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{'item': 'I419 2220280-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlI419 2220280-1 SpruchI419 2220280-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch darauf für 08.03.2019 bis 18.04.2019 verloren habe und ihm keine Nachsicht erteilt wurde. Dieser habe die Arbeitsaufnahme bei einem namentlich genannten potenziellen Dienstgeber vereitelt. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich im betreffenden Betrieb probegearbeitet habe, jedoch wegen seiner Lungenprobleme den Beruf nicht ausüben könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer war bis 11.02.2019 im Anschluss an seine Lehre als Karosseriebautechniker beschäftigt. Laut Betreuungsvereinbarung vom 21.02.2019 suchte er eine neue Arbeitsstelle in Vollzeitbeschäftigung in seinem Heimatbezirk als "Lackierer bzw. Karosseriebautechniker" und hat Berufserfahrung in diesen Berufen. Am 01.03.2019 wurde ihm ein Stellenangebot als Karosseriespengler in Vollzeitbeschäftigung mit Dienstort Innsbruck zugewiesen. Diesem Arbeitgeber gegenüber gab der Beschwerdeführer telefonisch an, dass er nur freitags und samstags arbeiten könne. Ein Beschäftigungsverhältnis kam daraufhin nicht zustande. Die Aussage des Beschwerdeführers war dafür kausal, und dieser rechnete auch ernstlich damit und fand sich dennoch damit ab. 1.2 Zu den Tätigkeiten im Aufgabenfeld eines Karosseriebautechnikers gehören unter anderem der Oberflächenschutz durch Rostschutzanstriche und das Aufbringen von Lackierungen zur Verschönerung der Oberflächen. Zu den Aufgaben eines Autospenglers gehört das Behandeln der Oberflächen von ausgetauschten Karosserieteilen. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma bronchiale und einer mittelgradigen restriktiven Ventilationsstörung. Er ist für leichte sowie mittelschwere Arbeiten arbeitsfähig und wegen seiner bronchialen Hyperreagibilität vor Nässe, Kälte, Hitze, Staub und vor Exposition gegenüber chemisch-irritativen Substanzen zu schützen. Das traf bereits am 01.03.2019 zu. Bei weiterer Ausübung des Berufs eines Lackierers oder eines ähnlichen Berufes mit einer hohen inhalativen Belastung ist mit irreversiblen Einschränkungen der Lungenfunktion zu rechnen und eine Invalidität zu befürchten. Das Leistungskalkül reicht für die alternative Verweisungstätigkeit "Fachmarktberater im Farbenhandel" aus. Die zugewiesene Stelle als Karosseriespengler war dem Beschwerdeführer dagegen nicht zumutbar. 1.3 Der Beschwerdeführer war im September und Oktober 2019 geringfügig in einem Restaurant beschäftigt und bezieht seit 22.10.2019 Notstandshilfe.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu seiner Ausbildung, der bisherigen Berufserfahrung und dem Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus der im Veraltungsakt einliegenden Arbeitsbescheinigung und einem Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Betreffend das Lungenleiden des Beschwerdeführers stützen sich die Feststellungen auf den Befund und Behandlungsvorschlag (Aerosol- und Feinstaub-Expositionsprophylaxe) des Lungenfacharztes vom 08.04.
  3. Anhand des geringen zeitlichen Abstandes zum Bescheid (18 Tage), der Angaben des Beschwerdeführers zur Anamnese - seit Jahren Dyspnoe (Atemnot) -und der Diagnose von Asthma geht das Gericht davon aus, dass der Zustand auch 39 Tage vorher vorlag. Damit in Übereinstimmung steht das vom AMS vorgelegte spätere Gutachten einer Lungenfachärztin vom 05.11.2019, dem betreffend die Einschränkungen gefolgt wird, auf dem die - namentlich nicht zuordenbare - Schlussfolgerung der Pensionsversicherungsanstalt aufbaut. Die Formulierung darin lautet nach der Wiedergabe der Hauptdiagnose Asthma bronchiale: "Berufsschutz liegt vor als Lackierer. Verweisungsfeld: Fachmarktberater im Farbenhandel. Das Gesamtleistungskalkül reicht für den ausgeübten Beruf bzw. zumutbare Verweisungstätigkeiten aus." Das "bzw." kann mit Blick auf das Gutachten der Lungenfachärztin nur so verstanden werden, dass das Leistungskalkül lediglich die Verweisungstätigkeit abdeckt, nicht aber jene eines Lackierers oder andere Berufe, bei denen lackiert wird, wie Karosseriebautechniker oder eben Karosseriespengler. Letzteres folgt deshalb, weil mit dem umgangssprachlichen Begriff Karosseriespengler jedenfalls auch und hauptsächlich Autospengler gemeint sind, weil Autos derzeit die notorisch am häufigsten vorhandenen Wagen (Karossen) neben Waggons und Kutschen sind, deren Aufbauten (Karosserien) bearbeitet werden müssen. Die Aufgaben eines Karosseriebautechnikers und eines Autospenglers sind angeführt im Berufslexikon des AMS unter www.berufslexikon.at/berufe/104-KarosseriebautechnikerIn und www.berufslexikon.at/berufe/189-SpenglerIn/#description-full. (Zugriff am 20.01.2020) Damit ergab sich die Konsequenz, dass dem Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Tätigkeit als Karosseriespengler nicht zumutbar war, weil die betreffenden Tätigkeiten eine Exposition gegenüber den Substanzen beinhalten, die für die Oberflächenbehandlungen Verwendung finden, wofür wie allgemein bekannt regelmäßig speziell hergestellte Farben, Lösungsmittel und Sprühgeräte eingesetzt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  5. Zumutbarkeit einer Beschäftigung: § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Gemäß § 9 Abs 2 erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Ausschlaggebend sind im gegenständlichen Fall die körperlichen Fähigkeiten und die Gesundheitsgefährdung. Der Beschwerdeführer kann zwar leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten, die angebotene Stelle als Karosseriespengler gefährdet aber seine Gesundheit. Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an Einschränkungen der Lungenfunktion, und die weitere Ausübung von Lackierarbeiten und die Anwendung chemisch-irritativer Substanzen würden zu einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit, wenn nicht gar zur Invalidität führen. Der Beschwerdeführer hat daher zwar den Antritt der ihm zugewiesene Stelle vereitelt, indes den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verloren, da sie ihm nicht zumutbar war. Demnach wurde ihm der Anspruch zu Unrecht abgesprochen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
  6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Abs. VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2220280.1.00

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