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{'item': 'W173 2222063-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlW173 2222063-1 SpruchW173 2222063-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

BEinStG.Frau römisch 40 erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinStG. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) brachte am 13.2.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Sie legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, führte im Gutachten vom 14.6.2019 nach einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes aus:
  2. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) brachte am 13.2.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Sie legte medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, führte im Gutachten vom 14.6.2019 nach einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes aus: "................................. Anamnese: Rez. depressive Störung St.p. Harn- und Stuhlinkontinenz Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin gibt an: ‚Mein Mann hat sich von mir getrennt und habe Existenzängste, da ich alleine lebe. Es geht mir derzeit nicht besonders gut. Ich kann nicht schlafen, trotz Einnahme von Medikamenten. Ich schlafe 2-3 Stunden und gehe dann in der Wohnung herum. Eine Harn- und Stuhlinkontinenz habe ich nicht mehr, da ich in Graz operiert wurde. Da wurde mir ein Schrittmacher implantiert und habe jetzt keine Probleme mehr. Eine Rehab in XXXX hat mir sehr gut getan. Beim Versuch Abilify abzusetzen, ist es mir nicht gut gegangen. Das muss ich wahrscheinlich ein ganzes Leben lang nehmen. Ich hatte anfänglich Suizidgedanken und Panikattacken, das ist unter den Medikamenten besser. Manchmal habe ich allerdings schon noch Panikattacken, da möchte ich aus meinem Körper heraus. Durch die Trennung sind die Panikattacken auch schlimmer geworden.'Eine Harn- und Stuhlinkontinenz habe ich nicht mehr, da ich in Graz operiert wurde. Da wurde mir ein Schrittmacher implantiert und habe jetzt keine Probleme mehr. Eine Rehab in römisch 40 hat mir sehr gut getan. Beim Versuch Abilify abzusetzen, ist es mir nicht gut gegangen. Das muss ich wahrscheinlich ein ganzes Leben lang nehmen. Ich hatte anfänglich Suizidgedanken und Panikattacken, das ist unter den Medikamenten besser. Manchmal habe ich allerdings schon noch Panikattacken, da möchte ich aus meinem Körper heraus. Durch die Trennung sind die Panikattacken auch schlimmer geworden.' Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Abilify, Atorvastatin, Bisoprolol, Quetiapin, Venlafab St.p. psychiatrischer Rehabaufenthalt Privatklinik XXXX 5.
  3. 2012 bis 16.1.2013St.p. psychiatrischer Rehabaufenthalt Privatklinik römisch 40 5.
  4. 2012 bis 16.1.2013 Sozialanamnese: getrennt lebend, 1 Kind aus
  5. Ehe, arbeitet in einer Trafik Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX /FA für Neurologie 10/2017: ...Anamnese: In psychischer Hinsicht sehr gute Befindlichkeit. War zuletzt hier im Juli
  6. Kommt jetzt wegen der ausgeprägten Harn- und Stuhlinkontinenz. Hat 2x Inkontinenzoperation sowie 1x ein Screen-Keeper anal erhalten, praktisch keine Besserung....Diagnose:
  7. Rezidivierende Depression, gegenwärtig stabil,
  8. Panikattacken.
  9. V.a. Hypertonie,
  10. Nikotinabusus,
  11. Hypercholesterinämie,
  12. Z.n. CTS-OP rechts 2015,Dr. römisch 40 /FA für Neurologie 10/2017: ...Anamnese: In psychischer Hinsicht sehr gute Befindlichkeit. War zuletzt hier im Juli
  13. Kommt jetzt wegen der ausgeprägten Harn- und Stuhlinkontinenz. Hat 2x Inkontinenzoperation sowie 1x ein Screen-Keeper anal erhalten, praktisch keine Besserung....Diagnose:
  14. Rezidivierende Depression, gegenwärtig stabil,
  15. Panikattacken.
  16. römisch fünf.a. Hypertonie,
  17. Nikotinabusus,
  18. Hypercholesterinämie,
  19. Z.n. CTS-OP rechts 2015,
  20. Arteriosklerose der hirnversorgenden Arterien,
  21. Chronische Schlafstörung. Therapie: Derzeit gute psychische Befindlichkeit. Interessanterweise hat die Inkontinenz sowohl für Harn als auch Stuhl während eines 1-wöchigen Urlaubs in Italien völlig sistiert. Auch sonst nicht tägliches Auftreten. Ein seelischer Zusammenhang daher hochwahrscheinlich... KH Barmherzige Brüder Graz/Chir. Abt. 02/2018: Diagnosen bei Entlassung: Stuhlinkontinenz, Harninkontinenz, Phlebitis linke Cubita. Durchgeführte Maßnahmen: Schrittmacherimplantation am 09/02/
  22. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 53-jährige Antragstellerin in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Ernährungszustand: unauffällig Größe: 163,00 cm, Gewicht: 73,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig Hirnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.Hirnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR untermittellebhaft bds. auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR untermittellebhaft bds. auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: allseits intakt. Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild unauffällig, Zehen- und Fersengang möglich Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung etwas gedrückt, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung fassbar, Durchschlafstörung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Depressive Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend depressive Episode. Medikamentöse Dauertherapie erforderlich. Dieser Rahmensatz inkludiert auch Panikstörungen. 03.06.01 30 2 Art. Hypertonie"Art". Hypertonie 05.01.
  23. 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da keine ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: St.p. Harn- und Stuhlinkontinenz, da nach Schrittmacherimplantation remittiert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein VGA Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -- X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x jaFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x ja ............................"
  24. Das eingeholte Gutachten vom 14.6.2019 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 28.6.2019 vor, das eingeholte Gutachten werde den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF nicht gerecht. Sie leide unter Suizidgedanken, Zwangsgedanken, Angst vor Kontrollverlust, Antriebs- und Lustlosigkeit, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, wodurch ihre Konzentration beeinträchtigt sei. Sie habe Angst vor dem Job- und Wohnungsverlust. Sie sei frustriert und aggressiv. Ihre Inkontinenz mit Schrittmache sei für sie beschämend. Sie habe soziale Kontakte verloren. Es sei eine neuerliche Überprüfung ihrer Leiden erforderlich. Angeschlossen waren weitere medizinische Befunde.
  25. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie, führte auf Basis der Akten Nachfolgendes aus:
  26. Die belangte Behörde holte ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie, führte auf Basis der Akten Nachfolgendes aus: ".................................... Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch gegen das SVG vom 14.6.2019 erhoben. In einem Schreiben vom 28.6.2019 führt die Antragstellerin an: ‚...So führen meine Erkrankungen Harn- und Stuhlinkontinenz, Depression, Chronische Schlafstörung und Panikattacken zu folg. Einschränkungen: Suizidgedanken, Zwangsgedanken, Angst vor Kontrollverlust, Antrieb- und Lustlosigkeit, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten. Durch die Schlafschwierigkeiten wird meine Konzentration herabgesetzt und ich bin ständig müde. Einhergehend mit meinen psychischen Belastungen kommt die Angst den Job und die Wohnung zu verlieren, dadurch Frust, Aggression. Bzgl. der Inkontinenz, trotz Schrittmacher, hege ich großen Scham. Durch meine Krankheit habe ich sämtliche soziale Kontakte verloren. Das Ausmaß meiner Behinderung in der Gesamtheit wurde bei Ihrer Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt....'. Es wird ein neuer Befund von Dr. XXXX /FA für Neurologie beigefügt, worin bereits bekannte Diagnosen nochmals angeführt werden. Der neu vorgelegte Befund kann jedoch aufgrund fehlender Autorisierung mit Datum und Unterschrift nicht berücksichtigt werden.Es wird ein neuer Befund von Dr. römisch 40 /FA für Neurologie beigefügt, worin bereits bekannte Diagnosen nochmals angeführt werden. Der neu vorgelegte Befund kann jedoch aufgrund fehlender Autorisierung mit Datum und Unterschrift nicht berücksichtigt werden. Bei Frau XXXX liegt eine depressive Störung vor, welche bei rezidivierend depressivenBei Frau römisch 40 liegt eine depressive Störung vor, welche bei rezidivierend depressiven Episoden mit zugehöriger psychopathologischer Symptomatik mit einem entsprechenden Rahmensatz eingeschätzt wurde. Angeführte Panikattacken sowie Schlafstörungen wurden im gewählten Rahmensatz mitberücksichtigt. Eine Harn- bzw. Stuhlinkontinenz zeigt sich durch Implantation eines Schrittmachers remittiert, sodass diesbezüglich keine Einstufung des Leidens erfolgen konnte. Das Wiederauftreten der Beschwerdesymptomatik konnte durch einen entsprechenden fachärztlichen Befund nicht belegt werden. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befund wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten. Eine Erhöhung des GdBs ist nicht möglich. ......................................"
  27. Mit Bescheid vom 15.7.2019 wurde der Antrag der BF vom 13.2.2019 abgewiesen. Ihr Grad der Behinderung betrage 30%. Die belangte Behörde stützte sich auf die angeschlossenen, eingeholten Sachverständigengutachten mit einem ermittelten Gesamtgrad der Behinderung von 30%, das einen Begründungsbestandteil bilde. Die BF erfülle damit die Voraussetzungen für die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG nicht.
  28. Die BF bekämpfte den abweisenden Bescheid vom 15.7.2019 mit Beschwerde vom 29.7.
  29. Sie sprach sich gegen die Einschätzung zum Gesamtgrad der Behinderung aus. Neuerlich zählte sie ihre Erkrankungen auf. Sie leide neben Harn- und Stuhlinkontinenz, an einer Depression, chronischen Schlafstörungen und Panikattacken. Damit seien Einschränkungen verbunden. Sie wiederholte ihr Vorbringen, das sie bereits im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. XXXX vorbrachte. Angeschlossen waren weiter Befunde.
  30. Die BF bekämpfte den abweisenden Bescheid vom 15.7.2019 mit Beschwerde vom 29.7.
  31. Sie sprach sich gegen die Einschätzung zum Gesamtgrad der Behinderung aus. Neuerlich zählte sie ihre Erkrankungen auf. Sie leide neben Harn- und Stuhlinkontinenz, an einer Depression, chronischen Schlafstörungen und Panikattacken. Damit seien Einschränkungen verbunden. Sie wiederholte ihr Vorbringen, das sie bereits im Rahmen ihrer Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. römisch 40 vorbrachte. Angeschlossen waren weiter Befunde.
  32. Am 6.8.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde ein medizinisches Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 5.11.2019, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  33. Am 6.8.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf Grund des Vorbringens der BF wurde ein medizinisches Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte im Gutachten vom 5.11.2019, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " .................................. Anamnese: Z.n. Implantation eines Schrittmachers bei Stuhl/Harninkontinenz, ‚nervliche' Probleme seit dem
  34. Lebensjahr - stationäre psychiatrische Rehaaufenthalte, zuletzt vor 5 Jahren stationär Psychiatrie LSF Graz. Z.n. Appendektomie, Z.n. 2-maliger Blasenoperation /TVT Bänder - hat nichts genutzt Derzeitige Beschwerden: Nervliche Probleme seit dem
  35. Lebensjahr - damals Eheprobleme. Medikamentöse Therapie seit damals ständig. Zuletzt vor ca. 5 Jahren stationärer psychiatrischer Aufenthalt in Graz - es ist mir einfach schlecht gegangen. Derzeit Zustand nach
  36. Scheidung. Existenzängste, ich habe immer Panikattacken, ich habe immer Angst, dass ich alles falsch mache. Zuletzt Suizidgedanken vor 4 Monaten gehabt. - eine stationäre Aufnahme wurde von ihr abgelehnt. Nachtschlaf ist nach wie vor schlecht, Ein- und Durchschlafstörung wegen Gedankenkreisen. Die Befindlichkeit ist tagesabhängig.
  37. Scheidung ist am 24.7.2019 gewesen. Z.n. Implantation eines Schrittmachers Harn-/Stuhlinkontinenz - funktioniert nicht immer. Zeitweise trage ich Vorlagen, Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Venlafab 150 mg 2-0-0, Abilify 10 mg 1-0-0, Atorvalan 1-0-0, Bisoprolol 5 mg 1-0-0, Quetiapin Sandoz 100 mg 0-0-1 1/2, Psychotherapie ambulant laufend, Reha einmalig 2013 Sozialanamnese: Großhandelskauffrau gelernt. In einer Trafik angestellt 30 Wochenstunden. Lebt alleine, 1 Kind aus
  38. Ehe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX , Neurologie, 28.6.2019 (Abl. 48=50=51=34), Beck¿schesZusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. römisch 40 , Neurologie, 28.6.2019 (Abl. 48=50=51=34), Beck¿sches Depressionsinventar: 48 Punkte (Schwere Depression), Diagnose: rezidivierende Depression, gegenwärtig schwere Episode, Panikattacken, V.a. Hypertonie, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Z.n. CTS OP re 2015, Arteriosklerose der hirnversorgenden Arterien - zurückgebildet, Chronische Schlafstörung, PM des Sphincter ani bei StuhlinkontinenzDiagnose: rezidivierende Depression, gegenwärtig schwere Episode, Panikattacken, römisch fünf.a. Hypertonie, Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Z.n. CTS OP re 2015, Arteriosklerose der hirnversorgenden Arterien - zurückgebildet, Chronische Schlafstörung, PM des Sphincter ani bei Stuhlinkontinenz Therapie: Verdoppelung der Venlafab Dosis auf 300mg/die Untersuchungsbefund: Größe: 163 cm, Gewicht: 73 kg, Blutdruck: 130/83 Klinischer Status - Fachstatus: Rechtshänderin HN: Korrigierte Fehlsichtigkeit ansonsten altersgemäß HWS frei beweglich. KJA 1 cm OE: MER seitengleich mittellebhaft, AVV/FNV sicher, Nackengriff bds. Möglich, Gelenke frei beweglich, kein sensomot. Defizit. Rumpf: kein sensibles Niveau, WS nicht klopfdolent, FBA 10 cm UE: MEr seitengleich mittellebhaft, Lasegue/Babinski neg., Gelenke frei beweglich, kein sensomot. Defizit Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel in Konfektionsschuhen zur Untersuchung, Romberg/Gang und komplizierte Gangarten sicher möglich. Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, nur im negativen Skalenbereich affizierbar, Duktus regelrecht, Antrieb herabgesetzt, Grübelneigung und Zukunftsängste. Panikattacken derzeit ca. 2x Woche auch oft in der Arbeit - Durchatmen, Ruhe hilft. Durchschlafstörung keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig bis schwer Unterer Rahmensatz, da soziale Integration gegeben, ambulante medikamentöse Therapie zur Stabilisierung ausrechend 03.06.02 50 2 Arterielle Hypertonie 05.01.
  39. 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 1 gebildet. Leiden 2 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Harn- und Stuhlinkontinenz - derzeit mit Schrittmacher gut behandelt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Höhere Einschätzung als im Vorgutachen vom 13.6.2019 (Abl. 28-30: Gesamt GdB 30 %, Depressio 30 %, Hypertonie 10%) und Stellungnahme vom 15.
  40. Der Befund Dr. XXXX vom 28.6.2019 wurde von der Vorgutachterin nicht berücksichtigt, da er als Abl. 34 nicht durch eine Unterschrift autorisiert war, ein Erstellungsdatum 28.6.2019 war ersichtlich.Höhere Einschätzung als im Vorgutachen vom 13.6.2019 (Abl. 28-30: Gesamt GdB 30 %, Depressio 30 %, Hypertonie 10%) und Stellungnahme vom 15.
  41. Der Befund Dr. römisch 40 vom 28.6.2019 wurde von der Vorgutachterin nicht berücksichtigt, da er als Abl. 34 nicht durch eine Unterschrift autorisiert war, ein Erstellungsdatum 28.6.2019 war ersichtlich. Dieser Befund wurde in weiterer Folge mit Unterschrift autorisiert (Abl. 48=50=51) vorgelegt. Am 28.6.2019 ist eine psychologische Testung von Frau XXXX mit dem Beckschen Depressionsinventar (international anerkanntes Depressionstestverfahren) durchgeführt worden und eine schwere Depression diagnostiziert worden (Punktewert 48 Punkte, schwere Depression: 29-63 Punkte). Eine Verdoppelung der Dosis der antidepressiven Therapie wurde empfohlen und ist auch erfolgt. Frau XXXX berichtet auch glaubwürdig psychische Belastungsfaktoren mit dem Erleben der
  42. Scheidung im Juli 2019 als Ursache für die dokumentierte Verschlechterung einer rezidivierenden depressiven Störung. Sie wird seit 2003 diesbezüglich medikamentös behandelt. Es erfolgten auch stationäre Aufenthalte, zuletzt vor 5 Jahren.Dieser Befund wurde in weiterer Folge mit Unterschrift autorisiert (Abl. 48=50=51) vorgelegt. Am 28.6.2019 ist eine psychologische Testung von Frau römisch 40 mit dem Beckschen Depressionsinventar (international anerkanntes Depressionstestverfahren) durchgeführt worden und eine schwere Depression diagnostiziert worden (Punktewert 48 Punkte, schwere Depression: 29-63 Punkte). Eine Verdoppelung der Dosis der antidepressiven Therapie wurde empfohlen und ist auch erfolgt. Frau römisch 40 berichtet auch glaubwürdig psychische Belastungsfaktoren mit dem Erleben der
  43. Scheidung im Juli 2019 als Ursache für die dokumentierte Verschlechterung einer rezidivierenden depressiven Störung. Sie wird seit 2003 diesbezüglich medikamentös behandelt. Es erfolgten auch stationäre Aufenthalte, zuletzt vor 5 Jahren. Zum Begutachtungszeitpunkt am 24.10.2019 bestehen noch immer eine deutliche Antriebsminderung, Zukunftsängste, Grübelneigung mit Gedankenkreisen und Panikattacken. Somit ergibt sich eine höhere Einschätzung bei dokumentierter Verschlechterung. Der Grad der Behinderung liegt jedenfalls seit 28.6.2019 vor (Testdatum), die Verschlechterung/Belastungssituation hat sicherlich schon früher begonnen (3/2019 Trennung vom Partner).Zum Begutachtungszeitpunkt am 24.10.2019 bestehen noch immer eine deutliche Antriebsminderung, Zukunftsängste, Grübelneigung mit Gedankenkreisen und Panikattacken. Somit ergibt sich eine höhere Einschätzung bei dokumentierter Verschlechterung. Der Grad der Behinderung liegt jedenfalls seit 28.6.2019 vor (Testdatum), die Verschlechterung/Belastungssituation hat sicherlich schon früher begonnen (3 aus 2019, Trennung vom Partner). Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlechterung der Depression durch äußere Belastungsfaktoren. X Nachuntersuchung Oktober/2021, Begründung: Eine Besserung durch Therapie und Stabilisierung oder sozialen Situation ist zu erwarten.römisch zehn Nachuntersuchung Oktober/2021, Begründung: Eine Besserung durch Therapie und Stabilisierung oder sozialen Situation ist zu erwarten. Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. X jarömisch zehn ja ...................................."
  44. Das eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Es wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen von den Parteien erhoben.
  45. Das eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde dem Parteiengehör unterzogen. Es wurden gegen das Gutachten keine Einwendungen von den Parteien erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  46. Feststellungen: 1.
  47. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  3. Nach Antragstellung wurde auf Basis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.6.2019 samt ergänzender Stellungungnahme der Antrag der BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG abgewiesen. Der ermittelte Grad der Behinderung von 30% basierte auf den Leiden depressive Störung (Pos.Nr. 03.06.
  4. - GdB 30%) und Art. Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.
  5. - GdB 10%).1.
  6. Nach Antragstellung wurde auf Basis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.6.2019 samt ergänzender Stellungungnahme der Antrag der BF auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG abgewiesen. Der ermittelte Grad der Behinderung von 30% basierte auf den Leiden depressive Störung (Pos.Nr. 03.06.
  7. - GdB 30%) und "Art". Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.
  8. - GdB 10%). 1.
  9. Nach Beschwerdeerhebung holte das Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten basierend auf persönlichen Untersuchungen von Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 5.11.2019 ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Dieser beruht auf folgenden Leiden: 1 rezidivierende depressive Störung derzeit mittelgradig bis schwer (Pos.Nr.03.06.02 - GdB 50%) und
  10. Arterielle Hypertonie (05.01.01.- GdB 10%). Leiden 2 erhöhte wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. Dieser Grad der Behinderung lag jedenfalls seit dem 28.6.2019 zum Testdatum vor. Eine Nachuntersuchung war für 10/2012 wegen einer zu erwartenden Besserung durch Therapie und Stabilisierung der sozialen Situation vorgesehen.1.
  11. Nach Beschwerdeerhebung holte das Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten basierend auf persönlichen Untersuchungen von Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 5.11.2019 ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Dieser beruht auf folgenden Leiden: 1 rezidivierende depressive Störung derzeit mittelgradig bis schwer (Pos.Nr.03.06.02 - GdB 50%) und
  12. Arterielle Hypertonie (05.01.01.- GdB 10%). Leiden 2 erhöhte wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht. Dieser Grad der Behinderung lag jedenfalls seit dem 28.6.2019 zum Testdatum vor. Eine Nachuntersuchung war für 10 aus 2012, wegen einer zu erwartenden Besserung durch Therapie und Stabilisierung der sozialen Situation vorgesehen. 1.
  13. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG mit einem Grad der Behinderung von 50%.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf dem oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , vom 5.11.
  15. Die beigezogene genannte Sachverständige hat sich basierend auf einer persönlichen Untersuchung mit dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezügliche Einstufung zur gesundheitlichen Funktionseinschränkung der BF eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde im Gutachten von der beigezogenen Sachverständigen begründet, dass das Leiden in Form der rezidivierenden depressiven Störung mittleren bis schweren Grades mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen ist. Die arterielle Hypertonie-Erkrankung war der Pos.Nr. 05.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% einzustufen.Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf dem oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten der FÄ für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , vom 5.11.
  16. Die beigezogene genannte Sachverständige hat sich basierend auf einer persönlichen Untersuchung mit dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde ausführlich auseinandergesetzt und die diesbezügliche Einstufung zur gesundheitlichen Funktionseinschränkung der BF eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde im Gutachten von der beigezogenen Sachverständigen begründet, dass das Leiden in Form der rezidivierenden depressiven Störung mittleren bis schweren Grades mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% zuzuordnen ist. Die arterielle Hypertonie-Erkrankung war der Pos.Nr. 05.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% einzustufen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Gegen das Gutachten wurden keine Einwendungen vorgebracht.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2222063.1.00

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