RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlI419 2222674-1 SpruchI419 2222674-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für 10.
- bis 21.05.2019 verloren habe und ihr keine Nachsicht erteilt werde. Diese habe eine Arbeitsaufnahme in einem namentlich genannten Gastronomiebetrieb vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Beschwerdehalber wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wegen der Stelle seitens des Dienstgebers angerufen und ihr mitgeteilt worden, dass sie bereits am folgenden Tag beginnen könne. Sie habe jedoch schon früh im Gespräch angegeben, ab 01.06.2019 bereits eine Stelle in einem anderen Unternehmen zu haben. Sie habe zu einer Beschäftigung in der Zwischenzeit nichts sagen können, da die anrufende Dienstgeberin erzürnt gewesen sei und das Gespräch nach dem Verneinen der Frage nach einer Bestätigung auf dem Vermittlungsvorschlag einseitig beendet habe.
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Die Beschwerdeführerin war seit rund 20 Jahren mit teils saisonbedingten Unterbrechungen als Kellnerin tätig und bezog wiederholt Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 04.04.2019 wurde festgehalten, dass das AMS sie bei der Suche einer Stelle im Wohnbezirk als Kellnerin oder im Servicebereich unterstützten werde. Am selben Tag wies ihr das AMS eine solche als "Allround"-Servicemitarbeiterin zu, deren Aufgabengebiet mit "alle Tätigkeiten im Service und Mithilfe in der Küche" und deren Arbeitsbeginn mit "ab sofort" angegeben waren. Bewerbungen waren an das AMS zwecks Vorauswahl durch dieses zu richten. 1.2 Nachdem sie sich beworben hatte, wurde die Beschwerdeführerin am 09.04.2019 von Frau M., der Inhaberin des Betriebs "G." angerufen, die ihr sogleich anbot, jederzeit mit der Arbeit zu beginnen. Die Beschwerdeführerin erklärte darauf, dass sie eventuell ab
- Juni eine andere Arbeit habe, für die sie vorgemerkt sei. Frau M., die dringend jemanden für die Stelle suchte, war darauf verärgert und erwiderte, dass die Beschwerdeführerin ja in der Zwischenzeit im Betrieb "G." arbeiten könne. 1.3 Die Beschwerdeführerin ging darauf nicht ein, gab an, dass auch andere Probleme gegen einen Arbeitsbeginn bei "G." sprächen, die sie nicht näher ausführen wolle, und ersuchte Frau M. um einen Termin, bei dem diese ihr die Bestätigung am Vermittlungsvorschlag erteilen sollte, was Frau M. ablehnte. 1.4 Eine Beschäftigung im Betrieb "G." kam nicht zustande. Die geäußerte Absicht, eine andere Beschäftigung am 01.06.2019 anzutreten, ohne zuzustimmen, die angebotene Stelle annehmen zu wollen, war kausal dafür. 1.5 Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit. Sie war der Beschwerdeführerin zumutbar. Dieser war das und ferner auch bewusst, dass sich die Chancen auf eine Anstellung zumindest verringern, wenn sie gegenüber der potentiellen Dienstgeberin eine bevorstehende andere Beschäftigung ankündigt, ohne die Beteuerung äußert, auch die angebotene Stelle annehmen zu wollen. 1.6 Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer früheren Bewerbung nach einem Vorstellungsgespräch am 08.04.2019 für eine Stelle als Kinderbetreuerin im Hotel "A." ab 01.06.2019 vorgemerkt. Von dort erhielt sie am 18.04.2019 eine Einstellungszusage. Sie war dort dann von 01.
- bis 03.11.2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 20.12.2019 ist sie bei einem XXXX beschäftigt.1.6 Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer früheren Bewerbung nach einem Vorstellungsgespräch am 08.04.2019 für eine Stelle als Kinderbetreuerin im Hotel "A." ab 01.06.2019 vorgemerkt. Von dort erhielt sie am 18.04.2019 eine Einstellungszusage. Sie war dort dann von 01.
- bis 03.11.2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 20.12.2019 ist sie bei einem römisch 40 beschäftigt.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum Leistungsbezug und den Arbeitsverhältnissen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Registerauszügen. Die Zumutbarkeit der Stelle ergibt sich aus der Niederschrift mit der Beschwerdeführerin, der Betreuungsvereinbarung und der Stellenausschreibung. Der Verlauf des Telefonats der Beschwerdeführerin mit Frau M. konnte hinreichend genau aus den Angaben der beiden rekonstruiert werden, wobei das AMS Frau M. nach Eingang der Beschwerde als Zeugin unter Wahrheitspflicht vernommen hat. 2.2 Zunächst hat das AMS einen Anruf der Beschwerdeführerin vom selben Tag vermerkt, wonach sie gegenüber Frau M. erklärt habe, eventuell ab Juni eine andere Arbeit zu haben, worauf diese sehr ungehalten worden sei. Die Beschwerdeführerin kenne den Betrieb "G.", dort sei es sehr stressig. Sie traue sich die Arbeit dort "aus gesundheitlichen Gründen (psychisch /physisch) nicht zu". Am nächsten Tag vermerkt das AMS einen Anruf von Frau M., wonach die Beschwerdeführerin ab 01.06.bei einem anderen Betrieb vorgemerkt sei und kein Interesse an der Stelle "G." habe. Diese habe einen Termin vereinbaren wollen, um einen Stempel für den Vermittlungsvorschlag zu bekommen. Frau M. sei sehr erzürnt, weil die Beschwerdeführerin keine fixe Einstellungszusage, sondern nur vielleicht eine Stelle habe. Eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin sei auch bis 01.
- möglich gewesen. Am 29.04.2019 vernommen, gab die Beschwerdeführerin im Kern bestätigend an, dass sie von Frau M. angerufen und "wegen der Arbeitsaufnahme" gefragt worden sei. Sie habe Frau M. gesagt, dass sie eine Stellenzusage bei "A." für den 01.
- habe, Frau M. habe darauf geschimpft und ihr gesagt, dass sie aber noch bis 01.
- bei "G." arbeiten könne. Die Beschwerdeführerin habe noch mit Frau M. sprechen und den Vermittlungsvorschlag bestätigen lassen wollen. Frau M. habe aber nein gesagt und aufgelegt. 2.3 In der Beschwerde wird - soweit immer noch übereinstimmend - vorgebracht, es sei eine Arbeitsaufnahme am nächsten Tag thematisiert worden, die Beschwerdeführerin habe "jedoch schon früh im Gespräch" angegeben, bereits eine Zusage für 01.
- bei "A." zu haben. Frau M. habe darauf erzürnt reagiert. Wenn das Gesprächsende dann aber derart beschrieben wird, dass Frau M. in "Rage" geäußert habe, die Beschwerdeführerin könne noch 01.
- bei "G." arbeiten, und sich "auf vulgäre Weise" weiter beschwert habe, erscheint dies in sich widersprüchlich. Gänzlich nicht nachvollziehbar ist dann die Beschreibung: "[Frau M.] ließ ihr nicht mehr die Möglichkeit, auf die mögliche Beschäftigung bis zum 01.06.2019 zu antworten und legte nach der Frage, ob sie der [Beschwerdeführerin] die VV bestätigen könne, mit einem lauten "NEIN" auf." Solange es der Beschwerdeführerin unstrittig möglich war, ihr Anliegen vorzutragen, einen Termin wegen des "Stempels" zu erhalten, muss sie dafür Gesprächszeit zur Verfügung gehabt haben, in der es ihr auch möglich war, sich (stattdessen) zum Thema einer vorläufigen Beschäftigung zu äußern. 2.4 Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht auf diese Option einging. Aus der Zeugenaussage der Frau M. folgt, dass das Thema besprochen wurde, und die Beschwerdeführerin wie festgestellt andere Probleme gegen einen Arbeitsbeginn behauptete, die sie nicht näher ausführen wollte. Dafür sprechen auch der oben erwähnte Vermerk des AMS betreffend die Einschätzung der Beschwerdeführerin betreffend den Betrieb "G.", "sehr stressig" und deren behauptete Bedenken "aus gesundheitlichen Gründen (psychisch /physisch)" sowie ein weiterer Vermerk des AMS vom Monat vorher (14.03.), wonach die Beschwerdeführerin (entgegen dem Gutachten der PVA) der Ansicht war, sie könne "psychisch und physisch derzeit sicher nicht arbeiten". 2.5 In ihrer Stellungnahme zum Vernehmungsprotokoll mit der Aussage der Zeugin M. bringt die Beschwerdeführerin im Widerspruch zur Beschwerde vor, es sei keine Rede davon gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits am Tag nach dem Telefonat anfangen hätte können (vgl. "wurde die Arbeitsaufnahme am nächsten Tag thematisiert" in der Beschwerdeschrift).2.5 In ihrer Stellungnahme zum Vernehmungsprotokoll mit der Aussage der Zeugin M. bringt die Beschwerdeführerin im Widerspruch zur Beschwerde vor, es sei keine Rede davon gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits am Tag nach dem Telefonat anfangen hätte können vergleiche "wurde die Arbeitsaufnahme am nächsten Tag thematisiert" in der Beschwerdeschrift). 2.6 Unter diesen Umständen hegt das Gericht keine Zweifel am festgestellten Ablauf des Geschehens, auch wenn es sich bei den Feststellungen in 1.3 und 1.4 teils nur auf die Aussage der Zeugin, zu 1.4 auch auf die Erfahrungen des Arbeitslebens stützen konnte und musste. Die Zeugin hat, von der Wahrheitspflicht abgesehen, im Wesentlichen auch übereinstimmend mit ihren davor festgehaltenen Berichten ausgesagt.
- 7 Die Feststellung, dass Beschwerdeführer hat mit dem Nichtzustandekommen einer Anstellung gerechnet hat, beruht auf der sich aus der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ergebenden Erfahrung als Kellnerin in laut Lebenslauf neun verschiedenen Betrieben, die es mit sich bringt zu wissen, dass Mitarbeiterinnen eher eingestellt werden, die unbefristet zur Verfügung stehen, als solche, die bereits alternative Stellen erwarten. Aus dem konkreten Gesprächsverlauf musste der Beschwerdeführerin auch klar sein, dass die (im Gegensatz zur vorher beabsichtigten längeren) telefonisch angebotene Anstellung bis Ende Mai bei "G." die eindeutige Zusage erfordert, dafür zur Verfügung zu stehen und diese Stelle erhalten zu wollen. 2.8 Die Beschwerdeführer hat das Nichtzustandekommen einer Anstellung auch in Kauf genommen wie ihr trotzdem gewähltes Verhalten zeigte, das nicht anders verstanden werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Zum Anspruchsverlust: 3.1.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäß vor, dass sie Frau M. mitgeteilt habe, dass sie bereits eine andere Stelle bei "A." in Aussicht habe, worauf diese sie verbal attackiert und nicht mehr zu Wort kommen lassen habe. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, sich zur möglichen Beschäftigung in der Zwischenzeit im Betrieb "G." zu äußern. 3.1.3 Aus den Feststellungen ergibt sich dagegen, dass die Beschwerdeführerin Einwände gegen die auch nur kurzfristige Anstellung äußerte (andere Stelle, weitere Probleme) und sich nicht bereit erklärte, im Betrieb "G." die Arbeit aufzunehmen. 3.1.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.1.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.1.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). 3.1.6 Nach den Feststellungen hatte die Beschwerdeführerin am 09.04.2019 noch keine rechtsverbindliche Vereinbarung abgeschlossen, die sie verpflichtet hätte, ab 01.06.2019 im Betrieb "A." zu arbeiten. Die "Vormerkung" war, wie festgestellt, zunächst nicht einmal eine Einstellungszusage. Selbst eine solche (schlichte) Zusage, die Arbeitslose künftig einstellen zu wollen (ohne dass dem eine arbeitsrechtliche Verpflichtung der Arbeitslosen zum Arbeitsantritt gegenüberstünde), hindert die Zuweisung zu einer anderen zumutbaren Beschäftigung nicht. (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019 mwN) Eine Vereitelung hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang dann bejaht, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, eine als Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkreten angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt. (27.01.2016, Ro 2015/08/0027 mwN) An der Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ändert es nach der Rechtsprechung auch nichts, dass der Arbeitslose bereit gewesen wäre, für die Zwischenzeit das Beschäftigungsverhältnis anzutreten. (Vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019 mwN) Demnach hat die Beschwerdeführerin jedenfalls das Zustandekommen der ursprünglich zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. 3.1.7 Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitslosen klarmacht, dass er nicht bereit ist, mit ihm nur ein befristetes Beschäftigungsverhältnis einzugehen, und dieser nicht sofort erklärt oder klarstellt, er sei dennoch bereit, das angebotene Beschäftigungsverhältnis als "Dauerstellung" anzunehmen, nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf und vereitelt es dadurch. (VwGH 16.11.1993, 93/08/0233) Umso mehr muss eine Arbeitslose, der eine Arbeitgeberin im Hinblick auf eine Einstellungszusage als Alternative eine befristete Anstellung anbietet, also eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit, davon Gebrauch machen. Eine solche "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" ist zwar in § 10 Abs. 1 AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich nach der Rechtsprechung jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der Vermittlung durch das AMS dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054 mwN).Eine solche "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" ist zwar in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht explizit angeführt, sondern wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich nach der Rechtsprechung jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der Vermittlung durch das AMS dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054 mwN). Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte demnach die Beschwerdeführerin auf das Angebot einzugehen und einer Beschäftigung zuzustimmen. Sie hat dies dennoch unterlassen. 3.1.8 Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführerin bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und ihr Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei sie dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. Nach all dem waren die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts des Arbeitslosengelds erfüllt.Nach all dem waren die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlusts des Arbeitslosengelds erfüllt. 3.2 Zur Teilnachsicht: Nach § 10 Abs. 2 AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen.Nach Paragraph 10, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. 3.2.1 Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung ist eine gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist jedenfalls zu erteilen. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mwH)3.2.1 Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung ist eine gänzliche oder teilweise Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AlVG im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist jedenfalls zu erteilen. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mwH) 3.2.2 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin bereits vor der Vereitelung bemüht, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufzunehmen. Sie hat dies, wie die nachfolgende, 12 Tage nach der Sperrfrist angetretene Beschäftigung zeigt, nicht nur ernsthaft, sondern auch erfolgreich getan. 3.2.3 Je nach den Umständen wird auch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit nach Ende der Sperrfrist als Grund für eine (auch gänzliche) Nachsicht vom Ausschluss vom Leistungsbezug betrachtet (z. B. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, in der Sperrfrist Bewerbung beim neuen Arbeitgeber und vier Wochen nach deren Ende Arbeitsbeginn, wobei dieser Zeitraum in der Sphäre des Arbeitgebers fußte, gänzliche Nachsicht). Verglichen mit dem zuletzt zitierten Sachverhalt ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Sperre die Einstellungszusage erwirkte und bereits 12 Tage nach deren Ende die Arbeit aufnahm, andererseits aber die Möglichkeit gehabt hätte, auch den dazwischenliegenden Zeitraum arbeitend zu überbrücken. 3.2.4 Unter diesem Aspekt gelangt das Gericht zur Auffassung, dass im vorliegenden Fall eine teilweise Nachsicht im Ausmaß von einer Woche angemessen ist. Die Sperrfrist war demnach auf fünf Wochen zu reduzieren. Ansonsten haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden könnte. Damit war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Teilnachsicht zu gewähren. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die rechtsvertretene Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die rechtsvertretene Beschwerdeführerin hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Nachsicht. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und zur Nachsicht. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2222674.1.00