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{'item': 'L521 2196838-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlL521 2196838-2 SpruchL521 2196838-2/12E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. 046-113

(2)-25/18, wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und § 113 Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. 046-113
(2)-25/18, wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten.
  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Die Salzburger Gebietskrankenkasse wies die gegen ihren Bescheid vom 09.05.2018 erhobene Beschwerde zunächst – nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018 als unbegründet ab.
  3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge mit Schriftsatz vom 14.08.2018 fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  4. Die Beschwerdevorlage langte am 05.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Note vom 10.12.2019 Gehör im Hinblick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 04.12.2019, Zlen. 405-7/710/1/16-2019, 405-7/711/1/16-2019 und 405-7/712/1/16-2019, womit die vom Beschwerdeführer gegen das – denselben Sachverhalt betreffende – Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.11.2018, Zahl 30606-369/3351-2018, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere für den Fall der Aufrechterhaltung der Beschwerde ersucht, im Hinblick auf die beantragte mündliche Verhandlung Zeugen namhaft zu machen und in der Sache darzulegen, weshalb das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 04.12.2019 als unzutreffend erachtet werde.
  6. Mit Schriftsatz vom 15.01.2020 erklärte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. 046-113
(2)-25/18, nicht mehr aufrechtzuerhalten. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
  2. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. 046-113
(2)-25/18, wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und § 113 Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten.1.1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. 046-113
(2)-25/18, wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, der Salzburger Gebietskrankenkasse aufgrund einer Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 113, Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 zu entrichten. 1.
  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. 1.
  2. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.01.2020 (Datum der Postaufgabe) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, die gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. 046-113
(2)-25/18, erhobene Beschwerde zurückzuziehen. 1.
  1. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und insbesondere dem Schriftsatz vom 15.01.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.
  3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).2.
  4. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 2.
  5. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 15.01.2020 die gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 09.05.2018, Zl. 046-113
(2)-25/18, erhobene Beschwerde zurückgezogen. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des Verfahrens auszusprechen ist (VwGH 25.06.2018, Fr 2017/08/0038). 2.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. 2.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2196838.2.00

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