1 FPG wird abgewiesen.""Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG wird abgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge "BF" genannt) vom 21.03.2017 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
"§ 55 Abs. 1 AsylG". Beigelegt waren dem Antrag ein Arbeitsvorvertrag eines Gastronomiebetriebs 21.05.2019, ein A2 Prüfungszeugnis vom 27.03.2015 sowie eine Teilnahmebestätigung des XXXX Chinazentrums für Sprache und Kultur vom 29.05.2019.5. Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 21.05.2019 beantragte der BF die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
"§ 55 Absatz eins, AsylG". Beigelegt waren dem Antrag ein Arbeitsvorvertrag eines Gastronomiebetriebs 21.05.2019, ein A2 Prüfungszeugnis vom 27.03.2015 sowie eine Teilnahmebestätigung des römisch 40 Chinazentrums für Sprache und Kultur vom 29.05.
G-DV. In Beantwortung der ihm gestellten Fragen führte der BF aus, dass er im Jahr 2014 nach Österreich gereist sei und einen Antrag
G gestellt habe. Er habe keinen Anspruch auf Arbeit und lebe derzeit von der Unterstützung seiner Freundin und seinen Landsleuten. Er habe keine Kinder. Er habe eine Arbeitszusage. Er habe kein Einkommen und werde von seiner Freundin unterstützt. Er habe bis dato in Österreich kein Arbeitsverhältnis gehabt und sei nicht versichert. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Er lebe bei seiner Freundin. Er habe keine Angehörigen in Österreich und habe Kontakt mit Landsleuten. Er sei in keinem Verein oder einer sonstigen Einrichtung tätig. Er sei noch nie rechtskräftig verurteilt worden.7. Die Stellungnahme des BF langte am 19.07.2019 beim BFA ein. In dieser wurde ua ausgeführt, dass der BF weder im Besitz eines Reisepasses noch einer Geburtsurkunde sei. Er sei jedoch am 12.07.2019 zur chinesischen Botschaft gegangen, jedoch sei ihm darüber keine Bestätigung ausgestellt worden. Er habe lediglich ein Foto vor der Botschaft gemacht und das Fahrticket nach Wien aufbewahrt, welche er der Stellungnahme beilege. Er stelle daher einen Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV. In Beantwortung der ihm gestellten Fragen führte der BF aus, dass er im Jahr 2014 nach Österreich gereist sei und einen Antrag
G gestellt habe. Er habe keinen Anspruch auf Arbeit und lebe derzeit von der Unterstützung seiner Freundin und seinen Landsleuten. Er habe keine Kinder. Er habe eine Arbeitszusage. Er habe kein Einkommen und werde von seiner Freundin unterstützt. Er habe bis dato in Österreich kein Arbeitsverhältnis gehabt und sei nicht versichert. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Er lebe bei seiner Freundin. Er habe keine Angehörigen in Österreich und habe Kontakt mit Landsleuten. Er sei in keinem Verein oder einer sonstigen Einrichtung tätig. Er sei noch nie rechtskräftig verurteilt worden. 8. Mit Schreiben vom 19.08.2019 teilte der Verein Menschenrechte dem BFA mit, dass der BF derzeit keine Meldeadresse habe und dieser daher dem Verein Menschenrechte eine Zustellvollmacht erteilte. 9. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.05.2019
G 2005 zurück.9. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.05.2019
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Situation im Fall seiner Rückkehr. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der mit 05.04.2017 in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF, mit welchem auch eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, sodass der Antrag
G als unzulässig zurückzuweisen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit der mit 05.04.2017 in Rechtskraft erwachsenen abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF, mit welchem auch eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, sodass der Antrag
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückzuweisen sei. 9. Mit Formularvordruck " Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Abs. 4 FPG"" vom 13.11.2019 beantragte der BF eine Duldung
1 Z3 FPG. Begründend führte er dazu an, dass eine Ausreise nach China für ihn nicht möglich sei, da ihm die chinesische Botschaft kein HRZ ausstelle. Er sei am 12.07.2019 bei der Botschaft gewesen und es sei ihm keine Bestätigung ausgestellt worden. Er verweise diesbezüglich auf seine Angaben aus dem vorigen Verfahren.9. Mit Formularvordruck " Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach §46a Absatz 4, FPG"" vom 13.11.2019 beantragte der BF eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 FPG. Begründend führte er dazu an, dass eine Ausreise nach China für ihn nicht möglich sei, da ihm die chinesische Botschaft kein HRZ ausstelle. Er sei am 12.07.2019 bei der Botschaft gewesen und es sei ihm keine Bestätigung ausgestellt worden. Er verweise diesbezüglich auf seine Angaben aus dem vorigen Verfahren. 10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. 1021715706-190738168, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
1 Z 3 FPG zurückgewiesen.10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. 1021715706-190738168, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurückgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und er zur Ausreise verpflichtet sei und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht aktiv nachgekommen, da er sich nicht aktiv einen Reisepass besorgt habe. Darüber hinaus habe der BF auch keine Anstrengungen unternommen, mit seinen Familienangehörigen in der Heimat in Kontakt zu treten, um sich Urkunden oder andere Nachweise übermitteln zu lassen, welche seine Identität bestätigen könnten.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Der mit "Duldung" überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Duldung" überschriebene Paragraph 46 a, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: "§ 46a.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. ..."
1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
2 FPG - vorbehaltlich des Abs.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat
Paragraph 46, Absatz 2, FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. - in dessen Auftrag - der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Zum vorliegenden Fall: Zugestimmt muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern werden, als dass der BF an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren keinen einschlägigen Nachweis darüber erbracht, dass er aus eigenem Antrieb zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes auf elektronischem oder postalischem Weg mit der chinesischen Botschaft Kontakt aufgenommen hat oder er sich in sonstiger Art und Weise um ein Identitätsdokument bemüht hat. Der BF hat zwar in seiner Stellungnahme vom 19.07.2019 ausgeführt, dass er einmal bei der chinesischen Botschaft gewesen sei, ihm aber kein Reisedokument ausgestellt worden sei. Als "Nachweis" hierfür legte er Fotos von sich vor der Botschaft sowie das Zugfahrticket nach Wien vor. Diese vom BF als "Beweis" zu seinem Erscheinen bei der chinesischen Botschaft vorgelegten Nachweise können jedoch nicht als tatsächlicher Beweis dafür angesehen werden, dass dieser wirklich persönlich bei der Botschaft vorstellig wurde und sich dort um die Ausstellung eines Identitätsdokuments bemüht hat, zumal ein Foto vor der Botschaft diesbezüglich keine Aussagekraft hat. Da der BF im Verfahren sohin keine Bestätigung vorgelegt hat, dass er bei der chinesischen Botschaft war und sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der chinesischen Botschaft keine Bestätigung bezüglich der Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der BF gar nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hat, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete zurecht abgewiesen hat. Unter Zugrundelegung der Aktenlage ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts dem BF möglich und zumutbar, an weitere Dokumente zu gelangen. Angelastet muss dem BF werden, dass sein Asylverfahren im Jahr 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde und der BF seit diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, sich um seine Ausreise zu bemühen. Der BF hat keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er mit seiner Familie in China Kontakt aufgenommen hat, um sich entsprechende Dokumente und Unterlagen auf postalischem Wege schicken zu lassen bzw. hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es ihm nicht möglich sein soll, sich entsprechende Dokumente aus China zu beschaffen. Der BF ist im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen und er hat offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie, seinen Bekannten und Freunden in China Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen schicken zu lassen. In Ermangelung der Mitwirkung an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten, muss eine Duldung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, ausgeschlossen werden. Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Da der BF sohin im gegenständlichen Fall nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Da im gegenständlichen Fall der BF keinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, sondern lediglich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stellte, war der diesbezügliche Spruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend abzuändern. Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass ein vom BF gestellter Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der geltenden Rechtslage vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078).Da im gegenständlichen Fall der BF keinen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, sondern lediglich einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete stellte, war der diesbezügliche Spruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend abzuändern. Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass ein vom BF gestellter Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der geltenden Rechtslage vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen wäre vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W268.2226595.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.