4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (=belangte Behörde) vom 14.2.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage ab dem 1.1.2017 eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe übersteige. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass aus der Bescheidbegründung nicht feststellbar sei, von welchem Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers die belangte Behörde ausgegangen sei und ebenfalls nicht, welche gesetzliche Freigrenzen die belangte Behörde berücksichtigt habe. Die Gattin des Beschwerdeführers habe drei Beschäftigungsverhältnisse. Das Einkommen aus den ersten beiden sei aus den der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen ersichtlich und aus einer dritten Beschäftigung erziele sie ein geringfügiges Einkommen von € 412, -- monatlich. Diese Einkommen seien gemeinsam zu versteuern bzw. unterliegen gemeinsam der Sozialversicherungspflicht, weshalb bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens auch die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen seien und es nicht sein könne, dass lediglich alle Nettoeinkommen zusammengerechnet werden dürften. So habe die Gattin des Beschwerdeführers in der Vergangenheit z.B. über € 350, -- an Nachzahlung an die Sozialversicherung leisten müssen, was das Familieneinkommen verringert habe. Aus diesem Grund sei die Angabe des tatsächlich herangezogenen Nettoeinkommens unbedingt erforderlich. Auch sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Freigrenzen die belangte Behörde berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer mache jedenfalls die Freigrenze für seine Gattin, die Werbepauschale und eine Freigrenze für die im Haushalt lebende minderjährige Tochter (gemeint ist wohl der minderjährige Sohn) des Beschwerdeführers geltend. Weiters habe er gesundheitliche Probleme und gebe pro Monat mindestens € 30, -- für Medikamente aus. Weiters unterstütze er seine in Serbien lebende Mutter, welche nur eine geringe Pension erhalte. Er gebe ihr durchschnittlich € 100 -200, -- monatlich in bar, wenn er sie besuche. Unter Zugrundelegung eines korrekt ermittelten Nettoeinkommens der Gattin des Beschwerdeführers und der korrekten Berücksichtigung der Freigrenzen würde sich auch ab dem 1.1.2017 ein Anspruch auf Notstandshilfe für den Beschwerdeführer ergeben. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Die belangte Behörde erließ am 5.5.2017, nach Durchführung eines Beschwerdevorprüfungsverfahrens, eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung legte die belangte Behörde, neben Feststellung des Sachverhalts und Anführung der rechtlichen Grundlagen, ihre einschlägigen Berechnungen offen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, wobei er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte bzw. konkretisierte und auch den Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 16.6.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 22.6.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bekannt. Mit Schreiben vom 24.9.2019 übermittelte die belangte Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in gleichgelagerten, den Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren (W121 2161479-1 und W121 2161479-2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im Verfahren vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezog vom 8.4.2016 bis zur auf den 1.1.2017 zurückwirkenden Einstellung durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid Notstandshilfe in Höhe von € 35,81. Der Beschwerdeführer unter ist verheiratet und hat einen im gemeinsamen Haushalt lebenden, minderjährigen Sohn. Die Fragen im bundeseinheitlichen Antragsformular nach erhöhten Aufwendungen im Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Krediten zur Hausstandsgründung (Frage 14 im Formular) und nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% (Frage 15 im Formular) wurden vom Beschwerdeführer verneint. Die Gattin des Beschwerdeführers welche aufgrund mehrerer unselbstständiger Beschäftigungen zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen war, erzielte im Jahr 2017 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 14.12.2018 ein Einkommen in Höhe von € 19.493,96 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von € 1.563,04 an. Der Beschwerdeführer leistet für seine in Serbien lebende Mutter, Pensionistin (Pension von ca. € 200, --), welche 70 Jahre alt und gesundheitlich beeinträchtigt ist, eine Unterstützungsleistung von durchschnittlich € 150, --. Der Beschwerdeführer leidet an Agoraphobie und Panikstörungen, wegen welchen er in ärztlicher Behandlung ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen ist folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat von sich aus und ohne Bestreitung des dortigen Sachverhalts das bereits genannte, den Beschwerdeführer und denselben Sachverhalt betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.2019, W121 2161479-1 und W121 2161479-2, vorgelegt. Der erkennende Senat sieht daher den gegenständlich festgestellten und auf den Feststellungen im genannten Erkenntnis beruhende Sachverhalt als erwiesen an. 3. Rechtliche Beurteilung: Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
GVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.
1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Absatz 2, der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
1 Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.
Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
3 Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat.Die Freigrenze beträgt
Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat. Im Jahr 2017 betrug die (einfache) Freigrenze € 647,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Bzw. Lebensgefährten) und € 281,- für jene Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
VG iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.
Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Auf Grundlage des § 36 Abs. 5 AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.Auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind
Punkt II.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
Punkt III.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind
Punkt römisch zwei.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
Punkt römisch drei.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.
Punkt II.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.
Punkt römisch zwei.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG. In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden. Zu den Freigrenzen im gegenständlichen Fall: Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2017 ergibt sich, dass von der belangten Behörde neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Gattin und den Sohn, die Erkrankung des Beschwerdeführers sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 1.1.2017 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Gattin des Beschwerdeführers (€ 647, --), die Freigrenze für den Sohn des Beschwerdeführers (€ 281, --), das Werbekostenpauschale (€ 11, --) und die Freigrenze für die Krankheit des BF
VG zu Grunde zu legen.
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. II Nr. 430/2010) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit € 42, -- pro Kalendermonat zu berücksichtigen.Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2017 ergibt sich, dass von der belangten Behörde neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Gattin und den Sohn, die Erkrankung des Beschwerdeführers sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 1.1.2017 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Gattin des Beschwerdeführers (€ 647, --), die Freigrenze für den Sohn des Beschwerdeführers (€ 281, --), das Werbekostenpauschale (€ 11, --) und die Freigrenze für die Krankheit des BF
Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG zu Grunde zu legen.
Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010,) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit € 42, -- pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte
VG iVm Punkt II.Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte
Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung erforderlich macht bzw. im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit Punkt römisch zwei. 6. der Richtlinie als berücksichtigungswürdiger Grund zu einer Freigrenzenerhöhung führt. Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers Freigrenzen
2 Notstandshilfeverordnung für die Mutter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Unterhalt der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers Freigrenzen
Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung für die Mutter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Unterhalt der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die FreigrenzeParagraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die Freigrenze beträgt ... die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt." Die Wortfolge "rechtliche Pflicht" verweist auf das Unterhaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den Beschwerdeführer bestritten wird.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den Beschwerdeführer bestritten wird. Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG.
1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Abs. 2 haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern.
Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Absatz 2, haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern. Wie in den Feststellungen ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Serbien über ein Pensionsnettoeinkommen von ca. € 200,- verfügt.
OGH vom 9.6.2009, 1 Ob 88/09m, wird in diesem Fall der (den Lebensverhältnissen) angemessene und nicht bloß der notdürftige Unterhalt geschuldet. Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine "Mindestpension" bezieht. Zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Pensionseinkommen nicht imstande ist, sich selbst angemessen zu erhalten und daher eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers besteht, ist daher nicht auf das offizielle Existenzminimum oder die Armutsgefährdungsgrenze in Serbien abzustellen (Existenzminimum € 121,- laut Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 1.9.2017, LVwG-AV-899/001-2016, Armutsgefährdungsgrenze 2016 € 127,67 laut Eurostat). Die Kaufkraftparitäten (KKP) haben im Jahr 2016 in Österreich 99,1 und ins Serbien 46,5 betragen (Quelle: Eurostat). Daraus folgt, dass das Konsumpreisniveau in Serbien im Verhältnis zu Österreich bei 46,9% liegt. Die Mutter des Beschwerdeführers müsste somit über ca. € 395,- verfügen, um sich ein Güterbündel finanzieren zu können, dass dem eines Mindestsicherungsbeziehers in Österreich (€ 844,-) entspricht. Der Mindestlohn in Serbien hat 2017 laut Eurostat € 247,93 betragen. Unter Beachtung von alters- und krankheitsbedingten Mehrausgaben sowie des Umstands, dass eine 70jährige Pensionistin allgemein nicht in der Lage ist, ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers zumindest finanzielle Mittel in Höhe von € 350,-/Monat bedarf, um ihren angemessenen und notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von € 150,-/Monat.Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von € 150,-/Monat. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner
Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre.Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner
Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von € 150,-/Monat und ist dieser Betrag
VG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten.Der Beschwerdeführer erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von € 150,-/Monat und ist dieser Betrag
Paragraph 36, Absatz 5, AlVG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten. Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von € 150,-/Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG zu Grunde zu legen.Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von € 150,-/Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu Grunde zu legen. Zum anrechenbaren Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2017 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Gattin des Beschwerdeführers während des gesamten Jahres 2017 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für unselbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers heranzuziehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2017 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Gattin des Beschwerdeführers während des gesamten Jahres 2017 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für unselbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers heranzuziehen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung ist folgendes auszuführen: Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 14.12.2018 geht, wie festgestellt, ein Einkommen in Höhe von € 19.493,96 hervor und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von € 1.563,04 an. Somit ergibt sich folgendes Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers und folgende Berechnung der Anrechnung und des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers: (Brutto)Einkommen Gattin: € 19.493,96 abzüglich Einkommensteuer: € 1.563,04 Nettoeinkommen Gattin: € 17.930,92 (:12) Nettoeinkommen Gattin (durchschnittlich): € 1.494,25 Gebührende Abzüge: Freigrenze für die Gattin: - € 647, -- Freigrenze für den Sohn: - € 281, -- Freigrenzenerhöhung Krankheit: - € 42, -- Freigrenzenerhöhung Unterhalt Mutter: - € 150, -- Werbungskostenpauschale: - € 11, -- anrechenbares Einkommen Gattin: € 363,25 (gerundet: 363, -- x 12 : 365) Anrechnungsbetrag täglich: € 11,94 Täglicher Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung: € 35,81 abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag: € 11,94 täglicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung: 23,87. Somit ist abschließend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl trotz der Anrechnung des Einkommens seiner Gattin ein (verminderter) Anspruch auf Notstandshilfe zusteht und die Einstellung des Bezugs am 1.1.2017 nicht zu Recht erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem des mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.2019 zu W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/ ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem des mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.2019 zu W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/ ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2161478.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.