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{'item': 'W266 2161478-1'}

Obsah (24)Art. 133§ 58§ 14Art. 130§ 17§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 108f§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 3§ 33§ 6§ 36§ 143§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlW266 2161478-1 SpruchW266 2161478-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (=belangte Behörde) vom 14.2.2017 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage ab dem 1.1.2017 eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe übersteige. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass aus der Bescheidbegründung nicht feststellbar sei, von welchem Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers die belangte Behörde ausgegangen sei und ebenfalls nicht, welche gesetzliche Freigrenzen die belangte Behörde berücksichtigt habe. Die Gattin des Beschwerdeführers habe drei Beschäftigungsverhältnisse. Das Einkommen aus den ersten beiden sei aus den der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen ersichtlich und aus einer dritten Beschäftigung erziele sie ein geringfügiges Einkommen von € 412, -- monatlich. Diese Einkommen seien gemeinsam zu versteuern bzw. unterliegen gemeinsam der Sozialversicherungspflicht, weshalb bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens auch die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu berücksichtigen seien und es nicht sein könne, dass lediglich alle Nettoeinkommen zusammengerechnet werden dürften. So habe die Gattin des Beschwerdeführers in der Vergangenheit z.B. über € 350, -- an Nachzahlung an die Sozialversicherung leisten müssen, was das Familieneinkommen verringert habe. Aus diesem Grund sei die Angabe des tatsächlich herangezogenen Nettoeinkommens unbedingt erforderlich. Auch sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, welche Freigrenzen die belangte Behörde berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer mache jedenfalls die Freigrenze für seine Gattin, die Werbepauschale und eine Freigrenze für die im Haushalt lebende minderjährige Tochter (gemeint ist wohl der minderjährige Sohn) des Beschwerdeführers geltend. Weiters habe er gesundheitliche Probleme und gebe pro Monat mindestens € 30, -- für Medikamente aus. Weiters unterstütze er seine in Serbien lebende Mutter, welche nur eine geringe Pension erhalte. Er gebe ihr durchschnittlich € 100 -200, -- monatlich in bar, wenn er sie besuche. Unter Zugrundelegung eines korrekt ermittelten Nettoeinkommens der Gattin des Beschwerdeführers und der korrekten Berücksichtigung der Freigrenzen würde sich auch ab dem 1.1.2017 ein Anspruch auf Notstandshilfe für den Beschwerdeführer ergeben. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. Die belangte Behörde erließ am 5.5.2017, nach Durchführung eines Beschwerdevorprüfungsverfahrens, eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. In der Begründung legte die belangte Behörde, neben Feststellung des Sachverhalts und Anführung der rechtlichen Grundlagen, ihre einschlägigen Berechnungen offen. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, wobei er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte bzw. konkretisierte und auch den Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 16.6.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 22.6.2017 gab der Beschwerdeführer unter anderem die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bekannt. Mit Schreiben vom 24.9.2019 übermittelte die belangte Behörde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in gleichgelagerten, den Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren (W121 2161479-1 und W121 2161479-2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im Verfahren vorgelegten Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezog vom 8.4.2016 bis zur auf den 1.1.2017 zurückwirkenden Einstellung durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid Notstandshilfe in Höhe von € 35,81. Der Beschwerdeführer unter ist verheiratet und hat einen im gemeinsamen Haushalt lebenden, minderjährigen Sohn. Die Fragen im bundeseinheitlichen Antragsformular nach erhöhten Aufwendungen im Haushalt aus Anlass von Krankheit, Schwangerschaft, Todesfall oder Krediten zur Hausstandsgründung (Frage 14 im Formular) und nach einer Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% (Frage 15 im Formular) wurden vom Beschwerdeführer verneint. Die Gattin des Beschwerdeführers welche aufgrund mehrerer unselbstständiger Beschäftigungen zwingend zur Einkommensteuer zu veranlagen war, erzielte im Jahr 2017 laut dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 14.12.2018 ein Einkommen in Höhe von € 19.493,96 und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von € 1.563,04 an. Der Beschwerdeführer leistet für seine in Serbien lebende Mutter, Pensionistin (Pension von ca. € 200, --), welche 70 Jahre alt und gesundheitlich beeinträchtigt ist, eine Unterstützungsleistung von durchschnittlich € 150, --. Der Beschwerdeführer leidet an Agoraphobie und Panikstörungen, wegen welchen er in ärztlicher Behandlung ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen ist folgendes festzuhalten: Die belangte Behörde hat von sich aus und ohne Bestreitung des dortigen Sachverhalts das bereits genannte, den Beschwerdeführer und denselben Sachverhalt betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.2019, W121 2161479-1 und W121 2161479-2, vorgelegt. Der erkennende Senat sieht daher den gegenständlich festgestellten und auf den Feststellungen im genannten Erkenntnis beruhende Sachverhalt als erwiesen an. 3. Rechtliche Beurteilung: Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 14Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 14Abs. 3 Vw

GVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz 3, VwGVG hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. die Feststellungen). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche die Feststellungen). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs. 10.

(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.

(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

  1. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  2. b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
  3. b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  4. b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  5. c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
  6. d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluss von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(7)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8)Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung. Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." "Beurteilung der Notlage § 2 NH-VO.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2, NH-VO.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. § 5 NH-VOParagraph 5, NH-VO Anrechnung von Einkommen A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,

(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2)Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(2)Ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(3)Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4)Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen. § 6 NH-VOParagraph 6, NH-VO B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem

  1. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
  2. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
  3. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.

(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z.B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt. Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (§ 36 Abs. 5 AlVG)Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG) II. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG:römisch zwei. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG: ....
  1. Unterhaltsverpflichtungen ... III
  2. Krankheitrömisch drei
  3. Krankheit In Anlehnung an das EStG sind bei nachgewiesener Krankheit die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Daraus folgt: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob das nach den zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzurechnende Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt und daher die Einstellung des Bezugs der Notstandshilfe des Beschwerdeführers, aufgrund des Wegfalls der Notlage als eine der Anspruchsvoraussetzungen, zu Recht erfolgt ist.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn sich der Arbeitslose in Notlage befindet.

§ 2Abs.

1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Nach Absatz 2, der genannten Verordnungsbestimmung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort, etc.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 6Abs.

1 Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab

  1. Jänner 2002 und jedes darauffolgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).Der im Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
  2. Jänner 2002 und jedes darauffolgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 7, Notstandshilfeverordnung). Die Freigrenze beträgt

§ 6Abs.

3 Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat.Die Freigrenze beträgt

Paragraph 6, Absatz 3, Notstandshilfeverordnung das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages

Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, AlVG) oder länger erschöpft hat. Im Jahr 2017 betrug die (einfache) Freigrenze € 647,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Bzw. Lebensgefährten) und € 281,- für jene Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

§ 36Abs. 3 lit. B lit. a Al

VG iVm § 36 Abs. 5 AlVG kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen.

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 5, AlVG kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Auf Grundlage des § 36 Abs. 5 AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest.Auf Grundlage des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG legte das Arbeitsmarktservice Österreich Richtlinien für die Ermittlung der Einkommensanrechnung auf die Notstandshilfe (Freigrenzenerhöhung) fest. Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind

Punkt II.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

Punkt III.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.Berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG, die zu einer Freigrenzenerhöhung führen können, sind

Punkt römisch zwei.1. der Richtlinie Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.

Punkt römisch drei.1. der Richtlinie sind bei nachgewiesener Krankheit in Anlehnung an das EStG die im EStG bzw. in der dazu ergangenen Verordnung vorgesehenen Freibeträge als Freigrenzenerhöhung ohne Vorlage von Nachweisen über die tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren.

Punkt II.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.

Punkt römisch zwei.6. der Richtlinie sind auch Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG. In diesen Fällen kann die Freigrenze im nachgewiesenen Ausmaß der Aufwendungen bis zur Maximalgrenze von 50 Prozent erhöht werden. Zu den Freigrenzen im gegenständlichen Fall: Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2017 ergibt sich, dass von der belangten Behörde neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Gattin und den Sohn, die Erkrankung des Beschwerdeführers sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 1.1.2017 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Gattin des Beschwerdeführers (€ 647, --), die Freigrenze für den Sohn des Beschwerdeführers (€ 281, --), das Werbekostenpauschale (€ 11, --) und die Freigrenze für die Krankheit des BF

§ 36Abs. 3 lit. B lit. a Al

VG zu Grunde zu legen.

§ 2

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. II Nr. 430/2010) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit € 42, -- pro Kalendermonat zu berücksichtigen.Aus der Beschwerdevorentscheidung vom 5.5.2017 ergibt sich, dass von der belangten Behörde neben den gesetzlichen Freigrenzen für die Gattin und den Sohn, die Erkrankung des Beschwerdeführers sowie das Werbekostenpauschale berücksichtigt wurden. Der Berechnung eines allfälligen Notstandshilfeanspruches ab 1.1.2017 war daher - bei wie festgestellt unverändertem Sachverhalt - die Freigrenze für die Gattin des Beschwerdeführers (€ 647, --), die Freigrenze für den Sohn des Beschwerdeführers (€ 281, --), das Werbekostenpauschale (€ 11, --) und die Freigrenze für die Krankheit des BF

Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG zu Grunde zu legen.

Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2010,) sind als Mehraufwendungen wegen Krankheit ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei innerer Krankheit € 42, -- pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte

§ 6Abs. 2 Notstandshilfeverordnung erforderlich macht bzw. im Sinne des § 36 Abs. 5 Al

VG iVm Punkt II.Strittig war daher im Wesentlichen nur die Frage, ob die Unterhaltsleistung des Beschwerdeführers gegenüber seiner in Serbien lebenden Mutter die Anwendung einer Freigrenze für Unterhaltsberechtigte

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung erforderlich macht bzw. im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG in Verbindung mit Punkt römisch zwei. 6. der Richtlinie als berücksichtigungswürdiger Grund zu einer Freigrenzenerhöhung führt. Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers Freigrenzen

§ 6Abs.

2 Notstandshilfeverordnung für die Mutter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Unterhalt der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Dafür, dass bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers Freigrenzen

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung für die Mutter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind, ist maßgeblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Unterhalt der Mutter des Beschwerdeführers auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die FreigrenzeParagraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung bestimmt: "Die Freigrenze beträgt ... die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt." Die Wortfolge "rechtliche Pflicht" verweist auf das Unterhaltsrecht. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den Beschwerdeführer bestritten wird.Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angegeben, selbst seine Mutter zu unterstützen. Daher liegt die Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung (Unterhaltsleistung durch die Ehefrau) nicht vor. Es gibt auch weder eine rechtliche noch eine sittliche Pflicht ihrerseits, da der Unterhalt durch den Beschwerdeführer bestritten wird. Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208).Die zu einer Erhöhung der Freigrenze führenden Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des Abschnitts römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie können dem gegenüber sowohl den Arbeitslosen selbst als auch den Einkommen beziehenden Ehepartner betreffen. Jedenfalls muss eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestehen (VwGH 18.2.2004, 2000/08/0208). Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG.Zu prüfen war daher eine Freigrenzenerhöhung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG.

§ 143Abs.

1 ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Abs. 2 haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern.

Paragraph 143, Absatz eins, ABGB schuldet das Kind seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Absatz 2, haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Eine Verpflichtung besteht nur bei gänzlicher oder teilweiser Leistungsunfähigkeit der Eltern. Wie in den Feststellungen ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Serbien über ein Pensionsnettoeinkommen von ca. € 200,- verfügt.

OGH vom 9.6.2009, 1 Ob 88/09m, wird in diesem Fall der (den Lebensverhältnissen) angemessene und nicht bloß der notdürftige Unterhalt geschuldet. Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine "Mindestpension" bezieht. Zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Pensionseinkommen nicht imstande ist, sich selbst angemessen zu erhalten und daher eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers besteht, ist daher nicht auf das offizielle Existenzminimum oder die Armutsgefährdungsgrenze in Serbien abzustellen (Existenzminimum € 121,- laut Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 1.9.2017, LVwG-AV-899/001-2016, Armutsgefährdungsgrenze 2016 € 127,67 laut Eurostat). Die Kaufkraftparitäten (KKP) haben im Jahr 2016 in Österreich 99,1 und ins Serbien 46,5 betragen (Quelle: Eurostat). Daraus folgt, dass das Konsumpreisniveau in Serbien im Verhältnis zu Österreich bei 46,9% liegt. Die Mutter des Beschwerdeführers müsste somit über ca. € 395,- verfügen, um sich ein Güterbündel finanzieren zu können, dass dem eines Mindestsicherungsbeziehers in Österreich (€ 844,-) entspricht. Der Mindestlohn in Serbien hat 2017 laut Eurostat € 247,93 betragen. Unter Beachtung von alters- und krankheitsbedingten Mehrausgaben sowie des Umstands, dass eine 70jährige Pensionistin allgemein nicht in der Lage ist, ein zusätzliches Einkommen zu lukrieren, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers zumindest finanzielle Mittel in Höhe von € 350,-/Monat bedarf, um ihren angemessenen und notwendigen Unterhalt bestreiten zu können. Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von € 150,-/Monat.Daraus folgt ein rechtlicher Unterhaltsanspruch der Mutter des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 143, Absatz eins, ABGB gegen ihre Kinder in Höhe von € 150,-/Monat. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt II.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner

Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre.Es ist weiters davon auszugehen, dass der Begriff "Unterhaltsverpflichtung" in Punkt römisch zwei.6. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie auch die sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung umfasst, da es keine sachliche Begründung gibt, weshalb die sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung beim Partner

Notstandshilfeverordnung Berücksichtigung finden sollte, während eine solche beim Leistungsbezieher nicht anzuerkennen wäre. Der Beschwerdeführer erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von € 150,-/Monat und ist dieser Betrag

§ 36Abs. 5 Al

VG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten.Der Beschwerdeführer erfüllt somit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Mutter im Ausmaß von € 150,-/Monat und ist dieser Betrag

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG als die Freigrenze erhöhender Umstand zu berücksichtigen. Trotz aller die Freigrenze erhöhender Gründe wird damit die reguläre Freigrenze um nicht mehr als 50% überschritten. Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von € 150,-/Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 36 Abs. 5 AlVG zu Grunde zu legen.Der Berechnung der gebührenden Notstandshilfe war daher eine Freigrenzenerhöhung wegen Unterhaltszahlung von € 150,-/Monat als berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG zu Grunde zu legen. Zum anrechenbaren Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2017 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Gattin des Beschwerdeführers während des gesamten Jahres 2017 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für unselbständig Erwerbstätige (§ 36a Abs. 7 erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers heranzuziehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. VwGH 17.2.2010, 2008/08/0054, mwH) sind sowohl Verwaltungsbehörden, als auch (Verwaltungs-)Gerichte an rechtskräftige Einkommensteuerbescheide gebunden. Da gegenständlich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für 2017 vorliegt, war das anrechenbare Einkommen der Gattin des Beschwerdeführers aufgrund der genannten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an den Einkommensteuerbescheid aufgrund diesem zu berechnen. Da die Gattin des Beschwerdeführers während des gesamten Jahres 2017 unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen ist, war die Berechnungsmethode analog zur Regelung für unselbständig Erwerbstätige (Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG) zu verwenden und somit ein durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe bzw. des anzurechnenden Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers heranzuziehen. Hinsichtlich der konkreten Berechnung ist folgendes auszuführen: Aus dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 14.12.2018 geht, wie festgestellt, ein Einkommen in Höhe von € 19.493,96 hervor und es fiel eine Einkommensteuer in Höhe von € 1.563,04 an. Somit ergibt sich folgendes Nettoeinkommen der Gattin des Beschwerdeführers und folgende Berechnung der Anrechnung und des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers: (Brutto)Einkommen Gattin: € 19.493,96 abzüglich Einkommensteuer: € 1.563,04 Nettoeinkommen Gattin: € 17.930,92 (:12) Nettoeinkommen Gattin (durchschnittlich): € 1.494,25 Gebührende Abzüge: Freigrenze für die Gattin: - € 647, -- Freigrenze für den Sohn: - € 281, -- Freigrenzenerhöhung Krankheit: - € 42, -- Freigrenzenerhöhung Unterhalt Mutter: - € 150, -- Werbungskostenpauschale: - € 11, -- anrechenbares Einkommen Gattin: € 363,25 (gerundet: 363, -- x 12 : 365) Anrechnungsbetrag täglich: € 11,94 Täglicher Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung: € 35,81 abzüglich täglicher Anrechnungsbetrag: € 11,94 täglicher Notstandshilfeanspruch nach Anrechnung: 23,87. Somit ist abschließend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung sehr wohl trotz der Anrechnung des Einkommens seiner Gattin ein (verminderter) Anspruch auf Notstandshilfe zusteht und die Einstellung des Bezugs am 1.1.2017 nicht zu Recht erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem des mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.2019 zu W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/ ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt, welcher, wie bereits erwähnt, im Wesentlichen ident mit dem des mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.8.2019 zu W121 2161479-1/23E und W121 2161479-2/ ist, aus der Aktenlage geklärt werden konnte und die Verfahrensparteien den Sachverhalt, soweit verfahrensgegenständlich relevant, auch nicht bestreiten. Eine mündliche Erörterung würde sohin nicht weiter zur Klärung der Rechtssache beitragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2161478.1.00

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