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{'item': 'W266 2214424-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.02.2020 GeschäftszahlW266 2214424-1 SpruchW266 2214424-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (=belangte Behörde) vom 9.11.2018 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 10.10.2018 eingestellt werde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, da er selbstständig erwerbstätig sei und diese Tätigkeit nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers 40 Stunden pro Woche in Anspruch nehme und welche sich mit den am Arbeitsmarkt üblichen Vollzeitbeschäftigungszeiten wesentlich überschneiden würde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass lediglich sein Zeitaufwand erhoben worden wäre, das Ausmaß in dem er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde, wäre jedoch nicht erhoben worden. Es sei zwar richtig, dass er aufgrund des vorliegenden Werkvertrags die Tätigkeit des Immobilienmaklers mehr oder weniger in Vollzeit ausübe, er habe aber im Jahr 2018 aus dieser Tätigkeit kein Einkommen erzielt und wäre auch nicht selbständig erwerbstätig. Eine Abmeldung von der SVA (nunmehr SVS) habe er vorgelegt. Er würde daher dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Es wäre mit ihm auch eine bis 9.5.2019 gültige Betreuungsvereinbarung geschlossen worden und habe er einen Gesprächstermin für den 6.12.2018 erhalten. Die belangte Behörde habe sich somit widersprüchlich verhalten. Eine wirtschaftlich erfolglose Tätigkeit würde der Aufnahme einer erfolgreicheren unselbstständigen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Er beantrage den Bescheid zur Gänze aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde erließ am 20.12.2018, nach Durchführung eines Beschwerdevorprüfungsverfahrens, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 10.10.2018 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde, neben Feststellung des Sachverhalts und Anführung der gesetzlichen Grundlagen, im Wesentlichen aus, dass ein Arbeitsloser nur dann Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Dies sei dann der Fall, wenn eine Beschäftigung aufgenommen werden könne und dürfe und Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit gegeben sei. Eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe, wer die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalte. Ein Arbeitsloser erfülle diese Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage sei, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze im Ausmaß von 20 Wochenstunden, tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme, z.B. durch Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit etc., daran gehindert sei. Die fehlende Verfügbarkeit ergebe sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden könne, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert sei. Es handle sich dabei um Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen würden, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden könne. Gegenständlich sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit zu den ortsüblichen Zeiten durch Ausübung seiner Tätigkeit der Immobilienvermittlung nicht möglich sei. Er stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und sei kein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung gegeben, da die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt eine Anspruchsvoraussetzung darstelle. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, wobei er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte bzw. auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwies und einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 12.2.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4.2.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer eingehend zum Sachverhalt und seinem Vorbringen in der Beschwerde befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde, den Vorlageantrag und die im Verfahren vorgelegten Beweismittel sowie auf Grundlage der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt im Zeitraum 1.2.2017 bis 28.5.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Arbeitslosengeld in Höhe von € 35,27 täglich. Am 10.10.2018 stellte er einen Antrag auf Notstandshilfe, in welchem er angab, derzeit in Beschäftigung zu stehen. Als Art der Beschäftigung gab er "Immobilienmakler (Werkvertrag)" an. Weiters gab er an, ein eigenes Einkommen aus Provision zu haben. Der Beschwerdeführer war seit 1.1.2001 bis 31.12.2019 (mit Unterbrechungen) in der Immobilienverwaltungsbranche (selbstständig) tätig. Zuletzt war er aufgrund eines Lizenzmakler-Bürobetreiber-Kooperationsvertrags mit der XXXX vom 1.4.2018 selbstständig tätig. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Vertrags berechtigt, die zur Verfügung gestellte Büroinfrastruktur sowie das XXXX Franchisekonzept samt Marken für die Vermittlung privat und gewerblich genutzter Immobilien bis €Der Beschwerdeführer war seit 1.1.2001 bis 31.12.2019 (mit Unterbrechungen) in der Immobilienverwaltungsbranche (selbstständig) tätig. Zuletzt war er aufgrund eines Lizenzmakler-Bürobetreiber-Kooperationsvertrags mit der römisch 40 vom 1.4.2018 selbstständig tätig. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Vertrags berechtigt, die zur Verfügung gestellte Büroinfrastruktur sowie das römisch 40 Franchisekonzept samt Marken für die Vermittlung privat und gewerblich genutzter Immobilien bis € 2.500.000, -- zu nutzen. Dafür hatte er monatlich einen Betrag in Höhe von ca. € 700,-- zu entrichten. Die für diese Tätigkeiten erhaltenen Provisionen wurden im Verhältnis 50:50 aufgeteilt. Der Beschwerdeführer war vertraglich nicht an bestimmte Arbeitszeiten oder einen bestimmten Arbeitsort und auch nicht an Weisungen gebunden, es bestand jedoch eine Betriebspflicht in dem Sinne, dass ein ordnungsgemäß und zügig durchgeführter Geschäftsbetrieb gewährleistet war und auch sichergestellt werden konnte, dass der vereinbarte Geschäftsbereich umfassend abgedeckt wurde. Zudem war eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Der erforderliche Zeitaufwand für diese Tätigkeit betrug ca. 40 Stunden wöchentlich (inklusive diverser Termine in Zusammenhang mit einem Konkursverfahren des BF im Ausmaß von ca. 10 Wochenstunden). Der Beschwerdeführer arbeitete primär von zuhause aus und nutzte sein Büro nur gelegentlich. Der größte Teil der 40 Wochenstunden, zumindest aber die Zeit im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren) entfiel dabei auf den Vormittag und den Nachmittag. Der Beschwerdeführer hatte Kundentermine (z.B. Besichtigungstermine) und musste sich zudem auch für solche bereithalten, wobei er sich primär nach den Terminwünschen der Kunden richtete. Weiters hatte er daneben auch anderweitige Termine, wie z.B. Gerichtstermine im Zusammenhang mit einem Konkurs einer früheren Firma des Beschwerdeführers zu erledigen. Seit 3.2.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma XXXX .Seit 3.2.2020 befindet sich der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus den EDV-mäßig geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und deren Beendigung sowie seinen sonstigen Terminen ergeben sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden Lizenzmakler-Bürobetreiber-Kooperationsvertrag vom 1.4.2018 in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 6.11.2018 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.2.
  3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 3.2.2020 in einem neuen, vollversicherten Dienstverhältnis steht, ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstvertrag.
  4. Rechtliche Beurteilung: Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. die Feststellungen). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche die Feststellungen). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Abschnitt 1 Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein." "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." Daraus folgt: Gegenständlich war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Antrags auf Notstandshilfe trotz seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden selbstständigen Tätigkeit als Immobilienmakler, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (objektive Verfügbarkeit nach § 7 Abs. 3 AlVG). Die objektive Verfügbarkeit bezieht sich auf die faktische, überwiegend auf objektiven Merkmalen beruhende Verfügbarkeit und ist von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen unabhängig (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG § 7 Rz 159).Gegenständlich war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Antrags auf Notstandshilfe trotz seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden selbstständigen Tätigkeit als Immobilienmakler, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (objektive Verfügbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, AlVG). Die objektive Verfügbarkeit bezieht sich auf die faktische, überwiegend auf objektiven Merkmalen beruhende Verfügbarkeit und ist von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen unabhängig vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG Paragraph 7, Rz 159). Eine arbeitslose Person ist gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG objektiv verfügbar, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Verfügbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG ist nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Dies bedeutet, dass diese Anspruchsvoraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn die betroffene Person bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze (mindestens 20 Stunden nach § 7 Abs. 7 AlVG) tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme, wie z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit oder durch bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG § 7 Rz 162/4).Eine arbeitslose Person ist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG objektiv verfügbar, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Verfügbarkeit im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG ist nur dann gegeben, wenn keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art vorliegt, die erst beseitigt werden müsste, um eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen vergleiche VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Dies bedeutet, dass diese Anspruchsvoraussetzung nur dann erfüllt ist, wenn die betroffene Person bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze (mindestens 20 Stunden nach Paragraph 7, Absatz 7, AlVG) tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme, wie z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit oder durch bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG Paragraph 7, Rz 162/4). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt, bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren vor der belangten Behörde angegeben, dass ihn seine Tätigkeit als selbstständiger Immobilienmakler 40 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt. In der mündlichen Verhandlung hat er dann von einem Zeitaufwand von 20 bis 30 Stunden gesprochen, wobei er hinzufügte, dass er, wie auch festgestellt zusätzlich noch den Zeitaufwand für den Konkurs seiner vorherigen Firma zu erbringen hatte. Der Erkennende Senat geht daher von gesamt 40 Stunden pro Woche aus. Nach der Judikatur des VwGH besteht bei einer Inanspruchnahme von 40 Stunden/Woche (somit im Umfang der höchstzulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gem § 3 Abs 1 AZG) für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit Grund zur Annahme, dass das vom Arbeitslosen verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betreibung eines eigenen Unternehmens ist (VwGH
  2. 2005, 2004/08/0019). Als weiteres Indiz dafür erachtet der erkennende Senat auch die Tatsache, dass der BF, der nach seinen eigenen Angaben seit einem Jahr nur sehr wenig ins Verdienen brachte, dennoch den Vertrag mit XXXX nicht bereits gekündigt hatte und somit weiterhin € 700,-- monatlich zu zahlen hatte.Nach der Judikatur des VwGH besteht bei einer Inanspruchnahme von 40 Stunden/Woche (somit im Umfang der höchstzulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gem Paragraph 3, Absatz eins, AZG) für die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit Grund zur Annahme, dass das vom Arbeitslosen verfolgte Ziel nicht die Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern die Betreibung eines eigenen Unternehmens ist (VwGH
  3. 2005, 2004/08/0019). Als weiteres Indiz dafür erachtet der erkennende Senat auch die Tatsache, dass der BF, der nach seinen eigenen Angaben seit einem Jahr nur sehr wenig ins Verdienen brachte, dennoch den Vertrag mit römisch 40 nicht bereits gekündigt hatte und somit weiterhin € 700,-- monatlich zu zahlen hatte. Zudem bestand auch noch die dreimonatige Kündigungsfrist des Vertrages und die den BF treffende Betriebspflicht und das grundsätzliche Verbot von Nebenbeschäftigungen. Sofern der BF dazu vermeint, dass in diesem Zusammenhang eine Lösung gefunden hätte werden können, ist anzumerken, dass der BF zwar davon ausgeht, dies jedoch nicht versucht hat und es jedenfalls der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedurft hätte bzw. hätte der BF sich durch eine dritte qualifizierte Person vertreten lassen müssen. Somit war der Beschwerdeführer, aus Sicht des erkennenden Senates zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde nicht (objektiv) verfügbar iSd. § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG.Somit war der Beschwerdeführer, aus Sicht des erkennenden Senates zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde nicht (objektiv) verfügbar iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre jederzeit bereit gewesen, eine sich bietende, versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen, ist zu entgegnen, das dies für den gegenständlichen Fall nicht relevant ist, da dieses Vorbringen die (subjektive) Arbeitswilligkeit (§ 9 AlVG) betrifft, welche, wie bereits oben ausgeführt, unabhängig von der hier gegenständlichen objektiven Verfügbarkeit ist.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er wäre jederzeit bereit gewesen, eine sich bietende, versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen, ist zu entgegnen, das dies für den gegenständlichen Fall nicht relevant ist, da dieses Vorbringen die (subjektive) Arbeitswilligkeit (Paragraph 9, AlVG) betrifft, welche, wie bereits oben ausgeführt, unabhängig von der hier gegenständlichen objektiven Verfügbarkeit ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers er habe aus seiner Tätigkeit nur wenig verdient und sich sogar von der SVA (nunmehr SVS) abgemeldet, ist auszuführen, dass dies (erst) im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 AlVG) zu klären ist und für die gegenständliche Frage der objektiven Verfügbarkeit ebenfalls nicht relevant ist.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers er habe aus seiner Tätigkeit nur wenig verdient und sich sogar von der SVA (nunmehr SVS) abgemeldet, ist auszuführen, dass dies (erst) im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, AlVG) zu klären ist und für die gegenständliche Frage der objektiven Verfügbarkeit ebenfalls nicht relevant ist. Schließlich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine vollversicherungspflichtige unselbstständige Tätigkeit aufgenommen hat, für die Frage der objektiven Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde irrelevant. Da somit an der Beurteilung der belangten Behörde kein Fehler erkennbar war, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2214424.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.