6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3
Sd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits in den vorangegangenen Verfahrensgängen wurde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den BF im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine eine
Sd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits in den vorangegangenen Verfahrensgängen wurde festgestellt, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für den BF im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX geprüft und verneint.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der BF dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 geprüft und verneint. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH). Es sind auch keine erheblichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Das Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX betreffend den Mangel an Zugang zu erschwinglicher Behandlung und Diagnose bei einer Hepatitis Erkrankung im Herkunftsstaat ist nicht als neues Vorbringen zu werten und stellt keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts dar. Zudem ist zu entgegnen, dass es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, nur muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (vgl. VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10, Rz 189 ff.). Ärztliche Behandlungen sowie die medikamentöse Versorgung sind im Herkunftsstaat vorhanden und für den BF zugänglich, zumal er nicht Entgegenlautendes vorgebracht hat und vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte auch nicht hervorgekommen ist. Die Hepatitis Infektion des BF stellt somit kein Hindernis für seine Abschiebung in die Ukraine dar. Auch kann die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben bzw. der Gesundheitszustand verschlechtern könnte, zu keinem anderen Ergebnis führen.Das Vorbringen in der Stellungnahme vom römisch 40 betreffend den Mangel an Zugang zu erschwinglicher Behandlung und Diagnose bei einer Hepatitis Erkrankung im Herkunftsstaat ist nicht als neues Vorbringen zu werten und stellt keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts dar. Zudem ist zu entgegnen, dass es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, nur muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben vergleiche VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10, Rz 189 ff.). Ärztliche Behandlungen sowie die medikamentöse Versorgung sind im Herkunftsstaat vorhanden und für den BF zugänglich, zumal er nicht Entgegenlautendes vorgebracht hat und vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte auch nicht hervorgekommen ist. Die Hepatitis Infektion des BF stellt somit kein Hindernis für seine Abschiebung in die Ukraine dar. Auch kann die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben bzw. der Gesundheitszustand verschlechtern könnte, zu keinem anderen Ergebnis führen. Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Im Falle des BF wurden derartige Umstände in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig verneint. Auch im gegenständlichen Verfahren zu seinem fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ist dies zu verneinen.Ebenso wenig sind Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Im Falle des BF wurden derartige Umstände in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig verneint. Auch im gegenständlichen Verfahren zu seinem fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ist dies zu verneinen. Die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG des BFA vom XXXX ist ebenfalls rechtskräftig.Die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG des BFA vom römisch 40 ist ebenfalls rechtskräftig. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der BF bereits in den vorangegangen Asylverfahren angegeben, in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft oder ein familienähnliches Verhältnis zu anderen Personen zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, ergab sich ebenso wenig im gegenständlichen Verfahren. Eine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung des BF konnte somit nicht festgestellt werden, zumal sich auch alle Familienangehörigen und seine Tochter im Herkunftsstaat befinden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hat der BF bereits in den vorangegangen Asylverfahren angegeben, in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft oder ein familienähnliches Verhältnis zu anderen Personen zu haben. Gegenteiliges wurde auch im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas geändert hätte, ergab sich ebenso wenig im gegenständlichen Verfahren. Eine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung des BF konnte somit nicht festgestellt werden, zumal sich auch alle Familienangehörigen und seine Tochter im Herkunftsstaat befinden. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine
6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden, dass die mit mündlich verkündetem Bescheid vom römisch 40 ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.