GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.08.2019, VSNR XXXX , AMS Amstetten, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
VG für den Zeitraum 29.05.2019 bis 19.08.2019 kein Arbeitslosengeld erhalte. Zudem wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019 ab 20.08.2019
VG mangels Verfügbarkeit keine Folge gegeben.Mit Bescheid vom 23.08.2019, VSNR römisch 40 , AMS Amstetten, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 29.05.2019 bis 19.08.2019 kein Arbeitslosengeld erhalte. Zudem wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2019 ab 20.08.2019
Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.09.2019 über sein elektronisches Zugangskonto "e-AMS" Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2019, Zl. 2019-0566-3-001305, hat das AMS die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 23.08.2019 dem BF nachweislich am 27.08.2019 zugestellt worden sei.
GVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, zu welcher auch das AMS zähle, vier Wochen. Die Frist beginne mit dem Tag der Zustellung. Die hier relevante Frist habe daher am Dienstag, dem 27.08.2019, zu laufen begonnen und habe am Dienstag, dem 24.09.2019, geendet. Die Beschwerde sei erst am 25.09.2019 vom BF per eAMS bei der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten eingebracht worden.Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 23.08.2019 dem BF nachweislich am 27.08.2019 zugestellt worden sei.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde
Die Frist beginne mit dem Tag der Zustellung. Die hier relevante Frist habe daher am Dienstag, dem 27.08.2019, zu laufen begonnen und habe am Dienstag, dem 24.09.2019, geendet. Die Beschwerde sei erst am 25.09.2019 vom BF per eAMS bei der Regionalen Geschäftsstelle Amstetten eingebracht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und führte sinngemäß (in Zusammenhalt mit seinen Beschwerdeausführungen) aus, er habe eigentlich gedacht, dass er die Beschwerde persönlich einbringen müsse. Bei seinem Termin vom 25.09.2019 habe er erfahren, dass die Beschwerde per e-AMS eingebracht werden könne. Dies habe der BF dann auch gemacht. Schon anlässlich der Niederschriftsaufnahme vom August 2019 habe der BF bekannt gegeben, dass er einen Einspruch tätigen werde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde
1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz) vier Wochen und beginnt mit Zustellung des Bescheides.
Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen.
Paragraph 13, Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke, für die eine nachweisliche Zustellung angeordnet ist, grundsätzlich den Empfänger an der Abgabestelle (Wohnung, Arbeitsplatz) zuzustellen.
1 und 2 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen.
Paragraph 22, Absatz eins und 2 Zustellgesetz ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums zu bestätigen.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet daher um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN in Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN). Der Bescheid des AMS vom 23.08.2019, GZ. XXXX , wurde dem BF nachweislich am 27.08.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die vierwöchige Frist für die Erhebung einer Beschwerde endete somit am Dienstag, dem 24.09.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2224498.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.