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{'item': 'I419 2222095-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlI419 2222095-1 SpruchI419 2222095-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 23.
  2. bis 30.05.2019 verloren habe. Dieser habe die Arbeitsaufnahme bei einem namentlich genannten Dienstgeber vereitelt. Durch sein Verhalten und seine Angaben habe er beim Vorstellungsgespräch den Eindruck hinterlassen, nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert zu sein. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  3. Beschwerdehalber brachte dieser vor, er habe die Stelle nicht vereitelt. Vielmehr sei es nur daran gelegen, dass ihm der Firmeninhaber gesagt habe, da der Beschwerdeführer nicht der richtige Kandidat sei, werde er ihm kein Jobangebot machen. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer habe im Vorstellungsgespräch unter anderem angegeben, er habe zuvor € 4.000,-- verdient und wolle sich eigentlich selbständig machen. Ferner sei sein Lachen bei diesem Gespräch als unpassend empfunden worden.
  4. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, die Betragsangabe sei die korrekte Antwort auf die Frage gewesen, was der Beschwerdeführer vorher verdient habe. Das sei seiner Ansicht nach der Grund, warum er die Stelle nicht bekommen habe. Von einer künftigen Selbständigkeit habe er erst gesprochen, nachdem ihm Herr L. im Vorstellungsgespräch bereits mitgeteilt gehabt habe, ihn nicht anzustellen. Es sei auch nicht richtig, dass er unpassend gelacht habe. Ergänzend brachte er später vor, das gebotene Gehalt hätte weniger als 75 % seines geschützten früheren Einkommens betragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer hat einen Lehrabschluss als Speditionskaufmann und war arbeitslosenversicherungspflichtig vor 2019 zuletzt von 20.11.2017 bis 31.10.2018 für 345 Tage als Disponent bei einer Spedition beschäftigt, davor noch von
  6. bis 19.06.
  7. Insgesamt war er damit 56 Tage im Jahr 2017 derart beschäftigt. Dazwischen bezog er mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Seit seinem Lehrabschluss war er bei insgesamt sieben Unternehmen angestellt, die in den Bereichen Transport und Logistik tätig sind. Bei den ersten drei war er mit Kundenbetreuung ("cs", customer service) in der Luftfracht befasst, dann als Disponent mit Luft- und Seefracht sowie schließlich mit Landverkehren. Er machte anschließend den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend, das er sodann ab 01.11.2018, außer am 04.02.2019, bezog. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.02.2019 werden als Arbeitsorte der Wohnbezirk des Beschwerdeführers und zwei angrenzende Bezirke angeführt. Vereinbart wurde auch, dass das AMS diesen bei der Suche einer Stelle als Disponent oder Speditionskaufmann unterstützt. 1.2 Am 27.03.2019 wies ihm das AMS am eine Stelle als Disponent bei der L.-GmbH in seiner Wohngemeinde zu. Diese vermietet unter anderem Arbeitsbühnen, Scherenbühnen, Stapler. Brückenuntersichtgeräte und Baumaschinen. Als Aufgaben waren die Angebots- und Auftragserstellung, die eigenständige Disposition und Tourenplanung sowie telefonische Kundenbetreuung und -aquise angeführt. Das Mindestentgelt war mit € 1.800,-- brutto pro Monat auf Vollzeitbasis angegeben und Bereitschaft zur Überzahlung angekündigt. Die L.-GmbH wäre bereit gewesen, dem Beschwerdeführer anfangs monatlich € 1.800,-- netto zu bezahlen, was brutto rund € 2.600,-- entsprach. Die Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers im Jahr 2017 betrug € 5.466,67 für 61 Versicherungstage. Das entspricht einem monatlichen Bruttodurchschnittsentgelt von € 2.688,
  8. Demnach entsprechen 75 % dieser Bemessungsgrundlage € 2.016,
  9. 1.3 Der Beschwerdeführer bewarb sich und hatte am 17.04.2019 ein Vorstellungsgespräch mit Herrn L., bei dem er als sein bisheriges Einkommen € 4.000,-- angab. Ferner erwähnte er, dass er selbständig war und dies unter Umständen künftig wieder versuchen werde. Er unterließ es hingegen, klarzustellen, dass er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten, und hat sich auch nicht nach dem tatsächlich vorgesehenen Gehalt erkundigt. Es kam in der Folge zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers bei der L. GmbH. Die festgestellten Aussagen waren dafür ursächlich. Jede für sich reichte bereits hin. 1.4 Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelt und die Chancen auf eine Anstellung durch sein unkommentiertes Nennen eines früheren Gehalts sowie die Andeutung, sich eventuell wieder selbständig zu machen, zumindest verringert werden, was er billigend in Kauf nahm. 1.5 Der Beschwerdeführer bezieht anschließend an das Arbeitslosengeld seit Juni 2019 Notstandshilfe, mit Ausnahme der Zeit von 19.
  10. bis 09.09.2019, wo er bei einer GmbH im Speditionsgewerbe als Angestellter gearbeitet hat.
  11. Beweiswürdigung: 2.1 Der Umstand des Leistungsbezuges, die Beschäftigungen des Beschwerdeführers und das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Akts der belangten Behörde, der durch Abfragen aus dem Register der Sozialversicherung und der Gewerbe-Datenbank der Wirtschaftskammer (firmen.wko.at) sowie des Berufsinformationssystems des AMS (www.ams.at/bis) ergänzt wurde. Die Berechnungen zu 1.2 konnten mithilfe der Web-Anwendungen Arbeitslosengeld-Rechner und Brutto-Netto-Rechner des BMF erfolgen (www.finanz.at/arbeitnehmer/arbeitslosengeld und www.finanz.at/steuern/brutto-netto-rechner). 2.2 Die festgestellten Inhalte des Vorstellungsgesprächs folgen den Angaben des Beschwerdeführers vom 30.04.2019, die sich mit denen des Zeugen L. am 10.07.2019 im Kern decken. Das vorgesehene Gehalt von anfangs € 1.800,-- netto ergibt sich aus der Zeugenaussage ("Als Anfangslohn [...] € 1.800,-- auf die Hand"). Für die Erwähnung der selbständigen Tätigkeit und der Wiederholungsmöglichkeit spricht zudem, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Sommer 2016 bis Sommer 2017 das Gewerbe "Spediteure einschließlich der Transportagenten" angemeldet hatte und beim AMS angab, sein Lebensziel sei es, eine Spedition aufzubauen (Mail vom 13.11.2018). Wenn der Beschwerdeführer später vorbringt, dass er seine Bemerkung betreffend die eventuelle neuerliche selbständige Tätigkeit erst nach der Absage seitens Herrn L. tätigte (Mails vom 05.
  12. und 22.07.2019), dann widerspricht das nicht nur der unter Wahrheitspflicht erstatteten Zeugenaussage, wonach es im Zuge des Gesprächs gewesen sei, sondern harmoniert auch nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers am 30.04.2019, wonach er L. beim Gespräch über seine Vergangenheit erzählt habe, dass er "selbständig war und es unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt nochmal probieren will". 2.3 Betreffend die Kausalität ist auf die Zeugenaussage zu verweisen, wonach es L. nichts nutze, wenn der Beschwerdeführer sich ein halbes Jahr einarbeite, dann die Arbeit erledigen könne und sich bereits nach einem weiteren halben Jahr selbständig mache. Mit "so jemandem" könne er nichts anfangen, er "brauche Leute, die bleiben". Zur Feststellung der Kausalität der Angabe des früheren Gehalts führt ebenfalls die Zeugenaussage: "Er vermittelte mir den Eindruck, hier nicht arbeiten zu wollen. Ein LKW-Fahrer, der 6.000,-- Euro verlangt, zu dem sage ich auch, dass er wieder gehen soll." Damit sind beide Aussagen als jede für sich bereits kausal anzusehen. Die Kausalität der Betragsangabe räumt zudem auch der Vorlageantrag ein ("dass das der wahre Grund ist"). 2.4 Die unterlassene Nachfrage nach dem Gehaltsangebot und der unterlassene Hinweis auf die Bereitschaft, zum Kollektivvertrags-Gehalt zu arbeiten, ergeben sich aus den Angaben der Zeugenaussage, wonach der Beschwerdeführer als Antwort auf die Frage nach dem Gehaltswunsch vom vorigen Gehalt erzählt habe, sowie den Beschwerdeangaben ("Ich habe keinerlei Forderung gestellt") und den Ausführungen des Vorlageantrags vom 31.07.2019, wonach man "noch in den Raum werfen" könne, ob der Beschwerdeführer denn "auf diesem Betrag bestanden hätte" oder sich "unwillig gezeigt" hätte, "einen niedrigeren Betrag auszuhandeln". Aus den (soweit) übereinstimmenden Angaben des Zeugen L. und des Beschwerdeführers (z. B. im Mail vom 05.05.2019) ergibt sich, dass das Gespräch nach dem Thema Gehalt noch fortgesetzt wurde, ohne andere Beträge zu nennen, sich aber nicht mehr um die Bezahlung drehte. 2.5 Aus der Arbeitserfahrung der Beschwerdeführerin, die bereits eine Reihe von Dienstgeberinnen umfasst, schließt das Gericht, dass diesem der Umstand klar ist, dass das Hinweisen auf einen bisher deutlich höheren als den angebotenen Gehalt die Anstellungschancen ebenso mindert wie die Erwähnung der Möglichkeit einer bevorstehenden selbständigen Arbeit. Er nahm dies in Kauf, was sich aus der Überlegung ergibt, dass er es sonst vermieden hätte.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Nach § 9 Abs. 3 AlVG ist in Fällen einer neu erworbenen Anwartschaft, die hier vorliegt, in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt, ab dem
  14. Tag reicht es, wenn dieses Entgelt mindestens 75 % erreicht.3.2 Nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ist in Fällen einer neu erworbenen Anwartschaft, die hier vorliegt, in den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt, ab dem
  15. Tag reicht es, wenn dieses Entgelt mindestens 75 % erreicht. In den beiden letzten Monaten 2018 bezog der Beschwerdeführer 61 Tage lang Arbeitslosengeld, in den beiden folgenden 58 Tage. Der 120-tägige Entgeltschutz endete damit mit 01.03.
  16. Für den Beschwerdeführer galt damit als Mindestentgelt im Fall eines Berufswechsels 75 % der Bemessungsgrundlage, für die wegen der Antragstellung im zweiten Halbjahr 2018 das Jahr 2017 heranzuziehen war (§ 21 Abs. 1 AlVG). Es kann dahinstehen, ob das netto für den Beschwerdeführer vorgesehene Entgelt von € 1.800,-- einschließlich oder zuzüglich Sonderzahlungen gewährt worden wäre, weil ein Bruttobetrag von € 2.016,39 jedenfalls überschritten worden wäre.In den beiden letzten Monaten 2018 bezog der Beschwerdeführer 61 Tage lang Arbeitslosengeld, in den beiden folgenden 58 Tage. Der 120-tägige Entgeltschutz endete damit mit 01.03.
  17. Für den Beschwerdeführer galt damit als Mindestentgelt im Fall eines Berufswechsels 75 % der Bemessungsgrundlage, für die wegen der Antragstellung im zweiten Halbjahr 2018 das Jahr 2017 heranzuziehen war (Paragraph 21, Absatz eins, AlVG). Es kann dahinstehen, ob das netto für den Beschwerdeführer vorgesehene Entgelt von € 1.800,-- einschließlich oder zuzüglich Sonderzahlungen gewährt worden wäre, weil ein Bruttobetrag von € 2.016,39 jedenfalls überschritten worden wäre. Damit kann auch ungeprüft bleiben, ob die Disponententätigkeit bei der L. GmbH, überhaupt für den Entgeltschutz in Frage gekommen wäre, wie der Beschwerdeführer zuletzt vorbrachte, weil das nur für einen im Sinn des § 9 Abs. 3 AlVG "anderen Beruf" zugetroffen hätte.Damit kann auch ungeprüft bleiben, ob die Disponententätigkeit bei der L. GmbH, überhaupt für den Entgeltschutz in Frage gekommen wäre, wie der Beschwerdeführer zuletzt vorbrachte, weil das nur für einen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG "anderen Beruf" zugetroffen hätte. Die Tätigkeit war dem Beschwerdeführer also wie auch vom AMS angenommen zumutbar. Es ist nach den Feststellungen auch davon auszugehen, dass sie darüber hinaus geeignet war, da sie mit der Betreuungsvereinbarung übereinstimmte und andere als die genannten Einwände nicht erhoben wurden. 3.3 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungs-termins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.4 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.4 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten im Falle der Nennung eines höheren Gehalts als bisher geboten jedenfalls dann geringer ist, wenn damit nicht die Zusicherung verbunden ist, auch für das Gebotene zu arbeiten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. (19.10.2011, 2008/08/0202 mwN) Es entspricht ebenso der Lebenserfahrung, dass die Wahrscheinlichkeit, eine offene Stelle zu erhalten, dann geringer ist, wenn ein Bewerber erwähnt, dass für ihn künftig auch eine selbständige Erwerbstätigkeit eine mögliche Perspektive ist, noch dazu dann, wenn dieser bereits selbständig war. 3.5 Wie bereits dargelegt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. 3.6 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.6 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.7 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)3.7 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.8 Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH)3.8 Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH) 3.9 Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im verbleibenden Jahr 2019 nur 22 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, und zwar ab 19.08., also lange nach Ende der Ausschlussfrist. 3.10 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach der Vereitelung also noch monatelang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen, womit sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen war.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen, womit sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt und das AMS darauf verzichtet. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt und das AMS darauf verzichtet. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2222095.1.00

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