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{'item': 'I403 2180466-1'}

Obsah (7)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlI403 2180466-1 SpruchI403 2180466-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wirdrömisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, brachte am 19.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein und begründete diesen damit, dass ihre Eltern 2014 bei einem Bombenangriff in Jos ums Leben gekommen seien. Nachdem auch noch ihre Großmutter gestorben sei, habe sie Nigeria verlassen. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden.Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 25.10.2017 Beschwerde erhoben und erklärt, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind Opfer sexueller Gewalt geworden sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Persönlichkeitsstörung, akuter Suizidalität und einer Depression leide. Sie könne in Nigeria nicht die notwendige Behandlung erhalten. Ihr sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der rückkehrenden jungen alleinstehenden Frauen, die von der Gesellschaft als "Verfluchte" angesehen werden sowie zur sozialen Gruppe der jungen alleinstehenden Frauen mit körperlichen und schweren psychischen Beeinträchtigungen sowie Persönlichkeitsstörungen der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2017 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.01.2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei. Am 30.01.2020 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache die näheren Umstände ihrer Verbringung nach Europa schilderte. Die belangte Behörde hatte sich für die Verhandlung entschuldigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias, ihre Identität steht allerdings nicht fest. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine rudimentäre Schulbildung und keine Berufsausbildung bzw. -erfahrung. Die Beschwerdeführerin stammt aus Benin City und gehört zur Volksgruppe der Isoko. Ihren Vater hat die Beschwerdeführerin nie kennengelernt. Sie steht gelegentlich in Kontakt mit ihrer Mutter, die aber an psychischen Problemen leidet und sich um die Beschwerdeführerin auch im Kindesalter nur unzureichend kümmerte. Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Burkina Faso. In Benin City lebt auch die Tante der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern; das Verhältnis zu ihnen ist dadurch belastet, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt der Tante durch einen ihrer Söhne als Kind missbraucht wurde. Danach wurde die Beschwerdeführerin durch einen Nachbarn vergewaltigt; es wurden weder von den Dorfältesten noch von der Polizei Ermittlungen aufgenommen. Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Dezember 2014, nachdem ihr versprochen worden war, dass sich jemand um sie kümmern und ihr einen Schulbesuch ermöglichen werde. Sie wurde in Libyen, wo sie sich etwa zwei Monate aufhielt, wiederum Opfer sexueller Gewalt. In Italien nahm die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter auf, welche sie wiederum an "Precious" weitervermittelte, bei welcher sie dann in Turin wohnte. Diese teilte ihr mit, dass sie 30.000 Euro bezahlen und sich dafür prostituieren müsste. Nach einigen Tagen flüchtete die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem anderen Mädchen nach Bari. Dort kam die Beschwerdeführerin in Kontakt mit "Happy", welche sie wiederum zur Prostitution zwang. Nach rund zwei Monaten schickte "Happy" die Beschwerdeführerin nach XXXX, wo sie von einem nigerianischen Mann namens "XXXX" abgeholt wurde. Dieser erklärte sich angesichts ihrer Minderjährigkeit und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war, bereit ihr zu helfen, solange sie ihn nicht verraten würde. Er gab ihr vor, dass sie beim BFA behaupten solle, aufgrund eines Bombenanschlages geflüchtet zu sein. Nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 19.05.2015 wurde die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch abgebrochen. Bis die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon zerstörte, wurde sie von "Happy" kontaktiert und bedroht; die Beschwerdeführerin begegnete "Happy" einmal zufällig in XXXX, wurde von dieser aber nicht gesehen.Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Dezember 2014, nachdem ihr versprochen worden war, dass sich jemand um sie kümmern und ihr einen Schulbesuch ermöglichen werde. Sie wurde in Libyen, wo sie sich etwa zwei Monate aufhielt, wiederum Opfer sexueller Gewalt. In Italien nahm die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter auf, welche sie wiederum an "Precious" weitervermittelte, bei welcher sie dann in Turin wohnte. Diese teilte ihr mit, dass sie 30.000 Euro bezahlen und sich dafür prostituieren müsste. Nach einigen Tagen flüchtete die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem anderen Mädchen nach Bari. Dort kam die Beschwerdeführerin in Kontakt mit "Happy", welche sie wiederum zur Prostitution zwang. Nach rund zwei Monaten schickte "Happy" die Beschwerdeführerin nach römisch 40 , wo sie von einem nigerianischen Mann namens "XXXX" abgeholt wurde. Dieser erklärte sich angesichts ihrer Minderjährigkeit und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war, bereit ihr zu helfen, solange sie ihn nicht verraten würde. Er gab ihr vor, dass sie beim BFA behaupten solle, aufgrund eines Bombenanschlages geflüchtet zu sein. Nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 19.05.2015 wurde die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auf ihren Wunsch abgebrochen. Bis die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon zerstörte, wurde sie von "Happy" kontaktiert und bedroht; die Beschwerdeführerin begegnete "Happy" einmal zufällig in römisch 40 , wurde von dieser aber nicht gesehen. Die Beschwerdeführerin wurde somit als Minderjährige Opfer sexueller Gewalt und Opfer von Menschenhandel. Sie würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existentielle Notlage geraten und hätte keine Unterstützung durch ihre Mutter zu erwarten. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sie vom Netzwerk von "Precious", das auch in Kontakt mit ihrer Schwester bzw. Mutter stand, Vergeltung zu erwarten hätte. Aufgrund ihrer instabilen psychischen Situation wäre sie in der realen Gefahr, wieder Opfer von Menschenhandel und/oder sexueller Gewalt zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (in Folge einer Extrembelastung bzw. posttraumatischen Belastungsstörung) und einer mittelgradigen depressiven Episode und bedarf einer Behandlung in Form einer Psychotherapie und einer medikamentösen Unterstützung (Seroxat, Trittico, Seroquil und Escitalopram). Aufgrund von akuter Suizidalität wurde die Beschwerdeführerin bereits dreimal zwangsweise stationär aufgenommen, zuletzt im November
  3. 1.
  4. Zur allgemeinen Situation in Nigeria Hinsichtlich der Lage in Nigeria ist auf Basis des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" (Stand: 12.04.2019) festzustellen: 1.2.
  5. Sicherheitslage Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018).Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vergleiche EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vergleiche AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018). In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vergleiche AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019). Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere Süd- Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018). In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019).In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019). In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333), Zamfara (1.116), Kaduna

(662), Benue
(412), Adamawa
(402), Plateau
(391). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa
(2), Gombe
(2), Kebbi
(3)und Osun
(8)(CFR 2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019 -Strichaufzählung BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019): Reiseinformationen - Nigeria, https:// www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 12.4.2019 -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
(2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/ nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf, Zugriff 12.4.2019 -Strichaufzählung UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 12.4.2019 1.2.2. Frauen Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 10.12.2018), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.3.2019). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten. So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 10.12.2018). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2018).Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 10.12.2018), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.3.2019). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten. So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 10.12.2018). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2018). Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2018). Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert, während sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.3.2019). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Mit Stand März 2018 ist das Gesetz erst im Federal Capital Territory (FCT) und den Bundesstaaten Anambra, Ebonyi und Oyo gültig, in anderen Bundesstaaten erst, sobald es dort verabschiedet wird (USDOS 13.3.2019). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt (USDOS 13.3.2019). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von maximal drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 20.4.2018). Vergewaltigung steht unter Strafe.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von 10 bis 19 Jahren eine Vergewaltigung war (USDOS 13.3.2019). Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 FGM/C auf nationaler Ebene (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 10.12.2018; GIZ 4.2019b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 10.12.2018), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im Federal Capital Territory. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2018 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 13.3.2019). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen - meist ländlichen - Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 10.12.2018). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b).Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 FGM/C auf nationaler Ebene (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 10.12.2018; GIZ 4.2019b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 10.12.2018), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im Federal Capital Territory. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2018 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 13.3.2019). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen - meist ländlichen - Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 10.12.2018). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b). Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs (UKHO 2.2017). Frauen, die von FGM/ C bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, können auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 2.2017).Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs (UKHO 2.2017). Frauen, die von FGM/ C bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, können auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO 2.2017). Die Hauptaufgaben der Bundesbehörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Person) sind Bekämpfung des Menschenhandels, Verfolgung der Täter im Bereich Menschenhandel und Schutzmaßnahmen für Opfer (temporäre Unterkunft, Beratung, Rehabilitierung, Reintegration und Zugang zur Justiz). Obwohl die Behörde im Jahr 2017 deutlich höhere Geldmittel als im Vorjahr erhielt, verfügt sie über zu geringe Ressourcen (EASO 2.2019). Oba Ewuare, König von Benin (Bundesstaat Edo) hat am 9.3.2018 alle Opfern des Menschenhandels auferlegten Flüche für nichtig erklärt, und im Gegenzug jene, welche die Flüche ausgesprochen haben, ihrerseits mit einem Fluch belegt. Bei der Zeremonie waren Priester und traditionelle Heiler sowie Vertreter von NAPTIP eingeladen (Vanguard 10.3.2018; vgl. Iroko 21.3.2018). Üblicherweise sollen Opfer von Menschenhandel durch die auferlegten Flüche dazu gezwungen werden, die Namen der Täter nicht preiszugeben. NAPTIP geht davon aus, dass nunmehr die Strafverfolgung in solchen Fällen erleichtert wird (Vanguard 10.3.2018).Die Hauptaufgaben der Bundesbehörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Person) sind Bekämpfung des Menschenhandels, Verfolgung der Täter im Bereich Menschenhandel und Schutzmaßnahmen für Opfer (temporäre Unterkunft, Beratung, Rehabilitierung, Reintegration und Zugang zur Justiz). Obwohl die Behörde im Jahr 2017 deutlich höhere Geldmittel als im Vorjahr erhielt, verfügt sie über zu geringe Ressourcen (EASO 2.2019). Oba Ewuare, König von Benin (Bundesstaat Edo) hat am 9.3.2018 alle Opfern des Menschenhandels auferlegten Flüche für nichtig erklärt, und im Gegenzug jene, welche die Flüche ausgesprochen haben, ihrerseits mit einem Fluch belegt. Bei der Zeremonie waren Priester und traditionelle Heiler sowie Vertreter von NAPTIP eingeladen (Vanguard 10.3.2018; vergleiche Iroko 21.3.2018). Üblicherweise sollen Opfer von Menschenhandel durch die auferlegten Flüche dazu gezwungen werden, die Namen der Täter nicht preiszugeben. NAPTIP geht davon aus, dass nunmehr die Strafverfolgung in solchen Fällen erleichtert wird (Vanguard 10.3.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf, Zugriff 11.4.2019, S129ff -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance: Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf, Zugriff 12.4.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung Iroko - Assoziazione onlus (21.3.2018): Oba of Benin (Edo State) revokes curses on victims of trafficking, http://www.associazioneiroko.org/slide-en/oba-of-benin-edo-state-revokes-curses-onvictims-of-trafficking/, Zugriff 12.4.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (2.2017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_- _NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html, Zugriff 20.3.2019 -Strichaufzählung Vanguard (10.3.2019): "Our gods will destroy you"; Oba of Benin curse human traffickers, https://www.vanguardngr.com/2018/03/gods-will-destroy-oba-benin-curse-human-traffickers/, Zugriff 12.4.2019 1.2.3. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Für alleinstehende Rückkehrerinnen ist keine generelle Aussage möglich. Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration, ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖB 10.2018). Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig, hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht sowie bis heute mehr als 13.000 Opfern von Menschenhandel geholfen (AA 10.12.2018). NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2018). Es gibt viele Frauengruppen, welche die Interessen von Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016a). Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex- Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. Zusätzlich unterstützen Gattinnen der Gouverneure eigene "pet projects". Die bekannteste Vertreterin ist Dr. Amina Titi Atiku Abubakar, Gründerin und Vorsitzende der NGO WOTCLEF, die es bis zur Akkreditierung durch die UN gebracht hat und zahlreiche Projekte im Frauenbereich unterstützt (ÖB 10.2018). Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 10.12.2018). Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation insbesondere für alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart - z.B. im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016a). Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen: African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: info@awegng.org (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b). Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234-8095757590, +234-9091333000, Email: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@wacolnigeria.org. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.). Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b James Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, (+234) 818 005 6401, Email: womenadvocate@yahoo.com (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.). Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org (WHER o.d.a): WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.b). The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +234 8037190133, +234 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com, info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.:Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, http://www.awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_- _Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 13.11.2018 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a): WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/, Zugriff 21.12.2018 -Strichaufzählung WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b): WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/, Zugriff 21.12.2018 -Strichaufzählung WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.a): WHER - Contact, https://whernigeria.org/contact/, Zugriff 21.12.2018 -Strichaufzählung WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.b): WHER - About us, https://whernigeria.org/about/, Zugriff 21.12.2018 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 19.11.2018 1.2.4. Grundversorgung Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c). Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vergleiche AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vergleiche AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vergleiche GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vergleiche ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria 1.2.5. Medizinische Versorgung Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden (GIZ 4.2019b). Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 4.2019b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 4.2019b; vgl. ÖB 10.2018). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 12.4.2019). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor (AA 10.12.2018).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden (GIZ 4.2019b). Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 4.2019b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 4.2019b; vergleiche ÖB 10.2018). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 12.4.2019). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor (AA 10.12.2018). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 10.12.2018). Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, Qualifikation des Personals und Hygiene nur in städtischen Zentren vereinzelt mit europäischem Standard vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2018). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 10.12.2018). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2018). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 2.2019). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 109 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die Prozentsätze der Unterernährung (Global Acute Malnutrition) liegen in den nördlichen Staaten konstant über der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen mehr als 1,3 Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2018). Psychische bzw. psychiatrische Erkrankungen werden in der großen Mehrheit der Bevölkerung immer noch als spiritueller Natur entspringend angesehen. Dementsprechend werden die entsprechenden Patienten besonders im ländlichen Bereich spirituellen Heilern zugeführt. Betreut werden sie in der Regel in der Familie, wenn vorhanden. Viele psychisch Kranke leben auf der Straße, in abgelegenen Regionen werden als gefährlich angesehene Personen in den Dörfern auch gelegentlich noch angekettet. Für die stationäre Unterbringung gibt es in ganz Nigeria acht staatliche psychiatrische Kliniken, die einen Langzeitbereich haben, außerdem sind zahlreiche psychisch Langzeitkranke in gesonderten Bereichen in Gefängnissen untergebracht. Im Wesentlichen findet dort eine reine Verwahrung unter ausgesprochen ärmlichen Bedingungen statt (WPA o.D.). Es existiert also kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 10.12.2018). Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Laut anderen Angaben gibt es psychiatrische Abteilungen in 15 Universitätskliniken, acht staatlichen psychiatrischen Spitälern und sechs Allgemeinen Spitälern sowie 15 psychiatrischen Privatkrankenhäusern (WPA o.D.). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 10.12.2018). Nigeria verfügt über 110 registrierte Psychiater (WPA o.D.); nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen "aufbewahrt". Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 10.12.2018). Nur weniger als sieben Millionen der 180 Millionen Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 4.2019b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 10.12.2018). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, sofern vorhanden (ÖB 10.2018). Eine basale Versorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 10.12.2018). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 10.12.2018). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2018). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 10.12.2018). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2018). Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 4.2019b). Gerade im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung Punch (22.12.2017): NHIS: Health insurance still elusive for many Nigerians, https://punchng.com/nhis-health-insurance-still-elusive-for-many-nigerians/, Zugriff 3.4.2019 -Strichaufzählung VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme -Strichaufzählung VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme -Strichaufzählung WPA - World Psychiatric Association (o.D.): Association of Psychiatrists in Nigeria (APN), http:// www.wpanet.org/detail.php?section_id=5&content_id=238, Zugriff 3.4.2019 1.2.

  1. Rückkehr Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vergleiche ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018) -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria 1.
  2. Zum Menschenhandel in Nigeria Der organisierte Menschenhandel bleibt eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme in Nigeria. Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels und eines der fünf größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der EU (Quelle: Auswärtiges Amt). Aus keinem anderen Drittstaat kommen derart viele Opfer von Menschenhandel nach Europa (Quelle: EASO, Country Guidance). Allerdings findet innerhalb der Grenzen Nigerias noch ein viel umfangreicherer Handel mit Menschen, unter anderem zu Zwecken der Prostitution, statt; häufig stellt dieser interne Menschenhandel den ersten Schritt zum grenzüberschreitenden Menschenhandel dar (Quelle: EASO Sexhandel). Nigerianische Mädchen und Frauen sind somit Opfer von Menschenhandel innerhalb Nigerias und nach Europa, vor allem aber nach Italien, Spanien, Österreich und Russland (Quelle: US DoS Report). Menschenhändler haben im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 ihre Aktivitäten verstärkt. Sie missbrauchen häufig das Asylsystem, insbesondere um den Aufenthalt und eine Mobilität in der EU zu ermöglichen. IOM berichtet von einem Anstieg von nigerianischen Frauen, die über Libyen in die EU reisen; bei 80% könne davon ausgegangen werden, dass sie Opfer sexueller Ausbeutung werden (Quelle: EASO, Targeting). Profile der Opfer von Menschenhandel Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Edo State, insbesondere Benin City und nahegelegenen Dörfern, und gehören zur Volksgruppe Edo/Bini (Quellen: EASO Country Guidance und EASO, Sexhandel). Ein schwacher wirtschaftlicher Hintergrund, eine geringe Bildung, ein geringes Alter, Kinderlosigkeit und schwierige familiäre Verhältnisse können das Risiko erhöhen, Opfer von Menschenhandel zu werden (Quelle: EASO, Targeting). Methoden und Netzwerke der Menschenhändler Nach Angaben von Europol bestehen nigerianische Menschenhändlerbanden häufig aus Zellen. Auf diese Weise können sie sehr effizient arbeiten, denn sie agieren unabhängig, können sich aber auf ein umfangreiches Netz persönlicher Kontakte stützen. Frauen (Madams) spielen in diesen Gruppen eine sehr wichtige Rolle und überwachen den Prozess des Menschenhandels von der Rekrutierung bis zur Ausbeutung sehr genau. Typischerweise haben die Madams zuvor als Prostituierte gearbeitet, teilweise auch als Opfer von Menschenhandel, und sich dann bis zur Rolle einer Madam, welche oftmals den Menschenhändlerorganisationen vorsteht, hochgearbeitet. Madams sind sowohl in Nigeria wie im Zielland anzutreffen (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Menschenhändler geben teilweise vor, Arbeitsstellen in Europa vermitteln zu können, etwa als Friseurin oder Kindermädchen. Dennoch ist vielen Mädchen bewusst, dass sie in Europa der Prostitution nachgehen werden; zugleich sehen sich viele etwa aufgrund ihrer Rolle als älteste Tochter faktisch gezwungen, zum Einkommen der Familie beizutragen. Einige Opfer nehmen selbst Kontakt zu den Menschenhändlern auf, in der Hoffnung die Armut der Familie auf diesem Weg beenden zu können (Quelle: EASO, Targeting). Es wurde in den nigerianischen Medien immer mehr über diese Thematik und auch über von Europa abgeschobene Frauen berichtet, daher "weiß jeder, was läuft" (Quelle: EASO, Sexhandel). Viele der Frauen werden aber, selbst wenn ihnen bereits vor Abreise bewusst ist, dass sie der Prostitution nachgehen werden müssen, über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen und die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes getäuscht (Quelle: EASO, Sexhandel). Teil des Modus Operandi der Menschenhändler ist insbesondere die Verwendung traditoneller Riten, die in Nigeria "Juju" genannt werden. Nach Informationen der Nigerian National Agency for Prohibition of Traffic in Persons (NAPTIP) unterziehen sich rund 90% der Mädchen und Frauen, die nach Europa gebracht werden, einer solchen Behandlung (zitiiert nach UK Home Office). Diese Zeremonie findet bei einem religiösen Schrein statt, um den Vertrag zwischen den Menschenhändlern und dem (späteren) Opfer zu besiegeln. Der dort geleistete Schwur dürfe nicht gebrochen werden, sonst würde es zu Unglück, Krankheit oder Schlimmerem führen (Quelle: EASO, Targeting). Mit dem Schwur sollen die Opfer davon abgehalten werden, die Identität der Schleuser oder sonstige Einzelheiten zu offenbaren. Ein Juju-Schwur wirkt als eine Art psychologische Kontrolle, da die Angst vor den Folgen eines Bruchs des Schwurs, also vor der Bestrafung durch die Götter, extrem groß ist. Allerdings glauben nicht alle Frauen an die Macht von Juju (EASO, Sexhandel). Am
  3. März 2018 wurde vom Oba (König) von Benin ein Fluch gegen alle Menschenhändler und jene Priester, die sie mit Juju-Schwuren unterstützen, verhängt und erklärt, dass alle Schwüre ungültig seien (Quelle: EASO, Targeting). Versprochen wird eine Reise nach Europa für 50.000 bis 70.000 Naira (etwa 250 Euro), nach der Ankunft in Europa werden die Schulden dann mit 50.000 bis 70.000 Euro angegeben und wird gefordert, die Summe durch Prostitution zu verdienen (Quelle: EASO, Targeting). In einigen Fällen unterstützen die Familien der Opfer die Menschenhändler, da sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil erhoffen. Frauen und Mädchen werden daher von ihrer Familie teilweise darin bestärkt, das Land zu verlassen (Quelle: EASO, Country Guidance). Die vorherrschende und gängige Route dürfte es sein, die Opfer innerhalb Nigerias in Kleinbussen zu befördern (über den Bundesstaat Kano), dann über die Grenze zum Niger im Auto, zu Fuß oder auf dem Motorrad und im LKW bis nach Agadez. Ab Agadez begeben sich die Frauen auf eine gefährliche Reise durch die Sahara Richtung Libyen (meist Zuwarah, Sabha oder Tripolis). Von dort werden die Opfer auf Booten über das Meer nach Italien oder Malta gebracht. Eine andere Route führt nach Spanien. Im Verlauf dieser Reise über Land werden die Frauen von einem "Verbindungshaus" (auch als "Ghetto" bezeichnet) zum nächsten entlang der Route befördert, dort eingesperrt und in Dörfern und Städten entlang der Route regelmäßig sexuell ausgebeutet (EASO, Sexhandel). Staatlicher Schutz Die Gesetzgebung in Bezug auf Menschenhandel hat sich in Nigeria stark verbessert (Quelle: US DoS Report) und es gibt sowohl Initiativen zur Prävention wie auch einen verstärkten Fokus auf die Verfolgung der Täter. Dennoch ist die Umsetzung in einigen Landesteilen mangelhaft; eine effektive Umsetzung der Gesetze wird durch unzureichende Ressourcen und Kompetenzkonflikte zwischen Zentral- und Bundesstaaten behindert (Quelle: EASO, Country Guidance). Der besonders betroffene Bundesstaat Edo State hat 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht (Quelle: Auswärtiges Amt). Der Gouverneur des Edo State hat zudem eine "Edo State Task Force" ins Leben gerufen, um den Menschenhandel nach Europa zu bekämpfen (Quelle: US DoS Report). Gefahren für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria Die wenigsten Opfer von Menschenhandel kehren freiwillig nach Nigeria zurück, obwohl ihnen dies die Möglichkeit bieten würde, sich für ein Programm der unterstützten freiwilligen Rückkehr von IOM zu entscheiden. Die meisten abgeschobenen Frauen werden daher bei ihrer Rückkehr von den Behörden nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert (EASO, Sexhandel). Dennoch kann auch für Nigeria nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation (UK Home Office). Zu berücksichtigen sind die Höhe der noch offenen "Schulden", ob das Opfer gegen die Täter ausgesagt hat, die Kenntnisse der Täter über die Familie des Opfers, Alter, Familienstand, finanzielle Mittel, soziales Netzwerk, die Involvierung der Familie in den Menschenhandel, ... (Quelle: EASO, Country Guidance) Manche Opfer von Menschenhandel fürchten eine Vergeltung durch die Menschenhändler oder "Madams", insbesondere wenn es noch offene "Schulden" gibt. Die Gefahr einer möglichen Vergeltung liegt eher in einem "Re-Trafficking" denn in körperlicher Gewalt. Allerdings gibt es auch vereinzelte Beispiele von Entführungen, körperlicher Gewalt, Einschüchterung, Brandlegung oder der Tötung von Familienmitgliedern. Einige Opfer von Menschenhandel weigern sich auch, gegen die Täter auszusagen aus Angst vor Rache. Viele Opfer von Menschenhandel finden sich in einer Menschenhandelssituation wieder; einige aus eigenem Willen, andere werden durch Menschenhändler dazu gezwungen oder durch ihre Familie dazu gedrängt (Quelle: EASO, Country Guidance). Oftmals unterscheiden sich die Gründe dafür, dass sich die Mädchen und Frauen erneut in die Hände von Menschenhändlern begeben, nicht von jenen, die sie zum ersten Mal veranlasst haben, Nigeria zu verlassen (Quelle: ACCORD). Das Risiko für ein Re-Trafficking steigt insbesondere, wenn die "Schulden" noch nicht bezahlt sind oder die Frauen ohne Vermögen nach Nigeria zurückkehren. Die Mitglieder der Volksgruppe Edo akzeptieren Prostitution generell nicht; wenn Frauen mit einem gewissen Wohlstand aus Europa zurückkehren, müssen sie dennoch nicht verbergen, woher das Geld stammt (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung ist dagegen besonders hoch, wenn die Frauen oder Mädchen ohne Erspartes oder mit gesundheitlichen Problemen zurückkehren (Quelle: EASO, Country Guidance). Auch wenn einige in ein unterstützendes Familienumfeld zurückkehren, wird einigen Mädchen und Frauen bei ihrer Rückkehr von ihren Familien vorgeworfen, dass sie keinen Reichtum erwirtschaftet haben; dies kann in Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut auf den Weg nach Europa zu begeben, münden (HRW, Trafficking). Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen "Schulden" Probleme mit den Menschenhändlern. NAPTIP (siehe unten) kann sie dabei unterstützen, rechtlich gegen die Menschenhändler vorzugehen, doch hängt dies von der Bereitschaft der Opfer zur Aussage bei der Polizei ab. In den großen Städten des Südens ist es für alleinstehende Frauen einfacher sich eine Existenz aufzubauen als im Norden. Frauen mit einer höheren Bildung haben bessere Voraussetzungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Insgesamt berichten allerdings die meisten Opfer von Menschenhandel, darunter auch jene, die anfangs von NGO¿s unterstützt wurden, dass sie kaum in der Lage sind, sich (und ggf ihre Familie) zu ernähren (HRW, Trafficking). NAPTIP und NGOs Die National Agency for Prohibiton of Trafficking in Persons (NAPTIP) ist die zentrale staatliche Agentur im Kampf gegen Menschenhandel. In den letzten Jahren wurden die Ressourcen stark erhöht, doch sind die Mittel noch immer nicht ausreichend (Quelle: US DoS Report). Aktuell sind mehr als 1000 Mitarbeiter bei NAPTIP beschäftigt (UK Home Office). NAPTIP hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht (Quelle: Auswärtiges Amt; Stand 11.09.2018) sowie nach eigenen Angaben seit 2012 bis heute 13.007 Opfern von Menschenhandel assistiert (Quelle: Auswärtiges Amt). Anderen Berichten zufolge wurde 5000 Opfern von Menschenhandel durch NAPTIP geholfen (Quelle: EASO, Actors). NAPTIP bietet auch Unterstützung für Opfer von Menschenhandel an.; dies reicht von Schutzzentren, Beratung, Zugang zum Rechtssystem bis zur Unterstützung bei der Reintegration (Quelle: EASO, Actors). Neben dem Hauptquartier in Abuja gibt es neun Zentren, die das gesamte Staatsgebiet abdecken sollen: Lagos, Benin, Enugu, Uyo, Sokoto, Kano, Maiduguri, Osogbo and Makurdi. In all diesen Zentren gibt es "transit shelters", in welchen über 300 Opfer von Menschenhandel bis zu sechs Wochen untergebracht und medizinisch und psychologisch betreut werden (Quelle: US DoS Report). Daneben bekommen die Opfer von Menschenhandel auch berufliche Ausbildungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Auch wenn NAPTIP sich nur um Opfer von Menschenhandel kümmern sollte, werden auch immer andere Verbrechensopfer an die Behörde verwiesen, was die Kapazitäten verringert (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Allerdings gibt es keine klaren Vorgaben, wer den Schutz von NAPTIP erhält (HRW, Trafficking). Sollte eine längere Betreuung notwendig sein, werden die Mädchen und Frauen an NGOs vermittelt (2017 war das etwa bei 302 Opfern der Fall - Quelle: US DoS Report). So führt etwa das Frauenministerium zwei Schutzzentren, welche Opfer von Menschenhandel von NAPTIP zugewiesen bekommen; daneben gibt es in Bakhita Village, Lagos (The African Network Against Human Trafficking - ANAHT), in Benin City (The Nigerian Conference of Women Religious), in Abuja (The Women Trafficking and Child Labour Eradication Foundation - WOTCLEF) und in Jos, Plateau State (Grace Gardens) Schutzzentren (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Es gibt einige NGO¿s, die im Kampf gegen Menschenhandel aktiv sind; diese sind in der Dachorganisation "Network of Civil Society Organization Against Child Trafficking, Abuse and Labour" (NACTAL) vereint (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Quellen: * "ACCORD" - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Nigeria: COI Compilation on Human Trafficking, Dezember 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1423730/1226_1517931786_accord-coi-compilation-nigeria-december-2017.pdf (Zugriff am
  4. August 2019) * "EASO Country Guidance" - European Asylum Support Office: Country Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, Februar 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf (Zugriff am
  5. März 2019) * "Auswärtiges Amt" (Deutschland): AA-Bericht Nigeria,
  6. Dezember 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1456143/4598_1547113065_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-oktober-2018-10-12-2018.pdf (Zugriff am
  7. März 2019) * "EASO, Actors" - European Asylum Support Office: Nigeria; Actors of Protection, November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/2001364/2018_EASO_COI_Nigeria_ActorsofProtection.pdf (Zugriff am
  8. März 2019). * "US DoS Report" - US Department of State, Trafficking in Persons Report 2018, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2018/ (Zugriff am
  9. April 2019). * "UK Home Office" - United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November 2016, https://www.refworld.org/docid/5833112f4.html (Zugriff am
  10. April 2019). * "EASO, Sexhandel" - European Asylum Support Office: Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober
  11. * "EASO, KeySocioEconomic" - European Asylum Support Office: Nigeria; Key socio-economic indicators, November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001365/2018_EASO_COI_Nigeria_KeySocioEconomic.pdf (Zugriff am
  12. März 2019). * "EASO, Targeting" - European Asylum Support Office: Nigeria; Targeting of individuals, November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf (Zugriff am
  13. März 2019). * Human Rights Watch, "You Pray for Death" - Trafficking of Women and Girls in Nigeria, August 2019, https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/nigeria0819.pdf (Zugriff am
  14. September 2019).
  15. Beweiswürdigung: Zentrale Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens sind das Protokoll der Erstbefragung vom 21.05.2015, das Protokoll der Einvernahme durch das BFA am 11.10.2017, die NIederschrift zur mündlichen Verhandlung und die medizinischen Befunde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  16. Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  17. Zur Person der Beschwerdeführerin: Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu ihrem Leben, ihrer Ausbildung und ihrer Familie in Nigeria ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30.01.
  18. 2.
  19. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin: Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid vom 17.11.2017 fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau handeln würde, obwohl diese gerade ein Monat zuvor mehr als zehn Tage in stationärer Behandlung war, zum zweiten Mal wegen einer suizidalen Krise. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vielmehr dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wonach bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Persönlichkeitsstörung, suizidale Krisen und eine Depression vorliegen. Dies deckt sich auch mit den folgenden Befunden, welche die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin aufzeigen: * Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 01.06.2015 (Diagnosen:* Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 01.06.2015 (Diagnosen: Curettage bei Abortus incompletus nach Mifegyne und Cyprostol bei Frühschwangerschaft; akute Belastungsreaktion nach traumatischer Flucht) * Arztbrief des XXXX-Spitals nach stationärem Aufenthalt vom 04.04.2016 bis 05.04.2016 (Unterbringung aufgrund der Gefahr einer Selbstgefährdung; Diagnose: Anpassungsstörung; Mirtabene verschrieben) * Arztbrief vom 14.04.2016 (Aufgrund von starken Nebenwirkungen durch Mirtabene wird der Beschwerdeführrein Seroquel und Sertralin verschrieben); weitere Kontrolltermine in der Ambulanz * Psychiatrischer Befund eines Psychosozialen Zentrums vom 06.06.2017 (Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung, rez. Depression; Trittico verschrieben) * Klinisch-psychologischer Befundbericht vom 12.07.2017 (Diagnosen: ausgeprägte multiple posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Episode und Suizidgedanken) * Psychiatrischer Befundbericht vom 25.10.2017 sowie Entlassungsbericht vom 30.10.2017 (Die Beschwerdeführerin musste nach einer suizidalen Krise nach einer Fehlgeburt und darauffolgendem notwendigen gynäkologischen Eingriff vom 13.10.2017 bis zum 30.10.2017 stationär aufgenommen werden; für den Fall einer negativen Entscheidung könne es zu einer neuerlichen Destabilisierung des Zustandes und Exazerbation der psychiatrischen Erkrankungen kommen; im Falle einer Abschiebung sei mit einer Chronifizierung der posttraumatischen Belastungsstörung und mit einer Begünstigung von komorbiden Störungen zu rechnen; Diagnosen: akute Belastungsreaktion, emotional instabile Persönlichkeitsstörung, rez. Depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung; verschrieben wurden Tardyferon, Seroquel, Escitalopram) * Psychiatrischer Befund eines Psychosozialen Zentrums vom 06.06.2017 (Diagnosen: posttraumatische Belastungsstörung, rez. Depression; Trittico verschrieben) * Psychiatrischer Befund eines Psychosozialen Zentrums vom 09.04.2018 (Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, rez. Depression; Escitalopram, Trittico und Seroquel verschrieben) * Psychiatrischer Befund eines Psychosozialen Zentrums vom 28.09.2018 (Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, rez. Depression; Escitalopram und Dominal forte verschrieben) * Arztbrief des XXXX-Spitals nach stationärem Aufenthalt vom 25.11.2019 bis 29.11.2019 (Einweisung aufgrund von Suizidalität; Diagnose: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit dissoziativer Symptomatik; verschrieben wurde Seroxat und Trittico) * Psychiatrischer Befund eines Psychosozialen Zentrums vom 17.12.2019 und Behandlungsbestätigung eines Psychosozialen Zentrums vom 21.01.2020 (Diagnosen: andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode; verschrieben wurden Cipralex und Seroquel) * Schreiben des Samariterbundes vom 29.01.2020 (Sonderbetreuungsbedarf der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Situation) In einer Zusammenschau der Befunde kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (nach einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Extrembelastung im Vorfeld) und einer gegenwärtig zumindest mittleren depressiven Episode leidet und einer Behandlung (in Form einer Psychotherapie bzw. gegebenenfalls einer medikamentösen Unterstützung) bedarf. 2.
  20. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor der belangten Behörde erklärt, dass ihre Eltern 2014 bei einem Bombenangriff in Jos ums Leben gekommen seien. Nachdem auch noch ihre Großmutter gestorben sei, habe sie Nigeria verlassen. Dieses Vorbringen entspricht, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch festgestellt wurde, nicht der Wahrheit. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu, dass es sich dabei um eine konstruierte, ihr vorgegebene Geschichte gehandelt habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich daher. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin erstmals an, Opfer von Menschenhandel zu sein. Dass es sich hierbei um Neuerungen handelt, liegt auf der Hand. Für die Annahme eines Neuerungsverbotes im Sinne des § 20 BFA-VG bedarf es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. Eine Missbrauchsabsicht ist gegenständlich jedoch nicht erkennbar, so dass das Vorbringen inhaltlich zu prüfen ist.In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin erstmals an, Opfer von Menschenhandel zu sein. Dass es sich hierbei um Neuerungen handelt, liegt auf der Hand. Für die Annahme eines Neuerungsverbotes im Sinne des Paragraph 20, BFA-VG bedarf es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens. Eine Missbrauchsabsicht ist gegenständlich jedoch nicht erkennbar, so dass das Vorbringen inhaltlich zu prüfen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits als Minderjährige mehrmals Opfer sexueller Gewalt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 berichtete sie davon, dass sie im Alter von 7 bis 10 Jahren bei ihrer Tante untergebracht war und dort von einem ihrer Cousins missbraucht wurde, was sie niemandem erzählt habe. Sie erzählte weiters, dass sie danach ins Haus der Mutter zurückgekehrt sei, wo sie von einem Nachbarn vergewaltigt wurde. Die Beschwerdeführerin versuchte dies bei den Dorfältesten und bei der Polizei anzuzeigen, doch hatte dies nur zur Folge, dass sie und ihre Mutter die Unterkunft verlassen und zur Schwester der Beschwerdeführerin ziehen mussten. Dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützung durch lokale bzw. staatliche Instanzen erhielt, erscheint plausibel und passt auch zur Feststellung im Länderinformationsblatt, wonach Vergewaltigung zwar unter Strafe gestellt, aber weit verbreitet ist. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiter darlegte, stellte ihre Schwester nach dem Vorfall mit dem Nachbarn und dem erfolglosen Versuch, diesen anzuzeigen, den Kontakt zu einer Gruppe von Menschenhändlern her. Die in der mündlichen Verhandlung getätigte Schilderung der Umstände ihrer Ausreise war detailreich und konkret und erweckte den Eindruck eines selbst erlebten Geschehens. Dies steht auch in Einklang mit der schriftlichen Stellungnahme der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF), mit welcher die Beschwerdeführerin seit Jänner 2020 in Kontakt ist. In der Stellungnahme wird die Beschwerdeführerin "eindeutig als Betroffene identifiziert". Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel dreht, das sich aufgrund einer desolaten familiären Situation entschloss, Nigeria zu verlassen und nach Ablegung eines Juju-Schwurs von Nigeria über Libyen nach Italien verbracht wurde. In Libyen wurde die Beschwerdeführerin nochmals sexuell missbraucht. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt geworden ist, ergibt sich somit aus ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen, den verschiedenen ärztlichen und psychologischen Befunden sowie dem Umstand, dass in Nigeria insbesondere aber auch in Libyen sexuelle Gewalt gegen Frauen an der Tagesordnung steht. Das Bundesverwaltungsgericht hält es - in Übereinstimmung mit aktuellen Berichten (vgl. etwa Spiegel-Bericht vom 25.03.2019: "Es ist eine traurige Gewissheit, dass so ziemlich jede Frau, die durch Libyen nach Europa flüchten will, Opfer sexueller Gewalt wird.", abrufbar unterFür das Bundesverwaltungsgericht ist es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bereits als Minderjährige mehrmals Opfer sexueller Gewalt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 30.01.2020 berichtete sie davon, dass sie im Alter von 7 bis 10 Jahren bei ihrer Tante untergebracht war und dort von einem ihrer Cousins missbraucht wurde, was sie niemandem erzählt habe. Sie erzählte weiters, dass sie danach ins Haus der Mutter zurückgekehrt sei, wo sie von einem Nachbarn vergewaltigt wurde. Die Beschwerdeführerin versuchte dies bei den Dorfältesten und bei der Polizei anzuzeigen, doch hatte dies nur zur Folge, dass sie und ihre Mutter die Unterkunft verlassen und zur Schwester der Beschwerdeführerin ziehen mussten. Dass die Beschwerdeführerin keine Unterstützung durch lokale bzw. staatliche Instanzen erhielt, erscheint plausibel und passt auch zur Feststellung im Länderinformationsblatt, wonach Vergewaltigung zwar unter Strafe gestellt, aber weit verbreitet ist. Wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung weiter darlegte, stellte ihre Schwester nach dem Vorfall mit dem Nachbarn und dem erfolglosen Versuch, diesen anzuzeigen, den Kontakt zu einer Gruppe von Menschenhändlern her. Die in der mündlichen Verhandlung getätigte Schilderung der Umstände ihrer Ausreise war detailreich und konkret und erweckte den Eindruck eines selbst erlebten Geschehens. Dies steht auch in Einklang mit der schriftlichen Stellungnahme der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF), mit welcher die Beschwerdeführerin seit Jänner 2020 in Kontakt ist. In der Stellungnahme wird die Beschwerdeführerin "eindeutig als Betroffene identifiziert". Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Opfer von Menschenhandel dreht, das sich aufgrund einer desolaten familiären Situation entschloss, Nigeria zu verlassen und nach Ablegung eines Juju-Schwurs von Nigeria über Libyen nach Italien verbracht wurde. In Libyen wurde die Beschwerdeführerin nochmals sexuell missbraucht. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von sexueller Gewalt geworden ist, ergibt sich somit aus ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen, den verschiedenen ärztlichen und psychologischen Befunden sowie dem Umstand, dass in Nigeria insbesondere aber auch in Libyen sexuelle Gewalt gegen Frauen an der Tagesordnung steht. Das Bundesverwaltungsgericht hält es - in Übereinstimmung mit aktuellen Berichten vergleiche etwa Spiegel-Bericht vom 25.03.2019: "Es ist eine traurige Gewissheit, dass so ziemlich jede Frau, die durch Libyen nach Europa flüchten will, Opfer sexueller Gewalt wird.", abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-studie-belegt-folter-und-vergewaltigung-von-fluechtlingen-a-1259372.html) - daher für durchaus wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihrer Reise nach Europa Opfer von sexueller Gewalt wurde und dies auch zu einer Traumatisierung beigetragen hat. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu den Geschehnissen nach ihrer Ankunft in Italien wurde glaubhaft vorgebracht und steht in Einklang mit dem unter Punkt 1.
  21. wiedergegebenen Modus operandi der nigerianischen Menschenhändler. Von Seiten der Opferschutzeinrichtung LEFÖ wurde in der schriftlichen Stellungnahme vom 29.01.2020 ausgeführt, dass gegen "Happy", welche die Beschwerdeführerin in Bari zur Prostitution zwang und dann nach Österreich schickte, bereits kriminalpolizeilich ermittelt werde und dass diese Kontakte nach Österreich bzw. zu einem vom Straflandesgericht XXXX wegen Menschenhandels verurteilten österreichischen Straftäter habe. Dies untermauert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie von "Happy" nach Österreich geschickt worden sei und diese hier nochmals gesehen habe.Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu den Geschehnissen nach ihrer Ankunft in Italien wurde glaubhaft vorgebracht und steht in Einklang mit dem unter Punkt 1.
  22. wiedergegebenen Modus operandi der nigerianischen Menschenhändler. Von Seiten der Opferschutzeinrichtung LEFÖ wurde in der schriftlichen Stellungnahme vom 29.01.2020 ausgeführt, dass gegen "Happy", welche die Beschwerdeführerin in Bari zur Prostitution zwang und dann nach Österreich schickte, bereits kriminalpolizeilich ermittelt werde und dass diese Kontakte nach Österreich bzw. zu einem vom Straflandesgericht römisch 40 wegen Menschenhandels verurteilten österreichischen Straftäter habe. Dies untermauert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie von "Happy" nach Österreich geschickt worden sei und diese hier nochmals gesehen habe. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgung zu befürchten hätten. Sie selbst meinte in der mündlichen Verhandlung, dass weder ihre Mutter noch die Polizei sie vor dem Netzwerk von "Precious", zu welcher sie zunächst in Italien gekommen war, schützen könnten, die sich an ihr rächen würden, da sie weggelaufen sei. Nachdem der Kontakt zu den Menschenhändlern über ihre Schwester geknüpft wurde und ihre Mutter ihr dann in Italien die Telefonnummer von "Precious" übermittelte, erscheint es naheliegend, dass es dem Netzwerk möglich wäre, die Beschwerdeführerin aufzuspüren, wenn sie zu ihrer Mutter zurückkehren würde. Eine mögliche Vergeltung kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Prostitution wird in Nigeria moralisch nicht akzeptiert, wobei die heimkehrenden Frauen insbesondere dann mit Ablehnung und sozialer Stigmatisierung zu rechnen haben, wenn sie in ihr Heimatland abgeschoben werden und keine finanziellen Mittel vorweisen können. Die Unterstützung durch NGO¿s oder NAPTIP kann soziale Netze nicht ersetzen, auch sind die meisten Maßnahmen nur kurzfristig bemessen; so dauert der Aufenthalt in einem Schutzhaus von NAPTIP in der Regel sechs Wochen. Auf der anderen Seite sind Frauen, die in einer NAPTIP-Unterkunft leben, stigmatisiert, weil jeder davon ausgeht, dass sie im Ausland als Prostituierte gearbeitet haben. Daher schicken die NAPTIP-Mitarbeiter sie so bald wie möglich zu ihren Familien oder in Unterkünfte in anderen Gebieten Nigerias (Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen"; abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457689242_bz0415678den.pdf). Für manche Frauen besteht die einzige Möglichkeit, sich den Lebensunterhalt nach Ablauf der Unterstützung durch gemeinnützige Organisationen zu verdienen, in der Prostitution. Als ein besonderes Risiko für ein Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien (vgl. Entscheidung des EGMR V.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria:Als ein besonderes Risiko für ein Re-Trafficking von Rückkehrerinnen nennt der EGMR die fehlende Unterstützung, ja Ablehnung durch ihre Familien vergleiche Entscheidung des EGMR römisch fünf.F. gegen Frankreich vom 29.11.201, 7196/10; bestätigt wird dies auch den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) vom Oktober 2015 zu "Nigeria: Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
  23. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können (vgl. dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf).Sexhandel mit Frauen", insbes. S. 36 ff.; Finnish Immigration Service, Country Information Service, Public theme report: Human Trafficking of Nigerian Women to Europe,
  24. März 2015 insbes. S. 24 ff., beide mit Hinweisen auf aktuelle Studien aus diversen europäischen Staaten). Zwangsprostituierte, die ohne Geld und/oder krank aus Europa zurückkehren, werden von ihren Familien häufig abgelehnt und wieder in die Prostitution gezwungen. NGOs können soziale Beziehungsnetze nicht ersetzen und die Frauen - wenn überhaupt - nur für kurze Zeit begleiten und unterstützen, so dass diesen häufig nur die Prostitution bleibt, um überleben zu können vergleiche dazu Urteil des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016, D-6806/2013, S. 38; abrufbar unter http://www.ksmm.admin.ch/dam/data/ksmm/dokumentation/informationen/urteil-bvger-2016-07-18-d.pdf). Die Beschwerdeführerin hat im Falle einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung zu erwarten; sie wurde bereits als Minderjährige Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution. Es besteht daher die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie entweder Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat, da sie vor den Menschenhändlern flüchtete und auch ihre "Schulden" nicht bezahlt hatte, oder dass sie erneut in die Hände von Menschenhändlern gerät, da sie keine andere Möglichkeit hat, ihre grundlegenden Bedürfnisse abzusichern. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist auch nicht gegeben, da ihr diese aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität (psychische Situation, keine soliden familiären Bindungen, keine abgeschlossene Berufsausbildung, Minderjährigkeit bei der Verbringung nach Europa) nicht zumutbar ist. Zugleich wäre es der psychisch belasteten Beschwerdeführerin nicht möglich, fern eines Familienverbandes für eine eigene Existenz zu sorgen. Dazu wurde in der Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung LEFÖ vom 29.01.2020 dargelegt: "Aus Sicht der Opferschutzeinrichtung ist keinesfalls davon auszugehen, dass XX in der Lage ist, in Nigeria ein selbstständiges Leben zu führen. Sie wurde als sehr junges Mädchen nach Österreich gebracht, in der Prostitution ausgebeutet und schließlich nach Österreich geschickt, um erneut ausgebeutet zu werden." Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn sie in den ersten sechs Wochen ihrer Rückkehr nach Nigeria durch NAPTIP unterstützt würde - nicht in der Lage wäre, selbständig für sich zu sorgen, so dass entweder damit zu rechnen wäre, dass sie sich wieder zu ihrer Mutter begibt, was die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen erhöhen und wohl auch keine langfristige Unterstützung bedeuten würde, oder dass sie aufgrund ihrer instabilen psychischen Situation und Traumatisierung wieder Opfer sexueller Gewalt und des Frauenhandels würde.Zugleich wäre es der psychisch belasteten Beschwerdeführerin nicht möglich, fern eines Familienverbandes für eine eigene Existenz zu sorgen. Dazu wurde in der Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung LEFÖ vom 29.01.2020 dargelegt: "Aus Sicht der Opferschutzeinrichtung ist keinesfalls davon auszugehen, dass römisch zwanzig in der Lage ist, in Nigeria ein selbstständiges Leben zu führen. Sie wurde als sehr junges Mädchen nach Österreich gebracht, in der Prostitution ausgebeutet und schließlich nach Österreich geschickt, um erneut ausgebeutet zu werden." Das Bundesverwaltungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn sie in den ersten sechs Wochen ihrer Rückkehr nach Nigeria durch NAPTIP unterstützt würde - nicht in der Lage wäre, selbständig für sich zu sorgen, so dass entweder damit zu rechnen wäre, dass sie sich wieder zu ihrer Mutter begibt, was die Gefahr von Vergeltungsmaßnahmen erhöhen und wohl auch keine langfristige Unterstützung bedeuten würde, oder dass sie aufgrund ihrer instabilen psychischen Situation und Traumatisierung wieder Opfer sexueller Gewalt und des Frauenhandels würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Eine Minderjährigkeit ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gegeben. Dennoch steht fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handelt, die als Minderjährige sexuelle Gewalt erfahren musste. Sie ist schwer traumatisiert und leidet aufgrund dessen an einer Persönlichkeitsstörung und Depression. Aufgrund von akuter Suizidalität war sie bereits dreimal in stationärer Behandlung. Sie leidet somit an psychischen Problemen und kann von einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden, wenn sie nach Nigeria zurückkehren würde, da sie in Nigeria kein starkes familiäres Netzwerk aufzuweisen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass alleinstehende Frauen, die nach Nigeria zurückkehren, unter einer Stigmatisierung leiden (was auch eine Reintegration in einen weiteren Familienverband, sofern es einen solchen geben sollte, erschweren würde). Die Beschwerdeführerin ist als besonders vulnerabel anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass psychische Probleme, darunter auch posttraumatische Belastungsstörungen, in Nigeria behandelbar sind; allerdings wäre es der Beschwerdeführerin kaum möglich, sich selbst eine Behandlung in Nigeria zu finanzieren, da von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sein wird. Zudem ist den Befunden auch zu entnehmen, dass für den Fall einer erzwungenen Abschiebung nach Nigeria mit einer erneuten Traumatisierung und Verschlechterung des psychischen Zustandes zu rechnen wäre, was wiederum negative Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit hätte. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Einbettung, des psychisch stark beeinträchtigten Zustandes der Beschwerdeführerin sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt, und im jugendlichen Alter Opfer sexueller Gewalt wurde, ist davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wahrscheinlich, dass es ihr nicht möglich wäre, sich das Existenzminimum zu sichern und dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office berücksichtigt, welche in Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht.Zu den zur Feststellung zur Situation des Menschenhandels in Nigeria ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage zu machen. Insbesondere wurden die Berichte des European Asylum Support Office berücksichtigt, welche in Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) explizit erwähnt werden, wenn es um die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einholung genauer und aktueller Informationen über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller geht.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  27. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen.Unter "Menschenhandel" ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU "die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung" zu verstehen. Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass es sich bei ihr um ein Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin erstens getäuscht (da ihr ein Schulbesuch in Europa versprochen wurde), zweitens genötigt (da ihr erstens in Nigeria bei der Ablegung des Juju-Schwurs gedroht wurde und sie dann zweitens in Österreich von einer "Happy" genannten Frau bedroht wurde) und war sie drittens minderjährig, als sie nach Italien bzw. Österreich verbracht wurde. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es kann auch für Nigeria - das zweifelsohne eine Drehscheibe des Menschenhandels zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung ist - nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Im Falle der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit einer Vergeltung zu rechnen hätte, da das Menschenhandelsnetzwerk mit ihrer Mutter in Kontakt war; zugleich berichtete die Beschwerdeführerin nicht davon, dass ihre Mutter bedroht worden sei und liegt die Anwerbung und die Flucht von "Precious" schon rund fünf Jahre zurück. Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen "Schulden" Probleme mit den Menschenhändlern. Eine konkrete Bedrohung durch die in Italien lebende "Happy" scheint nicht gegeben zu sein, da diese die Beschwerdeführerin in Benin City nicht finden könnte. Es ist daher schwer zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mit Vergeltungsmaßnahmen zu rechnen hätte und welche Form diese hätten. Jedenfalls wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neuerlich Opfer sexueller Gewalt wäre und dass sie wiederum in die Fänge von Menschenhändlern geraten würde und somit Opfer eines "Re-Trafficking" wäre. Gerade aufgrund der auch durch ihre Verbringung nach Europa und die Zwangsprostitution erfolgte Traumatisierung wäre sie in einer besonderen Gefahr. Unabhängig davon stellt sich aber die rechtliche Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe ("nach Nigeria zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und die sich hiervon befreit haben") angesehen werden kann. Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, römisch zehn u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vergleiche auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung vergleiche VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17). Selbst wenn man davon ausgeht, dass nigerianische Opfer von Frauenhandel durch ihre sexuelle Ausbeutung einen gemeinsamen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann" haben, stellt sich die Frage, ob auch das zweite Kriterium der sozialen Gruppe, die "deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird", erfüllt ist. Der Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, reicht nicht aus, um ihnen im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität zu verschaffen, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (VwGH, 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u. a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).Der Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, reicht nicht aus, um ihnen im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität zu verschaffen, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (VwGH, 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe nämlich nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u. a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067). Aufgrund der unter Punkt 1.3. wiedergegebenen Berichte steht fest, dass nigerianische Frauen, die ohne Vermögen aus Europa zurückkehren, der Gefahr einer sozialen Stigmatisierung unterliegen, da angenommen wird, dass sie der Prostitution nachgegangen sind. Dies wird noch "akzeptiert", wenn man einen gewissen Wohlstand vorweisen kann, ansonsten kann die Behandlung durch die eigene Familie in Misshandlung, Diskriminierung und dem Druck, sich erneut auf den Weg nach Europa zu begeben, münden. Durch diese Berichte wird allerdings deutlich, dass nicht jede aus Europa zurückkehrende Frau, die Opfer von Menschenhandel wurde, identisch behandelt wird, sondern dass es auf die konkreten Umstände ankommt: So wird etwa eine Frau, welche verheiratet zurückkehrt, anders behandelt werden, als eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind und ergibt sich aus den Berichten auch eine unterschiedliche Behandlung von Frauen mit bzw. ohne Vermögen. Eine deutlich abgegrenzte Identität (im Sinne davon, dass sie von der Gesellschaft als andersartig betrachtet werden) aller nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel waren und sich davon befreit haben, kann daher nicht angenommen werden. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Grup

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