Obsah (17)
Artikel 133Art. 25§ 3§ 8§ 10§ 55§ 57§ 52§ 46§ 52a§ 58§ 27§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlL508 2169948-1 SpruchL508 2169948-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3, 17 f).
- Im Rahmen einer Einvernahme zur Prüfung der Schubhaft, zum Parteiengehör und zur Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. zur Anordnung der Außerlandesbringung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am Tag der Antragstellung (AS 15 - 19) bestätigte der BF bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben. Er habe - ohne ihn Österreich um Asyl anzusuchen - nach Deutschland reisen wollen, um sich eine sichere Zukunft aufzubauen und seine arme Familie im Iran zu erhalten.
- Anschließend erfolgte am Tag der Antragstellung eine Erstbefragung (AS 1 - 11). Der Beschwerdeführer verneinte zunächst in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zu Protokoll, den Iran wegen nicht ausreichender Arbeit verlassen zu haben. Er habe im Iran kein Geld verdienen können und habe sich sein Leben verbessern wollen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er - außer der Rückkehr in die Armut - nichts befürchten. Er sei aus finanziellen Gründen aus dem Iran geflüchtet. Am selben Tag erfolgte auch eine Einvernahme durch das BFA und gab der BF dabei an, dass Zweck seiner Einreise nach Österreich jener gewesen sei, dass er nach Deutschland reisen habe wollen um sich dort eine Zukunft aufzubauen und um dann seine arme Familie im Iran finanziell unterstützen zu können.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Ungarn (AS 27 – 33).
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.03.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes - den Beschwerdeführer betreffendes - Wiederaufnahmegesuch an Ungarn (AS 27 – 33).
- Mit Schreiben vom 08.04.2016 (AS 29) teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches
Art. 25Abs.
2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens eingetreten sei.5. Mit Schreiben vom 08.04.2016 (AS 29) teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmegesuches
Artikel 25
, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens eingetreten sei.
- Nach Zulassung des Verfahrens legte der BF im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2017 (AS 57 - 61, 95 - 123) in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen dar, dass ihn sein Bruder am 11.01.2016 an seinem Arbeitsplatz telefonisch von einer Hausdurchsuchung durch drei in Zivil gekleidete Personen verständigt habe. Diese hätten seinen Vater beleidigt und sich nach ihm erkundigt, wobei er als „Ungläubiger“ bezeichnet worden sei. Aus seinem Zimmer habe man CDs und Bücher mitgenommen. Aufgrund seines Ersuchens habe sein Bruder nachgeschaut, ob das Geschäft von XXXX offen sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass dies geschlossen sei, weshalb er sodann gewusst habe, warum nach seiner Person gesucht werde. XXXX habe ihn mit dem Christentum bekanntgemacht. Dies habe er auch seinem Bruder erzählt und diesen um Hilfe ersucht, um aus dem Land zu gelangen, da er Christ geworden sei. In der Folge habe er sich zwischen XXXX und XXXX zu einem Fischzüchter begeben und sich eine Sim-Karte besorgt. Am selben Tag habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass er einen Schlepper gefunden habe. Am folgenden Tag habe ihm sein Bruder am Telefon gesagt, dass neuerlich Uniformierte bei ihnen zu Hause nach seiner Person gesucht hätten. Zudem habe sein Onkel mütterlicherseits seinen Vater angerufen und gesagt, wenn er - der BF - dies gemacht habe und er ihn selber sehen würde, dann würde er ihn persönlich töten lassen und nicht der Regierung übergeben.
- Nach Zulassung des Verfahrens legte der BF im Rahmen einer Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2017 (AS 57 - 61, 95 - 123) in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe im Wesentlichen dar, dass ihn sein Bruder am 11.01.2016 an seinem Arbeitsplatz telefonisch von einer Hausdurchsuchung durch drei in Zivil gekleidete Personen verständigt habe. Diese hätten seinen Vater beleidigt und sich nach ihm erkundigt, wobei er als „Ungläubiger“ bezeichnet worden sei. Aus seinem Zimmer habe man CDs und Bücher mitgenommen. Aufgrund seines Ersuchens habe sein Bruder nachgeschaut, ob das Geschäft von römisch 40 offen sei. Sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass dies geschlossen sei, weshalb er sodann gewusst habe, warum nach seiner Person gesucht werde. römisch 40 habe ihn mit dem Christentum bekanntgemacht. Dies habe er auch seinem Bruder erzählt und diesen um Hilfe ersucht, um aus dem Land zu gelangen, da er Christ geworden sei. In der Folge habe er sich zwischen römisch 40 und römisch 40 zu einem Fischzüchter begeben und sich eine Sim-Karte besorgt. Am selben Tag habe ihm sein Bruder telefonisch mitgeteilt, dass er einen Schlepper gefunden habe. Am folgenden Tag habe ihm sein Bruder am Telefon gesagt, dass neuerlich Uniformierte bei ihnen zu Hause nach seiner Person gesucht hätten. Zudem habe sein Onkel mütterlicherseits seinen Vater angerufen und gesagt, wenn er - der BF - dies gemacht habe und er ihn selber sehen würde, dann würde er ihn persönlich töten lassen und nicht der Regierung übergeben. Er habe XXXX während seines Militärdienstes in Schiras kennengelernt. Nach der Beendigung des Militärdienstes sei dieser nach XXXX gekommen, wobei er XXXX bei der Eröffnung eines Geschäftes finanziell unterstützt habe. Am 30.03.2015 habe er durch seinen Freund XXXX mit dem christlichen Glauben Bekanntschaft gemacht. Donnerstags habe am Nachmittag unregelmäßig eine Hauskirche in verschiedenen Quartieren stattgefunden. Sie seien samt Pastor insgesamt fünf Personen gewesen. Nach dem Anzünden einer Kerze hätten sie Lieder gesungen und danach aus der Bibel gelesen. Das erste Mal hätte er nicht gewusst, um was es gehe. Er sei lediglich Zuhörer gewesen. Es seien dann alle aufgestanden und hätten sich an den Händen gehalten. Sie hätten die Augen schließen sollen, um ein unbeschreibliches Gefühl zu bekommen. Während das Vater unser gesungen worden sei, habe er mit geschlossenen Augen das Gefühl bekommen, dass jemand vor ihm stünde bzw. in einer anderen Welt zu sein. Anschließend hätten sie gebetet und noch einmal einen Teil aus der Bibel gelesen. Zum Schluss hätten sie die Messe mit einem Lied beendet. Es habe etwa eine Stunde gedauert. Er habe dort Brüderschaft gesehen und es sei eine sehr freundliche Atmosphäre gewesen. Danach habe er mehr Interesse für das Christentum entwickelt. Bevor die Hauskirche aufgeflogen sei, sei er insgesamt zwölfmal in verschiedenen Quartieren in dieser Hauskirche gewesen. Er habe römisch 40 während seines Militärdienstes in Schiras kennengelernt. Nach der Beendigung des Militärdienstes sei dieser nach römisch 40 gekommen, wobei er römisch 40 bei der Eröffnung eines Geschäftes finanziell unterstützt habe. Am 30.03.2015 habe er durch seinen Freund römisch 40 mit dem christlichen Glauben Bekanntschaft gemacht. Donnerstags habe am Nachmittag unregelmäßig eine Hauskirche in verschiedenen Quartieren stattgefunden. Sie seien samt Pastor insgesamt fünf Personen gewesen. Nach dem Anzünden einer Kerze hätten sie Lieder gesungen und danach aus der Bibel gelesen. Das erste Mal hätte er nicht gewusst, um was es gehe. Er sei lediglich Zuhörer gewesen. Es seien dann alle aufgestanden und hätten sich an den Händen gehalten. Sie hätten die Augen schließen sollen, um ein unbeschreibliches Gefühl zu bekommen. Während das Vater unser gesungen worden sei, habe er mit geschlossenen Augen das Gefühl bekommen, dass jemand vor ihm stünde bzw. in einer anderen Welt zu sein. Anschließend hätten sie gebetet und noch einmal einen Teil aus der Bibel gelesen. Zum Schluss hätten sie die Messe mit einem Lied beendet. Es habe etwa eine Stunde gedauert. Er habe dort Brüderschaft gesehen und es sei eine sehr freundliche Atmosphäre gewesen. Danach habe er mehr Interesse für das Christentum entwickelt. Bevor die Hauskirche aufgeflogen sei, sei er insgesamt zwölfmal in verschiedenen Quartieren in dieser Hauskirche gewesen. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Des Weiteren beantwortete der BF Fragen zu seiner Konversion und zum Christentum. Im Übrigen wurde dem BF angeboten, in die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen. Der BF verzichtete auf diese Möglichkeit. Im Zuge der Einvernahme brachte der BF einen iranischen Führerschein, einen österreichischen Taufschein, eine Aufenthaltsbestätigung und einen Entlassungsbrief einer österreichischen Krankenanstalt, einen Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes sowie ein Konvolut an Unterlagen und Ablichtungen zur Bescheinigung seiner Konversion in Österreich in Vorlage (AS 63 - 92).
- Im Zuge einer Stellungnahme vom 16.08.2017 (AS 133 ff) legte der BF zunächst dar, dass das vom BFA herangezogene Länderinformationsblatt hinreichend aktuell, ausführlich und eindeutig sei. In der Folge führte der BF unter Wiederholung seines Vorbringens und unter auszugsweiser Zitierung weiterer Länderberichte zur Situation von Christen/ Konvertiten im Iran aus, dass insbesondere der Abschnitt über die Religionsfreiheit zeige, dass seine Angst vor staatlicher Repression bis hin zu Leibesstrafen angesichts seines Glaubenswechsels und vor dem Hintergrund der Religiosität seiner Familie, die sogar Verbindungen zum Sicherheitsdienst habe, absolut nachvollziehbar sei. Ferner werde bei Beurteilung des Asylantrages die ständige Rechtsprechung des UBAS, des AsylGH und des BVwG zu nachweislich konvertierten Personen zu beachten sein (vgl. etwa das Erkenntnis des AsylGH vom 28.11.2013, E2 424157). Schließlich werde zu beachten sein, dass der BF ein Tattoo in Form eines Kreuzes am Unterarm trage, welches ihn für den Fall seiner Rückkehr in den Iran vor dem Hintergrund der einschlägigen Informationen zur Religionsfreiheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in erhebliche Erklärungsnot, höchstwahrscheinlich auch Lebensgefahr, bringen würde.
- Im Zuge einer Stellungnahme vom 16.08.2017 (AS 133 ff) legte der BF zunächst dar, dass das vom BFA herangezogene Länderinformationsblatt hinreichend aktuell, ausführlich und eindeutig sei. In der Folge führte der BF unter Wiederholung seines Vorbringens und unter auszugsweiser Zitierung weiterer Länderberichte zur Situation von Christen/ Konvertiten im Iran aus, dass insbesondere der Abschnitt über die Religionsfreiheit zeige, dass seine Angst vor staatlicher Repression bis hin zu Leibesstrafen angesichts seines Glaubenswechsels und vor dem Hintergrund der Religiosität seiner Familie, die sogar Verbindungen zum Sicherheitsdienst habe, absolut nachvollziehbar sei. Ferner werde bei Beurteilung des Asylantrages die ständige Rechtsprechung des UBAS, des AsylGH und des BVwG zu nachweislich konvertierten Personen zu beachten sein vergleiche etwa das Erkenntnis des AsylGH vom 28.11.2013, E2 424157). Schließlich werde zu beachten sein, dass der BF ein Tattoo in Form eines Kreuzes am Unterarm trage, welches ihn für den Fall seiner Rückkehr in den Iran vor dem Hintergrund der einschlägigen Informationen zur Religionsfreiheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in erhebliche Erklärungsnot, höchstwahrscheinlich auch Lebensgefahr, bringen würde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017 (AS 157 - 245) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde dem Beschwerdeführer
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017 (AS 157 - 245) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Das BFA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 19 bis 60 des bekämpften Bescheides). Dem Vorbringen des BF bezüglich der Gewährung von Asyl wurde im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt (AS 217 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran
§ 46FPG zulässig sei.
Ferner wurde erläutert, weshalb
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. 9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017 (AS 147 - 150) wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017 (AS 147 - 150) wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.09.2017 (AS 255 ff) in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 10.
- In dieser werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuweisen und für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
§ 55Asyl
G vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher
§ 58Absatz 2 Asyl
G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei und hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Absatz 1 Asyl
G von Amts wegen zu erteilen sei. Jedenfalls wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. 10.1. In dieser werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuweisen und für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme, sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
Paragraph 55, AsylG vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher
Paragraph 58, Absatz 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei und hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Absatz 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei. Jedenfalls wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. 10.
- In der Sache wiederholt der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Des Weiteren wird dargelegt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehöres gelten würden. Die belangte Behörde habe in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal sie ihre Feststellungen zur Situation im Iran auf veraltete Länderberichte stütze und diese nur unvollständig ausgewertet habe. Die Länderfeststellungen würden sich nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Doch selbst die veralteten Berichte im angefochtenen Bescheid würden ein schwarzes Bild für Christen, vom Islam Abgefallene, Regimegegner und „Unislamische“ malen (siehe AS 258 f). In der Folge werden auszugsweise Länderfeststellungen zur Situation von Christen bzw. zum Christentum konvertierten Personen auszugsweise zitiert. Darüber hinaus wird auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2015, 30.03.2015 und 15.03.2017 verwiesen (AS 259 - 272). 10.
- Die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Zur Beweiswürdigung wird in der Folge ausgeführt, dass sofern das BFA vermeine, der BF habe seine Zugehörigkeit zum Christentum nicht glaubhaft machen können, so sei dem zu entgegnen, dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen objektiv gesehen keinesfalls nachvollziehbar seien. Insoweit das BFA die Unglaubwürdigkeit auf Widersprüche bzw. fehlende Einzelheiten des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BFA stütze, werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung berücksichtigt werden. Der BF habe bereits zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass seine Angaben in der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Abgesehen davon, dass sich der BF in großer Angst befunden habe, postwendend wieder zurück in den Iran geschickt zu werden und dort dem Tod durch seinen Vater, seinen Onkel und den Staat ausgeliefert zu sein, hat sich dieser zum Zeitpunkt des Asylantrages auch unter starkem Alkohol- und Medikamenteneinfluss befunden und sei sich dementsprechend seiner Aussagen und Handlungen auch nicht bewusst gewesen. Dafür spreche auch, dass er seine Strafe, welche er für den Diebstahl eines Parfums erhalten habe, bereits beglichen habe und auch jetzt noch stark bereue.10.
- Die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Zur Beweiswürdigung wird in der Folge ausgeführt, dass sofern das BFA vermeine, der BF habe seine Zugehörigkeit zum Christentum nicht glaubhaft machen können, so sei dem zu entgegnen, dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen objektiv gesehen keinesfalls nachvollziehbar seien. Insoweit das BFA die Unglaubwürdigkeit auf Widersprüche bzw. fehlende Einzelheiten des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BFA stütze, werde auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürfen. Darüber hinaus müsse auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung berücksichtigt werden. Der BF habe bereits zu Beginn der Einvernahme angegeben, dass seine Angaben in der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Abgesehen davon, dass sich der BF in großer Angst befunden habe, postwendend wieder zurück in den Iran geschickt zu werden und dort dem Tod durch seinen Vater, seinen Onkel und den Staat ausgeliefert zu sein, hat sich dieser zum Zeitpunkt des Asylantrages auch unter starkem Alkohol- und Medikamenteneinfluss befunden und sei sich dementsprechend seiner Aussagen und Handlungen auch nicht bewusst gewesen. Dafür spreche auch, dass er seine Strafe, welche er für den Diebstahl eines Parfums erhalten habe, bereits beglichen habe und auch jetzt noch stark bereue. Die belangte Behörde stelle fest, dass der BF schiitischer Moslem wäre, doch zeige sich diese Feststellung als schlichtweg falsch, da der BF offensichtlich konvertiert sei und dies auch mittels Taufurkunde belegt habe. Auch gehöre der BF laut der belangten Behörde der Volksgruppe der Perser an, dazu meine der BF jedoch „Islam gehört den Araber und ich bin kein Araber, ich mag diese Religion nicht.“ Schon aus diesen beiden Umständen werde klar ersichtlich, dass der BF sich keineswegs mit der Strenggläubigkeit seiner Familie und den generellen Umständen der persischen bzw. arabischen Kultur identifizieren könne bzw. habe können. Dafür spreche auch sehr deutlich, dass der BF bereits im Iran Alkohol getrunken habe und nach wie vor manchmal konsumiere, auch sein Tattoo am Unterarm zeige auf, wie sehr er sich dem kulturellen und religiösen Zwang seines Heimatlandes verwehre. Dem Vorhalt, dass der BF ein überzeugter Moslem sein müsse, weil er in einem strenggläubigen, familiären Umfeld aufgewachsen wäre, könne sohin keineswegs zugestimmt werden. Auch der Bruder des BF vertrete keineswegs den gleichen strengen Glauben wie die Eltern des BF, weshalb es durchaus im Bereich des Möglichen liege, dass der Bruder den BF bei dessen Flucht unterstützt habe. Auch hinsichtlich des Kontaktes mit der Mutter versuche das BFA, den Sachverhalt zu verdrehen, habe doch der BF im Rahmen der Einvernahme recht deutlich vorgebracht, dass seine Mutter ihn liebe und deshalb auch noch Kontakt mit ihm halte, wenngleich der Vater nichts davon wisse und diesen Kontakt auch auf jeden Fall untersagen würde. Entgegen der Ansicht des BFA, dass wöchentlich (stets an einem Donnerstagnachmittag) eine Messe stattgefunden habe und sich demnach bei der Nachrechnung andere Daten ergeben würden als jene vom BF vorgebrachten und damit die Unglaubwürdigkeit des BF unter anderem belegt wäre, sei auszuführen, dass bei der Nachrechnung dem BF fälschlicherweise einige Tatsachen unterstellt worden seien. So nehme die belangte Behörde an, dass der BF die Hausmesse an zwölf aufeinanderfolgenden Donnerstagen besucht habe, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Ganz im Gegenteil, der BF habe die Hausmessen etwa ein- bis zweimal im Monat besucht, dies gesamt zwölfmal innerhalb von neun bis zehn Monaten. Die Rechnung des BFA sei sohin falsch und irrelevant und versuche lediglich dem BF Unwahrheiten zu unterstellen. Objektiv nicht nachvollziehbar sei die Ansicht der belangten Behörde, dass der BF in etwa 25 Jahren durch den Islam geprägt worden sei, im Jahr 2015 erstmalig mit dem Christentum in Kontakt gekommen sei und sohin von einer Verinnerlichung des Christentums nicht gesprochen werden könne. Dabei klammere das BFA vollkommen aus, dass sich der BF offensichtlich sehr eng mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe und diesen auch „lebt“. Dies gehe nicht zuletzt schon aus dem Protokoll der Einvernahme hervor, wonach schon bei einer objektiven Betrachtung desselben deutlich werde, dass der BF sich eingehend mit dem christlichen Glauben befasst habe. Auch sollte es amtsbekannt sein, dass man sich nicht einfach so aus einer Laune heraus taufen lassen könne, sondern dieser Schritt einen sehr langen Vorbereitungsweg erfordere. Das Argument, wonach bei Verinnerlichung von Anfang an trotz vorhandener Geldmittel ein Diebstahl nicht in Frage kommen würde, da dadurch gegen eines der Zehn Gebote verstoßen worden sei, gehe zudem ins Leere, da das BFA dabei unberücksichtigt lasse, dass der BF sich zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Des Weiteren bestünde ein großer Teil der Beweiswürdigung aus aneinandergereihten Textbausteinen, was unter anderem aus der Anführung hervorgehe, dass der BF „sich in Taufvorbereitung befinde“, wo doch bereits am 11.04.2017 die feierliche Taufe stattgefunden habe. Die Ausführung des BFA, das die drohende Verfolgung wegen der Konvertierung bzw. wegen Apostasie lediglich ein konstruiertes Fluchtvorbringen darstelle, könne nicht geteilt werden. Bereits im Iran habe der BF seine religiöse Einstellung stark geändert und sich dem Christentum hingegeben. Dafür spreche auch, dass er eine eigene Bibel in persischer Sprache und Tonbandaufnahmen von heiligen Messen besessen habe und auch rund zwölfmal Hauskirchen besucht habe. Die Konvertierung habe (zumindest innerlich) somit bereits im Heimatland stattgefunden und sei in Österreich durch die Taufe nur formal vollendet bzw. vertieft worden. Im vorliegenden Fall sei bereits im Fluchtzeitpunkt von der ernsthaften und von einer nachhaltigen, inneren Überzeugung getragenen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen, weshalb dem BF jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hätte werden müssen. Alles in allem habe der BF sein Vorbringen detailliert und lebensnah vorgebracht und habe über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse im Iran frei und nachvollziehbar gesprochen. 10.
- Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner religiösen Gesinnung durch den iranischen Staat bzw. die Sicherheitskräfte sowie andere Akteure der iranischen Gesellschaft befürchte. Die Angst des BF sei wohlbegründet, da seit dem Beginn seiner Verfolgung rund fünfzehnmal bei dessen Familie nach ihm gesucht worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den Beschwerdeführer nicht und seien die iranischen Behörden weder fähig, noch willig, den Beschwerdeführer vor einer solchen Verfolgung zu schützen. Dem Beschwerdeführer hätte der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen, wenn die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte. Was Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides betrifft wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr um seine Integration in Österreich bemüht sei. Er beginne nach den Ferien mit einem Deutschkurs A2 und sei in seiner Kirchengemeinde sehr engagiert bzw. habe auch dort bereits ehrenamtlich mitgearbeitet. Was Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides betrifft wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr um seine Integration in Österreich bemüht sei. Er beginne nach den Ferien mit einem Deutschkurs A2 und sei in seiner Kirchengemeinde sehr engagiert bzw. habe auch dort bereits ehrenamtlich mitgearbeitet. 10.
- Abschließend wird ausgeführt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geboten sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes betreffend Artikel 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6 EMRK - nach Maßgabe des Artikel 47 der Charta - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und eine solche ausdrücklich beantragt wird. 10.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.06.2019 (OZ 17)
§ 27Abs.
1 Z 1,
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 15.06.2019 in Rechtskraft.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.06.2019 (OZ 17)
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs am 15.06.2019 in Rechtskraft.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 15.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. In diesem Zusammenhang wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur Vorbereitung für die anberaumte mündliche Verhandlung aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Iran übermittelt und wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis spätestens in der mündlichen Verhandlung freigestellt (OZ 18).
- Im Rahmen mehrerer Eingaben vom 09.01.2020 (OZ 21, 22, 23, 24) brachte der BF ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage.
- Am 15.01.2020 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation und ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen teilnahmen (OZ 25). Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation im Iran sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei. Ferner wurde ein Pfarrsekretär und -helfer einer römisch-katholischen Pfarre als Zeuge zur vorgebrachten Konversion des BF in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen mehrere Unterstützungsschreiben und Ablichtungen von einer Demonstrationsteilnahme in Österreich in Vorlage.
- Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der am 15.01.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Er gehört der persischen Volksgruppe an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als römisch-katholischer Christ. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Der Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit einmal kurzzeitig festgenommen, weil er eine andere Person im Zuge eines Streites wegen eines nicht bezahlten Lohnes geschlagen hat. Weitere Konsequenzen gab es nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten. Der Beschwerdeführer besitzt mehrere Tätowierungen. Er hat unter anderem auf seinem rechten Handrücken eine Tätowierung; es handelt sich um ein Kreuz über einer Krone mit dem Schriftzug „Mama“. Zudem besitzt er eine weitere Tätowierung am rechten Unterarm. Es handelt sich um ein Kreuz mit Schleife. Auf Letzterer befindet sich das Wort „Freiheit“. Die beiden Tätowierungen - sowie eine Wolfskopftätowierung im Bereich der rechten Brust - hat sich der Beschwerdeführer in Österreich machen lassen. Drei weitere Tätowierungen an den beiden Oberarmen und am Rücken - keine christlichen Symbole - ließ sich der BF etwa 20 Tage vor seiner Ausreise im Iran machen. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine Gefährdung respektive Konsequenzen wegen dieser Tätowierungen vorgebracht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund (Interesse für das Christentum und Besuch einer Hauskirche samt daraus resultierenden Schwierigkeiten) sind als unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer behaupteten Bedrohung und/ oder Verfolgung wegen seines angeblichen Interesses für das Christentum begründet. Nach seiner Einreise in Österreich besuchten Mitglieder der Zeugen Jehovas mehrfach die Unterkunft des BF. Mangels Interesses der dort wohnenden Personen sind diese in der Folge nicht mehr erschienen. Der BF fand einige Zeit nach seiner Einreise - etwa Ostern 2016 - Zugang zur römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX und nunmehr nach einem Unterkunftswechsel zur römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX . Der Beschwerdeführer wurde Anfang Oktober 2016 ins Katechumenat aufgenommen, nahm ab August 2016 mehrere Monate an einem Taufvorbereitungslehrgang teil und wurde am 30.04.2017 nach dem Ritus der Römisch-Katholischen Kirche getauft und gefirmt. Der BF erklärte nie formell seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Aktuell ist er Mitglied der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX . Der BF besuchte längere Zeit die Sonntagsgottesdienste in XXXX und nahm im Jahr 2018 an einer Fußwallfahrt nach Mariazell teil. Der BF übt keine bestimmte Funktion in der Kirche aus. Er begleitete 2018 zwei Taufwerber des Öfteren zum Taufvorbereitungskurs als Übersetzer und nahm auch fast immer an Vorbereitungen für den Gottesdienst teil. Aktuell besucht er regelmäßig den Sonntagsgottesdienst in XXXX . Der Beschwerdeführer half bzw. hilft in den Pfarrgemeinden, z. B. bei der Rasen- und Blumenpflege, beim Aufstellen und Schmücken sowie dem Abbau des Christbaumes und der Krippe, bei der Sperrmüllentsorgung, dem Zurückräumen der Liederbücher nach dem Gottesdienst, beim Schneeschaufeln und dem Zusammenkehren von Laub.Nach seiner Einreise in Österreich besuchten Mitglieder der Zeugen Jehovas mehrfach die Unterkunft des BF. Mangels Interesses der dort wohnenden Personen sind diese in der Folge nicht mehr erschienen. Der BF fand einige Zeit nach seiner Einreise - etwa Ostern 2016 - Zugang zur römisch-katholischen Pfarrgemeinde römisch 40 und nunmehr nach einem Unterkunftswechsel zur römisch-katholischen Pfarrgemeinde römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde Anfang Oktober 2016 ins Katechumenat aufgenommen, nahm ab August 2016 mehrere Monate an einem Taufvorbereitungslehrgang teil und wurde am 30.04.2017 nach dem Ritus der Römisch-Katholischen Kirche getauft und gefirmt. Der BF erklärte nie formell seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Aktuell ist er Mitglied der römisch-katholischen Pfarrgemeinde römisch 40 . Der BF besuchte längere Zeit die Sonntagsgottesdienste in römisch 40 und nahm im Jahr 2018 an einer Fußwallfahrt nach Mariazell teil. Der BF übt keine bestimmte Funktion in der Kirche aus. Er begleitete 2018 zwei Taufwerber des Öfteren zum Taufvorbereitungskurs als Übersetzer und nahm auch fast immer an Vorbereitungen für den Gottesdienst teil. Aktuell besucht er regelmäßig den Sonntagsgottesdienst in römisch 40 . Der Beschwerdeführer half bzw. hilft in den Pfarrgemeinden, z. B. bei der Rasen- und Blumenpflege, beim Aufstellen und Schmücken sowie dem Abbau des Christbaumes und der Krippe, bei der Sperrmüllentsorgung, dem Zurückräumen der Liederbücher nach dem Gottesdienst, beim Schneeschaufeln und dem Zusammenkehren von Laub. Er hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des römisch-katholischen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen vier Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren. Der Beschwerdeführer hat auch keine herausragende bzw. exponierte Position innerhalb der evangelischen Gemeinde in Österreich inne. Wenn von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat. Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der – nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer war weder im Iran, noch ist er in Österreich politisch aktiv. In Österreich hat er Mitte Dezember 2019 zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung an einer einzigen Kundgebung teilgenommen. Fotografien von der Teilnahme an diesen Kundgebungen waren im Internet einsehbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten, insbesondere aufgrund der Fotografien, im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Demonstrationsteilnahme intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war im Iran medikamentenabhängig (Tramal). In Österreich befand sich der BF am 08.05.2016 und am 09.05.2016 in stationärer Pflege in einem Krankenhaus, zumal er sich aus Traurigkeit, jedoch nach eigener Aussage nicht in Suizidabsicht eine Schnittverletzung am Hals zufügte. Bereits zuvor fügte sich der BF aus diesem Grunde Verletzungen im Bereich des Nackens und der Flanke zu. Etwa Mitte September 2019 befand sich der BF wegen psychischer Probleme bei einem Arzt in Behandlung. Die Medikamente setzte er aufgrund negativer Auswirkungen auf seine Person nach einem Monat wieder ab. Der Gesundheitszustand ist beim Beschwerdeführer nunmehr wieder als positiv zu beurteilen und geht es ihm
seinen eigenen Angaben in der Verhandlung gut (VS Seite 4). Derzeit befindet er sich weder in ärztlicher, noch in medikamentöser Behandlung. Bis März 2019 konsumierte der BF in Österreich für die Dauer von vier bis fünf Monaten Marihuana. Seither nimmt er weder Drogen, noch erhält er einen Drogenersatz. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich keine Hinweise. Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die im Iran nicht behandelbar ist. Die österreichischen Behörden würden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird, in Hinblick auf ein allfälliges Suizidrisiko durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen. Der Beschwerdeführer wurde in der XXXX in der Provinz XXXX geboren, wuchs jedoch bis etwa 2005 in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX auf. Anschließend lebte der BF bis zu seiner Ausreise - abgesehen von der Zeit seines Militärdienstes - in der XXXX in der XXXX bei seinen Eltern. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre die Grund- und Mittelschule. Er arbeitete für etwa vier Jahre als Stukkateur, drei Jahre als Schweißer und ein Jahr als Taxilenker. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern, zwei Brüder, einen Großvater und zahlreiche Onkel und Tanten. Dem BF ging es vor seiner Ausreise für sein Alter finanziell gut. Der Beschwerdeführer wurde in der römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren, wuchs jedoch bis etwa 2005 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 auf. Anschließend lebte der BF bis zu seiner Ausreise - abgesehen von der Zeit seines Militärdienstes - in der römisch 40 in der römisch 40 bei seinen Eltern. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre die Grund- und Mittelschule. Er arbeitete für etwa vier Jahre als Stukkateur, drei Jahre als Schweißer und ein Jahr als Taxilenker. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern, zwei Brüder, einen Großvater und zahlreiche Onkel und Tanten. Dem BF ging es vor seiner Ausreise für sein Alter finanziell gut. Der Beschwerdeführer reiste Mitte bis Ende Jänner 2016 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - aus dem Iran legal aus und am 10.03.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 11.03.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. , Der BF hat keine Verwandten in Österreich, ist ledig und kinderlos. Er unterhält in Österreich keine Beziehung. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse auf unterschiedlichem Niveau besucht und die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ positiv bestanden. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland, dem auch in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Beschwerdeführer aus den Kirchengemeinden und seiner Unterkunft kennt. Der Beschwerdeführer und seine Bekannten/ Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig. Der Beschwerdeführer trifft sich gerne mit seinen Freunden. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2016 und am 07.02.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs, am 18.04.2018 am Vortrag „Kompetenzen, Fähigkeiten, VHS Vortrag, Lebensberatung“ und am 17.10.2018 am Vortrag „Selbstständige Tätigkeit - Erstinformation zur Unternehmensgründung“, teilgenommen sowie ferner von Oktober bis November 2017 die Workshopreihe „Wissen, was ich kann. Meine Fähigkeiten und Kompetenzen erkennen, feststellen und nutzen“ erfolgreich abgeschlossen. Der BF besucht(e) bis Jänner 2020 den Pflichtschulabschlusslehrgang an der Burgenländischen Volkshochschule und verrichtet(e) ehrenamtlich Tätigkeiten in den Pfarrgemeinden. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in der Römisch-Katholischen Kirche ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er legte mehrere Unterstützungserklärungen vor. Unterstützer des Beschwerdeführers attestieren ihm Hilfsbereitschaft, Höflichkeit, Fleiß, Strebsamkeit, Freundlichkeit, Intelligenz, Bescheidenheit, Kommunikationsfähigkeit sowie Interesse am Erwerb der deutschen Sprache, an Musik und - soziales – Engagement sowie Interesse an einer Möglichkeit zur Arbeit. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF war am 29.05.2019, 31.05.2019, 19.06.2019, 22.06.2019, 27.06.2019, 24.07.2019, 12.09.2019, 30.09.2019, 01.10.2019, 07.10.2019, 17.10.2019 und 22.10.2019 im Rahmen einer mit Dienstleistungsscheck entlohnten geringfügigen Beschäftigung erwerbstätig. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der BF derzeit als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.06.2019 wurde der BF
§ 27Abs.
1 Z 1,
- Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 1 Z 1,
- Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.06.2019 wurde der BF
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall, 27 Absatz 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 7, Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG wegen mehrerer Vergehen nach dem SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthaltes in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil im Iran verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen wird können. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer hat außerdem Grundkenntnisse in Arabisch. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Iran festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran war insbesondere festzustellen: 2.1.2.
- Zur Lage in der Republik Iran werden folgende - im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte - Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution" [auch Oberster Rechtsgelehrter, Oberster Führer oder Revolutionsführer], Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 3.2019a). Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution" [auch Oberster Rechtsgelehrter, Oberster Führer oder Revolutionsführer], Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 3.2019a). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: Mai 2017). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 3.2019a). Der Revolutionsführer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 12.2018). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel (AA 12.1.2019). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Islamische Beratende Versammlung oder Majles, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 12.2018). Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 15.2.2019a, FH 4.2.2019, BTI 2018). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 3.2019a).Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche AA 15.2.2019a, FH 4.2.2019, BTI 2018). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 3.2019a). Der Expertenrat wählt und überwacht den Revolutionsführer auf Basis der Verfassung. Die 86 Mitglieder des Expertenrats werden alle acht Jahre vom Volk direkt gewählt. Für die Zulassung der Kandidaten ist der Wächterrat zuständig (WZ 11.1.2017). Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln, zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems“ sind. Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2019a). Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 3.2019a, vgl. AA 15.2.2019a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 12.1.2019). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 3.2019a, vgl. AA 15.2.2019a). Am
- Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
- April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Aus den Wahlen gingen jene Kandidaten gestärkt hervor, die das Wiener Atomabkommen und die Lockerung der Wirtschaftssanktionen nach dem “Implementation Day” am
- Januar 2016 unterstützen. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA15.2.2019a).Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 15.2.2019a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 12.1.2019). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 15.2.2019a). Am
- Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
- April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Aus den Wahlen gingen jene Kandidaten gestärkt hervor, die das Wiener Atomabkommen und die Lockerung der Wirtschaftssanktionen nach dem “Implementation Day” am
- Januar 2016 unterstützen. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA15.2.2019a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.2.2019). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Die Wahlen an sich liefen im Prinzip frei und fair ab, unabhängige Wahlbeobachter waren aber nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 12.1.2019). Die Erwartung, dass durch den 2015 erfolgten Abschluss des Atomabkommens (JCPOA) Reformkräfte im Iran gestärkt würden, hat sich in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt. Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was im ersten Halbjahr 2018 zu einer signifikanten Reduktion der vollstreckten Todesurteile (-60%) führte. Jedoch gab es 2018 mit der Einschränkung des Zugangs zu unabhängigen Anwälten in „politischen“ Fällen und der zunehmenden Verfolgung von Umweltaktivisten auch zwei eindeutig negative Entwicklungen (ÖB Teheran 12.2019). Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 12.1.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (15.2.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 30.4.2019 - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 30.4.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 30.4.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019 - GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 30.4.2019 - ÖB – Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 30.4.2019 - WZ – Wiener Zeitung (11.1.2017): Das politische System des Iran, https://www.wienerzeitung.at/archiv/iran-2017/iran-hintergrund/524691-Das-politische-System-des-Iran.html?em_no_split=1, Zugriff 30.4.2019 Sicherheitslage Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Latente Spannungen im Land haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten bisweilen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 11.6.2019). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
- September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
- Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vgl. AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019).Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Am
- September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Am
- Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 11.6.2019, vergleiche AA 11.6.2019b). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 11.6.2019b). Im ganzen Land, besonders außerhalb von Teheran, kann es immer wieder zu politisch motivierten Kundgebungen mit einem hohen Aufgebot an Sicherheitskräften kommen (BMEIA 11.6.2019). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 11.6.2019). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK im September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 11.6.2019b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. (EDA 11.6.2019). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 12.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (11.6.2019b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 11.6.2019 - BMeiA – Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.6.2019): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/ , Zugriff 11.6.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (11.6.2019): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 11.6.2019 - ÖB – Österreichische Botschaften (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 11.6.2019 […] Rechtsschutz / Justizwesen Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alleEntscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer („Iranian Bar Association“; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T. dem Regime nahe stehen (AA 12.1.2019). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019)Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alleEntscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer („Iranian Bar Association“; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T. dem Regime nahe stehen (AA 12.1.2019). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.2.2019) Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 17.1.2019).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 13.3.2019). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 17.1.2019). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch
den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 29.5.2018).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch
den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 29.5.2018). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018).In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019). Nach Art. 278 iStGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen – auch für Ersttäter – vom Gericht angeordnet werden (AA 12.1.2019). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen („Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes („Diya“) kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten (ÖB Teheran 12.2018).Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche AA 12.1.2019). Nach Artikel 278, iStGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen – auch für Ersttäter – vom Gericht angeordnet werden (AA 12.1.2019). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen („Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes („Diya“) kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten (ÖB Teheran 12.2018). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019). Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beiVerdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten, ihre Familien werden nicht oder sehr spät informiert. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 12.1.2019). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 12.1.2019). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 12.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1115973/4598_1450445204_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2015-09-12-2015.pdf, Zugriff 24.5.2019 - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 24.5.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.5.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 24.5.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 24.5.2019 - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 24.5.2019 - US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 24.5.2019 - US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 24.5.2019 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 13.3.2019). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen und Kinder an (AA 12.1.2019). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 12.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 12.1.2019). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.2.2019). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vgl. BTI 2018).Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 12.1.2019). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.2.2019). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018). Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Basij und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 12.1.2019). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Der Oberste Führer hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 13.3.2019). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht einmal nach iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelungen durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 12.2018). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 27.5.2019 - DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 27.5.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 31.5.2019 - DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 27.5.2019 - Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 27.5.2019 - ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 27.5.2019 - Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 27.5.2019 - US DOS - US Department of State (13.3.2019): Country Reports on Human Rights Practices 2018 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004255.html, Zugriff 27.5.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nicht registrierten Gefängnissen, aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Foltervorwürfen von Inhaftierten gehen die Behörden grundsätzlich nicht nach (AA 12.1.2019, vgl. US DOS 13.3.2019). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhalten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben (AI 22.2.2018, vgl. US DOS 13.3.2019). Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstrecken auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nicht registrierten Gefängnissen, aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Foltervorwürfen von Inhaftierten gehen die Behörden grundsätzlich nicht nach (AA 12.1.2019, vergleiche US DOS 13.3.2019). Die Justizbehörden verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhalten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben (AI 22.2.2018, vergleiche US DOS 13.3.2019). Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstrecken auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, unter Umständen ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 12.2018). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 12.2018). Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase, um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und jugendlichen Straftätern. Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.2.2019).Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase, um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidiger und jugendlichen Straftätern. Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen. Es besteht eine starke institutionelle Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich (HRC 8.2.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Frühere Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 31.5.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 28.5.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokum