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{'item': 'L507 2214697-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlL507 2214697-1 Spruch1) L507 2214698-1/30E 2) L507 2214697-1/26E 3) L507 2216169-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden des 1) XXXX , geb. XXXX , der 2) XXXX , geb. XXXX , des 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ÖNER Tanal, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019 und 13.02.2019, Zlen. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden des 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , des 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ÖNER Tanal, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019 und 13.02.2019, Zlen. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 57, 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz 1.
  2. Die Beschwerdeführer (BF) 1 und 2 sind Ehegatten und stellten am 25.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF3 stellte am 30.01.2015 (AS 3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 und BF2 sind die Eltern des BF3.1.
  3. Die Beschwerdeführer (BF) 1 und 2 sind Ehegatten und stellten am 25.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Der BF3 stellte am 30.01.2015 (AS 3) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 und BF2 sind die Eltern des BF3., In der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erklärten die BF1 und BF2 im Wesentlichen, dass sie syrische Staatsangehörige seien und aufgrund des Krieges in Syrien sowie der BF3 aufgrund der Flucht vor der Einberufung zum Militär ihr Heimatland (Syrien) verlassen hätten. 1.
  4. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2015, Zlen.: 1043798802-140105169 und 1043798606-140105207 betreffend BF1 und BF2 und mit Bescheid vom 16.12.2015, Zl.: 1051032910-150113805 betreffend BF3 wurde den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.
  5. Mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2015, Zlen.: 1043798802-140105169 und 1043798606-140105207 betreffend BF1 und BF2 und mit Bescheid vom 16.12.2015, , Zl.: 1051032910-150113805 betreffend BF3 wurde den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  6. Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten 2.
  7. Am 09.09.2018 wurden die Beschwerdeführer bei der Einreise von der Türkei kommend nach Bulgarien einer Grenzkontrolle durch bulgarische Grenzkontrollorgane unterzogen. Die Beschwerdeführer wiesen sich dabei mit ihren österreichischen Konventionspässen aus. Da in den Konventionspässen türkische Visa bzw. türkische Grenzkontrollstempel fehlten, wurden die Beschwerdeführer nach weiteren Reisedokumenten befragt, woraufhin sich die Beschwerdeführer mit türkischen Reisepässen auswiesen. 2.
  8. Im Zuge der darauffolgenden Einleitung von Asyl-Aberkennungsverfahren erfolgten am 20.11.2018 (BF1-2) und am 07.02.2019 (BF3) vor dem BFA niederschriftliche Einvernahmen. Dabei wurden die Beschwerdeführer insbesondere zu ihrer Staatsangehörigkeit befragt. Der BF1 brachte zusammengefasst vor, dass er sich seit der Asylzuerkennung einmal in Deutschland und zweimal in der Türkei aufgehalten habe. Zudem gab der BF1 an, dass er einen türkischen Reisepass besitze, weil seine Ehegattin (BF2) Türkin sei. Er habe Geld bezahlt und „sie“ seien einverstanden gewesen und sei ihm der Reisepass ausgestellt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Kurde Probleme bekommen. Zudem sei einer seiner Söhne in der Türkei im Gefängnis. In XXXX seien viele Polizisten und hätten sie dort zur Zeit der Flucht aus Syrien Probleme gehabt. Im Jänner 2019 müsse der BF1 wieder in die Türkei reisen, weil er sich dort seine Zähne „machen“ lasse. Zu einer allfälligen Aufenthaltsberechtigung für die Türkei erklärte der BF1, er habe zwischen 2004 und 2005 seine Heirat mit der BF1 in der Türkei eintragen lassen und sieben Jahre einen „Aufenthalt“ gehabt. Dann hätten sie sich mit der Staatsbürgerschaft einverstanden erklärt. Man hätte ihm die Staatsbürgerschaft gegeben. Sein Reisepass sei ein echtes Dokument. In der Türkei gebe es keine Sicherheit. Die Regierung von Erdogan sei schlimm. Sie würden einen zum Schweigen bringen. Alle Kurden, welche Verantwortung übernommen hätten, seien im Gefängnis. In der Türkei könne man nicht „ja“ oder „nein“ sagen. Wenn jemand über Facebook etwas Kleines über die Türkei sage, würde man festgenommen werden. Der BF1 brachte zusammengefasst vor, dass er sich seit der Asylzuerkennung einmal in Deutschland und zweimal in der Türkei aufgehalten habe. Zudem gab der BF1 an, dass er einen türkischen Reisepass besitze, weil seine Ehegattin (BF2) Türkin sei. Er habe Geld bezahlt und „sie“ seien einverstanden gewesen und sei ihm der Reisepass ausgestellt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Kurde Probleme bekommen. Zudem sei einer seiner Söhne in der Türkei im Gefängnis. In römisch 40 seien viele Polizisten und hätten sie dort zur Zeit der Flucht aus Syrien Probleme gehabt. Im Jänner 2019 müsse der BF1 wieder in die Türkei reisen, weil er sich dort seine Zähne „machen“ lasse. Zu einer allfälligen Aufenthaltsberechtigung für die Türkei erklärte der BF1, er habe zwischen 2004 und 2005 seine Heirat mit der BF1 in der Türkei eintragen lassen und sieben Jahre einen „Aufenthalt“ gehabt. Dann hätten sie sich mit der Staatsbürgerschaft einverstanden erklärt. Man hätte ihm die Staatsbürgerschaft gegeben. Sein Reisepass sei ein echtes Dokument. In der Türkei gebe es keine Sicherheit. Die Regierung von Erdogan sei schlimm. Sie würden einen zum Schweigen bringen. Alle Kurden, welche Verantwortung übernommen hätten, seien im Gefängnis. In der Türkei könne man nicht „ja“ oder „nein“ sagen. Wenn jemand über Facebook etwas Kleines über die Türkei sage, würde man festgenommen werden. Die BF2 brache zusammengefasst vor, dass sie seit der Asylzuerkennung zweimal in der Türkei aufhältig gewesen sei. Zwei ihrer Kinder würden dort leben. Die BF2 habe in der Türkei eine Geburtsurkunde vorgelegt und sich einen Reisepass ausstellen lassen. Sie habe aber Dokumente ihrer Verwandten vorgelegt, weshalb die Namen des Vaters und der Mutter anders seien und auch der Name „ XXXX “ in der Geburtsurkunde stehe. Ihr Ehegatte (BF1) habe seit ca. zehn Jahren einen türkischen Nüfus und sie selbst seit ca. sieben Jahren. Sie sei keine türkische Staatsangehörige.Die BF2 brache zusammengefasst vor, dass sie seit der Asylzuerkennung zweimal in der Türkei aufhältig gewesen sei. Zwei ihrer Kinder würden dort leben. Die BF2 habe in der Türkei eine Geburtsurkunde vorgelegt und sich einen Reisepass ausstellen lassen. Sie habe aber Dokumente ihrer Verwandten vorgelegt, weshalb die Namen des Vaters und der Mutter anders seien und auch der Name „ römisch 40 “ in der Geburtsurkunde stehe. Ihr Ehegatte (BF1) habe seit ca. zehn Jahren einen türkischen Nüfus und sie selbst seit ca. sieben Jahren. Sie sei keine türkische Staatsangehörige. Der BF3 gab im Wesentlichen an, dass er in Syrien geboren sei, aber seit ungefähr fünf Jahre vor seiner Einreise nach Österreich in der Türkei gelebt habe. Im Jahr 2014 habe er seine nunmehrige Ehegattin in der Türkei kennen gelernt und sei mit ihr seit ca. fünf Jahren traditionell und seit ca. einem Jahr standesamtlich verheiratet. Seine Ehegattin sei türkische Staatsangehörige und lebe in XXXX . Die türkische Staatsangehörigkeit habe er seit der ersten Schulklasse und habe er schon immer in der Türkei gelebt. Nach Österreich sei er gekommen, weil er keinen Beruf gehabt habe und seinen Eltern in Österreich gewesen seien. Wenn er in die Türkei zurückkehre, müsse er den Militärdienst leisten und könne er dann seine Ehegattin nicht unterstützen. Zudem würde er in den Krieg geschickt werden und wolle er nicht kämpfen.Der BF3 gab im Wesentlichen an, dass er in Syrien geboren sei, aber seit ungefähr fünf Jahre vor seiner Einreise nach Österreich in der Türkei gelebt habe. Im Jahr 2014 habe er seine nunmehrige Ehegattin in der Türkei kennen gelernt und sei mit ihr seit ca. fünf Jahren traditionell und seit ca. einem Jahr standesamtlich verheiratet. Seine Ehegattin sei türkische Staatsangehörige und lebe in römisch 40 . Die türkische Staatsangehörigkeit habe er seit der ersten Schulklasse und habe er schon immer in der Türkei gelebt. Nach Österreich sei er gekommen, weil er keinen Beruf gehabt habe und seinen Eltern in Österreich gewesen seien. Wenn er in die Türkei zurückkehre, müsse er den Militärdienst leisten und könne er dann seine Ehegattin nicht unterstützen. Zudem würde er in den Krieg geschickt werden und wolle er nicht kämpfen. 2.
  9. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019 (BF1-2) und 13.02.2019 (BF3) wurde der den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 21.08.2015 (BF1-2) und 16.12.2015 (BF3) zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sind. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.2.
  10. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2019 (BF1-2) und 13.02.2019 (BF3) wurde der den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 21.08.2015 (BF1-2) und 16.12.2015 (BF3) zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sind. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Umstände, aufgrund derer den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, nunmehr nicht mehr gegeben seien, da die Beschwerdeführer zusätzlich zu ihrer syrischen Staatsangehörigkeit auch über die türkische Staatsangehörigkeit verfügen würden. Die Beschwerdeführer hätten somit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Identität unwahre Angaben getätigt bzw. die türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würden. Weiters hätten sich keine Hinweise auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zudem sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lage geraten würden. Weiters hätten sich keine Hinweise auf Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stellen die Rückkehrentscheidungen auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. 2.
  11. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 31.01.2019 (BF1-2) und 14.02.2019 (BF3) wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 14.02.2019 (BF1-2) bzw. 01.03.2019 (BF3) Rückkehrberatungsgespräche in Anspruch zu nehmen.2.
  12. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 31.01.2019 (BF1-2) und 14.02.2019 (BF3) wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 14.02.2019 (BF1-2) bzw. 01.03.2019 (BF3) Rückkehrberatungsgespräche in Anspruch zu nehmen. 2.
  13. Die bekämpften Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 04.02.2019 (BF1-2) und 21.02.2019 (BF3) ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 13.02.2019 (BF 1-2) und 12.03.2019 (BF3) fristgerecht Beschwerden erhoben wurden. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF1 vor dem BFA vorbrachte, über Dokumente der Türkei zu verfügen. Der BF1 habe aber glaubhaft dargelegt, dass er in der Türkei angegeben habe, seine Frau sei Türkin. Zudem habe der BF1 Geld bezahlt und sei ihm dann der türkische Reisepass ausgestellt worden. Der BF1 habe gewollt, dass seine Kinder in der Türkei in die Schule gehen würden und müsse dazu seine Ehegattin Türkin sein. Die BF2 habe dargelegt, dass sie keine türkische Staatsangehörige sei und lediglich Dokumente ihrer Verwandten vorgelegt habe. Die BF2 habe eingestanden, dass ihr Name sowie die Namen ihrer Eltern in der Geburtsurkunde unrichtig seien. Die BF2 habe ihre Kinder sehen wollen und deshalb diese Dokumente vorgelegt. Die Ausstellung der türkischen Dokumente habe offenkundig dazu gedient, dass die BF1-2 ihre Kinder in der Türkei sehen können und den Kindern der BF1-2 den Schulbesuch zu ermöglichen. Die BF1-2 hätten zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Erhalt der türkischen Staatsbürgerschaft erfüllt. Gerade deshalb hätten sei sich dazu gezwungen gesehen, fremde Dokumente der Verwandten der BF2 vorzulegen. Die BF1-2 seien weder in der Türkei geboren, noch würden sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den „nachträglichen“ Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft erfüllen. Der BF1 habe für seine berufliche Tätigkeit in der Türkei nur Aufenthaltsberechtigungen für die Türkei erhalten. Wäre er tatsächlich syrischer und türkischer Staatsangehöriger gewesen, hätte er eine Aufenthaltsberechtigung gar nicht benötigt. Die BF2 habe auch immer ihren korrekten syrischen Namen angegeben und für die Ausstellung eines türkischen Reisepasses Dokumente ihrer in der Türkei lebenden Verwandten verwendet. Der rechtswidrig erlangte türkische Reisepass vermag keinen legalen Titel für den rechtmäßigen Aufenthalt der BF1-2 in der Türkei bilden. Die BF1-2 seien nur syrische Staatsbürger und lägen die für die Asylgewährung im Jahr 2015 herangezogenen Gründe weiterhin vor. Im Weiteren wurden auszugsweise Länderberichte zur Sicherheitslage in Syrien und der Türkei und schließlich Ausführungen zum Privat- und Familienleben der BF1-2 in Österreich dargelegt. In der Beschwerde des BF3 wurde ergänzend ausgeführt, dass auch der BF3 vorgebracht habe, dass seine Mutter (BF2) die türkische Staatsbürgerschaft gekauft habe. Der BF3 sei damals noch minderjährig gewesen, sodass ihm keine Mitschuld vorzuwerfen sei. Der BF3 sei weder in der Türkei geboren, noch erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für den „nachträglichen“ Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft. Der BF3 habe zwar in der Türkei die Schule besucht und eine Frau geheiratet, dennoch sei er syrischer Staatsbürger. Es liege keine Doppelstaatsbürgerschaft vor. Der rechtswidrig ausgestellte türkische Reisepass stelle keinen legalen „Titel“ für den rechtmäßigen Aufenthalt des BF3 in der Türkei dar. Auch beim BF3 lägen die für die Asylgewährung im Jahr 2015 herangezogenen Gründe weiterhin vor und wurden im Weiteren auszugsweise Länderberichte zur Sicherheitslage in Syrien und der Türkei getroffen. Schließlich folgen Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF3 in Österreich. 2.
  14. Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 erfolgte seitens der Vertretung der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, ein Beweisantrag sowie eine Urkundenvorlage. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer syrische Staatsangehörige seien und diese die türkische Staatsbürgerschaft – mit Verweis auf das türkische Staatsangehörigengesetz 2009 - nicht rechtskonform erworben hätten. Es sei allseits bekannt, dass syrische Staatsangehörige in die Türkei flüchten würden und dort unrechtmäßig mit Hilfe ihrer Verwandten in den Besitz türkischer Dokumente kommen würden. Aufgrund der Vielzahl der Fälle werde mittels DNA-Beweis ermittelt, ob jemand zu Recht türkischer Staatsangehöriger sei. Die BF2 sei keine türkische Staatsangehörige und aus diesem Grund sei auch der rechtswirksame Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit des BF1 und BF3 auszuschließen. Zum Beweis dafür, dass die BF2 nicht von XXXX und XXXX abstamme, wurde weiters beantragt, dass mittels Rechtshilfeersuchen oder durch die österreichische Botschaft die Einvernahme der leiblichen Mutter der BF2 ( XXXX ), syrische Staatsangehörige, wohnhaft in XXXX in der Türkei, durgeführt werde.Zum Beweis dafür, dass die BF2 nicht von römisch 40 und römisch 40 abstamme, wurde weiters beantragt, dass mittels Rechtshilfeersuchen oder durch die österreichische Botschaft die Einvernahme der leiblichen Mutter der BF2 ( römisch 40 ), syrische Staatsangehörige, wohnhaft in römisch 40 in der Türkei, durgeführt werde. 2.
  15. Am 24.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Beschwerdeführern die Gelegenheit gegeben, Ausführungen zu ihrer Identität bzw. Staatsangehörigkeit, zur Integration in Österreich sowie zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen die Türkei betreffend zu tätigen. Zudem wurde den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Türkei ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. 2.
  16. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 wurde zum Beweis dafür, dass die BF2 nicht von XXXX und XXXX abstamme, die Einvernahme von XXXX mittels Rechtshilfeersuchen oder durch die österreichische Botschaft, beantragt.2.
  17. Mit Schriftsatz vom 14.10.2019 wurde zum Beweis dafür, dass die BF2 nicht von römisch 40 und römisch 40 abstamme, die Einvernahme von römisch 40 mittels Rechtshilfeersuchen oder durch die österreichische Botschaft, beantragt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: 1.
  18. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, muslimisch-sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Ob die Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit sind bzw. seit wann sie im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sind, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer wurden in Syrien geboren. Der BF1 hat keine Schulbildung und war in Syrien zunächst als Hilfsarbeiter tätig. Auch die BF2 besuchte keine Schule und hat in Syrien als Köchin gearbeitet. Die BF1 und 2 haben im Jahr 1984 geheiratet und entstammen dieser Ehe fünf gemeinsame Kinder. Der BF1 hielt sich ab dem Jahr 2004 immer wieder beruflich in der Türkei auf und spricht auf einfachen Niveau die türkische Sprache. Im Jahr 2013 oder 2014 haben die BF1-2 Syrien verlassen, reisten in die Türkei, von wo aus sie im Oktober 2014 weiter nach Österreich reisten. Der BF3 besuchte ab dem Jahr 2004 in der Türkei die Schule und wohnte von da an bei einer Tante in der Türkei. Im Jänner 2013 reiste der BF3 nach Österreich. Vor seiner Ausreise aus der Türkei lernte der BF3 seine jetzige Ehegattin – eine türkische Staatsangehörige – kennen, welche er im Jahr 2018 standesamtlich heiratete. Im Jahr 2014 hatte der BF3 seine Ehegattin traditionell geheiratet. Seit April 2019 ist die Ehegattin des BF3 als Asylwerberin in Österreich aufhältig und besteht seit 20.08.2019 ein gemeinsamer Wohnsitz. In der Türkei leben die Eltern sowie sechs Geschwister (drei Brüder und drei Schwestern) der BF2, mehrere Onkel des BF1 und die Schwiegermutter des BF
  19. Drei der fünf Kinder der BF1-2 leben ebenfalls in der Türkei. Eine Tochter der BF1-2 ist in Österreich aufhältig. Ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführer mit der Tochter bzw. Schwester besteht nicht. Die BF1-2 halten sich seit Oktober 2014 und der BF3 seit Jänner 2015 durchgehend in Österreich auf. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheiden des BFA vom 21.08.2015 (BF 1-2) und vom 16.12.2015 halten sich die Beschwerdeführer als anerkannte Flüchtlinge in Österreich auf. Die BF1-2 haben in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und verfügen über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF3 spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache. Am 06.12.2017 (BF1) sowie am 01.02.2017 (BF2) haben die BF1-2 einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Der BF1 ist in Österreich seit Oktober 2017 als Pizzalieferant tätig, wobei er bis November 2017 geringfügig beschäftigt war. Die BF2 ist seit April 2019 als Reinigungskraft tätig. Der BF3 hat am 27.04.2017 die Ausbildung „Tourismus und Deutsch – Schwerpunkt Küche“ und am 26.01.2017eine Ausbildung im Bereich Hotel- und Gastgewerbe absolviert. Seit Juni 2017 ist der BF3 in der Gastronomie bzw. als Kochgehilfe tätig. Von 24.11.2017 bis 06.02.2018 war der BF3 geringfügig bzw. mehrfach geringfügig beschäftigt. Der BF3 verfügt über freundschaftliche Kontakte in Österreich. Der BF1 leidet an Hepatitis B und wird medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer sind keine Mitglieder in einem Verein und haben die BF1-2 in Österreich keine Ausbildung absolviert. 1.
  20. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt: Allgemeine politische Lage Überblick Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef in einem ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (09.07.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt. Die Amtszeit des direkt vom Volk gewählten Staatsoberhauptes beträgt fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und Regierungschef in einem ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems (09.07.2018) der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt. Die Amtszeit des direkt vom Volk gewählten Staatsoberhauptes beträgt fünf Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. , Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Für die Parlamentswahl gilt eine 10 %-Hürde. Aufgrund einer Änderung des Wahlgesetzes 2018 ist es aber auch sog. „Wahlbündnissen“ mehrerer Parteien möglich, ins Parlament einzuziehen, wenn das Bündnis insgesamt die Schwelle von 10 % überwindet. Die letzte Parlamentswahl fand zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl am 24.06.2018 statt. Internationale Wahlbeobachter der ODIHR-Beobachtermission konstatieren in ihrem Bericht vielfältige Verstöße gegen den Fairnessgrundsatz (u.a. ungleicher Medienzugang, Wahl unter Ausnahmezustand), stellten die Legitimität des Gesamtergebnisses insgesamt jedoch nicht in Frage. Der Wahlkampf fand unter den rechtlichen Einschränkungen des Notstandes statt. Der Kandidat der HDP, Selahattin Demirtaş, befindet sich bis heute im Gefängnis. Nach den amtlichen Ergebnissen erzielte die Regierungspartei AKP 42,5 %, die mit ihr verbündete MHP kam auf 11,2 %. Gemeinsam verfügen beide Parteien damit über eine deutliche Mehrheit im Parlament. Die linkskemalistische CHP erreichte 22,67 %, die rechtsnationalistische IYI Parti auf 10,01 % und die linke, prokurdische HDP schaffte mit 11,62 % ebenfalls den Einzug ins Parlament. Bei der am 31.03.2019 erfolgten Kommunalwahl gewann die oppositionelle CHP unter anderem die Bürgermeisterwahlen in Ankara und Istanbul. Auf Beschwerde der Regierungspartei AKP entschied der Hohe Wahlrat am 6.5.2019, die Wahl in Istanbul zu annullieren, nachdem StP Erdogan sich persönlich zur Wahl geäußert und von schwerwiegenden Manipulationen gesprochen hatte. Die Neuwahl ist für den 23.06.2019 festgesetzt. Bei der am 31.03.2019 erfolgten Kommunalwahl gewann die oppositionelle CHP unter anderem die Bürgermeisterwahlen in Ankara und Istanbul. Auf Beschwerde der Regierungspartei AKP entschied der Hohe Wahlrat am 6.5.2019, die Wahl in Istanbul zu annullieren, nachdem StP Erdogan sich persönlich zur Wahl geäußert und von schwerwiegenden Manipulationen gesprochen hatte. Die Neuwahl ist für den 23.06.2019 festgesetzt. , Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung in Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt; realiter besteht allerdings eine starke Machtkonzentration im Amt des Staatspräsidenten. Laut Art. 9 erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Die in Art. 138 der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung in Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt; realiter besteht allerdings eine starke Machtkonzentration im Amt des Staatspräsidenten. Laut Artikel 9, erfolgt die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte. Die in Artikel 138, der Verfassung geregelte Unabhängigkeit der Richter ist durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) in Frage gestellt. Der Rat ist u. a. für Ernennungen, Versetzungen und Beförderungen zuständig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen. Nach dem Putschversuch von Mitte Juli 2016 wurden fünf der 22 Richter und Staatsanwälte des HSK verhaftet, Tausende von Richtern und Staatsanwälten wurden aus dem Dienst entlassen. Seit Inkrafttreten der im April 2017 verabschiedeten Verfassungsänderungen wird der HSK teils vom Staatspräsidenten, teils vom Parlament ernannt, ohne dass es bei den Ernennungen der Mitwirkung eines anderen Verfassungsorgans bedürfte. Die Zahl der Mitglieder des HSK wurde auf 13 reduziert. Der am 20.07.2016 eingeführte und siebenmal verlängerte Notstand wurde am 19.07.2018 aufgehoben; wesentliche Regelungen der Dekrete wurden allerdings in reguläre Gesetzgebung überführt. So wurden z.B. Teile der Notstandsvollmachten auf die Provinzgouverneure übertragen, die vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die als Überprüfungsmechanismus für Notstandsentscheidungen (insbes. Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst) geschaffene staatliche Untersuchungskommission entspricht nach Einschätzungen von Amnesty International nicht den rechtsstaatlichen Standards. So ist die Kommission personell abhängig von der Regierung, langsam, arbeitet prozessual fraglich (z.B. Beweislastumkehr, keine Vorabmitteilung der Entlassungsgründe an Betroffene). Nur rd. 5.250 (7,5%) der 70.406 bearbeiteten Anträge wurden positiv beschieden (Stand: Mai 2019). Die als Überprüfungsmechanismus für Notstandsentscheidungen (insbes. Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst) geschaffene staatliche Untersuchungskommission entspricht nach Einschätzungen von Amnesty International nicht den rechtsstaatlichen Standards. So ist die Kommission personell abhängig von der Regierung, langsam, arbeitet prozessual fraglich (z.B. Beweislastumkehr, keine Vorabmitteilung der Entlassungsgründe an Betroffene). Nur rd. 5.250 (7,5%) der 70.406 bearbeiteten Anträge wurden positiv beschieden (Stand: Mai 2019). , Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. Das Verfassungsgericht prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Nach dem Putschversuch wurden zwei Richter des Verfassungsgerichts verhaftet und mit Beschluss des Plenums des Gerichts entlassen. , Oberste Instanz der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof, die der Straf- und Zivilgerichte der Kassationsgerichtshof. Aufgrund der großen Überlastung der obersten Instanzen wurde unmittelbar vor dem Putschversuch Ende Juni 2016 die seit mehreren Jahren geplante Zwischeninstanz in Form von Regionalgerichten eingeführt und die mittlere Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestärkt. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde durch eine Gesetzesänderung vom 01.07.2016 entschieden, die Mitgliederzahl der beiden obersten Gerichtshöfe zu reduzieren. Die Frist zur Umsetzung wurde mit Notstandsdekret 696 vom 20.11.2017 bis 2022 verlängert. Am 25.07.2016 wurden anstelle der entlassenen Richter (mit Ausnahme der jeweiligen Gerichtspräsidenten) 267 neue Mitglieder für den Kassationsgerichtshof und 75 für den Verwaltungsgerichtshof gewählt. Mit Dekret Nr. 696 vom 20.11.2017 wurde jedoch der Kassationsgerichtshof mit 100 neuen Posten aufgestockt und der Verwaltungsgerichtshof mit 16 Posten. Vorwürfe, dass diese personellen Veränderungen zu einer Verschiebung der parteipolitischen Orientierung an den Gerichten genutzt wurden, erscheinen plausibel. Oberste Instanz der Verwaltungsgerichte ist der Verwaltungsgerichtshof, die der Straf- und Zivilgerichte der Kassationsgerichtshof. Aufgrund der großen Überlastung der obersten Instanzen wurde unmittelbar vor dem Putschversuch Ende Juni 2016 die seit mehreren Jahren geplante Zwischeninstanz in Form von Regionalgerichten eingeführt und die mittlere Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestärkt. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde durch eine Gesetzesänderung vom 01.07.2016 entschieden, die Mitgliederzahl der beiden obersten Gerichtshöfe zu reduzieren. Die Frist zur Umsetzung wurde mit Notstandsdekret 696 vom 20.11.2017 bis 2022 verlängert. Am 25.07.2016 wurden anstelle der entlassenen Richter (mit Ausnahme der jeweiligen Gerichtspräsidenten) 267 neue Mitglieder für den Kassationsgerichtshof und 75 für den Verwaltungsgerichtshof gewählt. Mit Dekret Nr. 696 vom 20.11.2017 wurde jedoch der Kassationsgerichtshof mit 100 neuen Posten aufgestockt und der Verwaltungsgerichtshof mit 16 Posten. Vorwürfe, dass diese personellen Veränderungen zu einer Verschiebung der parteipolitischen Orientierung an den Gerichten genutzt wurden, erscheinen plausibel. , Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z. B. sog. Büyükada-Verfahren). Nur wenige der Verfahren gegen Menschenrechtsverteidiger enden mit Freisprüchen. Gelegentlich ziehen sich die Verfahren über mehr als ein Jahr hin, und oft bleiben die Beschuldigten zumindest bis zum ersten Verhandlungstag in Untersuchungshaft. Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) nach Maßgabe des Vereinsgesetzes der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Einige Menschenrechtsorganisationen und ihre Mitglieder sind (Ermittlungs-) Verfahren mit zum Teil fragwürdiger rechtlicher Grundlage ausgesetzt, (z. B. sog. Büyükada-Verfahren). Nur wenige der Verfahren gegen Menschenrechtsverteidiger enden mit Freisprüchen. Gelegentlich ziehen sich die Verfahren über mehr als ein Jahr hin, und oft bleiben die Beschuldigten zumindest bis zum ersten Verhandlungstag in Untersuchungshaft. , Hinzu kommt, dass seit der Verhängung des Notstands am 20.07.2016 mehrere Tausend Vereinigungen, darunter zahlreiche Menschenrechtsorganisationen, geschlossen wurden. Im (kurdisch geprägten) Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes. Hinzu kommt, dass seit der Verhängung des Notstands am 20.07.2016 mehrere Tausend Vereinigungen, darunter zahlreiche Menschenrechtsorganisationen, geschlossen wurden. Im (kurdisch geprägten) Südosten des Landes sind die Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen noch wesentlich stärker eingeschränkt als im Rest des Landes. , Die am 30.06.2012 gegründete MR-Institution der Türkei (MRI, Insan Hakları Kurumu) wurde am 07.04.2016 durch das Institut für Menschenrechte und Gleichstellung (Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die neue Institution geht aus einem Antidiskriminierungsgesetz hervor, das die Türkei am 06.04.2016 zur Erfüllung der Kriterien zur Visaliberalisierung erlassen hatte. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des „Nationalen Präventionsmechanismus“ gem. OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor. Seit Juni 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt eines Ombudsmanns mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen. Die am 30.06.2012 gegründete MR-Institution der Türkei (MRI, Insan Hakları Kurumu) wurde am 07.04.2016 durch das Institut für Menschenrechte und Gleichstellung (Insan Hakları ve Eşitlik Kurumu) ersetzt. Die neue Institution geht aus einem Antidiskriminierungsgesetz hervor, das die Türkei am 06.04.2016 zur Erfüllung der Kriterien zur Visaliberalisierung erlassen hatte. Die Institution besteht aus elf Mitgliedern, die vom Staatspräsidenten bestimmt werden. Ihr kommt die Rolle des „Nationalen Präventionsmechanismus“ gem. OPCAT zu. Menschenrechtsorganisationen werfen der Institution fehlende Unabhängigkeit vor. Seit Juni 2012 verfügt die Türkei auch über das Amt eines Ombudsmanns mit etwa 200 Mitarbeitern. Beschwerden können auf Türkisch, Englisch, Arabisch und Kurdisch eingereicht werden. Ferner verfügt das Parlament über einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte sowie einen Petitionsausschuss, die sich allerdings kaum mit Fragen wie Presse-, Meinungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit befassen. , Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (über 33.000 Bedienstete betroffen von massenhaften Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst, Entlassungen und Strafverfahren). Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich teils aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. (siehe auch Abschnitt II.1.1.) Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Sie hat, wie auch der nationale Geheimdienst MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı), der sowohl für die Inlands- wie für die Auslandsaufklärung zuständig ist, unter der AKP-Regierung an Einfluss gewonnen. Seit den Auseinandersetzungen mit der Gülen-Bewegung ist die Polizei aber auch selbst zum Objekt umfangreicher Säuberungen geworden (über 33.000 Bedienstete betroffen von massenhaften Versetzungen, Suspendierungen vom Dienst, Entlassungen und Strafverfahren). Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich teils aus Wehrpflichtigen und untersteht dem Innenminister. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Der MIT ist die Institution, die am meisten Einfluss gewinnen konnte. (siehe auch Abschnitt römisch zwei.1.1.) , Die vor 2002 dominante politische Bedeutung des Militärs ist unter der AKP-Regierung stark zurückgedrängt worden, die Regierung konnte hier das Primat der Politik durchsetzen. Erstmals in der Geschichte der Republik wurde das Militär unter zivile Aufsicht (des Verteidigungsministeriums) gestellt, seine Autonomie in personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen aufgehoben. Unmittelbar mit Annahme des Verfassungsreferendums vom April 2017 wurde die Militärgerichtsbarkeit in die zivile Gerichtsbarkeit überführt. Von den „Säuberungen“ seit dem Putschversuch im Juli 2016 ist das Militär besonders stark betroffen (dort wg. der Luftschläge in der Putschnacht insbesondere die Luftwaffe). Asylrelevante Tatsachen Asylrelevante Tatsachen , Staatliche Repressionen Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft sind hierbei recht vage. Türkische Behörden (bzw. Gerichte) ordnen Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn diese tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z. B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: , - Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock; - Geldeinlage bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013; - Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; - Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; - Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; - Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigung); - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. , Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus. Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus. , Im Zuge der erneuten Eskalation des Konflikts mit der PKK 2015 und unter dem Einfluss des de-facto Koalitionspartners der AKP, der radikalnationalistischen MHP, wurde der Druck auf die - vormals z.T. geduldeten – links-kurdischen regierungskritischen Kreise wieder deutlich erhöht. Im Zuge der erneuten Eskalation des Konflikts mit der PKK 2015 und unter dem Einfluss des de-facto Koalitionspartners der AKP, der radikalnationalistischen MHP, wurde der Druck auf die - vormals z.T. geduldeten – links-kurdischen regierungskritischen Kreise wieder deutlich erhöht. , Politische Opposition Ein Teil der Opposition kann sich nicht mehr frei und unbehelligt am politischen Prozess beteiligen. Zehn ehemalige Abgeordnete der links-kurdischen Partei HDP befinden sich in Untersuchungshaft oder sind rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt, darunter die ehemaligen KoVorsitzenden Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş. Den HDP-Abgeordneten wird meistens Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (PKK) vorgeworfen. Damit droht ihnen im Falle von Verurteilungen neben den langen Haftstrafen auch ein fünfjähriges Politikverbot. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP bzw. ihrer Schwesterpartei DBP zu verringern. Die HDP/DBP wurde bei den Kommunalwahlen 2014 die vorherrschende politische Kraft im Südosten der Türkei. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, vereinzelt Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Bei den Wahlen am 31.März 2019 sind einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt worden. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP) Begründet wurde die Maßnahme damit, dass die betroffenen HDP-Politiker zuvor per Dekret aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden waren. Dennoch hatte sie der Wahlrat zur Wahl zugelassen. Seit 2009 wurden keine Parteien verboten. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartner in den - 2015 abgebrochenen- Friedensverhandlungen mit der PKK. Seit 2009 wurden keine Parteien verboten. Für die Regierung war die HDP Verhandlungspartner in den - 2015 abgebrochenen- Friedensverhandlungen mit der PKK. , Der Führung der HDP / DBP wird regierungsseitig vorgeworfen, enge Verbindungen zur PKK sowie zu deren politischer Dachorganisation KCK (Koma Ciwaken Kürdistan, Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK und die KCK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP/ DBP. Nach Einschätzung der HDP befinden sich rd. 6 000 Parteifunktionäre und -mitglieder (inkl. DBP) aktuell in Haft. Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z. B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda. Nach Einschätzung der HDP befinden sich rd. 6 000 Parteifunktionäre und -mitglieder (inkl. DBP) aktuell in Haft. Die KCK hat nach Auffassung der türkischen Behörden zum Ziel, von der PKK dominierte quasi-staatliche Parallelstrukturen (z. B. Sicherheit, Wirtschaft) aufzubauen. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Seit der Eskalation der Kämpfe in Nordsyrien 2014 kam es zu zahlreichen Verhaftungen im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen gegen diesen Einsatz mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda. , Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, in der Praxis sind diese Rechte aber weitgehend ausgehebelt. Die türkische Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit, in der Praxis sind diese Rechte aber weitgehend ausgehebelt. , Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Regierungskritische Demonstrationen nach den Gezi-ParkProtesten im Sommer 2013 wurden vielfach aufgelöst. Seit 2015 wurden Gay-Pride-Paraden in Istanbul und Ankara teils sehr kurzfristig verboten. 2017 verfügte der Gouverneur von Ankara ein grundsätzliches Verbot für öffentliche Veranstaltungen mit LGBTI-Bezug. Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten bzw. die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei regierungskritischen politischen Versammlungen regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwiderlaufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Regierungskritische Demonstrationen nach den Gezi-ParkProtesten im Sommer 2013 wurden vielfach aufgelöst. Seit 2015 wurden Gay-Pride-Paraden in Istanbul und Ankara teils sehr kurzfristig verboten. 2017 verfügte der Gouverneur von Ankara ein grundsätzliches Verbot für öffentliche Veranstaltungen mit LGBTI-Bezug. , Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilicher Ingewahrsamnahmen und strafrechtlicher Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilicher Ingewahrsamnahmen und strafrechtlicher Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen nicht selten vor. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. , Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen – auch bei Teilnahme an einer solchen Demonstration im Ausland - mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Die extensive Auslegung des unklar formulierten Paragraph 220, tStGB (kriminelle Vereinigung) durch den Kassationsgerichtshof führte zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt war. Sie müssen – auch bei Teilnahme an einer solchen Demonstration im Ausland - mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. , Das 2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Das 2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. , Die türkische Rechtsordnung schränkt die Presse- und Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein. Kritisch bleiben nach wie vor die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte. Nach den aktuellsten verfügbaren Angaben des türkischen Justizministeriums wurden 2017 24.585 Personen wegen Straftaten nach dem Antiterrorgesetz angeklagt; im gleichen Jahr wurde wegen 6162 solcher Straftaten eine Freiheitsstrafe verhängt, und in 5202 Fällen erging Freispruch. Ermittlungsverfahren laufen in erheblicher Zahl. Weitere Verfahren wurden auf andere Weise (Aussetzung zur Bewährung, Geldstrafe u.a.) erledigt. Die türkische Rechtsordnung schränkt die Presse- und Meinungsfreiheit durch zahlreiche Bestimmungen der Straf- und Antiterrorgesetze ein. Kritisch bleiben nach wie vor die unspezifische Terrorismusdefinition und ihre Anwendung durch die Gerichte. Nach den aktuellsten verfügbaren Angaben des türkischen Justizministeriums wurden 2017 24.585 Personen wegen Straftaten nach dem Antiterrorgesetz angeklagt; im gleichen Jahr wurde wegen 6162 solcher Straftaten eine Freiheitsstrafe verhängt, und in 5202 Fällen erging Freispruch. Ermittlungsverfahren laufen in erheblicher Zahl. Weitere Verfahren wurden auf andere Weise (Aussetzung zur Bewährung, Geldstrafe u.a.) erledigt. , Ebenso problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die „Beleidigung des Türkentums“ ist gemäß Art. 301 tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. Offiziellen Zahlen zufolge wurden 2017 insgesamt 6.033 Straftaten wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten gemäß Art. 299 tStGB eingeleitet und über 4.069 Fälle entschieden (davon 2.099 zu Freiheitsstrafe, 873 Freispruch, 1.660 „Aufschub der Urteilsverkündung“ und 518 sonstige Beschlüsse). Ebenso problematisch ist die sehr weite Auslegung des Terrorismusbegriffs durch die Gerichte. So kann etwa auch öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südosttürkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien bei entsprechender Auslegung bereits den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen. Die „Beleidigung des Türkentums“ ist gemäß Artikel 301, tStGB strafbar und kann von jedem Staatsbürger zur Anzeige gebracht werden, der Meinungs- oder Medienäußerungen für eine Verunglimpfung der nationalen Ehre hält. Offiziellen Zahlen zufolge wurden 2017 insgesamt 6.033 Straftaten wegen Beleidigung des derzeitigen Staatspräsidenten gemäß Artikel 299, tStGB eingeleitet und über 4.069 Fälle entschieden (davon 2.099 zu Freiheitsstrafe, 873 Freispruch, 1.660 „Aufschub der Urteilsverkündung“ und 518 sonstige Beschlüsse). , Seit Beginn der dem Putschversuch vom
  21. Juli 2016 folgenden „Säuberungen“ erhöhte sich der Druck auf die Medien. Aktuell befinden sich über 100 Journalisten in Haft. Den meisten von ihnen wird Unterstützung der Gülen-Bewegung oder der PKK vorgeworfen. Die Anklageschriften enthalten häufig konstruierte Anschuldigungen, die nicht selten lediglich auf öffentlichen Meinungsäußerungen beruhen. Innerhalb von sechs Wochen nach dem Putsch wurden sämtliche von der Regierung als Gülen-nah angesehenen Medien per Dekret geschlossen. Ende Dezember 2016 veranlasste ein Richter in Istanbul die Beschlagnahmung des Privatvermögens von 54 z.T. inhaftierten Journalisten/Publizisten, die in der Vergangenheit bei Gülen-nahen Medienorganen angestellt waren. Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen; alle in diesen Medien tätigen Journalisten haben ihre Presseakkreditierung verloren. „Reporter ohne Grenzen“ verwies die Türkei 2019 im Länderranking der Pressefreiheit auf Platz 157 von 180 Alle landesweiten Nachrichtenagenturen stehen der Regierungspartei nahe, 90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, TV) sind personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10% werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (u.a. auch durch direkte Drohungen an Werbung schaltende Unternehmen). Selbstzensur – schon vor dem Putschversuch weit verbreitet – ist inzwischen auch in bislang moderat kritischen Medien angekommen. Es werden mit Verweis auf die „Bedrohung der nationalen Sicherheit“ oder „Gefährdung der nationalen Einheit“ Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft – teilweise wiederholt – vor allem kurdische oder linke Zeitungen. Seit Beginn der dem Putschversuch vom
  22. Juli 2016 folgenden „Säuberungen“ erhöhte sich der Druck auf die Medien. Aktuell befinden sich über 100 Journalisten in Haft. Den meisten von ihnen wird Unterstützung der Gülen-Bewegung oder der PKK vorgeworfen. Die Anklageschriften enthalten häufig konstruierte Anschuldigungen, die nicht selten lediglich auf öffentlichen Meinungsäußerungen beruhen. Innerhalb von sechs Wochen nach dem Putsch wurden sämtliche von der Regierung als Gülen-nah angesehenen Medien per Dekret geschlossen. Ende Dezember 2016 veranlasste ein Richter in Istanbul die Beschlagnahmung des Privatvermögens von 54 z.T. inhaftierten Journalisten/Publizisten, die in der Vergangenheit bei Gülen-nahen Medienorganen angestellt waren. Insgesamt wurden seit Juli 2016 knapp 200 Medienorgane geschlossen; alle in diesen Medien tätigen Journalisten haben ihre Presseakkreditierung verloren. „Reporter ohne Grenzen“ verwies die Türkei 2019 im Länderranking der Pressefreiheit auf Platz 157 von 180 Alle landesweiten Nachrichtenagenturen stehen der Regierungspartei nahe, 90 % der türkischen Medien (Print, Rundfunk, TV) sind personell und/oder finanziell mit der Regierungspartei AKP verbunden. Die restlichen 10% werden finanziell ausgehungert, indem ihnen staatliche Werbeanzeigen entzogen werden (u.a. auch durch direkte Drohungen an Werbung schaltende Unternehmen). Selbstzensur – schon vor dem Putschversuch weit verbreitet – ist inzwischen auch in bislang moderat kritischen Medien angekommen. Es werden mit Verweis auf die „Bedrohung der nationalen Sicherheit“ oder „Gefährdung der nationalen Einheit“ Publikationsverbote ausgesprochen. Dies trifft – teilweise wiederholt – vor allem kurdische oder linke Zeitungen. , Das Internetgesetz vom März 2018, das Online-Journalismus regulieren soll, ist bislang noch nicht umgesetzt worden. Durch (Teil-) Sperrungen von Webseiten oder einzelner Artikel ohne gesetzliche Regelung wird häufig Zensur von Online-Medien ausgeübt. Im Zeitraum vom
  23. bis 07.11.2016 wurden Onlineplattformen und Messengerdienste wie WhatsApp, Twitter, Facebook und Youtube im Zuge der HDP-Festnahmen für Tage gesperrt bzw. lahmgelegt. Die Telekommunikationsbehörde TTK forderte zudem mehrere VPN-Provider dazu auf, VPN-Verbindungen aus der Türkei zu stoppen. Seit April 2017 ist die OnlineEnzyklopädie Wikipedia in der Türkei gesperrt. Das Internetgesetz vom März 2018, das Online-Journalismus regulieren soll, ist bislang noch nicht umgesetzt worden. Durch (Teil-) Sperrungen von Webseiten oder einzelner Artikel ohne gesetzliche Regelung wird häufig Zensur von Online-Medien ausgeübt. Im Zeitraum vom
  24. bis 07.11.2016 wurden Onlineplattformen und Messengerdienste wie WhatsApp, Twitter, Facebook und Youtube im Zuge der HDP-Festnahmen für Tage gesperrt bzw. lahmgelegt. Die Telekommunikationsbehörde TTK forderte zudem mehrere VPN-Provider dazu auf, VPN-Verbindungen aus der Türkei zu stoppen. Seit April 2017 ist die OnlineEnzyklopädie Wikipedia in der Türkei gesperrt. , , Minderheiten Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Die Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit. Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Die Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit. , Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der „türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen“ (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur „Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung“ zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 2.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 20.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind Gläubige diverser Ostkirchen, Katholiken, Protestanten und weitere nicht-sunnitische Religionsgruppen – einschließlich Aleviten (bis zu 25% der Bevölkerung) und Schiiten. [Zur Lage religiöser Minderheiten vgl. auch die Ausführungen zu 1.4.] Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der „türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen“ (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur „Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung“ zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der Schutz allerdings auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 2.000), die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) und die jüdische Gemeinschaft (ca. 20.000 Mitglieder). Nicht umfasst sind Gläubige diverser Ostkirchen, Katholiken, Protestanten und weitere nicht-sunnitische Religionsgruppen – einschließlich Aleviten (bis zu 25% der Bevölkerung) und Schiiten. [Zur Lage religiöser Minderheiten vergleiche auch die Ausführungen zu 1.4.] , Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es u.a. folgende ethnische Gruppen, wobei die Angaben zu Zahlenstärken recht unzuverlässig sind: Kurden (13 bis 15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (geschätzt rd. 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krimtataren (geschätzt rd. 1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800 000 bis 1 Mio.), Lasen (zw. 50 000 und 500 000), Georgier (rd. 100 000), Uighuren (rd. 50 000), Armenier (mind. 40 000), Syriaken (zw. 20 000 und 30 000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (div. zentralasiatische und kaukasische Volksgruppen, Turkomanen, Pomaken, Albaner und andere). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es u.a. folgende ethnische Gruppen, wobei die Angaben zu Zahlenstärken recht unzuverlässig sind: Kurden (13 bis 15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (geschätzt rd. 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krimtataren (geschätzt rd. 1 Mio.), Araber (vor dem Syrienkrieg 800 000 bis 1 Mio.), Lasen (zw. 50 000 und 500 000), Georgier (rd. 100 000), Uighuren (rd. 50 000), Armenier (mind. 40 000), Syriaken (zw. 20 000 und 30 000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (div. zentralasiatische und kaukasische Volksgruppen, Turkomanen, Pomaken, Albaner und andere). , Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich (Wahlpflichtfach „Lebendige Sprachen und Mundarten“). Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten. Seit einigen Jahren existiert im Südosten eine lebendige kurdischsprachige Medienlandschaft (TV, Funk, Print, Online). Viele – regierungskritische – Medien wurden jedoch seit 2015 von der Regierung verboten. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich (Wahlpflichtfach „Lebendige Sprachen und Mundarten“). Außerdem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Dörfer im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt jedoch erhalten. Seit einigen Jahren existiert im Südosten eine lebendige kurdischsprachige Medienlandschaft (TV, Funk, Print, Online). Viele – regierungskritische – Medien wurden jedoch seit 2015 von der Regierung verboten. , Für eine Rückkehr zum politischen Verhandlungsprozess zwischen der Regierung und der PKK gibt es aktuell keine Anzeichen. Für eine Rückkehr zum politischen Verhandlungsprozess zwischen der Regierung und der PKK gibt es aktuell keine Anzeichen. , Erhebliche Diskriminierungen der Roma u.a. auf den Gebieten Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnen bestehen fort. Im April 2016 verabschiedete die türkische Regierung einen Strategie- und Aktionsplan zur Inklusion von Roma. Sein Fokus beschränkt sich auf einzelne soziale Dienstleistungen von Behörden. Dem Plan liegt jedoch kein Budget zugrunde. Unklar bleibt auch über 2018 hinaus, in welcher Form der Plan umgesetzt werden wird. Von Seiten der Regierung bleiben die Ansätze zur Umsetzung bis dato kaum erkennbar und bauen in erster Linie auf private Aktivitäten, die von ausländischen Gebern (EU, bilaterale Unterstützung) finanziell unterstützt werden. Erhebliche Diskriminierungen der Roma u.a. auf den Gebieten Bildung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnen bestehen fort. Im April 2016 verabschiedete die türkische Regierung einen Strategie- und Aktionsplan zur Inklusion von Roma. Sein Fokus beschränkt sich auf einzelne soziale Dienstleistungen von Behörden. Dem Plan liegt jedoch kein Budget zugrunde. Unklar bleibt auch über 2018 hinaus, in welcher Form der Plan umgesetzt werden wird. Von Seiten der Regierung bleiben die Ansätze zur Umsetzung bis dato kaum erkennbar und bauen in erster Linie auf private Aktivitäten, die von ausländischen Gebern (EU, bilaterale Unterstützung) finanziell unterstützt werden. , Exilpolitische Aktivitäten Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere PKK- und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen. Mehrere Unterlagen und Auslieferungsersuchen, die diese Vermutung nahelegen, wurden bereits an die Bundesregierung übermittelt. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr polizeilicher oder justizieller Maßnahmen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass türkische Stellen Regierungsgegner, darunter insbesondere PKK- und Gülen-Anhänger, im Ausland ausspähen. Mehrere Unterlagen und Auslieferungsersuchen, die diese Vermutung nahelegen, wurden bereits an die Bundesregierung übermittelt. , Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien zur Feststellung der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien zur Feststellung der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. , Repressionen Dritter Es existieren mehrere linksradikale, terroristische Gruppierungen. Neben der PKK sind es v.a. die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi – Cephesi – „Front der Partei zur Revolutionären Volksbefreiung“), die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) und die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität oder Religion ausüben. Dies gilt in der Regel auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die sunnitisch-islamistische kurdische Hizbullah hat seit 2000, die islamistische IBDA-C („Front der Kämpfer des Großen Ostens“) seit 2003 keine Gewaltaktionen mehr verübt. Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität oder Religion ausüben. Dies gilt in der Regel auch für die umstrittene Einrichtung der Dorfschützer, vom Staat angestellte, bewaffnete Einheimische, die vor den Übergriffen der PKK im Südosten des Landes schützen sollen (über 80.000 in 22 Provinzen). Die sunnitisch-islamistische kurdische Hizbullah hat seit 2000, die islamistische IBDA-C („Front der Kämpfer des Großen Ostens“) seit 2003 keine Gewaltaktionen mehr verübt. , Ausweichmöglichkeiten Die unter Ziffer II. genannten Maßnahmen werden landesweit praktiziert, die Justiz sowie die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet. Die unter Ziffer römisch zwei. genannten Maßnahmen werden landesweit praktiziert, die Justiz sowie die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet. , Militärdienst Militärdienst , Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem
  25. und dem
  26. Lebensjahr (). Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von er Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Derzeit leisten 360.869 (Stand: Juni 2018) Wehrpflichtige ihren Dienst. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. Auslandstürken können sich gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen. Mit Änderung im Wehrgesetz vom 26.07.2018 (Art. 1 ÄG Nr. 7146) wurde das Entgelt von 1.000 Euro auf 2.000 Euro erhöht. 2018 wurde erstmals eine zeitlich befristete Freikaufoption für im Inland lebende Wehrpflichtige geschaffen, die vor dem 01.01.1994 geboren wurden. Die Befreiung erfolgte durch die Bezahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 15.000 TL (umgerechnet derzeit etwa 2.680 EUR) und Ableistung des Grundwehrdienstes von 21 Tagen. 360.869 (Stand: Juni 2018) Wehrpflichtige ihren Dienst. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. Auslandstürken können sich gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen. Mit Änderung im Wehrgesetz vom 26.07.2018 (Artikel eins, ÄG Nr. 7146) wurde das Entgelt von 1.000 Euro auf 2.000 Euro erhöht. 2018 wurde erstmals eine zeitlich befristete Freikaufoption für im Inland lebende Wehrpflichtige geschaffen, die vor dem 01.01.1994 geboren wurden. Die Befreiung erfolgte durch die Bezahlung eines Pauschalbetrags i.H.v. 15.000 TL (umgerechnet derzeit etwa 2.680 EUR) und Ableistung des Grundwehrdienstes von 21 Tagen. Das Verteidigungsministerium plant laut Ankündigung des Staatspräsidenten vom März 2019 neben der Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate die Einführung einer (auf 145 000 pro Jahr kontingentierten) Freikaufoption für alle im Inland lebenden Wehrpflichtigen. Das Verteidigungsministerium plant laut Ankündigung des Staatspräsidenten vom März 2019 neben der Verkürzung des Wehrdienstes auf sechs Monate die Einführung einer (auf 145 000 pro Jahr kontingentierten) Freikaufoption für alle im Inland lebenden Wehrpflichtigen. , Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei aus dem Jahr 2006 ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke./.Türkei aus dem Jahr 2006 ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Artikel 63, tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. , Bis 2009 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25ç tStAG a.F.). Die gesetzliche Bestimmung wurde durch Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29.05.2009 – in Kraft seit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt am 12.06.2009 abgeschafft. Seitdem können Personen, die u. a. wegen Art. 25 ç tStAG a.F. die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 43 tStAG n.F. erhalten. Bis 2009 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 ç, tStAG a.F.). Die gesetzliche Bestimmung wurde durch Novellierung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 29.05.2009 – in Kraft seit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt am 12.06.2009 abgeschafft. Seitdem können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, ç tStAG a.F. die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 43 tStAG n.F. erhalten. Menschenrechtslage , Menschenrechtslage , Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Schutz der Menschenrechte in der Verfassung , Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet. , Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, des
  27. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des
  28. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des
  29. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des
  30. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des
  31. Zusatzprotokolls. Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950, des
  32. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des
  33. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des
  34. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des
  35. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des
  36. Zusatzprotokolls. , Die türkische Regierung hat am 22.07.2016 unter Berufung auf den Notstandsfall den Europarat über eine allg. Derogation nach Art. 15 EMRK notifiziert sowie über eine entsprechende Derogation vom Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Der Notstand lief am 20.07.2018 aus; die Derogation wurde aufgehoben. Die türkische Regierung hat am 22.07.2016 unter Berufung auf den Notstandsfall den Europarat über eine allg. Derogation nach Artikel 15, EMRK notifiziert sowie über eine entsprechende Derogation vom Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte. Der Notstand lief am 20.07.2018 aus; die Derogation wurde aufgehoben. , Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von
  37. Sie gehört seit 1973 der OSZE an, unterzeichnete 1990 auch die Pariser Charta. Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von
  38. Sie gehört seit 1973 der OSZE an, unterzeichnete 1990 auch die Pariser Charta. , Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.05.2011), das für die Türkei zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist. Darüber hinaus gehört die Türkei zu den Erstunterzeichnern des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (11.05.2011), das für die Türkei zum 01.08.2014 in Kraft getreten ist. , Die EMRK ist aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. EMRK und Rechtsprechung des EGMR werden jedoch bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Das türkische Justizministerium bemüht sich gemeinsam mit EU und Europarat auch durch Fortbildungen für Richter und Staatsanwälte um Abhilfe. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nord-Zypern). Die EMRK ist aufgrund Artikel 90, der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. EMRK und Rechtsprechung des EGMR werden jedoch bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Das türkische Justizministerium bemüht sich gemeinsam mit EU und Europarat auch durch Fortbildungen für Richter und Staatsanwälte um Abhilfe. Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats mit der Türkei aufgrund nicht umgesetzter Urteile wie Ülke/Türkei (Wehrdienstverweigerung) oder Xenides-Arestis/Türkei (Eigentumsfragen in Nord-Zypern). , Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land eine besonders wichtige Rolle. Mit der Einführung der Individualbeschwerde seit September 2012 beruft sich das Verfassungsgericht noch häufiger auf die EMRK. Im Zuge des massenhaften strafrechtlichen Vorgehens gegen mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung kam es zu einer deutlichen Zunahme der Individualbeschwerden beim EGMR, die jedoch idR am Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung scheitern. Des Weiteren ist die Türkei den wichtigsten Übereinkommen der Vereinten Nationen beigetreten. Des Weiteren ist die Türkei den wichtigsten Übereinkommen der Vereinten Nationen beigetreten. , Im Januar 2020 wird sich die Türkei dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren des VN-Menschenrechtsrats (UPR) unterwerfen. Im Januar 2020 wird sich die Türkei dem Universellen Staatenüberprüfungsverfahren des VN-Menschenrechtsrats (UPR) unterwerfen. , Die Türkei ist – trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 – nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten. Die Türkei ist – trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 – nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten. , Folter Die Regierung hat bis zum Sommer 2015 große Fortschritte dabei erzielt, Folter und Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam zu bekämpfen. Sie hat auch gesetzgeberische Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Die Regierung hat bis zum Sommer 2015 große Fortschritte dabei erzielt, Folter und Misshandlungen im staatlichen Gewahrsam zu bekämpfen. Sie hat auch gesetzgeberische Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. , Im Zuge der Ermittlungen gegen Personen, denen eine Beteiligung an dem Putschversuch vom 15.7.2016 vorgeworfen wurde (mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung), wurden von einigen NROs (u.a. Amnesty International, Human Rights Watch) sehr detaillierte Foltervorwürfe gegen die türkische Polizei und Justiz erhoben. Demnach sei es insbesondere in den ersten Tagen nach dem Putschversuch zu Übergriffen bei der Festnahme von Verdächtigen und auch gegen solche im Gewahrsam gekommen, gerade bei Personen, denen eine aktive Teilnahme vorgeworfen wurde (Piloten und Offiziere). Amnesty International und türkische NROs zeigen sich überzeugt, dass die heutige Lage wieder besser sei als jene in den Monaten nach dem Putschversuch. Es wird über Misshandlungen im Rahmen der Anti-Terroreinsätze gegen die PKK im Südosten des Landes berichtet. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es systematische Folter gibt, auch gibt es keine offizielle Abweichung von der „NullToleranz-Politik“. Es sind keine Strafverfahren gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden wegen Foltervorwürfen bekannt. Im Zuge der Ermittlungen gegen Personen, denen eine Beteiligung an dem Putschversuch vom 15.7.2016 vorgeworfen wurde (mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung), wurden von einigen NROs (u.a. Amnesty International, Human Rights Watch) sehr detaillierte Foltervorwürfe gegen die türkische Polizei und Justiz erhoben. Demnach sei es insbesondere in den ersten Tagen nach dem Putschversuch zu Übergriffen bei der Festnahme von Verdächtigen und auch gegen solche im Gewahrsam gekommen, gerade bei Personen, denen eine aktive Teilnahme vorgeworfen wurde (Piloten und Offiziere). Amnesty International und türkische NROs zeigen sich überzeugt, dass die heutige Lage wieder besser sei als jene in den Monaten nach dem Putschversuch. Es wird über Misshandlungen im Rahmen der Anti-Terroreinsätze gegen die PKK im Südosten des Landes berichtet. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es systematische Folter gibt, auch gibt es keine offizielle Abweichung von der „NullToleranz-Politik“. Es sind keine Strafverfahren gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden wegen Foltervorwürfen bekannt. , Lt. Human Rights Foundation TIHV seien 2018 insgesamt 298, (2017: 383; 2016: 487) Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen registriert worden. Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich verbessert; es werden weiterhin allerdings Einzelfälle zur Anzeige gebracht, vor allem in Gestalt von körperlicher Misshandlung und psychischen Drucks. Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Bei Aufnahme und vor der Entlassung aus dem Gefängnis erfolgen daher medizinische Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitszustands des Häftlings. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Gerade im Rahmen der Notstandsmaßnahmen dürften Abweichungen von diesen Bestimmungen laut TIHV eher die Regel gewesen sein. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten – hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten – Einspruch erhoben werden. Ein Problem bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter ist die Nachweisbarkeit von Folter und Misshandlungen. Bei Aufnahme und vor der Entlassung aus dem Gefängnis erfolgen daher medizinische Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitszustands des Häftlings. Die seit Januar 2004 geltende Regelung, dass außer auf Verlangen des Arztes Vollzugsbeamte nicht mehr bei der Untersuchung von Personen in Gewahrsam bzw. Haft anwesend sein dürfen und das Untersuchungsergebnis direkt dem Staatsanwalt versiegelt (ohne Kopie für die Vollzugsbeamten) auszuhändigen ist, wird nicht durchgehend angewandt. Gerade im Rahmen der Notstandsmaßnahmen dürften Abweichungen von diesen Bestimmungen laut TIHV eher die Regel gewesen sein. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarverfahren durch das zuständige forensische Institut. Grundsätzlich kann gegen alle Sachverständigengutachten – hierzu zählt auch ein medizinisches Gutachten – Einspruch erhoben werden. , Todesstrafe Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. Die unmittelbar nach dem Putschversuch aufgekommene Debatte um ihre Wiedereinführung ist – mit Ausnahme hitziger Wahlkampfpolemik -mittlerweile wieder verstummt. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft. Die unmittelbar nach dem Putschversuch aufgekommene Debatte um ihre Wiedereinführung ist – mit Ausnahme hitziger Wahlkampfpolemik -mittlerweile wieder verstummt. , Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von – mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden – Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. Festnahmen von Flüchtlingen, die „temporäres Asyl“ beantragen (siehe Ziff. III.5.), ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. Willkürliche kurzfristige Festnahmen im Rahmen von – mitunter erlaubten, aber in einigen Fällen eskalierenden – Demonstrationen oder Trauerzügen kommen vor. Sie werden von offizieller Seite regelmäßig mit dem Hinweis auf die angebliche Unterstützung einer terroristischen Vereinigung bzw. Verbreitung von Propaganda einer kriminellen Organisation gerechtfertigt. Festnahmen von Flüchtlingen, die „temporäres Asyl“ beantragen (siehe Ziff. römisch drei.5.), ergehen regelmäßig ohne schriftliche Begründung; ein Rechtsschutz ist nicht vorgesehen. , Seit dem Putschversuch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen über Fälle von unfreiwilligem Verschwinden im zweistelligen Bereich. Betroffen waren ausschließlich Personen, gegen die wegen einer Mitgliedschaft in der „Gülen-Bewegung“ ermittelt wurde. Ebenso gibt es vermehrt Fälle von unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft ohne Anklageschrift, oft über mehrere Monate, z.T. über einem Jahr. So verbrachte der Aktivist und Mäzen Osman Kavala 16 Monate ohne Anklage in Untersuchungshaft. Ebenso gibt es vermehrt Fälle von unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft ohne Anklageschrift, oft über mehrere Monate, z.T. über einem Jahr. So verbrachte der Aktivist und Mäzen Osman Kavala 16 Monate ohne Anklage in Untersuchungshaft. , In der Türkei gibt es zurzeit 389 Gefängnisse, darunter 14 sog. F-TypHochsicherheitsgefängnisse. In den vergangenen 12 Jahren wurden insgesamt 214 Haftanstalten geschlossen. Bis 2019 wurden insgesamt 164 neue Gefängnisse eröffnet. In der Türkei gibt es zurzeit 389 Gefängnisse, darunter 14 sog. F-TypHochsicherheitsgefängnisse. In den vergangenen 12 Jahren wurden insgesamt 214 Haftanstalten geschlossen. Bis 2019 wurden insgesamt 164 neue Gefängnisse eröffnet. , Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt (Nov. 2018: 118 %; Nov. 2016:104 %; 2014: 101,57 %). Diese landesweiten Durchschnittszahlen täuschen darüber hinweg, dass einzelne Gefängnisse deutlich stärker, bis zu 200 %, überbelegt sind. Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem die Kapazität der Haftanstalten auf 213.862 Plätze (2016: 189.269) gesteigert und Häftlinge in weniger belegte Gefängnisse verlegt wurden. Gleichzeitig waren nach einer Aussage des damaligen Justizministers aufgrund des Dekrets Nr. 671 vom 17.08.2016 bis Ende Dezember 2016 insgesamt 44.800 Häftlinge aus der Strafhaft entlassen worden. Die Regelung umfasst zum einen Strafhäftlinge, die sich ununterbrochen seit sechs Monaten in einer offenen Haftanstalt befinden oder in einer Jugendhaftanstalt ein Fünftel der Haftstrafe vollstreckt haben (Haftentlassung noch vor dem bedingten Entlassungstermin unter sog. kontrolliertem Freigang), zum anderen Strafhäftlinge, die zu einer zeitlich begrenzten Haftstrafe verurteilt wurden und die Hälfte (vor der Neuregelung: zwei Drittel) davon verbüßt haben. Die Haftentlassungen gelten für Straftaten, die vor dem Stichtag 01.07.2016 begangen wurden, wobei Terrordelikte und bspw. Straftaten wie vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, sexueller Missbrauch hiervon ausgenommen werden. Die türkischen Gefängnisse waren in den letzten Jahren regelmäßig überfüllt (Nov. 2018: 118 %; Nov. 2016:104 %; 2014: 101,57 %). Diese landesweiten Durchschnittszahlen täuschen darüber hinweg, dass einzelne Gefängnisse deutlich stärker, bis zu 200 %, überbelegt sind. Die Regierung bemüht sich jedoch mit ersten Erfolgen um Entlastung, indem die Kapazität der Haftanstalten auf 213.862 Plätze (2016: 189.269) gesteigert und Häftlinge in weniger belegte Gefängnisse verlegt wurden. Gleichzeitig waren nach einer Aussage des damaligen Justizministers aufgrund des Dekrets Nr. 671 vom 17.08.2016 bis Ende Dezember 2016 insgesamt 44.800 Häftlinge aus der Strafhaft entlassen worden. Die Regelung umfasst zum einen Strafhäftlinge, die sich ununterbrochen seit sechs Monaten in einer offenen Haftanstalt befinden oder in einer Jugendhaftanstalt ein Fünftel der Haftstrafe vollstreckt haben (Haftentlassung noch vor dem bedingten Entlassungstermin unter sog. kontrolliertem Freigang), zum anderen Strafhäftlinge, die zu einer zeitlich begrenzten Haftstrafe verurteilt wurden und die Hälfte (vor der Neuregelung: zwei Drittel) davon verbüßt haben. Die Haftentlassungen gelten für Straftaten, die vor dem Stichtag 01.07.2016 begangen wurden, wobei Terrordelikte und bspw. Straftaten wie vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, sexueller Missbrauch hiervon ausgenommen werden. , Nach einer Presseerklärung des türkischen Justizministers vom 20.11.2018 befanden sich 260.144 Personen in Haft. Darunter befanden sich 57.710 Untersuchungshäftlinge (2016: 68.006; 2015:25.981; 2013: 32.457). Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Nach einer Presseerklärung des türkischen Justizministers vom 20.11.2018 befanden sich 260.144 Personen in Haft. Darunter befanden sich 57.710 Untersuchungshäftlinge (2016: 68.006; 2015:25.981; 2013: 32.457). Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. , Die Haftbedingungen sind aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten dennoch schwierig, Selbst wenn die qm-Zahlen pro Häftling nach den Maßstäben des Europarats noch eingehalten werden ist die sonstige Ausstattung der Gefängnisse bei deutlicher Überbelegung nicht auf die Zahl der Insassen ausgelegt. Der Bericht des VN-Ausschusses gegen Folter (CAT) von 2016 konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnispersonal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend. Häftlinge, die einen Krankentransport benötigen, müssen oftmals warten, bis eine ausreichende Anzahl an anderen Häftlingen ebenfalls transportiert werden muss. Zugang zur zahnmedizinischen Versorgung, sowie zu psychologischer Unterstützung ist nicht garantiert. Die Haftbedingungen sind aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten dennoch schwierig, Selbst wenn die qm-Zahlen pro Häftling nach den Maßstäben des Europarats noch eingehalten werden ist die sonstige Ausstattung der Gefängnisse bei deutlicher Überbelegung nicht auf die Zahl der Insassen ausgelegt. Der Bericht des VN-Ausschusses gegen Folter (CAT) von 2016 konstatiert darüber hinaus einen Mangel an Gefängnispersonal (ca. 8.000) und medizinischem Personal. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen sind demzufolge besorgniserregend. Häftlinge, die einen Krankentransport benötigen, müssen oftmals warten, bis eine ausreichende Anzahl an anderen Häftlingen ebenfalls transportiert werden muss. Zugang zur zahnmedizinischen Versorgung, sowie zu psychologischer Unterstützung ist nicht garantiert. , Mit Stand 08.01.2019 bestanden in der Türkei weiterhin lediglich sieben geschlossene Haftanstalten für Kinder und Jugendliche (Altersgruppe 12 - 21 Jahre) und fünf sog. Erziehungsanstalten für strafgefangene Kinder, so dass ein großer Teil der insgesamt ca. 3.000 rechtskräftig verurteilten oder in Untersuchungshaft befindlichen minderjährigen Personen in Erwachsenen-Haftanstalten untergebracht ist. Soweit wie möglich werden Kinder und Jugendliche dort getrennt von den erwachsenen Häftlingen untergebracht, zumindest die Gemeinschaftseinrichtungen müssen jedoch gemeinsam genutzt werden. Die Erwachsenenhaftanstalten verfügen in der Regel kaum über auf die junge Zielgruppe abgestimmte Bildungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten, in den Jugendhaftanstalten gibt es zumindest teilweise eine recht umfassende Angebotspalette. Medienberichten zufolge beklagten sich Insassen über unzureichende Betreuung durch Sozialarbeiter und Psychologen in Gefängnissen. Angaben des Justizministeriums zufolge kämen auf 549 Insassen ein Psychologe und auf 986 Häftlinge nur ein Sozialarbeiter. Medienberichten zufolge beklagten sich Insassen über unzureichende Betreuung durch Sozialarbeiter und Psychologen in Gefängnissen. Angaben des Justizministeriums zufolge kämen auf 549 Insassen ein Psychologe und auf 986 Häftlinge nur ein Sozialarbeiter. , Rückkehrfragen Rückkehrfragen , Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer , Grundversorgung In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. , Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. , Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht aus. Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht aus. , Medizinische Versorgung Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert – vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite – vor allem in ländlichen Provinzen – bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert – vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite – vor allem in ländlichen Provinzen – bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. , Landesweit wächst die Zahl der Krankenhäuser (2017 1.518), davon ca. 60 % in staatlicher Hand mit einer Kapazität von knapp 226.000 Betten. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Auch durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es jedoch (nach wie vor) üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden. Auch durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. , Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach hat das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocağı) abgelöst und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung geführt. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, sollte dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden. Im Jahr 2017 wurden 23.213 Hausärzte gezählt und das Verhältnis lag bei 3.481 Patienten pro Arzt. Die Anzahl der Krankenschwestern und Hebammen lag bei 6.692 bzw. 13.577 (TUR Gesundheitsministerium, Statistiken 2019). Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach hat das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocağı) abgelöst und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung geführt. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. War 2013 nach Angaben des Gesundheitsministeriums ein Hausarzt für durchschnittlich 3.621 Personen zuständig, sollte dieses Verhältnis bis 2017 auf knapp unter 3.000 pro Arzt gesenkt werden. Im Jahr 2017 wurden 23.213 Hausärzte gezählt und das Verhältnis lag bei 3.481 Patienten pro Arzt. Die Anzahl der Krankenschwestern und Hebammen lag bei 6.692 bzw. 13.577 (TUR Gesundheitsministerium, Statistiken 2019). , Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter fünf pro 100.000 Einwohnern (OECD 2014). Insgesamt standen 2017 türkeiweit elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von 4.019 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten „Aktionsplan für Geistige Gesundheit“ zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt dennoch 2014 bei unter fünf pro 100.000 Einwohnern (OECD 2014). Insgesamt standen 2017 türkeiweit elf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von 4.019 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern. Dem im Oktober 2011 vorgestellten „Aktionsplan für Geistige Gesundheit“ zufolge sollen die bestehenden Fachkliniken jedoch zugunsten von regionalen, verstärkt ambulant arbeitenden Einrichtungen bis 2023 geschlossen werden. , Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Diese Zentren verfügen über eine Kapazität von 1.019 Betten (TUR Gesundheitsministerium, 2017). Insgesamt 36 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in 33 Provinzen. Zusätzlich werden in 50 ambulanten und 44 stationären Gesundheitszentren Behandlungsmöglichkeiten angeboten. Diese Zentren verfügen über eine Kapazität von 1.019 Betten (TUR Gesundheitsministerium, 2017). , Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. , Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des TUR-Gesundheitsministeriums mit 712 Betten. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. 166 Untersuchungszentren (sog. KETEM) bieten u. a. eine Früherkennung von Krebs an. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser (Ankara, Bursa) unter der Verwaltung des TUR-Gesundheitsministeriums mit 712 Betten. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. 166 Untersuchungszentren (sog. KETEM) bieten u. a. eine Früherkennung von Krebs an. , Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Provinzen mit 765 Gesundheitsbussen mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Diese Betreuung wird vom TUR Gesundheitsministerium gebührenfrei angeboten. Etwa 15 % der Bevölkerung profitieren von diesen Angeboten. Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Provinzen mit 765 Gesundheitsbussen mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Diese Betreuung wird vom TUR Gesundheitsministerium gebührenfrei angeboten. Etwa 15 % der Bevölkerung profitieren von diesen Angeboten. , Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit staatlichen (93 Krankenhäusern) wie auch Universitätskrankenhäusern (68 Krankenhäuser) durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und XXXX jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung. Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit staatlichen (93 Krankenhäusern) wie auch Universitätskrankenhäusern (68 Krankenhäuser) durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und römisch 40 jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung. , Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.
  39. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig, ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. Zum 01.01.2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Grundlage für das neue Krankenversicherungssystem ist das Gesetz Nr. 5510 über Sozialversicherungen und die Allgemeine Krankenversicherung vom 01.10.
  40. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei, Ausnahmen gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende und Häftlinge. Für nicht über eine Erwerbstätigkeit in der Türkei sozialversicherte Ausländer ist die Krankenversicherung freiwillig, ein Krankenversicherungsnachweis ist jedoch für die Aufenthaltserlaubnis notwendig. , Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel (u.a. auch AIDSBehandlungen). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u. a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel (u.a. auch AIDSBehandlungen). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich. , Nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Die Berechnung des Einkommens erfolgt durch die Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenssituation des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Bis Mitte 2014 haben sich rund 12 Millionen Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen, für rd. 8 Millionen von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Bei einem Einkommen zwischen einem Drittel und dem doppelten Mindestlohn gelten ermäßigte Beitragssätze. Die Berechnung des Einkommens erfolgt durch die Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögenssituation des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Bis Mitte 2014 haben sich rund 12 Millionen Türken einer solchen Einkommensüberprüfung unterzogen, für rd. 8 Millionen von ihnen hat der Staat die Zahlung der Beiträge übernommen. , Bei in der Türkei lebenden Ausländern ist eine Vermögensprüfung nicht möglich, sie zahlen auch bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit den Beitrag von zurzeit rund 250 TL/Monat. Lediglich Personen, die unter internationalem Schutz stehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, können bei Bedürftigkeit seit dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 kostenlos krankenversichert werden. Bei in der Türkei lebenden Ausländern ist eine Vermögensprüfung nicht möglich, sie zahlen auch bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit den Beitrag von zurzeit rund 250 TL/Monat. Lediglich Personen, die unter internationalem Schutz stehen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, können bei Bedürftigkeit seit dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 kostenlos krankenversichert werden. , Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden „Grünen Karten“ (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Die für eine gesundheitliche Versorgung mittelloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden „Grünen Karten“ (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) sind ausgelaufen, ihre Inhaber sollen in die allgemeine Krankenversicherung überwechseln. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten. , Behandlung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA. Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA. , Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Somit besteht für das Auswärtige Amt keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte. , Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei Verwandten, sonst im Einzelfall ggf. in einem Waisenhaus oder Kinderheim. Über die Rückführung Minderjähriger, die nicht von Familienangehörigen aufgenommen werden, sollten die zuständigen türkischen Behörden wie z. B. das Amt für soziale Dienste rechtzeitig informiert werden. Ferner sei das Innenministerium über die besonderen Umstände jedes Einzelfalles zu informieren, damit die erforderlichen Vorkehrungen an der Grenze getroffen und die zuständigen Institutionen koordiniert werden könnten. Unter Bezugnahme auf die offizielle Mitteilung kann das Auswärtige Amt über die Deutsche Botschaft Ankara den voraussichtlichen Rückführungstermin sowie die (mit türkischer Übersetzung übermittelten) Informationen an das türkische Außenministerium mit der Bitte um Prüfung der Betreuung und Unterbringung des Betroffenen in der Türkei weiterleiten. Zwischen der Benachrichtigung des türkischen Außenministeriums und dem Rückführungsdatum sollten mindestens drei Monate liegen. Über die Rückführung Minderjähriger, die nicht von Familienangehörigen aufgenommen werden, sollten die zuständigen türkischen Behörden wie z. B. das Amt für soziale Dienste rechtzeitig informiert werden. Ferner sei das Innenministerium über die besonderen Umstände jedes Einzelfalles zu informieren, damit die erforderlichen Vorkehrungen an der Grenze getroffen und die zuständigen Institutionen koordiniert werden könnten. Unter Bezugnahme auf die offizielle Mitteilung kann das Auswärtige Amt über die Deutsche Botschaft Ankara den voraussichtlichen Rückführungstermin sowie die (mit türkischer Übersetzung übermittelten) Informationen an das türkische Außenministerium mit der Bitte um Prüfung der Betreuung und Unterbringung des Betroffenen in der Türkei weiterleiten. Zwischen der Benachrichtigung des türkischen Außenministeriums und dem Rückführungsdatum sollten mindestens drei Monate liegen. , Einreisekontrollen Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen in Deutschland ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wurde, bei der Einreise oder der versuchten Einreise in die Türkei dieses Ausweisdokument an der Grenze abgenommen wird. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Personen, deren Ausweise nicht für die Türkei gültig sind, denen jedoch befristet eine auch für dieses Land geltende Reiseerlaubnis gewährt wurde. Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Es kann vorkommen, dass türkischen Staatsangehörigen, denen in

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