GVG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2019 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2018 wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2018 wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer stellte mit einem am 23.11.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelangten Schriftsatz (I.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2018, Zahl 1177595505/171423335, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2017 zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Pakistan zulässig erklärt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer, (II.) diesem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und er erhob gleichzeitig (III.) Beschwerde gegen jenen Bescheid des BFA vom 27.09.2018Der Beschwerdeführer stellte mit einem am 23.11.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingelangten Schriftsatz (römisch eins.) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2018, Zahl 1177595505/171423335, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2017 zur Gänze abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Pakistan zulässig erklärt sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer, (römisch zwei.) diesem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und er erhob gleichzeitig (römisch drei.) Beschwerde gegen jenen Bescheid des BFA vom 27.09.2018 Das BFA wies (I.) jenen Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 20.02.2019, Zahl 1177595505/171423335, gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab und erkannte (II.) jenem Antrag gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt (I.) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Das BFA wies (römisch eins.) jenen Antrag auf Wiedereinsetzung mit Bescheid vom 20.02.2019, Zahl 1177595505/171423335, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab und erkannte (römisch zwei.) jenem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Gegen Spruchpunkt (römisch eins.) dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Gegenstand der vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden somit erstens die Beschwerde gegen Spruchpunkt (I.) des Bescheides des BFA vom 20.02.2019, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.11.2018 abgewiesen wurde und zweitens die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2018 zum Antrag auf internationalen Schutz.Gegenstand der vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bilden somit erstens die Beschwerde gegen Spruchpunkt (römisch eins.) des Bescheides des BFA vom 20.02.2019, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.11.2018 abgewiesen wurde und zweitens die zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2018 zum Antrag auf internationalen Schutz.
GVGrömisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 3.1 Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). 3.2 Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist (VwGH 24.01.2019, Ra 2019/09/0002). 3.3 Fallbezogen wird der Antrag auf Wiedereinsetzung – zusammengefasst – damit begründet, dass fristgerecht eine Beschwerde erstellt wurde, diese am 25.10.2018 per E-Mail an das BFA versendet wurde, keine Fehlermeldung erfolgt sei, und die Beschwerde daher beim BFA eingelangt sein müsse. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat das BFA mit der im Internet veröffentlichten Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG klar zum Ausdruck gebracht, dass E-Mails nicht zugestellt werden, deren Größe inklusive Beilagen 10 MB überschreitet. Entgegen dieser Vorgaben umfasste die vom Vertreter im Wege seiner Kanzlei am 25.10.2018 zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz versendete E-Mail-Nachricht dennoch ein Datenvolumen von insgesamt 18 MB.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat das BFA mit der im Internet veröffentlichten Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG klar zum Ausdruck gebracht, dass E-Mails nicht zugestellt werden, deren Größe inklusive Beilagen 10 MB überschreitet. Entgegen dieser Vorgaben umfasste die vom Vertreter im Wege seiner Kanzlei am 25.10.2018 zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz versendete E-Mail-Nachricht dennoch ein Datenvolumen von insgesamt 18 MB. Dem berufsmäßigen Vertreter des Beschwerdeführers war es zumutbar, sich mit den vom BFA im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der er ein Rechtsmittel einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht eine derartige Pflicht (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Wird dies unterlassen, so liegt eine einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor (vgl 19.09.2016, Ra 2016/11/0098). Dem berufsmäßigen Vertreter des Beschwerdeführers war es zumutbar, sich mit den vom BFA im Internet bekanntgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde, bei der er ein Rechtsmittel einzubringen beabsichtigt, vertraut zu machen. Selbst für unvertretene, rechtsunkundige Parteien besteht eine derartige Pflicht (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0296). Wird dies unterlassen, so liegt eine einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor vergleiche 19.09.2016, Ra 2016/11/0098). Soweit in der Stellungnahme vom 17.09.2019 vorgebracht wurde, dass entgegen den Richtlinien des BFA bzw BMI im vorliegenden Fall gerade keine automatisch generierte Fehlermeldung übermittelt worden sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail nicht ausreicht, sich auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen. Ein rechtskundiger Parteienvertreter wird den für ihn geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht, wenn er sich bloß darauf verlässt, dass nach der Absendung einer E-Mail-Nachricht keine Fehlermeldung erfolgt. Auch die bloße Bestätigung über die Absendung einer E-Mail lässt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt vielmehr, dass zum Nachweis des Einlangens eines mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine Bestätigung über den Erhalt der Sendung durch den Empfänger bzw. eine automatisch generierte „Übermittlungsbestätigung“ anzufordern ist. (bspw VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100; 28.11.2016, Ro 2016/11/0015; 13.11.2017, Ra 2017/01/0041). Das Einlangen bei der Behörde hat die Partei zu beweisen (VwGH 29.01.2010, 2008/10/0251). Soweit in der Stellungnahme vom 17.09.2019 zudem vorgebracht wurde, dass zumindest zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 27.09.2018 Lesebestätigungen vom BFA nur lückenhaft und keineswegs in jedem Fall versendet worden seien, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages nicht behauptet hat, dass er bzw sein Vertreter nach Maßgabe seiner Möglichkeiten versucht hätte, eine Sendebestätigung anzufordern oder mit dem BFA auf sonstige Weise Kontakt aufzunehmen und eine Bestätigung über das fristgerechte Einlangen jener E-Mail-Nachricht bzw der Beschwerde angefordert hätte, derartige Versuche jedoch ergebnislos geblieben wären. Wäre eine derartige Bestätigung angefordert worden, so hätte entweder noch bis zum Ablauf des 29.10.2018 (der vierwöchigen Beschwerdefrist) gegen den am 01.10.2018 zugestellten Bescheid oder kurz danach auffallen können, dass eine erfolgreiche Übermittlung an das BFA nicht erfolgte. Im erstgenannten Fall hätte eine ordnungsgemäße Übermittlung noch fristgerecht nachgeholt werden können, im zweitgenannten Fall wäre das hindernde Ereignis bereits kurz nach Fristablauf weggefallen. Das BFA hat am 20.11.2018 intern noch einmal nachgefragt, ob die bezeichnete E-Mail-Nachricht für den Beschwerdeführer vom 25.10.2018 beim BFA eingelangt ist; ein solches Einlangen wurde jedoch in weiterer Folge verneint. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das BFA im vorliegenden Fall seinen Verwaltungsgeschäften nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. 3.4 Zusammenfassend wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im Wege seiner Kanzlei am 25.10.2018 an das BFA eine E-Mail-Nachricht inklusive Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid vom 27.09.2018 mit einem Datenvolumen von insgesamt 18 MB versendet, obwohl das BFA mit der im Internet veröffentlichten Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG klar zum Ausdruck gebracht, dass E-Mails nicht zugestellt werden, deren Größe inklusive Beilagen 10 MB überschreitet. Und der Vertreter hat sich nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Weise eine Bestätigung über das fristgerechte Einlangen jener E-Mail-Nachricht bzw der Beschwerde angefordert. Somit liegt eine einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor.3.4 Zusammenfassend wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im Wege seiner Kanzlei am 25.10.2018 an das BFA eine E-Mail-Nachricht inklusive Beschwerdeschriftsatz gegen den Bescheid vom 27.09.2018 mit einem Datenvolumen von insgesamt 18 MB versendet, obwohl das BFA mit der im Internet veröffentlichten Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG klar zum Ausdruck gebracht, dass E-Mails nicht zugestellt werden, deren Größe inklusive Beilagen 10 MB überschreitet. Und der Vertreter hat sich nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Weise eine Bestätigung über das fristgerechte Einlangen jener E-Mail-Nachricht bzw der Beschwerde angefordert. Somit liegt eine einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit vor. Damit bedurfte es aber keiner weiteren auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Ermittlungen und Beweisaufnahmen wie der „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem IT Bereich“ zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 25.10.2018 „am Server der belangten Behörde eingelangt sein muss“, wie dies mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2019, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, beantragt worden war, zumal dies auch nicht tauglich ist, die vom BFA kundgemachten organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs außer Kraft zu setzen. 3.5 Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2019 wird daher gemäß §
GVG als unbegründet abgewiesen.3.5 Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2019 wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2018 als verspätet gemäß § 7 Abs 4 VwGVGrömisch zwei. Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2018 als verspätet gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG 3.6 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 27.09.2018 am 01.10.2018 vorschriftsmäßig zugestellt, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann und mit Ablauf des 29.10.2018 endete. Innerhalb dieser Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde rechtswirksam erhoben. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mit der heutigen Entscheidung nicht stattgegeben. Die nach Ablauf jener Beschwerdefrist erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.11.2018 erweist sich somit als verspätet. 3.7 Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2018 zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2017 wird daher gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.3.7 Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.09.2018 zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2017 wird daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.8 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal auch auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente nicht einzugehen ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026). Zu B) Revision 3.9 Die Revision ist zulässig zu der Frage, ob bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden die versendete E-Mail-Nachricht, die inklusive Beschwerdeschriftsatz ein größeres Datenvolumen aufwies als es laut der vom BFA im Internet veröffentlichten Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und 5 AVG zulässig war (18 statt 10 MB), dennoch als wirksam eingebracht anzusehen ist, wenn sie von einem Server der Behörde empfangen wurde. Dazu fehlt es bisher an einer eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24. 2. 2011, 2010/10/0232).3.9 Die Revision ist zulässig zu der Frage, ob bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden die versendete E-Mail-Nachricht, die inklusive Beschwerdeschriftsatz ein größeres Datenvolumen aufwies als es laut der vom BFA im Internet veröffentlichten Kundmachung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG zulässig war (18 statt 10 MB), dennoch als wirksam eingebracht anzusehen ist, wenn sie von einem Server der Behörde empfangen wurde. Dazu fehlt es bisher an einer eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24. 2. 2011, 2010/10/0232). 3.10 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2217267.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.