RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlW247 2210887-1 SpruchW247 2210890-1/9E W247 2210894-1/8E W247 2210887-1/7E W247 2210888-1/7E W247 2210892-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF5) sind russische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Inguschen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3-BF5). BF1 und BF2 sind gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF
- I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) reisten spätestens am 14.06.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 15.06.2016 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 23.07.2016 und am 14.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurden.
- Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF4) reisten spätestens am 14.06.2016 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag ihre Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 15.06.2016 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 23.07.2016 und am 14.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurden.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.06.2016 im vor, dass er in XXXX geboren wäre und zuletzt an der Adresse XXXX in der Russischen Föderation gelebt habe. Er sei bereits in Estland, den Niederlanden und Finnland gewesen und habe dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er sein Heimatland verlassen musste, weil er dort Probleme gehabt habe. Die genauen Gründe wollte er hier jedoch nicht sagen, sondern wollte er bei seinem nächsten Interview angeben. Vom vernehmenden Beamten darauf aufmerksam gemacht, dass er dazu verpflichtet sei, die gestellten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten, blieb der BF1 bei seiner zuvor gemachten Aussage und gab lediglich an, von den Behörden verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei sein Leben in Gefahr. Genaueres wollte der BF1 hier nicht sagen.
- Der BF1 brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 15.06.2016 im vor, dass er in römisch 40 geboren wäre und zuletzt an der Adresse römisch 40 in der Russischen Föderation gelebt habe. Er sei bereits in Estland, den Niederlanden und Finnland gewesen und habe dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er sein Heimatland verlassen musste, weil er dort Probleme gehabt habe. Die genauen Gründe wollte er hier jedoch nicht sagen, sondern wollte er bei seinem nächsten Interview angeben. Vom vernehmenden Beamten darauf aufmerksam gemacht, dass er dazu verpflichtet sei, die gestellten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten, blieb der BF1 bei seiner zuvor gemachten Aussage und gab lediglich an, von den Behörden verfolgt zu werden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei sein Leben in Gefahr. Genaueres wollte der BF1 hier nicht sagen.
- Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung am 15.06.2016 an, dass sie in XXXX geboren wäre und zuletzt an der Adresse XXXX in der Russischen Föderation gelebt habe. Sie sei bereits gemeinsam mit ihrem Ehemann in Estland, den Niederlanden und Finnland gewesen und habe dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil ihr Ehemann dort Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ihr Ehemann solle das jedoch selbst erzählen, sie wolle dazu nichts weitersagen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sei ihr aller Leben in Gefahr.
- Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung am 15.06.2016 an, dass sie in römisch 40 geboren wäre und zuletzt an der Adresse römisch 40 in der Russischen Föderation gelebt habe. Sie sei bereits gemeinsam mit ihrem Ehemann in Estland, den Niederlanden und Finnland gewesen und habe dort Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, ihr Heimatland verlassen zu haben, weil ihr Ehemann dort Probleme mit den Behörden gehabt habe. Ihr Ehemann solle das jedoch selbst erzählen, sie wolle dazu nichts weitersagen. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sei ihr aller Leben in Gefahr.
- Mittels Verfahrensanordnung vom 19.07.2016, welche am 20.07.2016 übernommen wurde, wurde den BF1 bis BF4 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige ihre jeweiligen Anträge zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Estland angenommen werde.
- Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 23.07.2016 gaben der BF1 und die BF2 zusammenfassend an, nicht nach Estland zurückkehren zu wollen, weil dort schlechte Bedingungen für Asylwerber herrschen würden.
- Die Anträge der BF1 bis BF4 wurden - ohne in die Sache einzutreten -jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Estland für die Prüfung der Anträge zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung der BF1 bis BF4 wurde unter einem gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Estland zulässig ist. Aufgrund der von den BF1 bis BF4 erhobenen Beschwerde vom 30.12.2016 gegen die zurückweisenden Bescheide des BFA vom 15.12.2016, wurden diese jeweils mit Bescheiden des BFA vom 30.03.2017 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, weil eine rechtzeitige Überstellung nach Estland binnen 6 Monaten nicht erfolgte.
- Die Anträge der BF1 bis BF4 wurden - ohne in die Sache einzutreten -jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Estland für die Prüfung der Anträge zuständig erklärt. Die Außerlandesbringung der BF1 bis BF4 wurde unter einem gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Estland zulässig ist. Aufgrund der von den BF1 bis BF4 erhobenen Beschwerde vom 30.12.2016 gegen die zurückweisenden Bescheide des BFA vom 15.12.2016, wurden diese jeweils mit Bescheiden des BFA vom 30.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben, weil eine rechtzeitige Überstellung nach Estland binnen 6 Monaten nicht erfolgte.
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2017 machte der BF1 geltend, dass er in XXXX in Inguschetien, der Russischen Föderation geboren wäre. Dort habe er zuletzt im Dorf
- Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.07.2017 machte der BF1 geltend, dass er in römisch 40 in Inguschetien, der Russischen Föderation geboren wäre. Dort habe er zuletzt im Dorf XXXX gelebt. Er sei verheiratet und seine Frau (BF2) habe ihn mit ihren beiden gemeinsamen Kindern (BF3 und BF4) nach Österreich begleitet. In Inguschetien habe er noch seine Eltern und seine beiden Schwestern.römisch 40 gelebt. Er sei verheiratet und seine Frau (BF2) habe ihn mit ihren beiden gemeinsamen Kindern (BF3 und BF4) nach Österreich begleitet. In Inguschetien habe er noch seine Eltern und seine beiden Schwestern. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er in seinem Heimatland von der Polizei gesucht werde. 2002 habe er am inguschetisch-ossetischen Konflikt teilgenommen, er vermute deshalb gesucht zu werden. Damals seien Listen geführt worden, von denen offensichtliche eine aufgetaucht sei. Praktisch alle, die an diesem Konflikt teilgenommen haben, seien eingesperrt oder getötet worden. Es sei eine Art Bürgerwehr gewesen an der der BF1 freiwillig teilgenommen habe, um seine Leute zu verteidigen. Es habe eine kriegerische Auseinandersetzung in der Gegend von XXXX und angrenzenden Ortschaften gegeben, bei der er dabei gewesen sei. Als er dort angekommen sei, habe es geheißen, dass sie Waffen bekommen würden. Der BF1 habe jedoch keine bekommen, er habe in den Krieg gehen wollen. Nach zwei Tagen sei die russische Exekutive gekommen und habe gesagt, sie sollen nach Hause gehen, was er getan habe. Umgebracht oder verletzt habe er niemanden.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF1 an, dass er in seinem Heimatland von der Polizei gesucht werde. 2002 habe er am inguschetisch-ossetischen Konflikt teilgenommen, er vermute deshalb gesucht zu werden. Damals seien Listen geführt worden, von denen offensichtliche eine aufgetaucht sei. Praktisch alle, die an diesem Konflikt teilgenommen haben, seien eingesperrt oder getötet worden. Es sei eine Art Bürgerwehr gewesen an der der BF1 freiwillig teilgenommen habe, um seine Leute zu verteidigen. Es habe eine kriegerische Auseinandersetzung in der Gegend von römisch 40 und angrenzenden Ortschaften gegeben, bei der er dabei gewesen sei. Als er dort angekommen sei, habe es geheißen, dass sie Waffen bekommen würden. Der BF1 habe jedoch keine bekommen, er habe in den Krieg gehen wollen. Nach zwei Tagen sei die russische Exekutive gekommen und habe gesagt, sie sollen nach Hause gehen, was er getan habe. Umgebracht oder verletzt habe er niemanden. Im Jahr 2009 als er als Taxifahrer gearbeitet habe, sei sein Fahrzeug einmal beschossen worden, wobei die hintere Türe getroffen worden sei. Er sei deshalb allerdings nicht zur Polizei gegangen. Als er in jener Nacht nach Hause zurückgekehrt sei, seien Polizisten bei ihm zu Hause gewesen, die ihn gesucht und sogar einen Schuss abgegeben hätten. Das habe seine Frau, die BF2, ihm erzählt, weil sie bei diesem Vorfall dabei gewesen sei. Dann habe er beschlossen auszureisen und sei mit seiner Familie nach Estland gegangen. Sie haben einen Asylantrag gestellt und auch einen positiven Bescheid bekommen. Allerdings seien die Bedingungen sehr schlecht gewesen, beispielsweise seien sie nicht versichert gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er in Holland Arbeit bekommen könne, weshalb sie dorthin gereist seien. Vor Ort habe sie jedoch niemand abgeholt und Arbeit und Hilfe für die Rückreise nach Estland habe er auch keine bekommen, weshalb er in Holland einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Während des folgenden Verfahrens sei seine Frau wieder schwanger geworden und eine Dublin-Entscheidung ergangen. Aus diesem Grund seien sie im Februar oder März 2012 nach Inguschetien zurückgekehrt, weil sie ohne medizinische Versorgung schließlich nicht in Estland hätten bleiben können. Während seine Frau mit den Kindern nach Inguschetien zurückgekehrt sei, sei er nach St. Petersburg gegangen und erst im Sommer 2014 nach Inguschetien zu seiner Familie gereist. Der BF1 habe sich sodann mit dem Ausbau seines Hauses beschäftig. Nach etwa zwei Wochen seien zwei unbekannte maskierte Personen gekommen, haben ihm mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und er sei zu Boden gefallen. Er habe seinen Kopf mit den Händen geschützt, sei geschlagen und schließlich bewusstlos geworden. Einer der der beiden Maskierten habe gesagt, er habe das Ziel erreicht, im Sinne von, das sei das Ende für den BF
- Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er im Abstellraum gelegen und sei über eine Klappe im Boden über den Keller geflüchtet. Er habe sich dann bei einem weitschichtigen Verwandten versteckt und am selben Tag einen Freund, dessen Namen er nicht nennen wollte, geschickt, um seine Familie abzuholen. Nach ca. 2 weiteren Wochen seien sie über St. Petersburg wieder nach Estland ausgereist und hätten einen neuen Asylantrag gestellt, jedoch einen negativen Bescheid bekommen. Dann seien sie nach Österreich gekommen. Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der BF1 an, gesund zu sein, jedoch an Gastritis zu leiden, im Moment jedoch keine Medikamente zu nehmen. Gegen seine Pilzerkrankung nehme er jedoch Medikamente.
- Die BF2 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2014 vor dem BFA zusammenfassend an, dass sie in XXXX in Inguschetien, der Russischen Föderation geboren wäre. Dort habe sie zuletzt im Dorf XXXX gelebt. Sie sei mit dem BF1 seit etwa 10 Jahren verheiratet und gemeinsam mit ihm und ihren gemeinsamen Kindern (BF3-BF4) nach Österreich gekommen. In Inguschetien lebe noch ihre Mutter. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF2 an, sie sei wegen ihres Gatten ausgereist. Einmal sei sie von einer unbekannten Nummer angerufen worden, ein Mann habe zu ihr gesagt, dass sie wegfahren soll, wenn nicht ihretwegen, dann wegen ihrer Kinder. Das sei passiert bevor ihr Mann geschlagen worden sei. Die Polizei habe ihn zusammengeschlagen, warum wisse sie jedoch nicht. Bevor sie das erste Mal nach Europa gereist seien, wären auch Leute bei ihnen zu Hause gewesen. Beim zweiten Mal wäre es die Polizei gewesen. Sie habe generell Probleme mit ihrem Gedächtnis. Während des Vorfalls sei sie zu Hause gewesen und ihr Mann beim Rohbau ihres Hauses. Warum ihr Mann geschlagen worden sei, wisse Sie nicht. Sie haben nicht gefragt, auch habe es sie nicht interessiert. In welchen Konflikt ihr Mann gezogen sein soll, wisse sie nicht. Das sei ihr einziger Fluchtgrund sowie der einzige ihrer Kinder. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass alles passieren könne.
- Die BF2 gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 14.07.2014 vor dem BFA zusammenfassend an, dass sie in römisch 40 in Inguschetien, der Russischen Föderation geboren wäre. Dort habe sie zuletzt im Dorf römisch 40 gelebt. Sie sei mit dem BF1 seit etwa 10 Jahren verheiratet und gemeinsam mit ihm und ihren gemeinsamen Kindern (BF3-BF4) nach Österreich gekommen. In Inguschetien lebe noch ihre Mutter. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab die BF2 an, sie sei wegen ihres Gatten ausgereist. Einmal sei sie von einer unbekannten Nummer angerufen worden, ein Mann habe zu ihr gesagt, dass sie wegfahren soll, wenn nicht ihretwegen, dann wegen ihrer Kinder. Das sei passiert bevor ihr Mann geschlagen worden sei. Die Polizei habe ihn zusammengeschlagen, warum wisse sie jedoch nicht. Bevor sie das erste Mal nach Europa gereist seien, wären auch Leute bei ihnen zu Hause gewesen. Beim zweiten Mal wäre es die Polizei gewesen. Sie habe generell Probleme mit ihrem Gedächtnis. Während des Vorfalls sei sie zu Hause gewesen und ihr Mann beim Rohbau ihres Hauses. Warum ihr Mann geschlagen worden sei, wisse Sie nicht. Sie haben nicht gefragt, auch habe es sie nicht interessiert. In welchen Konflikt ihr Mann gezogen sein soll, wisse sie nicht. Das sei ihr einziger Fluchtgrund sowie der einzige ihrer Kinder. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass alles passieren könne. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand, gab die BF2 an, an Eisenmangel zu leiden, sonst jedoch gesund zu sein. Außerdem sei sie im
- Monat schwanger. Ihr Sohn Islam habe einen Tumor, ihr anderer Sohn sei jedoch gesund. Die minderjährigen BF3 und BF4 wurden aufgrund ihres kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.
- Die minderjährige BF5 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertretung für diese am 18.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die minderjährige BF5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte ihre Mutter als gesetzliche Vertretung für diese am 18.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer brachten erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: * Estnische Aufenthaltsberechtigungen der BF1-BF4, gültig bis 21.07.2016; * Befunde bezüglich des BF1 und BF4 in estnischer Sprache; * Entwicklungsneurologischer Ambulanzbefund des Landesklinikum XXXX vom 08.11.2016 betreffend den BF4; Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vom 13.12.2016 betreffend den BF4; Befund des Landesklinikum XXXX vom 20.12.2016 bezüglich des BF4;* Entwicklungsneurologischer Ambulanzbefund des Landesklinikum römisch 40 vom 08.11.2016 betreffend den BF4; Ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 13.12.2016 betreffend den BF4; Befund des Landesklinikum römisch 40 vom 20.12.2016 bezüglich des BF4; * Ambulanter Patientenbrief des XXXX vom 01.03.2017 betreffend den BF4; Arztbrief ambulant des Landesklinikum XXXX vom 24.10.2018 betreffend den BF4;* Ambulanter Patientenbrief des römisch 40 vom 01.03.2017 betreffend den BF4; Arztbrief ambulant des Landesklinikum römisch 40 vom 24.10.2018 betreffend den BF4; * Teilnahmebestätigungen des BF1 und der BF2 am Werte- und Orientierungskurs gemäß § 5 IntG vom 15.05.2018;* Teilnahmebestätigungen des BF1 und der BF2 am Werte- und Orientierungskurs gemäß Paragraph 5, IntG vom 15.05.2018; 10.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 13.11.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III., IV., V). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).10.
- Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 13.11.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). 10.
- In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Weiters stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 10.
- Beweiswürdigend führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, dass der BF1 den Grund, warum er von der Polizei verfolgt werde, nicht habe nennen können, sondern lediglich Vermutungen angestellt habe. Dass die Polizei nach ihm suche, hätte der BF1 von seiner Gattin erfahren, die zu diesen Geschehnissen jedoch keinerlei Erinnerungen mehr hatte, obwohl diese Polizisten angeblich zur Einschüchterung sogar geschossen hätten. Die BF2 hätte sich allerdings an die Ereignisse, die zu ihrer Ausreise geführt haben, gar nicht mehr erinnern können. Außerdem hätte sich der BF1 bei seiner Erstbefragung geweigert seine Fluchtgründe darzulegen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er vor Beamten der Landespolizeidirektion nicht angeben hätte können, an einem Konflikt teilgenommen zu haben. Auch seien die Beschwerdeführer 2012 für zwei Jahre in die Russische Föderation zurückgekehrt. Daraus könne abgeleitet werden, dass sie in Inguschetien keine Verfolgung erwartet hätte, sonst hätte der BF1 wohl kaum seine Gattin und die Kinder dorthin zurückgeschickt um dort zu leben. Die Beschwerdeführer haben sich eindeutig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt, weshalb von einer Verfolgung keinesfalls ausgegangen werden könne. 10.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sich der BF1 zumindest 2 Jahre in einem anderen Teil der Russischen Föderation, nämlich in St. Petersburg aufgehalten habe, ohne Probleme mit Behörden oder Polizei gehabt zu haben.10.
- Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. Zudem stünde ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da sich der BF1 zumindest 2 Jahre in einem anderen Teil der Russischen Föderation, nämlich in St. Petersburg aufgehalten habe, ohne Probleme mit Behörden oder Polizei gehabt zu haben. 10.
- Demnach - so die belangte Behörde - könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführer in Österreich hervorgekommen, zumal diese weder ausreichend Deutsch sprechen, noch über private Kontakte verfügen würden, die sie an Österreich binden würden. Auch ihr erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen eine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2018 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 03.12.2018 wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 19.11.2018, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF1 vom 31.10.1992 bis 05.11.1992 an einem offenen Krieg zwischen inguschischen Milizen und nordossetischen Einheiten teilgenommen habe. Er sei freiwilliger Kämpfer auf Seite der Inguschen gewesen und habe auch an Vorbereitungen für den Kampf gegen Nordossetien in Tschetschenien teilgenommen. Außerdem sei der BF1 als Aktivist für die Rückforderung des Gebietes "Prigorodny-Rajon" bekannt gewesen und als solcher in der gesamten Russischen Föderation verfolgt worden. So sei er gezwungen gewesen illegal in St. Petersburg zu leben und als er 2014 nach Inguschetien zurückgekehrt sei, sei er von Polizeibeamten überfallen worden. Darüber hinaus gelten im Asylverfahren die allgemeinen Prinzipien des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, die § 18 AsylG konkretisiere. Es bestehe daher eine besondere Manuduktionspflicht, der die Behörde nicht entsprochen und das Verfahren sohin mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Aufgrund dessen sei der BF1 der Meinung, dass ihm und seiner Familie der Status der Asylberechtigten wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zukomme. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 03.12.2018 wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Beschwerdeführer Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 19.11.2018, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der BF1 vom 31.10.1992 bis 05.11.1992 an einem offenen Krieg zwischen inguschischen Milizen und nordossetischen Einheiten teilgenommen habe. Er sei freiwilliger Kämpfer auf Seite der Inguschen gewesen und habe auch an Vorbereitungen für den Kampf gegen Nordossetien in Tschetschenien teilgenommen. Außerdem sei der BF1 als Aktivist für die Rückforderung des Gebietes "Prigorodny-Rajon" bekannt gewesen und als solcher in der gesamten Russischen Föderation verfolgt worden. So sei er gezwungen gewesen illegal in St. Petersburg zu leben und als er 2014 nach Inguschetien zurückgekehrt sei, sei er von Polizeibeamten überfallen worden. Darüber hinaus gelten im Asylverfahren die allgemeinen Prinzipien des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, die Paragraph 18, AsylG konkretisiere. Es bestehe daher eine besondere Manuduktionspflicht, der die Behörde nicht entsprochen und das Verfahren sohin mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Aufgrund dessen sei der BF1 der Meinung, dass ihm und seiner Familie der Status der Asylberechtigten wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zukomme. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) die angefochtenen Bescheide des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I., II., III. und IV. beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen 2.) hinsichtlich Spruchpunkt II., III, IV., und V. ersatzlos aufheben, 3.) hinsichtlich Spruchpunkt V. dahingehend abändern, dass ausgesprochen wird, dass die Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt wird.1.) die angefochtenen Bescheide des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen 2.) hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei, römisch vier., und römisch fünf. ersatzlos aufheben, 3.) hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. dahingehend abändern, dass ausgesprochen wird, dass die Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt wird.
- Die Beschwerdevorlage vom 04.12.2018 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 10.12.2018 ein.
- Mit Ladung vom 06.11.2019 übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 30.09.2019 mit der Information, dass es beabsichtigt seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machten.
- Am 15.01.2020 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für RUSSISCH eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: "Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF1: Ich heiße XXXX , mein Vorname wurde auch als XXXX protokolliert, allerdings ist das nicht richtig. Ich wurde in Inguschetien in der Russischen Föderation geboren. Ich wurde am XXXX geboren. Ich habe in Inguschetien gelebt, dann bin ich nach St. Petersburg gefahren und von dort bin ich nach Russland ausgereist.BF1: Ich heiße römisch 40 , mein Vorname wurde auch als römisch 40 protokolliert, allerdings ist das nicht richtig. Ich wurde in Inguschetien in der Russischen Föderation geboren. Ich wurde am römisch 40 geboren. Ich habe in Inguschetien gelebt, dann bin ich nach St. Petersburg gefahren und von dort bin ich nach Russland ausgereist. RI: Was war Ihre Wohnadresse in Inguschetien? BF1: Siedlung XXXX .BF1: Siedlung römisch 40 . RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Ingusche. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen? BF1: Nein, ich habe nichts, aber es ist ja nicht schwer, festzustellen, dass das wirklich ich bin. Das wurde schon in Estland festgestellt. Jetzt habe ich keine Dokumente mehr. RI: Aber Sie hatten einmal einen Reisepass? BF1: Ja. RI: Was ist mit diesen Unterlagen geschehen, wo befinden sich etwa die Reisepässe Ihrer Familie? BF1: Die Pässe waren in Estland und sie wurden von dort nachhause geschickt. RI: Dann müssen die Unterlagen zuhause sein. BF1: Ja. RI: Kann jemand Ihrer Familie diese schicken? BF1: Ja, das ist möglich. RI erteilt BF1 den Auftrag binnen zwei Wochen Kopien der Reisepässe der Familie beizubringen. Des Weiteren wird der Auftrag erteilt, Kopien der Jahreszeugnisse von BF3 und BF4 binnen zwei Wochen beizubringen. BF1: Ich war ja auch schon in Holland, dort wurde meine Identität ebenfalls festgestellt. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF1: Ich habe eine höhere Schule abgeschlossen, das war eine landwirtschaftliche Hochschule, ich bin ein ausgebildeter Ingenieur für Landwirtschaft. Ich habe noch in der Sowjet-Union gelernt, aber nach der Perestroika hat es gravierende Veränderungen in der Landwirtschaft gegeben, deswegen habe ich nicht mehr in meinem erlernten Beruf gearbeitet, sondern im Bauwesen und einer privaten Firma, die Fenster und Türen erzeugt hat und auch als Taxifahrer. RI: Haben Sie jemals in diesem Bereich, den Sie studiert haben, gearbeitet? BF1: Nein. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Russischen Föderation auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten? BF1: Was meinen Sie? RI wiederholt die Frage. BF1: Ja, ich habe noch in St. Petersburg gelebt. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.07.2017 auf Seite 7 des Protokolls angegeben sich zwischen Jan/Feb 2012 und Juni 2014 in St. Petersburg aufgehalten zu haben, während Ihre Frau und Kinder nach Inguschetien zurückkehrten. Was machten Sie in dieser Zeit in St. Petersburg? BF1: Ich habe dort in einer privaten Firma gearbeitet, allerdings nicht legal. RI: Was haben Sie dort gemacht? BF1: Ich habe die Lieferung von Fenster und Türen organisiert, an konkrete Adressen. RI: Haben Sie in St. Petersburg in dieser Zeit unbehelligt leben können oder wurden Sie dort auch bedroht, verfolgt oder misshandelt? BF1: Ich war dort quasi inoffiziell, sogar meine Unterkunft habe ich nicht offiziell gemietet, es war ein Heim. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? BF1: Vater, Mutter und zwei Schwestern von mir leben in Inguschetien. RI: An der Adresse, wo Sie früher auch gelebt haben? BF1: Nein, die Schwestern sind verheiratet und leben an einer anderen Adresse. Die Eltern leben an der von mir genannten Adresse. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF1: Ich habe nur einmal mit meiner Schwester gesprochen, sonst habe ich mit niemandem Kontakt. RI: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Verwandten? BF1: Ich will nicht, dass sie beunruhigt werden. Das ist ungut, wenn man Anrufe vom Ausland bekommt. RI: Von eigenen Verwandten auch? BF1: Ich bin davon überzeugt, dass die Gespräche abgehört werden und ich will nicht, dass meine Verwandten meinetwegen Probleme bekommen. Als ich mit meiner Schwester gesprochen habe, bezog sich das Gespräch nur darauf, dass zuhause alle gesund und am Leben sind. Sie hat das Gleiche gefragt und damit war das Gespräch zu Ende. Das Gespräch fand über Whatsapp oder über Viber statt. RI: Wovon leben Ihre in der RF wohnhaften Verwandten? BF1: Eine Schwester arbeitet als Lehrerin für Fremdsprachen, sie unterrichtet Deutsch. Und die zweite Schwester unterrichtet in einem College, sie hat eine höhere Schule für Pharmazie abgeschlossen, konnte jedoch in ihrem erlernten Beruf keinen Job finden, deshalb arbeitet sie als Lehrerin. Die Eltern sind Pensionisten. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat immer noch über ein eigenes Haus? BF1: Ja. RI: Wird dieses Haus zur Zeit bewohnt oder steht es leer? BF1: Nein, das Haus steht leer. Das Haus ist auch noch nicht fertig gebaut. RI: Wann haben Sie Ihre Frau geheiratet? BF1: Das war
- RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF1:
- RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat erstmals verlassen, wo außerhalb Ihres Herkunftsstaates haben sie dann gelebt und wo haben Sie bisher Asylanträge gestellt? BF1: 2009, da war ich in Estland, dort haben wir einen positiven Bescheid bekommen. Deswegen habe ich heute gesagt, dass meine Identität bereits festgestellt wurde. Es gab damals ein ganzes Konvolut von Dokumenten, unter anderem die Pässe, Heiratsurkunde, Führerschein und viele andere Unterlagen. RI: Wo lebten Sie sonst noch und wo haben Sie sonst noch Asylanträge gestellt? BF1: Es kann sein, dass ich mich irre, aber ich glaube, dass es 2011 war, da war ich in Holland. Wir haben Estland verlassen, weil wir dort nicht mehr leben konnten. RI: Warum konnten Sie dort nicht mehr leben? BF1: Nachdem wir den positiven Bescheid bekommen haben, haben wir keine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und das Wichtigste war, dass wir keine medizinische Versicherung bekommen haben. Wir mussten die medizinischen Leistungen vollständig selbst bezahlen. Um eine medizinische Versicherung zu erlangen, hätte ich dort arbeiten müssen, oder eine Arbeitslosenleistung beziehen, diese bezieht sich jedoch nur auf Personen, die schon gearbeitet haben und man muss auch registriert sein, man muss an einem Wohnort angemeldet sein. Ich bin damals zur dortigen Verwaltung gegangen und habe dort angesucht, mir eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, aber man hat mir damals gesagt, dass nur die Leute in die Warteliste aufgenommen werden, die in diesem Rayon schon registriert wurden. Ich habe im Zentrum gelebt und habe dort gebeten, mich dort anzumelden, aber man hat mir gesagt, dass man kein Recht hat, mich dort zu registrieren. RI: Wo haben Sie sonst noch gelebt und Asylanträge gestellt? BF1: Man hat uns eine Arbeit in Holland versprochen, also fuhren wir dort hin. Das war nicht offiziell, diese Nachricht haben wir über Bekannte erhalten. Aber als wir dorthin gekommen sind, hat man dort auf uns nicht gewartet und es gab auch keine Arbeit. Wir haben uns aufgrund dessen an die örtliche Polizei gewandt, das war eine Migrationspolizei, und wir haben um Asyl angesucht. Zuerst haben wir nicht um Asyl angesucht, wir hatten kein Geld, also haben wir gebeten, uns dabei zu helfen, wieder nach Estland zu kommen. Dass man uns hilft, zurückzukehren. Man hat uns gesagt, dass man sich dort damit nicht beschäftigt und dass es nicht ihre Angelegenheit ist. Ich wusste nicht, wohin ich gehen soll und sagte damals offen, dass ich gezwungen bin einen Asylantrag zu stellen und dann begann das Verfahren. Dort hat man unsere Dokumente auch gesichtet. RI: Haben Sie Asyl bekommen in Holland? BF1: Nein. Wir haben einen ablehnenden Bescheid bekommen, weil wir schon in einem Dublin-Land einen positiven Bescheid bekommen haben. Man hat uns gesagt, dass man uns nach Estland schickt, ich habe auch damit gerechnet, dass man uns zurückschickt. Aber damals war meine Frau schwanger, in Holland. Schon früher war es für uns nicht möglich in Estland zu leben, aber als sie schwanger wurde, war es noch schwieriger. Ich habe das Verfahren eingestellt und bin nachhause nach Russland gefahren. RI: Wann war das ca.? BF1: Das war
- Es war noch kalt, es war Ende Winter oder Anfang Frühling. RI: Haben Sie sonst noch woanders einen Asylantrag gestellt? BF1: Als ich dann wieder nach Estland fuhr, habe ich wieder um Asyl angesucht, das war
- RI: Haben Sie zu einem Zeitpunkt in Finnland auch um Asyl angesucht? BF1: Ja, aber aufgrund des Dublins-Abkommens hat man uns zurück nach Estland geschickt. 2014 bis 2016 war ich in Estland. RI: Wann haben Sie das zweite Mal Ihren Herkunftsstaat verlassen? BF1:
- RI: War Österreich das Ziel Ihrer Reise? BF1: Nein, absolut nicht. RI: Was war das Ziel Ihrer Reise? BF1: Ich hatte Probleme zuhause. Ich wusste, wie kompliziert es in Estland sein wird, aber dann hat man uns sonst kein Visum geben wollen. Man hat uns gesagt, dass wir nur für Estland ein Visum bekommen. Ich wollte zwar nicht nach Estland, musste aber hin. RI: Was wussten Sie über Österreich vor Ihrer zweiten Ausreise aus dem Herkunftsstaat? BF1: Als ich nach Russland weggefahren bin? RI: Ja. BF1: Praktisch nichts, nichts Besonderes. Aber als ich in Holland war, habe ich von anderen Asylanten gehört, dass es dort nicht gut ist. Aber das waren nur Gespräche, die man untereinander führt. Dort hat man gesprochen, dass Belgien, die Schweiz und Österreich nicht gut sind. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus der RF im Juni 2016 wieder einmal in RF gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Sie meinen, nachdem wir 2016 ausgereist sind? RI: Ja. BF1: Ich bin nach Russland und bin gleich wieder ausgereist. RI wiederholt die Frage. BF1: Ja, ich habe das gerade gesagt, ich war kurz dort. Ich bin einfach am nächsten Tag wieder ausgereist. RI: Wann waren Sie kurz dort? BF1: Wir sind ausgereist nach Estland, wir waren dort glaube ich 24 Stunden und sind dann wieder nach Russland eingereist und dann bin ich wieder nach Estland. Ich kenne mich nämlich schon mit manchen europäischen Gesetzen aus. Ich wollte nicht in Estland bleiben, ich war ja schon dort und es war mir absolut klar, dass ich dort nicht bleiben möchte. Ich bin nur deswegen nach Russland eingereist, damit ich, ohne die europäischen Gesetzte zu verletzen, wieder einen Asylantrag stellen kann. RI: Seit Sie in Österreich eingereist sind, sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie wieder in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. Nachdem ich um politisches Asyl angesucht habe, war ich nicht mehr in Russland. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Wir sind 2014 ausgereist. Bei der Einvernahme wurde das alles vermischt, da war die Rede vom Jahr 2012, 2009 und vom Jahr
- Dort wurde alles vermischt, deswegen möchte ich das alles jetzt klarstellen. 2014 sind wir von Holland zurückgekehrt. Ich schickte damals meine Frau nachhause und ich selbst bin nach St. Petersburg gefahren. Ich bitte um Entschuldigung, das war nicht 2014, das war 2012, als wir Holland verlassen haben. Ich habe in St. Petersburg gearbeitet und meine Frau war in der Zeit zuhause, bis
- Ich habe mich bis zum Jahr 2014 in St. Petersburg befunden. Anfang Sommer 2014 bin ich nachhause zurückgekehrt. Ich dachte, dass alles gut sein wird, dass sich die Lage normalisiert hat. Nach einer Woche oder zwei Wochen, genau weiß ich es nicht mehr, habe ich begonnen das Haus, das noch nicht fertiggebaut war, fertigzustellen. Während der Renovierungsarbeiten sind zwei Leute zu mir gekommen. Sie haben mir einen Schlag auf den Kopf versetzt. Ich habe bis jetzt am Kopf eine Narbe. Ich bin umgefallen und man hat mich mit den Füßen getreten. Ich habe versucht mit den Händen mein Gesicht bzw. meinen Kopf zu schützen. Ich wurde bewusstlos. Ich habe dort einen kleinen Zubau für verschiedene Sachen, es ist wie ein kleiner Raum, überdacht. Dort bin ich zu mir gekommen. Ich habe dort eine Lücke, damit man runterkommen kann, damit ich die Böden mache. Das war nur für die Arbeiten, dort fiel das nicht auf, wenn ich das woanders gemacht hätte, wäre es aufgefallen. Über diese Lücke bin ich geflüchtet. Ich bin zu einem Verwandten bzw. Freund von mir, ich habe meinem Freund gesagt, dass er zu meiner Familie fahren soll und meine Familie zu mir bringen soll. RI: Waren Sie bei einem Freund oder einem Verwandten? BF1: Er ist ein weitschichtiger Verwandter und ein Freund von mir. Er hat am gleichen Tag meine Familie dorthin gebracht. Ca. zwei Wochen später, als ich mich besser gefühlt habe, sind wir ausgereist. Wir sind nach St. Petersburg gefahren und von dort nach Europa. RI: Kannten Sie die Männer, die Sie überfallen haben? BF1: Nein, sie waren maskiert, aber ich glaube, dass es Polizisten waren. Ich hatte keine anderen Feinde. RI: Haben diese Maskierten etwas zu Ihnen gesagt, bevor sie Sie geschlagen haben? BF1: Einer hat nur gesagt: "Er ist gekommen." Das ist aber nicht wortwörtlich zu nehmen. Gemeint ist im Slang, dass derjenige jetzt gekommen ist, um sein Schicksal zu erleiden. Wir sind nach St. Petersburg gefahren und von dort nach Europa. RI: Sie haben gesagt, dass zwischen dem Überfall auf Sie und Ihrer Reise nach St. Petersburg ca. zwei Wochen vergangen sind. Wo haben Sie diese zwei Wochen verbracht? BF1: Bei dem Freund. RI: Wie heißt der Freund? BF1: Ich will nicht den Namen sagen, das ist nicht so wichtig. Ich möchte nicht, dass sein Name in meinem Akt steht. RI: Wieso vermuten Sie, dass diese maskierten Männer Polizisten gewesen sind? BF1: 2012, als ich das erste Mal ausgereist bin, kamen auch Polizisten zu mir nachhause. Sie haben auf dem Boden geschossen und nach mir gefragt. Ich habe als Taxifahrer gearbeitet, mein Auto wurde beschossen. Ich bin erst spät in der Nacht nachhause gekommen. Als ich nachhause kam, erzählte mir meine Frau, dass Polizisten da waren und sie geschossen haben. RI: Wieso haben die Polizisten nach Ihnen gesucht, was glauben Sie? BF1: So wie ich es denke, ich habe mich erkundigt, was das sein könnte, 1992 habe ich bei einem inguschetischen Konflikt teilgenommen. Die Truppen sind damals quer durch Inguschetien marschiert und sind an der tschetschenischen Grenze gekommen und haben sogar die tschetschenische Grenze überquert, obwohl es damals keine offizielle Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gegeben hat. Russland hat damals eine proossetische Haltung eingenommen. Ich und auch andere Leute in Inguschetien waren damit nicht zufrieden. Wir haben in Tschetschenien Selbstverteidigungstruppen organisiert. Ich habe mich in diese Gruppe eingetragen. Man hat dort Waffen verteilt und man musste dafür den Pass abgeben. Ich war ca. eine Woche dort, aber zu dem Zeitpunkt hat es keine Kriegshandlungen gegeben. Ich habe mein Sturmgewehr zurückgegeben und bin dann von dort weggefahren. Ich habe dann vermutet, dass man möglicherweise diese Listen aufgefunden hat. RI: Vermuten Sie das nur oder haben die Polizisten das gesagt, als sie nach Ihnen gesucht haben? BF1: Nein, das ist meine Vermutung. RI: Als die Polizisten zu Ihnen nachhause gekommen sind, werden sie wohl gesagt haben, warum sie nach Ihnen gesucht haben? BF1: Nein. RI: Wer von Ihrer Familie war anwesend, als die Polizisten gekommen sind? BF1: Meine Frau und das ältere Kind. RI: Ihre Frau wird die Polizisten wohl gefragt haben, warum die Polizisten Sie suchen? BF1: Nein, man fragt nicht und man bekommt auch keine Antwort. Weder damals, noch dort, hat man so etwas gemacht. RI: Waren die Polizisten nur einmal bei Ihnen zuhause, oder sind sie öfters gekommen? BF1: So wie ich es weiß, waren sie nur einmal dort, dann sind wir ja ausgereist. Nachher sind sie glaube ich nicht gekommen. Wir sind ja gleich weggefahren. RI: Als Sie bei diesen inguschetischen Konflikt teilgenommen haben, haben Sie jemals jemanden erschossen oder verletzt? BF1: Man hat mich gefragt, ob ich jemanden umgebracht habe oder nicht und ich habe gesagt, nein, man hat niemanden umgebracht, aber man hat auf uns geschossen und wir haben zurückgeschossen. Allerdings war eine gewisse Entfernung dazwischen, deswegen konnte ich nicht sehen, auf wen oder was ich geschossen habe und ich habe auch niemanden gesehen, der durch meine Schüsse gestorben wäre. RI: Also ist es zu Kampfhandlungen gekommen, als Sie dabei waren? BF1: Ja. RI: Ich habe gemeint, dass Sie gesagt haben, dass es in der Woche, als Sie teilgenommen haben, keine Kriegshandlungen gegeben hat. BF1: Das war in Tschetschenien, als wir die Waffe bekommen haben. In Tschetschenien hat es keine Kriegshandlungen gegeben. BF1: Das ist ein Fehler, ich habe zuerst über den inguschetisch / ossetischen Konflikt gesprochen. Da wurden diese Selbstverteidigungstruppen organisiert. Sie wurden nach Inguschetien geschickt, um die dortige inguschetische Bevölkerung zu schützen. RI: An welchen bewaffneten Konfliktes haben Sie bisher aktiv teilgenommen? BF1: Zwischen Osschetien und Inguschetien, im Herbst
- Das waren nur Selbstverteidigungstruppen, da war wenig Organisation dahinter. Die Truppen wurden nach Ossetien gesickt, um die dort lebenden Inguscheten zu schützen, aber dann sind die russischen Truppen einmarschiert, um sich zwischen die Inguschen und Osseten zu stellen. Man hat gesagt, dass russische Truppen gekommen sind, um Ordnung herzustellen. Man hat uns gesagt, dass Ordnung gebracht wird und dass es Sicherheit geben wird. Also fast alle Inguschen haben das Territorium verlassen. Ich meine die Inguschen, die dorthin gekommen sind, um die örtliche Bevölkerung zu schützen. RI: An welchen anderen bewaffneten Konflikten haben Sie bisher teilgenommen? BF1: Ansonsten nicht, außer der Zeit, als ich mich bei einer tschetschenischen Einheit eingetragen habe. RI: Wann war das? BF1:
- RI: Was haben Sie dort gemacht? BF1: die Truppe, die die Inguschen und Osseten trennen sollten, sind vorwiegend an die tschetschenisch / inguschetisch Grenze gegangen, man hat dort den Krieg erwartet. Dort haben wir uns eingetragen, das waren Selbstverteidigungstruppen. In dem Jahr hat es keinen Krieg zwischen Tschetschenien und Russland gegeben. Dann sind wir von dort gegangen. RI: Von welchem dieser Konflikte, an denen Sie teilgenommen haben, vermuten Sie, hat es später Konsequenzen für Sie gegeben? BF1: Das ist nur eine Vermutung. Ich vermute, dass man die tschetschenischen Listen in die Hand bekommen hat bzw. durch irgendwen erfahren hat, dass ich dort teilgenommen habe. Ich dachte dann später darüber nach. Ich habe das bei der Polizei nicht angegeben, ich habe mir das erst später überlegt, welche Gründe es dafür geben könnte. Ich habe das damals erzählt, aber ich meine, dass ich inzwischen neue Vermutungen habe, weil ich darüber nachgedacht habe. Ich habe das vielen Leuten erzählt, auch Leuten, die ich als Taxifahrer befördert habe. Ich habe mit vielen über die Politik gesprochen und das habe ich dann auch gesagt. Wir haben über die damalige Lage in der Republik gesprochen und die Gründe dafür. Vielleicht war das auch wegen der Gespräche so, die ich als Taxifahrer mit Passagieren und mit anderen Personen geführt habe. RI: Im Zeitraum zwischen 1992 und dem Tag, an dem die Polizisten bei Ihnen zuhause waren, kam es da zu Vorfällen, dass Sie bedroht, verfolgt oder misshandelt worden sind? BF1: Nein, bis 2009 nicht. RI: Das Schussattentat auf Sie war am selben Tag, als die Polizisten zu Ihnen nachhause gekommen sind? BF1: Ja. Ich weiß nicht, wer geschossen hat, aber man hat mein Auto beschossen. RI: Als die Polizisten bei Ihnen zuhause waren, haben diese zu Ihrer Frau etwas gesagt? Dass Sie sich bei ihnen melden sollen, oder dass sie wieder kommen? BF1: Nein, sie haben nur nach mir gesucht, sie haben gefragt wo ich bin und haben meine Frau eingeschüchtert. RI: Haben Sie jemals eine militärische Ausbildung genossen? BF1: Ich war in der sowjetischen Armee. RI: Haben Sie zwischen den Zeitpunkt der Teilnahme am Konflikt und dem Schussattentat 2009 stets am gleichen Ort im Herkunftsstaat gelebt? BF1: Nein, ich war damals sowohl in der Republik, als auch in St. Petersburg. Ca. 2005, soweit ich mich erinnern kann, bin ich dann zurück nachhause gekommen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.07.2017 auf Seite 6 Protokolls angegeben, dass Sie 2002 am inguschetischen/ ossetischen Konflikt teilgenommen hätten und vermuteten darin Ihre später erwähnten Probleme mit der Polizei in Ihrem Herkunftsstaat. Auch auf Seite 11 des Protokolls äußerten Sie sich zu Ihrer Teilnahme an den Auseinandersetzungen in
- Im Rahmen der Beschwerdeschrift wird jedoch ausgeführt, dass Sie als Freiwilliger im offenen Krieg zwischen Inguscheten und Nordosseten im Oktober/ November 1992 teilnahmen. Wie konnten Sie sich - als Veteran dieses Konfliktes - hinsichtlich des Kriegszeitpunktes im Rahmen ihrer BFA-Einvernahme um ganze 10 Jahre irren? BF1: Ich habe an das Jahr 1992 gedacht, als ich das Jahr 2002 gesagt habe. 2002 hat es ja nichts gegeben. Das war eine gute, ruhige Zeit. Wahrscheinlich war das ein technischer Fehler, den ich nicht rechtzeitig bemerkt habe. RI: Wurde Ihnen das BFA-Protokoll rückübersetzt? BF1: Man hat es übersetzt, wahrscheinlich habe ich das außer Acht gelassen. Als ich das Protokoll vor der Verhandlung gelesen habe, habe ich es auch gesehen und die Anwältin hat mir das auch gesagt. Man hat mich nach dem inguschetischen/ ossetischen Konflikt 2002 gefragt und scheinbar habe ich den Fehler nicht gleich bemerkt und nur auf die Frage geantwortet. RI: 2009, als auf Sie geschossen wurde, konnten Sie erkennen, wer auf Sie geschossen hat und wie konnten Sie entkommen? BF1: Man hat mich nicht getroffen, als man das Auto beschossen hat. Ich habe nicht gesehen, wer das war. RI: Sind Sie gleich geflüchtet, als Sie beschossen wurden? BF1: Ja, ich bin ja gefahren als man auf mich geschossen hat und ich bin einfach weitergefahren. Ich bin damals erst spät nachhause zurückgekommen, weil ich abwarten wollte. RI: Hat Sie jemand verfolgt, als Sie von Tatort geflüchtet sind? BF1: Nein. Ich bin ganz schnell gefahren, ich habe Gas gegeben und bin weitergefahren. RI: Sind Sie aufgrund dieses Vorfalles zur Polizei gegangen, da wussten Sie ja noch nicht, dass die Polizei Sie sucht? BF1: Nein, ich wusste nicht, wer das war und bin erst spät in der Nacht nachhause gekommen. RI: Wieviele Polizisten sind bei Ihnen zu Hause aufgetaucht und was konkret wollten diese? BF1: Nein, ich glaube, dass ich gefragt habe, aber ich kann mich nicht erinnern, ob ich gefragt habe. Ich möchte ergänzen: Die Polizei dort ist nicht so wie hier. Es ist nicht so, dass alles gesetzlich und richtig abläuft. Jetzt ist es auch nicht so und früher war es ja noch schlimmer. Ich habe manche Sachen vom Internet runtergeladen, das bezieht sich auf die Polizei. Auch über die Arbeit der Polizisten. Das ist ein Gesamtpaket von Informationen. Damit Sie wissen, welche Lage in Inguschetien herrscht. RI: Wieviel Zeit ist zwischen dem Auftauchen der Polizisten nach dem behaupteten Anschlag und ihrer tatsächlichen Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat vergangen? BF1: Genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich weiß es nicht mehr zeitlich, wie lange das gedauert hat, bis alles fertig war. Es war kein halbes Jahr, vielleicht zwischen drei Wochen und zwei Monaten ungefähr. RI: Ist es vielleicht möglich, dass es sich bei dem Überfall auf Sie durch die Maskierten, um einen gewöhnlichen Raubüberfall gehandelt hat? BF1: Ich glaube nicht, dass das so war. Es war ja nicht so, dass ich irgendwie wohlhabend war, da gibt es schon andere Personen in der Republik. Im Vergleich zu anderen Personen war ich nicht so wohlhabend, dass man mich überfallen hätte können. Meinen Sie 2012 oder 2014, weil ich jetzt gesagt habe, zwischen drei Wochen und zwei Monaten. RI: Wieviel Zeit ist zwischen dem Auftauchen der Polizisten nach dem behaupteten Anschlag und ihrer tatsächlichen Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat vergangen? Ich meine damit das Auftauchen der Polizisten bei Ihnen zuhause, im Jahr
- BF1: Dann habe ich das richtig beantwortet. RI: Wenn es die maskierten Angreifer 2014 auf Ihre Person abgesehen hätten, warum sollten diese Sie dann in einem Abstellkammerl bewusstlos zurücklassen? BF1: Ich glaube nicht, dass man mich dort einfach gelassen hat. Sie haben mich einfach in diesen kleinen Raum liegen lassen. Ich habe mich dort mit Bodenrenovierungen beschäftigt und sie haben mich dort in diesem Raum liegen lassen. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 14.07.2017 auf Seite 6 zum inguschetischen-ossetischen Konflikt u.a. Folgendes gesagt: "Teilnahme am inguschischen und ossetischen Konflikt, als man die Waffen bekommen hat, wurden Liste geführt, offensichtlich ist eine Liste aufgetaucht. Praktisch alle die an diesem Konflikt teilgenommen haben, wurden entweder eingesperrt oder getötet". Auf Seite 12 des Protokolls bekräftigten Sie auf Nachfrage diese Aussage. Wenn dies also stimmen sollte, dass alle Teilnehmer des Konflikts eingesperrt oder getötet werden sollten und man von Ihrer Teilnahme gewusst hat: Warum ließen die Maskierten Sie nach dem Überfall 2014 bewusstlos, aber lebend, im Abstellkammerl Ihres Hauses zurück. Das würde doch keinen Sinn machen? BF1: Hier ist es offensichtlich zur Verwechslung gekommen. Ich habe damals so wie heute über den inguschetischen/ ossetischen Konflikt gesprochen und auch über die Verteidigungstruppen in Tschetschenien. Da ist es jetzt zu einem Durcheinander gekommen. Ich habe gesagt, dass viele von den Leuten, die an den inguschetischen/ ossetischen Konflikt teilgenommen haben, gestorben sind. Das habe ich gemeint. Die Listen beziehen sich auf die tschetschenischen Einheiten, da habe ich gemeint, dass man möglicherweise diese Listen gefunden hat. Das sind zwei verschiedene Sachen. RI: Wenn Sie vermuten, dass Polizisten hinter dem Überfall auf Sie 2014 gestanden hätten und die Polizei nach Ihnen gesucht hat und angenommen, dass tatsächlich diese Polizisten Sie 2014 überfallen haben, warum hätten sie Sie in diesem Abstellkammerl zurücklassen sollen? BF1: Ich habe dort Böden gemacht, die waren ja noch nicht fertig. Sie haben mich einfach in diesen kleinen Abstellraum geworfen, zwecks der Sicherheit. RI: Welche Sicherheit? BF1: Ich war bewusstlos und man hat mich einfach runtergeschmissen. Da ist gleich an der Tür ein Stiegenhaus, dort war die Lücke. RI: Es geht darum, warum die Polizei Sie nicht mitnimmt, wenn sie Sie haben will? BF1: Ich habe nicht gesagt, dass man mich dort gelassen hat und weggefahren ist. Man hat mich dorthin geworfen, wegen der Sicherheit. Wie ich zu mir gekommen bin, bin ich gleich von dort ausgereist. Ich weiß gar nicht, wie lange ich dort bewusstlos war. Vielleicht 5 Sekunden oder 15 Minuten. RI: Als Sie von diesem Ort geflohen sind, waren die Maskierten noch anwesend? BF1: Ich habe Stimmen gehört. RI: Wenn Sie tatsächlich Angst um Ihr Leben in Inguschetien gehabt haben, warum sind Sie dann nicht in St.Petersburg geblieben, wo Sie mehrere Jahre unbehelligt gelebt hatten? Warum sollten Sie sich der Gefahr bei Rückkehr aussetzen, wenn Sie tatsächlich - wie behauptet - von den Behörden dort verfolgt worden sind? BF1: Meine Frau hat zwei Jahre zuhause gelebt und ich war nicht beunruhigt. Ich dachte mir, dass alles gut ist, deswegen bin ich zurückgekommen. Ich dachte, dass alles gut sein wird, dass es sich normalisiert hat. RI: Ist Ihre Frau oder Ihre Familie zwischen Jän/Feb 2012 bis Juni 2014 von der Polizei aufgesucht, geladen oder verhört worden um Ihren Aufenthaltsort zu erfahren? BF1: Nein, man hat sie in Ruhe gelassen. Das war Ende Winter
- Ich habe schon gesagt, dass es kalt war. Sie wurde damals in Ruhe gelassen. RI: Wieso sollte die Polizei, wenn sie Sie suchen sollten nicht die Gelegenheit nutzen und Ihre Frau über Ihren Verbleib befragen? Macht das für Sie Sinn? BF1: Ich weiß es nicht, wahrscheinlich, weil man andere wichtigere Sachen zu tun hatte und viel zu tun hatte. Man arbeitet an jeder Person, soweit das möglich ist. 2014 hat es z.B. in der Republik einen Überfall auf Polizisten gegeben. Ca. 1500 Personen haben sich an diesem Überfall beteiligt, das habe ich gelesen. Müsste man jeden "bearbeiten", es gab ja auch andere Überfälle auf andere Polizisten, zu anderen Zeiten. Da gibt es eine Menge von Personen, mit denen sich die Polizei zuerst beschäftigen muss. Ich glaube, dass die Polizei einfach sehr viel andere Arbeit hat. Aber ich weiß, dass man, wenn man einmal ins Blickfeld gerät, sich die Polizei früher oder später mit dieser Person beschäftigen wird. Ich möchte noch ergänzen, ich möchte sagen, was ich bei der Polizei nicht gesagt habe. RI: Meinen Sie die Erstbefragung? BF1: Ja. Man hat mich damals gefragt, was der Grund sein könnte. Ich habe viele Gespräche geführt mit meinen Passagieren und auch mit anderen Personen, über den inguschetischen/ ossetischen Konflikt und über die Gebiete, die man uns weggenommen hat und weswegen es zu dieser Situation gekommen ist und über die damalige Situation in der Republik. Ich meine jetzt auch die Entführungen von Personen, die es damals gegeben hat. Ich glaube, dass das auch den Umstand beeinflussen konnte. RI: Welchen Umstand? BF1: Hinter diesen Attentaten stehen nicht wirklich die Kämpfer, das wird von der Obrigkeit organisiert. Unser erster Präsident hieß Ruslan Auschew, das war während des tschetschenischen Krieges. Damals hat es sehr viele Flüchtlinge gegeben. Das war beim ersten tschetschenischen Krieg. Er war bis ca. 2002 der Präsident dort. RI: Was wollen Sie damit sagen? BF1: Ich meine, dass das beeinflussen konnte, was mir zugestoßen ist. Ich habe Leute transportiert, vielleicht wurde wer ergriffen. Unter Folter nennt man dann jede beliebige Person. Wenn man eine Ermittlung führt, dann werden die Leute gefragt, wer was gesagt hat. Ich bin nicht auf Kundgebungen aufgetreten, ich meine jetzt zwischenmenschliche Gespräche, die ich geführt habe. Ich habe immer meine Meinung geäußert, wenn ich die Möglichkeit dazu gehabt habe. Das könnte ebenfalls das Ganze beeinflusst haben. Die Leute haben meistens Angst, ihre Meinung zu sagen. Als ich unter Verwandten gesagt habe, dass Inguschetien eine Kolonie ist, hat man mir gleich gesagt, dass es nicht so ist. Die Leute haben einfach Angst, darüber zu reden. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein, andere Gründe gibt es keine. RI. Haben Ihre Frau und Ihr Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als den von Ihnen Geschilderten? BF1: Den gleichen Grund. RI: Hatten Sie in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF1: Ich habe auch damals nein gesagt, weil ich kein Politiker bin. Ich halte mich nicht für einen Politiker. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF1: Ich weiß nicht, wie ich das sagen soll. Einerseits ist mir das ein bisschen peinlich, darüber zu sprechen. Eigentlich hatte ich nie den Wunsch in Europa zu leben. Vielleicht ist das unangenehm, aber ich war ja schon in Europa und ich kann nicht sagen, dass es angenehm war. Das war ständig mit den Nerven verbunden. Ich würde gerne bei mir zuhause leben. In Europa habe ich immer zu wenig Geld gehabt und ich hatte immer Probleme, egal wo ich war. Ich würde sehr gerne zuhause leben. Ich habe ja schon einen Versuch gestartet, zuhause zu leben, aber aufgrund dessen, was passiert ist, bin ich wieder ausgereist. Vielleicht ist das nicht angenehm. Ich möchte mich dafür entschuldigen, vielleicht habe ich einfach kein Glück gehabt. Seit 2009 quäle ich mich nur und bin ständig nervlich angespannt. Wenn ich die Möglichkeit hätte, nachhause zurück zu kehren, würde ich das sehr gerne machen. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF1: Nein, ich wurde nie bestraft. RI: Waren Sie, Ihre Frau oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF1: Ich habe nur die Gespräche geführt mit meinen Passagieren und den normalen Leuten. Ich war bei keinen Kundgebungen und war auch kein Aktivist. RI: Waren Sie oder Ihre Frau nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Nach Österreich ca. 250€ oder 350€, für die ganze Familie. RI: Hatten Sie in Estland jemals Konflikt mit den Behörden? BF1: Nein. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF1: Nein. Ich stehe nur in Kontakt mit den Leuten, die ich im Asylheim kennengelernt habe. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Die Leute, die in Altenmarkt leben. Es sind zwar keine Freunde, aber gute Bekannte. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Nein. Es hat zwar Deutschkurse gegeben, aber die haben nur eine Woche lang gedauert und dann ist der Lehrer krank geworden. Nachher hat es keine Kurse gegeben. Der Lehrer hatte eine schwere Krankheit. Man hat dann nach zwei/drei Jahren gesagt, dass Deutschkurse in einem Asylzentrum in der Nachbarortschaft organisiert werden. Wir waren dort, haben uns dort eingetragen, man hat uns gesagt, dass man uns benachrichtigen wird, aber dann hat man nicht mehr angerufen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF1: Nein. Sehr schlecht, nur ein bisschen. Ich helfe manchmal den Kindern in der Schule, ich transportiere sie, deswegen kann ich ein bisschen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 (ohne Übersetzung) gibt keine Antwort. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung) versteht nicht. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: Zuerst müsste ich arbeiten, Kurse abschließen. Ich würde gerne eine Privatwohnung beziehen, aber es ist schwer, mit einer Familie eine Privatwohnung zu beziehen. Ich möchte auch Kurse besuchen. Wenn man mich hier leben lässt, werde ich zuerst Kurse machen. In einem halben Jahr kann man die Sprache soweit erlernen, dass man auch arbeiten kann. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF1: Jetzt würde ich jede beliebige Arbeit annehmen. Aber wenn ich keine Kinder hätte, wäre ich weiter weggezogen und hätte irgendwo im Wald gearbeitet. Ich habe keine Nerven. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ich bin gesund, aber ich habe Gastritis. Hin und wieder ist es akut, dann nehme ich Medikamente ein. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Derzeit nicht, aber vor einem Monat, gegen meine Gastritis. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI: Sind Ihre Kinder im Kindergarten oder der Schule? BF1: In der Schule, die beiden älteren. RI: In welcher Schule, Klasse? BF1: In Altenmarkt, in der zweiten Klasse und in Weißenbach, in der fünften Klasse. Aber die fünfte Klasse gilt hier als erste Klasse. Der ältere ist in der Mittelschule. RI: Wie geht es Ihren Kindern? Sind diese gesund? BF1: Ja. Nur mein jüngerer Sohn hat ein MRT gehabt, er steht unter Kontrolle. Vor einem Jahr sollte eine weitere Kontrolle stattfinden, aber bis jetzt ist keine erfolgt. Es ist ein Geschwulst im Gehirn. Deswegen muss kontrolliert werden, ob sich dieses Geschwulst verändert. RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1? BFV: Ich bitte Sie die Fragen kurz zu beantworten, mit ein oder zwei Sätzen. Was haben die zwei maskierten Personen wortwörtlich zu Ihnen gesagt, bei dem Überfall 2009? BF1: 2009 haben sie mich nicht gesehen. 2012 oder
- BFV: Ich meine
- BF1: "Er ist gekommen" so hat man mir gesagt, bevor man mir einen Schlag versetzt hat. Aber das ist ein Slang. BFV: Haben diese Personen Ihnen Wertgegenstände entwendet? BF1: Nein. BFV: Sie wurden heute darüber belehrt, dass keine Informationen an Ihren Herkunftsstaat weitergegeben werden. Bitte nennen Sie den Namen des weitschichtigen Verwandten, bei dem Sie sich in St. Petersburg aufgehalten haben. BF1: Ich habe keine Verwandten in St. Petersburg, nur in Inguschetien. Ich kann einen beliebigen Namen nennen, aber dieser wird nicht der Wahrheit entsprechen. RI: Wenn Sie wissen, dass keine Informationen an Ihren Herkunftsstaat weitergegeben werden. Warum weigern Sie sich immer noch, diesen Namen dieses Verwandten preiszugeben? BF1: Ich möchte nicht, dass sein Name sich irgendwo befindet. Der Mensch hat mir geholfen. Mir wäre es auch unangenehm, wenn ich jemanden geholfen hätte und dieser hätte dann irgendwas über mich gesagt. Ich glaube, dass ich kein moralischer Recht habe, über ihn zu sprechen. BFV: Wieso haben Sie Ihr Haus ausgebaut, planten Sie eine Zukunft für sich und Ihre Familie im Heimatort? BF1: Ja sicher, das ist doch meine Heimat und mein Haus. BFV: Das heißt, der Überfall durch diese zwei maskierten Personen war kausal für die Ausreise? BF1: Ja, es gab bereits einen Vorfall 2009 und jetzt kam es wieder zu einem Vorfall. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten. Die Verhandlung wird um 11:37 Uhr unterbrochen und um 11:41 Uhr fortgesetzt. Befragung der BF2: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der RF an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben. BF2: Ich heiße XXXX , ich wurde XXXX . Ich wurde in der Republik Inguschetien geboren, ich habe die Russische Staatsbürgerschaft und ich habe auch dort gelebt. Meine letzte Wohnadresse war im XXXX , ich kann mich nicht erinnern.BF2: Ich heiße römisch 40 , ich wurde römisch 40 . Ich wurde in der Republik Inguschetien geboren, ich habe die Russische Staatsbürgerschaft und ich habe auch dort gelebt. Meine letzte Wohnadresse war im römisch 40 , ich kann mich nicht erinnern. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich bin Inguschin. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Ich bin Muslima. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen? BF2: Hier nicht. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? BF2: Ich habe die städtische Schule abgeschlossen. Ich habe auch eine Buchhalterausbildung abgeschlossen und ich habe auch Programmieren am Computer gelernt. Ich habe noch zusätzliche Buchhaltungskurse gemacht, um meine Qualifikation zu erhöhen. Vor der Heirat habe ich im Theater gearbeitet. Ich war Helferin des Regisseurs, aber ich habe die Arbeit nicht lange gemacht, ich wollte es. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Russischen Föderation auch an einem anderen Wohnort in der Russischen Föderation längere Zeit aufgehalten? BF2: Als ich noch klein war, habe ich in Kasachstan gelebt, meine Eltern waren dort. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der RF und in welcher Stadt? BF2: In der Republik Inguschetien, dort lebt meine Mutter, in Rayon Nazran, im Dorf Niasyr-Kort. RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF2: Über Whatsapp, da schicke ich eine Sprachnachricht, ein, zwei oder dreimal im Monat. RI: Wovon lebt Ihre Mutter in der RF? BF2: Sie ist Pensionistin. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat immer noch über ein eigenes Haus? BF2: Ja. RI: Wird dieses Haus zur Zeit bewohnt oder steht es leer? BF2: Meinen Sie das Haus meiner Mutter, oder das Haus meines Mannes? RI: Das Haus Ihres Mannes. BF2: Das Haus ist leer. RI: Wann haben Sie Ihren Gatten geheiratet? BF2: Das war vor 12 Jahren, vor 12 oder 13 Jahren. RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? BF2: Vor drei oder vier Jahren, drei Jahre sind sicher schon vergangen. Jetzt sind wir im vierten Jahr. RI: Wieso sind Sie mit Ihrer Familie 2012 und Ihr Mann 2014 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt? BF2: Wir sind aus Holland nachhause gefahren, aber ich weiß das Jahr nicht mehr. Aber ich weiß, dass wir von Holland nach Russland gefahren sind. Man hat uns in Holland nicht leben lassen, wir konnten dort nicht mehr bleiben. Wir haben schon vorher in Estland um Asyl angesucht. Man hat uns zwar eine Aufenthaltsgenehmigung gegeben, aber wir konnten dort nicht bleiben, weil man uns keine medizinische Versicherung und Wohnung zur Verfügung gestellt hat. Man musste auch vorher schon eine Wohnung haben, um überhaupt für eine neue Wohnung eingereicht zu werden. Ich war schwanger. Man hat uns keine Versicherung gegeben. Deswegen mussten wir in ein anderes Land fahren, um dort um Asyl anzusuchen. Wir haben dort um Asyl angesucht, aber wir konnten dort nicht bleiben, weil man uns keine Berechtigung dazu gegeben hat. Deswegen mussten wir nachhause fahren. Aber mein Mann ist nicht dorthin gefahren, ich bin mit meinem Kind hingefahren. Ich bin mit meinem Kind nachhause gefahren und mein Mann ist nach St. Petersburg gefahren. Dort ist er geblieben, er hat sich dort versteckt gehalten. RI: Wann haben Sie das zweite Mal Ihren Herkunftsstaat verlassen? BF2: Ich weiß das Jahr nicht mehr. RI: War Österreich das Ziel Ihrer Reise? BF2: Nein. Vor Österreich haben wir wieder um Estland um Asyl angesucht. Zuerst haben wir in Finnland um Asyl angesucht, Finnland hat uns nach Estland geschickt. Dort haben wir einen ablehnenden Bescheid bekommen. Dort gab es eine Gerichtsverhandlung. Vor der Abschiebung sind wir von dort weggegangen, weil man uns von dort abschieben wollte. RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Sie in Österreich eingereist sind wieder einmal in RF gewesen, sei auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Estland wollte uns abschieben, deswegen sind wir hierhergekommen. Österreich war nicht unser Ziel, aber das Auto ist einfach hierhergefahren. RI: Warum sind Sie aus Ihrem Herkunftsland geflüchtet? BF2: Mein Mann wurde dort zusammengeschlagen. Bevor er zusammengeschlagen wurde, hat man mich angerufen. Man hat mir gesagt, dass ich wegfahren soll, wenn nicht meinetwegen, dann zumindest für die Kinder. RI: Wer hat Ihren Mann wann zusammengeschlagen und wer hat Sie angerufen? BF2: Ich war nicht dabei, als mein Mann zusammengeschlagen wurde, aber mein Mann hat mir erzählt, dass es Polizisten waren. Was den Anruf anbelangt, war das ein anonymer Anruf. RI: Woher weiß Ihr Mann, dass es Polizisten gewesen sind? BF2: Er hat erzählt, dass er, als er dabei war das Bewusstsein zu verlieren, irgendetwas gesehen hat, Uniformen oder so. Jedenfalls hat er etwas gesehen, als er das Bewusstsein verloren hat. RI: Diese Uniformen waren Uniformen von Polizisten? BF2: Er hat gesagt, dass er so etwas Ähnliches wie Polizeiuniformen gesehen hat. RI: Wann hat das stattgefunden? BF2: Das war, wie er nachhause gekommen ist, zwei Wochen später. An das Jahr kann ich mich nicht mehr erinnern. Als ich das erste Mal in Österreich einvernommen wurde, habe ich schon gesagt, dass ich ein schlechtes Gedächtnis habe. RI: Wissen Sie, an welchen bewaffneten Konflikten Ihr Mann bisher aktiv teilgenommen hat? BF2: Nein, er hat mit mir nicht darüber gesprochen. RI: Hat Ihr Gatte Ihnen nie erzählt, wo er gekämpft hatte? BF2: Er hat über einen Krieg gesprochen, aber ich habe nicht genau nachgefragt. Jedenfalls hat er mir das nicht erzählt. RI: Wissen Sie, oder haben Sie Vermutungen, warum Ihr Mann von Polizisten zusammengeschlagen worden ist? BF2: Als wir das erste Mal um Asyl angesucht haben, gab es auch einen Vorfall. Es sind Polizisten zu uns gekommen, in Uniformen. Das war, als wir das erste Mal um Asyl in Europa angesucht haben. Nicht in Österreich. RI: Die Polizisten sind zu Ihnen nachhause gekommen und haben Ihren Mann gesucht? BF2: Ja, sie sind zu uns gekommen und haben nach meinem Mann gefragt. Ich hatte damals nur ein Kind. Sie waren uniformiert. RI: Wie viele Polizisten waren bei Ihnen zuhause und was haben die Polizisten zu Ihnen gesagt? BF2: Das ist lange her, es waren viele Polizisten und sie haben nach meinem Mann gefragt. RI: Haben Sie die Polizisten gefragt, warum die Polizei nach Ihrem Mann sucht? BF2: Nein, das war schon lange her. Es hat zwei Vorfälle bezüglich meines Mannes gegeben. Das erste Mal sind die Leute bei uns eingedrungen. Beim zweiten Mal wurde mein Mann zusammengeschlagen. RI: Als die Polizisten zu Ihnen nachhause gekommen sind, haben Sie die Polizisten gefragt, warum Ihr Mann gesucht wird? BF2: Sie haben mich nicht gefragt, sie sind ins Haus eingedrungen und haben überall Nachschau gehalten. Sie haben alles zuhause durcheinandergebracht. Sie hatten so große Waffen. Sie haben einige Schüsse abgegeben, um mich einzuschüchtern. Ich hatte Angst die Leute etwas zu fragen. RI: Wo war Ihr Mann zu diesem Zeitpunkt, als die Polizisten zu Ihnen nachhause gekommen sind? BF2: das erste Mal hat er noch als Taxifahrer gearbeitet, er war in der Arbeit. Ich habe damals auch gesagt, dass er in der Arbeit ist und dann sind die Leute weggegangen, aber vorher haben sie alles durcheinander gebracht. RI: Sind die Polizisten irgendwann wiedergekommen, oder war das das einzige Mal, dass sie zu Ihnen nachhause gekommen sind? BF2: Das zweite Mal wurde mein Mann zusammengeschlagen. Unser Haus ist noch nicht fertig, da müssen noch einige Arbeiten durchgeführt werden. Mein Mann ist in dieses Haus gegangen, um etwas fertig zu machen, dort wurde er auch zusammengeschlagen. Ich weiß nicht, ob das diese Leute waren, aber er wurde dort zusammengeschlagen. Mein Mann hat mir erzählt, dass diese Leute uniformiert waren. RI: Wo waren Sie, als Ihr Mann von den Angreifern zusammengeschlagen worden ist? BF2: Ich war zuhause, aber ich wusste nicht, dass er zusammengeschlagen wird. Ich war bei den Eltern, das andere Haus war ja noch nicht fertig, wir haben bei den Eltern des Mannes gelebt, mit zwei Kindern. RI: Wissen Sie etwas über einen Vorfall, bei dem auf Ihren Mann geschossen worden ist? BF2: Das war das erste Mal, als er noch als Taxifahrer gearbeitet hat. Da hat er gesagt, dass es eine Schießerei gegeben hat, dass er das gehört hat, dass er einige Leute gesehen hat, er aber von dort flüchten konnte. Das war das erste Mal. RI: War er nur Zeuge, oder wurde auch auf ihn geschossen? BF2: Er sagte mir, dass man auf ihn geschossen hat, aber man hat ihn nicht getroffen. Aber das war das erste Mal. RI: War er zu diesem Zeitpunkt im Taxi unterwegs? BF2: Ja, mit eigenem Auto. RI: Wurde das Auto getroffen? BF2: Mein Mann hat mir erzählt, dass die Schüsse vorbeigegangen sind. RI: Haben Sie das Auto nach dem Vorfall gesehen? BF2: Ja, es war sein eigenes Auto. RI: Haben Sie Einschusslöcher gesehen? BF2: Er brachte das Auto nicht mehr nachhause nach diesem Vorfall. Nachher hat er einen Mann geschickt, dass er uns von dort holt. Das war der erste Vorfall, das war der Grund für unseren Asylantrag in Europa. Das zweite Mal wurde mein Mann zusammengeschlagen. Er ist damals zu Bekannten im Dorf geflüchtet, in der Nähe von unserem Haus. Das war beim zweiten Vorfall. RI: Haben Sie und Ihr Mann zwischen Ihrer Hochzeit und der erstmaligen Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat 2009 stets am gleichen Ort im Herkunftsstaat gelebt? BF2: Als wir geheiratet haben, hat er bei den Eltern gelebt. Dann wollten wir das Haus renovieren, aber die Leute sind eingedrungen und er konnte es nicht machen. Das war am Anfang, als ich ihn geheiratet habe, da habe ich nur ein Kind gehabt. RI wiederholt die Frage. BF2: Es hat noch einen zweiten Vorfall gegeben, da wurde mein Mann zusammengeschlagen. RI wiederholt die Frage. BF2: Ja. RI: Sind Sie oder Ihr Mann in diesem Zeitraum jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden? BF2: Ich habe gesagt, dass die Polizei in unser Haus eingedrungen ist. RI: Zwischen Hochzeit und vor dem ersten Vorfall. BF2: Nein, vor dem ersten Vorfall hat es nichts gegeben. Nichts, was mich persönlich betraf. Was meinen Mann anbelangt weiß ich es nicht, er erzählt es mir nicht. RI: Wissen Sie, wer auf Ihren Mann 2009 geschossen hat und wie er entkommen konnte? BF2: Das erste Mal. Ich weiß nicht, wie oft man auf meinen Mann geschossen hat. RI: Weiß er, wer auf ihn geschossen hat? BF2: Er hat mir das nicht gesagt. RI: Wen vermuten Sie hinter diesem Anschlag? BF2: Ich weiß es nicht. RI: Sind Sie oder Ihr Mann aufgrund dieses Vorfalles, dieses Schussattentates, zur Polizei gegangen? BF2: Nein. Es hätte jemand auf irgendwem mit dem Finger zeigen können. RI: Wieviel Zeit ist zwischen dem Auftauchen der Leute bei Ihnen zu Hause und ihrer tatsächlichen Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat vergangen? BF2: Wir sind aus der Heimat ausgereist und haben um Asyl angesucht, in Estland. Dann hat uns Estland eine Aufenthaltsgenehmigung gegeben, aber dort konnten wir nicht bleiben. Ich war schwanger, ich konnte nicht unter ärztlicher Kontrolle stehen, weil ich kein eigenes Geld zur Verfügung hatte. RI: Wenn Sie tatsächlich Angst um Ihr Leben in Inguschetien gehabt haben, warum sind Sie dann nicht mit Ihrem Mann nach St. Petersburg gegangen, wo dieser mehrere Jahre unbehelligt gelebt hatte? Warum sollten Sie sich und die Familie der Gefahr bei Rückkehr nach Inguschetien aussetzen, wenn Ihr Mann tatsächlich - wie behauptet - von den Behörden dort verfolgt worden ist? BF2: Mein Mann hat sich dort versteckt gehalten, er hat dort nicht offiziell gelebt. Er hat dort im Geheimen gelebt. RI: Was hätte Sie davon abgehalten mit Ihrem Mann dort zu leben? BF2: Ich hatte Kinder. Die Sicherheit hat gefehlt. Mein Mann hat sich dort versteckt gehalten. Ich hatte Angst, bin aber trotzdem nachhause gefahren. Ich war schwanger, ich hatte keine andere Wahl. RI: Sind Sie oder Ihre Familie zwischen Jän/Feb 2012 bis Juni 2014 von der Polizei aufgesucht, geladen oder verhört worden um den Aufenthaltsort Ihres Mannes zu erfahren? BF2: Ich habe jedem gesagt, dass er in Europa ist. Die Verwandten und Bekannten haben gefragt, wo er ist und ich habe in Europa gesagt. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF2: Der Grund für unsere Ausreise ist, dass mein Mann zusammengeschlagen wurde. Vorher hat man mich angerufen und man hat mir gesagt, dass ich wegfahren soll, wenn nicht für mich, dann für die Kinder. Das sind alle meine Gründe. RI: Hatten Sie in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland? BF2: Ich persönlich nicht. Mein Mann hatte die ganze Zeit Probleme. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF2: Ich weiß es nicht, ich habe Angst um mein Leben, das Leben meiner Kinder und das Leben meines Mannes. RI: Waren Sie oder Ihr Mann in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF2: Ich nicht. Mein Mann, soweit ich weiß, auch nicht. RI: Waren Sie, Ihr Gatte oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF2: Ich nicht und mein Mann hat mir darüber nichts erzählt. RI: Waren Sie oder Ihr Gatte nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF2: Ich nicht, bezüglich meines Mannes weiß ich es nicht. Mein Mann erzählt mir die Sachen nicht. RI: Hatten Sie oder Ihr Gatte in Estland jemals Konflikt mit den Behörden? BF2: Nein. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF2: Nein, aber mir gefällt hier eine andere Religion und ich beschäftige mich mit dieser Religion seit zwei Jahren und lerne darüber. RI: Um welche Religion geht es? BF2: Die Zeugen Jehovas. RI: Sind Sie Mitglied der Zeugen Jehovas? BF2: Bis jetzt nicht, ich lerne erst seit zwei Jahren über diese Religion. RI: Wie sind Sie in Kontakt mit den Zeugen Jehovas geraten? BF2: Es sind Leute zu uns gekommen, zu uns ins Zentrum, sie haben mit uns gesprochen. Mit dem Gespräch.. RI: Sind Sie zum jetzigen Zeitpunkt Muslima? BF2: Bis jetzt habe ich die andere Religion nicht angenommen, ich möchte mich weiter damit beschäftigten. RI: Was sagt Ihr Mann dazu, dass Sie sich mit der Religion beschäftigen? BF2: Er ist nicht wirklich dagegen. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Ich stehe mit den Zeugen Jehovas in Kontakt, mit einer Frau. Sonst habe ich Bekannte, dort wo ich lebe. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF2: Nein, ich lerne vom Internet. Es gibt dort keinen Lehrer, ich lade mir die Sachen vom Internet runter und lerne selber. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF2: Bis jetzt auf A1, das was ich mit Hilfe vom Internet lernen konnte. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF2 (ohne Übersetzung): Ja, Österreich ja. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF2 (ohne Übersetzung) keine Antwort. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF2 (ohne Übersetzung) keine Antwort. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF2: Derzeit fühle ich mich hier in Sicherheit. So beschützt habe ich mich nirgends gefühlt. Ich weiß, dass ich jederzeit die Polizei benachrichtigen kann und ich hier beschützt werde. Wenn man uns hier leben lässt, dann werde ich arbeiten und lernen. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF2: Ich wollte immer in meinem erlernten Beruf arbeiten, ich habe gehört, dass man kaum einen Job bekommt, auch wenn man den Beruf erlernt hat. RI: Sie meinen den Beruf des Buchhalters? BF2: Überhaupt. Ich habe gehört, dass man erst eine österreichische Ausbildung benötigt, um eine Arbeit zu bekommen. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Ja. Ich habe Probleme mit meiner Wirbelsäule und bekomme deswegen Massage. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Schmerzmittel, wenn ich Rückenschmerzen habe. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. Aber ich bekomme etwas im Februar, zehnmal Massage. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. RI: Sind Ihre Kinder im Kindergarten oder der Schule? BF2: Die zwei Jungs gehen in die Schule und die Tochter ist noch klein. Wenn sie größer wird, wird sie in den Kindergarten gehen, wenn es die Möglichkeit gibt. RI: Wie geht es Ihren Kindern? Sind diese gesund? BF2: Mein zweiter Sohn sollte noch eine MRT-Untersuchung bekommen. Man hat ein Geschwulst gefunden, wir haben schon mehrmals um eine Überweisung gebeten. Wir haben uns auch an die Sozialarbeiterin gewandt, bis jetzt gab es keinen Termin. RI: Wo hat er das Geschwulst? BF2: Beim Kleinhirn. RI: Nehmen Ihre Kinder Medikamente? BF2: Nein. RI: Sind Ihre Kinder in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Wenn sie krank sind schon. Die Tochter war krank, als man uns voriges Mal gesagt hat, dass wir zum Gericht kommen sollen. Sie war 1,5 Monate sehr krank. Jetzt ist sie gesund. Aber wir haben wieder einen Termin. Wir haben das schon lange gesagt, aber erst jetzt einen Termin bekommen. Dort wird man alles überprüfen, dann wird man genau wissen, was war. Sie hat sehr starken Husten gehabt, sie hat auch gebrochen. Wir haben uns an den praktischen Arzt gewandt und er hat uns Arzneimittel verschrieben, wir haben sie behandeln lassen. Man hat uns eine Überweisung gegeben, aber die Mitarbeiterin hat nichts mehr gemacht. Sie hat den Termin ausgemacht, dann wurde er verschoben. RI: Ist Ihre Tochter wieder gesund? BF2: Ja, jetzt schon. Aber das kann nur ein Arzt wirklich sagen. Aber sie hustet nicht. RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF2? BFV: Keine Fragen. BF1 betritt den Saal, BF2 bleibt im Saal. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt."
- Mit beschwerdeseitigen Schreiben vom 30.01.2020 wurden das Jahres- und Abschlusszeugnis des BF3 vom 28.06.2019, sowie die Schulbesuchsbestätigung des BF4 vom 28.06.2019 an das BVwG übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 14.06.2016, der polizeilichen Erstbefragung des BF1 und der BF2 am 15.06.2016, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 23.07.2016 und am 14.07.2017 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 03.12.2018 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 13.11.2018, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2020, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zur Reisetätigkeit der Beschwerdeführer zwischen 2009 und 2016, inkl. Asylantragstellungen innerhalb der EU in diesem Zeitraum: Die BF1 bis BF3 haben 2009 ihren Herkunftsstaat erstmalig verlassen und in Finnland am 12.12.2009, in Estland am 28.04.2010, in den Niederlanden am 15.10.2011 Asylanträge gestellt. Anfang 2012 bis ca. Juni 2014 sind die Beschwerdeführer (BF1-BF3) in die Russische Föderation zurückgekehrt, wo der BF4 am XXXX geboren ist, um danach ihren Herkunftsstaat wieder zu verlassen und haben die Beschwerdeführer (BF1-BF4) in Finnland am 05.09.2014 und in Estland 21.10.2014 erneut Asylanträge gestellt. BF1-BF4 verblieben in Estland bis Juni 2016 und verfügten zuletzt über estnische Aufenthaltsberechtigungskarten, gültig vom 21.07.2015 bis zum 21.07.
- Im Juni 2016 kehrten die Beschwerdeführer (BF1-BF4) für ca. 24 Stunden in die Russische Föderation zurück um von dort spätestens am 14.06.2016 nach Österreich einzureisen und die gegenständlichen Asylanträge im Bundesgebiet zu stellen. Die BF5 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.Die BF1 bis BF3 haben 2009 ihren Herkunftsstaat erstmalig verlassen und in Finnland am 12.12.2009, in Estland am 28.04.2010, in den Niederlanden am 15.10.2011 Asylanträge gestellt. Anfang 2012 bis ca. Juni 2014 sind die Beschwerdeführer (BF1-BF3) in die Russische Föderation zurückgekehrt, wo der BF4 am römisch 40 geboren ist, um danach ihren Herkunftsstaat wieder zu verlassen und haben die Beschwerdeführer (BF1-BF4) in Finnland am 05.09.2014 und in Estland 21.10.2014 erneut Asylanträge gestellt. BF1-BF4 verblieben in Estland bis Juni 2016 und verfügten zuletzt über estnische Aufenthaltsberechtigungskarten, gültig vom 21.07.2015 bis zum 21.07.
- Im Juni 2016 kehrten die Beschwerdeführer (BF1-BF4) für ca. 24 Stunden in die Russische Föderation zurück um von dort spätestens am 14.06.2016 nach Österreich einzureisen und die gegenständlichen Asylanträge im Bundesgebiet zu stellen. Die BF5 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Inguschen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 und die BF2 wurden in Inguschetien geboren, sind seit 2006 miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF
- Seit ihrer Hochzeit bis zu ihrer Ausreise 2009 lebten BF1 und BF2 gemeinsam bei den Eltern des BF1 in der Siedlung XXXX in Inguschetien, wo der BF3 nach dessen Geburt bis zur erstmaligen Ausreise der Beschwerdeführer (BF1-BF3) 2009 auch lebte. An dieser Adresse hielt sich die BF2 auch mit dem minderjährigen BF3 von ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2012 bis zu ihrer Ausreise im Sommer 2014 auf. Die BF4 kam dort zur Welt und lebte bis zur nochmaligen Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat 2014 auch dort. Der BF1 befand sich während dieser Zeit in St. Petersburg, um zu arbeiteten und kehrte erst im Sommer 2014 zu seiner Familie nach Inguschetien zurück, um ihr eigenes Haus fertigzustellen.Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Inguschen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 und die BF2 wurden in Inguschetien geboren, sind seit 2006 miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF
- Seit ihrer Hochzeit bis zu ihrer Ausreise 2009 lebten BF1 und BF2 gemeinsam bei den Eltern des BF1 in der Siedlung römisch 40 in Inguschetien, wo der BF3 nach dessen Geburt bis zur erstmaligen Ausreise der Beschwerdeführer (BF1-BF3) 2009 auch lebte. An dieser Adresse hielt sich die BF2 auch mit dem minderjährigen BF3 von ihrer Rückkehr in die Russische Föderation im Jahr 2012 bis zu ihrer Ausreise im Sommer 2014 auf. Die BF4 kam dort zur Welt und lebte bis zur nochmaligen Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat 2014 auch dort. Der BF1 befand sich während dieser Zeit in St. Petersburg, um zu arbeiteten und kehrte erst im Sommer 2014 zu seiner Familie nach Inguschetien zurück, um ihr eigenes Haus fertigzustellen. Der BF1 hat in der Russischen Föderation 10 Jahre Grundschule und eine höhere Schule für Landwirtschaft abgeschlossen, jedoch nie in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Er hat in der Russischen Föderation als Hilfsarbeiter im Bauwesen und einer privaten Firma gearbeitet, in der er Lieferungen von Fenstern und Türen organisiert hat. Des Weiteren hat er als Taxifahrer gearbeitet. Die BF2 hat die städtische Schule abgeschlossen und eine Ausbildung zur Buchhalterin gemacht, sowie Programmieren gelernt. Sie hat auch zusätzliche Buchhalterkurse gemacht, um ihre Qualifikation zu erhöhen. Vor ihrer Heirat arbeitete die BF2 im Theater als Assistentin des Regisseurs. Sowohl der BF1 als auch die BF2 verfügen noch über Verwandte in der Russischen Föderation. Die Eltern, sowie zwei Schwestern des BF1 leben noch in Inguschetien. Der BF1 hatte mit einer seiner Schwestern zumindest einmal Kontakt, seit seiner Ankunft in Österreich. Die BF2 hat in Inguschetien noch ihre Mutter, mit der sie 2-3 Mal im Monat über Whatsapp in Kontakt steht. Die Beschwerdeführer (BF1-BF5) verfügen über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Weder der BF1, noch die BF2 haben in Österreich einen Deutschkurs absolviert und verfügen allenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der minderjährige BF3 besucht in Österreich die erste Klasse der Mittelschule und der B4 die zweite Klasse Volksschule, die BF5 befindet sich in Betreuung ihrer Mutter, der BF
- Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich aktiv, verfügen über keine österreichischen Freunde, noch sind sie im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die BF2 ist nach eigenen Angaben muslimischen Glaubens, beschäftigt sich interessehalber mit den Zeugen Jehovas. Eine tatsächliche, verinnerlichte Annahme eines neuen Glaubens wurde seitens der BF2 weder von ihr behauptet noch substantiiert dargetan und kann daher nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF1 leidet an Gastritis, nimmt momentan jedoch keine Medikamente ein und die BF2 klagt über Rückenschmerzen, weshalb ihr 10 Massagen verordnet worden sind. Der minderjährige BF4 hat ein Geschwülst im Gehirn, nimmt jedoch zurzeit weder Medikamente ein, noch steht er unter ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. BF3 und BF5 sind gesund. Der BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1 bis BF5) Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF5) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF5) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.5.
- Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation vom 30.09.2019; "Politische Lage Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vergleiche GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vergleiche AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a). Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a). Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
- Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019). [...] Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vergleiche AA 13.2.2019). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). [...] Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
- Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vergleiche BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf eini