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{'item': 'W177 2198757-1'}

Obsah (6)Art. 140§ 3§ 8§ 12a§§ 34Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.02.2020 GeschäftszahlW177 2198757-1 SpruchW 199 2198757-1/6Z, W 199 2198757-1/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 140Abs. 1 Z 1 lit. a i

Vm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG den folgendenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zahl 1128132104-161196595, beschlossen,

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG den folgenden ANTRAG an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu stellen. , Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I 100 idF BGBl. I 53/2019, als verfassungswidrig aufheben.der Verfassungsgerichtshof wolle Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, als verfassungswidrig aufheben. , TextBegründung:, Begründung:

  1. Sachverhalt Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt: Der minderjährige und ledige Beschwerdeführer ( XXXX ), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.8.2016, vertreten durch seine Mutter XXXX als seine gesetzliche Vertreterin, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Am selben Tag stellten auch seine Eltern XXXX und XXXX Anträge auf internationalen Schutz.Der minderjährige und ledige Beschwerdeführer ( römisch 40 ), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.8.2016, vertreten durch seine Mutter römisch 40 als seine gesetzliche Vertreterin, den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Am selben Tag stellten auch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II). Mit den Spruchpunkten III und IV erließ es darauf aufbauende Aussprüche (keine Erteilung eines Aufenthaltstitels; Rückkehrentscheidung; Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung; Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei). Mit den Spruchpunkten römisch drei und römisch vier erließ es darauf aufbauende Aussprüche (keine Erteilung eines Aufenthaltstitels; Rückkehrentscheidung; Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung; Ausspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die gemeinsam mit den Beschwerden seiner Eltern und seiner beiden Geschwister XXXX und XXXX ausgeführt ist.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die gemeinsam mit den Beschwerden seiner Eltern und seiner beiden Geschwister römisch 40 und römisch 40 ausgeführt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerden zu entscheiden, so auch über die Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX .Das Bundesverwaltungsgericht hat über diese Beschwerden zu entscheiden, so auch über die Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 . 2. angefochtene Bestimmungen und rechtliches Umfeld 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 53/2019, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019,, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
  1. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; […]
  2. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Familienverfahren Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
  5. Art. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  6. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) lautet auszugsweise wie folgt:
  7. Artikel 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  8. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck […] j) ‚Familienangehörige‘ die folgenden Mitglieder der Familie der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: – der Ehegatte der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit ihr eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare; – die minderjährigen Kinder des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Paares oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sofern diese nicht verheiratet sind, gleichgültig, ob es sich nach dem nationalen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; – der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist; […]“
  9. Zulässigkeit 3.
  10. Präjudizialität Der Beschwerdeführer ist das minderjährige, ledige Kind zweier Asylwerber, deren Anträge auf internationalen Schutz das Bundesamt in der gleichen Weise erledigt hat wie seinen eigenen Antrag. Alle drei Asylwerber haben Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ergriffen, alle drei Beschwerden sind derzeit bei diesem Gericht anhängig (vgl. VfGH 7.3.2019, E 5157/2018). Im angefochtenen Bescheid wird mehrfach auf die Bescheide verwiesen, die in den Verfahren über die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers ergingen; es heißt auch, dass er „die Gewährung von Asyl im Familienverfahren – § 34 AsylG – beantragt“ habe. Es ist offenkundig, dass zwischen dem Verfahren des Beschwerdeführers und dem seiner Mutter das Verhältnis eines Familienverfahrens besteht, ebenso zwischen dem Verfahren des Beschwerdeführers und jenem seines Vaters. Derzeit steht nicht fest, ob einem von ihnen Asyl oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Sollte das der Fall sein, hätte es zur Folge, dass auch den Familienangehörigen Asyl bzw. subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre (§ 34 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005), dies gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005). Bei der Frage, wer jeweils Familienangehöriger eines anderen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 heranzuziehen.Der Beschwerdeführer ist das minderjährige, ledige Kind zweier Asylwerber, deren Anträge auf internationalen Schutz das Bundesamt in der gleichen Weise erledigt hat wie seinen eigenen Antrag. Alle drei Asylwerber haben Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht ergriffen, alle drei Beschwerden sind derzeit bei diesem Gericht anhängig vergleiche VfGH 7.3.2019, E 5157 aus 2018,). Im angefochtenen Bescheid wird mehrfach auf die Bescheide verwiesen, die in den Verfahren über die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers ergingen; es heißt auch, dass er „die Gewährung von Asyl im Familienverfahren – Paragraph 34, AsylG – beantragt“ habe. Es ist offenkundig, dass zwischen dem Verfahren des Beschwerdeführers und dem seiner Mutter das Verhältnis eines Familienverfahrens besteht, ebenso zwischen dem Verfahren des Beschwerdeführers und jenem seines Vaters. Derzeit steht nicht fest, ob einem von ihnen Asyl oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Sollte das der Fall sein, hätte es zur Folge, dass auch den Familienangehörigen Asyl bzw. subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, AsylG 2005), dies gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005). Bei der Frage, wer jeweils Familienangehöriger eines anderen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 heranzuziehen. Alle diese Vorschriften sind daher bei der Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers anzuwenden. Die angefochtenen Bestimmungen sind somit präjudiziell. 3.
  11. Anfechtungsumfang Der Verfassungsgerichtshof hat am 13.12.2019 beschlossen, die auch mit diesem Antrag angefochtenen Bestimmungen von Amts wegen zu prüfen (VfGH 13.12.2019, E 698/2019).Der Verfassungsgerichtshof hat am 13.12.2019 beschlossen, die auch mit diesem Antrag angefochtenen Bestimmungen von Amts wegen zu prüfen (VfGH 13.12.2019, E 698 aus 2019,). Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Festlegung des Anfechtungsumfangs am Prüfungsumfang, der dem Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegt.
  12. Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts 4.
  13. Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die angefochtenen Bestimmungen: In seinem Prüfungsbeschluss umschrieb der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die von ihm in Prüfung gezogenen und hier angefochtenen Bestimmungen wie folgt: „
  14. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang: § 34 AsylG 2005 regelt das Familienverfahren, das der Beschleunigung der Verfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Bestimmten Familienangehörigen soll demnach der gleiche Schutzumfang gewährt werden, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen (vgl. EBRV 952 BlgNR
  15. GP, 54). Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist – anders als etwa im Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 eine eigene Definition des Familienangehörigen enthält – im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 mwN). Demnach ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.Paragraph 34, AsylG 2005 regelt das Familienverfahren, das der Beschleunigung der Verfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Bestimmten Familienangehörigen soll demnach der gleiche Schutzumfang gewährt werden, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen vergleiche EBRV 952 BlgNR
  16. GP, 54). Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist – anders als etwa im Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, eine eigene Definition des Familienangehörigen enthält – im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040 mwN). Demnach ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben ist (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Eltern und ihre minderjährigen Kinder gelten daher für den jeweiligen anderen als Familienangehöriger und können den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten voneinander ableiten.Für die Anwendung des Paragraph 34, AsylG 2005 ist es hinreichend, dass zumindest ein Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gegeben ist (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040). Eltern und ihre minderjährigen Kinder gelten daher für den jeweiligen anderen als Familienangehöriger und können den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten voneinander ableiten.
  17. Das in § 34 AsylG 2005 geregelte Familienverfahren wurde nicht in Umsetzung von Unionsrecht erlassen, ist aber unionsrechtlich zulässig (vgl. EuGH 4.10.2018, Rs. C-652/16, Ahmedbekova ua., Rz 74).
  18. Das in Paragraph 34, AsylG 2005 geregelte Familienverfahren wurde nicht in Umsetzung von Unionsrecht erlassen, ist aber unionsrechtlich zulässig vergleiche EuGH 4.10.2018, Rs. C-652/16, Ahmedbekova ua., Rz 74). In den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009, BGBl. I 122, mit dem § 34 Abs. 6 AsylG 2005 eingeführt wurde, wird ausgeführt (RV 330 BlgNR
  19. GP, 24):In den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122, mit dem Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 eingeführt wurde, wird ausgeführt Regierungsvorlage 330 BlgNR
  20. GP, 24): ‚Z 2 normiert, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens

§§ 34

und 35 gewährt wurde, künftig nicht mehr auf das Familienverfahren nach §§ 34 und 35 berufen können. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass Personen, die ihren Status nicht aus Eigenem erlangt haben, sondern denen der Status

§ 34

auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr im Sinne des § 34 für deren Familiena[n]gehörige sind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren‘ und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiäre[m] Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Haben diese Personen keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes, so stellt sich die Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Status an diese Personen ebenso unsachlich dar, wie in den unter Z 1 beschriebenen Fällen. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach § 34 auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach § 34 erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem.‘‚Z 2 normiert, dass sich Familienangehörige von Personen, denen internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens

Paragraphen 34 und 35 gewährt wurde, künftig nicht mehr auf das Familienverfahren nach Paragraphen 34 und 35 berufen können. Anders ausgedrückt bedeutet dies, dass Personen, die ihren Status nicht aus Eigenem erlangt haben, sondern denen der Status

Paragraph 34, auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, dann keine tauglichen Bezugspersonen mehr im Sinne des Paragraph 34, für deren Familiena[n]gehörige sind. Damit soll verhindert werden, dass es zu sogenannten ‚Ketten-Familienverfahren‘ und damit über verschiedenste Familienverhältnisse vermittelte Gewährungen von Asyl oder subsidiäre[m] Schutz kommt, ohne dass oftmals noch irgendein relevanter familiärer Bezug zum ursprünglichen Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten besteht. Haben diese Personen keine eigenen Gründe für die Gewährung internationalen Schutzes, so stellt sich die Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Status an diese Personen ebenso unsachlich dar, wie in den unter Ziffer eins, beschriebenen Fällen. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, soll allerdings nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Diese können daher ihren Status nach Paragraph 34, auch dann von ihren Eltern ableiten, wenn diese ihren Status bereits nach Paragraph 34, erhalten haben. Das Kind selbst ist dann aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr. Die Kette endet daher jedenfalls bei diesem.‘ Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber die Privilegierung von minderjährigen Kindern am Kindeswohl ausgerichtet haben dürfte.

  1. Die Aufnahme des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Kindes in die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 68/2013 erfolgte in Umsetzung von Art. 2 lit. j dritter Gedankenstrich der Status-RL. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Status-RL dem nationalen Gesetzgeber hinreichend Spielraum gewährt, diesen verfassungskonform auszugestalten.
  2. Die Aufnahme des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Kindes in die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, erfolgte in Umsetzung von Artikel 2, Litera j, dritter Gedankenstrich der Status-RL. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Status-RL dem nationalen Gesetzgeber hinreichend Spielraum gewährt, diesen verfassungskonform auszugestalten. In den Gesetzesmaterialien wird dazu ausgeführt (EBRV 2144 BlgNR
  3. GP, 17): ‚Durch die Ausweitung des Familienbegriffs auf den gesetzlichen Vertreter einer minderjährigen, nicht verheirateten Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wird Art. 2 lit. j der Statusrichtlinie umgesetzt. Der gesetzliche Vertreter ist nach österreichischem Recht als jener Erwachsener zu sehen, der für einen Minderjährigen verantwortlich im Sinne dieser Richtlinienbestimmung ist. Der gesetzliche Vertreter ist im Rahmen des Asylverfahrens nur dann als ‚Familienangehöriger‘ zu sehen, wenn die gesetzliche Vertretung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.‘‚Durch die Ausweitung des Familienbegriffs auf den gesetzlichen Vertreter einer minderjährigen, nicht verheirateten Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wird Artikel 2, Litera j, der Statusrichtlinie umgesetzt. Der gesetzliche Vertreter ist nach österreichischem Recht als jener Erwachsener zu sehen, der für einen Minderjährigen verantwortlich im Sinne dieser Richtlinienbestimmung ist. Der gesetzliche Vertreter ist im Rahmen des Asylverfahrens nur dann als ‚Familienangehöriger‘ zu sehen, wenn die gesetzliche Vertretung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.‘ Art. 2 lit. j dritter Gedankenstrich der Status-RL lautet:Artikel 2, Litera j, dritter Gedankenstrich der Status-RL lautet: ‚der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist;‘ Der
  4. und
  5. Erwägungsgrund der Status-RL lauten: ‚Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes vorrangig das ‚Wohl des Kindes‘ berücksichtigen. Bei der Bewertung der Frage, was dem Wohl des Kindes dient, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, Sicherheitsaspekten sowie dem Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife Rechnung tragen. Der Begriff ‚Familienangehörige‘ muss ausgeweitet werden, wobei den unterschiedlichen besonderen Umständen der Abhängigkeit Rechnung zu tragen und das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen ist.‘ Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls vorläufig davon ausgegangen werden, dass § 34 AsylG 2005 iVm der Definition in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 eine gesetzliche Wertung im Sinne des Kindeswohles enthält.Vor diesem Hintergrund kann ebenfalls vorläufig davon ausgegangen werden, dass Paragraph 34, AsylG 2005 in Verbindung mit der Definition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 eine gesetzliche Wertung im Sinne des Kindeswohles enthält.
  6. Der Verfassungsgerichtshof hat vorläufig die Bedenken, dass § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 eine unsachliche Differenzierung vornehmen:
  7. Der Verfassungsgerichtshof hat vorläufig die Bedenken, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 eine unsachliche Differenzierung vornehmen:
  8. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
  9. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürften die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 22 und des § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 die genannte Verfassungsvorschrift verletzen, indem es einem minderjährigen Kind zwar ermöglicht wird, den Schutzumfang seiner Eltern abgeleitet zu erlangen, nicht jedoch den seines gesetzlichen Vertreters. Zum anderen kann der gesetzliche Vertreter den Schutzumfang seines minderjährigen Schutzbefohlenen abgeleitet erlangen; dies gilt aber nicht im umgekehrten Fall.Nach vorläufiger Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dürften die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und des Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 die genannte Verfassungsvorschrift verletzen, indem es einem minderjährigen Kind zwar ermöglicht wird, den Schutzumfang seiner Eltern abgeleitet zu erlangen, nicht jedoch den seines gesetzlichen Vertreters. Zum anderen kann der gesetzliche Vertreter den Schutzumfang seines minderjährigen Schutzbefohlenen abgeleitet erlangen; dies gilt aber nicht im umgekehrten Fall. Für den Verfassungsgerichtshof ist vorerst keine sachliche Rechtfertigung für diese durch § 2 Abs. 1 Z 22 und § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 bewirkte Ungleichbehandlung zu erkennen.Für den Verfassungsgerichtshof ist vorerst keine sachliche Rechtfertigung für diese durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 und Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 bewirkte Ungleichbehandlung zu erkennen. 8.

Art. 1

erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit.8.

Artikel eins, erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen auch gegen Art. 1 leg. cit. verstoßen:Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen auch gegen Artikel eins, leg. cit. verstoßen: Wie oben festgehalten, dürfte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ableitung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten von Eltern bzw. Elternteilen für das minderjährige Kind am Kindeswohl ausgerichtet haben. Ebenso dürfte der Gesetzgeber die Ableitung des Schutzumfanges des gesetzlichen Vertreters vom Status des minderjährigen Kindes als im Interesse des Kindeswohles gelegen erachtet haben. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es auch im Interesse des Kindeswohles liegen dürfte, seinen Status von jenem des gesetzlichen Vertreters ableiten zu können, sodass auch von einem Verstoß gegen Art. 1 erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern auszugehen sein dürfte.“Wie oben festgehalten, dürfte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ableitung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten von Eltern bzw. Elternteilen für das minderjährige Kind am Kindeswohl ausgerichtet haben. Ebenso dürfte der Gesetzgeber die Ableitung des Schutzumfanges des gesetzlichen Vertreters vom Status des minderjährigen Kindes als im Interesse des Kindeswohles gelegen erachtet haben. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass es auch im Interesse des Kindeswohles liegen dürfte, seinen Status von jenem des gesetzlichen Vertreters ableiten zu können, sodass auch von einem Verstoß gegen Artikel eins, erster Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern auszugehen sein dürfte.“ 4.2. Bedenken des antragstellenden Gerichts gegen die angefochtenen Bestimmungen: Das antragstellende Gericht schließt sich den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an. Es übersieht nicht, dass die vom Verfassungsgerichtshof angenommene Verfassungswidrigkeit auf den vorliegenden Fall nicht „durchschlagen“ würde (dh. dass das Ergebnis der Anwendung der verfassungsrechtlich bedenklichen Vorschriften selbst verfassungsrechtlich unbedenklich wäre), doch hat es seine Bedenken losgelöst von Aspekten des Anlassfalles vorzutragen und entsprechend seinen Antrag zu stellen (zB VfSlg. 19.927/2014 [Pt. III.1.2.], 20.074/2016 [Pt. III.3.2.4], jeweils mwN).Das antragstellende Gericht schließt sich den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes an. Es übersieht nicht, dass die vom Verfassungsgerichtshof angenommene Verfassungswidrigkeit auf den vorliegenden Fall nicht „durchschlagen“ würde (dh. dass das Ergebnis der Anwendung der verfassungsrechtlich bedenklichen Vorschriften selbst verfassungsrechtlich unbedenklich wäre), doch hat es seine Bedenken losgelöst von Aspekten des Anlassfalles vorzutragen und entsprechend seinen Antrag zu stellen (zB VfSlg. 19.927 aus 2014, [Pt. römisch drei.1.2.], 20.074 aus 2016, [Pt. römisch drei.3.2.4], jeweils mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W199.2198757.1.00

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