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{'item': 'I419 2223052-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlI419 2223052-1 SpruchI419 2223052-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog ab 11.03.2018 Arbeitslosengeld. Wegen Vereitelung einer Anstellung erklärte das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.04.2018, dass er den Anspruch darauf von 01.

  1. bis 12.05.2018 verloren habe, später gewährte es ihm eine Teilnachsicht für die Tage nach dem 28.04.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom
  3. bis 31.03.2018 (22 Tage) widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für diese Zeit in Höhe von € 433,44 verpflichtet. Dieser habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er für den angeführten Zeitraum auch eine Urlaubsersatzleistung des vormaligen Arbeitgebers erhalten habe, was dem AMS verspätet gemeldet worden sei. Als Grund für die Beschwerde dagegen gibt der Beschwerdeführer an, dass er eine Ersatzleistung bis einschließlich 07.04.2019 erhalten habe, sodass ihm für die Tage danach, speziell von
  4. bis 28.04.2019 Arbeitslosengeld zustünde, welches er nicht erhalten habe. Die Bezugseinstellung wegen der Vereitelung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als er noch beschäftigt gewesen sei, und deshalb zu Unrecht, weswegen er eine Gegenforderung habe. Da es sich jeweils um 21 Tage handle, schulde er nichts. Das AMS erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und verwies unter anderem auf die Rechtskraft des vorangegangenen Bescheids, der nicht Gegenstand des Verfahrens sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld am 09.03.2018 angegeben, offene Ansprüche an Urlaubsersatzleistung zu haben. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer im November 2018 eine Urlaubsersatzleistung von € 2.280,63 s. A. zugesprochen, wovon das AMS am 11.04.2019 mittels Überlagerungsmeldung erfuhr. Der Beschwerdeführer hat dem AMS das gerichtliche Urteil und die Urlaubsersatzleistung nicht mitgeteilt. Nach diesem Urteil hat die TGKK eine Neuaufrollung durchgeführt und die Urlaubsersatzleistung in die Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger eingepflegt. Aus dem Anspruch errechnete sich ein Zeitraum von 21.
  6. bis 07.04.2018, für den Urlaubsersatz geleistet wurde. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass er den ersiegten Urlauberersatz dem AMS zu melden hatte.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers, zum Bezug des Arbeitslosengeldes und zur Urlaubsersatzleitung ergeben sich aus dem Gerichtsurteil und dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer hat mittels des Antragsformulars zur Kenntnis genommen, dass er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bis spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben hat, und beschwerdehalber vorgebracht, er habe noch bis einschließlich 07.04.2018 als beschäftigt zu gelten gehabt. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er einen eventuell ersiegten Urlaubsersatz dem AMS melden werde müssen. Er hat dies auch nicht bestritten, sondern eine Aufrechnung eingewendet, sodass auch die Beschwerde keine Zweifel an diesem Bewusstsein weckt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Basierend auf dem Urteil betrug der errechnete zusätzliche Zeitraum, für welchen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestand 48 Tage, nämlich 21.
  9. bis 07.04.
  10. Das entspricht § 11 Abs. 2 ASVG, wonach die Pflichtversicherung "für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung" weiterbesteht.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Basierend auf dem Urteil betrug der errechnete zusätzliche Zeitraum, für welchen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestand 48 Tage, nämlich 21.
  11. bis 07.04.
  12. Das entspricht Paragraph 11, Absatz 2, ASVG, wonach die Pflichtversicherung "für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung" weiterbesteht. Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079).Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte vergleiche VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079). Nach § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Abs. 2 rückwirkend zu berichtigen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Absatz 2, rückwirkend zu berichtigen. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer pflichtwidrig dem AMS verschwiegen, dass er im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Urlaubsersatzleistung im angegebenen Ausmaß zugesprochen erhalten bekommen hatte. Demnach war er zum Ersatz des nicht zustehenden Arbeitslosengeldes für den betreffenden Zeitraum zu verpflichten. Dieser Zeitraum ist jener, der sich daraus ergibt, dass die Urlaubsersatzleistung zwar für 48 Tage zugesprochen wurde, von denen der Beschwerdeführer aber erst ab 11.03.2018 und (wegen der ab 01.
  13. verhängten Sperre) nur bis einschließlich 31.03.2018 Arbeitslosengeld bezog. Für diese Tage war aber das Arbeitslosengeld wie dargelegt zurückzufordern. Die Geltendmachung eines vermeintlichen Aufrechnungsanspruchs vermag dabei schon deshalb nichts zu ändern, weil der Bescheid, mit dem der Verlust des Anspruchs wegen der Vereitelung ausgesprochen worden war, rechtskräftig ist, weshalb die Behörden, so auch das Verwaltungsgericht, davon auszugehen haben, dass diese (später gekürzte) Sperre zu Recht erfolgte. Der nunmehr mittels des bekämpften Bescheids geltend gemachten Rückforderung steht somit - wie es auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung entschied - keine Forderung des Beschwerdeführers gegenüber, da das zuvor einbehaltene Arbeitslosengeld ihm nicht zustand. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist diese rückwirkend zu berichtigen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist diese rückwirkend zu berichtigen. Die Berichtigung des Anspruchs und die Rückforderung erfolgten daher zu Recht. Die Beschwerde war demnach wie geschehen abzuweisen. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur nachträglichen Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur nachträglichen Berücksichtigung einer Urlaubsersatzleistung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2223052.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.