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{'item': 'L518 2207770-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlL518 2207770-1 Spruch, L518 2142045-1/14EL518 2142047-1/18EL518 2142046-1/12EL518 2207770-1/8EL518 2141217-1/14EL518 2142045-1/14E, L518 2142047-1/18E, L518 2142046-1/12E, L518 2207770-1/8E, L518 2141217-1/14E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.11.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER (nunmehr nach Verkündung durch RA Dr. Häupl), gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.11.2016, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , sowie vom 13.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Armenien, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER (nunmehr nach Verkündung durch RA Dr. Häupl), gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.11.2016, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie vom 13.08.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die männliche bP 1 und die weibliche bP 2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP 3 und
  2. bP 1, 2 und 5 (Mutter der bP 1) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 01.04.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) für sich Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich geborenen bP 3 und 4 wurden von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 15.12.2014 und am 03.07.2018 entsprechende Anträge eingebracht.römisch eins.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Die männliche bP 1 und die weibliche bP 2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP 3 und
  4. bP 1, 2 und 5 (Mutter der bP 1) brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 01.04.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) für sich Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die in Österreich geborenen bP 3 und 4 wurden von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin am 15.12.2014 und am 03.07.2018 entsprechende Anträge eingebracht. I.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 Folgendes vor:römisch eins.
  6. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP 1 Folgendes vor: „Ich habe in der Ukraine bei meiner Tätigkeit als Kraftfahrer bei dem Mann meiner Tante XXXX gearbeitet. Wir haben des Öfteren auch Aufträge von einem sehr reichen Geschäftsmann namens XXXX erhalten. XXXX hat meinen Reisepass diesem Geschäftsmann auf seinen Wunsch gegeben. Am Anfang als ich noch legal in der Ukraine aufhältig war, habe ich für diesen Geschäftsmann seine Mitarbeiter hin und her transportiert. „Ich habe in der Ukraine bei meiner Tätigkeit als Kraftfahrer bei dem Mann meiner Tante römisch 40 gearbeitet. Wir haben des Öfteren auch Aufträge von einem sehr reichen Geschäftsmann namens römisch 40 erhalten. römisch 40 hat meinen Reisepass diesem Geschäftsmann auf seinen Wunsch gegeben. Am Anfang als ich noch legal in der Ukraine aufhältig war, habe ich für diesen Geschäftsmann seine Mitarbeiter hin und her transportiert. Im Jahr 2009 wurde XXXX festgenommen und für ein Jahr Gefängnis verurteilt. Unter anderem hat auch XXXX von einer staatlichen Pipeline Öl gestohlen. Als ich erfuhr, dass er vom Gefängnis entlassen wurde, habe ich ihn angerufen, damit ich meinen RP abholen konnte. Wir haben für den XXXX 2011 einen Termin vereinbart. Am XXXX 2011 war ich bei ihm er hat mir meinen Reisepass und Geld gegeben, dass ich nach Armenien zurückfahren konnte. Ich sollte für ihn Zigaretten kaufen gehen. Als ich nach ca. 15 min zurückkam, sah ich den XXXX Blutüberströmt am Boden liegen. Bei ihm waren, die zwei Zigeuner, die ich von früher kannte. Einer von ihnen hatte eine Axt in der Hand mit der er vermutlich den XXXX umgebracht hatte. Daraufhin flüchtete ich und ging nach Armenien zurück. Im Jahr 2009 wurde römisch 40 festgenommen und für ein Jahr Gefängnis verurteilt. Unter anderem hat auch römisch 40 von einer staatlichen Pipeline Öl gestohlen. Als ich erfuhr, dass er vom Gefängnis entlassen wurde, habe ich ihn angerufen, damit ich meinen RP abholen konnte. Wir haben für den römisch 40 2011 einen Termin vereinbart. Am römisch 40 2011 war ich bei ihm er hat mir meinen Reisepass und Geld gegeben, dass ich nach Armenien zurückfahren konnte. Ich sollte für ihn Zigaretten kaufen gehen. Als ich nach ca. 15 min zurückkam, sah ich den römisch 40 Blutüberströmt am Boden liegen. Bei ihm waren, die zwei Zigeuner, die ich von früher kannte. Einer von ihnen hatte eine Axt in der Hand mit der er vermutlich den römisch 40 umgebracht hatte. Daraufhin flüchtete ich und ging nach Armenien zurück. Am XXXX 2013 waren diese Leute das erste Mal bei uns in der Wohnung und suchten nach mir, da wusste ich sofort, dass sie mich umbringen wollten, weil ich Zeuge bei einem Mord war. Am römisch 40 2013 waren diese Leute das erste Mal bei uns in der Wohnung und suchten nach mir, da wusste ich sofort, dass sie mich umbringen wollten, weil ich Zeuge bei einem Mord war. Zur Polizei konnte ich nicht gehen weil ich keinen Namen von ihnen wusste. Davon abgesehen sind diese Leute sehr gefährliche Kriminelle. Als sie am XXXX 2013 wieder zu uns kamen und meine Mutter schlugen und bedrohten entschlossen wir uns das Land zu verlassen.Zur Polizei konnte ich nicht gehen weil ich keinen Namen von ihnen wusste. Davon abgesehen sind diese Leute sehr gefährliche Kriminelle. Als sie am römisch 40 2013 wieder zu uns kamen und meine Mutter schlugen und bedrohten entschlossen wir uns das Land zu verlassen., bP2 und 5 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband. Für die minderjährigen bP wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Geburtsurkunden bP 2 und 3 ● Meldezettel ● Heiratsurkunde bP 1 und 2 ● Armenische Geburtsurkunde bP 1, 2 und 5 ● Befund Nierenoperation in Armenien bP 5 ● Befund vom 04.03.2015 bP 5 (Spirale wurde entfernt) sowie weitere ärztliche Schreiben aus Österreich, welche überwiegend ohne / mit unauffälligem Befund blieben ● Unterstützungsschreiben eines Invalidenverbandes mit Anmerkung, dass die bP 1 und 5 zweimal bei Aufräumarbeiten freiwillig mithalfen ● Militärausweis bP 1 ● Unterlagen zu Deutschkursen ● Taufscheine I.
  7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. römisch eins.
  8. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gewährt. In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  9. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1):römisch eins.3.
  10. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP 1): - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes: Als Grund für Ihren Asylantrag führten Sie an, dass am XXXX 2013 unbekannte Personen zu Ihrer Mutter gekommen wären und diese geschlagen hätten. Diese Ihnen unbekannten Personen hätten Sie gesucht. Es hätte sich dabei um jene Personen gehandelt, welche in der Ukraine eine Person namens XXXX ermordet hätten. Erklärend führten Sie aus, dass am XXXX 2012 in der Siedlung XXXX in der Region XXXX , Ukraine eine Person namens XXXX vor dessen Wohnhaus getötet worden wäre und Sie wären Zeuge dieses Mordes gewesen. Als Grund für Ihren Asylantrag führten Sie an, dass am römisch 40 2013 unbekannte Personen zu Ihrer Mutter gekommen wären und diese geschlagen hätten. Diese Ihnen unbekannten Personen hätten Sie gesucht. Es hätte sich dabei um jene Personen gehandelt, welche in der Ukraine eine Person namens römisch 40 ermordet hätten. Erklärend führten Sie aus, dass am römisch 40 2012 in der Siedlung römisch 40 in der Region römisch 40 , Ukraine eine Person namens römisch 40 vor dessen Wohnhaus getötet worden wäre und Sie wären Zeuge dieses Mordes gewesen. Zudem hätten jene Ihnen unbekannte Personen, welche Ihnen nach dem Leben trachten würden, für Öl bezahlt, das sie nicht erhalten hätten. Dieser Handel wäre im Jahr 2009 über die Bühne gegangen, Genaueres wäre Ihnen nicht mehr erinnerlich. Dies alles hätte in der Ukraine stattgefunden. Sie führten zudem aus, dass dieses Öl von Ihnen im Jahr 2009 in der Ukraine und zwar in der Siedlung XXXX in der Region XXXX versteckt worden wäre. Die Ihnen unbekannten Personen hätten nun seit 2009 nach diesem Öl gesucht. Diese Ihnen unbekannten Personen hätten auch die Reisepässe von Ihnen, Ihrer Mutter und Ihrer Frau an sich genommen. Sie führten zudem aus, dass dieses Öl von Ihnen im Jahr 2009 in der Ukraine und zwar in der Siedlung römisch 40 in der Region römisch 40 versteckt worden wäre. Die Ihnen unbekannten Personen hätten nun seit 2009 nach diesem Öl gesucht. Diese Ihnen unbekannten Personen hätten auch die Reisepässe von Ihnen, Ihrer Mutter und Ihrer Frau an sich genommen. Sie hätten nie Anzeige bei den zuständigen Behörden in der Ukraine erstattet, denn Sie hätten befürchtet selbst ins Visier der ukrainischen Behörden zu geraten. Sie hätten nie Anzeigen gegen die Personen erstattet, welche Ihnen in Armenien nachgestellt hätten, denn die genannten unbekannten Personen wären am XXXX 2013 in Begleitung eines Polizeibeamten und am XXXX 2013 ohne die Begleitung eines Polizeibeamten bei Ihrer Mutter aufgetaucht.Sie hätten nie Anzeige bei den zuständigen Behörden in der Ukraine erstattet, denn Sie hätten befürchtet selbst ins Visier der ukrainischen Behörden zu geraten. Sie hätten nie Anzeigen gegen die Personen erstattet, welche Ihnen in Armenien nachgestellt hätten, denn die genannten unbekannten Personen wären am römisch 40 2013 in Begleitung eines Polizeibeamten und am römisch 40 2013 ohne die Begleitung eines Polizeibeamten bei Ihrer Mutter aufgetaucht. Sie führten zudem aus, dass Sie telefonisch vom Vater Ihrer Freundin XXXX mit dem Namen XXXX , welcher in der Ukraine leben würde, bedroht worden wären. Begründend führten Sie dazu aus, dass XXXX von jenen Personen, welche Sie verfolgen würden, üble Lügengeschichten über Sie erfahren hätte.Sie führten zudem aus, dass Sie telefonisch vom Vater Ihrer Freundin römisch 40 mit dem Namen römisch 40 , welcher in der Ukraine leben würde, bedroht worden wären. Begründend führten Sie dazu aus, dass römisch 40 von jenen Personen, welche Sie verfolgen würden, üble Lügengeschichten über Sie erfahren hätte. Sie gaben an, Sie wären nach dem Tode des Vaters in die Ukraine übersiedelt, hätten die letzten Schuljahre bis 2003 in der Ukraine und in Armenien absolviert. Dann hätten Sie bis ins Jahr 2005 bei Ihrem Onkel als Fahrer (Zusteller von Bäckereien und Mehlspeisen) gearbeitet. Dann wären Sie nach Armenien zurückgekehrt um im Zeitraum zwischen XXXX 2005 bis XXXX 2007 in Armenien den Wehrdienst zu absolvieren. Sie gaben an, Sie wären nach dem Tode des Vaters in die Ukraine übersiedelt, hätten die letzten Schuljahre bis 2003 in der Ukraine und in Armenien absolviert. Dann hätten Sie bis ins Jahr 2005 bei Ihrem Onkel als Fahrer (Zusteller von Bäckereien und Mehlspeisen) gearbeitet. Dann wären Sie nach Armenien zurückgekehrt um im Zeitraum zwischen römisch 40 2005 bis römisch 40 2007 in Armenien den Wehrdienst zu absolvieren. Nach Ableistung des Wehrdienstes wären Sie in die Ukraine zurückgekehrt, hätten dort aber kein dauerndes legales Aufenthaltsrecht mehr erhalten und hätten dann, zusammen mit Ihrem Onkel, dem Bäcker und Konditormeister, Öl-Pipelines angebohrt. Sie selbst wären bei dieser Tätigkeit nur ein kleines Rädchen gewesen, hätten beim Graben nach den Pipelines geholfen, wären Schmiere gestanden. Am XXXX 2009 wäre Ihr Onkel festgenommen worden, auch XXXX wäre festgenommen worden. Sie, und andere „kleine Rädchen“ hätten sich dem Zugriff der Polizei entziehen können. Sie hätten dann versucht in den Besitz Ihres Reisepasses zu gelangen um damit nach Armenien zurückkehren zu können, dies wäre Ihnen aber nicht gelungen, denn ihr Reisepass hätte sich im Besitz von XXXX befunden. Am römisch 40 2009 wäre Ihr Onkel festgenommen worden, auch römisch 40 wäre festgenommen worden. Sie, und andere „kleine Rädchen“ hätten sich dem Zugriff der Polizei entziehen können. Sie hätten dann versucht in den Besitz Ihres Reisepasses zu gelangen um damit nach Armenien zurückkehren zu können, dies wäre Ihnen aber nicht gelungen, denn ihr Reisepass hätte sich im Besitz von römisch 40 befunden. Sie hätten sich dann in ein Ihnen namentlich unbekanntes Dorf in der Ukraine begeben, wo Sie sich bis Juli 2011 aufgehalten hätten. Dieses kleine Dorf befände sich unweit XXXX , Region XXXX , ca. 20 bis 25 Kilometer von XXXX entfernt.Sie hätten sich dann in ein Ihnen namentlich unbekanntes Dorf in der Ukraine begeben, wo Sie sich bis Juli 2011 aufgehalten hätten. Dieses kleine Dorf befände sich unweit römisch 40 , Region römisch 40 , ca. 20 bis 25 Kilometer von römisch 40 entfernt. Im genannten Zeitraum also vom XXXX 2009 bis Juli 2011 hätten Sie in einem kleinen Ihnen namentlich unbekannten Dorf bei einer Frau aufgehalten, deren Name Ihnen nicht mehr erinnerlich wäre – Sie glaubten jedoch, dass ihr Name XXXX gewesen sei. Sie hätten für XXXX bis Juli 2011 diverse Arbeiten verrichtet, hätten für sie Gras gemäht, Bäume gepflegt, Holz geschnitten und ihre Tiere gepflegt.Im genannten Zeitraum also vom römisch 40 2009 bis Juli 2011 hätten Sie in einem kleinen Ihnen namentlich unbekannten Dorf bei einer Frau aufgehalten, deren Name Ihnen nicht mehr erinnerlich wäre – Sie glaubten jedoch, dass ihr Name römisch 40 gewesen sei. Sie hätten für römisch 40 bis Juli 2011 diverse Arbeiten verrichtet, hätten für sie Gras gemäht, Bäume gepflegt, Holz geschnitten und ihre Tiere gepflegt. Dann hätten Sie im Jahr 2012 eine Ukrainerin kennengelernt. Diese hätte den Namen XXXX (Familienname nicht erinnerlich) geführt. Diese hätte Sie dann finanziell unterstützt und mit Ihnen Ausflüge unternommen, da diese Geld und ein Auto besessen hätte.Dann hätten Sie im Jahr 2012 eine Ukrainerin kennengelernt. Diese hätte den Namen römisch 40 (Familienname nicht erinnerlich) geführt. Diese hätte Sie dann finanziell unterstützt und mit Ihnen Ausflüge unternommen, da diese Geld und ein Auto besessen hätte. Sie hätten die Arbeit (Abzapfen von Öl aus staatlichen Pipelines), die Sie in der Ukraine gegen Ihren Willen verrichten hätten müssen, da Ihnen von XXXX der armenische Reisepass vorenthalten worden wäre und Sie ohne Reisepass nicht in die Republik Armenien zurückkehren hätten können.Sie hätten die Arbeit (Abzapfen von Öl aus staatlichen Pipelines), die Sie in der Ukraine gegen Ihren Willen verrichten hätten müssen, da Ihnen von römisch 40 der armenische Reisepass vorenthalten worden wäre und Sie ohne Reisepass nicht in die Republik Armenien zurückkehren hätten können. Am XXXX 2012 hätte Ihnen dann die Person namens XXXX den armenischen Reisepass ausgefolgt, hätte Ihnen noch 500 US Dollar übergeben und Sie wären dann in die Heimat Armenien ausgereist. Am römisch 40 2012 hätte Ihnen dann die Person namens römisch 40 den armenischen Reisepass ausgefolgt, hätte Ihnen noch 500 US Dollar übergeben und Sie wären dann in die Heimat Armenien ausgereist. In Ihrer Heimat Armenien hätten Sie dann ab 28.07.2012 bei der Mutter Unterkunft genommen und diese nach einem kurzen Zeitraum der Erholung bei den Arbeiten am Markt (Gemüsehandel) unterstützt. Sie hätten diese Tätigkeit bis zur Ihrer Ausreise aus Armenien im März 2013 ausgeübt. Im März 2013, genauer am XXXX 2013 wären dann unbekannte Personen zu Ihrer Mutter gekommen, hätten diese geschlagen – woraufhin Sie, Ihre Mutter und Ihre Gattin die Heimat am 28.03.2016 fluchtartig verlassen hätten. Im März 2013, genauer am römisch 40 2013 wären dann unbekannte Personen zu Ihrer Mutter gekommen, hätten diese geschlagen – woraufhin Sie, Ihre Mutter und Ihre Gattin die Heimat am 28.03.2016 fluchtartig verlassen hätten. Ihr Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Sie gaben an Ihr Reisepass wäre Ihnen am XXXX 2013 von Ihnen unbekannten Personen, welche aus der Ukraine nach Armenien gekommen waren, weggenommen worden. Sie wären an diesem Tage nicht zuhause gewesen. Sie wären damals mit Ihrer Frau im Elternhaus Ihrer Frau gewesen. Das Elternhaus wäre in der Stadt XXXX .Sie gaben an Ihr Reisepass wäre Ihnen am römisch 40 2013 von Ihnen unbekannten Personen, welche aus der Ukraine nach Armenien gekommen waren, weggenommen worden. Sie wären an diesem Tage nicht zuhause gewesen. Sie wären damals mit Ihrer Frau im Elternhaus Ihrer Frau gewesen. Das Elternhaus wäre in der Stadt römisch 40 . Ihre Frau gab diesbezüglich jedoch zu Protokoll, dass die Reisepässe sich nach wie vor in Armenien befinden würden und zwar im Hause Ihrer Mutter. Davon dass die Reisepässe von unbekannten Personen mitgenommen worden wäre, berichtete Ihre Frau nichts. Sie führte aus, diese hätten in der Eile im Hause zurückgelassen werden müssen. Auch wenn Ihre Frau über Ihr Fluchtvorbringen wenig bis gar nichts zu berichten wusste, so ist es nicht nachvollziehbar, dass Ihre Gattin keine Kenntnis davon hätte, wären die Reisepässe tatsächlich von unbekannten Dritten mitgenommen worden. Sofern Sie sich mit Ihre Ausreisegründen darauf stützen, dass unbekannte Dritte aus der Ukraine Sie in Armenien verfolgten und unter Druck gesetzt hätten, so wird dem entgegengehalten, dass eine derartige Verfolgung schon aus dem Grund nicht glaubhaft ist, da Sie sich in der Ukraine im Zeitraum XXXX 2009 bis Juli 2012 (also drei Jahre) im Hause einer alten Frau namens XXXX unbehelligt leben und arbeiten konnten und niemand von Ihren Verfolgern in diesem Zeitraum an Sie herangetreten ist. Während des Aufenthalts bei XXXX haben Sie sich nicht etwa in deren Haus versteckt gehalten, sondern am öffentlichen Leben teilgenommen, im Jahr 2012 eine Ukrainerin namens XXXX kennengelernt und mit dieser gemeinsam Ausflüge unternommen, da diese Geld und ein Auto besessen hätte.Sofern Sie sich mit Ihre Ausreisegründen darauf stützen, dass unbekannte Dritte aus der Ukraine Sie in Armenien verfolgten und unter Druck gesetzt hätten, so wird dem entgegengehalten, dass eine derartige Verfolgung schon aus dem Grund nicht glaubhaft ist, da Sie sich in der Ukraine im Zeitraum römisch 40 2009 bis Juli 2012 (also drei Jahre) im Hause einer alten Frau namens römisch 40 unbehelligt leben und arbeiten konnten und niemand von Ihren Verfolgern in diesem Zeitraum an Sie herangetreten ist. Während des Aufenthalts bei römisch 40 haben Sie sich nicht etwa in deren Haus versteckt gehalten, sondern am öffentlichen Leben teilgenommen, im Jahr 2012 eine Ukrainerin namens römisch 40 kennengelernt und mit dieser gemeinsam Ausflüge unternommen, da diese Geld und ein Auto besessen hätte. Es ist vollkommen unglaubhaft, dass Sie sich nicht an den Namen eines Dorfes erinnern, in dem Sie drei Jahre Ihres Lebens zugebracht haben wollen. Zudem ist nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass Sie mangels eines armenischen Reisepasses gezwungen gewesen wären in der Ukraine zu verweilen, Sie haben sich während des Aufenthaltes in der Ukraine nicht etwa in Gefangenschaft befunden, Sie konnten sich frei bewegen und auf die Frage, warum Sie zum Beispiel die Gelegenheit nicht wahrgenommen hätten mit Hilfe von XXXX die Hauptstadt Kiew aufzusuchen, dort die Botschaft von Armenien zu konsultieren und dort einen neuen armenischen Reisepass zu erwirken, angegaben, dass Sie daran gar nicht gedacht hätten. Zudem ist nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass Sie mangels eines armenischen Reisepasses gezwungen gewesen wären in der Ukraine zu verweilen, Sie haben sich während des Aufenthaltes in der Ukraine nicht etwa in Gefangenschaft befunden, Sie konnten sich frei bewegen und auf die Frage, warum Sie zum Beispiel die Gelegenheit nicht wahrgenommen hätten mit Hilfe von römisch 40 die Hauptstadt Kiew aufzusuchen, dort die Botschaft von Armenien zu konsultieren und dort einen neuen armenischen Reisepass zu erwirken, angegaben, dass Sie daran gar nicht gedacht hätten. Sie haben aufgrund der behaupteten Verfolgung bzw. aufgrund der behaupteten Übergriffe und Drohungen oder aufgrund der behaupteten Unterdrückung (Unterschlagung von Dokumenten) weder in der Ukraine noch in Armenien Anzeige erstattet. Begründend führten Sie aus, dass Sie in der Ukraine selbst an der Begehung strafrechtlicher Delikte (Diebstahl von Öl aus staatlichen Pipelines) beteiligt gewesen wären und die Personen, welche Ihre Mutter in Armenien aufgesucht hätten, sich in Begleitung eines armenischen Polizeibeamten befunden hätten. Sie haben sich ab dem 20.07.2012 bis XXXX 2013 oder 28.03.2013 unbehelligt von Ihren Verfolgern und auch unbehelligt von den Behörden in Ihrer Heimat Armenien aufgehalten. Sie haben sich ab dem 20.07.2012 bis römisch 40 2013 oder 28.03.2013 unbehelligt von Ihren Verfolgern und auch unbehelligt von den Behörden in Ihrer Heimat Armenien aufgehalten. Alle diese Tatsachen weisen darauf hin, dass keine Verfolgung vorlag und sich bei der von Ihnen präsentierten Fluchtgeschichte um ein reines Konstrukt handelt. Eine asylrelevante Verfolgung in der Heimat Armenien war Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Unabhängig von Ihren unglaubhaften Schilderungen, stünde Ihnen auch in Armenien eine schutzwillige und –fähige Behörde zur Verfügung, sollten Sie dort der Gewalt von Privatpersonen bzw. Kriminellen ausgesetzt sein. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass Sie sich exakt an den Tag erinnern können, als Sie zum Militärdienst einrückten und als Sie vom Militärdienst zurückkehrten. Wichtige Details in Ihrem Fluchtvorbringen, wie z.B. der vollständige Name des „ XXXX “ und der vollständige Name von „ XXXX “ sind Ihnen nicht erinnerlich. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass Sie sich exakt an den Tag erinnern können, als Sie zum Militärdienst einrückten und als Sie vom Militärdienst zurückkehrten. Wichtige Details in Ihrem Fluchtvorbringen, wie z.B. der vollständige Name des „ römisch 40 “ und der vollständige Name von „ römisch 40 “ sind Ihnen nicht erinnerlich. Dass Ihnen aufgrund der begangenen kriminellen Delikte in der Ukraine aufgrund asylrelevanter Merkmale eine strengere Bestrafung als dem durchschnittlichen armenischen Staatsangehörigen durch die Behörden Armeniens drohe, ist nicht anzunehmen. Sie verfügen im Heimatland über Familie und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie, sollten Sie in die Heimat zurückkehren, dort keine Unterkunftsmöglichkeit und keine Unterstützung von Seiten der Familie vorfänden, selbst wenn sich im Elternhaus (Holzhaus) keine Unterkunftsmöglichkeit für Sie findet. Dass Sie nie politisch aktiv waren, dass Sie weder aufgrund Ihrer Religion noch aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten, ergibt sich daraus, dass Sie dies verneint haben als Sie konkret danach befragt wurden. Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht. In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. I.3.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.3.
  12. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.3.
  13. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. römisch eins.3.
  14. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
  15. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  16. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet hätten und sehr gut integriert wären. Eine Verhandlung sei unerlässlich. I.
  17. Mit Urkundenvorlagen vom 31.07.2019 und 17.09.2019 wurden Deutschprüfungszertifikate, Bescheide des AMS, Bestätigungen des Kindergartens, eine Bestätigung des Arbeitgebers der bP 1, eine Bestätigung des Vermieters (Zivilinvalidenverband), ein Dienstvertrag der bP 5 und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt.römisch eins.
  18. Mit Urkundenvorlagen vom 31.07.2019 und 17.09.2019 wurden Deutschprüfungszertifikate, Bescheide des AMS, Bestätigungen des Kindergartens, eine Bestätigung des Arbeitgebers der bP 1, eine Bestätigung des Vermieters (Zivilinvalidenverband), ein Dienstvertrag der bP 5 und ein Empfehlungsschreiben vorgelegt. I.
  19. Für den 27.11.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. römisch eins.
  20. Für den 27.11.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde – in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - ua. hinsichtlich der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Eine Stellungnahme langte am 19.11.2019 ein Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft iSd § 15 AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließen.Zu Beginn der Verhandlung brachten die befragten bP vor, bisher die Wahrheit gesagt zu haben und brachten keine Umstände vor, welche gegen die Annahme der Beweiskraft iSd Paragraph 15, AVG in Bezug auf die bisher durchgeführten Einvernahmen Zweifel aufkommen ließen. Vorgelegt in der Verhandlung wurde von den bP: - 1 Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters, sowie drei weitere Empfehlungsschreiben - Ein Leasingvertragsoffert für einen BMW X5 SUV - Eine Anmeldebestätigung für die A2 Prüfung am 10.01.2020 von der P1 Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben vom 02.12.2019 bzw. 11.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt und wurde mit letzteren Schreiben auch die nunmehrige Bevollmächtigung von RA Dr. Häupl bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen II.1.
  22. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  23. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP 1 und 2 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Auch die bP 5 ist ein arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. bP 1, 2 und 5 wurden in Armenien geboren und haben dort die Schule besucht. Die bP 1 hat in der Ukraine einen Teil der Schulausbildung abgeleistet und danach dort zweitweise – mit Unterbrechungen wegen Aufenthalten in Armenien - gearbeitet. Die bP 1 arbeitete und lebte eine zeitlang in der Ukraine, vor ihrer Ausreise nach Europa arbeitete sie ca. 2 Jahre als Händler in Armenien. Die bP 2 hat nach der Schule die Universität besucht und das Pädagogikstudium abgeschlossen. Die bP 5 machte nach der Schule eine Ausbildung zur Buchhalterin und arbeitete als Buchhalterin und später als Händlerin. Die bP 1 und 2 lebten vor ihrer Ausreise nach Österreich in dem Haus der Mutter (bP5) in XXXX , welches seit der Ausreise leer steht.Die bP 1 hat in der Ukraine einen Teil der Schulausbildung abgeleistet und danach dort zweitweise – mit Unterbrechungen wegen Aufenthalten in Armenien - gearbeitet. Die bP 1 arbeitete und lebte eine zeitlang in der Ukraine, vor ihrer Ausreise nach Europa arbeitete sie ca. 2 Jahre als Händler in Armenien. Die bP 2 hat nach der Schule die Universität besucht und das Pädagogikstudium abgeschlossen. Die bP 5 machte nach der Schule eine Ausbildung zur Buchhalterin und arbeitete als Buchhalterin und später als Händlerin. Die bP 1 und 2 lebten vor ihrer Ausreise nach Österreich in dem Haus der Mutter (bP5) in römisch 40 , welches seit der Ausreise leer steht. Familienangehörige leben nach wie vor in Armenien. Die Mutter der bP 2 lebt in Armenien mit den Geschwistern der bP
  24. Die Mutter besitzt eine Eigentumswohnung. Der Vater arbeitete in Russland und besucht regelmäßig seine Familie in Armenien. Darüber hinaus leben Onkel und Tanten der bP 2 und bP 1 in Armenien. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur im Spruch genannten Familie zu zählen ist. Die bP 1 ist Taufpate eines in Österreich lebenden armenischen Kindes. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 6 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. bP 1, 2 und 5 haben Deutschkurse besucht. Die bP 1 hat die A1 Prüfung, die bP 2 die B1 Prüfung absolviert. Die bP 5 hat die A1 Prüfung bestanden. Sie sind strafrechtlich unbescholten. Die bP 1 arbeitet seit April 2017 für 40h als Gartenarbeiter mit entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen. Die bP 2 arbeitete von April 2019 bis November 2019 für 20h als Gartenarbeiterin. 2016 und 2017 arbeitete die bP 2 zeitweise für einige Monate saisonal. Die bP 5 arbeitete zwischen August und November 2019 für 30 h im Gastgewerbe. Die bP beziehen im Entscheidungszeitpunkt Grundversorgung, aufgrund ihrer jeweiligen Beschäftigungssituationen scheinen Zeiten seit Mitte 2018 auf, in welchen die Familie teilweise keine Grundversorgung bezog. Die bP 1, 2 und 5 sind bei ihrem ehemaligen Vermieter, einem Invalidenverband in Österreich ehrenamtlich tätig. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP ist durch deren Eltern gesichert. Die bP 3 besucht den Kindergarten, die bP 4 die Krabbelstube. Im Jahr 2012 wurden bei der bP 5 in Armenien Harnsteine entfernt. Die bP leidet aktuell an Bluthochdruck und wird ihre Schilddrüse regelmäßig kontrolliert. Sie nimmt bei Bedarf Schmerztabletten wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Blutdrucktabletten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  25. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  26. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch Referendum vom 6.12.2015 weitreichend geändert. Durch die Verfassungsreform wurde das semi-präsidentielle in ein parlamentarisches System umgewandelt. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat nun 105 Mitglieder (zuvor 131) und wird alle fünf Jahre gewählt (AA 7.5.2019a). Oppositionsführer Nikol Pashinyan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018).Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Pashinyan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Pashinyan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Pashinyan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (7.5.2019a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/armenien-node/-/203090#content_0, Zugriff 7.5.2019 ● ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 ● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 ● BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-17398605, Zugriff 21.3.2019 ● CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia/405890?download=true, Zugriff 21.3.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-further-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-after-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 ● 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Pashinyan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Sicherheitslage Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  27. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (gov.uk 21.3.2019, vgl. EDA 7.5.2019).Hinsichtlich Bergkarabach - das sowohl von Armenien als auch von Aserbaidschan beansprucht wird - besteht die Gefahr erneuter Feindseligkeiten aufgrund des Scheiterns der Vermittlungsbemühungen, der zunehmenden Militarisierung und häufiger Verletzungen des Waffenstillstands. Im Oktober 2017 trafen sich die Präsidenten Armeniens und Aserbaidschans unter der Schirmherrschaft der Minsk-Gruppe, einer von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) geleiteten Vermittlungsgruppe, in Genf und begannen eine Reihe von Gesprächen über eine mögliche Lösung des Konflikts. In den letzten Jahren haben Artilleriebeschüsse und kleinere Gefechte zwischen aserbaidschanischen und armenischen Truppen Hunderte von Toten gefordert. Anfang April 2016 gab es die heftigsten Kämpfe seit
  28. (CFR 20.3.2019). Die Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach dauern an. Die Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan ist geschlossen. Im Jahr 2018 fanden mehrere Waffenstillstandsverletzungen entlang der Kontaktlinie zwischen den gegnerischen Streitkräften und anderswo an der zwischenstaatlichen Grenze zwischen Aserbaidschan und Armenien statt, die zu einer Reihe von Todesfällen und Verlusten führten (gov.uk 21.3.2019, vergleiche EDA 7.5.2019). Der aserbaidschanische Präsident Ilham Aliyev und der armenische Premierminister Nikol Pashinyan vereinbarten bei ihrem ersten Treffen am Rande des Gipfels der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, der am
  29. und
  30. September 2018 in Duschanbe stattfand, mehrere Schritte zum Abbau der Spannungen zwischen den armenischen und aserbaidschanischen Streitkräften, wie z.B. die Installierung einer direkten "operativen" Kommunikationslinie zwischen den beiden Seiten und die Fortsetzung der diplomatischen Verhandlungen über eine Lösung des Konflikts (Eurasianet 1.10.2018). Quellen: ● CFR - Council on Foreign Relations (20.3.2018): Nagorno-Karabakh Conflict, https://www.cfr.org/interactives/global-conflict-tracker#!/conflict/nagorno-karabakh-conflict, Zugriff 21.3.2019 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (7.5.2019): Reisehinweise für Armenien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/armenien/reisehinweise-armenien.html, Zugriff 7.5.2019 ● Eurasianet (1.10.2018): Aliyev and Pashinyan hold first talks, agree on tension-reducing measures, https://eurasianet.org/aliyev-and-pashinyan-hold-first-talks-agree-on-tension-reducing-measures, Zugriff 21.3.2019 ● UK Gov (7.5.2019): Foreign travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/armenia, Zugriff 7.5.2019 Regionale Problemzone: Bergkarabach (Nagorny Karabach) Die sogenannte „Republik Bergkarabach“ („RBK“, russ.: Nagorny Karabach; in Armenien auch Arzach genannt) wird von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Die aserbaidschanische Regierung besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet. Auch Armenien erkennt die „Republik Bergkarabach“ offiziell nicht an, praktisch sind beide aber wirtschaftlich und rechtlich stark verflochten. Die Bewohner von Bergkarabach erhalten neben ihrem RBK-Pass auch armenische Pässe (AA 7.4.2019). Laut Angaben der selbsternannten Republik von Nagorny Karabach (auch Republik Artsach), umfasst das Gebiet mehr als 12.000 km², wobei hiervon 1.041 km² unter aserbaidschanischer Okkupation stünden. Die Bevölkerung belief sich 2013 auf rund 147.000 Einwohner, wovon 95% Armenier sind, nebst Russen, Ukrainern, Griechen, Georgiern und Aseri (NKR 21.3.2019). Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 7.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Die sog. Republik Bergkarabach kontrolliert das in Aserbaidschan früher als Autonome Region Bergkarabach verwaltete Gebiet sowie weitere sieben Provinzen Aserbaidschans in den Grenzgebieten zu Armenien und Iran und in der Region um Agdam. Der Kreis Shahumyan nördlich der früheren Autonomen Region ist unter aserbaidschanischer Kontrolle, wird aber ebenfalls von der „RBK“ beansprucht, da es sich nach deren Logik um „von Aserbaidschan besetztes Gebiet“ mit ehemals armenischer Bevölkerungsmehrheit handelt. Insgesamt befindet sich etwa 13% des Staatsgebiets von Aserbaidschan unter armenischer Kontrolle, d.h. der sog. Republik Bergkarabach (AA 7.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Der amtierende Präsident Sahakyan, dessen zweite Amtszeit zu Ende ging, wurde im Juli 2017 mit 28 von 33 Stimmen zum Übergangspräsidenten gewählt. Er besiegte Eduard Agabekyan, den Vorsitzenden der oppositionellen „Bewegung 88“. Nach der neuen Verfassung ist der Präsident sowohl Staats- als auch Regierungschef und hat die volle Autorität, Kabinettsmitglieder zu ernennen und zu entlassen. Nach der Einweihung von Sahakyan im September 2017 wurde das Amt des Premierministers abgeschafft (FH 1.2018). Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig und die Gerichte werden von der Exekutive sowie von mächtigen politischen, wirtschaftlichen und kriminellen Gruppen beeinflusst. Die Verfassung garantiert grundlegende Verfahrensrechte, aber Polizei und Gerichte halten diese in der Praxis nicht immer ein. Die Regierung kontrolliert viele der Medien und die öffentlichen Fernseh- und Radiosender haben keine lokale Konkurrenz. Die meisten Journalisten praktizieren Selbstzensur, insbesondere bei Themen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, lässt aber Einschränkungen im Namen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und anderer staatlicher Interessen zu. In der Verfassung ist die Armenische Apostolische Kirche als "nationale Kirche" des armenischen Volkes verankert. Die Religionsfreiheit anderer Gruppen wird in der Praxis eingeschränkt. Proteste sind in der Praxis relativ selten. Die Behörden blockieren Versammlungen und Demonstrationen, wenn sie diese als Bedrohung der öffentlichen Ordnung wahrnehmen, einschließlich Veranstaltungen, die von armenischen Aktivisten der Opposition geplant sind. Proteste, die die diplomatischen und sicherheitspolitischen Interessen des Territoriums unterstützen oder bestimmte wirtschaftliche Missstände anprangern, werden eher toleriert (FH 1.2018). Es gibt keine Erkenntnisse, wonach Personen bei Bekanntwerden einer (auch) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten. In Bergkarabach gelten den armenischen Regelungen vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Im Sozialwesen gibt es „behördliche“ Unterstützung. Die wirtschaftliche Situation in Bergkarabach ist nach allgemeiner Einschätzung besser als in Armenien (AA 7.4.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Nagorno-Karabakh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442453.html, Zugriff 16.10.2018 ● NKR – The Office of the NKR President (21.3.2019): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 21.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 21.3.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt immer wieder glaubhafte Berichte von Anwälten über die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze durch Gerichte. Die Unschuldsvermutung werde nicht eingehalten, rechtliches Gehör nicht gewährt, Verweigerungsrechte von Zeugen nicht beachtet und Verteidiger oft ohne Rechtsgrundlage abgelehnt. Nach bisher vorliegenden Informationen hat sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis seit Mitte 2018 verbessert. Die Unabhängigkeit der Gerichte und der Richter wurde bisher durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Es gibt Anzeichen, dass allein der Regierungswechsel im Mai 2019 zu weniger Korruption in der Justiz geführt hat. Hinsichtlich des Zugangs zur Justiz gab es bereits Fortschritte, dass die Zahl der Pflichtverteidiger erhöht wurde und einer breiteren Bevölkerung als bisher kostenlose Rechtshilfe zuteil wird (AA 7.4.2019). Zwar muss von Gesetzes wegen Angeklagten ein Rechtsbeistand gewährt werden, doch führt der Mangel an Pflichtverteidigern außerhalb Jerewans dazu, dass dieses Recht den Betroffenen verwehrt wird (USDOS 13.3.2019). Richter stehen unter systemischem politischem Druck und Justizbehörden werden durch Korruption untergraben. Berichten zufolge fühlen sich die Richter unter Druck gesetzt, mit Staatsanwälten zusammenzuarbeiten, um Angeklagte zu verurteilen. Der Anteil an Freisprüchen ist extrem niedrig (FH 4.2.2019). Allerdings entließen viele Richter nach der "Samtenen Revolution" im Frühjahr 2018 etliche Verdächtige in politisch sensiblen Fällen aus der Untersuchungshaft, was die Ansicht von Menschenrechtsgruppen bestätigte, dass vor den Ereignissen im April/Mai 2018 gerichtliche Entscheidungen politisch konnotiert waren, diese Verdächtigen in Haft zu halten, statt gegen Kaution freizulassen (USDOS 13.3.2019). Trotz gegenteiliger Gesetzesbestimmungen zeigt die Gerichtsbarkeit keine umfassende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verwaltungsgerichte sind hingegen verglichen zu den anderen Gerichten unabhängiger. Sie leiden allerdings unter Personalmangel. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 setzte sich das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter fort, und einige Menschenrechtsanwälte erklärten, es gebe keine rechtlichen Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz. Anwälte berichteten, dass das Kassationsgericht in der Vergangenheit das Ergebnis aller wichtigen Rechtssachen an niedere Richter diktiert habe. Im Februar wurde mit der Umsetzung der Verfassungsänderungen 2015 der Oberste Justizrat (HJC) gebildet. Viele Beobachter gaben dem HJC die Schuld für Machtmissbrauch und die Ernennung von Richtern, die mit der früheren Regierungspartei verbunden waren. Anwälte erklärten auch, dass die Kontrolle der HJC über die Ernennung, Beförderung und Verlegung von Richtern die Unabhängigkeit der Justiz geschwächt habe. NGOs berichten, dass Richter die Behauptungen der Angeklagten, ihre Aussage sei durch körperlichen Übergriffe erzwungen worden, routinemäßig ignorieren (USDOS 13.3.2019). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, aber die Justiz hat dieses Recht nicht durchgesetzt. Zwar sieht das Gesetz die Unschuldsvermutung vor, Verdächtigen wird dieses Recht jedoch in der Regel nicht zugesprochen. Das Gesetz verlangt, dass die meisten Prozesse öffentlich sind, erlaubt aber Ausnahmen, auch im Interesse der "Moral", der nationalen Sicherheit und des "Schutzes des Privatlebens der Teilnehmer". Gemäß dem Gesetz können Angeklagte Zeugen konfrontieren, Beweise präsentieren und den Behördenakt vor einem Prozess einsehen. Allerdings haben Angeklagte und ihre Anwälte kaum Möglichkeiten, die Aussagen von Behördenzeugen oder der Polizei anzufechten. Die Gerichte neigen währenddessen dazu, routinemäßig Beweismaterial zur Strafverfolgung anzunehmen. Zusätzlich verbietet das Gesetz Polizeibeamten, in ihrer offiziellen Funktion auszusagen, es sei denn, sie waren Zeugen oder Opfer (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 11.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 11.4.2019 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 13.3.2019, vgl. AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019).Die Polizei ist für die innere Sicherheit zuständig, während der Nationale Sicherheitsdienst (NSD oder eng. NSS) für die nationale Sicherheit, die Geheimdienstaktivitäten und die Grenzkontrolle zuständig ist (USDOS 13.3.2019, vergleiche AA 7.4.2019). Beide Behörden sind direkt der Regierung unterstellt. Ein eigenes Innenministerium gibt es nicht. Die Beamten des NSD dürfen auch Verhaftungen durchführen. Hin und wieder treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird (AA 7.4.2019). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vgl. USDOS 13.3.2019). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 13.3.2019). Der Sonderermittlungsdienst führt Voruntersuchungen in Strafsachen durch, die sich auf Delikte von Beamten der Gesetzgebungs-, Exekutiv- und Justizorgane beziehen und von Personen, die einen staatlichen Sonderdienst ausüben. Auf Verlangen kann der Generalstaatsanwalt solche Fälle an die Ermittler des Sonderermittlungsdienstes weiterleiten (SIS o.D., vergleiche USDOS 13.3.2019). Der NSD und die Polizeichefs berichten direkt an den Premierminister. NSD, SIS, die Polizei und das Untersuchungskomitee unterliegen demzufolge der Kontrolle der zivilen Behörden (USDOS 13.3.2019). Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 Stunden muss laut Gesetz die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen. Angeklagte haben ab dem Zeitpunkt der Verhaftung Anspruch auf Vertretung durch einen Anwalt bzw. Pflichtverteidiger. Die Polizei vermeidet es oft, betroffene Personen über ihre Rechte aufzuklären. Statt Personen formell zu verhaften, werden diese vorgeladen und unter dem Vorwand festhalten, eher wichtige Zeugen denn Verdächtige zu sein. Hierdurch ist die Polizei in der Lage, Personen zu befragen, ohne das das Recht auf einen Anwalt eingeräumt wird (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● SIS - Special Investigation Service of Republic of Armenia (o.D.): Functions Of Special Investigation Service, http://www.ccc.am/en/1428578692, Zugriff 10.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 10.4.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet solche Folter und andere formen von Misshandlungen. Dennoch gab es Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Personen in ihrer Haft gefoltert oder anderweitig missbraucht haben. Laut Menschenrechtsanwälten definiert und kriminalisiert das Strafgesetzbuch zwar Folter, aber die einschlägigen Bestimmungen kriminalisieren keine unmenschliche und erniedrigende Behandlungen (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen haben bis zur „Samtenen Revolution“ immer wieder glaubwürdig von Fällen berichtet, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu unverhältnismäßiger Gewaltanwendung gekommen sein soll. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden (AA 7.4.2019). Misshandlungen finden auf Polizeistationen statt, die im Gegensatz zu Gefängnissen und Polizeigefängnissen nicht der öffentlichen Kontrolle unterliegen. Nach Ansicht von Menschenrechtsanwälten gab es keine ausreichenden verfahrensrechtlichen Garantien gegen Misshandlungen bei polizeilichen Vernehmungen, wie z.B. den Zugang zu einem Anwalt durch die zur Polizei als Zeugen geladenen Personen sowie die Unzulässigkeit von Beweisen, die durch Gewalt- oder Verfahrensverletzungen gewonnen wurden (USDOS 13.3.2019). In einem Antwortschreiben an die Helsinki Komitee Armeniens bezifferte der Special Investigation Service (SIS) die Anzahl der strafrechtlichen Untersuchungen bezüglich des Vorwurfes von Folter im Zeitraum zwischen dem 1.
  31. und dem 20.12.2018 auf 49 (HCA 1.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1

(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 10.4.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 10.4.2019 Korruption Armenien verfügt nicht über wirksame Schutzmaßnahmen gegen Korruption. Dem bis 2018 an der Macht befindlichen Parlament gehörten einige der wohlhabendsten Wirtschaftsführer des Landes an, die trotz Interessenkonflikten ihre privatwirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzten. Auch die Beziehungen zwischen Politikern und anderen Oligarchen haben die Politik historisch beeinflusst und zu einer selektiven Anwendung des Gesetzes beigetragen. Die Berichte über systemische Korruption, auch in allen drei Staatsgewalten, gingen jedoch weiter. Nach der "Samtenen Revolution" im Mai 2018 leitete die neue Regierung Untersuchungen zur Bekämpfung der Korruption ein, die systemische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte. Das SIS leitete zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und deren Angehörige sowie Parlamentarier ein, deren Fälle von einigen tausend bis zu Millionen von US-Dollar reichten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Armenien verfügt nicht über wirksame Schutzmaßnahmen gegen Korruption. Dem bis 2018 an der Macht befindlichen Parlament gehörten einige der wohlhabendsten Wirtschaftsführer des Landes an, die trotz Interessenkonflikten ihre privatwirtschaftlichen Aktivitäten fortsetzten. Auch die Beziehungen zwischen Politikern und anderen Oligarchen haben die Politik historisch beeinflusst und zu einer selektiven Anwendung des Gesetzes beigetragen. Die Berichte über systemische Korruption, auch in allen drei Staatsgewalten, gingen jedoch weiter. Nach der "Samtenen Revolution" im Mai 2018 leitete die neue Regierung Untersuchungen zur Bekämpfung der Korruption ein, die systemische Korruption in den meisten Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aufdeckte. Das SIS leitete zahlreiche Strafverfahren gegen mutmaßliche Korruption durch ehemalige Regierungsbeamte und deren Angehörige sowie Parlamentarier ein, deren Fälle von einigen tausend bis zu Millionen von US-Dollar reichten (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vgl. JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019).Ministerpräsident Pashinyan, für dessen Regierung die Korruptionsbekämpfung ein hochrangiges Ziel darstellt, berichtete im Juli 2018, dass innerhalb zweier Monate bereits 20,6 Milliarden Armenische Dram (36,8 Millionen Euro) an Geldern aus Steuerhinterziehungen sichergestellt wurden. Betroffen waren 73 Unternehmen, denen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Die Summe bezog sich ausschließlich auf die Steuerschuld (Haypress 13.7.2018, vergleiche JAMnews 24.7.2018). Während die meisten Beobachter der Meinung sind, dass es reichlich Beweise für Fehlverhalten gibt, warnten einige, dass es eine schmale Linie zwischen soliden Rechtsfällen und politisch motivierten gibt. Die mit der ehemaligen, langjährigen Regierungspartei verbündeten Eliten zeigten erheblichen Widerstand gegen diese Ermittlungen und schienen den Antikorruptionskurs der neuen Regierung zu erschweren (FH 4.2.2019). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 belegte Armenien den Rang 105 von 180 Ländern (2017: 107 von 180 Staaten) und erhielt wie 2017 einen Wert von 35 auf einer Skala von 100 [100 ist der beste, 0 der schlechteste Wert] bezüglich der Korruption im öffentlichen Sektor (TI 2018). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 10.4.2019 ● Haypress (13.7.2018): Armenien: Paschinjans Regierung holt 42 Mio. Dollar an Steuerhinterziehung zurück, https://haypressnews.wordpress.com/2018/07/13/armenien-paschinjans-regierung-holt-42-mio-dollar-an-steuerhinterziehung-zurueck/, Zugriff 29.3.2019 ● JAMnews (24.7.2018): Armenia’s fight against corruption: a JAMnews series on the first steps of the new Armenia, https://jam-news.net/armenias-fight-against-corruption-a-jamnews-series-on-the-first-steps-of-new-armenia/, Zugriff 9.11.2018 ● TI - Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/ARM, Zugriff 29.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 29.3.2019 NGOs und Menschrechtsaktvisten Die Zivilgesellschaft ist in Armenien aktiv und weitgehend in der Lage, frei zu agieren. Das Gesetz über öffentliche Unternehmen und das Stiftungsrecht wurden kürzlich mit einer Reihe positiver Änderungen verabschiedet, darunter die Möglichkeit, direkt einkommensschaffende oder unternehmerische Aktivitäten durchzuführen; weiters die Möglichkeit von Freiwilligenarbeit sowie die Möglichkeit für Umweltorganisationen, die Interessen ihrer Mitglieder in Umweltfragen vor Gerichten zu vertreten. Es gibt jedoch noch eine Reihe von Herausforderungen. Zum Beispiel die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen, das Fehlen klarer Regeln für den Zugang zu öffentlichen Mitteln sowie klarer Regelung für die Verwendung privater Daten. Einschränkungen gibt es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die mit sensiblen Themen wie den Rechten von Minderheiten und einigen Gender-spezifischen Fragen arbeiten (OHCHR 16.11.2018). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) fehlen lokale Mittel und sind weitgehend auf ausländische Geber angewiesen (FH 4.2.2019). Die Zivilgesellschaft war sehr aktiv bei den Protesten 2018, den anschließenden Konsultationen mit der Regierung in politischen Fragen und bei der Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den Wahlen im Dezember 2018 (FH 4.2.2019). Quellen: ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 29.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (16.11.2018): Statement by the United Nations Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association, Clément Nyaletsossi VOULE, at the conclusion of his visit to the Republic of Armenia, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=23882&LangID=E, Zugriff 29.3.2019 Ombudsperson Die vom Parlament gewählte und als unabhängige Institution in der Verfassung verankerte „Ombudsperson für Menschenrechte“ muss einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen (AA 7.4.2019). Mit den im März 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurde der Zuständigkeitsbereich des Büros der Bürgerbeauftragten erweitert. Es kann Gesetzesvorschläge einbringen, Rechtsvorschriften aus Menschenrechtssicht überprüfen, förmliche Gutachten durchführen und Empfehlungen zu Rechts- und Rechtsvollzugsmängeln abgeben. Experten zufolge reichten jedoch der Grad der Ermächtigung und die Ressourcen des Büros der Ombudsperson nicht aus, um das neue Mandat des Büros umzusetzen (USDOS 20.4.2018). Die Zivilgesellschaft hat die Arbeit des Büros der Ombudsperson während der Proteste von April bis Mai 2018 allgemein als gut erachtet. Nach Angaben der Website des Menschenrechtsverteidigers arbeitete das Büro bei Protesten 24 Stunden am Tag, um den Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. In der ersten Jahreshälfte 2018 meldete das Büro eine beispiellose Zahl von Bürgerbeschwerden und -besuchen, die es auf ein gestiegenes Vertrauen in die Institution und neue Erwartungen der Öffentlichkeit zurückführte (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430195.html, Zugriff 28.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 28.3.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden. Gemäß Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und –freiheiten unantastbar. Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, übermäßig lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen (AA 7.4.2019). Zu den Menschenrechtsfragen gehörten Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; Polizeigewalt gegen Journalisten; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; Verbrechen mit Gewalt oder Drohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten; unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen in zuständigen Einrichtungen Institutionen und schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019, vgl. HRW 17.1.2019). Die neue Regierung hat Schritte, auch strafrechtliche, unternommen, um Missbrauch zu untersuchen und zu ahnden, insbesondere gegen ehemalige Regierungsvertreter. Am
  1. Juli 2018 erhob der Sonderermittlungsdienst (SIS) Anklage gegen einige ehemalige hochrangige Beamte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Rolle bei den Zusammenstößen nach den Wahlen im Jahr 2008, als acht Zivilisten und zwei Polizisten getötet wurden (USDOS 13.3.2019).Zu den Menschenrechtsfragen gehörten Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung und Inhaftierung; Polizeigewalt gegen Journalisten; physisches Einschreiten von Sicherheitskräften bei Versammlungen; Beschränkungen der politischen Partizipation; systemische Regierungskorruption; Verbrechen mit Gewalt oder Drohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten; unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Menschen mit Behinderungen in zuständigen Einrichtungen Institutionen und schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019, vergleiche HRW 17.1.2019). Die neue Regierung hat Schritte, auch strafrechtliche, unternommen, um Missbrauch zu untersuchen und zu ahnden, insbesondere gegen ehemalige Regierungsvertreter. Am
  2. Juli 2018 erhob der Sonderermittlungsdienst (SIS) Anklage gegen einige ehemalige hochrangige Beamte im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Rolle bei den Zusammenstößen nach den Wahlen im Jahr 2008, als acht Zivilisten und zwei Polizisten getötet wurden (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019‘): World Report 2019 – Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002243.html, 29.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 29.3.2019 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vgl. USDOS 20.4.2018). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vgl. USDOS 13.3.2019).Die Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel (AA 7.4.2019, vergleiche USDOS 20.4.2018). Journalisten zeichneten neun Monate nach dem politischen Machtwechsel ein gemischtes Bild. Während die Regierung nicht mehr versucht, die Berichterstattung direkt zu orchestrieren, erweisen sich die neuen Behörden als dünnhäutig gegenüber Kritik. Premierminister Pashinyan selbst hat wiederholt öffentliche Angriffe auf Journalisten gestartet, von denen viele in den Medien sagen, dass sie ein Klima der Einschüchterung gegen kritische Berichterstattung geschaffen haben (Eurasianet 6.2.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Jahr 2018 wurden 13 neue Klagen gegen Reporter und Medienvertreter eingereicht. Alle zitierten Artikel 1087.1 des RoA Zivilgesetzbuches ("Beleidigung und Verleumdung"). Im Jahr 2018 verkündeten die Gerichte neun Urteile gegen Medien und Reporter und zehn Urteile zu deren Gunsten (HCA 1.2019). Dem Rundfunk und auflagenstarken Printmedien fehlt es in der Regel an politischer Meinungsvielfalt und objektiver Berichterstattung. Privatpersonen oder private Gruppen besitzen die meisten Rundfunkmedien und Zeitungen, was in der Regel die politische Ausrichtung und die finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelt. Nach Ansicht einiger Medienkritiker präsentierte das öffentlich-rechtliche Fernsehen auch nach der "Samtrevolution" weiterhin Nachrichten aus einer regierungsfreundlichen Perspektive (USDOS 13.3.2019). Im Parlamentswahlkampf im Herbst 2018 gab es keine größeren Einschränkungen der Pressefreiheit, obwohl politisch ausgerichtete Medien weiterhin die mit ihnen verbundenen Parteien und Kandidaten bevorzugten (FH 4.2.2019). Eine Reihe von Reportern wurde während der Protestphase von der Polizei physisch angegriffen (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.2.2019). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019). Insgesamt wurden elf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen eingeleitet; in fünf der Fälle wurden Anklagen erhoben, drei Fälle landeten schließlich vor Gericht (USDOS 13.3.2019). Eine Reihe von Reportern wurde während der Protestphase von der Polizei physisch angegriffen (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.2.2019). Im Jahr 2018 wurden insgesamt 21 Vorfälle von körperlicher Gewalt gegen Reporter und Kameramänner registriert, 67 Vorfälle von Druck auf Medien und deren Mitarbeiter und 98 Vorfälle von Verletzungen des Rechts auf Erhalt und Verbreitung von Informationen (HCA 1.2019). Insgesamt wurden elf Strafverfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen eingeleitet; in fünf der Fälle wurden Anklagen erhoben, drei Fälle landeten schließlich vor Gericht (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● Eurasianet (6.2.2019): In the new Armenia, media freedom is a mixed bag, https://eurasianet.org/in-the-new-armenia-media-freedom-is-a-mixed-bag, Zugriff 11.4.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 28.3.2019 ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 28.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 28.3.2019 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
  1. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 7.4.2019, vgl. AI 23.10.2018, Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
  2. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 7.4.2019, vergleiche AI 23.10.2018, Standard 19.4.2003). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● AI – Amnesty International (23.10.2018): Abolitionist and retentionist countries (as of July 2018), https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 27.3.2019 ● Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.3.2019 Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert und darf nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Gemäß Verfassung wird zudem die Freiheit der Tätigkeit von religiösen Organisationen garantiert. Es gibt keine verlässlichen Angaben zum Anteil religiöser Minderheiten an der Gesamtbevölkerung; Schätzungen zufolge machen sie weniger als 5% aus. Auch in den 2015 beschlossenen Verfassungsänderungen genießt die Armenisch-Apostolische Kirche (AAK) nach wie vor Privilegien, die anderen Religionsgemeinschaften nicht zuerkannt werden (Zulässigkeit der Eröffnung von Schulen, Herausgabe kirchengeschichtlicher Lehrbücher, Steuervorteile u. a. bei Importen, Wehrdienstbefreiung von Geistlichen, Kirchenbau). Religionsgemeinschaften sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen. Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich jedoch amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände nutzen, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass Religionsgemeinschaften die Registrierung verweigert wurde bzw. wird. Bekehrungen durch religiöse Minderheiten sind zwar gesetzlich verboten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch tätig und werden staatlich nicht behindert. Dies wird von offiziellen Vertretern der Zeugen Jehovas bestätigt (AA 7.4.2019). In Artikel 18 der Verfassung wird die Armenische Apostolische Kirche als "Nationalkirche" anerkannt, die für die Erhaltung der armenischen nationalen Identität verantwortlich ist. Religiöse Minderheiten haben in der Vergangenheit über Diskriminierung berichtet, und einige hatten Schwierigkeiten, Genehmigungen für den Bau von Gotteshäusern zu erhalten (FH 4.2.2019). Mitglieder religiöser Minderheiten werden bei der öffentlichen Beschäftigung benachteiligt (USDOS 13.3.2019). Laut Vertretern christlicher Minderheitengruppen besteht Freiheit in der Ausrichtung ihres Glaubens, allerdings fühlen sie sich verpflichtet, ihre Religion diskret auszuüben, besonders während sie im Militärdienst dienen. Menschenrechtsaktivisten äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Zustimmung der Regierung, dass die AAK am Unterricht an Schulen mitwirkt und die Zugehörigkeit zur AAK mit der nationalen Identität oft gleichsetzt wird, was die staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung anderer religiöser Organisationen verstärkt (USDOS 29.5.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 26.3.2019 ● USDOS – US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436783.html, Zugriff 27.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 27.3.2019 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 7.4.2019, vgl. USDOS 13.3.2019).Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 7.4.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019). Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vgl. USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019).Frauen sind in Führungspositionen im öffentlichen Sektor deutlich unterrepräsentiert. Im Jahr 2018 lag die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Frauen in Armenien bei 17,3%. Auch in der Exekutive bleibt die Beteiligung von Frauen auf den höchsten Entscheidungsebenen, auf regionaler und lokaler Ebene sowie im diplomatischen Dienst gering. Ungleichheit im Bereich der Löhne ist besonders offensichtlich (CoE-CommDH 29.1.2019, vergleiche USDOS 13.3.2019, FH 4.2.2019). Seit 2015 hat Armenien bedeutende Fortschritte bei der Schaffung und Verbesserung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung häuslicher Gewalt gemacht. Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen wurden von Sensibilisierungskampagnen begleitet, die zu einer öffentlichen Debatte und einem spürbaren Einstellungswandel zum Thema häusliche Gewalt führten. Trotz dieser begrüßenswerten Entwicklungen und sehr lobenswerten Bemühungen bleibt die häusliche Gewalt in Armenien ein schwerwiegendes, weit verbreitetes und teilweise noch unterschätztes Phänomen (CoE-CommDH 29.1.2019). Das neue Gesetz über häusliche Gewalt hat einige Elemente und Normen des Istanbuler Übereinkommens übernommen, verschiedene Formen häuslicher Gewalt definiert und den staatlichen Behörden eine positive Verpflichtung auferlegt, solche Gewalt zu verhindern und ihre Opfer zu schützen. Es verpflichtet die Behörden auch, eine nationale Strategie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zu entwickeln und umzusetzen, Unterkünfte für Opfer von Gewalt einzurichten, ihnen kostenlose medizinische Versorgung zu bieten und regelmäßige Schulungen für alle in diesem Bereich tätigen Fachleute durchzuführen (CoE-CommDH 29.1.2019). Nach Angaben von NGOs fehlte es der Regierung an Mitteln für die vollständige Umsetzung des Gesetzes. Polizeibeamte begannen ein Ausbildungsprogramm, hatten aber keine ausreichende Ausbildung oder den Willen, das Gesetz in Hinblick auf die Täter anzuwenden. Es gab nur eine Schutzeinrichtung für Opfer. Nach dem Regierungswechsel im Mai 2018 hat das Ministerium für Arbeit und Soziales konkrete Schritte unternommen, wie z.B. die Finanzierung einer zweiten Schutzunterkunft und die Möglichkeit für NGOs, Informationen auf Ministeriums-Website zu veröffentlichen (USDOS 13.3.2019). Das Gesetz verlangt, dass bestimmte Dienstleistungen für diejenigen erbracht werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind, es sieht aber keine Maßnahmen für monetäre Entschädigungen der Opfer vor. Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen - Verwarnungen und Schutzanordnungen - reichen möglicherweise nicht aus, um die Menschenrechtsverpflichtungen des Landes zum Schutz der Betroffenen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt zu erfüllen, dies infolge des Umfanges des Ermessensspielraum für die Strafverfolgungsbehörden und Richter, der vorgesehenen limitierten Fristen (z.B. Wegweisung) sowie der schwachen Konsequenzen, die Tätern häuslicher Gewalt blühen. Das Gesetz enthält zudem keine Details hinsichtlich der Beweislast, die für die Erlangung von Verwarnungen oder Schutzanordnungen oder für die strafrechtliche Verfolgung von Tätern häuslicher Gewalt erforderlich ist. Es ist letztendlich nicht klar, ob das Gesetz für alle Paare gilt, oder nicht registrierte Ehen bzw. Lebensgemeinschaften ausnimmt (OHCHR 29.3.2019). Für den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beinhaltet das Gesetz die Anwendung von Schutzmaßnahmen, einschließlich Warnung, Notfallintervention und Schutzanordnung. Die Anwendung dieser Maßnahmen kann dazu führen, dass folgende Einschränkungen gelten: die sofortige und gewaltsame Entfernung des Gewalttäters aus dem Wohnort des Opfers und das Verbot seiner Rückkehr bis zum Ablauf der durch die Anordnung vorgesehenen Frist; Verbot für den Täter, das Opfer und gegebenenfalls die in Obhut des Opfers befindlichen Personen sowie Orte, an denen sie arbeiten, studieren oder leben oder andere Orte, zu besuchen; Verbot für den Täter, sich dem Opfer in einer Entfernung zu nähern, die beim Opfer eine nachvollziehbare Angst um die persönliche Sicherheit hervorruft. Trotz der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen wurden nach den Daten aus dem Gerichtsinformationssystem nur vier Fälle mit Anträgen auf Schutzanordnung zur Prüfung angenommen. Im Rahmen dieses Gesetzes wurden 413 Verwarnungen durch die Polizei ausgesprochen, in 128 Fällen wurde eine Entscheidung über ein sofortiges Eingreifen getroffen und Registrierungskarten für 541 Täter ausgefüllt (HCA 1.2019). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe. Häusliche Gewalt wird nach allgemeinen Gesetzen über Gewaltanwendung verfolgt, obwohl die Behörden die meisten Vorwürfe häuslicher Gewalt nicht wirksam untersuchen oder verfolgen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Es gibt Berichte, wonach die Polizei, insbesondere außerhalb Jerewans, Frauen davon abhält, Beschwerden einzureichen. Laut einigen Vertretern von NGOs werden Frauen, welche Vergewaltigungen anzeigen, fallweise über ihre bisherige sexuelle Erfahrung befragt und einem "Jungfräulichkeitstest" unterzogen. Eine Mehrheit der Fälle von häuslicher Gewalt wird nach dem Gesetz als Straftaten von geringer oder mittlerer Schwere angesehen. Die Regierung hat nicht genügend weibliche Polizeibeamte und Ermittler für den Außendienst eingestellt, um gegen diese Straftaten vorzugehen (USDOS 13.3.2019). Der Untersuchungsausschuss der Republik Armenien hat 519 Straftaten von häuslicher Gewalt im Jahr 2018 bearbeitet, im Vergleich zu 458 Straftaten im Jahr
  3. Die meisten Strafsachen beziehen sich auf Gewaltanwendung durch den Ehemann. Im Jahr 2018 wurden in Armenien rund 990 Fälle von häuslicher Gewalt registriert, in 413 Fällen wurde eine Verwarnung ausgesprochen, während 128 Fälle eine sofortige Einmischung der Strafverfolgungsbehörden erforderten (CSVaW 2019). Laut diversen Studien sind 30% der armenischen Frauen Opfer körperlicher Gewalt in der Famlie, während Zwei-Drittel Opfer psychischer Gewalt sind (HCA 1.2019). Im World Gender Gap Index 2018 nahm Armenien Rang 98 von 149 Ländern ein (2017: 97 von 144; 2016: 102 von 144). Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 148) und politische Teilhabe (Rang 115) schnitt das Land besonders schlecht ab, wohingegen in der Unterkategorie „Teilhabe an der Bildung“ mit dem
  4. Rang, der entsprechende Wert überdurchschnittlich gut war (WEF 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● CSVaW - Coalition to Stop Violence against Women
(2019): Annual Newsletter, January - December 2018, http://coalitionagainstviolence.org/wp-content/uploads/2019/03/annual-newsletter_en.pdf?x24321, Zugriff 26.3.2019 ● CoE-CommDH – Council of Europe - Commissioner for Human Rights (29.1.2019): Report on the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović following her visit to Armenia from 16 to 20 September 2018 [CommDH
(2019)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2002632/CommDH%282019%291+-+Report+on+Armenia_EN.docx.pdf, Zugriff 26.3.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Armenia, https://www.ecoi.net/en/document/2002606.html, Zugriff 26.3.2019 ● HCA – Helsinki Committee of Armenia (1.2019): Human Rights in Armenia 2018 Report, Ditord Observer #1
(73), http://armhels.com/wp-content/uploads/2019/03/Ditord-2019Engl_Ditord-2019arm-1.pdf, Zugriff 26.3.2019 ● HRD - Human Rights Defender Of The Republic Of Armenia
(2018): Annual Communique on the Activities of the Human Rights Defender of the Republic of Armenia, and the State of Protection of Human Rights and Freedoms during the Year 2017, http://www.ombuds.am/resources/ombudsman/uploads/files/publications/b738f4eb767ab62bedef29f766fa9ea0.pdf, Zugriff 26.3.2019 ● OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (29.3.2018): Mandates of the Special Rapporteur in the field of cultural rights; the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences; and the Working Group on the issue of discriminationagainst women in law and in practice [OL ARM 1/2018] https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=23666, Zugriff 26.3.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004271.html, Zugriff 26.3.2019 ● WEF – World Economic Forum
(2019): Gender Gap Index 2018 – Armenia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2018/data-explorer/#economy=ARM, Zugriff 13.3.2019 Grundversorgung und Wirtschaft Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten "Oligarchen" dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019) Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund 174.000 Dram [ca. 323 Euro] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 40.634 Dram [ca. 74 Euro] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt 55.000 Dram [100 Euro], die Mindestpension 16.000 Dram [29 Euro] (ArmStat 2018). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Für 2018 wird in Armenien ein Wirtschaftswachstum von 5% erwartet. Im Vergleich zu den Vorjahren ist es ein etwas moderaterer Wert. 2017 stieg das armenische BIP um 7,5%, was mit der Überwindung der Wirtschaftskrise Russlands, des wichtigsten Partners Armeniens, zusammenhängt. Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes. Der 8.5.2018 schlug ein neues Kapitel in der jüngeren Geschichte Armeniens auf. Der neue armenische Premierminister Pashinyan erklärte den Kampf gegen die alle Bereiche umfassende Korruption. Seine weiteren Ziele sind die Verbesserung der Lebensbedingungen der in großen Teilen verarmten Bevölkerung und der Wirtschaftsaufschwung (WKO 23.7.2018). Quellen: ● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001, Zugriff 7.5.2019 ● ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 25.3.2019 ● FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der „Samtenen Revolution“, https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-jahr-nach-der-samtenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019 ● UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019 ● WKO – Wirtschftskammer Österreich (23.7.2018): Die armenische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-armenische-wirtschaft.html, Zugriff 25.3.2018 Sozialbeihilfen Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: ● Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren ● Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate ● staatliches Sozialversicherungsprogramm, welches aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. ● Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in der anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: ▪Altersrente ▪Verlängerte Dienstrente ▪Behindertenrente ▪Rente für Familien, die den Einkommensträger verloren haben Um eine armenische Rente in Anspruch nehmen zu können muss der/die Rückkehrende in Armenien registriert sein. Anmeldungen für die staatliche Rente können ebenfalls auf der Website des staatlichen Sozialversicherungsservice des Ministeriums für Arbeit und Soziales eingereicht werden (IOM 2018). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem
  1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  2. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
  3. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  4. Januar
  5. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2018). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Mutterschaftsgeld Obwohl der Geburtsvorgang eines Babys technisch gesehen nach dem Gesetz kostenlos ist, fallen jedoch im Laufe von neun Monaten und vor allem in den Tagen nach der Geburt viele weitere Kosten an. Dies betrifft im Allgemeinen auch die Krankenhausgebühren. In den ersten sieben Lebensjahren eines Kindes sind alle Arztbesuche und Impfungen kostenlos. Dazu gehören auch Allergietests und ähnliche Untersuchungen, die für das Kind notwendig sind. Medikamentenkosten sind das Einzige, wofür die Eltern [fallweise] aufkommen müssen. Bestimmte Medikamente, wie Vitamin D bei Wintergeburten, werden von den Kliniken ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt. In einige Krankenhäusern werden sogar kostenlos Windeln oder Cremes ausgeben, sobald das Baby geboren ist. Die Geburt ist in Armenien offiziell kostenlos, die meisten Krankenhäuser verlangen jedoch inoffiziell Geldleistungen für die Anwesenheit des Arztes (Repat Armenia 26.6.2018). Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindesgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  6. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Für das dritte und vierte Kind stehen je 1 Million Dram zu und zusätzlich 500.000 Dram, eingezahlt auf ein Spezialkonto für das Kind, von dem vor dem
  7. Lebensjahr nur für bestimmte Zwecke wie etwa für Schulgebühren Geld abgehoben werden darf. Ab dem fünften Kind wird der einmalige Geldbetrag bis auf 1,5 Millionen Dram erhöht plus einer halben Million auf dem Spezialkonto. Außerdem haben Mütter, auch selbständig erwerbstätige, das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen Geburten auf 155 oder Mehrlingsgeburten auf 180 Tage ausgedehnt. In diesem Zeitraum wird das Gehalt zu 100% weiter bezahlt. Es können bis zu drei Jahre unbezahlte Karenz in Anspruch genommen werden, ohne das es zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt (Repat Armenia 26.6.2018). Quellen: ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Armenien 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Zugriff 25.3.2019 ● Repat Armenia (26.62018): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 19.11.2018 ● SSA – Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 19.11.2018 Medizinische Versorgung Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vgl. MedCOI 2.2018).Die primäre medizinische Versorgung ist in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 (Stand: 2016) regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 17.4.2018, vergleiche MedCOI 2.2018). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: ● allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt ● spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Phthysiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen ● Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen ● medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie ● Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 7.4.2019). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen von Krankenversicherungen. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Die Preise variieren zwischen 230 USD und 350 USD pro Jahr. Für die Anmeldung werden der Pass/Personalausweis und die Krankenversicherungskarte benötigt. Für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung muss die Person die Krankenkassen direkt kontaktieren (IOM 2018). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018). Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polykliniken erhalten: ▪ Behinderte, 1. und 2. Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt) ▪ Behinderte Kinder unter 18 Jahren ▪ Veteranen des II. Weltkriegs▪ Veteranen des römisch zwei. Weltkriegs ▪ Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren ▪ Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern ▪ Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind ▪ Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren Kinder unter 7 Jahre Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet: ▪ Behinderte der 3.Gruppe ▪ Rechtswidrig Verurteilte ▪ Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre ▪ Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären ▪ Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2018). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 7.4.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (7.4.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien ● IOM – International Organization for Migration
(2018): http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Armenia_DE.pdf, Länderinformationsblatt Armenien 2018, Zugriff 25.3.2019 ● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C Behandlung und Prävention von Hepatitis C sind nicht kostenlos. Im Gegensatz zur HIV-Behandlung, die durch ein spezielles Programm abgedeckt und damit kostenlos ist, gibt es kein ähnliches Programm zur Behandlung und Kontrolle von Hepatitis C. Eine neue Initiative mit dem Titel: "Zielprojekt zur Bekämpfung und Prävention von Hepatitis in Armenien für den Zeitraum 2015-2020" zielt darauf ab, alle Aktivitäten (einschließlich NGOs) zur wirksamen Bekämpfung von Hepatitis zu koordinieren, insbesondere für gefährdete und spezielle Gruppen. Die Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die Tendenz zur viralen Hepatitis-Morbidität und -Mortalität zu reduzieren und die Lebensqualität der Patienten zu verbessern. Im Gegensatz zur Behandlung der akuten Hepatitis C, die durch das staatliche Basic Benefit Package (BBP) abgedeckt ist, ist die Behandlung der chronischen Hepatitis C nicht im BBP enthalten. Die Krankenhausbehandlung kostet 20.000 AMD pro Tag (teure Antivirenmittel nicht inbegriffen). Die ambulante Behandlung kostet bei der ersten Sitzung 10.000 und 5.000 Dram für jede weitere Sitzung. Patienten mit Hepatitis C haben keinen Zugang zu frei verschriebenen anti-viralen Medikamenten. Auch in akuten Fällen übernimmt das Krankenhaus im BBP-Rahmen keine Medikamentenkosten und die Patienten müssen anti-virale Medikamente selbst bezahlen (MedCOI 2.2018). Quellen: ● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 Behandlungsmöglichkeiten von Nierentransplantationen Die einzige medizinische Einrichtung in Armenien, in der eine Nierentransplantation möglich ist, ist das medizinische Zentrum "Arabkir". Die Regel ist, dass ein Nierenspender ein Familienmitglied sein muss. Derzeit gibt es keine andere Möglichkeit, eine Transplantation durchzuführen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Nierentransplantation werden in drei gleiche Teile aufgeteilt: Patient (Familie), "Arabkir" United Child Fund und das staatliche BBP (2,5 Mio. Dram oder rund 4.500 Euro.) (MedCOI 2.2018, vgl. MedCOI 29.10.2018).Die einzige medizinische Einrichtung in Armenien, in der eine Nierentransplantation möglich ist, ist das medizinische Zentrum "Arabkir". Die Regel ist, dass ein Nierenspender ein Familienmitglied sein muss. Derzeit gibt es keine andere Möglichkeit, eine Transplantation durchzuführen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Nierentransplantation werden in drei gleiche Teile aufgeteilt: Patient (Familie), "Arabkir" United Child Fund und das staatliche BBP (2,5 Mio. Dram oder rund 4.500 Euro.) (MedCOI 2.2018, vergleiche MedCOI 29.10.2018). Während bei einer Nierentransplantation der Patient einen Teil der Kosten selbst trägt, werden die folgenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nachbehandlung vollständig rückvergütet: ● Nachbehandlung nach der Transplantation für 24 Tage. ● Bereitstellung von Immunsuppressiva (z.B. Ciclosporin, Mycophenolatmofetil, Tacrolimus) zur Vermeidung von Transplantatabstoßungen. - Da diese Medikamente in der Regel teuer und schwer zugänglich sind, sind sie nur in ausgewählten Apotheken verfügbar. ● Messung der Blutkonzentration von Immunsuppressiva (MedCOI 29.10.2018). Quellen: ● MedCOI - Belgian Immigration Office (29.10.2018): Question & Answer, BDA-20181011-AM-6907 , Zugriff 25.3.2019 ● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 Behandlungsmöglichkeiten von Hämodialyse Dialysebehandlungen erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlo

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