← Österreich

{'item': 'I419 2221573-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlI419 2221573-1 SpruchI419 2221573-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid widerrief das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber den Bezug des Arbeitslosengeldes und verpflichtete diesen zur Rückzahlung von € 1.131,48 für den Zeitraum

  1. bis 30.03.
  2. Er habe eine nicht gemeldete geringfügige Tätigkeit ausgeübt und sei dabei von der Finanzpolizei betreten worden. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass die geringfügige Arbeit dem AMS gemeldet gewesen sei, und die Meldung bei der Krankenkasse nicht die Angelegenheit des Arbeitnehmers sei, sondern jene des Arbeitgebers. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2019 wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab, da ihm der Beschwerdeführer eine solche Beschäftigung nur bis 28.05.2018 gemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer beantragte am 28.01.2019 beim AMS Arbeitslosengeld. Die Fragen des Antragsformulars, "5) Ich stehe derzeit in Beschäftigung. Wenn ja, Art der Tätigkeit? (z.B. [...] geringfügige Beschäftigung, [...])" und "9) Ich habe ein eigenes Einkommen. Wenn ja, welcher Art? (z.B. [...] Einkommen aus geringfügiger [...] Tätigkeit, [...])" beantwortete er jeweils mit "nein". Das Antragsformular weist auf § 50 AlVG hin, wonach der Eintritt in ein Dienstverhältnis, auch in ein geringfügiges, sofort mitzuteilen ist. Der Beschwerdeführer unterschrieb, alle Angaben richtig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben, und bezog im März 2019 Arbeitslosengeld von € 40,41 täglich. Eine nachträgliche Meldung eines Dienstverhältnisses erstattete er bis 30.03.2019 nicht.Das Antragsformular weist auf Paragraph 50, AlVG hin, wonach der Eintritt in ein Dienstverhältnis, auch in ein geringfügiges, sofort mitzuteilen ist. Der Beschwerdeführer unterschrieb, alle Angaben richtig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben, und bezog im März 2019 Arbeitslosengeld von € 40,41 täglich. Eine nachträgliche Meldung eines Dienstverhältnisses erstattete er bis 30.03.2019 nicht. Von 17.
  4. bis 28.05.2018 und von 19.10.2018 bis 13.04.2019 war der Beschwerdeführer bei der M. GmbH als geringfügig beschäftigt angemeldet. Am 30.03.2019 wurde er von der Finanzpolizei angetroffen. Er war in einem Gastronomiebetrieb dieser GmbH mit Kassieren von Eintrittsgeldern, Betreuung der Garderobe und Anlegen von Zutrittsbändern beschäftigt und gab an, nur ein paar Stunden pro Woche zu arbeiten sowie € 195,-- netto pro Monat zu verdienen.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie daraus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.04.2019 einräumte, im Herbst 2018 wieder bei der M. GmbH angefangen zu haben. Warum er die Frage nach einer Beschäftigung im Antrag verneint habe, sei ihm leider entfallen, aber er sei davon ausgegangen, dass das AMS Bescheid wisse.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. In § 12 Abs. 3 AlVG ist festgelegt, dass als arbeitslos im Sinn der Abs. 1 f insbesondere nicht gilt, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a), selbständig erwerbstätig ist (lit. b) oder im Betrieb bestimmter Angehöriger tätig ist (lit. d), ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen.In Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ist festgelegt, dass als arbeitslos im Sinn der Absatz eins, f insbesondere nicht gilt, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,), selbständig erwerbstätig ist (Litera b,) oder im Betrieb bestimmter Angehöriger tätig ist (Litera d,), ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Demnach erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 25 Abs. 2 AlVG in der Form, im Sinn der lit. a des § 12 Abs. 3 in einem Dienstverhältnis zu stehen, das er nicht - und daher auch nicht unverzüglich - gemeldet hatte. Es ist also von Gesetzes wegen und unwiderlegbar zu vermuten, dass seine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war. Die in § 25 Abs. 2 AlVG vorgesehene Rückforderung für die im Bescheid angeführten vier Wochen erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.Demnach erfüllte der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in der Form, im Sinn der Litera a, des Paragraph 12, Absatz 3, in einem Dienstverhältnis zu stehen, das er nicht - und daher auch nicht unverzüglich - gemeldet hatte. Es ist also von Gesetzes wegen und unwiderlegbar zu vermuten, dass seine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war. Die in Paragraph 25, Absatz 2, AlVG vorgesehene Rückforderung für die im Bescheid angeführten vier Wochen erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. Die Berechnung des zurückgeforderten Betrags erweist sich als korrekte Multiplikation: 28 (Tage) mal € 40,41 ergibt € 1.131,
  7. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu bestätigen.
  8. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Meldepflicht einer Beschäftigung auch bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Meldepflicht einer Beschäftigung auch bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2221573.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.