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{'item': 'L519 2184909-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlL519 2184909-2 SpruchL519 2184909-2/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat dur

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 9.12.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach einer niederschriftlichen Einvernahme keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG und verfügte gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt. Mit Bescheid vom 9.12.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nach einer niederschriftlichen Einvernahme keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegenüber dem Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein achtjähriges Einreiseverbot verhängt. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit 2001 in Österreich und sei insgesamt sieben Mal strafrechtlich verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.5.2019, Zl. 083 HV 44/2019a rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Laut Urteil habe der Beschwerdeführer eine weibliche Person per SMS und per Telefonat sinngemäß bedroht, entweder sie (die weibliche Person) oder die gemeinsamen Kinder würden sterben. Sie sollen auf den Tod warten, sie solle auf den ersten Stich ins Herz warten und hätte ihr Tordesurteil unterschrieben bzw. würde der Beschwerdeführer sie umbringen. Er habe dadurch den Tatbestand des § 107 Abs. 1 StGB erfüllt. Im Zuge der Strafbemessung habe das Landesgericht die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während der offenen Probezeit, sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB erachtet; mildernd sei kein Umstand hervorgekommen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA im Wesentlichen aus, aufgrund des mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen, sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Eine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung sei im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer befinde sich zwar seit 2001 in Österreich und sei insgesamt sieben Mal strafrechtlich verurteilt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 16.5.2019, Zl. 083 HV 44/2019a rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Laut Urteil habe der Beschwerdeführer eine weibliche Person per SMS und per Telefonat sinngemäß bedroht, entweder sie (die weibliche Person) oder die gemeinsamen Kinder würden sterben. Sie sollen auf den Tod warten, sie solle auf den ersten Stich ins Herz warten und hätte ihr Tordesurteil unterschrieben bzw. würde der Beschwerdeführer sie umbringen. Er habe dadurch den Tatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, StGB erfüllt. Im Zuge der Strafbemessung habe das Landesgericht die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während der offenen Probezeit, sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erachtet; mildernd sei kein Umstand hervorgekommen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA im Wesentlichen aus, aufgrund des mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen, sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Eine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung sei im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 7.1.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führte dazu im Wesentlichen aus, er sei 2001 im Alter von zehn Jahren nach Österreich gekommen. Er habe sohin mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht. Der Beschwerdeführer habe drei minderjährige Kinder, welche alle österreichische Staatsbürger seien. Seine Eltern und sämtliche Geschwister würden hier leben. Er wohne bei seinen Eltern, es bestehe intensiver familiärer Kontakt zu den Geschwistern. In der Türkei habe er keinen Verwandten mehr. Es sei richtig, dass er 2016 in der Türkei den Militärdienst abgeleistet habe. Diesen hätte er jedoch aus therapeutischen Gründen gemacht um von seiner Drogensucht wegzukommen. Er habe nach seiner Haftentlassung die Möglichkeit bei einer näher bezeichneten Firma zu arbeiten. Er könne weiterhin bei seinen Eltern wohnen. Der Kontakt zur ehemaligen Lebensgefährtin sei schon vor der Haft nur auf Kontakte zu seinen Kindern, die ihm sehr an Herzen liegen würden, beschränkt gewesen. Es könne aufgrund des Sachverhaltes nicht davon ausgegangen werden, dass die Begehung weiterer Straftaten unmittelbar bevorstehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und befindet sich seit 2001 fast durchgängig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer weist sieben Vorstrafen auf, darunter Raub und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zwei Mal in den Jahren 2017 und 2019 wegen § 107 StGB verurteilt, da er beide Male seine ehemalige Lebensgefährtin bedrohte. Dafür erhielt der Beschwerdeführer zunächst eine viermonatige unbedingte Freiheitsstrafe, zuletzt erhielt der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.5.2019 eine zehnmonatige unbedingte Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger und befindet sich seit 2001 fast durchgängig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer weist sieben Vorstrafen auf, darunter Raub und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zwei Mal in den Jahren 2017 und 2019 wegen Paragraph 107, StGB verurteilt, da er beide Male seine ehemalige Lebensgefährtin bedrohte. Dafür erhielt der Beschwerdeführer zunächst eine viermonatige unbedingte Freiheitsstrafe, zuletzt erhielt der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.5.2019 eine zehnmonatige unbedingte Freiheitsstrafe. Über den Beschwerdeführer wurde vor dem letzten Urteil aus dem Jahr 2017 mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.8.2017 die Untersuchungshaft verhängt. Begründend führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer habe zunächst seine beiden Söhne zu nötigen versucht, dass sie vom Verzehr von Schweinefleisch Abstand zu nehmen haben, ansonsten würde er ihnen die Knochen brechen. Außerdem habe er seine ehemalige Lebensgefährtin bedroht, indem er ihr SMS schickte mit folgendem Inhalt (Fehler im Original): "Ihr alle habto gemacht nach dir werde ich mein Vater auch umbringen ihr zwei habt mir das leben zu Hölle gemacht und ich werde euch zu Hölle schicken wartet ab und die Kinder werden inder tr Aufwachsen", "Mit dir hab ich kein Mileid mehr ohne zum zwinkern werde ich dein leben nehmen wie du meinst versaut hast", "Früher oder später wirst du nach Hause müssen egal wo du bist ich finde dich und keine wird dir helfen keiner will statt dir Sterben das mache ich für meine Kinder die Haben seine Mutter verdient nicht nutte", "Zu was fur ein Mensch bist du geworden für die Kinder warst du bis jetzt nicht gestört von mir aba auch nur bis jetzt wenn ich meine Kinder nicht haben kann dann du auch nicht ich verspreche dir bevor ich dein Kopf nicht zerkwecht hab wird ich nicht erwischt und auch nicht Sterben du hast was offen bei mir", "Allein für XXXX (Anonymisierung durch das erkennende Gericht: gemeint ist der Name eines der Kinder) wirst du bluten ich habe nicht s von ihm bis heute allein darum werde ich deine Ohren wegschneiden warte nur ab noch bissi" und "Geht dich nichts an das ich dich töte". Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom für 4.10.2017 wurde dies bestätigt, darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der Schwester der ehemaligen Lebensgefährtin Drohungen für die ehemalige Lebensgefährtin ausrichtete, sowie, dass er der Schwester der ehemaligen Lebensgefährtin erklärt habe, er schwöre, dass er seine ehemalige Lebensgefährtin erschießen würde, wenn er Schwierigkeiten bekomme, seine Kinder zu sehen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gesehen, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Über den Beschwerdeführer wurde vor dem letzten Urteil aus dem Jahr 2017 mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.8.2017 die Untersuchungshaft verhängt. Begründend führte das Landesgericht aus, der Beschwerdeführer habe zunächst seine beiden Söhne zu nötigen versucht, dass sie vom Verzehr von Schweinefleisch Abstand zu nehmen haben, ansonsten würde er ihnen die Knochen brechen. Außerdem habe er seine ehemalige Lebensgefährtin bedroht, indem er ihr SMS schickte mit folgendem Inhalt (Fehler im Original): "Ihr alle habto gemacht nach dir werde ich mein Vater auch umbringen ihr zwei habt mir das leben zu Hölle gemacht und ich werde euch zu Hölle schicken wartet ab und die Kinder werden inder tr Aufwachsen", "Mit dir hab ich kein Mileid mehr ohne zum zwinkern werde ich dein leben nehmen wie du meinst versaut hast", "Früher oder später wirst du nach Hause müssen egal wo du bist ich finde dich und keine wird dir helfen keiner will statt dir Sterben das mache ich für meine Kinder die Haben seine Mutter verdient nicht nutte", "Zu was fur ein Mensch bist du geworden für die Kinder warst du bis jetzt nicht gestört von mir aba auch nur bis jetzt wenn ich meine Kinder nicht haben kann dann du auch nicht ich verspreche dir bevor ich dein Kopf nicht zerkwecht hab wird ich nicht erwischt und auch nicht Sterben du hast was offen bei mir", "Allein für römisch 40 (Anonymisierung durch das erkennende Gericht: gemeint ist der Name eines der Kinder) wirst du bluten ich habe nicht s von ihm bis heute allein darum werde ich deine Ohren wegschneiden warte nur ab noch bissi" und "Geht dich nichts an das ich dich töte". Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom für 4.10.2017 wurde dies bestätigt, darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber der Schwester der ehemaligen Lebensgefährtin Drohungen für die ehemalige Lebensgefährtin ausrichtete, sowie, dass er der Schwester der ehemaligen Lebensgefährtin erklärt habe, er schwöre, dass er seine ehemalige Lebensgefährtin erschießen würde, wenn er Schwierigkeiten bekomme, seine Kinder zu sehen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gesehen, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.5.2019 wurde der Beschwerdeführer abermals zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt. Das Landesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 14.9.2019 seine ehemalige Lebensgefährtin abermals bedrohte, indem er ihr durch SMS und Telefonat sinngemäß mitteilte, dass entweder sie (die ehemalige Lebensgefährtin) oder die drei gemeinsamen Kinder sterben würden, er werde sie heute finden und sie solle auf den Tod warten, sie solle auf den ersten Stich ins Herz warten und hätte ihr Todesurteil unterschrieben bzw. werde er sie umbringen. Als mildernd wurde kein Umstand gesehen, als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB gesehen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.5.2019 wurde der Beschwerdeführer abermals zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt. Das Landesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 14.9.2019 seine ehemalige Lebensgefährtin abermals bedrohte, indem er ihr durch SMS und Telefonat sinngemäß mitteilte, dass entweder sie (die ehemalige Lebensgefährtin) oder die drei gemeinsamen Kinder sterben würden, er werde sie heute finden und sie solle auf den Tod warten, sie solle auf den ersten Stich ins Herz warten und hätte ihr Todesurteil unterschrieben bzw. werde er sie umbringen. Als mildernd wurde kein Umstand gesehen, als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB gesehen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in Wien. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Geschwister leben in Wien. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ca. 2001 in Österreich und hat 2016 den Militärdienst in der Türkei abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat drei minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über Verwandte in der Türkei.
  2. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem umfassenden und vollständigen Verwaltungsakt. Die angeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zu seinen letzten beiden Verurteilungen ergeben sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Strafregisterauszug bzw. liegen die angeführten Urteile im vorgelegten Verwaltungsakt auf. Dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben war glaubhaft, als kein Grund ersichtlich ist, weswegen dies nicht der Wahrheit entsprechen soll, ebenso die Angaben zu seinen drei Kindern. Dass der Beschwerdeführer Verwandte in der Türkei hat, hat er vor der belangten Behörde selbst angegeben (AS 637).
  3. Rechtliche Beurteilung: § 18 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF lautet:Paragraph 18, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und verweist auf das gezeigte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde tritt dem mit dem Argument entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Begehung von weiteren Straftaten durch den Beschwerdeführer unmittelbar bevorstehen würde. Außerdem bestehe ein intensiver Kontakt zu seiner Familie und seinen Kindern.Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG und verweist auf das gezeigte Gesamtverhalten des Beschwerdeführers. Die Beschwerde tritt dem mit dem Argument entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Begehung von weiteren Straftaten durch den Beschwerdeführer unmittelbar bevorstehen würde. Außerdem bestehe ein intensiver Kontakt zu seiner Familie und seinen Kindern. Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. den B des VwGH vom 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, mwN). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche den B des VwGH vom 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, mwN). Das erkennende Gericht hält nun fest, dass – im Zuge einer Grobprüfung – festgestellt werden muss, dass der sofortige Vollzug angezeigt ist. Das angeführte "intensive" Familienleben wird bereits durch den Umstand abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befindet. Dass er regelmäßig Besuch erhält wurde weder behauptet noch aufgezeigt. Dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK droht wird schon mit dem Hinweis deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihm in der Türkei keinerlei strafrechtliche oder politische Verfolgung drohe (AS 637) und wurde dies in der Beschwerde überhaupt nicht thematisiert. Der Beschwerdeführer verfügt auch in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte und spricht die Sprache seines Heimatlandes und ist mit den Sitten und Gebräuchen vertraut, was schon die Ableistung des Militärdienstes zeigt. Das erkennende Gericht hält nun fest, dass – im Zuge einer Grobprüfung – festgestellt werden muss, dass der sofortige Vollzug angezeigt ist. Das angeführte "intensive" Familienleben wird bereits durch den Umstand abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer sich in Strafhaft befindet. Dass er regelmäßig Besuch erhält wurde weder behauptet noch aufgezeigt. Dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK droht wird schon mit dem Hinweis deutlich, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass ihm in der Türkei keinerlei strafrechtliche oder politische Verfolgung drohe (AS 637) und wurde dies in der Beschwerde überhaupt nicht thematisiert. Der Beschwerdeführer verfügt auch in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte und spricht die Sprache seines Heimatlandes und ist mit den Sitten und Gebräuchen vertraut, was schon die Ableistung des Militärdienstes zeigt. Dem gegenüber steht aus Sicht des erkennenden Gerichtes die massive Delinquenz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist insgesamt sieben Mal vorbestraft (darunter Raub und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz), die letzten beiden Male aufgrund von Drohungen gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin (und Mutter seiner Kinder) und gegenüber seinen eigenen Kindern. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2017 innerhalb der offenen Probezeit wegen des gleichen Deliktes gegenüber dem gleichen Opfer abermals straffällig und ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die seitens der Rechtsprechung geforderten besonderen Umstände gegenständlich gegeben sind. Das dagegen vorgebrachte Familienleben ist schon dadurch abgeschwächt, als dass der Beschwerdeführer derzeit seine Haftstrafe absitzt, darüber hinaus hält das erkennende Gericht fest, dass sich die Drohungen ja auch gegen sein unmittelbares familiäres Umfeld (nämlich seinen Vater und seine eigenen Kinder) richteten und er ja auch vor einer Nötigung seiner eigenen Kinder nicht zurückschreckte, nämlich auch nachdem er das Haftübel bereits erfuhr. Im Zuge der vorzunehmenden Grobprüfung kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, dass er den Ausgang seines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in seinem eigentlichen Heimatstaat, der Türkei, abwartet und erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Nichtgewährung einer Ausreisefrist zur Recht. Die Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte ergeht gesondert. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet: "Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden." Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte (vgl. bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat den Erwägungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte – Erwägungen falsch oder unschlüssig sein sollten (vgl. dazu unter vielen den B des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN). Eine mündliche Beschwerdeverhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn das Bundesverwaltungsgericht ohnehin alle für den Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigte vergleiche bereits den Beschluss des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, mwN). Die Beschwerde trat den Erwägungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen und zeigte nicht auf, warum die vorgenommene - und von hg Seite geteilte – Erwägungen falsch oder unschlüssig sein sollten vergleiche dazu unter vielen den B des VwGH vom 31.01.2018, Zl. Ra 2018/19/0029, mwN). Aufgrund der oa. Ausführungen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L519.2184909.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.