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{'item': 'W131 2227672-1'}

Obsah (5)Art 133§ 348§ 350§ 351§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlW131 2227672-1 SpruchW131 2227672-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einze

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren soll derzeit der ebendort bezeichnete Rahmeabrufvertrag abgeschlossen werden, wobei die Auftraggeberseite neben mehreren Berichtigungen der Angebotsunterlagen in diesem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durch einen zentralen öffentlichen Auftraggeber die Angebotsfrist mittlerweile bis 28.02.2020 verlängert hat - Mitteilung der Finanzprokuratur vom 04.02.

  1. Die Antragstellerin veranlasste die Protokollierung ihrer Rechtsschutzanträge per 21.01.2020 und hat iZm diesem Vergabeverffahren nach einem Verbesserungsuaftrag rücksichtlich der Pauschalgebühren bei einem geschätzten Auftragswert iHv weit mehr als 3 Mio Euro durch einen Auftraggeber iSv Anhang III zum BVergG 2018 bereits 19.440 Euro an Pauschalgebühren bezahlt und damit rechtlich vorwegnehmend bereits die aus hG Sicht erforderlichen und geschuldeten Pauschalgebühren bezahlt, um nicht bereits deshalb wegen § 344 Abs 2 Z 3 oder 350 Abs 7 BVergG 2018 zurückgewiesen zu werden.Die Antragstellerin veranlasste die Protokollierung ihrer Rechtsschutzanträge per 21.01.2020 und hat iZm diesem Vergabeverffahren nach einem Verbesserungsuaftrag rücksichtlich der Pauschalgebühren bei einem geschätzten Auftragswert iHv weit mehr als 3 Mio Euro durch einen Auftraggeber iSv Anhang römisch drei zum BVergG 2018 bereits 19.440 Euro an Pauschalgebühren bezahlt und damit rechtlich vorwegnehmend bereits die aus hG Sicht erforderlichen und geschuldeten Pauschalgebühren bezahlt, um nicht bereits deshalb wegen Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, oder 350 Absatz 7, BVergG 2018 zurückgewiesen zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (samt Besweiswürdigung) Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2227672-1, -2 und -
  3. Dz ist gerichtnotorisch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren länger als bis zum Ablauf des 03.03.2020 als dem Ende der sechswöchigen Entscheidungsfrist

§ 348BVerg

G 2018 dauern sollte; und ist umgekehrt die rechtserhebliche Interessenslage betreffend die eV für die Zeit nach dem 03.03.2020 noch nicht abschätzbar.Dz ist gerichtnotorisch nicht ersichtlich, dass das gegenständliche Nachprüfungsverfahren länger als bis zum Ablauf des 03.03.2020 als dem Ende der sechswöchigen Entscheidungsfrist

Paragraph 348, BVergG 2018 dauern sollte; und ist umgekehrt die rechtserhebliche Interessenslage betreffend die eV für die Zeit nach dem 03.03.2020 noch nicht abschätzbar.

  1. Zulässigkeit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: 2.
  2. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist

§ 350Abs 1 BVerg

G 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss des Vertrags befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Aufforderung zur Angebotslegung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 (=BVergG) unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG ist somit nicht gegeben.2.1. Im Wege einer Grobprüfung der Antragslegitimation der Antragstellerin zur Stellung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist

Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 (= BVergG) zu prüfen, ob der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG nicht offensichtlich fehlen. Diese Grobprüfung ergibt, dass sich das Verfahren in einem Stadium vor Abschluss des Vertrags befindet, dass die Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung - nämlich der Aufforderung zur Angebotslegung - behauptet wurde, dass die Antragstellerin ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des BVergG 2018 (=BVergG) unterliegenden Vertrages behauptet hat, sowie dass der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden drohen könnte. Ein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG ist somit nicht gegeben. 2.2. Die Rechtsschutzanträge der ASt erfüllen - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal effektiver Rechtsschutz

der RL 89/665/EWG zu gewährleisten ist. 3. Inhaltlich zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

§ 350Abs 1 BVerg

G hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Paragraph 350, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

§ 351Abs 1 BVerg

G hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Paragraph 351, Absatz eins, BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

§ 351Abs 3 BVerg

G können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Paragraph 351, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Bei Abwägung aller möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter (VfGH 15.10.2001, B 1369/01) erscheint daher (insb mangels gegenläufig konkretisierter Auftraggeberinteressen) ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung für die bewilligte Dauer nicht gegeben, da mit der Untersagung der Angebotseröffnung ein Voranschreiten im Vergabeverfahren im Rahmen des gelindesten zum Ziel führendsten Sicherungsmittels verhindert wird. Die AG - Seite hat gegen diese begehrte Sichwerungsmaßnahme nichts Substantiiertes vorgebracht, sondern zwischenzeitig auch die Angebotsfrist bis zum 28.02.2020 verlängert. Im Übrigen hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ein Auftraggeber zumindest ein Nachprüfungsverfahren sowie die damit einhergehende Verzögerung des Vergabeverfahrens einzukalkulieren. Mangels Erkenntbarkeit der rechtserheblichen Intereressenslage für die Zeit nach dem 3.3.2020 als dem Ende der gesetzlichen Entscheidungsfrist für den Nachprüfugnsantrag war die Untersagung vorläufig mit dem 3.3.2020 zu befristen. Wegen der derzeit teilweisen Nichtstattgabe verbleibt zusätzlich noch auszuführen, dass an der zusätzlich eventualiter begehrten Aussetzung der Angebotsfrist derzeit noch kein rechtserhebliches Sicherungsinteresse erkannt werden konnte, nachdem die Angebotsfrist ohnehin bereits bis 28.02.2020 verlängert wurde. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer tatasachenmäßigen Interessensabwägung in diesem spezielle Einzelfall darstellt, ohne dass insoweit grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen wurden.Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer tatasachenmäßigen Interessensabwägung in diesem spezielle Einzelfall darstellt, ohne dass insoweit grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2227672.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.