RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlL515 2161134-1 SpruchL515 2161134-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 13.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. LOOS Thomas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.5.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. LOOS Thomas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.5.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.8.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.8.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben (Formatierungen und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend:römisch eins.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben (Formatierungen und Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend: „ - Sie reisten um den Tag der Asylantragstellung widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.- Sie reisten um den Tag der Asylantragstellung widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellten am 15.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005. - Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der PI XXXX am 15.08.2015 gaben Sie Ihre Identität und Herkunft und Ihren Fluchtgrund betreffend an, es handle sich bei Ihnen um XXXX , am XXXX geboren Staatsbürger von Aserbaidschan. Sie gaben an, Sie wären ledig, hätten in der Heimat von 1990 bis 1999 Schulbildung genossen, wären von Beruf Fotograf. Sie hätten in Aserbaidschan Verwandte und zwar Ihren Vater XXXX , Ihre Mutter XXXX , sowie Ihre Geschwister XXXX und XXXX . Sie führten weiters aus, Sie hätten in Österreich keine Verwandten und würden an keiner lebensbedrohlichen oder schweren Erkankung leiden. Ihre Heimatadresse laute Aserbaidschan, Baku, XXXX . Sie hätten die Heimat widerrechtlich und ohne Reisepass verlassen.- Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der PI römisch 40 am 15.08.2015 gaben Sie Ihre Identität und Herkunft und Ihren Fluchtgrund betreffend an, es handle sich bei Ihnen um römisch 40 , am römisch 40 geboren Staatsbürger von Aserbaidschan. Sie gaben an, Sie wären ledig, hätten in der Heimat von 1990 bis 1999 Schulbildung genossen, wären von Beruf Fotograf. Sie hätten in Aserbaidschan Verwandte und zwar Ihren Vater römisch 40 , Ihre Mutter römisch 40 , sowie Ihre Geschwister römisch 40 und römisch 40 . Sie führten weiters aus, Sie hätten in Österreich keine Verwandten und würden an keiner lebensbedrohlichen oder schweren Erkankung leiden. Ihre Heimatadresse laute Aserbaidschan, Baku, römisch 40 . Sie hätten die Heimat widerrechtlich und ohne Reisepass verlassen. Zum Fluchtgrund machten Sie folgende Angaben: Ich bin hier, um als Mensch ein Leben zu führen, ohne Furcht und Angst. Aus politischen Gründen habe ich mein Land verlassen. Ich schrieb Artikel über die politische Entwicklung in Aserbaidschan, die ich über Reportagen erhielt. Ich wurde dabei einmal von der Polizei erwischt und zur Dienststelle gebracht. Dort wurde ich geschlagen und einen Tag in Gewahrsam gehalten. Eine Rippe wurde dabei gebrochen. Ich erlitt Atemnot. Dann ließen sie mich frei. Sie warnten mich davor, dass ich weitere Artikel verfasse. Das Ganze ereignete sich ca. 1 Monat vor der Ausreise. Die Todesrate der Journalisten steigt in Aserbaidschan sehr rapide. Ich hatte Angst[,] dass ich auch so ein Opfer werde und musste mein Leben in Sicherheit bringen. Der Staat, die Polizei und das Ministerium sind verbündete der Mafia. Im Falle der Rückkehr würden Sie genauso enden, wie die ermordeten Journalisten. Es wäre ein Land ohne Menschenrechte, ein Regime. - Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.08.2015 zugelassen. Am 11.02.2016 wurden Sie wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden angehalten. Am 11.07.2016 wurden Sie wegen einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Am 07.10.2016 wurden Sie wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht. Sie wurden am 22.02.2017 festgenommen und zum Strafantritt vorgeführt, weil Sie eine Verwaltungsstrafe nicht eingezahlt hätten. Am 02.03.2017 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. (Landesgericht XXXX ).- Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.08.2015 zugelassen. Am 11.02.2016 wurden Sie wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden angehalten. Am 11.07.2016 wurden Sie wegen einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht. Am 07.10.2016 wurden Sie wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht. Sie wurden am 22.02.2017 festgenommen und zum Strafantritt vorgeführt, weil Sie eine Verwaltungsstrafe nicht eingezahlt hätten. Am 02.03.2017 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. (Landesgericht römisch 40 ). - Der Abschlussbericht des XXXX /Suchtmittel langte am 21.07.2016 hieramts ein und enthielt folgenden Sachverhalt:- Der Abschlussbericht des römisch 40 /Suchtmittel langte am 21.07.2016 hieramts ein und enthielt folgenden Sachverhalt: XXXX , N.i.A., römisch 40 , N.i.A., ist verdächtig, im Zeitraum von ca. März / April 2015 bis ca. Mitte April 2016, an verschiedenen Örtlichkeiten im Stadtgebiet von XXXX , zumindest einen psychischen sowie physischen Tatbeitrag zum Suchtgifthandel des XXXX mit dem retardierten Morphinpräparat SUBSTITOL 200 mg, in einer die Grenzmenge gem. § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge geleistet zu haben, in dem ist verdächtig, im Zeitraum von ca. März / April 2015 bis ca. Mitte April 2016, an verschiedenen Örtlichkeiten im Stadtgebiet von römisch 40 , zumindest einen psychischen sowie physischen Tatbeitrag zum Suchtgifthandel des römisch 40 mit dem retardierten Morphinpräparat SUBSTITOL 200 mg, in einer die Grenzmenge gem. Paragraph 28 b, SMG mehrfach übersteigenden Menge geleistet zu haben, in dem
- a)XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang des Jahres 2016 bis ca. Mitte April 2016 stets zu 105 bis 110 im Bereich der XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei 210 bis 220 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war, sowie vermutlich diesen auch teilweise zu den Treffen chauffierte.
- a)römisch 40 laut niederschriftlichen Angaben des römisch 40 den römisch 40 im Zeitraum von Anfang des Jahres 2016 bis ca. Mitte April 2016 stets zu 105 bis 110 im Bereich der römisch 40 in römisch 40 stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei 210 bis 220 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war, sowie vermutlich diesen auch teilweise zu den Treffen chauffierte.
- b)XXXX laut niederschriftlichen Angaben der XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis Ende Februar 2016 zu einigen von insgesamt ca. 10 im Bereich der XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 20 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.
- b)römisch 40 laut niederschriftlichen Angaben der römisch 40 den römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis Ende Februar 2016 zu einigen von insgesamt ca. 10 im Bereich der römisch 40 in römisch 40 stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 20 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.
- c)XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX den XXXX im Zeitraum von ca. Anfang November 2015 bis Mitte April 2016 des Öfteren bei ca. 24 im Bereich der XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 48 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.
- c)römisch 40 laut niederschriftlichen Angaben des römisch 40 den römisch 40 im Zeitraum von ca. Anfang November 2015 bis Mitte April 2016 des Öfteren bei ca. 24 im Bereich der römisch 40 in römisch 40 stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 48 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.
- d)XXXX laut niederschriftlichen Angaben der XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang Oktober 2015 bis Ende März 2016 des Öfteren bei ca. 36 im Bereich der XXXX bzw. im Bereich des Möbelhauses XXXX in XXXX stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 80 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war, sowie vermutlich diesen auch teilweise zu den Treffen chauffierte.
- d)römisch 40 laut niederschriftlichen Angaben der römisch 40 den römisch 40 im Zeitraum von Anfang Oktober 2015 bis Ende März 2016 des Öfteren bei ca. 36 im Bereich der römisch 40 bzw. im Bereich des Möbelhauses römisch 40 in römisch 40 stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei ca. 80 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war, sowie vermutlich diesen auch teilweise zu den Treffen chauffierte.
- e)XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX den XXXX im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis Anfang März 2016 zu höchstens 4 stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei 4 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.
- e)römisch 40 laut niederschriftlichen Angaben des römisch 40 den römisch 40 im Zeitraum von Anfang Jänner 2016 bis Anfang März 2016 zu höchstens 4 stattgefundenen Suchtgiftübergaben - wobei 4 Stück SUBSTITOL 200 mg weiter gegeben wurden - begleitete und bei den Übergaben anwesend war.
- f)XXXX laut niederschriftlichen Angaben des XXXX es zumindest duldete, dass von diesem in seiner Wohnung in XXXX 30 Stück Substitol 200 mg Kapseln, im Hohlraum der abgehängten Decke, gebunkert wurden.
- f)römisch 40 laut niederschriftlichen Angaben des römisch 40 es zumindest duldete, dass von diesem in seiner Wohnung in römisch 40 30 Stück Substitol 200 mg Kapseln, im Hohlraum der abgehängten Decke, gebunkert wurden. Der Beschuldigte hätte laut Angaben des XXXX über sein Ersuchen die Substitol Kapseln in seiner Wohnung versteckt, da dieser die Substitol-Kapseln nach seiner letzten Einvernahme nicht mehr in seiner Wohnung aufbewahren wollte.Der Beschuldigte hätte laut Angaben des römisch 40 über sein Ersuchen die Substitol Kapseln in seiner Wohnung versteckt, da dieser die Substitol-Kapseln nach seiner letzten Einvernahme nicht mehr in seiner Wohnung aufbewahren wollte. XXXX , N.i.A., römisch 40 , N.i.A., ist aufgrund der niederschriftlichen Angaben der XXXX verdächtig, dieser Ende Februar 2016, im Bereich der XXXX in XXXX , 2 Stück SUBSTITOL retard 200 mg Kapseln zum Stückpreis von € 25,-- weiter gegeben und somit vorschriftswidrig in Verkehr gesetzt zu haben. ist aufgrund der niederschriftlichen Angaben der römisch 40 verdächtig, dieser Ende Februar 2016, im Bereich der römisch 40 in römisch 40 , 2 Stück SUBSTITOL retard 200 mg Kapseln zum Stückpreis von € 25,-- weiter gegeben und somit vorschriftswidrig in Verkehr gesetzt zu haben. II. Suchtgiftbesitzrömisch zwei. Suchtgiftbesitz XXXX , N.i.A., römisch 40 , N.i.A., ist verdächtig und geständig, sich am 22.06.2016, um 08.00 Uhr in XXXX vorschriftswidrig im Besitz von 30 Stück SUBSTITOL retard, 200 mg Kapseln – im Originalblister26,1 Gramm Marihuana/Cannabiskrautist verdächtig und geständig, sich am 22.06.2016, um 08.00 Uhr in römisch 40 vorschriftswidrig im Besitz von , 30 Stück SUBSTITOL retard, 200 mg Kapseln – im Originalblister, 26,1 Gramm Marihuana/Cannabiskraut befunden zu haben, welche beim Vollzug einer gerichtlich bewilligten und von der Staatsanwaltschaft XXXX unter XXXX angeordneten Durchsuchungsanordnung in seiner Einzimmerwohnung, in einem Hohlraum der abgehängten Decke, vorgefunden und sichergestellt werden konnten.befunden zu haben, welche beim Vollzug einer gerichtlich bewilligten und von der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter römisch 40 angeordneten Durchsuchungsanordnung in seiner Einzimmerwohnung, in einem Hohlraum der abgehängten Decke, vorgefunden und sichergestellt werden konnten. III. Suchtmittelkonsumrömisch drei. Suchtmittelkonsum XXXX , N.i.A., römisch 40 , N.i.A., ist verdächtig und geständig, vorschriftswidrig seit etwa 10 Jahren bis zuletzt am 21.04.2016 gelegentlich Marihuana in unbekannten Mengen konsumiert zu haben. XXXX , N.i.A., römisch 40 , N.i.A., ist verdächtig und geständig, vorschriftswidrig seit 6 – 7 Monaten bis zuletzt am 21.04.2016 täglich zwischen 2 und 5 Stück Substitol 200 mg Kapseln konsumiert zu haben, was auf den Tatzeitraum und einem Durchschnittswert von 3,5 Stück täglich gerechnet, einer Menge von ca. 630 bis 735 Stück entspricht. Angeführt wird, dass sich XXXX laut Auskunft des Gesundheitsamtes beim XXXX im Tatzeitraum nicht im Substitutionsprogramm befand.Angeführt wird, dass sich römisch 40 laut Auskunft des Gesundheitsamtes beim römisch 40 im Tatzeitraum nicht im Substitutionsprogramm befand. Anzumerken ist, dass am 04.04.2016 ho. ein vertraulicher Hinweis einging, wonach sich XXXX von der polizeilichen Amtshandlung unbeeindruckt zeigen und weiterhin Suchtgift in Form von Substitol aus XXXX beziehen und in XXXX gewinnbringend weiter verkaufen würde. Anzumerken ist, dass am 04.04.2016 ho. ein vertraulicher Hinweis einging, wonach sich römisch 40 von der polizeilichen Amtshandlung unbeeindruckt zeigen und weiterhin Suchtgift in Form von Substitol aus römisch 40 beziehen und in römisch 40 gewinnbringend weiter verkaufen würde. Das Suchtgift hätte er jedoch nicht mehr in seiner Unterkunft in XXXX , XXXX , sondern im Zimmer des XXXX in XXXX , versteckt.Das Suchtgift hätte er jedoch nicht mehr in seiner Unterkunft in römisch 40 , römisch 40 , sondern im Zimmer des römisch 40 in römisch 40 , versteckt. Der Inhalt dieses Hinweises schien glaubhaft, zumal ein Naheverhältnis zwischen XXXX und XXXX nicht zuletzt aufgrund der Vorkommnisse während der polizeilichen Kontrolle am 01.04.2016 als gegeben anzusehen ist.Der Inhalt dieses Hinweises schien glaubhaft, zumal ein Naheverhältnis zwischen römisch 40 und römisch 40 nicht zuletzt aufgrund der Vorkommnisse während der polizeilichen Kontrolle am 01.04.2016 als gegeben anzusehen ist. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes wurde neben der Festnahme des XXXX und einer Rufdatenrückerfassung des von diesem verwendeten Telefonanschlusses auch die Durchsuchung der Wohnung des XXXX mittels Anlass-Bericht angeregt.Aufgrund des angeführten Sachverhaltes wurde neben der Festnahme des römisch 40 und einer Rufdatenrückerfassung des von diesem verwendeten Telefonanschlusses auch die Durchsuchung der Wohnung des römisch 40 mittels Anlass-Bericht angeregt. Am 14.04.2016 langten im ho. Fachbereich nach gerichtlicher Bewilligung die entsprechenden Anordnungen ein, weshalb XXXX am 22.04.2016, um 08.02 Uhr von Kriminalbeamten des XXXX an seiner Wohnadresse festgenommen wurde.Am 14.04.2016 langten im ho. Fachbereich nach gerichtlicher Bewilligung die entsprechenden Anordnungen ein, weshalb römisch 40 am 22.04.2016, um 08.02 Uhr von Kriminalbeamten des römisch 40 an seiner Wohnadresse festgenommen wurde. Gleichzeitig erfolgte aufgrund gerichtlicher Bewilligung am 22.04.2016 in der Zeit von 08:00 – 08:15 Uhr in XXXX , durch die KriminalbeamtenGleichzeitig erfolgte aufgrund gerichtlicher Bewilligung am 22.04.2016 in der Zeit von 08:00 – 08:15 Uhr in römisch 40 , durch die Kriminalbeamten […] die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des XXXX .die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des römisch 40 . Im Zuge dieser Durchsuchung konnten im Hohlraum der abgehängten Decke insgesamt → 30 Stück Substitol retard, 200 mg - im Originalblister → 1 Klemmsack mit insgesamt 26,1 Gramm Marihuana/Cannabiskraut vorgefunden und sichergestellt werden. Ein Lichtbild der Auffindungsörtlichkeit wurde erstellt und liegt dem Akt bei. XXXX wurde um 08:12 Uhr durch XXXX aus eigenem wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Substitol gem. den Bestimmungen der StPO festgenommen. römisch 40 wurde um 08:12 Uhr durch römisch 40 aus eigenem wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Substitol gem. den Bestimmungen der StPO festgenommen. Beim Beschuldigen konnte ein Mobiltelefon der Marke ARCHOS vorgefunden werden. Bei der forensischen Auswertung konnte → eine Fotoaufnahme (Aufnahmedatum 22.03.2016) gesichert werden, welche den Beschuldigten mit einer Pistole posierend zeigt. → eine Fotoaufnahme (Aufnahmedatum 08.04.2016) gesichert werden, welche den Beschuldigten mit Marihuana und mehreren hundert Euro Scheinen (zumindest € 900,--) zeigt. Eine diesbezügliche Lichtbildbeilage liegt dem Akt bei. XXXX wurde am 22.04.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache als Beschuldigter vernommen. römisch 40 wurde am 22.04.2016 im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache als Beschuldigter vernommen. Er gab dabei an, dass die 30 Kapseln Substitol 200 mg ihm gehören würden, welche er in XXXX zum Gesamtpreis von € 350,-- für seinen Eigenbedarf erworben hätte.Er gab dabei an, dass die 30 Kapseln Substitol 200 mg ihm gehören würden, welche er in römisch 40 zum Gesamtpreis von € 350,-- für seinen Eigenbedarf erworben hätte. Er konsumiere seit etwa 6-7 Monaten Substitol, wobei er täglich zwischen 2 und 5 Kapseln Substitol 200 mg auflöse und spritze. Das Cannabiskraut gehöre ihm ebenfalls – er rauche seit etwa 10 Jahren Marihuana, über die Herkunft des Suchtgiftes könne er keine Angaben mehr machen. Das Foto mit der Pistole sei in Aserbaidschan entstanden, wobei es sich dabei jedoch nur um ein Feuerzeug handeln würde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, über ein monatliches Einkommen von € 170,-- zu verfügen. Weiters schicke ihm sein Vater monatlich zwischen 100 und 200 Euro. Mit dem Gesamteinkommen finanziere er seinen Lebensunterhalt und seine Sucht. Er handle nicht mit Substitol und hätte auch kein Substitol weiter gegeben. Das vorgefundene Substitol sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. Die Festnahme des XXXX wurde um 11:00 Uhr durch XXXX aufgehoben, zumal sich der Verdacht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels vorerst nicht erhärtete.Die Festnahme des römisch 40 wurde um 11:00 Uhr durch römisch 40 aufgehoben, zumal sich der Verdacht des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels vorerst nicht erhärtete. Der Vollzug der Durchsuchungsanordnung wurde der Staatsanwaltschaft XXXX , StA XXXX fernmündlich gemeldet. Der Vollzug der Durchsuchungsanordnung wurde der Staatsanwaltschaft römisch 40 , StA römisch 40 fernmündlich gemeldet. Bemerkenswert scheint, dass mit XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX insgesamt 5 Kontaktpersonen angaben, dass bei deren Ankäufen von Substitol-Kapseln XXXX zumindest teilweise in Begleitung des XXXX gewesen wäre, weshalb tatsächlich vertretbar davon ausgegangen werden kann, dass die beiden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schwunghaften Handel mit Substitol betrieben haben.Bemerkenswert scheint, dass mit römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 insgesamt 5 Kontaktpersonen angaben, dass bei deren Ankäufen von Substitol-Kapseln römisch 40 zumindest teilweise in Begleitung des römisch 40 gewesen wäre, weshalb tatsächlich vertretbar davon ausgegangen werden kann, dass die beiden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schwunghaften Handel mit Substitol betrieben haben. XXXX ist somit verdächtig, zumindest einen psychischen sowie physischen Tatbeitrag zum Suchtgifthandel mit einer mehrfach die Grenzmengen gem. § 28b SMG übersteigenden Menge des XXXX , welcher der gewinnbringenden Weitergabe von 842-877 Stück Substitol 200 mg zum Stückpreis von meist € 30,-- verdächtig ist, geleistet zu haben. römisch 40 ist somit verdächtig, zumindest einen psychischen sowie physischen Tatbeitrag zum Suchtgifthandel mit einer mehrfach die Grenzmengen gem. Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge des römisch 40 , welcher der gewinnbringenden Weitergabe von 842-877 Stück Substitol 200 mg zum Stückpreis von meist € 30,-- verdächtig ist, geleistet zu haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Wohnung des XXXX zuletzt auch als Suchtgiftbunker diente und dort am 22.04.2016 30 Kapseln Substitol 200 mg im Hohlraum einer abgehängten Decke vorgefunden und sichergestellt werden konnten.Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Wohnung des römisch 40 zuletzt auch als Suchtgiftbunker diente und dort am 22.04.2016 30 Kapseln Substitol 200 mg im Hohlraum einer abgehängten Decke vorgefunden und sichergestellt werden konnten. - Am 10.05.2017 wurde mit Ihnen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme zu Ihrem Asylbegehren durchgeführt. Das aufgenommen Protokoll wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben: … F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. A.: Eigentlich gut, aber ich bin drogenabhängig. F.: Seit wann sind Sie drogenabhängig. A.: Ich geriet in den Jahren 2007 oder 2008 in die Drogenabhängigkeit und bin seit 2011 clean. Ich nehme seit Mai 2011 keine Drogen mehr. Ich benötige ein Mal am Tag das Medikament Subatex. Auf Nachfrage gebe ich an, Suboxone nehme ich seit ca. einem Monat nicht mehr. … F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie. A.: Ja. F.: Nehmen Sie Medikamente. A.: Ja, ich nehme Subatex. … F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei. A.: Ja, ich spreche aseri und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der Sprache Aseri durchgeführt wird. F.: Welche Sprachen, außer aseri, sprechen Sie noch. A.: Ich spreche auch türkisch. … Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Aserbaidschan, gehöre der Volksgruppe der Aseri und dem Islam an. Ich bin ledig und habe keine Kinder. F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie. A.: Ich wurde in Baku geboren und bin dort aufgewachsen. F.: Sind Ihre Eltern Staatsbürger von Aserbaischan. A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX . A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 . F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf. A.: Seit dem 15.08.2015 F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor. A.: Ich habe nichts. F.: Wo ist Ihr Reisepass. A.: Ich habe noch nie einen Reisepass besessen, ich habe in meiner Heimat nie einen Reisepass beantragt. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat. A.: Mein Personalausweis befindet sich in Baku – an meiner Heimatadresse. … F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie. A.: Mein Vater betreibt eine eigene Firma und stellt XXXX her. Die Firma befindet sich an der gleichen Adresse, wo meine Eltern leben. Ich habe bis zu meiner Ausreise in dieser Firma mitgearbeitet. In der gleichen Firma arbeitet der Bruder meines Vaters namens XXXX , dann arbeiten dort XXXX (Familiennamen unbekannt) und XXXX (Familienname unbekannt). Die Firma besteht noch und wird von meinem Vater nach wie vor geführt.A.: Mein Vater betreibt eine eigene Firma und stellt römisch 40 her. Die Firma befindet sich an der gleichen Adresse, wo meine Eltern leben. Ich habe bis zu meiner Ausreise in dieser Firma mitgearbeitet. In der gleichen Firma arbeitet der Bruder meines Vaters namens römisch 40 , dann arbeiten dort römisch 40 (Familiennamen unbekannt) und römisch 40 (Familienname unbekannt). Die Firma besteht noch und wird von meinem Vater nach wie vor geführt. Ich habe in Baku die Schule besucht, der Schulbesuch fand im Zeitraum 1990 bis 1999 statt. Es handelt sich um eine Grundschule und ein Gymnasium (Schule 246 und 248) – ich habe das Gymnasium abgeschlossen, habe Maturaniveau erreicht. Ich habe in Baku nie die Universität besucht. Ich bin Journalist, wurde eigentlich nur als Journalist angelernt. Ein Freund meines Vaters hat mich der Musavat Partei empfohlen, damit ich dort in der Presseabteilung mitarbeiten kann. Ich habe Juni 2003 bis Dezember 2008 bei der Partei Musavat in der Presseabteilung gearbeitet. Dann wurde die Nationale Union gegründet und ich habe meine Tätigkeit in der Presseabteilung der Nationalen Union bis Jänner 2014 ausgeübt. Nach dem Jänner 2014 habe ich keine Anstellung mehr besessen und habe fotografiert und habe mit anderen Freunden zusammen Leute gesucht, welche sich für ein Interview zur Verfügung stellen. Ich habe diese Tätigkeit bis August 2015 durchgeführt. Dann wurde ich inhaftiert. F.: Wann genau wurden Sie inhaftiert. A.: Ich bin ca. am 02.08.2015 inhaftiert worden, befand mich bis 03.08.2015 in Anhaltung, dann kam ich ins Krankenhaus und dann wurde ich ohne weiter Konsequenzen wieder entlassen. Ich bin am Polizeirevier Nr. XXXX angehalten worden, befand mich dann im XXXX krankenhaus in Baku bis ca. 06.08.2015. Dann war ich zuhause im Elternhaus. A.: Ich bin ca. am 02.08.2015 inhaftiert worden, befand mich bis 03.08.2015 in Anhaltung, dann kam ich ins Krankenhaus und dann wurde ich ohne weiter Konsequenzen wieder entlassen. Ich bin am Polizeirevier Nr. römisch 40 angehalten worden, befand mich dann im römisch 40 krankenhaus in Baku bis ca. 06.08.2015. Dann war ich zuhause im Elternhaus. Am 09.08.2015 habe ich meine Heimat Aserbaidschan verlassen. F.: Wo genau befand sich der Dienstort (Ihr Büro), wo Sie Ihre Tätigkeit als Journalist ausüben konnten. A.: Das Büro befand sich an der Adresse Baku, XXXX , dort hat die Partei Musavat, später die Nationale Einheit das Büro angemietet. Dort waren wir zu viert, alle Journalisten.A.: Das Büro befand sich an der Adresse Baku, römisch 40 , dort hat die Partei Musavat, später die Nationale Einheit das Büro angemietet. Dort waren wir zu viert, alle Journalisten. Auf Nachfrage gebe ich an, diese Kollegen führten die Namen XXXX , XXXX und XXXX und ich. Auf Nachfrage gebe ich an, die Familiennamen dieser Kollegen kann ich nicht wiedergeben.Auf Nachfrage gebe ich an, diese Kollegen führten die Namen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und ich. Auf Nachfrage gebe ich an, die Familiennamen dieser Kollegen kann ich nicht wiedergeben. F.: Haben Sie Artikel geschrieben. A.: Ja. F.: Wo sind diese veröffentlicht worden. A.: Diese sind in der Tageszeitung genannt „Musavat“ veröffentlicht worden. F.: Wer ist der Chefredakteur bei der Zeitung „Musavat“. A.: Dieser führt den Namen XXXX , mehr weiß ich nicht.A.: Dieser führt den Namen römisch 40 , mehr weiß ich nicht. V.: Der jetzige Chefredakteur heißt XXXX . Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Der jetzige Chefredakteur heißt römisch 40 . Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: XXXX ist mein persönlicher Chefredakteur, die anderen kenne ich nicht.A.: römisch 40 ist mein persönlicher Chefredakteur, die anderen kenne ich nicht. F.: Warum wissen Sie nicht den vollständigen Namen des Chefredakteurs. Warum kennen Sie die vollständigen Namen Ihrer Journalisten-Kollegen nicht. A.: Keiner fragte den anderen nach dem vollständigen Namen. F.: Wer bezahlte Ihr Gehalt. A.: Ich wurde von der Partei „Musavat“ bezahlt. Ich wurde je nach Artikel bezahlt, erhielt kein fixes Gehalt. Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe im Monat höchstens drei Artikel geschrieben und erhielt pro Artikel 20 Azen. F.: Konnten Sie davon leben (60 Azen). A.: Ich habe höchstens 80 Azen von meiner Partei erhalten, damit konnte ich nicht leben. Mein Vater betreibt eine eigene Firma und stellt XXXX her. Ich habe bis zur Ausreise dort mitgearbeitet. Ich war für das XXXX zuständig und für die Zustellung und Montage von XXXX . Ich kenne diese Arbeit, bin ein Profi. Die Firma meines Vaters besteht seit mehr als 20 Jahren und genießt einen guten Ruf.A.: Ich habe höchstens 80 Azen von meiner Partei erhalten, damit konnte ich nicht leben. Mein Vater betreibt eine eigene Firma und stellt römisch 40 her. Ich habe bis zur Ausreise dort mitgearbeitet. Ich war für das römisch 40 zuständig und für die Zustellung und Montage von römisch 40 . Ich kenne diese Arbeit, bin ein Profi. Die Firma meines Vaters besteht seit mehr als 20 Jahren und genießt einen guten Ruf. … F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise. A.: Ich bin Journalist und Fachmann für das Zuschneiden von XXXX und für die Montage von XXXX . A.: Ich bin Journalist und Fachmann für das Zuschneiden von römisch 40 und für die Montage von römisch 40 . F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Mein Vater heißt XXXX , sein Geburtsdatum lautet XXXX . A.: Mein Vater heißt römisch 40 , sein Geburtsdatum lautet römisch 40 . F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort. A.: Meine Mutter heißt XXXX , ihr Geburtsjahr lautet XXXX .A.: Meine Mutter heißt römisch 40 , ihr Geburtsjahr lautet römisch 40 . F.: Wo leben Ihre Eltern und wovon leben Ihre Eltern. A.: Meine Eltern leben an der Adresse Baku, XXXX .A.: Meine Eltern leben an der Adresse Baku, römisch 40 . F.: Haben Sie Geschwister. A.: Ich habe eine Schwester und einen Bruder, diese führen die Namen XXXX , XXXX geboren und XXXX , XXXX geboren.A.: Ich habe eine Schwester und einen Bruder, diese führen die Namen römisch 40 , römisch 40 geboren und römisch 40 , römisch 40 geboren. F.: Hat Ihr Vater Geschwister. A.: Mein Vater hat sieben Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder meines Vaters heißen XXXX XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Die Schwestern XXXX und XXXX .A.: Mein Vater hat sieben Brüder und zwei Schwestern. Die Brüder meines Vaters heißen römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Schwestern römisch 40 und römisch 40 . F.: Hat Ihre Mutter Geschwister. A.: Meine Mutter hat zwei Brüder und eine Schwester. Die zwei Brüder der Mutter heißen XXXX und XXXX . Die Schwester heißt XXXX A.: Meine Mutter hat zwei Brüder und eine Schwester. Die zwei Brüder der Mutter heißen römisch 40 und römisch 40 . Die Schwester heißt römisch 40 F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. A.: XXXX , 1979 geboren ist verheiratet mit XXXX , diese haben drei Kinder. Sie leben in Baku. XXXX ist Vorarbeiter bei einer Privatfirma (Baufirma).A.: römisch 40 , 1979 geboren ist verheiratet mit römisch 40 , diese haben drei Kinder. Sie leben in Baku. römisch 40 ist Vorarbeiter bei einer Privatfirma (Baufirma). XXXX , 1981 geboren, ist verheiratet mit XXXX . Diese haben eine Tochter. XXXX ist Polizeibeamter in Baku im Ministerium. Er ist XXXX für einen General. Gleichzeitig ist er Sicherheitsbeamter. römisch 40 , 1981 geboren, ist verheiratet mit römisch 40 . Diese haben eine Tochter. römisch 40 ist Polizeibeamter in Baku im Ministerium. Er ist römisch 40 für einen General. Gleichzeitig ist er Sicherheitsbeamter. XXXX ist mit XXXX verheiratet, diese haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, Vladivostok. XXXX betreibt ein Kaufhaus in Vladivostok. römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, diese haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, Vladivostok. römisch 40 betreibt ein Kaufhaus in Vladivostok. XXXX ist mit XXXX verheiratet, diese haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, Vladivostok. XXXX betreibt mit seinem Bruder das Kaufhaus in Vladivostok. Sie besitzen dieses entweder gemeinsam oder sind Gesellschafter. römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, diese haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, Vladivostok. römisch 40 betreibt mit seinem Bruder das Kaufhaus in Vladivostok. Sie besitzen dieses entweder gemeinsam oder sind Gesellschafter. XXXX ist ledig. Er lebt in der Russischen Föderation, Vladivostok. XXXX betreibt mit seinen Brüdern das Kaufhaus in Vladivostok. Sie besitzen dieses entweder gemeinsam oder sind Gesellschafter römisch 40 ist ledig. Er lebt in der Russischen Föderation, Vladivostok. römisch 40 betreibt mit seinen Brüdern das Kaufhaus in Vladivostok. Sie besitzen dieses entweder gemeinsam oder sind Gesellschafter XXXX ist verstorben, er hat eine Frau und drei Kinder hinterlassen (zwei Söhne und eine Tochter). Sie leben in Vladivostok und werden von den Brüdern meines Vaters unterstützt. römisch 40 ist verstorben, er hat eine Frau und drei Kinder hinterlassen (zwei Söhne und eine Tochter). Sie leben in Vladivostok und werden von den Brüdern meines Vaters unterstützt. XXXX ist veheiratet mit einer Russin. Sie leben in Vladivostok und hat eine Tochter. XXXX ist in Vladivostok bei der Berufsfeuerwehr beschäftigt. römisch 40 ist veheiratet mit einer Russin. Sie leben in Vladivostok und hat eine Tochter. römisch 40 ist in Vladivostok bei der Berufsfeuerwehr beschäftigt. XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, XXXX . XXXX arbeitet dort in einem staatlichen Betrieb. römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet. Sie haben zwei Kinder. Sie leben in der Russischen Föderation, römisch 40 . römisch 40 arbeitet dort in einem staatlichen Betrieb., XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben zwei Söhne und eine Tochter. Sie leben in Baku. XXXX arbeitet in Baku in einem staatlichen Betrieb, er ist Buchhalter. römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, sie haben zwei Söhne und eine Tochter. Sie leben in Baku. römisch 40 arbeitet in Baku in einem staatlichen Betrieb, er ist Buchhalter. XXXX ist mit XXXX verheiratet. XXXX ist XXXX in Baku, sie ist in einem staatlichen Krankenhaus beschäftigt und sie habe drei Söhne. XXXX ist Taxilenker in Baku. römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet. römisch 40 ist römisch 40 in Baku, sie ist in einem staatlichen Krankenhaus beschäftigt und sie habe drei Söhne. römisch 40 ist Taxilenker in Baku. XXXX ist Krankenschwester, sie ist verwitwet, sie hat zwei Söhne und eine Tochter. (eine Tochter und ein Sohn sind schon verstorben. Sie hat nur mehr einen Sohn und sie leben in Baku. römisch 40 ist Krankenschwester, sie ist verwitwet, sie hat zwei Söhne und eine Tochter. (eine Tochter und ein Sohn sind schon verstorben. Sie hat nur mehr einen Sohn und sie leben in Baku. XXXX ist verheiratet mit XXXX – sie haben zwei Söhne und leben Vladivostok. XXXX ist XXXX in Vladivostok. römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 – sie haben zwei Söhne und leben Vladivostok. römisch 40 ist römisch 40 in Vladivostok. XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben drei Töchter und einen Sohn. Sie leben in Baku und XXXX arbeitet zusammen mit meiner Vater in der familieneigenen Firma. römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, sie haben drei Töchter und einen Sohn. Sie leben in Baku und römisch 40 arbeitet zusammen mit meiner Vater in der familieneigenen Firma. XXXX ist mit XXXX verheiratet, sie haben zwei Kinder. Sie leben in Baku. Hamlet ist Kraftfahrer für einen XXXX römisch 40 ist mit römisch 40 verheiratet, sie haben zwei Kinder. Sie leben in Baku. Hamlet ist Kraftfahrer für einen römisch 40 F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen. A.: Ich habe die Heimat am 10.08.2015 verlassen, am 09.08.2015 beschloss ich auszureisen. V.: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, Sie hätten den Entschluss zur Ausreise sieben bis zehn Tage vorher gefasst – heute sagen Sie, dass Sie am Vortag den Ausreiseentschluss gefasst hätten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, Sie hätten den Entschluss zur Ausreise sieben bis zehn Tage vorher gefasst – heute sagen Sie, dass Sie am Vortag den Ausreiseentschluss gefasst hätten. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Meine Angaben, welche ich im Rahmen der Erstbefragung machte sind richtig. Ich empfand den Entschluss als spontan und ich habe den Ausreiseentschluss tatsächlich ca. eine Woche vor der Ausreise gefasst. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen. A.: Am 10.08.2015. F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig. A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Baku, XXXX .A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet Baku, römisch 40 . F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse Baku, XXXX .F.: Beschreiben Sie die Unterkunft an der Adresse Baku, römisch 40 . A.: Es handelt sich um ein Haus mit der umbauten XXXX . Es handelt sich um ein XXXX Haus, im XXXX Stock befindet sich die Wohnung.A.: Es handelt sich um ein Haus mit der umbauten römisch 40 . Es handelt sich um ein römisch 40 Haus, im römisch 40 Stock befindet sich die Wohnung. … F.: Was wurde für den Schlepperlohn vereinbart. A.: Österreich. F.: Warum Österreich. A.: Die Sozialleistungen hier sind gut. … F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A.: Nein. F.: Standen Sie je vor Gericht. A.: Nein. F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert? A.: Nein. F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat. A.: Ja. F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. A.: Nein. F.: Sind oder waren Sie politisch tätig. A.: Ja. F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei. A.: Ich war kein Mitglied bei Musavat. F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation. A.: Nein. F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein. A.: Nein. F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme? A.: Nein. F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. A.: Nein. F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) A.: Nein. F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil. A.: Nein. F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A.: Ich habe mich in meiner Heimat mit der politischen Situation beschäftigt und habe verschiedene Artikel geschrieben. Daraufhin wurde ich um den 10.07.2015 geschlagen, im Zuge dieser Schlägerei wurde mir sogar eine Rippe gebrochen. Ich wurde gewarnt weitere Artikel zu schreiben. Ich bekam große Angst und beschloss meine Heimat zu verlassen. Ich möchte dazu noch ausführen, dass meine Heimat von der Mafia regiert wird und Journalisten im Allgemeinen dort um ihr Leben fürchten müssen. Das sind die Gründe, warum ich die Heimat verlassen habe. F.: Wer verfolgt Sie konkret in der Heimat. A.: Ich werde von der Polizei verfolgt. F.: Warum werden Sie von der Polizei in Ihrer Heimat verfolgt. A.: Weil ich einen Artikel geschrieben habe. Ich habe einen Artikel gegen den Staatspräsidenten geschrieben, das war am XXXX . Dieser Artikel wurde am XXXX in der Zeitung „Musavat“ veröffentlicht.A.: Weil ich einen Artikel geschrieben habe. Ich habe einen Artikel gegen den Staatspräsidenten geschrieben, das war am römisch 40 . Dieser Artikel wurde am römisch 40 in der Zeitung „Musavat“ veröffentlicht. F.: Was stand in diesem Artikel. A.: Ich habe in diesem Artikel geschrieben, dass der Staatspräsident in Dubai und London Häuser bzw. Villen besitzt. Ich habe in diesem Artikel auch über Korruption geschrieben. F.: Was schrieben Sie in diesem Artikel über Korruption. A.: Ich habe einfach geschrieben, dass es in meiner Heimat Korruption gibt. Auf Nachfrage gebe ich an, der Artikel wurde vor der Veröffentlichung von der Redaktion der Zeitung Musavat um die Hälfte verkürzt, die genaue Wortanzahl des Artikels kann ich nicht mehr wiedergeben. F.: Von wem sind sie am 10.07.2015 geschlagen worden. A.: Ich wurde von der Polizei geschlagen. F.: Jetzt haben Sie selbst Verwandte bei der Polizei. Konnten die nicht helfen. A.: In solchen Fällen kann niemand helfen. In meiner Heimat wurden Journalisten getötet, ich kann aber keine Namen nennen. F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Nein. … F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich würde dort getötet. F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich? A.: Nein. F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann? A.: Nein. F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich? A.: Nein. F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese! A.: Nein. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig? A.: Nein. F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung? A.: Ich besuche aktuell keinen Deutschkurs, es gibt aber die Möglichkeit wieder einen Kurs zu besuchen. F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt? A.: Ich lebe von der Grundversorgung. F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Ich arbeite nicht. F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt. A.: Ich habe Probleme mit den Gesetzen in Österreich. Ich habe vor einem halben Jahr ungefähr Probleme mit meinem Zimmerkollegen gehabt und erhielt dann ein anderes Quartier. Ich wurde deswegen auch zu einer bedingten Haftstrafe verurteilt. Sonst habe ich keine Probleme mit dem Gesetz. Ich muss jetzt eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. V.: Sie wurden am 18.11.2016 vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, dieses Urteil ist seit 10.02.2017 rechtskräftig. Sie wurden nach dem § 107
(1)StGB verurteilt. Sie wurden am 11.07.2016 nach dem Suchtmittelgesetz und am 10.10.2016 wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Sie wurden am 18.11.2016 vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt, dieses Urteil ist seit 10.02.2017 rechtskräftig. Sie wurden nach dem Paragraph 107,
(1)StGB verurteilt. Sie wurden am 11.07.2016 nach dem Suchtmittelgesetz und am 10.10.2016 wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Das ist so ok. F.: Sie haben angegeben, dass Sie seit dem Jahr 2007/2008 bis ins Jahr 2011 drogenabhängig gewesen wären. Dennoch haben Sie als XXXX , XXXX und Journalist gearbeitet. Hat Sie die Drogensucht nicht beeinträchtigt.F.: Sie haben angegeben, dass Sie seit dem Jahr 2007 aus 2008, bis ins Jahr 2011 drogenabhängig gewesen wären. Dennoch haben Sie als römisch 40 , römisch 40 und Journalist gearbeitet. Hat Sie die Drogensucht nicht beeinträchtigt. A.: Nein, ich wurde durch meine Drogenabhängigkeit nie behindert. Ich habe die Drogen in Baku am Markt gekauft und konnte meine Arbeit dennoch machen. Ich war all die Jahre heroinabhängig. F.: Hatten Sie deswegen keine Probleme mit der Polizei in Ihrer Heimat. A.: Nein, deswegen hatte ich nie Probleme mit der Polizei in meiner Heimat. Auf Nachfrage gebe ich an, meine Drogenabhängigkeit war der Polizei bekannt, da ich nicht mit Drogen handelte, sondern diese nur konsumierte, wurde mein Verhalten von der Polizei in Baku geduldet. F.: Wie haben Sie die Drogensucht finanziert. A.: Ich habe gearbeitet und damit die Drogen erworben. … F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint. A.: Nein. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor. A.: Ich möchte Deutsch lernen, dann möchte ich arbeiten. Ich möchte wie ein Mensch in Österreich weiterleben und eventuell eine Familie gründen. … F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen. A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich habe daran kein Interesse. … F.: Wie lautet der vollständige Name der Zeitung „Musavat“. A.: Die Zeitung heißt einfach nur Musavat. F.: Geben Sie die Auflagenstärke der Zeitung „Musavat“ wieder (Anmerkung: Dem Fremden muss das Wort „Auflagenstärke“ erklärt werden). A.: Ich vermute es wurden 5.000 Exemplare täglich hergestellt. F.: Kennen Sie die Ausrichtung des Blattes. A.: Die Zeitung ist demokratisch ausgerichtet und veröffentlicht in der Zeitung fast täglich kritische Äußerungen gegen das Regime in Aserbaidschan. F.: Nennen Sie die Adresse der Zeitschrift „Musavat“. A.: Ich kenne die Adresse nicht. F.: Kennen Sie den stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung „Musavat“. A.: Der Chefredakteur hat keinen Stellvertreter. F.: Nennen Sie den Namen des Web-Redakteurs der Zeitung „Musavat“. A.: Nein, ich kenne nur den Chefredakteur, der den Namen „ XXXX “ führt.A.: Nein, ich kenne nur den Chefredakteur, der den Namen „ römisch 40 “ führt. F.: Geben Sie die Telefonnummer der Zeitung „Musavat“ wieder. A.: Ich habe die Telefonnummer vergessen. Auf Nachfrage gebe ich an, die Zeitung hat gar keine E-Mail Adresse. …“ I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. I.2.
- Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus:römisch eins.2.
- Die bB ging von folgendem Sachverhalt aus: „… Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität lautet XXXX , XXXX geboren.Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Verfahrensidentität lautet römisch 40 , römisch 40 geboren. Sie haben am 03.11.2016 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt, sind aber offensichtlich davon wieder zurückgetreten, obwohl die Zustimmung zur Übernahme der Heimreisekosten durch das Innenministerium vorlag. Sie sind nicht verheiratet, Sie sind kinderlos. Sie haben die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan, gehören der Volksgruppe der Azeri und dem Islam an.Sie haben die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan, gehören der Volksgruppe der Azeri und dem Islam an., Sie sprechen Türkisch und Azeri. Sie nehmen das Medikament Subatex (Drogensubstitution). Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Drogensubstitution ist in Aserbaidschan möglich. Methadon wird im städtischen Narkologischen Zentrum verwendet. Andere verwendete Medikamente sind Tramal, Tramadol, Klofelin, Xefocam, Diclofenac. Es gibt zwei Kliniken in Baku wo der Patient behandelt werden kann (Anfragebeantwortung vom 29.06.2012). … Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Aserbaidschan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen. … Sie sind Staatsbürger von Aserbaidschan, gehören der Volksgruppe der Azeri und dem islamischen Glauben an. Sie sind nicht verheiratet und kinderlos. Die Familie lebt in Aserbaidschan. Ihr Vater betreibt eine eigene Firma und stellt XXXX her. Die Firma befindet sich an der gleichen Adresse, wo Ihre Eltern leben. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise in dieser Firma mitgearbeitet. In der gleichen Firma arbeitet der Bruder des Vaters namens XXXX , dann arbeiten dort weitere Angestellte namens XXXX (Familiennamen unbekannt) und XXXX (Familienname unbekannt). Die Firma besteht noch und wird von Ihrem Vater nach wie vor geführt.Ihr Vater betreibt eine eigene Firma und stellt römisch 40 her. Die Firma befindet sich an der gleichen Adresse, wo Ihre Eltern leben. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise in dieser Firma mitgearbeitet. In der gleichen Firma arbeitet der Bruder des Vaters namens römisch 40 , dann arbeiten dort weitere Angestellte namens römisch 40 (Familiennamen unbekannt) und römisch 40 (Familienname unbekannt). Die Firma besteht noch und wird von Ihrem Vater nach wie vor geführt. Sie haben in Baku die Schule besucht, der Schulbesuch fand im Zeitraum 1990 bis 1999 statt. Es handelt sich um eine Grundschule und ein Gymnasium (Schule 246 und 248) – Sie haben das Gymnasium abgeschlossen, haben Maturaniveau erreicht. Sie haben in Baku nie die Universität besucht. Sie bezeichnen sich als Journalist, wurden lediglich als Journalist angelernt. Ein Freund Ihres Vaters hat Sie der Musavat Partei empfohlen, damit Sie dort in der Presseabteilung mitarbeiten können. Sie haben im Zeitraum Juni 2003 bis Dezember 2008 bei der Partei Musavat in der Presseabteilung gearbeitet. Dann wurde die Nationale Union gegründet und Sie haben Ihre Tätigkeit in der Presseabteilung der Nationalen Union bis Jänner 2014 ausgeübt. Nach dem Jänner 2014 haben Sie keine Anstellung mehr besessen und haben fotografiert und habe mit anderen Freunden zusammen Leute gesucht, welche sich für ein Interview zur Verfügung stellen könnten. Ich habe diese Tätigkeit bis August 2015 durchgeführt. Am 02.08.2016 wurden Sie einen Tag von der Polizei in Ihrer Heimat angehalten und ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen. Am 09.08.2015 haben Sie Ihre Heimat Aserbaidschan verlassen. Sie haben in Ihrer Heimat den Grundwehrdienst abgeleistet und zwar im Zeitraum Jänner 2002 bis September
- Sie haben Ihren Grundwehrdienst in Baku in der XXXX abgeleistet.Sie haben in Ihrer Heimat den Grundwehrdienst abgeleistet und zwar im Zeitraum Jänner 2002 bis September
- Sie haben Ihren Grundwehrdienst in Baku in der römisch 40 abgeleistet. Ihre Heimatadresse lautet Baku, XXXX Es ist ein Haus.Ihre Heimatadresse lautet Baku, römisch 40 Es ist ein Haus. worin jetzt die Eltern und der Bruder XXXX samt Familie leben.worin jetzt die Eltern und der Bruder römisch 40 samt Familie leben. Sie nehmen regelmäßig ein Drogenersatz-Medikament, leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie sind selbsterhaltungsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidscan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Aufgrund Ihrer Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit können Sie nach Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat wie schon vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt mit Arbeit bestreiten. Sie haben einen Beruf. Sie können sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden und sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung ist in Aserbaidschan gewährleistet. Sie reisten widerrechtlich und schlepperunterstützt nach Österreich ein. Sie sind nicht verheiratet und kinderlos. Sie haben hier keine Verwandten. Sie arbeiten nicht und leben von den Sozialleistungen der Republik Österreich. Sie sind im Bundesgebiet bis dato mehrmals straffällig geworden, handelten unter andem mit Drogenersatzmedikamenten und wurden deswegen zu einer dreimonatigen Haftstrafe (bedingt) verurteilt. …“ Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus: „… Abgesehen davon, dass in Ihrem Fall der Journalismus keinesfalls als Beruf, bestenfalls als Nebenbeschäftigung gesehen werden kann, erscheint es unglaubhaft, dass Sie jemals als Journalist oder Artikelschreiben für die Zeitung Musavat tätig gewesen waren. Journalist für die Partei Musavat tätig waren, erscheint der ho. Behörde als unglaubhaft. Dies deshalb, da Sie den Chefredakteur dieser Zeitung nicht kennen. Sie kennen den vollständigen Namen der Zeitung Musavat nicht. Sie kennen die Höhe der Auflagen der Zeitung nicht. Sie kenne die Ausrichtung des Blattes nicht. Sie kennen die Adresse der Zeitung nicht. Sie kennen weder den Chefredakteur noch dessen Stellvertreter. Auch die Telefonnummer der Zeitung ist Ihnen nicht bekannt. Das Logo der Zeitung „Musavat“ können Sie nicht wiedergeben. Weiters haben Sie ausgeführt, dass Sie seit dem Jahr 2007/2008 bis ins Jahr 2011 drogenabhängig gewesen wären. Sie hätten die Drogen in Baku am Markt gekauft, Probleme mit der Polizei in Ihrer Heimat hätte es deswegen nicht gegeben, denn es wären die Beamten bekannt gewesen, dass Sie abhängig seien und Ihr Verhalten (Drogenkonsum) wäre von den Beamten geduldet worden.Weiters haben Sie ausgeführt, dass Sie seit dem Jahr 2007 aus 2008, bis ins Jahr 2011 drogenabhängig gewesen wären. Sie hätten die Drogen in Baku am Markt gekauft, Probleme mit der Polizei in Ihrer Heimat hätte es deswegen nicht gegeben, denn es wären die Beamten bekannt gewesen, dass Sie abhängig seien und Ihr Verhalten (Drogenkonsum) wäre von den Beamten geduldet worden. Die ho. Behörde geht aufgrund Ihrer Schilderungen davon aus, dass die Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes wohl eher aus der Drogensucht als aus der Tatsache, dass Sie für die Zeitung Musavat Artikel geschrieben haben wollen, resultierten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Zeitung Musavat Artikel eines bekannten Drogenabhängigen veröffentlicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Behörden in Ihrem Heimatlande wohl die den regelmäßigen Heroin-Konsum nicht aber die wenigen eher oberflächlich gehaltenen Artikel in der Zeitung Musavat duldet. Zudem handelt es sich bei der Zeitung Musavat nicht um eine verbotene Zeitung, sondern um eine regelmäßige legale Tageszeitung, welche wohl auch mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte, sollten Artikel abgedruckt werden, welche sich als rechtswidrig bzw. verleumderisch darstellen. Zudem haben Sie bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt, haben als XXXX und XXXX im elterlichen Unternehmen gearbeitet und befanden sich lediglich einen Tag in Polizeigewahrsam, aus dem Sie ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen worden waren. Zwischen der Anhaltung in Polizeigewahrsam und der Ausreise hatten Sie keinen weiteren Behördenkontakt.Zudem haben Sie bis zur Ausreise im Elternhaus gelebt, haben als römisch 40 und römisch 40 im elterlichen Unternehmen gearbeitet und befanden sich lediglich einen Tag in Polizeigewahrsam, aus dem Sie ohne weitere Konsequenzen wieder entlassen worden waren. Zwischen der Anhaltung in Polizeigewahrsam und der Ausreise hatten Sie keinen weiteren Behördenkontakt. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass Sie Ihre Heimat nicht aufgrund Verfolgungshandlungen verlassen haben, vielmehr entsteht der Eindruck, dass Sie aufgrund Ihres Wunsches, in Österreich zu leben, Ihre Heimat verließen. Dies ist zwar menschlich verständlich, kann jedoch nicht die Grundlage für internationalen Schutz gemäß dem Asylgesetz darstellen. …“ I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Aserbaidschan bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen, insbesondere in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, sowie die Lage der Opposition als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, ein Programm zur Drogensubstitution besteht, die Antragstellung im Ausland nicht strafbar ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Aserbaidschan bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der aserbaidschanische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen, insbesondere in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, sowie die Lage der Opposition als problematisch darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Die Todesstrafe wurde in Aserbaidschan abgeschafft. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Aserbaidschan die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, ein Programm zur Drogensubstitution besteht, die Antragstellung im Ausland nicht strafbar ist und Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. römisch eins.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP verwies insbesondere auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Berichtslage, aus der sich ergibt, dass Repressalien gegenüber regimekritischen Journalisten und Oppositionellen vorkommen. II.
- Am 13.11.2019 wurde eine Beschwerdeverhandlung abgehalten. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben.römisch zwei.
- Am 13.11.2019 wurde eine Beschwerdeverhandlung abgehalten. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben. „… RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift bzw. im bisherigen Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Mein Gesundheitszustand hat sich verbessert. Ich fühle mich jetzt gut. Die Medikamentendosis wurde stetig gesenkt. Ich nehme sehr wenige Medikamente jetzt. Ich habe zwar Schmerzen, gehe aber arbeiten. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ich lege zwei Presseberichte vor, welche dokumentieren, wie die aserbaidschanische Polizei gegen die Demonstranten einschreitet. Ebenso lege ich eine weitere Einstellungszusage vor. … Ich bekomme Unterstützung von den jeweiligen Stellen. Mein Leben hat sich in den letzten Wochen und Monaten nicht geändert. Ich bin mit meinem Leben in Österreich zufrieden. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P: Ja. In Aserbaidschan habe ich Verwandte. Hier in Österreich nur Landsleute. Echte Verwandte habe ich keine in Österreich. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: Welches Wetter haben wir heute? P: Heute ist Regen. Weiter mit Dolmetscher. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P: Vom Staat bekomme ich Unterstützung. Dazwischen habe ich aber auch ein eigenes Einkommen und gehe arbeiten. Mein Vater hilft mir auch finanziell. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Ich werde weiterhin Arbeit finden und selbst arbeiten. Wenn ich irgendwelche Schwierigkeiten habe, unterstützt mich mein Vater finanziell. In erster Linie möchte ich aber arbeiten und so leben. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Mit meinem Vater. … RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Wenn ich zurückkehre, wäre mein Leben dort nicht sicher. Deshalb habe ich die Beschwerde eingereicht. RI: Wer würde Ihnen nach dem Leben trachten in Aserbaidschan? P: Ein Problem mit der Staatsgewalt. Wenn ich dort zurückkehre, könnte alles passieren. Das Staatswesen kann jeden töten. Ich habe einiges geschrieben, deshalb ist meine Person für das Staatswesen unerwünscht. Ich befürchte vom Staat getötet zu werden, mit Personen habe ich kein Problem. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Wenn ich in Baku lande, bin ich gleich von der Behörde inhaftiert. Es kann sein, dass niemand etwas von mir Bescheid weiß. Die können mich jederzeit umbringen. RI: Sie gaben an in Aserbaidschan journalistisch für die Opposition tätig gewesen zu sein. Wie viele Artikel haben sie ca. verfasst? P: Meine Aufgabe war, Material zu sammeln. Themen zu sammeln. Die Verfassung von Schriften lag bei der Partei, ich habe nur gesammelt. Ich habe selber nicht geschrieben. RI: Wann war das? P: Bei jeder Demonstration habe ich Material gesammelt. Die Sammlungen habe ich gleichzeitig an die Parteiführung weitergeleitet. RI: Welchen konkreten Sachverhalt recherchierten Sie, der bis zur Veröffentlichung der Artikel noch nicht bekannt war? P: Die Materialsammlung habe ich nicht alleine gemacht, da haben der eine oder andere Freund mitgeholfen. Die gesammelten Unterlagen haben wir an die Parteileitung schriftlich weitergeleitet. RI: Sie befinden sich seit etwas mehr als vier Jahren in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig –sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können? P: Ich habe leider kein Beweismaterial mit. Von meinen Verwandten konnte ich solche Beweismittel nicht verlangen. Wenn meine Verwandten in Aserbaidschan für mich Beweismittel sammeln oder betragen, dann sind sie in Gefahr. Deshalb habe ich solche Dokumente von meinen Verwandten nicht verlangt, damit sie keiner Gefahr ausgesetzt sind. RI: Sie haben bis dato keinen einzigen Artikel, an dessen Verfassung sie beteiligt waren, vorgelegt. Warum nicht? P: Da in Österreich habe ich keine. In Aserbaidschan hätte ich genügend. Aber die kann ich nicht verlangen. RI: Die von Ihnen genannte Zeitung, in der Sie laut ihren eigenen Angaben publizierten, tritt im Internet auch online auf. Wenn man dort in den Suchoperator ihren Familiennamen eingibt, kommt man zu keinem Treffer. P: Die Redaktionsführung versucht die Journalisten zu decken, dass diese nicht in Gefahr kommen. Deshalb kommen mehrere Journalisten nicht namentlich vor. RI: Ihre Partei ist im Internet präsent. Haben Sie sich über die Homepage an diese gewendet, damit Sie ihnen entsprechende Bescheinigungsmittel übermittelt? P: Seit ich in Österreich bin, habe ich mit niemanden Kontakt gepflegt, weil wenn ich etwas von Stellen verlange, dann bekommen die auch Probleme. Wenn ein Mann in Aserbaidschan wegen seiner Probleme an Demonstrationen teilnimmt, dann wird auch gleichzeitig seine männliche Verwandtschaft inhaftiert und krankenhausreif geschlagen und entlassen. Deshalb habe ich das nicht gemacht. Ein ehemaliger Abgehordnete pflegte mit einigen wichtigen europäischen und amerikanischen Stellen Kontakt. Sein Telefon wurde abgehört. Die Lage ist problematisch, man kann nichts gegen das Regime machen. Wir reden nicht von einer normalen Regierung, sondern von der Führung eines Familienclans, die auf mafioser Weise regiert. Laut Polizei gibt es sieben Gruppen, die im Auftrag von Alyiev nach Österreich kamen und den Auftrag haben, Regimegegner zu töten. Vor zwei Monaten hat die deutsche Polizeibehörde drei Personen während einer Demonstration in Deutschland auf frischer Tat verhaftet, als sie einen Regimegegner töten wollten. Auch in Österreich können die etwas machen, die Sache ist wirklich ernst. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Wenn sie Tatsachen am Tisch legen, lehnt die Asylbehörde dies ab. Im Europäischen Parlament gibt es 569 Abgeordnete, die verlangen, dass das aserbaidschanische Regime gewisse Aktionen einstellen müsste, sonst müsste es Sanktionen geben. Alyiev antwortet dem, dass der Weg nicht Richtung Europa gehe und sie die Dinge so machen, wie sie es wollen. RI: Im Falle der Abweisung Ihres Antrages ist gesetzmäßig eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Beim Überwiegen besonderer Umstände kann eine längere Frist festgesetzt werden. In diesem Fall sind von Ihnen diese Umstände nachzuweisen und gleichzeitig ist von Ihnen ein Termin für die freiwillige Ausreise bekannt zu geben. P: Dort in Baku habe ich alles, Haus, Firma, Arbeit alles. Ich habe dort keine wirtschaftlichen Probleme, aber mein Leben ist in Gefahr. Wenn meine Tötung das Problem lösen kann, dann gehe ich natürlich einfach nach Aserbaidschan. RI: Bei der Behörde gaben Sie an, dass Sie die Artikel selbst verfass und publiziert haben? P: Ich machte das mit meinen Bekannten, Freunden zusammen. Während der Materialsammlung, habe ich natürlich Schriftsätze verfasst. Das war aber nicht der Artikel, sondern die Vorbereitung für die Partei. RV zitiert aus Seite 16 des Bescheides. Hieraus ergibt sich, dass die P bereits bei der Behörde angab, dass er die Artikel vorverfasste und diese dann auch noch von der Partei überarbeitet bzw. gekürzt wurden. Deshalb wird er auch nicht als Verfasser genannt. Regierungsvorlage zitiert aus Seite 16 des Bescheides. Hieraus ergibt sich, dass die P bereits bei der Behörde angab, dass er die Artikel vorverfasste und diese dann auch noch von der Partei überarbeitet bzw. gekürzt wurden. Deshalb wird er auch nicht als Verfasser genannt. RV: Wie kann man sich Ihre Arbeit für die Presseabteilung der Musavat Partei bzw. nationale Union vorstellen? Hatten Sie ein eigenes Büro?Regierungsvorlage, Wie kann man sich Ihre Arbeit für die Presseabteilung der Musavat Partei bzw. nationale Union vorstellen? Hatten Sie ein eigenes Büro? P: Nein. In Aserbaidschan hat die Parteiführung auch keine eigenen Büros. Die arbeiten in der eigenen Wohnung. RV: Warum gibt es dort keine offiziellen Büros?Regierungsvorlage, Warum gibt es dort keine offiziellen Büros? P: Es gibt keine Erlaubnis von der Behörde. Ein Oppositionsführer wurde durch drei einfache Polizeibeamte vor einer Polizeikamera geschlagen und dann inhaftiert. Auch sein Sohn wurde inhaftiert. Sie wurden in verschiedenen Räumen vor laufender Kamera krankenhausreif geschlagen und der andere konnte jeweils sehen, was mit dem anderen passierte. Sie forderten ihn auf, die oppositionelle Tätigkeit einzustellen. Ich habe diese Videos als Beweismittel bei der Asylbehörde abgegeben. RV: Können Sie noch etwas über die aktuelle Lage in Baku bzw. Aserbaidschan sagen, gab es seit Oktober neue Proteste?Regierungsvorlage, Können Sie noch etwas über die aktuelle Lage in Baku bzw. Aserbaidschan sagen, gab es seit Oktober neue Proteste? P: Ja, gestern RV: Was passierte?Regierungsvorlage, Was passierte? P: An der gestrigen Demonstration wollte ein Oppositionsführer teilnehmen. Das wurde nicht genehmigt. Es wurden 17 Personen inhaftiert. Man weiß nicht, ob die jemals wieder freigelassen werden. RV: Gibt es in Aserbaidschan ein Drogensubsitionsprogramm?Regierungsvorlage, Gibt es in Aserbaidschan ein Drogensubsitionsprogramm? P: Das Programm gibt es bei uns nicht. Bei uns gibt es nur ein Spital. Wenn man krank ist, musst du hingehen. Mindertest 300 Manat mussten wir zahlen. Als Medikament gibt es nur Methadon. Nach zwei Jahren macht dich das Medikament kaputt. Man muss dann in kürze sterben. Wenn dein Name auf der Liste des Spitals aufscheint, findet du keine Arbeit mehr. Wenn man in der Liste aufscheint, ist man kein Mensch mehr und man findet keine Arbeit mehr. Man denkt nicht, dass man krank ist. RV: Wären auch in dieser Hinsicht Probleme mit den Behörden zu befürchten, wenn die Subsitutionsbedürftigkeit bekannt wird?Regierungsvorlage, Wären auch in dieser Hinsicht Probleme mit den Behörden zu befürchten, wenn die Subsitutionsbedürftigkeit bekannt wird? P: Wenn die Behörde irgendwie ahnt, dass man sich was zu Schulden kommen lässt, oder wegen Drogenverdacht, kommt ein Behördenvertreter und es gibt eine Hausdurchsuchung. Wenn sie nichts finden, können sie selbst etwas unterschieben. Dann ist man fällig. Entweder es wird viel Geld von einem verlangt, oder gleich unter den Teppich gekehrt. In Aserbaidschan herrscht Korruption auf allen Ebenen. RV legt vor: ein Unterstützungsschreiben. Regierungsvorlage legt vor: ein Unterstützungsschreiben. RI: Werden Sie in einem der Videos, die Sie heute erwähnt haben bzw. den Berichten die sie vorgelegten, namentlich erwähnt oder wird auf ihre konkrete Tätigkeit Bezug genommen? P: Nein. Ich werde nicht erwähnt, wenn, dann wird nur der Parteiname erwähnt. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Keine Stellungnahme. Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will: P steht auf: In den letzten Tagen, Wochen nahmen in Aserbaidschan viele Menschen an Demonstrationen teil, junge Frauen, junge Menschen. Während der Demonstration wurden sie geschlagen. Auf dem Körper der jungen Frauen wurden Zigarettenstummel ausgedrückt. Es passierten unmenschliche Dinge in Aserbaidschan. Es gibt 10 Millionen Menschen wie mich dort, die gegen solche Bewegungen stehen wie ich. Ich bin heute vor einem Richter. Der Richter ist nach dem Gott, der, der Entscheidungen trifft. Ich bedanke mich bei allen, die mit meinem Akt zu tun haben, dass alle gute Arbeit für mich geleistet haben. Ich und Menschen, die wie ich denken, wollen einfach ohne Angst weiterleben. …“ Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aseri, welcher aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennt. Die bP ist ein junger, mobiler, anpassungsfähiger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP befindet bzw. befand sich in einem Drogenentzugsprogramm. Laut eigenen Angaben nimmt sie kein Substitutionsmittel mehr ein. Laut ihren Angaben konsumierte sie in Österreich und auch bereits in Aserbaidschan Drogen. Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen Aserbaidschans möglich, dort ihr Leben zu meistern. Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Sie arbeitete vor der Ausreise im Betrieb des Vaters und existieren keine Hinweise, dass ihr dies nach ihrer Rückkehr nicht neuerlich möglich wäre. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie stammt notorisch bekannter Weise aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Sie wird auch gegenwärtig von ihrem Vater finanziell unterstützt und bestehen keine Hinweise, dass dieser nach der Rückkehr der bP nicht mehr gewillt und befähigt wäre, die bP zu unterstützen. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner ihr nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat sich Deutschkenntnisse angeeignet. Die bP wurde rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. § 107 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe vom 3 Monaten verurteilt (Tatzeit: 22.9.2016, Rechtkraft des Urteils: 10.2.2017).Die bP wurde rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gem. Paragraph 107, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe vom 3 Monaten verurteilt (Tatzeit: 22.9.2016, Rechtkraft des Urteils: 10.2.2017). Soweit die bP geständig ist, rechtswidriger Weise Suchmittel (Marihuana/Cannabis und Substitol) erworben, besessen und konsumiert zu haben, liegt keine rechtskräftige Verurteilung vor. Die bP verfügt über sich aus der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet typischerweise ergebende soziale Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form eines Freundes- und Bekanntenkreises. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Aserbaidschan Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde und gelten die wiedergegebenen zusammengefassten Grundsätze nach wie vor. In Bezug auf das Vorbringen der bP wird zur Abrundung Folgendes angeführt: Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle. Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Das Wahlbeobachtungsamt der OSZE/ODIHR hatte zuvor am Monitoring der Parlamentswahlen am 01.11.2015 nicht teilgenommen. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 22.2.2019). Die Nationalversammlung ist seit 2005 ein Einkammerparlament mit 125 Mitgliedern. Alle Sitze werden in Einpersonenwahlkreisen nach Mehrheitswahlrecht vergeben, ein Platz bleibt für Bergkarabach vakant. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (aktives Wahlrecht ab 18, passives ab 25 Jahre) (LIPortal 4.2018). Obwohl Präsident Ilham Aliyev, immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss. Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben passive Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreichen Exekutivfunktionären. Sie führen lediglich Aufträge aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das de facto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018). Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit dem Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 11.04.2018 statt. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.09.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde die Einführung der Ämter des Ersten Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen. Am 23.02.2017 ernannte Staatspräsident Ilham Aliyev seine Ehefrau - gleichzeitig die stellvertretende Vorsitzende der Regierungspartei - Mehriban Alieyeva, zur Ersten Vizepräsidentin. Die Ernennung weiterer Vizepräsidenten ist bislang nicht erfolgt. Die Präsidentschaftswahl am 11.04.2018 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit über 80% der Stimmen gewonnen. Der selbstaufgestellte Kandidat und Parlamentsabgeordnete Zahid Oruj landete auf dem zweiten Platz mit nur 3,11% der Stimmen. Die übrigen sechs Kandidaten blieben weit unter 5%. Die internationalen Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlungen der OSCE sowie des Europarates (PACE) kritisierten in ihrem Bericht, dass die Wahlen in einer Atmosphäre der Einschränkung der Grundrechte und -freiheiten stattgefunden haben. Die Wahlen seien mangels Pluralismus, einschließlich im Bereich der Medien, ohne echten demokratischen Wettbewerb verlaufen. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen und bei mehrfacher Abgabe von Stimmzetteln in die Wahlurnen (AA 26.2.2019a). Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 26.2.2019a). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan —innenpolitik/202964 , Zugriff 25.7.2019 -BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 -LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.20 Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Von Reisen in die Region Bergkarabach sowie in die im Südwesten Aserbaidschans gelegenen, von armenischen Streitkräften besetzten und nur über die Republik Armenien zu erreichenden Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar wird dringend abgeraten. Dies gilt auch für die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete. Es muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, mit Schusswechseln gerechnet werden. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Schusswechseln, außerdem besteht Minengefahr (AA 25.7.2019). Seit September 2018 gibt es jedoch einen deutlichen Rückgang der Zwischenfälle an der Waffenstillstandslinie und es kam zu mehreren positiven Treffen auf Ebene der Außenminister sowie des aserbaidschanischen Staatspräsidenten mit dem armenischen Ministerpräsidenten (AA 26.2.2019b). Trotz des Waffenstillstandes kommt es entlang der Waffenstillstandslinie immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen mit Todesopfern. Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) für die Region Bergkarabach und die angrenzenden Bezirke (Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar). Ein guter Sicherheitsstandard (Sicherheitsstufe 1) besteht im Rest des Landes (BMEIA 25.7.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (25.7.2019): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 25.7.2019 -AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019b): Aserbaidschan: Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan—aussenpolitik/202962, Zugriff 25.7.2019 -BMEIA – BM Europa, Integration und Äußeres (25.7.2019): Aserbaidschan, Reise und Aufenthalt, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aserbaidschan/, Zugriff 25.7.2019 Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst dem Präsidenten (AA 22.2.2019). Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Land verantwortlich und berichten direkt an den Präsidenten. Das Innenministerium überwacht die lokalen Polizeikräfte und unterhält interne Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für innere Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungsfreiheit, ausgeübt haben. Zivile Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium, den Staatssicherheitsdienst und den Auslandsnachrichtendienst. Der Regierung fehlten wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch; die weit verbreitete Korruption führte zu einer begrenzten Aufsicht, und die Straffreiheit der Sicherheitskräfte war weit verbreitet. (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019 Im Juli veröffentlichte der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) Berichte über sechs Besuche in Aserbaidschan zwischen 2004 und
- Die CPT stellte fest, dass Folter und andere Misshandlungen durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden sowie Straflosigkeit für diese systemisch und endemisch bleiben (HRW 17.1.2019). Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlung verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Die überwiegende Zahl der berichteten Vorfälle soll sich auf Polizeistationen bzw. in Untersuchungshaft ereignet haben. Es gibt Hinweise, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwinden lassen“ liegen nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert. (AA 22.2.2019). Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gab es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderer Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen fanden statt, während sich die Inhaftierten in Polizeigewahrsam befanden (USDOS 13.3.2019), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Es gab auch Berichte über Folterungen in Gefängnissen. Lokale Beobachter berichteten erneut von Mobbing und Missbrauch in militärischen Einheiten im Laufe des Jahres. Das Verteidigungsministerium unterhält eine Telefonhotline für Soldaten, um Vorfälle von Misshandlungen zu melden und die Kommandeure der Einheiten zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 13.3.2019).Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gab es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderer Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen fanden statt, während sich die Inhaftierten in Polizeigewahrsam befanden (USDOS 13.3.2019), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzten (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Es gab auch Berichte über Folterungen in Gefängnissen. Lokale Beobachter berichteten erneut von Mobbing und Missbrauch in militärischen Einheiten im Laufe des Jahres. Das Verteidigungsministerium unterhält eine Telefonhotline für Soldaten, um Vorfälle von Misshandlungen zu melden und die Kommandeure der Einheiten zur Verantwortung zu ziehen (USDOS 13.3.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 -HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002242.html, Zugriff 23.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019 Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2018 den
- Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 29.1.2019). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte, die an korrupten Praktiken beteiligt waren, blieben oft ungestraft. Während die Regierung bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene einige Fortschritte machte, gab es weiterhin Berichte über die Korruption von Regierungsbeamten, einschließlich derjenigen auf höchster Ebene. Im Laufe des Jahres 2018 haben die Behörden einige Strafverfahren im Zusammenhang mit Bestechung und anderen Formen der Regierungskorruption eingeleitet, aber nur wenige leitende Beamte wurden strafrechtlich verfolgt. Transparency International und andere Beobachter beschrieben Korruption als weit verbreitet. Es gab Berichte über Korruption in den Bereichen Exekutive, Legislative und Judikative der Regierung (USDOS 13.3.2019). Korruption und Bestechung sind nach wie vor die größten Probleme. Auch bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption vor den Gerichten wurden keine wesentlichen Verbesserungen erzielt. In den Urteilen der Zivil- und Strafsachen ist Korruption nach wie vor ein erheblicher Mangel, der die Entscheidungsfindung stark beeinträchtigt. Bislang gibt es keinen ernsthaften politischen Willen, das bestehende oligarchische System zu untergraben, das auf Vetternwirtschaft, Korruption auf höchster Ebene und persönlicher Loyalität und nicht auf Rechtsstaatlichkeit beruht. Trotz der Existenz der Staatlichen Kommission zur Korruptionsbekämpfung und der Anti-Korruptionsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft Aserbaidschans wurden hauptsächlich Beamte mittlerer Ebene ins Visier genommen (BTI 2018). Korruption ist allgegenwärtig. In Ermangelung einer freien Presse und einer unabhängigen Justiz werden Beamte selten für korruptes Verhalten verantwortlich gemacht (FH 4.2.2019). Quellen: -TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 23.7.2019 -BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 -FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.5.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019 Mindestens 43 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, politische und religiöse Aktivisten blieben zu Unrecht inhaftiert, während weitere Dutzende inhaftiert oder unter strafrechtlicher Verfolgung standen, Schikanen und Reiseverbote ausgesetzt waren oder aus Aserbaidschan flohen. Restriktive Gesetze hindern weiterhin Nichtregierungsorganisationen (NGOs) daran, unabhängig zu agieren. Weitere anhaltende Menschenrechtsprobleme waren systemische Folter, unangemessene Einmischung in die Arbeit von Anwälten und Einschränkungen der Medienfreiheit (HRW 17.1.2019). Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013–2015 nicht wieder verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement (AA 22.2.2019). Zu den Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige oder willkürliche Tötung, Folter, willkürliche Inhaftierung, harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, politische Gefangene, Kriminalisierung von Verleumdungen, körperliche Angriffe auf Journalisten, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Eingriffe in die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit durch Einschüchterung, Inhaftierung unter fragwürdigen Anklagen, körperlicher Missbrauch ausgewählter Aktivisten, Journalisten und säkularer und religiöser Oppositioneller, Blockade von Webseiten, Einschränkungen der Freizügigkeit für eine wachsende Zahl von Journalisten und Aktivisten, strenge Einschränkungen der politischen Beteiligung, systemische Regierungskorruption, polizeiliche Inhaftierung und Folterung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, bisexuellen, transgender und intersexuellen (LGBTI) Personen sowie schlimmste Formen von Kinderarbeit, zu deren Beseitigung die Regierung nur minimale Anstrengungen unternahm. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht verfolgt oder bestraft (USDOS 13.3.2019). Aserbaidschan bekennt sich in seiner Verfassung von 1995 zu Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates und hat entsprechende Institutionen geschaffen. Trotz internationaler Hilfsprojekte werden Unzulänglichkeiten der Rechtspraxis bzw. die Menschenrechtslage beklagt. International kritisiert werden Polizeiwillkür und die Lage in den Gefängnissen. Obwohl 1998 die Pressefreiheit gesetzlich fixiert wurde, sind zensurähnliche Maßnahmen und Einschränkungen der Arbeit unabhängiger Journalisten bis zu deren strafrechtlicher Verfolgung und Ermordung üblich. Von Behinderungen betroffen sind auch Aktivitäten von Oppositionsparteien. Das Justizsystem ist ineffizient, korrupt und steht unter dem Einfluss der Exekutive (LIPortal 4.2018). Das Wiedererwachen des zivilen Aktivismus, insbesondere bei der jüngeren Generation, inspiriert durch den arabischen Frühling und die Popularisierung der sozialen Netzwerke, hat in Aserbaidschan zu einer weiteren Unterdrückung der Bürgerrechte und -freiheiten geführt. Die Regierung hat ein umfassendes Vorgehen gegen politische Dissidenten, die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten, die Medien, internationale NGOs und Jugendorganisationen eingeleitet (BTI 2018). Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Mit dem Verfassungsreferendum vom September 2016 wurde der Begriff der Menschenwürde in die Verfassung eingeführt. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen jedoch erheblichen Einschränkungen. Mit der Einstellung der Druckausgabe der Zeitung „Azadliq“ im November 2016 gibt es keine offen regierungskritische Zeitung mehr. Internet ist dagegen frei zugänglich. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogenbesitzes oder Widerstands gegen die Staatsgewalt - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. In Aserbaidschan herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz. (AA 26.2.2019a). In der autoritären Regierung Aserbaidschans bleibt die Macht stark in den Händen von Ilham Aliyev konzentriert, der seit 2003 Präsident ist. Die Korruption ist weit verbreitet, und nach Jahren der Verfolgung ist die formale politische Opposition schwach. Das Regime hat in den letzten Jahren ein umfassendes Vorgehen gegen die bürgerlichen Freiheiten ausgeübt und wenig Raum für unabhängige Meinungsäußerung oder Aktivismus gelassen. Das autoritäre Einparteiensystem in Aserbaidschan schließt die Öffentlichkeit weitgehend von einer echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Die Regierung schränkt die Ausübung von Minderheits- und "nichttraditionellen" Religionen und Konfessionen ein, weitgehend durch lästige Registrierungsanforderungen und Eingriffe in die Einfuhr und Verteilung von gedruckten religiösen Materialien. In den letzten Jahren wurden mehrere Moscheen geschlossen, angeblich wegen Registrierungs- oder Sicherheitsverletzungen. Die Zeugen Jehovas werden weiterhin schikaniert. Eigentumsrechte und die freie Wahl des Wohnsitzes werden durch staatlich geförderte Entwicklungsprojekte beeinflusst, die oft zu Zwangsräumungen, rechtswidrigen Enteignungen und Abrissen ohne oder mit geringer Vorankündigung führen (FH 4.2.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan —innenpolitik/202964 , Zugriff 25.7.2019 -BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 -FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 -HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002242.html, Zugriff 23.7.2019 -LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019 Alle Mainstream-Medien blieben unter strenger staatlicher Kontrolle. Verleumdung ist eine Straftat. Personen, die die Behörden öffentlich kritisieren, wurden verhaftet und bedroht, um sie zum Schweigen zu bringen (HRW 17.1.2019). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden. Seit Herbst 2016 gibt es in Aserbaidschan keine offiziell zugelassenen offen regierungskritischen Presse-, Fernseh- oder Funkmedien mehr. Der ansonsten freie Zugang zum Internet wurde durch die Sperrung von fünf prominenten regierungskritischen Websites im Februar 2017 eingeschränkt, über Umwege sind die Seiten aber weiter erreichbar. Darüber hinaus ist der Zugang zu Internetseiten im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 22.2.2019). Während das Gesetz die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vorsieht und insbesondere die Pressezensur verbietet, hat die Regierung diese Rechte verletzt. Die Regierung beschränkte die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden eingeschüchtert und manchmal geschlagen und inhaftiert. Während des Jahres setzten die Behörden die Medien, Journalisten im Land und im Exil sowie deren Angehörige weiterhin unter Druck. Ausländische Medien, darunter Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) und die BBC, blieben von der Ausstrahlung auf UKW-Frequenzen ausgeschlossen, obwohl der russische Dienst Sputnik Nachrichten über ein lokales Radionetz ausstrahlen durfte. Am 1. August schlossen die Behörden die Progovernement Medienholding APA News Agency und reduzierten damit die Informationsquellen im Land weiter. Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten aus unabhängigen Medien während des Jahres physischen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen Zeitungen, Meydan TV und Obyektiv Television. Aktivisten behaupteten, dass die Straffreiheit bei Übergriffen auf Journalisten nach wie vor ein Problem sei. Die Behörden haben die meisten physischen Angriffe auf Journalisten nicht effektiv untersucht, und solche Fälle blieben oft ungelöst. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Behörden Polizisten für körperliche Übergriffe auf Journalisten in den Vorjahren verantwortlich machten. Die meisten Medien praktizierten Selbstzensur und vermieden Themen, die aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Regierung als politisch sensibel angesehen wurden. Die Behörden blockierten weiterhin unabhängige Medien-Webseiten, die Meinungen boten, die sich von den Regierungsauffassung unterschieden. Einige Aktivisten und Journalisten vermuteten, dass die Regierung hinter dem Hacking mehrerer Social Media Accounts steckt. Die Regierung verlangte auch, dass Internet Service Provider lizenziert werden und formelle Vereinbarungen mit dem Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien treffen. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung von Verleumdungen und Beleidigungen im Internet vor. Es gab starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet-Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwacht hat (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung sieht Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vor. Die Medien unterliegen jedoch einer Registrierungspflicht. 1998 wurde die Zensur per Präsidialdekret zwar offiziell abgeschafft und damit eine entsprechende Verfassungsvorschrift konkretisiert, Eingriffe in die Pressefreiheit sind jedoch alltäglich. Die hohe Zahl registrierter Zeitungs- und Zeitschriftentitel verbirgt, dass viele auf Grund von Restriktionen nur kurzlebig sind. Eine immer wichtigere Rolle spielen Blogs und soziale Netzwerke des Informationsaustausches, die für kritische Stimmen im In- und Ausland verstärkt genutzt werden (LIPortal 4.2018). Die Fernsehsender des Landes werden vollständig von der Regierung kontrolliert. Unabhängige Stimmen haben keinen Zugang zum Fernsehen (BTI 2018). Verfassungsrechtliche Garantien für die Pressefreiheit werden routinemäßig und systematisch verletzt, da die Regierung daran arbeitet, die Informationslandschaft fest im Griff zu behalten. Verleumdung bleibt eine Straftat. Journalisten und ihre Angehörigen wurden von Behörden mit Belästigungen, Drohungen, Gewalt und Einschüchterungen konfrontiert. Viele wurden aufgrund gefälschter Anklagen festgenommen oder inhaftiert, während andere mit Reiseverboten konfrontiert sind (FH 4.2.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 -FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 -HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002242.html, Zugriff 23.7.2019 -LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951, Zugriff 25.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019 Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe,willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Seit 2010 ist kein regierungsoppositioneller Abgeordneter im Parlament vertreten. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich. (AA 22.2.2019). Während es viele politische Parteien gab, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichteten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brachte, wie z.B. die Bevorzugung öffentlicher Positionen. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes an. Oppositionsmitglieder waren wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien wurden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen hatten. Die Oppositionsparteien hatten nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchteten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei mussten oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sahen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestraft haben, die materielle Unterstützung geleistet haben, Mitglieder von Oppositionsparteien entlassen und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausgeübt haben (USDOS 13.3.2019). Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet (BTI 2018). Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig, und die Mechanismen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind durch die Dominanz der YAP-Partei des Präsidenten begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen, die in den letzten zehn Jahren verabschiedet wurden, schränken die Fähigkeit der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle in Aserbaidschan ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien fast unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre werden willkürlich wegen zweifelhafter Anschuldigungen verhaftet (FH 4.2.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf, Zugriff 23.7.2019 -FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008148.html, Zugriff 23.7.2019 -USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/document/2004273.html, Zugriff 22.7.2019 Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft (AA 22.2.2019; AA 26.2.2019a). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -AA – Auswärtiges Amt (26.2.2019a): Aserbaidschan: Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan —innenpolitik/202964 , Zugriff 25.7.2019 Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 173 AZN (ca. 90 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2018 542 AZN (ca. 280 EUR). Die Durchschnittsrente lag 2017 bei 226 AZN (ca. 117 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 22.2.2019). Die Arbeitslosenrate betrug 2016 und 2017 5%. Der Bevölkerungsanteil unterhalb der Armutsgrenze betrug 2015 4,9%. Die Inflation für 2017 wurde mit 13% beziffert (CIA 10.7.2019). Für 2018 wurde der monatliche Mindestlohn auf 130 Manat gesetzt. Das Durchschnittseinkommen beträgt aktuell 499,8 Manat. Es gibt einen Nationalen Arbeitslosenversicherungs-Fond in den laut Gesetz aserbaidschanische Staatsbürger 0,5% des monatlichen Gehalts einzahlen müssen (IOM 2017). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -CIA - Central Intelligence Agency (10.7.2019): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 26.7.2019 -IOM – Internationale Organization for Migration
(2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117&vernum=-2, Zugriff 23.7.2019 Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa 500. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Es besteht bisher kein flächendeckendes staatliches Krankenversicherungssystem, ein solches ist aber in Vorbereitung; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 22.2.2019). Es gibt kein staatliches Krankenversicherungssystem. Nach dem aserbaidschanischem Gesetz sind alle medizinischen Dienstleistungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei. Das Gesundheitsministerium ist für spezialisierte Einrichtungen zuständig, während die Städte für alle weiteren medizinischen Institutionen verantwortlich sind. Darüber hinaus gibt es auch einige zusätzliche medizinische Einrichtungen, die von anderen Ministerien geleitet werden, wie beispielsweise das Krankenhaus des Innenministeriums. Medikamente sind für stationär behandelte Patienten kostenfrei. Ambulant behandelte Patienten müssen die Kosten selber tragen, mit der Ausnahme von Krebserkrankungen sowie einiger psychiatrischer Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer zu erwerben, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist jedoch gewährleistet. Einige Medikamente werden unter anderen Namen als in der EU vertrieben (IOM 2017). Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 26.7.2019) bzw. unzureichend (AA 25.7.2019). Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 25.7.2019). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 25.7.2019 -AA – Auswärtiges Amt (25.7.2019): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888, Zugriff 25.7.2019 -EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (26.7.2019): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen- und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html, Zugriff 26.7.2019 -IOM – Internationale Organization for Migration
(2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117&vernum=-2, Zugriff 23.7.2019 Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. (AA 22.2.2019). Es gibt keine speziellen Unterstützungen für Rückkehrende. Diese sollten wie alle Staatsbürger die Staatsagentur für Arbeit konsu