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{'item': 'W129 2227345-2'}

Obsah (17)§ 33§ 16Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 53§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 32§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlW129 2227345-2 SpruchW129 2227345-2/2E W129 2227345-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. GER

§ 33Abs. 3 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird

§ 16Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei.

Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl: 751230703 - 190461034, am 05.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, Zahl: 3265.170-5-XVII/56/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).Bundesasylsenates vom 20.12.2006, Zahl: 3265.170-5-XVII/56/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde gegen die die Beschwerdeführerin

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde gegen die die Beschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2019 verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.
  2. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 07.01.2020 langte am 10.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schreiben vom 14.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin mittels Verspätungsvorhalt über die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
  4. Mit am 23.01.2020 durch den Rechtsvertreter eingebrachtem Schreiben nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung. Die prinzipiell zuverlässige und seit Beginn ihrer Tätigkeit vor neun Jahren mit der Fristenkontrolle und Abfertigung betraute Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters habe am 19.12.2020 mehrere Schriftstücke zur Postaufgabe vorbereitet und diese dann auch zur Post gebracht. Die gegenständliche Beschwerde sei aus unbekannten Gründen übersehen worden und liegen geblieben. Am nächsten Tag hat die Sekretärin den Fehler entdeckt und das Schriftstück sogleich bei der Post aufgegeben. Mit gleichem Schriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A):
  5. Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl: 751230703 - 190461034, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, Zahl: 3265.170-5-XVII/56/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019, Zl: 751230703 - 190461034, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.12.2006, Zahl: 3265.170-5-XVII/56/06, zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt. Der Bescheid wurde am 05.12.2019 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Im Fristenbuch des rechtsfreundlichen Vertreters ist der Familienname der Beschwerdeführerin sowie das Datum "19.12.2019" vermerkt. Die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters entdeckte am 20.12.2019, dass sie versehentlich das für den 19.12.2019 zur Postaufgabe vorbereitete Schriftstück im Gegensatz zu einigen anderen Schriftstücken am Vorabend liegen gelassen und nicht zur Post gebracht hat. Der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz wurde am 20.12.2019, 12:18 Uhr, der Post übergeben. Die Beschwerdeführerin übermittelte den Antrag auf Wiedereinsetzung am 23.01.2020 an das zuständige Bundesverwaltungsgericht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zum Verspätungsvorhalt und aus ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Zustellschein ist eindeutig und gut leserlich zu entnehmen, dass der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2019 ab Donnerstag, 05.12.2019, beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten und sohin mit diesem Datum durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dass die - sonst zuverlässige - Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters ihr Versehen in den Vormittagsstunden des 20.12.2019 bemerkte, ist der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt zu entnehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.2. Zu Spruchteil A.I.) Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Verspätung: 3.2.1.

§ 33Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nach Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. 3.2.2 Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes: In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wird ausgeführt, dass die Mitarbeiterin des rechtsfreundlichen Vertreters in den Vormittagsstunden des 20.12.2019 bemerkte, dass sie das Schriftstück am Vorabend versehentlich nicht zur Post gebracht hat. Im Fristenbuch ist der Nachname der Beschwerdeführerin mit dem - korrekt eingetragenen - Datum "19.12." vermerkt. Spätestens mit genannter Entdeckung des Versehens am Vormittag des 20.12.2019 und nach Abgleich mit dem Fristenbuch musste die rechtsfreundliche Vertretung und somit auch die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Verspätung der Einbringung der Beschwerde haben, und war zu diesem Zeitpunkt das Hindernis der Unkenntnis dessen jedenfalls weggefallen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde jedoch erst am 23.01.2020 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte somit knapp fünf Wochen nach Kenntnisnahme von der Verspätung, weshalb er

§ 33Abs. 3 Vw

GVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist.Der Wiedereinsetzungsantrag erfolgte somit knapp fünf Wochen nach Kenntnisnahme von der Verspätung, weshalb er

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A.II.) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.3.
  2. Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.3.
  3. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2)[...] § 17 Zustellgesetz (ZuStG) lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZuStG) lautet: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.3.2.

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.3.3.2.

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.3.

  1. Wie festgestellt, wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 05.12.2019, durch Hinterlegung zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist des § 16 Abs 1 BFA-VG zu laufen begann und demgemäß am Donnerstag, 19.12.2019, die Rechtsmittelfrist endete.3.3.
  2. Wie festgestellt, wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 05.12.2019, durch Hinterlegung zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zu laufen begann und demgemäß am Donnerstag, 19.12.2019, die Rechtsmittelfrist endete. Der am 20.12.2019 der Post übergebene Beschwerdeschriftsatz ist daher verspätet eingebracht worden, weswegen die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist. 3.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt ist. Zudem ist in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt ist. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2227345.2.00

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