Obsah (15)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 27Artikel 15Artikel 2§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlL515 2153404-1 SpruchL515 2153404-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 14.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntn
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Formatierungen und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Bei der niederschriftlichen Befragung vor der LPD XXXX vom 15.02.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an:Bei der niederschriftlichen Befragung vor der LPD römisch 40 vom 15.02.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund und zu einer allfälligen Rückkehrgefährdung Folgendes an: (…) A: Mein Vater arbeitete als Direktor in einem Restaurant. Er hat mich sehr oft in die Arbeit mitgenommen. Als ich 12 Jahre alt war, waren mein Vater und ich Augenzeugen eines Mordes in diesem Restaurant. Man wollte diesen Mord meinem Vater anhängen. Es drohte sowohl ihm und mir Lebensgefahr. Um mein Leben zu retten, hat er ich zu meinem Großvater mütterlicher Seite gebracht nach Georgien gebracht. Ich lebte dort ca. 4 Jahre. In diesen Jahren hatte ich niemals Kontakt zu meinen Eltern und zu meiner Schwester. In diesen Jahren arbeitete ich mit meinem Großvater in der Landwirtschaft. Vor ca. 10 Tagen hat ein Nachbar meinem Großvater mitgeteilt, dass die Polizei bei uns zu Hause war und nach mir suchte. Ab diesem Tag durfte ich nicht mehr nach Hause. Der Nachbar brachte mich zu einem Bekannten meines Großvaters. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise aus Georgien bleiben müssen. Sonst gibt es keine weiteren Fluchtgründe. F: Wie hieß das Restaurant in dem Ihr Vater arbeitete? A: Es hieß „ XXXX “ und befand sich ca. 500 m von unserem Haus in XXXX entfernt.A: Es hieß „ römisch 40 “ und befand sich ca. 500 m von unserem Haus in römisch 40 entfernt. F: Wie hieß der Mann, welcher ermordet wurde bzw. von wem wurde er ermordet? A: Das war der Sohn des Restaurantbesitzers, namens „ XXXX “. Ich weiß nicht wer ihn ermordet hat. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meinem Vater in seinem Büro essen. Der Mord geschah im Innenhof des Restaurants.A: Das war der Sohn des Restaurantbesitzers, namens „ römisch 40 “. Ich weiß nicht wer ihn ermordet hat. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meinem Vater in seinem Büro essen. Der Mord geschah im Innenhof des Restaurants. F: Warum ist Ihr Vater nicht geflüchtet? A: Das weiß ich nicht. Ich war erst 12 Jahre alt. F: Sie gaben an, dass Sie ca. 4 Jahre bei ihrem Großvater in Georgien lebten, ist das richtig? A: Ja. F: Und in dieser Zeit haben sie nichts betreffend des Mordes erfahren oder gehört bzw. wurden Sie auch nicht aufgesucht bzw. bedroht? A: Nein. Mein Großvater erzählte mir, dass die Polizei immer in sein Haus kam und nach mir fragte, als ich alleine in der Landwirtschaft arbeitete. F: Wissen Sie was die Polizei von Ihnen gewollt hatte? A: Sie wollten durch mich den Aufenthaltsort meines Vaters erfahren? F: Aber dann wurden Sie nicht bedroht, ist das richtig? A: Nein, der Restaurantbesitzer hat meinem Vater gedroht mich umzubringen und dadurch den Mord an seinem Sohn zu rächen. F:Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Mein Leben ist in Armenien in Gefahr F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche? A: Nein. (…) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Folgendes an: (…) F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? A: Ja, ich leide an einem Bandscheibenvorfall und mache gerade eine Physiotherapie. Ich hatte auch zwei Mal eine Nasenoperation wegen chron. Sinositis. (…) F: Wann haben Sie Armenien endgültig verlassen? A: Das war im Jahr 2010, genauer weiß ich es nicht mehr. Ich weiß nur, dass ich damals 12 Jahre alt war. F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen? A: Nein. F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt? A: Nein, ich hatte nie einen Reisepass. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: Ja, mit der Polizei. F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: Nein. F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: Nein. F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet? A: Ich habe vier Jahre die Schule besucht. Danach habe ich vier Jahre in Georgien gelebt. Dort habe ich keine Schule besucht. Ich habe in Georgien gemeinsam mit meinem Großvater als Landarbeiter gearbeitet. F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? A: Ich glaube, mein Großvater hat meine Ausreise finanziert. F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage? A: Meine Eltern, meine Schwester und eine Großmutter haben in Armenien gelebt, als ich von zu Hause weggegangen bin. Wo sich meine Familie derzeit befindet weiß ich nicht. (…) F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Familie? A: Als ich zuletzt in Armenien war, im Jahr
- (…) Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe von Beginn an ausführlich zu schildern, gebe ich an: Als ich 12 war, hat mich mein Vater oft zur Arbeit mitgenommen, in das Restaurant. Einmal bin ich hingegangen und es war alles anders. Es waren viele Leute draußen im Hof, so etwas hatte ich noch nie gesehen. Ich bin zu meinem Vater gegangen, in sein Büro, um zu Essen. Dann haben wir auf einmal Lärm gehört. Mein Vater ist schnell rausgegangen und ich bin ihm gefolgt. Wir haben gesehen, dass der Sohn des Restaurantbesitzers auf dem Boden und voller Blut war. Als ich das gesehen hatte, habe ich laut geschrien. Die Leute drehten sich um und schauten uns an. Sie riefen meinen Vater und fingen an, mit ihm laut zu reden und zu schupfen. Sie haben angefangen ihn zu schlagen. Mein Vater ist zu mir gekommen und hat mich schnell nach Hause gebracht. Dann ist er wieder weggegangen. Diese Leute sind zu uns nach Hause gekommen und fragten, wo mein Vater ist. Sie haben mich die ganze Zeit geschlagen und wollten, dass ich ihnen sage, wo sich mein Vater befindet. Es war so laut, dass auch unsere Nachbarn gekommen sind. Es war so eine Katastrophe, ich habe nicht verstanden, was da los ist. Über unseren Garten bin ich ins Haus eines Freundes meines Vaters geflüchtet. Ich habe ihm alles erzählt und er hat mich beruhigt. Ich bin dann ins Haus von ihm gegangen. Ich bin dort ein paar Tage geblieben. Mein Vater ist dann gekommen und hat gesagt, dass wir weggehen müssen, weil es für uns nicht mehr sicher ist. Er hat mich dann nach Georgien zu meinem Großvater mütterlicherseits gebracht. F: Weshalb haben diese Leute Ihren Vater geschlagen bzw. angeschrien? A: Wir waren Augenzeugen und sie wollten nicht, dass das jemand sieht. F: Sie haben doch gar nicht gesehen, was passiert ist, oder? A: Ja, als wir hingekommen sind, war es vorbei und er ist am Boden gelegen. F: Weshalb sollten Ihr Vater oder Sie Probleme bekommen, wenn Sie gar nichts gesehen haben? A: Die Leute, die ihn getötet hatten wollten nicht, dass es Augenzeugen bzw. Beweise gibt. F: Wenn schon alles vorbei war, verstehe ich nicht, weshalb Ihr Vater oder Sie Probleme bekommen sollten? Sie haben doch nicht gesehen was passiert ist und hätten auch keinerlei Beweise?! A: Ich weiß es nicht. Ich war 12 Jahre alt. Mein Vater hat mich einfach genommen und weggebracht. Ich habe damals nichts mitbekommen und nichts verstanden, weil ich erst 12 Jahre alt war. Ich weiß auch nicht, ob mein Vater diese Leute gekannt hat. F: Das heißt, das Problem Ihres Vaters und von Ihnen war, dass diese Leute Angst hatten, dass Sie etwas gesehen haben könnten? A: Ja. F: Weshalb haben nur Sie Armenien verlassen müssen und Ihr Vater nicht? A: Mein Vater hat mich nach Georgien gebracht und danach habe ich meinen Vater nicht mehr gesehen. Wir sind beide aus Armenien weggegangen. F: Weshalb hat Ihr Vater keine Anzeige bei der Polizei erstattet, wenn Sie doch gar nichts gemacht haben? A: Ich weiß es nicht genau. Ich habe dort – dort wo der Mord passiert ist – unter den Leuten auch welche mit Polizeiuniform gesehen. F: Weshalb haben Sie Georgien verlassen? A: Einmal – während der Arbeit – ist ein Nachbar zu meinem Großvater gekommen und hat ihm etwas ins Ohr geflüstert. Dann ist mein Großvater zu mir gekommen und hat gesagt, er muss mich schnell irgendwohin bringen. F: Sie wissen nicht, warum? A: Nein. In diesem Moment habe ich es nicht gewusst. Es war alles so kompliziert und deshalb kann ich nicht genau sagen, was los war. Mein Großvater hat mir nicht gesagt, weshalb ich weggehen muss. Er hat nur gesagt, dass ich mit diesem Nachbarn mitgehen muss. Dieser Nachbar hat mich zu einem Bekannten meines Großvaters gebracht. Ein paar Tage später ist mein Großvater mit zwei Leuten gekommen, ein Mann und eine Frau. Er hat gesagt, dass die Polizei und auch andere Leute zu uns gekommen sind und gefragt haben, wo ich bin. Er hat mir gesagt, dass ich nicht mehr heimgehen kann, weil es zu gefährlich ist, weil sie meine Adresse wussten. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. Vorhalt: Ich habe Sie zu Beginn der Einvernahme gefragt, ob Sie bei der Erstbefragung wahre Angaben gemacht haben und Sie haben dies bejaht. Damals haben Sie jedoch etwas andere Angaben gemacht. Wir werden Ihnen die Widersprüche nun zur Kenntnis bringen und ich fordere Sie auf, dazu Stellung zu nehmen! Vorhalt: Damals haben Sie angegeben, dass man den Mord damals Ihrem Vater anhängen wollte. Heute haben Sie davon jedoch nichts erzählt. A: Damals stand ich unter Schock. F: Wann damals? A: Bei der Erstbefragung. F: Weshalb haben Sie unter Schock gestanden, der Mord war doch schon ein paar Jahre her?! A: Ja, schon, aber ich habe mich damals nicht ausgekannt. Ich komme irgendwohin und weiß nicht, was ich machen muss. Vorhalt: Außerdem habe ich Sie heute mehrmals gefragt, ob Sie etwa Näheres zu den Umständen wissen, weshalb Sie Georgien verlassen mussten. Sie gaben an, man hätte Ihnen nur gesagt, dass die Polizei und andere Leute nach Ihnen gefragt haben und Sie wüssten den Grund nicht. Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, die Polizei hätte von Ihnen den Aufenthaltsort Ihres Vaters erfahren wollen und außerdem hätte der Restaurantbesitzer Ihrem Vater gedroht Sie aus Rache umzubringen! A: Das wollte ich eh sagen, aber wir sind ja nicht so weit gekommen. Das was ich bei der ersten Befragung gesagt habe, stimmt eh alles. Vorhalt: Ich habe Sie extra noch einmal gefragt, ob der einzige Grund für das Verlassen Ihrer Heimat gewesen wäre, dass man Angst gehabt hätte, Sie könnten etwas über den Mord erzählen, da Sie Zeuge gewesen wären und Sie haben dies bejaht. Das ist jedoch ein völlig anderer Grund als der Vorwurf, den Mord begangen zu haben! A: Ja, es ist alles so kompliziert und schwer. Außerdem habe ich den richtigen Grund ja damals nicht gewusst, als ich Armenien verlassen habe, sondern erst später erfahren.Vorhalt: Heute haben Sie den Grund aber gewusst!A: Ja, es ist alles so kompliziert und schwer. Außerdem habe ich den richtigen Grund ja damals nicht gewusst, als ich Armenien verlassen habe, sondern erst später erfahren., Vorhalt: Heute haben Sie den Grund aber gewusst! A: Ja, aber es ist alles so kompliziert und schwer. (…) F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A: Wenn ich zurückgehe, dann befürchte ich, dass die Leute, die ich damals im Hof des Restaurants gesehen habe, mich töten. F: Hätten Sie bei Rückkehr seitens der Regierung etwas zu befürchten? A: Das weiß ich nicht. F: Weshalb sollten Sie seitens der Regierung etwas zu befürchten haben? A: Weil ich dort so viele Polizisten gesehen habe und sie sind ja auch ein Teil von ihnen. F: Welche Integrationsschritte Ihrerseits können Sie seit Ihrer Einreise in Österreich vorweisen? A: Ich habe Deutschkurse besucht. Weiters habe ich das Polytechnikum gemacht und besuche derzeit die HAK. Ich habe auch Gewichtheben trainiert. Durch meinen Bandscheibenvorfall musste ich das aber unterbrechen. Ich bin seit ungefähr drei Monaten ehrenamtlicher Mitarbeiter beim „ XXXX “.A: Ich habe Deutschkurse besucht. Weiters habe ich das Polytechnikum gemacht und besuche derzeit die HAK. Ich habe auch Gewichtheben trainiert. Durch meinen Bandscheibenvorfall musste ich das aber unterbrechen. Ich bin seit ungefähr drei Monaten ehrenamtlicher Mitarbeiter beim „ römisch 40 “. Anmerkung: Der ASt. spricht bereits nahezu perfekt Deutsch. F: Haben Sie Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie Angehörige in einem anderen EU Staat? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein? A: Ja, bei „ XXXX “.A: Ja, bei „ römisch 40 “. F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist? A: Ich möchte nur sagen: als Sie mich gefragt haben, ob ich noch andere Gründe habe: ich war mit meinem Vater und seinem Freund im Auto und mein Vater hat gedacht, dass ich schlafe. Ich habe gehört, wie er seinem Freund folgendes erzählt hat: er hat versucht dem Restaurantbesitzer zu erklären, dass er mit dem Mord nichts zu tun hat, aber dieser hat ihm nicht geglaubt. Er hat dann meinem Vater gedroht, mich aus Rache umzubringen. (…) …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei.
Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2. Der Antrag der b
P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Formatierungen und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Formatierungen und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend): „… Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftstaats:(…)Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftstaats:, (…) Es gab grobe Widersprüche zwischen Ihren Angaben der Erstbefragung und jenen der Einvernahme in Graz und zwar wie folgt: - Bei Ihrer Einvernahme gaben Sie an, Ihr Vater und Sie wären nicht direkt Zeugen des Mordes gewesen, sondern wären erst hinzugekommen, als der Sohn des Restaurantbesitzers bereits blutend auf dem Boden gelegen hätte. - In Graz gaben Sie an, man hätte Ihren Vater und Sie im Visier, da man befürchtet hätte, dass Sie den Mord gesehen hätten und dies melden würden – im Gegensatz zur Erstbefragung, wo Sie angaben, man hätte Ihrem Vater den Mord anhängen wollen! - Bei Ihrer Einvernahme in Graz gaben Sie an, dass sowohl die Polizei als auch „andere Leute“ in Georgien nach Ihnen gefragt hätten und nicht nur die Polizei. - In Graz gaben erwähnten Sie mit keinem Wort, dass die Polizei „immer wieder“ nach Ihnen gefragt hätte, sondern sprachen nur von einem Mal. Abgesehen von den teils groben Widersprüchen war Ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. So ist es nicht glaubhaft, dass die Mörder dieses Mannes Ihrem Vater und Ihnen einerseits nach dem Leben trachten, Sie jedoch andererseits zuerst nach Hause gehen lassen würden, um Sie danach zu verfolgen! Auch erscheint es nicht plausibel, dass die Polizei „immer wieder“ zu Ihrem Großvater gehen würde um nach Ihnen zu suchen und dies zufällig immer gerade dann, wenn Sie nicht zu Hause wären. Selbst wenn dies zugetroffen wäre, so wäre es wohl eher nachvollziehbar, dass die Polizei – wenn sie schon derart nach Ihnen suchen würde – auch auf der Landwirtschaft Nachschau halten würde! Ihr gesamtes Vorbringen ist auffallend widersprüchlich, vage und unschlüssig und deutet darauf hin, dass Sie das von Ihnen Geschilderte nicht tatsächlich erlebt, sondern rein zum Zwecke der Asylerlangung selbst konstruiert haben. (…) Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: (…) Aufgrund der Länderinformation ergibt sich eindeutig, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Weiters handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung. Aufgrund der allgemein mangelnden Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Sie nach wie vor in Kontakt mit Ihren Familienangehörigen (Eltern, Schwester) stehen und es Ihren Angehörigen nach wie vor möglich ist, den Alltag in Armenien zu meistern. Es ist daher davon auszugehen, dass auch Sie unter Berücksichtigung der traditionellen stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familienverbände auf die Hilfe Ihrer Verwandten zurückgreifen können. Selbst wenn Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie aufbauen können, ist zu berücksichtigen, dass Sie in Armenien gelebt haben und daher auch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind. Somit kann in Ihrem individuellen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass Ihnen bei Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. Zudem geht sowohl aus den Ihnen vorgehaltenen Länderinformationen, dass in Armenien medizinische Behandlungen und die entsprechenden Medikamente gegeben sind. Die Behörde geht daher davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. (…) …“ I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und folglich
§ 55Abs.
1 bis 3 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt und folglich
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die bP günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die bP günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben. Es wurde angeregt, die Aufhebung von § 16 Abs 1 BFA-VG als präjudizielle Norm beim VfGH gem. Art 89 iVm Art 135 Abs. 4 B-VG zu beantragen.Es wurde angeregt, die Aufhebung von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als präjudizielle Norm beim VfGH gem. Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG zu beantragen. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, da das Fluchtvorbringen sowie die in Österreich stattgefundene Integration der bP nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt worden sei und die Behörde keine aktuellen Länderberichte bezüglich der Sicherheitslage in Armenien und einer Rückkehr dorthin eingeholt habe. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung, vor allem unter dem Aspekt der besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bei minderjährigen Asylsuchenden, hätte die bB zu dem Schluss kommen müssen, dass das Vorbringen der bP als glaubhaft anzusehen ist und folglich der bP internationalen Schutz gewähren müssen. Im Rahmen der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der bP durchzuführen. Ebenso wurde beantragt, im Sinne der Beschwerdeschrift zu entscheiden. Mit der Beschwerde legte die bP sämtliche im Akt befindliche Zeugnisse und Empfehlungsschreiben vor. I.
- Nach Beschwerdevorlage stellte das ho. Gericht eine einzelfallbezogene Anfrage an einen Vertrauensanwalt in Armenien bezüglich des von der bP behaupteten Mordes im Restaurant „ XXXX “ und den derzeitigen Aufenthaltsort der Familie der bP. In der am 04.05.2017 eingelangten Anfragebeantwortung teilte der Vertrauensanwalt mit, dass der von der bP behauptete Sachverhalt nicht stattfand (Wiedergabe der Antwort [Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend]:römisch eins.
- Nach Beschwerdevorlage stellte das ho. Gericht eine einzelfallbezogene Anfrage an einen Vertrauensanwalt in Armenien bezüglich des von der bP behaupteten Mordes im Restaurant „ römisch 40 “ und den derzeitigen Aufenthaltsort der Familie der bP. In der am 04.05.2017 eingelangten Anfragebeantwortung teilte der Vertrauensanwalt mit, dass der von der bP behauptete Sachverhalt nicht stattfand (Wiedergabe der Antwort [Formatierung etc. nicht mit dem Original übereinstimmend]: „… Following information was confirmed concerning the mentioned inquiry: Personal information of the Applicant: XXXX , born: XXXX , Personal information of the Applicant: römisch 40 , born: römisch 40 , Father: XXXX , born: XXXX , Father: römisch 40 , born: römisch 40 , Mother: XXXX , born: XXXX Mother: römisch 40 , born: römisch 40 The Applicant, his parents and grandparents ( XXXX and XXXX ) are registered in the address: XXXX , XXXX , village XXXX , XXXX province, Armenia. Currently all above mentioned persons, except the Applicant, live in the mentioned address. The Applicant, his parents and grandparents ( römisch 40 and römisch 40 ) are registered in the address: römisch 40 , römisch 40 , village römisch 40 , römisch 40 province, Armenia. Currently all above mentioned persons, except the Applicant, live in the mentioned address. I met with the father of the Applicant who told me, that the Applicant had left the country about a year ago, first to Russia and then to Austria, He was a sportsman dealing with weight lifting and participating in various local and international tournaments. He confirmed that he used to be working in " XXXX " (" XXXX " in English) restaurant for a short time period some 20+ years ago, as a technician. The mentioned restaurant does really exist in XXXX and is close to the house of the Applicant. römisch eins met with the father of the Applicant who told me, that the Applicant had left the country about a year ago, first to Russia and then to Austria, He was a sportsman dealing with weight lifting and participating in various local and international tournaments. He confirmed that he used to be working in " römisch 40 " (" römisch 40 " in English) restaurant for a short time period some 20+ years ago, as a technician. The mentioned restaurant does really exist in römisch 40 and is close to the house of the Applicant. The father of the Applicant didn't confirmed any of the facts told by the Applicant concerning to alleged murder and follow up story. Several neighbors I spoke to, also denied any murder allegedly happened with the son of the owner of the XXXX restaurant. There were no media reports and police reports too. Therefore, the whole story of the Applicant can be considered as a fiction.Several neighbors römisch eins spoke to, also denied any murder allegedly happened with the son of the owner of the römisch 40 restaurant. There were no media reports and police reports too. Therefore, the whole story of the Applicant can be considered as a fiction. …“) I.
- Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 teilte die bP mit, die Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Ebenso wurden sämtliche Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben, Kursbestätigungen, eine Einstellungszusage und eine Bewerbungsmappe beigelegt.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 teilte die bP mit, die Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Ebenso wurden sämtliche Bestätigungs- und Empfehlungsschreiben, Kursbestätigungen, eine Einstellungszusage und eine Bewerbungsmappe beigelegt. I.
- Für den 14.03.2018 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurde die bP umfassend manuduziert. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar:römisch eins.
- Für den 14.03.2018 wurde seitens des ho. Gerichts eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Bereits im Rahmen der Zustellung der Ladungen wurde die bP umfassend manuduziert. Der Verlauf der Verhandlung stellt sich wie folgt dar: „… RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Das erste Mal waren die Personen bei der EV ein bisschen aggressiv mir gegenüber und ich habe den Dolmetscher nicht gut verstanden. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Bei der zweiten Einvernahme gab es Fragen, bei denen ist es sich nicht ausgegangen, diese zu besprechen. RI: Was konnten Sie damals nicht vorbringen? P: Bei der ersten Einvernahme ging es darum, dass man den Mord meinem Vater in die Schuhe schieben wollte. Bei der zweiten Einvernahme bin ich nicht dazu gekommen zu sagen, dass man meinem Vater den Mord anhängen will. Ich habe es zum Schluss der Einvernahme ergänzt. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Die Gründe sind gleich geblieben, ich habe die Wahrheit gesagt. ... RI: Leiden Sie an einer Erkrankung, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist? P: Ich wurde zwei Mal in Österreich an der Nase operiert, ich litt an Sinusitis. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt, zuletzt durch Ihre Vertretung am 13.03.
- Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ich habe ein Schreiben von meiner Freundin mitgenommen in die heutige Verhandlung. RV legt Schreiben der Freundin vor.Regierungsvorlage legt Schreiben der Freundin vor. RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? P: Nein. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Ich wohne in einem Heim mit anderen Mitbewohnern. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P: In Österreich habe ich keine Verwandte. Sonst weiß ich es nicht. RI stellt fest, dass sich die P in der deutschen Sprache umfassend ausdrücken kann. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Ich habe viele Freunde hier in Österreich. Sie wollten zur heutigen Einvernahme mitkommen. Ein Arbeitsgeber wollte auch mitkommen, aber er hatte keine Zeit. Ich habe bereits Schreiben von ihm abgegeben. Das Ansuchen ist beim AMS in Bearbeitung. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich habe nach der Rückübersetzung den Eindruck gehabt, dass die Niederschrift nicht so dargelegt wurde, wie ich es gemeint habe. Die Behörde wollte nur negative Punkte sammeln, damit sie mir einen negativen Bescheid ausstellen können. Ich wurde nicht zur Gänze gehört und die wichtigsten Umstände wurden bei der zweiten Einvernahme nicht besprochen. Es wurde mir die Frage gestellt, warum ich alleine geflüchtet bin und mein Vater nicht geflüchtet sei, wenn uns wirklich in Armenien Gefahr drohte. Ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß, ich hätte aber diese Antwort begründen können. Diese Möglichkeit wurde mir aber nicht gegeben. Ich wollte damals sagen, dass ich klein war, zu jung war und ich nicht weiß, warum mich mein Vater alleine wegschickte. Wir sind beide geflüchtet, aber am Weg hat er mich verlassen und hat mich beim Großvater zurückgelassen. RI: Wissen Sie jetzt, warum Ihr Vater nicht mit Ihnen mitflüchtete? P: Ich bin jetzt erwachsen und möchte alles richtig einschätzen. Mein Vater hat mich meiner Meinung beim Großvater zurückgelassen, weil er dachte, dass ich dort in Sicherheit wäre und mir mit ihm Gefahr drohen würde. RI: Sind Sie mit Ihrem Vater in Kontakt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Weil ich von ihm nichts weiß, weder die Telefonnummer, noch wo er sich aufhält. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich glaube, dass diese Leute mich wieder finden werden. Der Restaurantbesitzer würde sich an mir für seinen Sohn rächen. RI: Sie befinden sich bereits einen geraumen Zeitraum in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos-unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können? P: Ich habe Angst gehabt, Beweise zu bekommen. Jeder Versuch würde den Leuten helfen, mich zu finden. Ich wollte mich hier in Österreich in Sicherheit bringen. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Das ist alles schön geschrieben am Papier, aber es entspricht nicht der Wahrheit. Die Parlamentarier wollen nicht das wahre Gesicht und die wahre Lage vor den anderen Ländern zeigen. Das werden Ihnen alle Armenier, die sich außerhalb von Armenien befinden, bestätigen. RI: Armenien wird von Österreich zwischenzeitlich als sicherer Herkunftsstaat gesehen. P: Man versucht alles von außen hin darzustellen, aber was sich im Inneren des Landes wirklich abspielt, wird nicht bekannt gegeben. RI: Im Falle der Abweisung Ihres Antrages ist gesetzmäßig eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Beim Überwiegen besonderer Umstände kann eine längere Frist festgesetzt werden. In diesem Fall sind von Ihnen diese Umstände nachzuweisen und gleichzeitig ist von Ihnen ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt zu geben. P: Meine Schule ist hier, die ich abschließen möchte. Ich habe mehr Lebensinteresse hier in Österreich, als in Armenien. Ich würde mehr verlieren, wenn ich zurückgehe. Ich habe hier eine Lebensgefährtin, die ich heiraten möchte. Ich habe zwei Arbeitsstellen, bei denen ich ab sofort arbeiten könnte. Ich arbeite seit fast zwei Jahren freiwillig beim XXXX . In XXXX bin ich auch für Bekannte und Freunde als Dolmetscher tätig. Ich habe meine Dolmetscherdienste auch dem Verein XXXX angeboten. P: Meine Schule ist hier, die ich abschließen möchte. Ich habe mehr Lebensinteresse hier in Österreich, als in Armenien. Ich würde mehr verlieren, wenn ich zurückgehe. Ich habe hier eine Lebensgefährtin, die ich heiraten möchte. Ich habe zwei Arbeitsstellen, bei denen ich ab sofort arbeiten könnte. Ich arbeite seit fast zwei Jahren freiwillig beim römisch 40 . In römisch 40 bin ich auch für Bekannte und Freunde als Dolmetscher tätig. Ich habe meine Dolmetscherdienste auch dem Verein römisch 40 angeboten. P legt Bewerbungsunterlagen vor. RI: Was würde dagegen sprechen, dass Sie mit Ihrer Freundin in Armenien leben? P: Sie lebt seit ihrem
- Lebensjahr in Österreich. Sie ist 23 Jahre alt. Sie arbeitet hier und hat einen Aufenthaltstitel. Sie besuchte hier ein Gymnasium und hat die Schulausbildung hier erhalten. Sie hat vor nächstes Jahr einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu stellen. RI: Gegenwärtig ist sie noch armenische Staatsbürgerin? P: Ja. Fragen der RV: Fragen der Regierungsvorlage, RV: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Armenien? Regierungsvorlage, Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Armenien? P: Als ich in Georgien war. Ich habe keinen direkten Kontakt gehabt, mein Großvater hat mir es gesagt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Großvater mit ihnen Kontakt hatte. Ich habe die Informationen von meinem Großvater erhalten. RV: Haben Sie neben Ihrer Freundin hier in Österreich noch besondere Vertrauenspersonen? Regierungsvorlage, Haben Sie neben Ihrer Freundin hier in Österreich noch besondere Vertrauenspersonen? P: Es gibt eine Frau. Ich kenne die Familie von ihr. Ich bin gut befreundet mit der Familie und sie hilft mir in jeder Hinsicht. Sie heißt XXXX (P denkt über Familiennamen nach). Ich kenne den Vornamen von ihr. Ich kann mich an den Nachnamen nicht erinnern, weil ich sie immer nur mit dem Vornamen anspreche. P: Es gibt eine Frau. Ich kenne die Familie von ihr. Ich bin gut befreundet mit der Familie und sie hilft mir in jeder Hinsicht. Sie heißt römisch 40 (P denkt über Familiennamen nach). Ich kenne den Vornamen von ihr. Ich kann mich an den Nachnamen nicht erinnern, weil ich sie immer nur mit dem Vornamen anspreche. RV: Könnten Sie sich in Armenien mit Ihren Problemen an die armenische Polizei wenden? Regierungsvorlage, Könnten Sie sich in Armenien mit Ihren Problemen an die armenische Polizei wenden? P: Nein. Nachgefragt gebe ich an, weil ich bei diesem Vorfall Polizisten in Uniform sah und ich der armenischen Polizei nicht vertraue. Ich glaube, wenn es erforderlich gewesen wäre, hätte es mein Vater gemacht. Ich war damals noch zu klein. RV: Warum vertrauen Sie der armenischen Polizei jetzt nicht? Regierungsvorlage, Warum vertrauen Sie der armenischen Polizei jetzt nicht? P: Weil ich sie nicht kenne. Ich glaube, dass mein Vater schon Gründe hatte, dass er sich selbst nicht an die Polizei gewandt hatte. Man sieht im Internet, wie sich die armenische Polizei verhält, und wie sie mit den Menschen umgeht. Ihre Länderfeststellungen entsprechen nicht dem, was ich im Internet sah. Aus diesem Grund vertraue ich nicht der armenischen Polizei. RV: Welche Berufsausbildung möchten Sie hier in Österreich abschließen? Regierungsvorlage, Welche Berufsausbildung möchten Sie hier in Österreich abschließen? P: Ich möchte die Handelsakademie abschließen und Psychologie studieren, um mir selbst auch helfen zu können. Die ganze Situation ist für mich nicht einfach. Keine weiteren Fragen der RV. Keine weiteren Fragen der Regierungsvorlage RI bring der P Rechercheergebnis eines Vertrauensanwaltes (Qualifikationsprofil wird erörtert), wonach der von der P behauptete Mord im Restaurant XXXX nicht stattfand, zur Kenntnis gebracht. RI bring der P Rechercheergebnis eines Vertrauensanwaltes (Qualifikationsprofil wird erörtert), wonach der von der P behauptete Mord im Restaurant römisch 40 nicht stattfand, zur Kenntnis gebracht. P: Ich habe nicht gewusst, dass mein Vater jetzt in Armenien ist. Ich verstehe nicht, warum das mein Vater so gesagt hat. Entweder hat er Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen oder er vertraute den Mann. Ich weiß nicht, warum das mein Vater so gesagt hat. Ich weiß nicht, ob diese Person vertrauenswürdig ist. Nach Rückübersetzung: Ich meinte, dass mein Vater dem Mann nicht vertraute. RI unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten, damit sich die P mit der RV über das Rechercheergebnis beraten kann. RI unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten, damit sich die P mit der Regierungsvorlage über das Rechercheergebnis beraten kann. P: Ich weiß nicht, warum mein Vater gesagt hat. Entweder hat er nicht vertraut, oder er hatte Angst. RI fragt die RV um ihre Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RI fragt die Regierungsvorlage um ihre Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Gibt keine Stellungnahme dazu ab. Regierungsvorlage, Gibt keine Stellungnahme dazu ab. RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint. RI fragt die P, ob sie die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Weitere Beweisanträge: Keine. (…) …“ I.6.
- Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Erkenntnis.römisch eins.6.
- Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Erkenntnis. I.6.
- Die bP verlangte durch seine rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des am 14.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.6.
- Die bP verlangte durch seine rechtsfreundliche Vertretung die schriftliche Ausfertigung des am 14.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP hatte einen Bandscheibenvorfall und ist dafür in physiotherapeutischer Behandlung. Sie leidet an chronischer Sinusitis und musste deswegen bereits operiert werden. Bei beiden Beschwerden handelt es sich keineswegs um nicht behandelbare oder gar lebensbedrohliche Umstände. Sämtliche Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Eltern und Großeltern leben noch in jener Unterkunft, in welcher die bP aufgewachsen ist. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hielt sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Februar 2015 im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebte von der Grundversorgung und hat einen Deutschkurs besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche im Wesentlichen im Abgleich mit aktuellerem Quellenmaterial in Bezug auf die bP noch ihre Gültigkeit haben. II.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. römisch zwei.1.2.
- Bei der Republik Armenien handelt es sich zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der geschilderte Mord wirklich geschah und die bP und ihr Vater aufgrund Ihrer Anwesenheit bei diesem Geschehen in Schwierigkeiten gerieten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Bandscheibenvorfall und die chronische Sinusitis in Armenien nicht behandelbar sind bzw. einen lebensbedrohlichen Zustand darstellen und die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien über keine gesicherte Existenzgrundlage verfügen würde.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes deutet, darauf hin, dass die bP jene Person sein könnte, die sie zu sein behauptet oder zumindest aus dem Lebensumfeld dieser Person stammt und ihre Lebensgeschichte kennt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte letztlich die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes deutet, darauf hin, dass die bP jene Person sein könnte, die sie zu sein behauptet oder zumindest aus dem Lebensumfeld dieser Person stammt und ihre Lebensgeschichte kennt. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte letztlich die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. Über die Deutschkenntnisse der bP konnte sich das ho. Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst ein ausreichendes Bild machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§37 AVG) Sachverhalt bezüglich der Ausreisegründe ist anzuführen, dass sich das ho. Gericht in einer Zusammenschau der von der bB und dem ho. Gericht durchgeführten Ermittlungen im Ergebnis ein abgerundetes Bild machen kann.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§37 AVG) Sachverhalt bezüglich der Ausreisegründe ist anzuführen, dass sich das ho. Gericht in einer Zusammenschau der von der bB und dem ho. Gericht durchgeführten Ermittlungen im Ergebnis ein abgerundetes Bild machen kann. Wenn die bB den Angaben der bP und hier insbesondere der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."Wenn die bB den Angaben der bP und hier insbesondere der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..." Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei der jetzt volljährigen bP bei der Antragstellung um einen 16-jährigen, nicht ungebildeten Menschen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert war. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Wenn die bP, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem ho. Gericht behauptet, tatsächlich den Eindruck hatte, die befragenden Personen wären ihr gegenüber aggressiv gewesen und dies hätte die Befragung beeinflusst, so hätte sie dies bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB oder jederzeit im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vorbringen und gegebenenfalls die dadurch womöglich falsch entstandenen Protokollierungen korrigieren können. Weiters wurde die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Armenien zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätten, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden. II.4.
- Soweit die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die bB moniert, braucht hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal seitens des ho. Gerichts ergänzende Ermittlungen durchgeführt wurden.römisch zwei.4.
- Soweit die bP ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die bB moniert, braucht hierauf nicht weiter eingegangen werden, zumal seitens des ho. Gerichts ergänzende Ermittlungen durchgeführt wurden. Das Gericht weist besonders darauf hin, dass auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen ist (§ 15 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Das Gericht weist besonders darauf hin, dass auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 15, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden jedoch frei, diese Verweigerung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt. II.2.4.
- Das ho. Gericht stützt seine Ausführungen bezüglich der Ausreisegründe und der angeblichen Rückkehrhindernisse der bP zu einem gewichtigen Teil auf die Ausführungen eines beim ho. Gericht bekannten Vertrauensanwalt. Soweit sich das ho. Gericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf die Auskünfte des Vertrauensanwalts beruft, ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 feststellte, dass es sich bei Erhebungen vor Ort über einen Vertrauensanwalt um ein probates Bescheinigungsmittel handeln kann und geht das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes hohe Beweiskraft zukommt.römisch zwei.2.4.
- Das ho. Gericht stützt seine Ausführungen bezüglich der Ausreisegründe und der angeblichen Rückkehrhindernisse der bP zu einem gewichtigen Teil auf die Ausführungen eines beim ho. Gericht bekannten Vertrauensanwalt. Soweit sich das ho. Gericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf die Auskünfte des Vertrauensanwalts beruft, ist festzuhalten, dass der VwGH seinem Erk. vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 feststellte, dass es sich bei Erhebungen vor Ort über einen Vertrauensanwalt um ein probates Bescheinigungsmittel handeln kann und geht das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes hohe Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern –in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen. Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier. Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen. Die bP traten den Ausführungen des Vertrauensanwaltes auch nicht konkret und substantiiert entgegen und zeigten darin auch keine Unschlüssigkeiten auf bzw. legten sie auch nicht das Gegenteil der Ausführungen des Vertrauensanwaltes bescheinigende Unterlagen vor und konnte auch nicht schlüssig darlegen, warum sie hierzu nicht in der Lage wäre. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen, diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen und kann es sich den Bedenken bzw. dem Bestreiten der bP nicht anschließen. Den Behauptungen der bP bezüglich des Mordgeschehens im Restaurant „ XXXX “ konnte daher keine Glaubhaftigkeit zugemessen werden, da sich aufgrund der Recherche des Vertrauensanwalts herausstellte, dass dieser Mord überhaupt nicht geschah. Dies stützte der Vertrauensanwalt auf die Aussagen des Vaters der bP und auf die Aussagen der Nachbarn. Wenn die bP behauptet, dass die Schilderung des Vaters lediglich darauf beruhen, dass dieser Angst hatte oder dem Anwalt nicht vertraute, so ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls die Nachbarn keine Gründe dafür hatten, falsche Angaben zu machen, da ihnen daraus kein ersichtlicher Vorteil entstehen würde. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Vater der bP widersprüchliche Angaben zu den Ausreisegründen machen und den Mord im Restaurant leugnen sollte, wenn seinem Sohn dadurch etwaige Nachteile bei der Erlangung von internationalem Schutz entstehen könnten. Den Behauptungen der bP bezüglich des Mordgeschehens im Restaurant „ römisch 40 “ konnte daher keine Glaubhaftigkeit zugemessen werden, da sich aufgrund der Recherche des Vertrauensanwalts herausstellte, dass dieser Mord überhaupt nicht geschah. Dies stützte der Vertrauensanwalt auf die Aussagen des Vaters der bP und auf die Aussagen der Nachbarn. Wenn die bP behauptet, dass die Schilderung des Vaters lediglich darauf beruhen, dass dieser Angst hatte oder dem Anwalt nicht vertraute, so ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls die Nachbarn keine Gründe dafür hatten, falsche Angaben zu machen, da ihnen daraus kein ersichtlicher Vorteil entstehen würde. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Vater der bP widersprüchliche Angaben zu den Ausreisegründen machen und den Mord im Restaurant leugnen sollte, wenn seinem Sohn dadurch etwaige Nachteile bei der Erlangung von internationalem Schutz entstehen könnten. Des Weiteren kann die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der bP dadurch untermauert werden, dass sie stets behauptete, Armenien im Alter von 12 Jahren verlassen zu haben –dies wäre um das Jahr 2010 anzusetzen- und dann bei seinem Großvater in Georgien lebte. Der Vater erzählte dem Vertrauensanwalt im Jahr 2017, dass sein Sohn vor ca. einem Jahr –also im Jahr 2016- Armenien verließ und zuerst nach Russland und dann nach Österreich reiste. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum der Vater falsche Angaben machen sollte, da diese nicht zum Vorteil seines Sohnes zu werten sind. Wenn der Vater so genau über die Reiseroute der bP Bescheid weiß, ist auch davon auszugehen, dass die bP mit ihrer Familie in Kontakt steht und auch ihr Vorbringen bezüglich des nicht vorhandenen Kontakts zur Familie in Armenien nicht glaubhaft scheint. Da dem Vorbringen der bP vor allem bezüglich der Ausreisegründe kein Glaube geschenkt werden kann, ist folglich auch davon auszugehen, dass die bP bei der Rückkehr nach Armenien nicht den behaupteten Gefahren ausgesetzt ist. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten der gesundheitlichen Beschwerden der bP in Armenien aus gerichtsnotorischen Tatsachen ergeben und die bP diese Beschwerden ohnehin nicht in einem Konnex zu ihren vermeintlichen Ausreisegründen stellte.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5.
- Zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses galt die Republik Armenien bereits als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.3.1.5.
- Zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses galt die Republik Armenien bereits als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenGem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) II.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der armenischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der armenische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. römisch zwei.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der armenischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der armenische Staat gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova &Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
- Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und international