Obsah (8)
§ 11§ 1§ 2§ 3§ 5§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlW227 2227485-1 SpruchW227 2227485-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
§ 11Abs. 3 Schulpflichtgesetz (Sch
PflG) die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019/2020 wegen verspäteter Anzeige.2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte die Bildungsdirektion für Niederösterreich
Paragraph 11, Absatz 3, Schulpflichtgesetz (SchPflG) die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführer an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, wegen verspäteter Anzeige.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Begründend führten sie im Wesentlichen familiäre Verpflichtungen und die Schulangst ihres minderjährigen Sohnes an. Durch die Gewährung von häuslichem Unterricht könnten die Bildungsziele besser erreicht, familiären Verpflichtungen nachgekommen und "kurze bzw. gegebenenfalls auch längere Aufenthalte in Deutschland" - der Vater sowie die auf Hilfe angewiesene Großmutter des Sohnes der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in Deutschland - ermöglicht werden.
- Am
- Jänner 2020 legte die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführer hält sich dauernd in Österreich auf.Der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführer hält sich dauernd in Österreich auf. Die Anzeige der Beschwerdeführer über die Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019/2020 langte am
- November 2019 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich ein.Die Anzeige der Beschwerdeführer über die Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2019 aus 2020, langte am
- November 2019 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich ein.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.1.
§ 1Abs. 1 Sch
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
§ 1Abs. 2 Sch
PflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz 2, SchPflG sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2Sch
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
§ 3Sch
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre.
§ 5Abs. 1 Sch
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
§ 11Abs. 2 Sch
PflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im § 5 genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen mindestens gleichwertig ist.
§ 11Abs. 3 erster Satz Sch
PflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an häuslichem Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.
§ 2Abs.
1 Schulzeitgesetz beginnt das Schuljahr im Bundesland Niederösterreich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz beginnt das Schuljahr im Bundesland Niederösterreich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. 3.1.
- Wie sich aus § 11 Abs. 3 SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen.3.1.
- Wie sich aus Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG ergibt, ist die Teilnahme eines Kindes an häuslichem Unterricht für jedes neue Schuljahr der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Bei der Frist im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
- Ausgabe 2014] § 33 Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu § 11 SchPflG; vgl. zusätzlich VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m.w.H.).Bei der Frist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG handelt es sich um eine gesetzliche (materiellrechtliche) Frist, die von der Behörde nicht verändert - insbesondere nicht erstreckt - werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
- Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). So gebietet es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - der Bildungsdirektion anzuzeigen. Eine verspätete Anzeige ist daher zurückzuweisen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage 2015, FN 6a zu Paragraph 11, SchPflG; vergleiche zusätzlich VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184 m.w.H.). Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde (vgl. wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).Der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes an häuslichem Unterricht ist das Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde vergleiche wieder VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Sohn der Beschwerdeführer, XXXX , ist am XXXX geboren und hält sich dauerhaft in Österreich auf. Er ist damit schulpflichtig i.S.d. § 1 SchPflG.Der Sohn der Beschwerdeführer, römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und hält sich dauerhaft in Österreich auf. Er ist damit schulpflichtig i.S.d. Paragraph eins, SchPflG. Im Bundesland Niederösterreich begann das Schuljahr 2019/2020 am
- September 2019 (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Niederösterreich am ersten Montag im September beginnt).Im Bundesland Niederösterreich begann das Schuljahr 2019 aus 2020, am
- September 2019 vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz, wonach das Schuljahr im Bundesland Niederösterreich am ersten Montag im September beginnt). Die erst am
- November 2019 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich eingelangte Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterreich war daher
§ 11Abs. 3 Sch
PflG verspätet.Die erst am 25. November 2019 bei der Bildungsdirektion für Niederösterreich eingelangte Anzeige zur Teilnahme an häuslichem Unterreich war daher
Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG verspätet. Die Bildungsdirektion für Niederösterreich ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Anzeige verspätet eingebracht wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.2.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Frist für die Anzeige an häuslichem Unterricht nicht restituierbar ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Frist für die Anzeige an häuslichem Unterricht nicht restituierbar ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W227.2227485.1.00