Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Abs 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Nachdem der Beschwerdeführer am 21.8.2015 und am 7.9.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen worden war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.9.2015, Zl römisch 40 ,
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 1 BFA-VG am 29.9.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.10.2015, Zl W105 2114854-1/5E,
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nicht klar sei, ob dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz in Griechenland zuerkannt worden sei. Darüber hinaus seien die herangezogenen Länderinformationen nicht aktuell.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG am 29.9.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.10.2015, Zl W105 2114854-1/5E,
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass nicht klar sei, ob dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz in Griechenland zuerkannt worden sei. Darüber hinaus seien die herangezogenen Länderinformationen nicht aktuell. 5. Nach Durchführung einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.4.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.4.2016, Zl XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Abs 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Nach Durchführung einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.4.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.4.2016, Zl römisch 40 , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 6. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 1.6.2016 aufschiebende Wirkung
Abs 1 BFA-VG zuerkannt hatte, behob es diesen Bescheid mit Beschluss vom 8.2.2017, Zl W105 2114854-2/4E, und verwies die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen beziehungsweise die darin zugrunde liegenden Quellen seien größtenteils älter als zwei Jahre und daher nicht mehr aktuell. Im fortgesetzten Verfahren seien allenfalls zwischenzeitig erfolgte Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.6. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 1.6.2016 aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt hatte, behob es diesen Bescheid mit Beschluss vom 8.2.2017, Zl W105 2114854-2/4E, und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen beziehungsweise die darin zugrunde liegenden Quellen seien größtenteils älter als zwei Jahre und daher nicht mehr aktuell. Im fortgesetzten Verfahren seien allenfalls zwischenzeitig erfolgte Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. 7. Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren am 13.9.2017 ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.4.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs 2 und Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und
G in Verbindung mit §§ 57 und 55 AsylG dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 28.9.2017
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.4.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und
Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 28.9.2017
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte die Verwaltungsbehörde zu den Spruchpunkten I. und II. ins Treffen, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe, dass dieser Rechtskraft und entschiedene Sache im Asylbereich unionsweit gegeben sehe. Die Rechtskraft zähle zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, selbst wenn § 68 Abs 1 AVG nicht anwendbar sein sollte. Auch aus den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie (alte und neue Fassung) ließe sich kein anderes Ergebnis ableiten. Daher stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Ministeriums für Öffentliche Ordnung und Zivilschutz der hellenischen Republik, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, dem neuerlichen Antrag in Österreich sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, zumal weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Antragstellung am 28.4.2015 durchgehend in Österreich aufhalte, sich fundierte Deutschkenntnisse angeeignet, einen Freundeskreis aufgebaut, eine Lebensgefährtin gefunden und eine Arbeitszusage erhalten habe. Er beziehe auch keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und werde von seinem Onkel unterstützt, der auch eine eidesstattliche Erklärung dafür abgegeben habe, alle Kosten für den Beschwerdeführer zu übernehmen.Begründend führte die Verwaltungsbehörde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ins Treffen, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergebe, dass dieser Rechtskraft und entschiedene Sache im Asylbereich unionsweit gegeben sehe. Die Rechtskraft zähle zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb Folgeanträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, selbst wenn Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht anwendbar sein sollte. Auch aus den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie (alte und neue Fassung) ließe sich kein anderes Ergebnis ableiten. Daher stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Ministeriums für Öffentliche Ordnung und Zivilschutz der hellenischen Republik, mit welchem dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden sei, dem neuerlichen Antrag in Österreich sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten entgegen, zumal weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Antragstellung am 28.4.2015 durchgehend in Österreich aufhalte, sich fundierte Deutschkenntnisse angeeignet, einen Freundeskreis aufgebaut, eine Lebensgefährtin gefunden und eine Arbeitszusage erhalten habe. Er beziehe auch keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und werde von seinem Onkel unterstützt, der auch eine eidesstattliche Erklärung dafür abgegeben habe, alle Kosten für den Beschwerdeführer zu übernehmen.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zunächst
Abs 3 zweiter Satz BFA-VG und sodann
GVG behoben sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden waren, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2018 den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.4.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 FPG in Verbindung mit § 9 Abs 2 und Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und
G in Verbindung mit §§ 57 und 55 AsylG dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus
G erteilt (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK vom 28.9.2017
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).Nachdem zwei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Bescheide, mit welchen dieser Antrag jeweils
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen worden war, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und zunächst
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG und sodann
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden waren, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.3.2018 den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.4.2015 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und
Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 28.9.2017
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides).3.1.1. Im vorliegenden Fall wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.04.2015
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides).
Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Abs 2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl etwa VwGH 4.11.2004, Zl 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 4.11.2004, Zl 2002/20/0391, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267 und 19.2.2009, Zl 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH 21.10.1999, Zl 98/20/0467; vgl auch VwGH 17.9.2008, Zl 2008/23/0684 und 19.2.2009, Zl 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221; 25.2.2016, Ra 2015/19/0267 und 19.2.2009, Zl 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.9.2008, Zl 2008/23/0684 und 19.2.2009, Zl 2008/01/0344). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche zur Übertragbarkeit der zum AVG ergangenen Rechtsprechung auf das nach dem VwGVG geregelte Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausführlich VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003). Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, Zl 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). 3.1.2. Im vorliegenden Fall zog die Verwaltungsbehörde als Vergleichsentscheidung den Beschluss der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 heran, womit der Beschwerdeführer wegen Verfolgung in Syrien aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugungen als Flüchtling anerkannt wurde. 3.1.2.1. Die Heranziehung einer ausländischen Entscheidung als Vergleichsentscheidung für eine Zurückweisung
Abs 1 AVG setzt jedoch im Allgemeinen voraus, dass die von der Verwaltungsbehörde herangezogene ausländische Entscheidung auch im Inland Wirkungen entfaltet, sie also als solche anerkannt wird und im Ergebnis einer inländischen Entscheidung gleichzusetzen ist. Wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips sind Hoheitsakte nämlich grundsätzlich auf die Gebietshoheit des Entscheidungsstaates beschränkt und bedarf es einer "Anerkennung", indem entweder durch einen weiteren Hoheitsakt oder auch ipso iure dieser ausländischen Entscheidung prozessuale Wirkung im Inland zuerkannt werden (vgl dazu Nummer-Krautgasser, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen - Dogmatische Grundfragen, ÖJZ 2009/87, Heft 18, Seite 793), soll eine Entscheidung in einem anderen Staat (positive oder auch negative) Wirkungen entfalten. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anerkennung von Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist nach österreichischer Rechtslage jedoch nicht vorhanden. Indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vergleichsentscheidung eine griechische Entscheidung heranzieht, geht die Verwaltungsbehörde davon aus, dass diese ausländische Entscheidung in Österreich die Wirkungen entfaltet, die entsprechenden inländischen Entscheidungen zukommt, und schreibt dieser ausländischen Entscheidung daher Rechtskraftwirkung in Österreich zu, ohne zu begründen, warum einer solchen ausländischen Entscheidung in Österreich diese Wirkungen zugeschrieben werden sollten/müssten.3.1.2.1. Die Heranziehung einer ausländischen Entscheidung als Vergleichsentscheidung für eine Zurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt jedoch im Allgemeinen voraus, dass die von der Verwaltungsbehörde herangezogene ausländische Entscheidung auch im Inland Wirkungen entfaltet, sie also als solche anerkannt wird und im Ergebnis einer inländischen Entscheidung gleichzusetzen ist. Wegen des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips sind Hoheitsakte nämlich grundsätzlich auf die Gebietshoheit des Entscheidungsstaates beschränkt und bedarf es einer "Anerkennung", indem entweder durch einen weiteren Hoheitsakt oder auch ipso iure dieser ausländischen Entscheidung prozessuale Wirkung im Inland zuerkannt werden vergleiche dazu Nummer-Krautgasser, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen - Dogmatische Grundfragen, ÖJZ 2009/87, Heft 18, Seite 793), soll eine Entscheidung in einem anderen Staat (positive oder auch negative) Wirkungen entfalten. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Anerkennung von Entscheidungen hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist nach österreichischer Rechtslage jedoch nicht vorhanden. Indem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vergleichsentscheidung eine griechische Entscheidung heranzieht, geht die Verwaltungsbehörde davon aus, dass diese ausländische Entscheidung in Österreich die Wirkungen entfaltet, die entsprechenden inländischen Entscheidungen zukommt, und schreibt dieser ausländischen Entscheidung daher Rechtskraftwirkung in Österreich zu, ohne zu begründen, warum einer solchen ausländischen Entscheidung in Österreich diese Wirkungen zugeschrieben werden sollten/müssten. 3.1.2.
Abs 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
, Absatz eins, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Neufassung (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz sowie auf eingeleitete Verfahren zur Aberkennung des internationalen Schutzes nach dem 20. Juli 2015 oder früher an. Für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge und vor diesem Datum eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG. Im Urteil vom 19.3.2019, Ibrahim ua, Rs C-297/17 ua, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Sätzen 1 und 2 von Art 52 Abs 1 der Verfahrensrichtlinie auseinander und hielt fest, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sei, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20.7.2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, jedoch müsse - damit bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz gewahrt seien - jeder Mitgliedstaat die in seinem Hoheitsgebiet im selben Zeitraum gestellten Anträge auf internationalen Schutz vorhersehbar und einheitlich prüfen.Im Urteil vom 19.3.2019, Ibrahim ua, Rs C-297/17 ua, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Sätzen 1 und 2 von Artikel 52, Absatz eins, der Verfahrensrichtlinie auseinander und hielt fest, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sei, ihre zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20.7.2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, jedoch müsse - damit bei der Umsetzung des Unionsrechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichheit vor dem Gesetz gewahrt seien - jeder Mitgliedstaat die in seinem Hoheitsgebiet im selben Zeitraum gestellten Anträge auf internationalen Schutz vorhersehbar und einheitlich prüfen. Im Hinblick auf die nationale Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rz 14, bereits ausgeführt, dass "der österreichische Gesetzgeber die Regelungen dieser Richtlinie mit dem FrÄG 2015, ohne erkennbare zeitliche Einschränkung, umsetzen wollte (siehe nur den Allgemeinen Teil der ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 1), sodass er von der ihm offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine zur Umsetzung der Verfahrens-RL erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden".Im Hinblick auf die nationale Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, Rz 14, bereits ausgeführt, dass "der österreichische Gesetzgeber die Regelungen dieser Richtlinie mit dem FrÄG 2015, ohne erkennbare zeitliche Einschränkung, umsetzen wollte (siehe nur den Allgemeinen Teil der ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1), sodass er von der ihm offenstehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine zur Umsetzung der Verfahrens-RL erlassenen Vorschriften mit sofortiger Wirkung (auch) auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden". Im vorliegenden Fall ist sohin trotz der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz am 28.4.2015 die Verfahrensrichtlinie einschlägig. 3.1.2.2.2. Art 33 Abs 2 der Verfahrensrichtlinie zählt mehrere Tatbestände auf, im Falle deren Vorliegens die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können. Unter anderem kann ein Antrag als unzulässig angesehen werden, wenn "ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat" (Buchstabe
G 2005 mit 1.9.2018 in Kraft getretene Änderung entfiel der Verweis auf § 4 Abs 5 AsylG 2005, wonach eine zurückweisende Entscheidung außer Kraft tritt, wenn der Drittstaatsangehörige aus faktischen, nicht in seinem Verhalten begründeten Umständen nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung abgeschoben werden konnte.Durch diese
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 mit 1.9.2018 in Kraft getretene Änderung entfiel der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 2005, wonach eine zurückweisende Entscheidung außer Kraft tritt, wenn der Drittstaatsangehörige aus faktischen, nicht in seinem Verhalten begründeten Umständen nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung abgeschoben werden konnte. Nach der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt besteht sohin (nunmehr) auch für den vorliegenden Fall eine nationale Rechtsgrundlage, welche eine Antragszurückweisung im gegenständlichen Fall wegen Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland ermöglicht. Für die Annahme, dass der in Art 33 Abs 2 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Unzulässigkeitstatbestand durch § 4a AsylG 2005 mangelhaft umgesetzt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Derartiges wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet.Nach der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt besteht sohin (nunmehr) auch für den vorliegenden Fall eine nationale Rechtsgrundlage, welche eine Antragszurückweisung im gegenständlichen Fall wegen Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland ermöglicht. Für die Annahme, dass der in Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Unzulässigkeitstatbestand durch Paragraph 4 a, AsylG 2005 mangelhaft umgesetzt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Derartiges wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung, nämlich die Vermeidung eines richtlinienwidrigen Ergebnisses, nicht gegeben (vgl dazu VwGH 22.08.2012, 2010/17/0228), sodass auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene extensive Interpretation von § 68 Abs 1 AVG nicht geboten ist, um dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen.Vor diesem Hintergrund ist jedoch die Voraussetzung für eine richtlinienkonforme Auslegung, nämlich die Vermeidung eines richtlinienwidrigen Ergebnisses, nicht gegeben vergleiche dazu VwGH 22.08.2012, 2010/17/0228), sodass auch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene extensive Interpretation von Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht geboten ist, um dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen. 3.1.3. Abgesehen von diesen Erwägungen scheint eine Heranziehung der Entscheidung der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 als Vergleichsentscheidung im Sinne von § 68 Abs 1 AVG im vorliegenden Fall auch aufgrund folgender Erwägungen nicht möglich zu sein:3.1.3. Abgesehen von diesen Erwägungen scheint eine Heranziehung der Entscheidung der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 als Vergleichsentscheidung im Sinne von Paragraph 68, Absatz eins, AVG im vorliegenden Fall auch aufgrund folgender Erwägungen nicht möglich zu sein: 3.1.3.1. Die Bestimmung des § 4a AsylG 2005 wurde im Rahmen des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes eingeführt und trat
G 2005 mit 1.1.2014 in Kraft. § 68 Abs 1 AVG gehört hingegen schon seit Inkrafttreten des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 dem österreichischen Rechtsbestand an. Wäre eine Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz schon nach der allgemeinen Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG möglich gewesen, hätte es der Einführung der speziellen Rechtsvorschrift des § 4a AsylG nicht bedurft. Soll dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges anzuordnen, muss § 4a AsylG sohin ein eigenständiger Inhalt zukommen.3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 4 a, AsylG 2005 wurde im Rahmen des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes eingeführt und trat
Paragraph 73, Absatz 11, AsylG 2005 mit 1.1.2014 in Kraft. Paragraph 68, Absatz eins, AVG gehört hingegen schon seit Inkrafttreten des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 dem österreichischen Rechtsbestand an. Wäre eine Zurückweisung von Anträgen auf internationalen Schutz schon nach der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG möglich gewesen, hätte es der Einführung der speziellen Rechtsvorschrift des Paragraph 4 a, AsylG nicht bedurft. Soll dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, Überflüssiges anzuordnen, muss Paragraph 4 a, AsylG sohin ein eigenständiger Inhalt zukommen. 3.1.3.2. Außerdem ist im Rande zu berücksichtigen, dass Antragszurückweisungen
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache, die einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG 2005) und des subsidiären Schutzstatus (§ 8 AsylG 2005) folgen, mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden werden (vgl VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082), wohingegen Antragszurückweisungen
G 2005 und auch solche zurückweisenden Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG, die einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgen, mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind (vgl § 61 Abs 1 Z 1 FPG). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vergleichsentscheidung den Beschluss der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 herangezogen hat, womit der Beschwerdeführer wegen Verfolgung in Syrien aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugungen als Flüchtling anerkannt wurde, und sohin inhaltlich über die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen wurde, wäre vor dem Hintergrund des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt ist. Wie aus § 52 Abs 8 FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben (vgl auch BVwG 07.06.2019, Zl I414 2219709-1, und Art 3 Z 3 der Richtlinie 2008/115/EG). Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden (vgl dazu ua Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm 30 zu § 52 Abs 8 FPG; sowie VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004). Angesichts der soeben dargelegten Folgen einer Antragszurückweisung
Abs 1 AVG, welche auf eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz folgt, und vor dem Hintergrund des geltenden Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wonach Rückkehrentscheidungen eine Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat begründen und Anordnungen zur Außerlandesbringung einen EWR-Staat als Zielregion haben (siehe dazu auch ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 52), deckt sich eine Antragszurückweisung
Abs 1 AVG in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohne Weiteres mit dem System aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wohingegen eine Antragszurückweisung
G 2005 in casu durch die daran anschließende Folge der Prüfung einer Anordnung zur Außerlandesbringung in einen EWR-Staat problemlos der Gesetzessystematik entsprechen würde.3.1.3.2. Außerdem ist im Rande zu berücksichtigen, dass Antragszurückweisungen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache, die einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Paragraph 3, AsylG 2005) und des subsidiären Schutzstatus (Paragraph 8, AsylG 2005) folgen, mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden werden vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082), wohingegen Antragszurückweisungen
Paragraph 4 a, AsylG 2005 und auch solche zurückweisenden Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, die einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgen, mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sind vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Vergleichsentscheidung den Beschluss der griechischen Asylbehörde vom 16.10.2014 herangezogen hat, womit der Beschwerdeführer wegen Verfolgung in Syrien aufgrund der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugungen als Flüchtling anerkannt wurde, und sohin inhaltlich über die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen wurde, wäre vor dem Hintergrund des Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen in Österreich eine Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt ist. Wie aus Paragraph 52, Absatz 8, FPG hervorgeht, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme der Rückkehrentscheidung ausschließlich eine Ausreiseverpflichtung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat zum Gegenstand haben vergleiche auch BVwG 07.06.2019, Zl I414 2219709-1, und Artikel 3, Ziffer 3, der Richtlinie 2008/115/EG). Eine Ausreiseverpflichtung in einen Mitgliedstaat kann auf Grundlage dieser Bestimmung hingegen nicht begründet werden vergleiche dazu ua Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 30 zu Paragraph 52, Absatz 8, FPG; sowie VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004). Angesichts der soeben dargelegten Folgen einer Antragszurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auf eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz folgt, und vor dem Hintergrund des geltenden Systems aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wonach Rückkehrentscheidungen eine Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat begründen und Anordnungen zur Außerlandesbringung einen EWR-Staat als Zielregion haben (siehe dazu auch ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 52), deckt sich eine Antragszurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Fällen wie dem vorliegenden nicht ohne Weiteres mit dem System aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wohingegen eine Antragszurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG 2005 in casu durch die daran anschließende Folge der Prüfung einer Anordnung zur Außerlandesbringung in einen EWR-Staat problemlos der Gesetzessystematik entsprechen würde. 3.1.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher unter Beachtung der Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.2.2017, Zl W105 2114854-2/4E, die entsprechend § 28 Abs 3 letzter Satz VwGVG Bindungswirkung für die Behörde entfalten, den Antrag
G 2005 prüfen und gegebenenfalls zurückweisen müssen.Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Antragszurückweisung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als verfehlt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte daher unter Beachtung der Ausführungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.2.2017, Zl W105 2114854-2/4E, die entsprechend Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG Bindungswirkung für die Behörde entfalten, den Antrag
Paragraph 4 a, AsylG 2005 prüfen und gegebenenfalls zurückweisen müssen. 3.1.5. Dass dem Beschwerdeführer unter dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides vom 21.3.2018 eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 erteilt wurde, steht einer allfälligen Antragszurückweisung
G 2005 nicht entgegen:3.1.5. Dass dem Beschwerdeführer unter dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides vom 21.3.2018 eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt wurde, steht einer allfälligen Antragszurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entgegen: Im Gegensatz zu § 4 AsylG 2005 und § 5 AsylG 2005 wurde seitens des Gesetzgebers für Fälle des § 4a AsylG 2005 nicht normiert, dass eine Antragszurückweisung im Falle einer Verletzung von Art 8 EMRK zu unterbleiben hat. Wie sich aus den historischen Materialien ergibt, hatte die Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (1803 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP) noch in Abs 2 des § 4a AsylG 2005 einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis auf Art 8 EMRK enthalten (siehe dazu auch ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 36), dieser Absatz trat jedoch im Rahmen des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes nicht in Kraft. Angesichts dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers gegen das Unterbleiben einer Antragszurückweisung bei Vorliegen einer Verletzung von Art 8 EMRK in Fällen des § 4a AsylG 2005 ist nach Ansicht des erkennenden Richters nicht von einer teleologischen Lücke auszugehen.Im Gegensatz zu Paragraph 4, AsylG 2005 und Paragraph 5, AsylG 2005 wurde seitens des Gesetzgebers für Fälle des Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht normiert, dass eine Antragszurückweisung im Falle einer Verletzung von Artikel 8, EMRK zu unterbleiben hat. Wie sich aus den historischen Materialien ergibt, hatte die Regierungsvorlage zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (1803 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . Gesetzgebungsperiode noch in Absatz 2, des Paragraph 4 a, AsylG 2005 einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis auf Artikel 8, EMRK enthalten (siehe dazu auch ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 36), dieser Absatz trat jedoch im Rahmen des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes nicht in Kraft. Angesichts dieser (bewussten) Entscheidung des Gesetzgebers gegen das Unterbleiben einer Antragszurückweisung bei Vorliegen einer Verletzung von Artikel 8, EMRK in Fällen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist nach Ansicht des erkennenden Richters nicht von einer teleologischen Lücke auszugehen. Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint dies nicht geboten zu sein. Wie sich auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 der Beilagen XXIV. GP (Seite 11) entnehmen lässt, ist nämlich die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art 8 EMRK (ohnedies)
BFA-VG im Rahmen der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist jedoch
Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG darf entsprechend den obzitierten Erläuterungen (siehe Seite 10) "nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde". Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher Art 8 EMRK im Rahmen der Prüfung einer Anordnung zur Außerlandesbringung berücksichtigt werden, wohingegen auch im Fall einer Verletzung von Art 8 EMRK eine Antragszurückweisung in Fällen des § 4a AsylG erfolgen kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, Rz 11, davon aus, dass im Hinblick auf die mit der Zurückweisung des Antrages verbundene Anordnung der Außerlandesbringung, welche
Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Zielstaat zur Folge hat, vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung
Vm Art 8 EMRK durchzuführen war. Ebenso erwähnte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25.4.2019, Ra 2019/19/0114, Rz 13, dass "bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung)" eine Interessenabwägung
Der Verwaltungsgerichtshof nahm in diesen Entscheidungen erst im Rahmen der Prüfung der Anordnung zur Außerlandesbringung auf die verfassungsrechtliche Schranke des Art 8 EMRK Bedacht, wohingegen im Rahmen der Argumentation zur Antragszurückweisung
G 2005 Art 8 EMRK nicht erwähnt wurde. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Judikatur betreffend das Verhältnis von § 4a AsylG 2005 und § 34 AsylG 2005 (siehe insbesondere VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023) betont, dass § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf abstellt, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, und eine Antragszurückweisung normiert, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Sohin lässt sich auch aus diesen Ausführungen des Höchstgerichts ableiten, dass im Falle einer Antragszurückweisung
G 2005 bloß die Frage zu prüfen ist, ob in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bereits ein Schutzstatus zuerkannt und Schutz vor Verfolgung gefunden wurde, hingegen die Frage einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK nicht zu berücksichtigen ist.Auch aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint dies nicht geboten zu sein. Wie sich auch den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode (Seite 11) entnehmen lässt, ist nämlich die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Artikel 8, EMRK (ohnedies)
Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen der Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist jedoch
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Fremden zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG darf entsprechend den obzitierten Erläuterungen (siehe Seite 10) "nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde". Nach dem Willen des Gesetzgebers soll daher Artikel 8, EMRK im Rahmen der Prüfung einer Anordnung zur Außerlandesbringung berücksichtigt werden, wohingegen auch im Fall einer Verletzung von Artikel 8, EMRK eine Antragszurückweisung in Fällen des Paragraph 4 a, AsylG erfolgen kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof ging in seinem Beschluss vom 14.12.2018, Ra 2017/01/0169, Rz 11, davon aus, dass im Hinblick auf die mit der Zurückweisung des Antrages verbundene Anordnung der Außerlandesbringung, welche
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Zielstaat zur Folge hat, vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK durchzuführen war. Ebenso erwähnte der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25.4.2019, Ra 2019/19/0114, Rz 13, dass "bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung)" eine Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in diesen Entscheidungen erst im Rahmen der Prüfung der Anordnung zur Außerlandesbringung auf die verfassungsrechtliche Schranke des Artikel 8, EMRK Bedacht, wohingegen im Rahmen der Argumentation zur Antragszurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG 2005 Artikel 8, EMRK nicht erwähnt wurde. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Judikatur betreffend das Verhältnis von Paragraph 4 a, AsylG 2005 und Paragraph 34, AsylG 2005 (siehe insbesondere VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023) betont, dass Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf abstellt, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, und eine Antragszurückweisung normiert, wenn der Fremde dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Sohin lässt sich auch aus diesen Ausführungen des Höchstgerichts ableiten, dass im Falle einer Antragszurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG 2005 bloß die Frage zu prüfen ist, ob in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bereits ein Schutzstatus zuerkannt und Schutz vor Verfolgung gefunden wurde, hingegen die Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Richters davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
§ § 55 Abs 1 AsylG eine Antragszurückweisung
G 2005 nicht hindert.Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des erkennenden Richters davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Antragszurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht hindert. 3.1.
Abs 1 AVG durch eine Zurückweisung
G nicht in Frage. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0315, bereits ausgeführt, dass der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens überschritten wäre, würde ein Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache durch eine Zurückweisung
G 1997 ersetzt werden. Obwohl diesem Erkenntnis noch das Asylgesetz 1997 zugrunde lag, lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die geltende Rechtslage übertragen. So hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs 1 AVG im Falle wiederholter Anträge auf internationalen Schutz eine Beurteilung dahingehend zu erfolgen, ob im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist; eine behauptete Änderung des Sachverhalts muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl zuletzt etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0333). Insoweit hat sich die Behörde bereits mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl schon VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20). Eine derartige inhaltliche Prüfung jener Gründe, warum ein Asylwerber seinen Herkunftsstaat verlassen hat, findet entsprechend dem klaren Wortlaut von § 4a AsylG 2005 gerade nicht statt, hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten erhalten und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Angesichts dieser unterschiedlichen Prüfgegenstände kommt auch im vorliegenden Fall eine "Ersetzung" des Zurückweisungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Abs 1 AVG durch eine Zurückweisung
G für das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage.3.1.7. Da ansonsten die eingeschränkte "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens überschritten werden würde, käme eine "Ersetzung" des Zurückweisungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch eine Zurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG nicht in Frage. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0315, bereits ausgeführt, dass der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens überschritten wäre, würde ein Zurückweisungsbescheid wegen entschiedener Sache durch eine Zurückweisung
Paragraph 4, AsylG 1997 ersetzt werden. Obwohl diesem Erkenntnis noch das Asylgesetz 1997 zugrunde lag, lässt sich diese Rechtsprechung auch auf die geltende Rechtslage übertragen. So hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Falle wiederholter Anträge auf internationalen Schutz eine Beurteilung dahingehend zu erfolgen, ob im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist; eine behauptete Änderung des Sachverhalts muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche zuletzt etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0333). Insoweit hat sich die Behörde bereits mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche schon VwGH 21.11.2002, Zl 2002/20). Eine derartige inhaltliche Prüfung jener Gründe, warum ein Asylwerber seinen Herkunftsstaat verlassen hat, findet entsprechend dem klaren Wortlaut von Paragraph 4 a, AsylG 2005 gerade nicht statt, hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Antragsteller in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten erhalten und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Angesichts dieser unterschiedlichen Prüfgegenstände kommt auch im vorliegenden Fall eine "Ersetzung" des Zurückweisungsbescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch eine Zurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG für das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage. 3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides aufzuheben waren.3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides aufzuheben waren. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
G zu § 68 Abs 1 AVG und auch zur Frage fehlt, ob im Falle einer Verletzung von Art 8 EMRK eine Antragszurückweisung
G 2005 zu unterbleiben hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.2013, U 701/2013, zu verweisen. Darin erachtete der Verfassungsgerichtshof betreffend §§ 4 und 5 AsylG 2005 in den damals geltenden Fassungen eine Differenzierung zwischen solchen Antragstellern, deren Asylantrag zurückgewiesen werden soll, weil ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist (§ 5 AsylG 2005), und solchen, die in einem (anderen) sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden können (§ 4 AsylG 2005) und deren in Österreich gestellter Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen werden soll, im Hinblick auf die damals in § 4 Abs 4 zweiter Satz AsylG 2005 normierten Fälle, in denen eine Antragszurückweisung zu unterbleiben hat, als sachlich nicht gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall ist die Revision
G zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG und auch zur Frage fehlt, ob im Falle einer Verletzung von Artikel 8, EMRK eine Antragszurückweisung
Paragraph 4 a, AsylG 2005 zu unterbleiben hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.9.2013, U 701 aus 2013,, zu verweisen. Darin erachtete der Verfassungsgerichtshof betreffend Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 in den damals geltenden Fassungen eine Differenzierung zwischen solchen Antragstellern, deren Asylantrag zurückgewiesen werden soll, weil ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist (Paragraph 5, AsylG 2005), und solchen, die in einem (anderen) sicheren Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden können (Paragraph 4, AsylG 2005) und deren in Österreich gestellter Antrag aus diesem Grund zurückgewiesen werden soll, im Hinblick auf die damals in Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 normierten Fälle, in denen eine Antragszurückweisung zu unterbleiben hat, als sachlich nicht gerechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W125.2193495.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.