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{'item': 'L521 2187310-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 5Art. 121

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlL521 2187310-1 SpruchL521 2187310-1/44E L521 2187302-1/13E L521 2187300-1/13E L521 2187305-1/13E L521 2187308-1/1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, gehören der kurdischen Volksgruppe an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 07.05.2015 für sich und als gesetzlicher Vertreter seiner mitgereisten Kinder, nämlich des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers, im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Pölten am Tag der Antragstellung legte der Erstbeschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Irak, Vater von vier minderjährigen Kindern und verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er sei XXXX in XXXX in der Nähe von Mossul geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Seine Ehegattin, seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Pölten am Tag der Antragstellung legte der Erstbeschwerdeführer dar, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Irak, Vater von vier minderjährigen Kindern und verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Er sei römisch 40 in römisch 40 in der Nähe von Mossul geboren und habe dort zuletzt gelebt. Er habe drei Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt als Arbeiter tätig gewesen. Seine Ehegattin, seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern seien im Irak oder einem anderen Drittstaat aufhältig. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor etwa acht Monaten mit den minderjährigen Kindern illegal von XXXX ausgehend auf dem Landweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Istanbul sei er in der Folge schlepperunterstützt auf dem Landweg über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor etwa acht Monaten mit den minderjährigen Kindern illegal von römisch 40 ausgehend auf dem Landweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Istanbul sei er in der Folge schlepperunterstützt auf dem Landweg über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, in der Nähe der Stadt Mossul gewohnt zu haben. In dieser Region herrsche Krieg. Die Milizen des Islamischen Staates hätten Kinder verschleppt und Frauen vergewaltigt. Viele Bewohner der Region seien getötet worden. Seine Ehegattin sei auch von den Milizen des Islamischen Staates verschleppt worden. Im Fall der Rückkehr fürchte er für sich und seine Kinder den Tod. Seine vier minderjährigen Kinder würden sich den Angaben anschließen. Er sei deren Erziehungsberechtigter. 2.
  3. Mit am 12.01.2016 beim belangten Bundesamt eingelangten Schreiben übermittelten die beschwerdeführenden Parteien fünf irakische Personalausweise im Original und eine irakische Heiratsurkunde in Kopie. 2.
  4. Mit Note der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 19.12.2016 wurde dem belangten Bundesamt mitgeteilt, dass dem Erstbeschwerdeführer ein österreichischer Führerschein ausgestellt wurde. 2.
  5. Mit E-Mail vom 14.04.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer ein Zertifikat des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch Niveau A1 in Vorlage. 2.
  6. In der Folge langte am 11.07.2017 die Vollmachtsbekanntgabe des Dr. Joachim RATHBAUER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/4/23 ein und wurden in diesem Schriftsatz des Weiteren Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich getroffen. 2.
  7. Mit E-Mails vom 14.07.2017 und 18.07.2017 brachten die beschwerdeführenden Parteien drei Unterstützungserklärungen in Vorlage. 2.
  8. Nach Zulassung der Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 20.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers in der Sprache Kurdisch niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können und den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Ferner bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Seine Angaben seien ihm rückübersetzt und alles richtig protokolliert worden. Zur Person und den Lebensumständen befragt legte der Erstbeschwerdeführer insbesondere dar, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in der Stadt Erbil geboren, in einem Dorf in der Nähe von Erbil bei seinen Eltern aufgewachsen und habe dort bis zum Jahr 2000 gelebt, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des sunnitischen Glaubens, verheiratet sowie Vater von vier minderjährigen Söhnen. Ab dem Jahr 2000 habe er bis 06.08.2014 aufgrund einer von ihm eingegangenen Liebesheirat nicht mehr in Kurdistan, sondern im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil in der Nähe von Mossul gemeinsam mit seiner Ehegattin und den vier Kindern in einer Mietwohnung gelebt. Seine Ehegattin befinde sich bei seinen Schwiegereltern in Erbil. Er habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht. Zunächst sei er bis zum Jahr 2008 als Hilfsarbeiter beruflich tätig gewesen. Anschließend habe er bis zum 06.08.2014 bei der Polizei in Erbil gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter befinde sich in Erbil bei deren Bruder. Seine drei Brüder und seine drei Schwestern seien in der Türkei aufhältig. Er stehe mit seiner Mutter über das Internet ein- bis zweimal in der Woche in Kontakt. Seine wirtschaftliche Situation vor seiner Ausreise sei nicht so gut gewesen. Zur Person und den Lebensumständen befragt legte der Erstbeschwerdeführer insbesondere dar, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei römisch 40 in der Stadt Erbil geboren, in einem Dorf in der Nähe von Erbil bei seinen Eltern aufgewachsen und habe dort bis zum Jahr 2000 gelebt, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des sunnitischen Glaubens, verheiratet sowie Vater von vier minderjährigen Söhnen. Ab dem Jahr 2000 habe er bis 06.08.2014 aufgrund einer von ihm eingegangenen Liebesheirat nicht mehr in Kurdistan, sondern im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil in der Nähe von Mossul gemeinsam mit seiner Ehegattin und den vier Kindern in einer Mietwohnung gelebt. Seine Ehegattin befinde sich bei seinen Schwiegereltern in Erbil. Er habe im Irak zwölf Jahre die Schule besucht. Zunächst sei er bis zum Jahr 2008 als Hilfsarbeiter beruflich tätig gewesen. Anschließend habe er bis zum 06.08.2014 bei der Polizei in Erbil gearbeitet. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter befinde sich in Erbil bei deren Bruder. Seine drei Brüder und seine drei Schwestern seien in der Türkei aufhältig. Er stehe mit seiner Mutter über das Internet ein- bis zweimal in der Woche in Kontakt. Seine wirtschaftliche Situation vor seiner Ausreise sei nicht so gut gewesen. Was den Grund für das Verlassen des Heimatstaates betrifft, legte der Erstbeschwerdeführer dar, Kurdistan im Jahr 2000 verlassen zu haben, weil beide Familien mit seiner Heirat nicht einverstanden gewesen seien. Er habe nicht in Erbil bleiben können, andernfalls ihm die Familien Probleme bereitet hätten. Seine Schwiegerfamilie sei nicht mit der Eheschließung einverstanden gewesen, weil er bereits vor dem Heiratsantrag bzw. der Verlobung vier Jahre eine Beziehung mit seiner Ehegattin geführt habe, was deren Familie in Erfahrung gebracht habe. Seine Ehegattin habe ihn in der Folge betrogen, weshalb seine Familie und seine Schwiegerfamilie von ihm die Tötung seiner Ehegattin verlangt hätten. Er habe dies abgelehnt, zumal er Polizist sei und nicht töten wolle. Die Familie seiner Ehegattin würde sich nicht trauen, seine Ehegattin während aufrechter Ehe zu töten. Wenn er einer Scheidung zustimmen würde, würde seine Ehegattin getötet werden. Er beabsichtige wegen seiner Kinder keine Scheidung. Trotz des Vorrückens der Milizen des Islamischen Staates habe die Familie seiner Ehegattin eine Rückkehr seiner Person in die Stadt abgelehnt, weshalb er sich in die Türkei begeben habe. Des Weiteren könne er nicht mehr in den Irak zurück, weil ein Festnahmeauftrag gegen ihn ausgesprochen worden sei. Für seine minderjährigen Kinder würden diese Ausreisegründe auch gelten. Nachgefragt zu Details schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass er bei der Polizei Wächter vor der Türe des Polizeigebäudes gewesen sei. Er habe diese Tätigkeit immer ausgeübt und die Menschen beim Betreten kontrolliert. Es werde ihm vorgeworfen, seine Dienststelle beim Vormarsch des Islamischen Staates verlassen zu haben. Er habe bei Kriegsbeginn - am 10.08.2014 - an seinen Vorgesetzten einen Kündigungsantrag gerichtet, aber nicht dessen Reaktion abgewartet, wobei dieser bei Abgabe den Antrag unterschrieben und erklärt habe, dass dies passe. Auch sein Vorgesetzter sei später nicht mehr dort geblieben. Alle Polizisten und Behörden hätten aufgegeben und seien wegen des Krieges weggegangen. Es drohe ihm nun eine Strafe von drei bis zu fünf Jahren Haft. Er hätte die Dienststelle nicht verlassen dürfen und stattdessen mitkämpfen müssen, um nicht bestraft zu werden. Dies habe er aufgrund seiner vier Kinder nicht gewollt. Des Weiteren wurden dem Erstbeschwerdeführer Fragen bezüglich seiner widersprüchlichen Schilderungen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Aufenthaltsort seiner Ehegattin und seines Reisedokumentes sowie Fragen zur Integration in Österreich gestellt. Zudem wurde dem Erstbeschwerdeführer angeboten, ihm die aktuellen landeskundlichen Feststellungen zum Irak zur Abgabe einer Stellungnahme auszuhändigen. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Erstbeschwerdeführer einen irakischen Polizeiausweis in Kopie, einen irakischen Führerschein in Kopie, Lichtbilder von seiner Tätigkeit als Polizist, einen irakischen Zeitungsartikel bezüglich eines gegen seine Person bestehenden Haftbefehls und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen in Vorlage. Der vorgelegte irakische Zeitungsartikel wurde seitens der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer im Zuge des Verfahrens eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, fünf weitere Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über die Verrichtung von Tätigkeiten im Rahmen des Bundesbetreuungsgesetzes und eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice bezüglich einer persönliche Vorsprache des Erstbeschwerdeführers vor. 2.
  9. Auf Ersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde bezüglich der in Vorlage gebrachten irakischen Personalausweise seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt, Abteilung 8 - Kriminalpolizeiliche Untersuchung, eine Dokumentenüberprüfung durchgeführt, welche die vorgelegten Urkunden als Totalfälschungen qualifizierte. 2.
  10. Am 20.09.2017 langten bezüglich des Zweit-, des Dritt-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers Schulbesuchsbestätigungen bei der belangten Behörde ein. 2.
  11. Am 27.11.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich Außenstelle Linz, im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers in der Sprache Kurdisch nochmals niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können und den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen. Ferner bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Befragt zu seiner Ehe bestätigte der Erstbeschwerdeführer, noch verheiratet zu sein. Er habe am XXXX oder am XXXX in Kalak geheiratet. Seine Ehegattin befinde sich bei seinen Schwiegereltern in Erbil. Er habe zuletzt vor zwei bis drei Monaten Kontakt mit seiner Ehegattin gehabt. Er habe seine Ehegattin in der Nacht etwa im Oktober oder November 2014 selbst unmittelbar beim Ehebruch in seinem Haus ertappt. Er habe den Mann nicht persönlich gekannt. Es sei ein Kurde aus dem Irak gewesen. Er wisse nicht, wie lange dieses Verhältnis gegangen sei. Seine Ehegattin habe ihm gesagt, dass dies das dritte Mal gewesen sei und dass es ihr leidtue. Befragt zu seiner Ehe bestätigte der Erstbeschwerdeführer, noch verheiratet zu sein. Er habe am römisch 40 oder am römisch 40 in Kalak geheiratet. Seine Ehegattin befinde sich bei seinen Schwiegereltern in Erbil. Er habe zuletzt vor zwei bis drei Monaten Kontakt mit seiner Ehegattin gehabt. Er habe seine Ehegattin in der Nacht etwa im Oktober oder November 2014 selbst unmittelbar beim Ehebruch in seinem Haus ertappt. Er habe den Mann nicht persönlich gekannt. Es sei ein Kurde aus dem Irak gewesen. Er wisse nicht, wie lange dieses Verhältnis gegangen sei. Seine Ehegattin habe ihm gesagt, dass dies das dritte Mal gewesen sei und dass es ihr leidtue. Was die im Verfahren als Beweismittel vorgelegten Personalausweise betrifft erläuterte der Erstbeschwerdeführer, dass er bei der Ausreise aus dem Irak - als der Islamische Staat in seiner Herkunftsregion auf dem Vormarsch gewesen sei - alle Dokumente zu Hause gelassen habe. In Österreich habe ihm sein Quartiergeber gesagt, dass er Dokumente aus dem Irak holen solle, weshalb er seine Freunde angerufen habe. Diese hätten ihm die Dokumente ausgestellt und per Post geschickt. Er wisse nicht, wo diese ausgestellt worden seien. Ihm sei letztens aufgefallen, dass das Geburtsdatum auf dem Personalausweis nicht stimme. Er wisse nicht, wo der Fehler liege. Man müsse zwecks Ausstellung der Dokumente nicht persönlich erscheinen. Wann die Ausweise ausgestellt worden seien, wisse er nicht. Er habe die Ausweise sieben Monate nach seiner Einreise in Österreich erhalten. Auf Vorhalt des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung, wonach es sich bei allen fünf Personalausweisen um eine Totalfälschung handle, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Er habe seine Freunde angerufen, um sich Originaldokumente ausstellen zu lassen. Er könne versuchen, dem Bundesamt echte Dokumente vorzulegen und eine Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Dies sei aber schwierig. Ein Elternteil müsse anwesend sein. Die Sicherheitslage in seiner Heimatstadt in der Nähe von Mossul sei schlimm, da es einen Krieg zwischen den schiitischen Milizen und den Kurden gebe. Zudem wurde dem Erstbeschwerdeführer erneut angeboten, ihm die aktuellen landeskundlichen Feststellungen zum Irak zur Abgabe einer Stellungnahme auszuhändigen. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. 2.
  12. Am 29.11.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer beim belangten Bundesamt irakische Geburtsurkunden bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführer in Vorlage. Zudem langten bezüglich des Zweit-, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers jeweils eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2016/17, bezüglich des Fünftbeschwerdeführers eine Jahresinformation für das Schuljahr 2016/17 und bezüglich sämtlicher minderjähriger Beschwerdeführer Bestätigungen über die Teilnahme an einem Schwimmkurs bei der belangten Behörde ein. 2.
  13. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zlen. 1067682703-150472479, 1067683406-150472665, 1067683101-150472568, 1067682801-150472673 und 1067686702-150472690, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak

§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkte IV.

und V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 2.12. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zlen. 1067682703-150472479, 1067683406-150472665, 1067683101-150472568, 1067682801-150472673 und 1067686702-150472690, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die vorgebrachte Bedrohung und Verfolgung durch die Sippe seiner Ehegattin werde als nicht glaubhaft erachtet. Der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht, sondern sich auf das Ausreisevorbringen des Erstbeschwerdeführers bezogen, welches sich als nicht asylrelevant erwiesen habe. Eine Rückkehr in den Irak sei den Beschwerdeführern möglich und zumutbar, da der Erstbeschwerdeführer gesund und arbeitsfähig sei und er im Fall einer Rückkehr in den Irak, etwa nach Erbil, den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstellen könne. Darüber hinaus bestünden familiäre Anknüpfungspunkte aufgrund der in Erbil lebenden Verwandten der Beschwerdeführer. Es habe des Weiteren nicht festgestellt werden können, dass dem Erstbeschwerdeführer aufgrund des unerlaubten Verlassens des Polizeidienstes eine unverhältnismäßige Strafe drohe. 2.13. Mit Verfahrensanordnungen vom 29.12.2017 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und die Beschwerdeführer ferner

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.2.13. Mit Verfahrensanordnungen vom 29.12.2017 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und die Beschwerdeführer ferner

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 2.

  1. Am 10.01.2018 langte bei der belangten Behörde die Vollmachtsauflösung seitens des Dr. Joachim RATHBAUER ein. 2.
  2. Die vorgelegte irakische Heiratsurkunde und die vorgelegten irakischen Geburtsurkunden wurden seitens der belangten Behörde einer Übersetzung zugeführt. 2.
  3. Mit Note vom 22.08.2018 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der in Vorlage gebrachten irakischen Heiratsurkunde und den in Vorlage gebrachten irakischen Geburtsurkunden die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt, Abteilung 8 - Kriminalpolizeiliche Untersuchung, um Durchführung einer Dokumentenüberprüfung. 2.
  4. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer, dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführers und dem Fünftbeschwerdeführer am 04.01.2018 zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zlen. 1067682703-150472479, 1067683406-150472665, 1067683101-150472568, 1067682801-150472673 und 1067686702-150472690, richtet sich die im Wege des rechtfreundlichen Vertreters Dr. Helmut BLUM fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer, dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55ff Asyl

G 2005 zu erteilen und damit eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Schließlich werden Erhebungen vor Ort beantragt, wodurch sich die Richtigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers durch die Überprüfungen bestätigen werden.In dieser wird beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer, dem Zweitbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, ff AsylG 2005 zu erteilen und damit eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. Schließlich werden Erhebungen vor Ort beantragt, wodurch sich die Richtigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers durch die Überprüfungen bestätigen werden. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die mangelnde Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers werde damit begründet, dass er bei der Erstbefragung sowie bei der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt einen anderen Sachverhalt dargestellt hätte. Dem sei zu entgegnen, dass er sowohl aufgrund der Bedrohung durch den Islamischen Staat, wie er dies in der Erstbefragung angegeben habe, als auch aufgrund der Probleme wegen seiner Ehegattin und des Verlassens des Polizeidienstes den Irak verlassen habe müssen. Bei der Erstbefragung sei dezidiert darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz halten solle und der Fluchtgrund im Rahmen der Einvernahme beim belangten Bundesamt behandelt werden würde. Tatsache sei, dass die Bedrohung durch den Islamischen Staat nach wie vor aufrecht sei. Der Islamische Staat sei zwar bekämpft und vertrieben worden, doch seien nunmehr Guerillagruppen des Islamischen Staates weiter in der Region aktiv. Im Falle einer Rückkehr in den Irak würde er aufgrund des unerlaubten Verlassens des Polizeidienstes zur Verantwortung gezogen und drohe ihm eine mehrjährige Haftstrafe. Wenn das belangte Bundesamt diesbezüglich anführe, dass es sich dabei um keine unverhältnismäßige Strafe handeln würde, so sei dem zu entgegnen, dass allein die Haftbedingungen im Irak menschenrechtswidrig seien und bereits aufgrund dessen eine Abschiebung in den Irak einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung des Artikel 3 EMRK gleichkommen würde. Hinzu trete, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass ihn seine Ehegattin betrogen habe, auch mit der Familie Probleme habe. Nicht nur, dass diese nicht mit der Heirat einverstanden gewesen sei, sei durch das Fremdgehen nicht nur seine, sondern auch die Ehre der Familie verletzt und er aufgefordert worden, diese Ehre durch Tötung seiner Ehegattin wiederherzustellen. Dies habe er verweigert, weshalb er im Falle einer Rückkehr auch mit Problemen von Seiten der Familie zu rechnen habe. 2.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 27.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  2. Mit 22.02.2018 wurde das Vollmachtsverhältnis zu Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM aufgelöst und erfolgte mit Telefax vom 27.02.2018 die Vollmachtsbekanntgabe der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation.
  3. Mit Telefax vom 06.05.2019 teilte die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die ihr erteilte Vollmacht mit diesem Tage zurücklege.
  4. Am 15.05.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung - GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte - ein.
  5. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.05.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak, eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 21.02.2019 betreffend Autonome Region Kurdistan: Menschenrechtslage, insbesondere für sunnitische Kurden, Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 29.03.2018 und 21.02.2019 betreffend die Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland in der Autonomen Region Kurdistan: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 26.01.2018 betreffend gesetzliche Bestimmungen, die für die Desertion aus der Polizei eine Haftstrafe vorsehen bzw. Festnahme bei der Einreise, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.03.2019 betreffend Situation von Kindern in der Autonomen Region Kurdistan, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.02.2019 betreffend Sicherheitslage, Kampfhandlungen und Anschlagskriminalität in der Autonomen Region Kurdistan und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.05.2019 betreffend Desertion vom Militär, Ausreise, zivile Dokumente und Strafen sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.10.2016 betreffend Fernbleiben, Desertion und Kündigung von Polizei und Armee zur Vorbereitung der für den 11.06.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme freigestellt. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.
  6. Am 11.06.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde mit dem Erstbeschwerdeführer - auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder - die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen erörtert. Eine Befragung des Erstbeschwerdeführers zur Ausreisemotivation sowie seinen Rückkehrbefürchtungen entfiel aufgrund des Fernbleibens des Dolmetschers aufgrund einer Erkrankung. Des Weiteren erhielt der Erstbeschwerdeführer nochmals eine vierwöchige Frist zur Vorlage von Identitätsdokumenten im Original. Der Erstbeschwerdeführer brachte ein irakisches Strafurteil in Kopie, einen in Österreich abgeschlossenen Ehevertrag nach islamischem Recht vom 01.06.2019, einen irakischen Zeitungsartikel vom 29.11.2015 in Kopie und im Original, eine irakische Geburtsurkunde bezüglich seiner Person in Kopie und ein Konvolut an Integrationsunterlagen in Vorlage.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten irakischen Unterlagen (gerichtliche Verurteilung, irakischer Zeitungsartikel und irakische Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers).
  8. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 wurde das belangte Bundesamt um Übermittlung des Aktes, der zu einer für den 10.07.2019 anberaumten Verhandlung geladenen Zeugin XXXX ersucht. Diesem Ersuchen wurde seitens der belangten Behörde entsprochen.
  9. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 wurde das belangte Bundesamt um Übermittlung des Aktes, der zu einer für den 10.07.2019 anberaumten Verhandlung geladenen Zeugin römisch 40 ersucht. Diesem Ersuchen wurde seitens der belangten Behörde entsprochen.
  10. Am 02.07.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eine irakische Geburtsurkunde, einen irakischen Familienausweis und einen weiteren Ausweis - jeweils im Original - zum Nachweis seiner Identität in Vorlage.
  11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 wurden dem Erstbeschwerdeführer - auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder - bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung zusätzliche aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zum Irak (Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office vom Februar 2019 zum Irak betreffend Iraq Body Count - civilian deaths 2012, 2017-2018 und Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office vom Februar 2019 zum Irak betreffend Key socio-economic indicators) zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und dem Erstbeschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertretung die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
  12. Am 10.07.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Erstbeschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen sowie eines Dolmetschers für die Sprache Sorani fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer - auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder - einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Erstbeschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Ferner wurde XXXX als Zeugin einvernommen.
  13. Am 10.07.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Erstbeschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen sowie eines Dolmetschers für die Sprache Sorani fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer - auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder - einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Erstbeschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Ferner wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen.
  14. Mit Note vom 11.07.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bislang bei ihm befindlichen irakischen Zeitungsartikel und irakischen Dienstausweis.
  15. Auf Ersuchen des Bundesveraltungsgerichtes vom 17.07.2019 wurde bezüglich des in Vorlage gebrachten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, der in Vorlage gebrachten irakischen Aufenthaltsberechtigung und des in Vorlage gebrachten irakischen Dienstausweises seitens des Bundeskriminalamtes, Abteilung 6 - Forensik und Technik, eine kriminaltechnische Untersuchung durchgeführt, welches die vorgelegten Urkunden –mit Ausnahme des irakischen Dienstausweises als authentisch qualifizierte. Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrucke ergaben sich bei keiner der Urkunden Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste zudem die Übersetzung des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, der irakischen Aufenthaltsberechtigung und des irakischen Dienstausweises.
  17. Am 05.08.2019 langte im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eine abschließende Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den ihnen mit Note vom 09.07.2019 übermittelten Länderdokumentationsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht, wobei der Erstbeschwerdeführer auf die Sicherheitssituation, insbesondere die Aktivitäten der Miliz des Islamischen Staates und der schiitischen Milizen, Bezug nahm. Ferner legte der Erstbeschwerdeführer neuerlich - entsprechend seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt dar. Erstmals schilderte der Erstbeschwerdeführer zudem, dass er wegen der gegen ihn ausgesprochenen dreimonatigen Haftstrafe aller Wahrscheinlichkeit nach sofort verhaftet werden würde und seine Kinder - auf der Straße lebend - niemand haben würden, der sich um sie kümmern würde, zumal diese insbesondere auch von ihrer Mutter „verstoßen“ worden seien und nicht zu erwarten sei, dass sich an dieser Entscheidung der Mutter etwas ändern würde. Im Übrigen sei auch die allgemeine Versorgung mit lebensnotwendigen Dingen, wie Lebensmittel und sauberem Trinkwasser, von staatlicher Seite alles andere als gewährleistet. Aufgrund der Quittierung seines Dienstes könne der Erstbeschwerdeführer keinesfalls wieder als Polizist arbeiten und würde somit über keine Einkommensquelle verfügen, um sich in weiterer Folge für sich und seine Kinder eine Unterkunft schaffen sowie eine Versorgung mit lebensnotwendigen Mitteln sichern zu können. Schließlich könne unter Bezugnahme auf die aktuelle Sicherheitslage im Irak nicht festgestellt werden, dass dem Erstbeschwerdeführer ein effektiver staatlicher Schutz vor Verfolgung im Irak zur Verfügung stünde. Der Stellungnahme sind erneut das Zertifikat des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - Niveau A1 und zudem ein nicht bestandenes Zertifikat des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - Niveau A2 sowie ein Antrag auf Saisonbewilligung, welchem nicht entsprochen wurde, angeschlossen.
  18. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 wurde das belangte Bundesamt zwecks Akteneinsicht um Übermittlung der Asylakten des XXXX , der XXXX und des XXXX ersucht. Diesem Ersuchen wurde seitens der belangten Behörde entsprochen.
  19. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2019 wurde das belangte Bundesamt zwecks Akteneinsicht um Übermittlung der Asylakten des römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 ersucht. Diesem Ersuchen wurde seitens der belangten Behörde entsprochen.
  20. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2020 wurden den Beschwerdeführern im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Abgabe einer Stellungnahme dazu freigestellt. Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine inhaltliche Stellungnahme ein, jedoch wurde ein (auf organisatorische Änderungen in der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei zurückzuführender) Vollmachtswechsel bekanntgegegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: 1.
  22. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  23. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX . Er wurde am XXXX in Erbil geboren und wuchs bei seinen Eltern in einem Dorf in der Nähe von Erbil auf. Anschließend lebte der Erstbeschwerdeführer nach seiner Eheschließung im Jahr 2000 bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. 1.1.
  24. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in Erbil geboren und wuchs bei seinen Eltern in einem Dorf in der Nähe von Erbil auf. Anschließend lebte der Erstbeschwerdeführer nach seiner Eheschließung im Jahr 2000 bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist der leibliche Vater des Zweitbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers, des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers und mittlerweile eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüften Angaben zufolge von der leiblichen Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien geschieden. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Die Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak mehrere Jahre die Schule, wobei das genaue Ausmaß nicht festgestellt werden kann. Er trat anschließend als Hilfsarbeiter in das Erwerbsleben ein. Ab dem Jahr 2008 versah der Erstbeschwerdeführer Dienst bei der kurdischen Polizei. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über einen irakischen Führerschein. Der Vater des Erstbeschwerdeführers verstarb im Jahr 2005 eines natürlichen Todes. Seine Mutter lebt in der autonomen Region Kurdistan in der Stadt Erbil bei einem Onkel des Erstbeschwerdeführers und wird von diesem auch versorgt. Seine ehemalige Ehegattin und leibliche Mutter der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien lebt gemeinsam mit deren Mutter ebenfalls in der Stadt Erbil. Zudem sind vier weitere Onkel und drei Tanten in der autonomen Region Kurdistan wohnhaft. Schließlich verfügt der Erstbeschwerdeführer über zahlreiche Cousinen und Cousins im Irak. Sämtliche Geschwister des Erstbeschwerdeführers - drei Brüder und drei Schwestern - leben den vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüften Angaben des Beschwerdeführers zufolge in der Türkei. Die Brüder des Erstbeschwerdeführers sind dort erwerbstätig. In der zweiten Jahreshälfte 2014 – das genaue Datum kann nicht festgestellt werden – verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak von Erbil ausgehend gemeinsam mit den minderjährigen Kindern illegal auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge – nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei – schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Bulgarien, Serbien, Ungarn und weiter nach Österreich, wo er am 07.05.2015 für sich und als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  25. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX . Er wurde am XXXX in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht.1.1.
  26. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. Der Zweitbeschwerdeführer verließ den Irak im schulpflichtigen Alter. Er beherrscht Sorani und Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. In der zweiten Jahreshälfte 2014 – das genaue Datum kann nicht festgestellt werden – verließ der Zweitbeschwerdeführer den Irak von Erbil ausgehend gemeinsam mit seinem Vater und seinen minderjährigen Geschwistern illegal auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge – nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei – schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Bulgarien, Serbien, Ungarn und weiter nach Österreich, wo er am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  27. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX . Er wurde am XXXX in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. 1.1.
  28. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. Der Drittbeschwerdeführer verließ den Irak im schulpflichtigen Alter. Er beherrscht Sorani und Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. In der zweiten Jahreshälfte 2014 – das genaue Datum kann nicht festgestellt werden – verließ der Drittbeschwerdeführer den Irak von Erbil ausgehend gemeinsam mit seinem Vater und seinen minderjährigen Geschwistern illegal auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge – nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei – schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Bulgarien, Serbien, Ungarn und weiter nach Österreich, wo er am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  29. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen XXXX ) er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX . Er wurde am XXXX in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht.1.1.
  30. Der Viertbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 ) er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. Der Viertbeschwerdeführer verließ den Irak im schulpflichtigen Alter. Er beherrscht Sorani und Deutsch. Der Viertbeschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. In der zweiten Jahreshälfte 2014 – das genaue Datum kann nicht festgestellt werden – verließ der Viertbeschwerdeführer den Irak von Erbil ausgehend gemeinsam mit seinem Vater und seinen minderjährigen Geschwistern illegal auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge – nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei – schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Bulgarien, Serbien, Ungarn und weiter nach Österreich, wo er am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  31. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der XXXX . Er wurde am XXXX in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. Der Fünftbeschwerdeführer verließ den Irak bei Erreichen des schulpflichtigen Alters. Er beherrscht Sorani und Deutsch.1.1.
  32. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des Stammes der römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in Erbil geboren und lebte bis zum 06.08.2014 gemeinsam mit seiner Familie in einer gemieteten Unterkunft in einem Dorf im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil. Am 06.08.2014 begab er sich gemeinsam mit seiner Familie nach Erbil und wurde dort in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht. Der Fünftbeschwerdeführer verließ den Irak bei Erreichen des schulpflichtigen Alters. Er beherrscht Sorani und Deutsch. Der Fünftbeschwerdeführer ist gesund, er steht nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. In der zweiten Jahreshälfte 2014 – das genaue Datum kann nicht festgestellt werden – verließ der Fünftbeschwerdeführer den Irak von Erbil ausgehend gemeinsam mit seinem Vater und seinen minderjährigen Geschwistern illegal auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge – nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei – schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Bulgarien, Serbien, Ungarn und weiter nach Österreich, wo er am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  33. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original, nämlich einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Des Weiteren besitzt er eine irakische Meldebestätigung im Original und einen – nicht mehr gültigen – irakischen Dienstausweis im Original sowie einen gefälschten irakischen Personalausweis. Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer verfügen über irakische Geburtsurkunden im Original und gefälschte irakische Personalausweise. 1.
  34. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer und zur Rückkehrgefährdung: 1.2.
  35. Die Beschwerdeführer gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Erstbeschwerdeführer hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. 1.2.
  36. Der Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer brachten keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe vor. 1.2.
  37. Der Erstbeschwerdeführer verließ seinen Wohnort im Distrikt Machmur im Gouvernement Erbil am 06.08.2014 aufgrund des Vorrückens der Milizen des Islamischen Staates in der Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers, ohne dass es zu persönlichen Konfrontationen mit Kämpfern des Islamischen Staates kam oder Verfolgungshandlungen wider den Erstbeschwerdeführer gesetzt wurden. Der Erstbeschwerdeführer war in der Folge auch bis zum Verlassen des Irak keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise aufgrund seiner im Jahr 2000 eingegangenen und mittlerweile geschiedenen Ehe Schwierigkeiten mit der Familie seiner ehemaligen Ehegattin oder sonstigen Dritten, etwa seiner eigenen Familie, zu erleiden hatte. Des Weiteren kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von der Familie seiner ehemaligen Ehegattin oder seiner eigenen Familie aufgrund eines von seiner ehemaligen Gattin begangenen Ehebruches zu deren Tötung aufgefordert wurde. Da sich der Erstbeschwerdeführer unbefugt vom Polizeidienst entfernte, wurde er vom irakischen Gericht der inneren Sicherheitskräfte

§ 5des irakischen Strafgesetzbuches für die inneren Sicherheitskräfte Nr.

14/2008 am 26.05.2016 in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt. Ferner wurde sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt.Da sich der Erstbeschwerdeführer unbefugt vom Polizeidienst entfernte, wurde er vom irakischen Gericht der inneren Sicherheitskräfte

Paragraph 5, des irakischen Strafgesetzbuches für die inneren Sicherheitskräfte Nr. 14 aus 2008, am 26.05.2016 in Abwesenheit zu einer Haftstrafe von drei Monaten verurteilt. Ferner wurde sein bewegliches und unbewegliches Vermögen beschlagnahmt. Es kann nicht festgestellt werden, dass (vormalige) Angehörige der irakischen (kurdischen) Sicherheitskräfte mit sunnitischer Glaubensrichtung im Vergleich zu anderen (vormaligen) Angehörigen der irakischen (kurdischen) Sicherheitskräfte strenger bestraft werden oder den Betroffenen wegen ihres Verhaltens eine oppositionelle Gesinnung (etwa als Anhänger des Islamischen Staates) unterstellt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall eines Verbleibes an seiner Dienststelle als Polizist an völkerrechtswidrigen Militäraktionen hätte teilnehmen müssen. 1.2.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak und dort in der autonomen Region Kurdistan maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen wären. 1.2.
  2. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. 1.2.
  3. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak und dort in der autonomen Region Kurdistan drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen. 1.2.
  4. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat von keiner existentiellen Notlage betroffen. Die Beschwerdeführer verfügen über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in ihrer Herkunftsregion Erbil sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion Erbil in Gestalt der dort lebenden Familienangehörigen. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Arbeiter und im Polizeidienst. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familienauskommens im Rückkehrfall – soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer zulässt – möglich und zumutbar. 1.2.
  5. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion Erbil über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und den Familienverband und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung. 1.2.
  6. Die autonome Region Kurdistan ist im Luftweg direkt mit Linienflügen (Schwechat-Erbil) gefahrlos erreichbar. 1.
  7. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet: 1.3.
  8. Die Beschwerdeführer halten sich seit dem 07.05.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in einem Übergangsquartier seit dem 06.07.2015 in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX in Oberösterreich. Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind nicht legal erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer hat beim zuständigen Arbeitsmarktservice im Jahr 2017 vorgesprochen und wurde ein Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung nicht bewilligt. Eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hat der Erstbeschwerdeführer nicht in Aussicht.Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in einem Übergangsquartier seit dem 06.07.2015 in einer Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde römisch 40 in Oberösterreich. Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind nicht legal erwerbstätig. Der Erstbeschwerdeführer hat beim zuständigen Arbeitsmarktservice im Jahr 2017 vorgesprochen und wurde ein Antrag auf Erteilung einer Saisonbewilligung nicht bewilligt. Eine konkrete Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt hat der Erstbeschwerdeführer nicht in Aussicht. Der Erstbeschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und auf dem Niveau A
  9. Er legte am 06.04.2017 die Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 erfolgreich ab. Die Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 am 25.01.2018 bestand der Erstbeschwerdeführer nicht. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Konversation auf einfachstem Niveau ausreichen. Der Erstbeschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis am Ort seiner Unterbringung. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Der Erstbeschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben sowie eine Unterstützerliste des SV XXXX U 16 vorgelegt, die fünfzehn Personen unterschieben haben [Letztere für den Zweitbeschwerdeführer]. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete bis 05.06.2019 bislang gemeinnützige Tätigkeiten im Wirtschaftshof in der Gemeinde XXXX im Ausmaß von 266 Stunden, hilft ehrenamtlich beim Fußballverein der minderjährigen Beschwerdeführer und verrichtete Gartenarbeiten bei älteren Personen. Er besucht einen Fitnessclub. Der Erstbeschwerdeführer ist ansonsten weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation Mitglied. Der Erstbeschwerdeführer hat einen österreichischen Führerschein erlangt.Der Erstbeschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis am Ort seiner Unterbringung. Diesem gehören auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen an. Der Erstbeschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben sowie eine Unterstützerliste des SV römisch 40 U 16 vorgelegt, die fünfzehn Personen unterschieben haben [Letztere für den Zweitbeschwerdeführer]. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete bis 05.06.2019 bislang gemeinnützige Tätigkeiten im Wirtschaftshof in der Gemeinde römisch 40 im Ausmaß von 266 Stunden, hilft ehrenamtlich beim Fußballverein der minderjährigen Beschwerdeführer und verrichtete Gartenarbeiten bei älteren Personen. Er besucht einen Fitnessclub. Der Erstbeschwerdeführer ist ansonsten weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation Mitglied. Der Erstbeschwerdeführer hat einen österreichischen Führerschein erlangt. Seit etwa Mitte 2017 unterhält der Erstbeschwerdeführer eine Beziehung zu einer irakischen Staatsangehörigen mit dem Namen XXXX . Diese war zuvor mit einem irakischen Staatsangehörigen mit dem Namen XXXX verheiratet und hat mit diesem einen gemeinsam Sohn ihm Alter von acht Jahren. Deren ehemaliger Ehegatte hält sich im Bundesgebiet auf. Seit etwa Mitte 2017 unterhält der Erstbeschwerdeführer eine Beziehung zu einer irakischen Staatsangehörigen mit dem Namen römisch 40 . Diese war zuvor mit einem irakischen Staatsangehörigen mit dem Namen römisch 40 verheiratet und hat mit diesem einen gemeinsam Sohn ihm Alter von acht Jahren. Deren ehemaliger Ehegatte hält sich im Bundesgebiet auf. XXXX wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Deren befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012 bis zum 27.01.2013 verlängert. Sie verfügt nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und reiste nach Erhalt des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Vergangenheit mehrmals in den Irak (nämlich etwa vom 12.08.2014 bis zum 23.09.2014 und vom 11.08.2015 bis zum 03.09.2015). Sie verfügt dort in der autonomen Region Kurdistan über Verwandte. römisch 40 wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Deren befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2012 bis zum 27.01.2013 verlängert. Sie verfügt nunmehr über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und reiste nach Erhalt des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Vergangenheit mehrmals in den Irak (nämlich etwa vom 12.08.2014 bis zum 23.09.2014 und vom 11.08.2015 bis zum 03.09.2015). Sie verfügt dort in der autonomen Region Kurdistan über Verwandte. Gegenüber XXXX wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig ist. Dessen befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde zuletzt mit Bescheid des belangten Bundesamtes vom 28.03.2013 bis zum 19.03.2014 verlängert. In der Folge wurde ihm mit Bescheid des belangten Bundesamtes vom 28.02.2019 der mit Bescheid vom 19.03.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen rechtskräftig aberkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Er verfügt derzeit ebenfalls über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.Gegenüber römisch 40 wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2004 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak nicht zulässig ist. Dessen befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde zuletzt mit Bescheid des belangten Bundesamtes vom 28.03.2013 bis zum 19.03.2014 verlängert. In der Folge wurde ihm mit Bescheid des belangten Bundesamtes vom 28.02.2019 der mit Bescheid vom 19.03.2004 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen rechtskräftig aberkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Er verfügt derzeit ebenfalls über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Dem gemeinsamen Sohn von XXXX und XXXX mit dem Namen XXXX wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dessen befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurde zuletzt mit Bescheid des belangten Bundesamtes vom 09.09.2016 bis zum 01.07.2018 verlängert. Auch er verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Er wohnt bei seiner Mutter und besucht im gegenwärtigen Schuljahr die zweite Klasse einer Volksschule. Seine leiblichen Eltern teilen sich das Sorgerecht.Dem gemeinsamen Sohn von römisch 40 und römisch 40 mit dem Namen römisch 40 wurde erstmals mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dessen befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde zuletzt mit Bescheid des belangten Bundesamtes vom 09.09.2016 bis zum 01.07.2018 verlängert. Auch er verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Er wohnt bei seiner Mutter und besucht im gegenwärtigen Schuljahr die zweite Klasse einer Volksschule. Seine leiblichen Eltern teilen sich das Sorgerecht. Am 01.06.2019 vollzogen der Erstbeschwerdeführer und die zuvor genannte irakische Staatsangehörige in Österreich eine islamische bzw. konfessionelle Trauung. Der Beschwerdeführer lebt mit XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt. XXXX darf auch nicht bei ihm in der Unterkunft übernachten. Sie suchen eine gemeinsame Unterkunft in Linz oder XXXX . Der Kontakt beschränkt sich auf wechselseitige – teilweise mehrtägige – Besuche. Der Erstbeschwerdeführer kommuniziert mit XXXX auf Sorani. Mag die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers auch von seiner Freundin finanziert werden, besteht zwischen den beiden ansonsten kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zum Beschwerdeführer trat im Verfahren ebenso wenig zutage.Am 01.06.2019 vollzogen der Erstbeschwerdeführer und die zuvor genannte irakische Staatsangehörige in Österreich eine islamische bzw. konfessionelle Trauung. Der Beschwerdeführer lebt mit römisch 40 nicht im gemeinsamen Haushalt. römisch 40 darf auch nicht bei ihm in der Unterkunft übernachten. Sie suchen eine gemeinsame Unterkunft in Linz oder römisch 40 . Der Kontakt beschränkt sich auf wechselseitige – teilweise mehrtägige – Besuche. Der Erstbeschwerdeführer kommuniziert mit römisch 40 auf Sorani. Mag die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers auch von seiner Freundin finanziert werden, besteht zwischen den beiden ansonsten kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zum Beschwerdeführer trat im Verfahren ebenso wenig zutage. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen gegenwärtig an ihrem Wohnort die Schule. Die schulpflichtigen Beschwerdeführer verfügen über altersadäquate Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegen einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden und Mitschülern. Des Weiteren sind die minderjährigen Beschwerdeführer vor allem im örtlichen Fußballverein aktiv. Ein besonderes Naheverhältnis der minderjährigen Beschwerdeführer zu bestimmten Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) kann nicht festgestellt werden. Unterstützer der Beschwerdeführer bezeichnen den Erstbeschwerdeführer als liebevollen und fürsorglichen Vater und attestieren ihm Hilfsbereitschaft, Ehrlichkeit, Verlässlichkeit, Kontaktfreudigkeit, Interesse am Erwerb der deutschen Sprache und - soziales - Engagement in der Wohnortgemeinde und dem örtlichen Fußballverein sowie den Wunsch, in Österreich einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Des Weiteren bezeichnen sie die minderjährigen Beschwerdeführer als „bestens integriert“ und attestieren ihnen fußballerisches Engagement bzw. fußballerische Fähigkeiten. Die Beschwerdeführer verfügen über keine Verwandten im Bundesgebiet. 1.3.

  1. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.3.
  2. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
  4. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:
  5. Aktuelle Ereignisse 16.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Insbesondere betroffen waren die Provinzen Diyala, Salahaddin, Kirkuk und Ninive. So wurde bei der Explosion einer IED südlich von Mosul am 09.09.19 ein Zivilist getötet und weitere sechs verletzt. Am 10.09.19 kam ebenfalls bei der Explosion einer IED südlich von Kirkuk eine Zivilperson ums Leben und in der Nähe von Muqdadiya in der Provinz Diyala wurden drei Zivilisten durch eine Mörsergranate verletzt. Bei zwei Bombenanschlägen auf Patrouillen der irakischen Sicherheitskräfte in der Region Nida, östlich von Baquba in der Provinz Diyala wurde am 11.09.19 ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet und drei weitere verletzt. Ebenfalls am 11.09.19 starb ein irakischer Soldat an einem Kontrollpunkt der irakischen Sicherheitskräfte im Gebiet Dawaleeb, nordöstlich von Baquba in der Provinz Diyala. Bei einem Angriff von IS-Kämpfern auf irakische Sicherheitskräfte wurde am 13.09.19 in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin ein Soldat getötet und zwei verwundet. Irakischen Angaben zufolge haben IS-Kämpfer in dem Gebiet ihre Angriffe auf irakische Sicherheitskräfte und Zivilisten verstärkt. Bei Sicherheitsoperationen der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) mit Unterstützung der internationalen Koalition wurden am 09.09.19 drei IS-Verstecke in Mtaibijah an der Grenze zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din bombardiert und 15 IS-Kämpfer getötet sowie neun verhaftet. Ebenfalls am 09.09.19 wurden von der von den USA geführten Koalition mit Unterstützung der Peshmerga südwestlich von Erbil im Gebiet des Mount Qara-Chokh im Bezirk Makhmour zehn IS-Kämpfer getötet. Am 10.09.19 bombardierte die US-Luftwaffe Stellungen des IS auf der Insel Qanus im Fluss Tigris. Videoaufnahmen deuten darauf hin, dass IS-Positionen und Personal auf der Insel massive Schäden erlitten hätten. Am 11.09.19 töteten irakische Sicherheitskräfte durch Raketenbeschuss drei IS-Führer in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din. Bei Sicherheitsoperationen in der Provinz Anbar am 12.09.19 wurden in einem IS-Versteck 570 Sprenggürtel sowie andere Sprengsätze, Granaten und Minen entdeckt. Am 10.09.19 kamen bei einer Massenpanik während des schiitischen Ashura-Festes in der Stadt Kerbala mindestens 31 Menschen ums Leben, 100 Menschen seien verletzt worden, zehn davon schwer. Irakischen Angaben zufolge sei es wegen eines großen Andrangs von Gläubigen am Eingang zur Grabmoschee Husseins zu dem Unglück gekommen. 30.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor allem mit Einsatz von Sprengvorrichtungen. Betroffen waren in der letzten Woche insbesondere die Provinzen Bagdad, Diyala, Salahaddin, Kirkuk und Ninive. Am 20.09.19 kamen bei der Explosion in einem Kleinbus zwölf Personen ums Leben, fünf weitere wurden verletzt. Der Vorfall ereignete sich an einem Checkpoint nahe der Einfahrt in die Stadt Kerbala. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag. Medienberichten zufolge handelt es sich um einen der größten gezielten Anschläge auf Zivilisten seit der Niederlage des IS im Dezember
  6. Der Anschlag ereignete sich zwischen den schiitischen Feiertagen Ashura und al-Arba'in. Am 23.09.19 teilte das Ministerium für Migration und Vertreibung die Schließung von vier weiteren Lagern für Binnenvertriebene in der Provinz Ninive mit. Die Schließung erfolgt im Rahmen einer Initiative für die schnelle Rückkehr dieser Flüchtlinge in ihre Heimatregionen. Die Unterstützungskommission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) und die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) warnen dagegen vor einer übereilten Rückkehr der Binnenvertriebenen 07.10.2019: Seit dem 01.10.19 kam es zu Demonstrationen gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und für bessere Grundversorgung in Bagdad, Nasriyah (Provinzhauptstadt Dhi Qar) und anderen Städten. Die Demonstrationen sollen über soziale Medien organisiert worden sein, eine Führung ist bis dato nicht bekannt. Die zunächst friedlichen Demonstrationen eskalierten als Sicherheitskräfte versuchten die Menschenmengen aufzulösen. Irakische Sicherheitsquellen dementierten direkt auf Demonstranten geschossen zu haben und haben Ermittlungen eingeleitet. Demonstranten blockierten Hauptverkehrsstraßen und setzten Dutzende öffentliche Gebäude und acht Parteibüros in Brand. Am 05.10.19 verkündete der irakische Premierminister Adel Abd al-Mahdi ein soziales Programm, welches u.a. berufliche Weiterbildungen, sozialen Wohnungsbau sowie finanzielle Entschädigungen für die Familien der toten Demonstranten enthalten soll. Bei einer Pressekonferenz am 06.10.19 teilte Saed Maan im Namen der Sicherheitskräfte mit, dass bei den Protesten in mehreren Landesteilen bisher 104 Personen, davon acht Sicherheitskräfte, und 6.107 weitere Personen, darunter auch Sicherheitskräfte, verletzt wurden. Der irakischen Menschenrechtskommission zufolge wurden mindestens 132 Demonstranten verhaftet. Am 06.10.19 sollen bei Ausschreitungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten in Sadr City (Bagdad) weitere 15 Menschen getötet worden sein. Zeitweise wurden aufgrund der Proteste der Internetzugang und der Zugang zu sozialen Medien (z.B. Facebook, Twitter, WhatsApp) eingeschränkt. Die Organisation NetBlock berichtet, dass der Irak zeitweise zu etwa 70 % offline war. Reporter ohne Grenzen (RSF) zufolge seien bei der Berichterstattung über die Proteste seit dem 01.10.19 Journalisten von mindestens 14 verschiedenen Medieninstitutionen angegriffen worden. Drei Journalisten seien zeitweise festgenommen worden. Lokalen Medienberichten zufolge wurden u.a. Einrichtungen der Satellitensender Al-Arabiyya und NRT bei Angriffen in Bagdad von maskierten Unbekannten beschädigt oder zerstört. Am 02.10.19 wurden der Aktivist und Karikaturist Hussein Adel Madani und seine Frau von unbekannten Angreifern in ihrer Wohnung in Basra erschossen. Lokalen Medienberichten zufolge sollen beide zuvor an Demonstrationen teilgenommen haben. 14.10.2019: Ein Ausschuss soll die mehr als 110 Todesfälle nach Massenprotesten gegen Korruption und Misswirtschaft in Irak untersuchen. Dies hatte Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 12.10.19 verkündet. Großajatollah Ali al-Sistani hatte die Einrichtung eines solchen Ausschusses gefordert. Am 07.10.19 kam es in dem überwiegend schiitisch geprägten Stadtteil Sadr City erneut zu Demonstrationen. Die Demonstranten forderten neue Jobs und kritisierten den Tod mehrerer Demonstranten in der vorangegangenen Nacht. Bei den Ausschreitungen in der Nacht zum 07.10.19 waren mindestens acht Menschen gestorben. 28.10.2019: Die für den 25.10.19 angekündigten Proteste halten weiter an. Es handelt sich um die zweite Protestwelle in diesem Monat (vgl. BN v. 07.10.19). Seit dem 27.10.19 schließen sich lokalen Berichten zufolge vermehrt auch Schülerinnen, Schüler und Studierende in Bagdad und anderen Städten den Protesten an. Die Forderungen der Demonstranten enthalten u.a. Aufrufe zum Sturz des bestehenden politischen Systems (muhassassa), zur Absetzung der herrschenden politischen Elite und zur Reformierung des Wahlgesetzes. Demonstranten steckten mindestens 50 Regierungs-, Parteigebäude und Milizenbüros in Brand. Unbekannte Dritte eröffneten Human Rights Watch zufolge das Feuer auf Demonstranten, die versuchten Milizenbüros zu stürmen. Sicherheitskräfte nutzten u.a. Tränengas/-kanister, Gummigeschosse und Blendgranaten um die Demonstrati-onen aufzulösen. Anti-Terror-Einheiten wurden u.a. in Bagdad und Nasriyah entsandt, um Regierungsgebäude zu schützen und die Demonstrationen zu beenden.28.10.2019: Die für den 25.10.19 angekündigten Proteste halten weiter an. Es handelt sich um die zweite Protestwelle in diesem Monat vergleiche BN v. 07.10.19). Seit dem 27.10.19 schließen sich lokalen Berichten zufolge vermehrt auch Schülerinnen, Schüler und Studierende in Bagdad und anderen Städten den Protesten an. Die Forderungen der Demonstranten enthalten u.a. Aufrufe zum Sturz des bestehenden politischen Systems (muhassassa), zur Absetzung der herrschenden politischen Elite und zur Reformierung des Wahlgesetzes. Demonstranten steckten mindestens 50 Regierungs-, Parteigebäude und Milizenbüros in Brand. Unbekannte Dritte eröffneten Human Rights Watch zufolge das Feuer auf Demonstranten, die versuchten Milizenbüros zu stürmen. Sicherheitskräfte nutzten u.a. Tränengas/-kanister, Gummigeschosse und Blendgranaten um die Demonstrati-onen aufzulösen. Anti-Terror-Einheiten wurden u.a. in Bagdad und Nasriyah entsandt, um Regierungsgebäude zu schützen und die Demonstrationen zu beenden. Die Berichterstattung vor Ort bleibt weiterhin schwierig (vgl. BN v. 07.10.19). Am 27.10.19 veröffentlichte die irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Namen von 13 in Nasriyah verhafteten Aktivisten. Am 22.10.19 veröffentlichte die irakische Regierung die Ergebnisse der Ermittlungen zu Toten und Verletzten während der vorangeganger Proteste (vgl. BN v. 07.10.19). Zwischen dem 01.10.19 und 09.10.19 wurden den Ermittlungen zufolge 157 Personen (inkl. acht Sicherheitskräfte) getötet und mehr als 3.000 Personen verletzt. Die häufigsten Verletzungs- und Todesursachen waren Schüsse in den Kopf oder die Brust. Der Einsatz von Scharfschützen und die Beschädigung von TV-Stationen (vgl. BN v. 07.10.19) wurden in den offiziellen Ermittlungen nicht aufgegriffen. Zwischen dem 25.10.19 und dem 27.10.19 kamen der irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge weitere73 Menschen ums Leben, mehr als 3.500 wurden verletzt.Die Berichterstattung vor Ort bleibt weiterhin schwierig vergleiche BN v. 07.10.19). Am 27.10.19 veröffentlichte die irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte Namen von 13 in Nasriyah verhafteten Aktivisten. Am 22.10.19 veröffentlichte die irakische Regierung die Ergebnisse der Ermittlungen zu Toten und Verletzten während der vorangeganger Proteste vergleiche BN v. 07.10.19). Zwischen dem 01.10.19 und 09.10.19 wurden den Ermittlungen zufolge 157 Personen (inkl. acht Sicherheitskräfte) getötet und mehr als 3.000 Personen verletzt. Die häufigsten Verletzungs- und Todesursachen waren Schüsse in den Kopf oder die Brust. Der Einsatz von Scharfschützen und die Beschädigung von TV-Stationen vergleiche BN v. 07.10.19) wurden in den offiziellen Ermittlungen nicht aufgegriffen. Zwischen dem 25.10.19 und dem 27.10.19 kamen der irakischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge weitere73 Menschen ums Leben, mehr als 3.500 wurden verletzt. IOM zufolge sind aufgrund der jüngsten Militäroperationen in Syrien im Zeitraum vom 14.-27.10.19 etwa rund 12.000 Menschen über verschiedene Grenzübergänge in den Irak geflohen. Der UN zufolge sind ca. 75% der registrierten Flüchtlinge Frauen und Kinder. Die Mehrheit der Geflüchteten wurde im Flüchtlingscamp Bardarash (Provinz Dohuk) untergebracht. Täglich kommen der UN zufolge zwischen 900 und 1.200 Personen im Lager Bardarash, welches kommende Woche seine Kapazität (max. 11.000 Personen) erreichen wird, an. Diejenigen mit Angehörigen in der Kurdischen Region-Irak (KR-I) sollen nach und nach aus dem Camp zu ihren Angehörigen entlassen werden. Kurdischen Medienberichten zufolge soll der Bau neuer Flüchtlingslager angesichts des Flüchtlingsstroms in Angriff genommen werden. 11.11.2019: Die Proteste in Irak halten an (vgl. BN v. 04.11.19). Die Demonstrationen konzentrierten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattfanden. Studierende schlossen sich auch am 10.11.19 erneut den Demonstrationen an. Offiziellen irakischen Angaben zufolge sollen bei den regierungskritischen Massenprotesten in Irak seit Anfang Oktober mindestens 319 Menschen ums Leben gekommen sein. Präsident Barham Salih, Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi und der Parlamentsvorsitzende Mohammed al-Halbusi hätten am 10.11.19 in einer gemeinsamen Mitteilung versprochen, Korruption zu bekämpfen und auf eine Reform des Wahlrechts hinzuarbeiten. Das bestehende politische System und die Verfassung müssten überarbeitet werden.11.11.2019: Die Proteste in Irak halten an vergleiche BN v. 04.11.19). Die Demonstrationen konzentrierten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattfanden. Studierende schlossen sich auch am 10.11.19 erneut den Demonstrationen an. Offiziellen irakischen Angaben zufolge sollen bei den regierungskritischen Massenprotesten in Irak seit Anfang Oktober mindestens 319 Menschen ums Leben gekommen sein. Präsident Barham Salih, Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi und der Parlamentsvorsitzende Mohammed al-Halbusi hätten am 10.11.19 in einer gemeinsamen Mitteilung versprochen, Korruption zu bekämpfen und auf eine Reform des Wahlrechts hinzuarbeiten. Das bestehende politische System und die Verfassung müssten überarbeitet werden. Seit Beginn der zweiten Protestwelle (vgl. BN v. 28.10.19) setzen irakische Sicherheitskräfte militärische Tränengasgranaten ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden sie wahllos in die Menschenmenge oder gezielt auf Demonstranten (Kopf-/Brusthöhe) geworfen. Zudem führt ihr Einsatz u.a. zu Atembeschwerden bis hin zum Ersticken und Verbrennungen auf der Haut. Seit Beginn der zweiten Protestwelle vergleiche BN v. 28.10.19) setzen irakische Sicherheitskräfte militärische Tränengasgranaten ein. Menschenrechtsorganisationen zufolge werden sie wahllos in die Menschenmenge oder gezielt auf Demonstranten (Kopf-/Brusthöhe) geworfen. Zudem führt ihr Einsatz u.a. zu Atembeschwerden bis hin zum Ersticken und Verbrennungen auf der Haut. Lt. dpa-Meldung vom 10.11.2019 sei der Organisation NetBlocks zufolge das Internet seit fast einer Woche nur noch teilweise zugänglich. Seit über einem Monat hätten nur 20 bis 35 Prozent der Nutzer über längere Zeiträume Zugang zum Internet gehabt. Am 05.11.19 wurde eine Reihe von Aktivisten von irakischen Sicherheitskräften in mehreren Städten und Provinzen verhaftet, darunter in Bagdad, Basra, Dhi Qar, Karbala und Maysan. Berichten zufolge hätten die Sicherheitskräfte die Massenverhaftungen ohne entsprechende Haftbefehle durchgeführt. Bereits am 25.10.19 veröffentlichte der Hohe Richterliche Rat eine Stellungnahme, dass Artikel 2 des Anti-Terror-Gesetztes bei Zerstörung oder Beschädigung öffentlichen Eigentums oder Gewalt gegen Sicherheitskräfte zum Tragen kommt (UNAMI.
  7. Bericht, S. 5). UNAMI veröffentlichte am 05.11.19 einen weiteren Bericht zu den Demonstrationen im Zeitraum vom 25.10.-04.11.19, in dem ein Teil der Gewalt dokumentiert ist. Die ersten Untersuchungsergebnisse würden darauf hinweisen, dass zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche begangen wurden, einschließlich tödlicher Gewalt gegen Demonstranten, der unverhältnismäßige Einsatz von Tränengas und Blendgranaten, fortgesetzte Anstrengungen zur Begrenzung der Medienberichterstattung über die Demonstrationen, Entführungen und vielfache Festnahmen. Nach den Protesten in Bagdad und mehreren Provinzen im Zentral- und Südirak vom 01.10.-09.10.19 sind Massendemonstrationen unter anderem gegen staatliche Korruption, Arbeitslosigkeit und mangelnde Grundversorgung am 25.10.19 wieder aufgeflammt. Die Demonstranten hätten sich auch sehr frustriert über die Todesfälle und Verletzten gezeigt, die sowohl auf den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch die Sicherheitskräfte als auch auf vorsätzliche Tötungen durch bewaffnete Gruppierungen während der früheren Demonstrationen zurückzuführen seien. Darüber hinaus hätten die Demonstranten begonnen, grundlegende Veränderungen des politischen Systems zu fordern. Im Vergleich zu den früheren Demonstrationen, an denen meist junge Männer der Arbeiterklasse und Aktivisten der Zivilgesellschaft beteiligt gewesen seien, hätte an diesen Demonstrationen eine zunehmende Zahl von Demonstranten aus demografisch unterschiedlichen Bevölkerungsschichten teilgenommen, darunter eine signifikante Zahl von Frauen, älteren Menschen, Schülern, Fachleuten, Studenten und Lehrern. Die Demonstrationen hätten sich weiterhin auf Bagdad und die südlichen und zentralen Provinzen, insbesondere Babil, Basra, Dhi Qar, Karbala, Missan, Muthana, Najaf, Qadisiyah und Wassit konzentriert, auch wenn vereinzelte Demonstrationen in anderen Provinzen stattgefunden hätten. Am 04.11.19 und 05.11.19 führte die türkische Luftwaffe erneut Luftschläge im Gebiet Sinjar durch. Die US-Kommission für Religionsfreiheit verurteilte die Nähe der Luftschläge zu zivilen Wohngebieten. 25.11.2019: Seit Wochen kommt es immer wieder zu Protesten gegen die politische Führung. Vor allem in Bagdad und im Süden des Landes demonstrieren die Menschen. Die Demonstrationen richten sich insbesondere gegen die Korruption und die schlechte Wirtschaftslage. Die Demonstranten fordern einen Rücktritt der Regierung sowie ein neues politisches System. Bislang sind seit Beginn der Proteste mehr als 320 Menschen ums Leben gekommen und Tausende wurden verletzt. Menschenrechtsorganisationen werfen den Sicherheitskräften vor, mit großer Härte gegen die Proteste vorzugehen. Nach jüngsten Pressemeldungen kam es in Bagdad und anderen Provinzen im Süden erneut zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte sollen Tränengas eingesetzt und mit scharfer Munition geschossen haben. In Nasirija, Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, soll ebenfalls scharfe Munition und Tränengas eingesetzt worden sein, um eine Menschenmenge zu vertreiben, die drei Brücken in der Stadt besetzt hatte. Dabei sollen mindestens drei Menschen getötet und mehr als 50 weitere verletzt worden sein. Laut einer weiteren Pressemeldung sollen mehr als 70 Menschen verletzt worden sein. Auch in den Provinzen Kerbala, Najaf, Qadissiyah, Wassit, Maysan und Basra soll es zu Protesten mit Toten und Verletzten gekommen sein. Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere in den Provinzen Ninive, Salahaddin, Babil, Kirkuk und Diyla. Bei einer Sicherheitsoperation gegen den IS wurden am 19.11.19 ein IS-Kämpfer getötet sowie Materialien wie Kraftstoff und Ausrüstung vernichtet. Bei einer Sicherheitsoperation gegen IS-Kämpfer am 23.11.19 in der Provinz Ninive wurden sechs IS-Kämpfer getötet. Weiterhin wurden Gewehre, Garanten und sonstige Ausrüstungsgegenstände sichergestellt. IOM zufolge haben zwischen dem 14.10.19 und 24.11.19 insgesamt 16.827 Menschen die Grenze zum Irak überschritten. Aktuell werden alle Neuankömmlinge mit dem Bus in das Bardarash Camp, Provinz Ninive, gebracht. Die Flüchtlinge werden in den Camps Bardarash, Domiz und Gawilan untergebracht. 02.12.2019: Das irakische Parlament hat am 01.12.19 das Rücktrittsgesuch von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi angenommen. Mahdi soll die Amtsgeschäfte weiterführen, bis ein Nachfolger bestimmt werde. Mahdi hatte am 29.11.19 seinen Rücktritt angekündigt, nachdem am 28.11.19 die Gewalt eskaliert war. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. Trotz des angekündigten Rücktritts von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 29.11.19 kam es am 30.11.19 erneut zu Demonstrationen in Bagdad und den südlichen Provinzen. Auch in Mosul kam es zu Solidaritätsbekundungen. Demonstranten hatten am 01.12.19 zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage das iranische Konsulat in Najaf in Brand gesetzt. Bereits am 27.11.19 stürmten irakische Demonstranten das iranische Konsulat in Najaf und zündeten das Gebäude an. Die konsularischen Mitarbeiter konnten kurz zuvor evakuiert werden. Sicherheitskräfte hatten am 27.11.19 Tränengas und scharfe Munition gegen die Protestierenden eingesetzt. Demonstrationen wurden u.a. auch aus den Provinzen Bagdad, Dhi Qar, Karbala und Babil bekannt. Bislang wurden im Rahmen der Proteste seit Anfang Oktober 2019 mindestens 420 Menschen getötet und etwa 15.000 verletzt. Am 01.12.19 erließ der Hohe Justizrat, die oberste irakische Justizbehörde, einen Haftbefehl gegen General Jamil al-Shammari. Dem Hohen Justizrat zufolge hatte er das Durchgreifen gegen Demonstranten in der Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, angeordnet, bei dem mindestens 32 Menschen ums Leben gekommen sind. Er sei am 28.11.19 seines Postens enthoben worden, weiterhin sei ein Reiseverbot gegen ihn verhängt worden. Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten (vgl. BN v. 07.10.19).Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten vergleiche BN v. 07.10.19). 09.12.2019: Am 06.12.19 haben in Bagdad Augenzeugen zufolge unbekannte Schützen auf Demonstranten geschossen. Dabei sollen mindestens 16 Menschen getötet und rund 100 weitere verletzt worden sein. Nach Angaben des irakischen Innenministeriums wurden vier Zivilisten getötet und 80 weitere verletzt. Dennoch kam es am 08.12.19 in Bagdad und mehreren Städten im Süden des Landes, u.a. in Hilla (Provinz Babil), Amara (Provinz Maysan), Diwaniya (Provinz Qadissiyah), Kut (Provinz Wasit) und Najaf (Provinz Najaf), erneut zu Protesten. In Nasiriyah (Provinz Dhi Qar), einem Hotspot der Proteste, versammelten sich am 08.12.19 in der Innenstadt Demonstranten zusammen mit Vertretern mächtiger Stämme. Dort waren am 05.12.19 mehr als 25 Menschen bei Protesten getötet worden. Dies veranlasste die lokalen Stämme, die Sicherheits- und Verwaltungsangelegenheiten zu übernehmen. Die Checkpoints werden nun mit Freiwilligen besetzt. Nach Zählung der irakischen Menschenrechtskommission wurden bei den regierungskritischen Protesten bislang mehr als 460 Menschen getötet und mehr als 20.000 verletzt. 16.12.2019: Am 11.12.19 veröffentlichte die UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) einen weiteren Bericht bezüglich der seit dem 01.10.19 anhaltenden regierungskritischen Proteste in Irak. Im Berichtszeitraum vom 05.11.19 bis zum 08.12.19 zählte UNAMI 170 Tote und 2.264 Verletzte. UNAMI verweist darauf, dass die irakische Regierung die Herausgabe offizieller Statistiken seitens der Krankenhäuser an UNAMI unterbindet. Die Proteste haben sich auf 13 der 18 irakischen Provinzen ausgeweitet. Die kurdischen Provinzen sind bisher nicht von den Demonstrationen betroffen. UNAMI zufolge wird gegen festgenommene Demonstranten

dem irakischen Strafgesetz Klage erhoben, nicht nach der Anti-Terror-Gesetzgebung. Den Erkenntnissen von UNAMI zufolge gehen unbekannte Dritte nach wie vor mit scharfer Munition, Drohungen, Entführungen bis hin zu gezielten Tötungen gegen Demonstranten vor. Während gegen einige Verantwortliche innerhalb der Sicherheitskräfte Anklage erhoben wurde, setzen Sicherheitskräfte nach wie vor u.a. scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Berichten von u.a. Human Rights Watch zufolge werden Aktivist*innen und Demonstrant*innen nach wie vor eingeschüchtert, angegriffen, entführt oder getötet. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. So haben am 16.12.19 Demonstranten den Zugang zu einer Universität in der Provinz Babil geschlossen. In Bagdad wurde am 15.12.19 ein Aktivist, der auch als Journalist arbeitet, von unbekannten bewaffneten Männern getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Diwaniyah, Provinz al-Qadisiyya, durch eine Autobombenexplosion zwei Aktivisten verletzt. Am 14.12.19 setzten in der Stadt Amara, Provinz Missan, irakische Demonstranten das Haus des Kandidaten für das Amt des Premierministers in Brand. Eine Reihe von politischen Parteien haben sich auf die von pro-iranischen Gruppen unterstützte Kandidatur von Al-Sudani, der bereits Kabinettsposten innehatte, geeinigt. Irakische Demonstranten hatten wiederholt klargestellt, dass sie nicht wollen, dass der zukünftige Premierminister in den vorangegangenen Kabinetten offizielle Positionen innehabe. Am 10.12.19 nahm die Gewalt im Zentrum von Bagdad wieder zu, als 31 Demonstranten durch den Einsatz von Tränengas seitens der Sicherheitskräfte verwundet wurden, um sie vom Wathba-Platz, einem zentralen Platz in Bagdad, zu vertreiben. Am 09.12.19 wurden mindestens 15 Personen, Demonstranten und Sicherheitskräfte, bei Zusammenstößen in der Hafenregion Umm Qasr in der Provinz Basra verletzt. Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen. IS-Angriffe konzentrierten sich insbesondere auf die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk und Bagdad. Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer werden weiterhin durchgeführt. So wurden am 15.12.19 bei einem Luftangriff in der Nähe von Albu Juma, zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin, drei IS-Kämpfer getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Samarra, Provinz Salahaddin, bei einer Sicherheitsoperation acht IS-Kämpfer getötet. In der Nähe von Fallujah, Provinz Anbar, wurden die Leichen von 643 Männern und Jungen entdeckt. Es wird vermutet, dass sie zu dem Stamm Al-Muhammeda gehören, die nach der Befreiung des Gebietes vom IS verschwunden sind. 2. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018).

der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung (AA 12.01.2019), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da‘wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da‘wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Im Führungsgremium der Kommission für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen 2018 waren nur Schiiten, Sunniten und Kurden vertreten. Jeweils ein Turkmene und ein Christ waren nicht-stimmberechtigte Mitglieder. (AA 12.01.2019). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.01.2019). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. Die infolge der Parlamentswahlen im Jahr 2018 neu gebildete Regierung von Ministerpräsident Adel Abdul-Mahdi steht unter erheblichem Druck, Reformen zu implementieren, die staatlichen Dienstleistungen zu verbessern und Korruption zu bekämpfen. Gleichzeitig muss der Sicherheitssektor umfassend reformiert werden. Milizen agieren zwar formell größtenteils unter dem Premierminister als Oberbefehlshaber, sind jedoch oftmals der verlängerte Arm politischer Akteure. Es besteht weiterhin enormer Bedarf an Stabilisierung, Wiederaufbau und Versöhnung in den vom IS befreiten Gebieten (AA 12.01.2019). Infolge von Protesten trat Ministerpräsident Adel Abdul-Mahdi zurück, ein Nachfolger vom Parlament bestätigter Nachfolger wurde noch nicht gefunden. 2.1. Autonome Region Kurdistan Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.

Art. 121

der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst – hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa.Ein Teil des föderalen Staates Irak ist die Autonome Region Kurdistan, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Die Autonome Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung.

Artikel 121

, der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaimaniyya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninawa. Die Autonome Region Kurdistan betreibt außerdem eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst – hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Bis heute ist die Region faktisch zwischen KDP (Kurdistan Democratic Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) aufgeteilt – wobei die PUK in den letzten Jahren Einfluss an Goran abgeben musste. Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen. Darüber hinaus sorgte der Streit um die Präsidentschaft Masʿud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit schon im August 2015 abgelaufen war. Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen. KDP und PUK sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Mas‘ud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government - die Regionalregierung in der KRI) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25.09.2017 deutlich verschlechtert (AA 12.02.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.09.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018). Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.02.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018). Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.02.2018). Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018). Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.

den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).Das Parlament der Autonomen Region Kurdistan hat 110 Abgeordnete; elf davon sind quotierte Vertreter ethnischer und religiöser Minderheiten. Zudem regelt eine Quote, dass dreißig Prozent der Mandate von Frauen wahrgenommen werden müssen. Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt.

den offiziellen Endergebnissen gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit 186.903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vergleiche Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

  1. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich merklich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (AA 12.01.2019, CRS 4.10.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018). Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz Willen auch der neuen Regierung nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig (AA 12.01.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.01.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  2. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  3. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am
  4. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  5. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). 3.
  6. Islamischer Staat (IS) Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 03.07.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 06.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vgl. ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 04.10.2018; vergleiche ISW 02.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 04.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Rückzugsgebiete des IS, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und wo sich IS-Kämpfer tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 06.10.2018). Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018). Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 06.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.08.2018). Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Es kommt zu einer Rückbesinnung auf die Fähigkeiten der asymmetrischen Kriegsführung des Islamischen Staates (AA 12.01.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten Kämpfer des Islamischen Staates Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salah ad-Din durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019). Die folgende Karte des Institute for the Study of War (ISW) vom 16.04.2019 weist neben Unterstützungszonen des Islamischen Staates (IS) im Irak und in Syrien auch Gebiete aus, in denen Angriffe und Manöver vom IS ausgeführt wurden, sowie Gebiete, in denen Änderungen in der Vorgehensweise des IS beobachtet wurden. Weiters werden Gebiete, die sowohl von der kurdischen Regionalregierung als auch von der irakischen Zentralregierung für sich beansprucht werden (die sogenannten „umstrittenen Gebiete“) dargestellt (in grau schattierten Linien): Nachdem der IS am 23.3.2019 in Syrien das letzte von ihm kontrollierte Territorium verloren

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