4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 wurden alle Förderungsentscheidungen von österreichischen Förderungsempfängern für das Antragsjahr 2017 gekürzt und damit auch mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018; AZ II/4-DZ/17-10892181010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und vom BF ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.7. Ausgehend von einer Überschreitung der der Republik Österreich zugestandenen Nettoobergrenze
Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, wurden alle Förderungsentscheidungen von österreichischen Förderungsempfängern für das Antragsjahr 2017 gekürzt und damit auch mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018; AZ II/4-DZ/17-10892181010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurden und vom BF ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2018 zugestellt. 8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2018 Beschwerde. In der Begründung dieses Rechtsmittels nimmt der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis, dass die Rückforderung auf eine Überschreitung der der Republik Österreich zugestandenen Nettoobergrenze
Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 zurückzuführen ist. Die eigentliche Begründung des angefochtenen Abänderungsbescheides ist nicht Gegenstand der Begründung für das Rechtsmittel des Beschwerdeführers.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 12.10.2018 Beschwerde. In der Begründung dieses Rechtsmittels nimmt der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis, dass die Rückforderung auf eine Überschreitung der der Republik Österreich zugestandenen Nettoobergrenze
Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, zurückzuführen ist. Die eigentliche Begründung des angefochtenen Abänderungsbescheides ist nicht Gegenstand der Begründung für das Rechtsmittel des Beschwerdeführers. Viel mehr richtet sich der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels dagegen, dass ihm für die gesamte von ihm bewirtschaftete Fläche nicht auch bereits für das Antragsjahr 2015 und damit folgend auch für die weiteren Antragsjahre ZA zugewiesen worden wären. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass ihm zu seinen verfügbaren ZA aufgrund der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse am FS 12 Halterhäusel weitere 1,7971 ZA zuzuteilen wären. Er habe bereits im Antragsjahr 2015 einen Antrag auf Zuteilung von ZA aufgrund höherer Gewalt gestellt und sei deswegen davon ausgegangen, dass ihm auch in den folgenden Jahren die ihm zustehenden ZA zugeteilt werden würden. Der Beschwerdeführer habe bereits im MFA 2015 mit der Codierung auf eine Grundinanspruchnahme hingewiesen. Aufgrund der späten Zustellung der AMA-Bescheide sei ihm im darauffolgenden Jahr eine zeitgerechte Antragseinbringung nicht möglich gewesen.
Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 wurden alle Förderungsentscheidungen von österreichischen Förderungsempfängern für das Antragsjahr 2017 gekürzt und damit auch mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10892181010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.1.7. Infolge einer Überschreitung der der Republik Österreich zugestandenen Nettoobergrenze
Anhang römisch drei der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, wurden alle Förderungsentscheidungen von österreichischen Förderungsempfängern für das Antragsjahr 2017 gekürzt und damit auch mit Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10892181010, der Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8219008010, insofern abgeändert, als für das Antragsjahr 2017 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurden und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2018 zugestellt. 1.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
I Nr. 55/2007 i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i.d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: "Artikel 6 Nationale Obergrenzen
den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst,
Anhang II festgesetzt.
den Artikeln 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst,
Anhang römisch zwei festgesetzt. Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang II festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den
besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so darf die in Anhang römisch zwei festgesetzte nationale Obergrenze für diesen Mitgliedstaat im betreffenden Jahr um den
besagtem Absatz berechneten Betrag überschritten werden.
den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst,
Anhang II festgesetzt.
den Artikeln 36, 42, 47, 49, 51 und 53 festgesetzten Obergrenzen umfasst,
Anhang römisch zwei festgesetzt.
gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt,
gefasst werden, sowie Entwicklungen, die sich aus der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 ergeben, wird die Kommission ermächtigt,
den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang römisch drei aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten. Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang römisch drei aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228 aus 2013, und der Verordnung (EU) Nr. 229 aus 2013, gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.
(das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des
verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
(das sich in der Differenz zwischen der in Anhang römisch zwei aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des
verfügbaren Betrags, und der in Anhang römisch drei aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt,
gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt,
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
... ... ... ... ... Österreich 693 065 692 421 691 754 691 746 691 738 ... ... ... ... ... ..." "ANHANG III"ANHANG römisch drei Nettoobergrenzen
... ... ... ... ... Österreich 693,1 692,4 691,8 691,7 691,7 ... ... ... ... ... ..." Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idF. BGBl. I Nr. 25/2019 weist auszugsweise folgenden Inhalt auf:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, weist auszugsweise folgenden Inhalt auf: "Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b. (...)Paragraph 8 b, (...)
7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie1.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie 2.
7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,2.
1307 aus 2013, zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen, verwendet werden." Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) NR. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Artikel 14 Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise: "Einreichung § 21.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. [...]." Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: "Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
1 der VO (EU) 1307/2013 alle Direktzahlungen linear um 0,7 % zu kürzen waren und daher auch die verfahrensgegenständliche Entscheidung diesbezüglich rechtskonform erlassen wurde.Vorweg wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung deswegen ergangen ist, weil Österreich im Antragsjahr die Nettoobergrenze von EUR 691 754 Mio. für zu gewährende Direktzahlungen österreichweit überschritten hat, weswegen
, Absatz eins, der VO (EU) 1307 aus 2013, alle Direktzahlungen linear um 0,7 % zu kürzen waren und daher auch die verfahrensgegenständliche Entscheidung diesbezüglich rechtskonform erlassen wurde. Sofern der BF sich nunmehr dagegen wendet, dass in der angefochtenen Entscheidung weiterhin auch der von ihm gestellte Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve, dem die AMA die lfd. Nr. HF8K17 zugeordnet hat, abgewiesen wurde und daher auch weiterhin nur 13,7127 ZA zur Verfügung standen und daher die Direktzahlungen auch diesbezüglich nur für 13,7127 ha gewährt wurden, wird insbesondere auf § 6 Abs. 3 DIZA-VO hingewiesen, wonach er als Betriebsinhaber die Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve hinsichtlich seines FS 12 mit dem MFA 2016 hätte stellen müssen. Diese Bestimmung führt, einer anderen Interpretation nicht zugänglich, aus, dass dieser ZA unmittelbar mit jenem MFA zu beantragen gewesen wären, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes folgt. Das bedeutet, dass der BF - um auch für das Antragsjahr 2017 die entsprechenden ZA bzw. Flächen geltend machen zu können - er bereits unmittelbar nach Wegfall der Behinderung - und damit bereits im Zusammenhang mit der Stellung des MFA 2016 den Antrag auf Zuweisung von zusätzlichen ZA aus der Nationalen Reserve hätte stellen müssen.Sofern der BF sich nunmehr dagegen wendet, dass in der angefochtenen Entscheidung weiterhin auch der von ihm gestellte Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve, dem die AMA die lfd. Nr. HF8K17 zugeordnet hat, abgewiesen wurde und daher auch weiterhin nur 13,7127 ZA zur Verfügung standen und daher die Direktzahlungen auch diesbezüglich nur für 13,7127 ha gewährt wurden, wird insbesondere auf Paragraph 6, Absatz 3, DIZA-VO hingewiesen, wonach er als Betriebsinhaber die Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve hinsichtlich seines FS 12 mit dem MFA 2016 hätte stellen müssen. Diese Bestimmung führt, einer anderen Interpretation nicht zugänglich, aus, dass dieser ZA unmittelbar mit jenem MFA zu beantragen gewesen wären, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder des außergewöhnlichen Umstandes folgt. Das bedeutet, dass der BF - um auch für das Antragsjahr 2017 die entsprechenden ZA bzw. Flächen geltend machen zu können - er bereits unmittelbar nach Wegfall der Behinderung - und damit bereits im Zusammenhang mit der Stellung des MFA 2016 den Antrag auf Zuweisung von zusätzlichen ZA aus der Nationalen Reserve hätte stellen müssen. Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der AMA-Bescheid (bezüglich Mitteilung der gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 der AMA so spät zugestellt worden wäre, dass er im Antragsjahr 2016 den erforderlichen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve nicht habe stellen können, wird vom erkennenden Gericht nur insoweit zugestimmt, als dieser Bescheid (Erstbescheid betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2015), der als Bescheiddatum den 28.04.2016 aufweist und tatsächlich von der AMA erst am 17.05.2016 versandt wurde. Es ist somit nachvollziehbar, dass diese Mitteilung dem BF erst nach Ende der ordentlichen Frist für die Stellung eines MFA zugegangen ist. Vom erkennenden Gericht wird dazu vorweg auf die eingeräumte 25-tägige Nachfrist
Da eine solche Frist in der gegenständlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit einem Fall höherer Gewalt bzw. eines außergewöhnlichen Umstandes steht, hätte der entsprechende Antrag abzugsfrei bis spätestens 09.06.2016 gestellt werden können. Somit ist davon auszugehen, dass dem BF ab Zustellung des Bescheides, mit dem ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt wurden, jedenfalls drei Wochen für das Einbringen des Antrages auf Zuweisung von zusätzlichen ZA aus der Nationalen Reserve zur Verfügung gestanden sind, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ.Wenn der BF in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass der AMA-Bescheid (bezüglich Mitteilung der gewährten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 der AMA so spät zugestellt worden wäre, dass er im Antragsjahr 2016 den erforderlichen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve nicht habe stellen können, wird vom erkennenden Gericht nur insoweit zugestimmt, als dieser Bescheid (Erstbescheid betreffend die Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2015), der als Bescheiddatum den 28.04.2016 aufweist und tatsächlich von der AMA erst am 17.05.2016 versandt wurde. Es ist somit nachvollziehbar, dass diese Mitteilung dem BF erst nach Ende der ordentlichen Frist für die Stellung eines MFA zugegangen ist. Vom erkennenden Gericht wird dazu vorweg auf die eingeräumte 25-tägige Nachfrist
Da eine solche Frist in der gegenständlichen Angelegenheit im Zusammenhang mit einem Fall höherer Gewalt bzw. eines außergewöhnlichen Umstandes steht, hätte der entsprechende Antrag abzugsfrei bis spätestens 09.06.2016 gestellt werden können. Somit ist davon auszugehen, dass dem BF ab Zustellung des Bescheides, mit dem ihm für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt wurden, jedenfalls drei Wochen für das Einbringen des Antrages auf Zuweisung von zusätzlichen ZA aus der Nationalen Reserve zur Verfügung gestanden sind, die er jedoch ungenützt verstreichen ließ. Andererseits ist diese AMA-Benachrichtigung (Direktzahlungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015) nicht erforderlich um zu erkennen, dass für eine bestimmte Fläche, die im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzt werden konnte (und auch vom BF selbst in seinem MFA 2015 entsprechend codiert wurde) im darauffolgenden Jahr, wenn diese Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden konnten (dieser Umstand war dem BF bekannt) nicht nur die Fläche selbst, sondern auch entsprechende ZA zur Verfügung stehen müssen. Das bedeutet, dass es sich der Beschwerdeführer selbst zurechnen lassen muss, dass er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit bzw. Sorgfalt hat mangeln lassen, und dass er bei entsprechender Sorgfalt hätte leicht erkennen können, dass er mit dem MFA 2016 (spätestens innerhalb der 25-tägigen Nachfrist) auch einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von ZA aus der Nationalen Reserve hätte stellen müssen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der - nach Auffassung des erkennenden Gerichtes eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dabei geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls bereits mit der Antragstellung des MFA 2016 einen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve stellen muss, wenn er nur für das Antragsjahr 2016, nicht jedoch für die Antragsjahre 2017 und 2018 auf eine Geltendmachung einer Förderung verzichten will, zumal die dieser Frage zugrundeliegenden europarechtlichen Normen keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung - wie es § 6 Abs. 3 DIZA-VO innerstaatlich normiert, vorsieht.Dabei geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit jedenfalls bereits mit der Antragstellung des MFA 2016 einen Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve stellen muss, wenn er nur für das Antragsjahr 2016, nicht jedoch für die Antragsjahre 2017 und 2018 auf eine Geltendmachung einer Förderung verzichten will, zumal die dieser Frage zugrundeliegenden europarechtlichen Normen keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung - wie es Paragraph 6, Absatz 3, DIZA-VO innerstaatlich normiert, vorsieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W114.2227138.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.