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{'item': 'L501 2221069-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlL501 2221069-1 SpruchL501 2221069-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 06.05.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.04.2019 bis 12.06.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma verhindert habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 06.05.2019 wurde ausgesprochen, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977 ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 18.04.2019 bis 12.06.2019 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP die Arbeitsaufnahme bei einer näher bezeichneten Firma verhindert habe; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass sie die zugewiesene Arbeitsstelle nicht mit Absicht verweigert habe. Sie sei computertechnisch mit ihren jetzt bald 44 Jahre nicht mehr auf dem neuesten Stand, sie sei davon ausgegangen, dass der Computer das Datum von 2018 auf 2019 selber ändere; auch habe ihr nie jemand gesagt, dass ihre Bewerbungen nicht passen würden. Mit Bescheid vom 19.06.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP sich erst am 02.04.2019 auf das ihr per eAMS am 25.03.2019 übermittelte Stellenangebot beworben habe. Das der ausschreibenden Stelle übermittelte Motivationsschreiben sei mit einigen Fehlern gespickt, der Lebenslauf nicht aktualisiert gewesen. Die bP habe auch nicht den im Rahmen eines - vom AMS geförderten Kurses – erstellten Lebenslauf verwendet. Nachdem die bP die Absage der Personal suchenden Firma erhalten hatte, habe sie dieser folgende Antwort-E-Mail übermittelt: Ich danke für Ihre prompte Rückantwort, und möchte festhalten, dass meine Bewerbung lediglich pro forma anzusehen war, um weiterhin das AMS Geld zu erhalten. Mfg.“ Die Art der Bewerbung sei laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers ursächlich für die Nichteinstellung gewesen. Mit ihrem E-Mail nach Erhalt der Absage habe die bP bestätigt, dass sie sich nur zum Schein beworben habe. Da das Verhalten der bP kausal gewesen sei, sei die Verhängung der Ausschlussfrist zu Recht erfolgt. Mit Bescheid vom 19.06.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP sich erst am 02.04.2019 auf das ihr per eAMS am 25.03.2019 übermittelte Stellenangebot beworben habe. Das der ausschreibenden Stelle übermittelte Motivationsschreiben sei mit einigen Fehlern gespickt, der Lebenslauf nicht aktualisiert gewesen. Die bP habe auch nicht den im Rahmen eines - vom AMS geförderten Kurses – erstellten Lebenslauf verwendet. Nachdem die bP die Absage der Personal suchenden Firma erhalten hatte, habe sie dieser folgende Antwort-E-Mail übermittelt: Ich danke für Ihre prompte Rückantwort, und möchte festhalten, dass meine Bewerbung lediglich pro forma anzusehen war, um weiterhin das AMS Geld zu erhalten. Mfg.“ Die Art der Bewerbung sei laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers ursächlich für die Nichteinstellung gewesen. Mit ihrem E-Mail nach Erhalt der Absage habe die bP bestätigt, dass sie sich nur zum Schein beworben habe. Da das Verhalten der bP kausal gewesen sei, sei die Verhängung der Ausschlussfrist zu Recht erfolgt. Mit Schreiben vom 03.07.2019 beantragte die bP die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass sie nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt habe. Der Fehler beim Jahresdatum könne jedem redlichen Bewerber unterlaufen, ihre Bewerbungsunterlagen seien aktuell. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen II.

  1. Feststellungenrömisch zwei.
  2. Feststellungen Die bP steht seit 17.04.2013 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Notstandshilfe). In dem bis 14.02.2019 gültigen Betreuungsplan wurde als Ziel die Unterstützung der bP bei der Suche nach einer Stelle als Immobilienvermittler bzw. -ausführer oder im Hilfs- und Anlernbereich verbindlich vereinbart. Die bP verfügt über einen Lehrabschluss als Bürokaufmann sowie die Matura. Die bP hat 2013 die Unterstützung des Bewerberservice in Anspruch genommen sowie 2015 in einem vom AMS geförderten Kurs einen Lebenslauf erstellt. 2013 besuchte sie über das AMS einen IT-Kurs sowie zwei Englischkurse, 2015 brach sie sowohl einen Kurs speziell für Bürokräfte als auch einen Kurs zur Unterstützung bei Bewerbungen ab. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 25.03.2019 wurde der bP eine Beschäftigung als Sachbearbeiterin für die Abteilung Kundendienst einer näher bezeichneten Firma mit kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Der Aufgabenbereich hätte die Prüfung und Abwicklung von Garantiefällen, die Ausarbeitung von Anfragen und Angeboten, die Abwicklung von Service- und Reparaturaufträgen, den technischen Support, die Korrespondenz mit den Produktionswerken und die telefonische und persönliche Kundenbetreuung umfasst. Die bP übermittelte ihre Bewerbung erst am 02.04.2019, wobei der Lebenslauf veraltet und das Motivationsschreiben im Hinblick auf das Ausbildungsniveau der bP schwere Rechtschreib-, Grammatik- und Tippfehler – wie u.a. „Mein weiterer Lebensweg führte mich Bereich Verkauf […]“ […] „Auch begleiteten andere Berufliche Stationen in meinem Leben wie Postler, Portier, Reinigungskraft etc.“ „Ich bin auf der Suche nach etwas Neues.“ […] „[…] gerne bereit hierfür mich dementsprechend Weiterzubilden […]“ „Da ich mich für die ausgeschriebene Stelle sehr Interesse würde ich mich über ein Vorstellungsgespräch […]“ - aufwies. Sowohl Lebenslauf als auch Motivationsschreiben enthielten überdies ein falsches Datum, nämlich 2018 statt 2019; Tag und Monat waren nicht angeführt. Die bP verwendete für ihre Bewerbung nicht die im Rahmen der AMS Kurse erstellten Bewerbungsunterlagen. Nachdem die bP die Absage der Personal suchenden Firma erhalten hatte, übermittelte sie dieser Firma folgende E-Mail: „Ich danke für Ihre prompte Rückantwort, und möchte festhalten, dass meine Bewerbung lediglich pro forma anzusehen war, um weiterhin das AMS Geld zu erhalten. Mfg.“ Eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsaufnahme ist bis dato nicht erfolgt. II.
  3. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  4. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. II.
  5. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
  7. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  8. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Paragraph 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.Zumutbar ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. (unter anderem) eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. […] Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.
  9. Einschlägige Rechtsprechung römisch zwei.3.
  10. Einschlägige Rechtsprechung Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 07.05.2008, 2007/08/0084, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  11. 2013, 2011/08/0052, mwN).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH vom 25.
  12. 2013, 2011/08/0052, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 04.07.1995, 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 05.09.1995, 94/08/0050). II.3.
  13. in der Sacherömisch zwei.3.
  14. in der Sache Die bP behauptet, sie habe keinen Vereitlungstatbestand erfüllt, sie habe nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig gehandelt, der Fehler beim Jahresdatum hätte jedem redlichen Bewerber unterlaufen können, sie sei computertechnisch mit ihren jetzt bald 44 Jahren nicht mehr auf dem neuesten Stand und sei davon ausgegangen, dass der Computer das Datum von 2018 auf 2019 selber ändere; ihre Bewerbungsunterlagen seien aktuell und habe es diesbezüglich nie Beanstandungen gegeben. Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass der bP – insbesondere auch im Hinblick auf die von ihr besuchten Bewerbungsschulungen sowie die dabei erstellten Musterunterlagen - jedenfalls bewusst gewesen sein muss, dass ihre mangelhafte, allgemein gehaltene, nicht auf die konkret ausgeschriebene Stelle und deren Anforderungen eingehende Bewerbung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzubringen. Die bloße Angabe der – überdies falschen - Jahreszahl ohne Tag und Monat, die Verwendung der Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“ statt der in der Stellenausschreibung angeführten Ansprechperson unterstreichen für einen potentiellen Dienstgeber noch das mangelnde Interesse an der ausgeschriebenen Position. Wenn die bP in ihrer Beschwerde vorbringt, sie sei der Meinung gewesen der Computer ändere das Datum „selber“ von 2018 auf 2019, so ist zu betonen, dass diese Behauptung in Anbetracht des Besuchs eines IT-Kurses einerseits nicht überzeugt sowie andererseits das falsche Datum beim Korrekturlesen hätte auffallen müssen. Stimmig in diesem Sinne auch die für die Bewerbung verwendeten alten Unterlagen an Stelle der im Kurs aufbereiteten (verbesserten) Schreiben sowie die im Hinblick auf das Ausbildungsniveau der bP – selbst unter Berücksichtigung einer allenfalls fehlender Übung - schweren Rechtschreib-, Grammatik- und Tippfehler; auf die Satzstellung folgender Formulierung „Auch begleiteten andere Berufliche Stationen in meinem Leben wie Postler, Portier, Reinigungskraft etc.“ wird exemplarisch hingewiesen. Abgerundet wird diese Bild durch das E-Mail der bP an die Personal suchende Firma vom 17.04.2019, in der sie betont, dass ihre Bewerbung lediglich pro forma anzusehen gewesen sei, um weiterhin das AMS Geld zu erhalten. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund Form und Inhalt der schriftlichen Bewerbung der bP jedenfalls verringert wurden. Ein objektiver Leser ihrer Bewerbung musste insgesamt den Eindruck gewinnen, sie bekunde kein Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit. Zudem musste der bP – entgegen ihrem Vorbringen - jedenfalls bewusst gewesen sein, dass ihre Bewerbung nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen. Sie nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, weshalb der bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der bP ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht in der geforderten Form für die zugewiesene Beschäftigung beworben hat, weshalb die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses gar nicht erreicht werden konnten. Es liegt sohin eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor, zumal objektiv die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund Form und Inhalt der schriftlichen Bewerbung der bP jedenfalls verringert wurden. Ein objektiver Leser ihrer Bewerbung musste insgesamt den Eindruck gewinnen, sie bekunde kein Interesse an der Aufnahme der angebotenen Tätigkeit. Zudem musste der bP – entgegen ihrem Vorbringen - jedenfalls bewusst gewesen sein, dass ihre Bewerbung nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, einen potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihr abzubringen. Sie nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt, weshalb der bedingte Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausgeht und den Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausspricht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und keine Rechtsfragen aufgetreten sind, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und keine Rechtsfragen aufgetreten sind, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2221069.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.