Sicherheitsbehörden FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019,
- Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector‘s Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der „State Inspector‘s Service“ als Nachfolgeorganisation des „Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten“ seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.
- Folter und unmenschliche Behandlung USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019,
- Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-
- Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019
- NGOs und Menschrechtsaktivisten,
- NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.20197. Allgemeine Menschenrechtslage HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019, 7. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019,
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BTI 1.2018). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 27.8.2018). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 13.3.2019). Illegale Beschränkungen bei der Errichtung von temporären Aufbauten während Demonstrationen und die ineffektive Kontrolle von Gegendemonstrationen durch Strafverfolgungsbeamte sind die Hauptprobleme bei der Verwirklichung der Versammlungsfreiheit. Die Probleme im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit, die durch die Versuche der staatlichen Institutionen verursacht werden, ist es die Aktivitäten der NGOs zu diskreditieren (PD 2.4.2019). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.8.2019 ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.
- Bewegungsfreiheit USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019,
- Bewegungsfreiheit Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen, und sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019). Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit einer Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 27.8.2018). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.
- Grundversorgung USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019,
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 10.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ● Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; ● Behindertenstatus; ● Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: ● Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 ● US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.
- Medizinische Versorgung US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019,
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail
- Rückkehr VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail,
- Rückkehr Rückkehrer und Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM oder ICMPD – bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge und seit 2014 von IOM geführt, bietet Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen (AA 27.8.2018). Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden. Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, sollen die NGOs für das gesamte Staatsgebiet folgende Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen: Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten, Finanzierung einkommensgenerierender Projekte, Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten und die Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018). Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): “Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants” Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 2.9.2019 ● SCMI – State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 2.9.2019 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.3.
- Zum Verfahrensgang:römisch zwei.3.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. II.3.
- Zur Person des BF:römisch zwei.3.
- Zur Person des BF: Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Zuge einer Amtshandlung wegen Verdacht des Diebstahls beim BF aufgefundenen georgischen Reisepass. Fest steht daher, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung bei der PI XXXX Fremdenpolizei vom 19.11.2019, er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren wo, er auch aufgewachsen sei, nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF hat somit bei der Erstbefragung bei der Einreise wissentlich falsche Angaben getätigt und somit vorsätzlich über seine Identität zu täuschen versucht. Fest steht daher, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung bei der PI römisch 40 Fremdenpolizei vom 19.11.2019, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren wo, er auch aufgewachsen sei, nicht der Wahrheit entsprechen. Der BF hat somit bei der Erstbefragung bei der Einreise wissentlich falsche Angaben getätigt und somit vorsätzlich über seine Identität zu täuschen versucht. Dass der BF der Religion der orthodoxen Christen angehört, ist glaubhaft. Auch hat sich bei der Einvernahme beim BFA, EASt Ost, am 11.12.2019 ergeben, dass der BF bis zu seiner Ausreise, nur wenige Tage vor der Einreise in Österreich am 18.11.2019, im Haus seiner Mutter in XXXX gelebt hat und nur gelegentlich einer Arbeit nachgegangen ist. Dieses Vorbringen ist plausibel und wird der Beurteilung zugrunde gelegt. Dass der BF der Religion der orthodoxen Christen angehört, ist glaubhaft. Auch hat sich bei der Einvernahme beim BFA, EASt Ost, am 11.12.2019 ergeben, dass der BF bis zu seiner Ausreise, nur wenige Tage vor der Einreise in Österreich am 18.11.2019, im Haus seiner Mutter in römisch 40 gelebt hat und nur gelegentlich einer Arbeit nachgegangen ist. Dieses Vorbringen ist plausibel und wird der Beurteilung zugrunde gelegt. Die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zu der Feststellung hinsichtlich der privaten Verhältnisse ist auszuführen, dass der BF allein gereist ist, bei der Erstbefragung am 19.11.2019 hat er angegeben, dass seine Eltern, seine Mutter und sein Vater bereits verstorben seien und er in Georgien niemanden habe. Dies ist unrichtig. Bei der Einvernahme am 11.12.2019 erstattete er nämlich ein anderes Vorbringen und gab an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Georgien nur wenige Tage vor der Einreise in Österreich am 18.11.2019 im Haus seiner Mutter in XXXX gelebt habe und auch keiner regelmäßigen Arbeit nachgegangen sei. Das spätere Vorbringen ist insoweit plausibel und wird daher davon ausgegangen, dass der BF bei seiner Mutter gelebt hat. Weshalb der BF bei der EB angegeben hat, dass seine Mutter bereits verstorben ist, ist unklar. Zu der Feststellung hinsichtlich der privaten Verhältnisse ist auszuführen, dass der BF allein gereist ist, bei der Erstbefragung am 19.11.2019 hat er angegeben, dass seine Eltern, seine Mutter und sein Vater bereits verstorben seien und er in Georgien niemanden habe. Dies ist unrichtig. Bei der Einvernahme am 11.12.2019 erstattete er nämlich ein anderes Vorbringen und gab an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Georgien nur wenige Tage vor der Einreise in Österreich am 18.11.2019 im Haus seiner Mutter in römisch 40 gelebt habe und auch keiner regelmäßigen Arbeit nachgegangen sei. Das spätere Vorbringen ist insoweit plausibel und wird daher davon ausgegangen, dass der BF bei seiner Mutter gelebt hat. Weshalb der BF bei der EB angegeben hat, dass seine Mutter bereits verstorben ist, ist unklar. Auch hat der BF angegeben, an Magen- und Nierenbeschwerden zu leiden und das Medikament Omoprazol einzunehmen. Das Medikament Omoprazol wird für leichte Magenbeschwerden, zur Neutralisierung der Magensäure, eingenommen und ergibt sich daraus kein Hinweis auf eine lebensbedrohliche Erkrankung. Weitere Beschwerden wurden nicht vorgebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, welche den Verbleib in Österreich rechtfertigen würde. Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und seinen Angaben im behördlichen Verfahren. Der BF ist am 18.11.2019 in Österreich eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Sodann erfolgte eine Zuweisung zur Grundversorgung der EASt Ost Traiskirchen, dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Weitere Feststellungen beruhen auf den Aussagen des BF, dass er kein Deutsch spreche und über keine Verwandten oder Bezugspersonen in Österreich verfüge. Es kann daher keinerlei Bindung zu Österreich festgestellt werden. Der BF wurde mit einer weiteren Person nur zwei Wochen nach seiner Einreise in Österreich bei einem Ladendiebstahl betreten. Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass sich die beiden Täter geständig zeigten. Der BF ist daher eines Ladendiebstahles dringend verdächtig. Eine Verurteilung liegt bis dato nicht vor, jedoch wurde die Tathandlung von ihm eingestanden. Dieser Sachverhalt ist folglich – mit entsprechend reduzierter Gewichtung – zu Lasten des BF in die Beurteilung miteinzubeziehen. II.3.
- Zum Vorbringen des BF:römisch zwei.3.
- Zum Vorbringen des BF: II.3.3.1 Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.römisch zwei.3.3.1 Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. II.3.3.
- Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Zum einen hat der BF zu den Gründen für seine Ausreise in der Erstbefragung und der Einvernahme zwei komplett unterschiedliche Vorbringen erstattet. Zum anderen ist dem bei der Einvernahme erstatteten Vorbringen, wegen der geplanten Teilnahme an einer Demonstration zuerst Probleme mit den Veranstaltern und den anderen Teilnehmern und in weiteren Folge Probleme mit drei Polizeibeamten bekommen zu haben, nach Ansicht der Behörde aufgrund der vagen und oberflächlichen Schilderungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Darüber hinaus hat bereits die Behörde festgestellt, dass der BF in vielerlei Hinsicht Probleme hat, bei der Wahrheit zu bleiben und gehäuft insoweit aufgefallen ist. Das BVwG schließt sich der Meinung des BFA an, dass das Vorbringen des BF unsubstantiiert und vage ist.römisch zwei.3.3.
- Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Zum einen hat der BF zu den Gründen für seine Ausreise in der Erstbefragung und der Einvernahme zwei komplett unterschiedliche Vorbringen erstattet. Zum anderen ist dem bei der Einvernahme erstatteten Vorbringen, wegen der geplanten Teilnahme an einer Demonstration zuerst Probleme mit den Veranstaltern und den anderen Teilnehmern und in weiteren Folge Probleme mit drei Polizeibeamten bekommen zu haben, nach Ansicht der Behörde aufgrund der vagen und oberflächlichen Schilderungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Darüber hinaus hat bereits die Behörde festgestellt, dass der BF in vielerlei Hinsicht Probleme hat, bei der Wahrheit zu bleiben und gehäuft insoweit aufgefallen ist. Das BVwG schließt sich der Meinung des BFA an, dass das Vorbringen des BF unsubstantiiert und vage ist. II.3.3.
- Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des BFA erachtet das BVwG die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen im Ergebnis für unglaubwürdig. römisch zwei.3.3.
- Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des BFA erachtet das BVwG die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen im Ergebnis für unglaubwürdig. Die Ausführungen der belangten Behörde sind für sich im Rahmen der o.a. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und – soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt – im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellen die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dazu dar. II.3.3.
- Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. römisch zwei.3.3.
- Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559). Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357). Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093). Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts
(1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG Anmerkung, bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung Paragraph 3, AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts
(1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524). Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden: Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren; Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. II.3.3.
- Zu den seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen: römisch zwei.3.3.
- Zu den seitens des BF geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen: Mit dem BFA ist festzustellen, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten. Das Vorbringen des BF ist weder substantiiert, noch kohärent und haben sich beachtliche Widersprüche im Vorbringen ergeben. Insbesondere ist die generelle Glaubwürdigkeit den BF stark dadurch beeinträchtigt, dass er fortgesetzt unwahre Aussagen tätigte, so hat der BF in der Erstbefragung vor Organen der zuständigen LPD eine falsche Identität angegeben. Er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX /Georgien. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass es sich beim BF um XXXX , geb. XXXX , handelt und stammt dieser auch nicht aus XXXX , sondern aus XXXX . Diese richtigen Identitätsdaten kamen nur dadurch hervor, da bei der Personendurchsuchung (aufgrund eines Ladendiebstahls am 05.12.2019) ein Reisepass beim BF gefunden wurde. Der BF hatte zuvor bei der Erstbefragung angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben. In der Einvernahme beim BFA gab der BF sodann dazu an, dass er Angst gehabt habe, wieder zurückgeschickt zu werden und habe er deswegen falsche Angaben gemacht. Außerdem habe er den Reisepass auch vorlegen wollen, er habe ihn aber nicht mehr gefunden. Den Reisepass habe er beim Diebstahl jedoch nicht dabeigehabt, er wüsste nicht, wo die Polizei den Reisepass gefunden habe. Dieses Vorbringen des BF ist unglaubwürdig. Es wird davon ausgegangen, dass der BF wissentlich über seine Identität täuschen wollte und hat sich die wahre Identität nur durch die Auffindung des Reisepasses bei einer Amtshandlung nach dem Strafrecht ergeben. Weitere Ausführungen des BF im behördlichen Verfahren sind ebenfalls unglaubwürdig. So hatte er bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Bei der Einvernahme gab er jedoch an, dass er bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter in ihrem Haus in XXXX gelebt habe und seine Mutter in Georgien von einer kleinen Pension lebe. Es ist absolut unverständlich, weshalb ein BF bei der Einreise eine derart unrichtige Aussage tätigt, wenn er nur wenige Tage zuvor noch mit seiner Mutter gesprochen hat; die Verantwortung dazu, dass er befürchtet habe schnell wieder nach Georgien zurückgeschickt zu werden, kann insoweit nicht überzeugen.Insbesondere ist die generelle Glaubwürdigkeit den BF stark dadurch beeinträchtigt, dass er fortgesetzt unwahre Aussagen tätigte, so hat der BF in der Erstbefragung vor Organen der zuständigen LPD eine falsche Identität angegeben. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und stamme aus römisch 40 /Georgien. Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass es sich beim BF um römisch 40 , geb. römisch 40 , handelt und stammt dieser auch nicht aus römisch 40 , sondern aus römisch 40 . Diese richtigen Identitätsdaten kamen nur dadurch hervor, da bei der Personendurchsuchung (aufgrund eines Ladendiebstahls am 05.12.2019) ein Reisepass beim BF gefunden wurde. Der BF hatte zuvor bei der Erstbefragung angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben. In der Einvernahme beim BFA gab der BF sodann dazu an, dass er Angst gehabt habe, wieder zurückgeschickt zu werden und habe er deswegen falsche Angaben gemacht. Außerdem habe er den Reisepass auch vorlegen wollen, er habe ihn aber nicht mehr gefunden. Den Reisepass habe er beim Diebstahl jedoch nicht dabeigehabt, er wüsste nicht, wo die Polizei den Reisepass gefunden habe. Dieses Vorbringen des BF ist unglaubwürdig. Es wird davon ausgegangen, dass der BF wissentlich über seine Identität täuschen wollte und hat sich die wahre Identität nur durch die Auffindung des Reisepasses bei einer Amtshandlung nach dem Strafrecht ergeben. Weitere Ausführungen des BF im behördlichen Verfahren sind ebenfalls unglaubwürdig. So hatte er bei der Erstbefragung angegeben, dass seine Eltern bereits verstorben seien. Bei der Einvernahme gab er jedoch an, dass er bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter in ihrem Haus in römisch 40 gelebt habe und seine Mutter in Georgien von einer kleinen Pension lebe. Es ist absolut unverständlich, weshalb ein BF bei der Einreise eine derart unrichtige Aussage tätigt, wenn er nur wenige Tage zuvor noch mit seiner Mutter gesprochen hat; die Verantwortung dazu, dass er befürchtet habe schnell wieder nach Georgien zurückgeschickt zu werden, kann insoweit nicht überzeugen. Unter dem Gesichtspunkt der generellen Unglaubwürdigkeit des BF sind auch seine weiteren Ausführungen zum Verlassen seines Heimatstaates zu betrachten und ist der Ansicht der Behörde zu folgen, dass sich das Vorbringen aufgrund seiner Oberflächlichkeit und mangels Details als nicht glaubhaft herausgestellt hat. Zum einen hat der BF in der späteren Einvernahme beim BFA am 11.12.2019 selbst angegeben, dass die Aussagen in der Erstbefragung - aus einem von den Russen besetzten Gebiet zu stammen und dass sich dort Probleme ergeben hätten - nicht richtig seien, zum anderen wurde durch die Auffindung der richtigen Identitätsdokumente widerlegt, dass der BF aus XXXX in XXXX (sondern richtigerweise aus einem anderen Landesteil, aus XXXX in XXXX ), stammt. Eine Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Vorbringen kann aus diesem Grund unterbleiben. Insoweit hat der BF sein ursprüngliches Fluchtvorbringen in der Erstbefragung vom 19.11.2019 (Abstammung aus XXXX ; dieser Ort befindet sich in XXXX ; Probleme mit russischen Soldaten wären insoweit konsequent) nach Auffindung seines Reisepasses durch Polizeiorgane am 05.12.2019 bei ihm anlässlich einer Amtshandlung nach dem Strafrecht [(und Hervorkommen der richtigen Identität, aus XXXX stammend zu sein (demnach nicht aus XXXX )] dann in der Einvernahme beim BFA am 11.12.2019 (behauptete Probleme wegen der abgebrochenen Teilnahme an einer organisierten Gegendemonstration) völlig ausgewechselt.Zum einen hat der BF in der späteren Einvernahme beim BFA am 11.12.2019 selbst angegeben, dass die Aussagen in der Erstbefragung - aus einem von den Russen besetzten Gebiet zu stammen und dass sich dort Probleme ergeben hätten - nicht richtig seien, zum anderen wurde durch die Auffindung der richtigen Identitätsdokumente widerlegt, dass der BF aus römisch 40 in römisch 40 (sondern richtigerweise aus einem anderen Landesteil, aus römisch 40 in römisch 40 ), stammt. Eine Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Vorbringen kann aus diesem Grund unterbleiben. Insoweit hat der BF sein ursprüngliches Fluchtvorbringen in der Erstbefragung vom 19.11.2019 (Abstammung aus römisch 40 ; dieser Ort befindet sich in römisch 40 ; Probleme mit russischen Soldaten wären insoweit konsequent) nach Auffindung seines Reisepasses durch Polizeiorgane am 05.12.2019 bei ihm anlässlich einer Amtshandlung nach dem Strafrecht [(und Hervorkommen der richtigen Identität, aus römisch 40 stammend zu sein (demnach nicht aus römisch 40 )] dann in der Einvernahme beim BFA am 11.12.2019 (behauptete Probleme wegen der abgebrochenen Teilnahme an einer organisierten Gegendemonstration) völlig ausgewechselt. Im Wege der Einvernahme wurde sodann durch die Behörde durch gezielte Befragung versucht, das Vorbringen zu konkretisieren. Der BF hat jedoch auch auf Befragung der Behörde keine konkreten Angaben erstattet. So konnte er nicht vorbringen, um welche Demonstration es sich gehandelt habe. Das Datum gab er nur ungefähr an, er glaube es sei Mitte Oktober, ca. der 15.10.2019, gewesen. Er konnte auch nicht angeben, zu welcher Demonstration ihn der Bus hätte bringen sollen, es sei, so vermute er, eine Demonstration der nationalen Partei gewesen. Der Freund bzw. Bekannte, welcher ihm von der Demonstration erzählt habe, sei nicht in seinem Bus mitgefahren, es seien viele Busse gewesen. Auch habe er den Freund später nicht mehr gesehen, der Name sei XXXX . Auch habe er keine Ahnung, wer die Demonstration veranstaltet habe und wie die Namen seien. Einige Leute im Bus habe er vom Sehen gekannt, nach dem Vorfall habe er diese Leute aber nicht mehr gesehen. Im Wege der Einvernahme wurde sodann durch die Behörde durch gezielte Befragung versucht, das Vorbringen zu konkretisieren. Der BF hat jedoch auch auf Befragung der Behörde keine konkreten Angaben erstattet. So konnte er nicht vorbringen, um welche Demonstration es sich gehandelt habe. Das Datum gab er nur ungefähr an, er glaube es sei Mitte Oktober, ca. der 15.10.2019, gewesen. Er konnte auch nicht angeben, zu welcher Demonstration ihn der Bus hätte bringen sollen, es sei, so vermute er, eine Demonstration der nationalen Partei gewesen. Der Freund bzw. Bekannte, welcher ihm von der Demonstration erzählt habe, sei nicht in seinem Bus mitgefahren, es seien viele Busse gewesen. Auch habe er den Freund später nicht mehr gesehen, der Name sei römisch 40 . Auch habe er keine Ahnung, wer die Demonstration veranstaltet habe und wie die Namen seien. Einige Leute im Bus habe er vom Sehen gekannt, nach dem Vorfall habe er diese Leute aber nicht mehr gesehen. Es ist der Behörde beizupflichten, dass diese Aussagen äußerst vage und oberflächlich sind, es ergeben sich aus dem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte, welche die aufgestellten Behauptungen verifizieren könnten. Auch gab der BF an, drei Tage nach diesem Vorfall beim Verlassen des Hauses von drei Männern in einem Auto aufgefordert worden zu sein einzusteigen und hätten sie ihm gedroht, würde er irgendetwas den Medien weitererzählen, so würde er es bereuen und sie würden ihm Drogen unterschieben und ihn einsperren lassen. Dann hätten sie ihn wieder aussteigen lassen und ihm noch gesagt, dass er sich nicht verstecken könne und sie ihn überall finden könnten. Die drei Personen habe er vom Sehen gekannt. Er wüsste, dass es sich dabei um Polizisten handeln würde, da er eine der Personen einmal in einer Uniform gesehen habe. Auch sei er von diesen Personen weiterhin beobachtet worden. Er habe nicht zur Polizei gehen können, da die Personen selbst Polizisten gewesen seien. Weitere Angaben hat er dazu nicht gemacht. Auch hinsichtlich dieser Aussagen, ist der Behörde beizupflichten, dass dem BF aufgrund der Unsubstantiiertheit die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Das gesamte Vorbringen klingt nach einem Gedankenkonstrukt des BF und ist auch vor dem Hintergrund der mehrfachen unrichtigen – in Täuschungsabsicht gemachten – Angaben zu sehen. Insgesamt ist zusammenfassend festzuhalten, dass den Angaben des BF zu den geltend gemachten ausreisekausalen Vorkommnissen aus den dargelegten Gründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen war und ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese feststellt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorgeht, dass dieser in Georgien einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. II.3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. , Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Auch ist auszuführen, dass die dem BF zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb
hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG). Die Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde habe es in ihrer Entscheidung verabsäumt eine Gesamtbeurteilung anhand der herkunftsspezifischen Informationen vorzunehmen, gehen ins Leere. Zum einen wurden dem BF die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit gegeben in der behördlichen Einvernahme vom 11.12.2019 dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht. In weitere Folge hat die Behörde in ihrer Entscheidung Stellung zur allgemeinen Lage in Georgien genommen und eine allgemeine Gefährdungslage in Georgien verneint. Darüber hinaus ist sie zum Ergebnis gekommen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist und daher nicht Gefahr läuft, bei Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lage zu geraten. Zum einen wurden dem BF die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit gegeben in der behördlichen Einvernahme vom 11.12.2019 dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der BF keinen Gebrauch gemacht. In weitere Folge hat die Behörde in ihrer Entscheidung Stellung zur allgemeinen Lage in Georgien genommen und eine allgemeine Gefährdungslage in Georgien verneint. Darüber hinaus ist sie zum Ergebnis gekommen, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist und daher nicht Gefahr läuft, bei Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lage zu geraten. , Überdies handelt es sich bei den seitens des BFA dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers seit der Entscheidung der Behörde insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch. Auch wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, inwieweit sich aus den Länderberichten eine asylrelevante Verfolgung konkret für den BF ergeben soll. II.3.
- Zur Beschwerde des BF:römisch zwei.3.
- Zur Beschwerde des BF: II.3.5.
- Hinsichtlich des Vorbringens des BF, er habe zu seinen Fluchtgründen ausführlich Stellung genommen und sei auch bereit gewesen an der weiteren Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und er der Behörde darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorwirft, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH
- 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH
- 1988, 86/01/0187; B
- 2000, 2000/20/0445).römisch zwei.3.5.
- Hinsichtlich des Vorbringens des BF, er habe zu seinen Fluchtgründen ausführlich Stellung genommen und sei auch bereit gewesen an der weiteren Sachverhaltsermittlung mitzuwirken und er der Behörde darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorwirft, ist auszuführen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom
- November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH
- 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH
- 1988, 86/01/0187; B
- 2000, 2000/20/0445). II.3.5.
- Den Ausführungen in der Beschwerde, der BF habe bei der Erstbefragung die Fragen nicht so gut verstanden, weshalb sich die Unterschiede zwischen den Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme bei der Behörde ergeben würden, ist entschieden entgegenzutreten. Der BF hat in der Einvernahme selbst zugegeben, bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben, aus Angst wieder zurückgeschickt zu werden, dass nun in der Beschwerde vorgebracht wird, er habe die Fragen nicht verstanden, ist unverständlich. Die Niederschrift der Erstbefragung wurde dem BF rückübersetzt, er verneinte die Frage, ob er Ergänzungen / Korrekturen zu machen habe und gab an, alles verstanden zu haben; die Niederschrift wurde vom BF auch unterfertigt (AS 15).
§ 15
AVG liefern Niederschriften vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Der Nachweis der Unrichtigkeit gelang dem BF mit seiner Behauptung nicht - von Verständigungsschwierigkeiten ist daher nicht auszugehen. römisch zwei.3.5.2