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{'item': 'W208 2220973-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlW208 2220973-1 SpruchW208 2220973-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt WIEN (in Folge: BG) vom 27.01.2009, Zl 004 P 275/97 i - ON 45, wurde XXXX gemäß § 276 ABGB zum Abwesenheitskurator für die Beschwerdeführerin (BF) bestellt.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt WIEN (in Folge: BG) vom 27.01.2009, Zl 004 P 275/97 i - ON 45, wurde römisch 40 gemäß Paragraph 276, ABGB zum Abwesenheitskurator für die Beschwerdeführerin (BF) bestellt. Am 30.04.2014 (ON 69), am 30.04.2015 (ON 71), am 29.04.2016 (ON 73) sowie am 19.06.2018 (ON 88) berichtete der Abwesenheitskurator über die Veränderungen der zu verwaltenden Vermögenswerte. Mit Beschlüssen des BG vom 07.05.2014 (zugestellt am 09.05.2014), Zl 4 P 275/97 i - ON 70, vom 07.05.2015 (zugestellt am 13.05.2015), Zl 4 P 275/97 i - ON 72, vom 03.05.2016 (zugestellt am 09.05.2016), Zl 4 P 275/97 i - ON 74, und vom 20.06.2018, Zl 4 P 275/97 i - ON 89, ergänzt durch den Beschluss vom 25.06.2018, Zl 4 P 275/97 i - ON 90, (zugestellt am 27.06.2018), nahm das BG die Berichte zur Kenntnis, bestätigte diese und sprach dem Abwesenheitskurator für seine Tätigkeit und laufende Berichterstattung die jeweils beantragte Entschädigung zu. Aufgrund einer Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die Revisorin des Oberlandesgerichtes WIEN wurden der BF mit Lastschriftanzeige vom 26.03.2019 Gerichtsgebühren nach TP 7 I lit. c Z 2 (bzw TP 7 lit. c Z 2) Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv insgesamt € 332,00 für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung durch die oben genannten Beschlüsse vorgeschrieben.Aufgrund einer Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten durch die Revisorin des Oberlandesgerichtes WIEN wurden der BF mit Lastschriftanzeige vom 26.03.2019 Gerichtsgebühren nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, (bzw TP 7 Litera c, Ziffer 2,) Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv insgesamt € 332,00 für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung durch die oben genannten Beschlüsse vorgeschrieben. Daraufhin beantragte der Abwesenheitskurator und nunmehrige Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 11.04.2019 die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG und führte begründend im Wesentlichen aus, dass die von ihm vertretenen abwesenden Personen (die BF) nur über geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen und lediglich ein Sparguthaben iHv zuletzt € 2.562,00 verfügen würden.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2019 (zugestellt am 21.05.2019) wurde der BF die Zahlung von Gebühren nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG (bzw TP 7 lit. c Z 2 GGG) iHv € 332,00 (je € 82,00 für die Beschlüsse ON 70, ON 72, und ON 74 sowie € 86,00 für den Beschluss ON 90) sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (in Folge: GEG), in Höhe von € 8,00, gesamt sohin € 340,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass TP 7 I lit. c Z 2 GGG (bzw TP 7 lit. c Z 2 GGG) für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel der Entschädigung vorsehe, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliege, mindestens jedoch € 86,00 (bzw € 82,00). Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG (bzw TP 7 lit. c Z 2) seien auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung hervorgehe, dass die angegebenen Schwellenwerte (ausgewiesene jährliche Einkünfte §§ 229, 276 ABGB und einziges Vermögen/Sparguthaben) nicht überschritten würden. Die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn beide Voraussetzungen vorliegen würden. Es könne aufgrund der Abwesenheit der Partei nicht festgestellt werden, ob beide Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorliegen würden, da aktenkundig nur die Höhe des Sparguthabens bekannt sei. Da die formalen Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung kumulativ vorliegen müssten, sei die BF nicht von den Gerichtsgebühren befreit.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2019 (zugestellt am 21.05.2019) wurde der BF die Zahlung von Gebühren nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG (bzw TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG) iHv € 332,00 (je € 82,00 für die Beschlüsse ON 70, ON 72, und ON 74 sowie € 86,00 für den Beschluss ON 90) sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (in Folge: GEG), in Höhe von € 8,00, gesamt sohin € 340,00, vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG (bzw TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG) für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel der Entschädigung vorsehe, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliege, mindestens jedoch € 86,00 (bzw € 82,00). Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG (bzw TP 7 Litera c, Ziffer 2,) seien auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung hervorgehe, dass die angegebenen Schwellenwerte (ausgewiesene jährliche Einkünfte Paragraphen 229, 276, ABGB und einziges Vermögen/Sparguthaben) nicht überschritten würden. Die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn beide Voraussetzungen vorliegen würden. Es könne aufgrund der Abwesenheit der Partei nicht festgestellt werden, ob beide Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorliegen würden, da aktenkundig nur die Höhe des Sparguthabens bekannt sei. Da die formalen Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung kumulativ vorliegen müssten, sei die BF nicht von den Gerichtsgebühren befreit.
  5. Mit Schriftsatz vom 18.06.2019 (Postaufgabe am selben Tag) erhob die BF durch ihre Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt seien, da sich aus der Pflegschaftsrechnung folgende Vermögenswerte ergeben würden (Stand 31.12.2018): Sparguthaben iHv € 2.562,66; ein geringes Einkommen bestehe ausschließlich aus den von der Bank geleisteten Zinsen auf das Sparguthaben. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung in der Regel schon aus der Pflegschaftsrechnung selbst hervorgehe (vgl. RV 981 BlgNR.
  6. GP) und treffe dies hier auch zu. Dass auch ein eventuell vorhandenes Einkommen von einer unbekannten Person zu berücksichtigen sei, sei weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien herauszulesen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass sich die Formulierung "ausgewiesene jährliche Einkünfte" nur auf die in der Pflegschaftsrechnung ausgewiesenen Einkünfte beziehen könne. Mit der Begründung, das tatsächliche Einkommen sei nicht abschließend feststellbar, wäre schließlich jeder Antrag auf Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 TP 7 GGG abzuweisen.
  7. Mit Schriftsatz vom 18.06.2019 (Postaufgabe am selben Tag) erhob die BF durch ihre Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfüllt seien, da sich aus der Pflegschaftsrechnung folgende Vermögenswerte ergeben würden (Stand 31.12.2018): Sparguthaben iHv € 2.562,66; ein geringes Einkommen bestehe ausschließlich aus den von der Bank geleisteten Zinsen auf das Sparguthaben. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung in der Regel schon aus der Pflegschaftsrechnung selbst hervorgehe vergleiche Regierungsvorlage 981 BlgNR.
  8. Gesetzgebungsperiode und treffe dies hier auch zu. Dass auch ein eventuell vorhandenes Einkommen von einer unbekannten Person zu berücksichtigen sei, sei weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien herauszulesen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass sich die Formulierung "ausgewiesene jährliche Einkünfte" nur auf die in der Pflegschaftsrechnung ausgewiesenen Einkünfte beziehen könne. Mit der Begründung, das tatsächliche Einkommen sei nicht abschließend feststellbar, wäre schließlich jeder Antrag auf Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 TP 7 GGG abzuweisen.
  9. Mit Schriftsatz vom 03.07.2019 (eingelangt am 08.07.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.1 Mit Beschluss des BG vom 07.05.2014, Zl 4 P 275/97 i - ON 70, wurde der Bericht des Abwesenheitskurators vom 30.04.2014 (ON 69) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung iHv € 126,38 zuerkannt. Gemäß diesem Bericht vom 30.04.2014 bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten: - Verrechnungskonto bei der Bank Austria mit einem Guthaben von € 490,49 per 31.12.2013 - Wertpapierdepot mit einem Gesamtkurswert von € 1.894,62 per 31.12.2013 - gesamt daher: € 2.385,11 Gemäß demselben Bericht wurden für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 Einnahmen in Höhe von € 47,25 ("Gutschrift") verzeichnet. 1.
  11. Mit Beschluss des BG vom 07.05.2015, Zl 4 P 275/97 i - ON 72, wurde der Bericht des Abwesenheitskurators vom 30.04.2015 (ON 71) für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung iHv € 126,38 zuerkannt. Gemäß diesem Bericht vom 30.04.2015 bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten: - Verrechnungskonto bei der Bank Austria mit einem Guthaben von € 537,74 per 31.12.2014 - Wertpapierdepot mit einem Gesamtkurswert von € 1.579,62 per 31.12.2014 - gesamt daher: € 2.117,36 Gemäß demselben Bericht wurden für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 Einnahmen in Höhe von € 47,25 ("Gutschrift") verzeichnet. 1.
  12. Mit Beschluss des BG vom 03.05.2016, Zl 4 P 275/97 i - ON 74, wurde der Bericht des Abwesenheitskurators vom 29.04.2016 (ON 73) für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung iHv € 141,72 zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem Abwesenheitskurator am 09.05.2016 zugestellt. Gemäß diesem Bericht des Abwesenheitskurators vom 30.04.2015 bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten: - Verrechnungskonto bei der Bank Austria mit einem Guthaben von € 584,99 per 31.12.2015 - Wertpapierdepot mit einem Gesamtkurswert von € 1.513,26 per 31.12.2015 - gesamt daher: € 2.098,25 Gemäß demselben Bericht wurden für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 Einnahmen in Höhe von € 47,25 ("Gutschrift") verzeichnet. 1.
  13. Mit Beschluss des BG vom 20.06.2018, Zl 4 P 275/97 i - 89, ergänzt durch den Beschluss vom 25.06.2018, Zl 4 P 275/97 i - ON 90, wurde der Bericht des Abwesenheitskurators vom 19.06.2018 (ON 88) für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 pflegschaftsgerichtlich bestätigt und eine Entschädigung iHv € 260,18 zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem Abwesenheitskurator am 27.06.2018 zugestellt. Gemäß diesem Bericht des Abwesenheitskurators vom 19.06.2018 bestand das Vermögen der BF aus den folgenden Posten: - Verrechnungskonto bei der Bank Austria mit einem Guthaben von € 2.562,66 per 31.12.2017 Gemäß demselben Bericht wurden für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 Einnahmen in Höhe von € 45,67 ("Gutschrift") verzeichnet. 1.
  14. In allen Fällen wurde die Gebührenbefreiung beantragt.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Beschlüsse des BG vom 07.05.2014, Zl 4 P 275/97 i - ON 70, vom 07.05.2015, Zl 4 P 275/97 i - ON 72, vom 03.05.2016, Zl 4 P 275/97 i - ON 74 und vom 20.06.2018, Zl 4 P 275/97 i - ON 89, ergänzt durch den Beschluss vom 25.06.2018 (ON 90), sowie die diesen Beschlüssen zugrundeliegenden Berichte des Abwesenheitskurators vom 30.04.2014 (ON 69), am 30.04.2015 (ON 71), am 29.04.2016 (ON 73) und vom 19.06.2018 (ON 88).
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  18. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  19. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  20. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  21. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
  22. Gesetzliche Grundlagen 3.2.
  23. Tarifpost (TP) 7 lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz, in der für die Beschlüsse ON 70 und ON 72 maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 69/2014, sowie TP 7 I lit. c Z 2 in der für den Beschluss ON 74 maßgeblichen Fassung, BGBl. I Nr. 156/2015 legt Gebühren für Pflegschafts- und Unterhaltssachen für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (§ 137 AußStrG) in Höhe eines Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch € 82,00 fest.3.2.
  24. Tarifpost (TP) 7 Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz, in der für die Beschlüsse ON 70 und ON 72 maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, sowie TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, in der für den Beschluss ON 74 maßgeblichen Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, legt Gebühren für Pflegschafts- und Unterhaltssachen für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (Paragraph 137, AußStrG) in Höhe eines Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch € 82,00 fest. TP 7 I lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz, in der für den Beschluss ON 89 (ergänzt durch ON 90) maßgeblichen geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 130/2017, legt diese Gebühren in Höhe eines Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch mit € 86,00 fest.TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz, in der für den Beschluss ON 89 (ergänzt durch ON 90) maßgeblichen geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, legt diese Gebühren in Höhe eines Viertels der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch mit € 86,00 fest. Gemäß § 3 Z 3 lit. b GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter begründet. Gemäß Anm. 3 lit. c zu TP 7 GGG ist die Gebühr von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen.Gemäß Anmerkung 3 Litera c, zu TP 7 GGG ist die Gebühr von der Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt, zu tragen. 3.2.
  25. Nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung ersichtlich ist, dass weder das Sparvermögen, noch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) bestimmte Werte übersteigen. Diese betrugen für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte wie folgt:3.2.
  26. Nach Anmerkung 8 zu TP 7 GGG sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung ersichtlich ist, dass weder das Sparvermögen, noch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229, 276, ABGB) bestimmte Werte übersteigen. Diese betrugen für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte wie folgt: Für die Beschlüsse ON 70 und ON 72, gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG idF BGBl. I Nr. 69/2014 ein Sparguthaben bis zu € 4.414,00.Für die Beschlüsse ON 70 und ON 72, gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014, ein Sparguthaben bis zu € 4.414,
  27. Für den Beschluss ON 74 gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 ein Sparguthaben bis zu € 20.000,00.Für den Beschluss ON 74 gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, ein Sparguthaben bis zu € 20.000,
  28. Für den Beschluss ON 89 (ergänzt durch ON 90) gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG idgF ein Sparguthaben bis zu € 21.008,
  29. Für die Beschlüsse ON 70, ON 72 und ON 74 gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG idF BGBl. I Nr. 156/201 Einkünfte bis zu € 13.244,00.Für die Beschlüsse ON 70, ON 72 und ON 74 gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 156/201 Einkünfte bis zu € 13.244,
  30. Für den Beschluss ON 89 (ergänzt durch ON 90) gemäß Anmerkung 8 zu TP 7 GGG idgF Einkünfte bis zu € 13.912,
  31. 3.
  32. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  33. Gegenständlich wird von der belangten Behörde die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Abwesenheit der Partei nicht festgestellt werden habe können, ob beide Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorliegen, da aktenkundig nur die Höhe des Sparguthabens bekannt sei. Dagegen brachte die BF durch ihren Rechtsvertreter vor, dass die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung schon aus der Pflegschaftsrechnung selbst hervorgehen würden und aufgrund des - lediglich aus den von der Bank geleisteten Zinsen auf das Sparguthaben bestehenden - geringen Einkommens auch hinsichtlich der Einkünfte erfüllt sei. 3.3.
  34. In der Regierungsvorlage zur Einführung der Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 zu TP 7 wurde Folgendes ausgeführt: "Die Partei (bzw. ihr Vertreter) hat die Gebührenbefreiung lediglich - gegenüber der Kostenbeamtin bzw. dem Kostenbeamten - geltend zu machen, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel schon aus der Pflegschaftsrechnung selbst (den dort in Summe angeführten Vermögenswerten und Einkommen) hervorgehen wird. Von Amts wegen haben die Kostenbeamten (wie schon bisher das Gericht) allerdings nicht zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung (bisher der Verfahrenshilfe) gegeben sind." 3.3.
  35. Im vorliegenden Fall betrug - gemäß Bericht vom 30.04.2014 (ON 69) das Sparguthaben € 2.385,11 und waren darin Einnahmen iHv € 47,25 ausgewiesen. - gemäß Bericht vom 30.04.2015 (ON 71) das Sparguthaben € 2.117,36 und waren darin Einnahmen iHv € 47,25 ausgewiesen. - gemäß Bericht vom 29.04.2016 (ON 73) das Sparguthaben € 2.098,25 und waren darin Einnahmen iHv € 47,25 ausgewiesen. - gemäß Bericht vom 19.06.2018 (ON 88) das Sparguthaben € 2.562,66 und waren darin Einnahmen iHv € 45,67 ausgewiesen. Sowohl das Vermögen/Sparguthaben als auch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte lagen daher in den gegenständlichen Fällen jeweils deutlich unter den maßgeblichen Schwellenwerten (vgl. 3.2.2.).Sowohl das Vermögen/Sparguthaben als auch die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte lagen daher in den gegenständlichen Fällen jeweils deutlich unter den maßgeblichen Schwellenwerten vergleiche 3.2.2.). Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, wonach die Einkünfte der BF nicht abschließend festzustellen waren, führt ins Leere, zumal gemäß der oben zitierten Regierungsvorlage bei der Ermittlung der Einkünfte von den in der Pflegschaftsrechnung "ausgewiesenen jährlichen Einkünften" iSd Anmerkung 8 zu TP 7 GGG auszugehen ist. Für etwaige Spekulationen dahingehend, ob abgesehen von der in der Pflegschaftsrechnung ausgewiesenen Einkünften noch weitere Einnahmen vorhanden wären, welche die Einkünfte der BF erhöhen würden, bleibt kein Raum, zumal dies - wie auch die BF durch ihren Vertreter sinngemäß vorbringt - bei jedem Antrag auf Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 TP 7 GGG ins Treffen geführt werden könnte, um eine Gebührenbefreiung zu vereiteln. Die zur Gebührenbefreiung maßgeblichen Schwellenwerte sind daher im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des Vermögens/Sparguthabens als auch hinsichtlich der ausgewiesenen jährliche Einkünfte nicht überschritten und die Voraussetzungen zur Gebührenbefreiung nach Anmerkung 8 TP 7 GGG damit erfüllt. Da die belangte Behörde der BF die Gebühren nach TP 7 I lit. c Z 2 GGG (bzw TP 7 lit. c Z 2 GGG) iHv insgesamt € 332,00, sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 340,00, daher zu Unrecht vorgeschrieben hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da die belangte Behörde der BF die Gebühren nach TP 7 römisch eins Litera c, Ziffer 2, GGG (bzw TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG) iHv insgesamt € 332,00, sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 340,00, daher zu Unrecht vorgeschrieben hat, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die klare Formulierung der Anmerkung 8 "[...] wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen [...] und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte [...]" wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die klare Formulierung der Anmerkung 8 "[...] wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen [...] und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte [...]" wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.2220973.1.00

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