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{'item': 'L521 2226761-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlL521 2226761-1 SpruchL521 2226761-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 29, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 29, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in der Stadt XXXX der türkischen Provinz Kırşehir geboren. Er lebt seit dem Jahr 1999 im Bundesgebiet und verfügt derzeit über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 11.03.2015 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 11.03.2020.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 der türkischen Provinz Kırşehir geboren. Er lebt seit dem Jahr 1999 im Bundesgebiet und verfügt derzeit über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 11.03.2015 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 11.03.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.10.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1, und 38 Abs. 1 FinStrG sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a und 38 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und gemäß §§ 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 165.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte primäre Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.10.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins,, und 38 Absatz eins, FinStrG sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und 38 Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 38 Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 165.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte primäre Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer als im Bereich des Finanzamtes Baden-Mödling als steuerrechtlich Verantwortlicher seines unter der Steuernummer 16-132/8877 erfassten Einzelunternehmens vorsätzlich in mehreren Tathandlungen infolge unrichtiger Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 und Nichtabgabe von Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015, somit unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegung- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, 1) zu bewirken versucht, nämlich an Umsatzsteuer für das Jahr 2014 EUR 80.057,47 und an Einkommensteuer für das Jahr 2014 EUR 16.955,00; 2) bewirkt, nämlich an Umsatzsteuer für das Jahr 2015 EUR 121.066,43 und an Einkommensteuer für das Jahr 2015 EUR 54.610,
  5. Ferner hat der Beschwerdeführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen am gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum 12/2016 in Höhe von Euro 6.260,00 bewirkt, wobei den Eintritt der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt; wobei sie mir weiß darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme bzw. einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er wegen einer solchen Tat bereits bestraft worden ist. Als strafbestimmender Wertbetrag wurde ein Betrag von EUR 278.948,90 angenommen.Ferner hat der Beschwerdeführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen am gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum 12 aus 2016, in Höhe von Euro 6.260,00 bewirkt, wobei den Eintritt der Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt; wobei sie mir weiß darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme bzw. einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und er wegen einer solchen Tat bereits bestraft worden ist. Als strafbestimmender Wertbetrag wurde ein Betrag von EUR 278.948,90 angenommen. Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.09.2015, XXXX , gemeinsam mit einem Mittäter des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § § 13, 33 Abs. 1 und 3 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG, sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § § 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und gemäß § § 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatz Freiheitsstrafe von zwei Wochen) verurteilt.Bereits zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.09.2015, römisch 40 , gemeinsam mit einem Mittäter des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph Paragraph 13, 33, Absatz eins und 3 Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG, sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph Paragraph 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraph Paragraph 21, Absatz eins und 38 Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatz Freiheitsstrafe von zwei Wochen) verurteilt. Demnach hat der Beschwerdeführer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen und Nichterfassung von Erlösen im Rechenwerk und in den korrespondierenden Jahressteuererklärungen die Verkürzung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen gewesen wären und zu niedrig festgesetzt wurden, und zwar jeweils an Umsatzsteuer 1) bewirkt, nämlich für das Jahr 2010 im Betrag von EUR 850,00; 2) zu bewirken versucht, nämlich für das Jahr 2011 im Betrag von EUR 9.104,39 und für das Jahr 2012 im Betrag von EUR 61.195,
  6. Ferner hat der Beschwerdeführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen angab und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen leistete, wobei er den Eintritt der Verkürzung für gewiss hielt, und zwar an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-8/2013 in Höhe von EUR 66.900,00, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Als strafbestimmender Wertbetrag wurde ein Betrag von EUR 138.049,47 angenommen.Ferner hat der Beschwerdeführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen angab und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen leistete, wobei er den Eintritt der Verkürzung für gewiss hielt, und zwar an Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-8/2013 in Höhe von EUR 66.900,00, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Als strafbestimmender Wertbetrag wurde ein Betrag von EUR 138.049,47 angenommen.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  9. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  11. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 29.11.2019 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  12. Die Beschwerdevorlage langte am 19.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen
  13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, L521 2226761-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2019, L521 2226761-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Der Beschwerdeführer XXXX ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX der türkischen Provinz Kırşehir geboren. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1999 im Bundesgebiet, er zog rechtmäßig aufgrund einer Familienzusammenführung mit seinem hier lebenden Vater zu.1.
  17. Der Beschwerdeführer römisch 40 ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 der türkischen Provinz Kırşehir geboren. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1999 im Bundesgebiet, er zog rechtmäßig aufgrund einer Familienzusammenführung mit seinem hier lebenden Vater zu. Der Beschwerdeführer verfügt über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 11.03.2015 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 11.03.
  18. 1.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.09.2015, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § § 13, 33 Abs. 1 und 3 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG, sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § § 33 Abs. 2 lit. a, 38 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und gemäß § § 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatz Freiheitsstrafe von zwei Wochen) verurteilt.1.
  20. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.09.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph Paragraph 13, 33, Absatz eins und 3 Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG, sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph Paragraph 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraph Paragraph 21, Absatz eins und 38 Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 60.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatz Freiheitsstrafe von zwei Wochen) verurteilt. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.10.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1, und 38 Abs. 1 FinStrG sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a und 38 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und gemäß §§ 21 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 165.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte primäre Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.10.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 13, 33, Absatz eins,, und 38 Absatz eins, FinStrG sowie des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und 38 Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 21, Absatz eins und 38 Absatz eins, FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 165.000,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die verhängte primäre Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.
  21. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).1.
  22. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl. 209769803-190017479, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nach dieser Gesetzesstelle die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, , BFA-VG nach dieser Gesetzesstelle die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
  23. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz, noch beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den seitens des belangten Bundesamtes vorgelegten Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Grundversorgungsdatensystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend. 2.
  26. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister kann einerseits zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Ein Antrag auf internationalen Schutz scheint demgegenüber nicht auf und es wurde seitens des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 15.10.2019 auch weder vorgebracht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen oder einen solchen gestellt zu haben. Hinweise auf einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen ebensowenig vor, auch im angefochtenen Bescheid wurde dazu eine negative Feststellung getroffen. 2.
  27. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung beruhen auf den Protokollsvermerken samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.09.2015 und vom 15.10.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  29. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn3.
  30. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  31. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  32. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  33. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  34. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  35. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  36. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  37. Hauptstückes des FPG fällt. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Welchen der in dieser Bestimmung angeführten Alternativen das belangte Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gegeben erachtete, kann indes dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Welchen der in dieser Bestimmung angeführten Alternativen das belangte Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gegeben erachtete, kann indes dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 sieht indes in der Z. 5 die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nur für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  38. Hauptstückes des FPG fällt. Das trifft auf den Beschwerdeführer, der sich aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Inland aufhält, nicht zu. Da somit keine Grundlage für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorlag und der Beschwerdeführer auch keinen dahingehenden Antrag stellte, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Umfang des Abspruches über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (ersatzlos) zu beheben (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081).Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 sieht indes in der Ziffer 5, die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nur für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  39. Hauptstückes des FPG fällt. Das trifft auf den Beschwerdeführer, der sich aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Inland aufhält, nicht zu. Da somit keine Grundlage für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorlag und der Beschwerdeführer auch keinen dahingehenden Antrag stellte, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Umfang des Abspruches über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (ersatzlos) zu beheben (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081). 3.
  40. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 einzuleiten.3.
  41. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 einzuleiten. 3.
  42. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.
  43. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das belangte Bundesamt stellt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seinen „österreichischen Aufenthaltstitel“ in Vorlage gebracht habe (AS 131). In weiterer Folge finden sich jedoch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides folgende – aktenwidrige – Ausführungen (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Nach § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG sind sie, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses, grundsätzlich zum Aufenthalt von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu touristischen Zwecken berechtigt, solang sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ erfüllen. Da sie aber den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit genutzt haben, ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig.“ (AS 222). Das belangte Bundesamt hat demgegenüber selbst bei der Darlegung der Beweismittel ausgeführt und es ergibt sich ganz unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2023 verfügt, der ihm einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt vermittelt. Weshalb das belangte Bundesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit genutzt habe, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nach mehrfachem Studium des Verwaltungsaktes nicht. Das belangte Bundesamt stellt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer seinen „österreichischen Aufenthaltstitel“ in Vorlage gebracht habe (AS 131). In weiterer Folge finden sich jedoch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides folgende – aktenwidrige – Ausführungen (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind sie, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses, grundsätzlich zum Aufenthalt von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu touristischen Zwecken berechtigt, solang sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ erfüllen. Da sie aber den Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit genutzt haben, ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht länger rechtmäßig.“ (AS 222). Das belangte Bundesamt hat demgegenüber selbst bei der Darlegung der Beweismittel ausgeführt und es ergibt sich ganz unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2023 verfügt, der ihm einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt vermittelt. Weshalb das belangte Bundesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung einer nicht genehmigten Tätigkeit genutzt habe, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht auch nach mehrfachem Studium des Verwaltungsaktes nicht. Die vorstehend zitierten Ausführungen des belangten Bundesamtes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 ignorieren somit einerseits begründungslos das Parteivorbringen und stellen sich außerdem als Abgehen vom Inhalt der Akten dar, was den angefochtenen Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet (vgl. VfSlg 15.451/1999; 16.354/2001).Die vorstehend zitierten Ausführungen des belangten Bundesamtes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 ignorieren somit einerseits begründungslos das Parteivorbringen und stellen sich außerdem als Abgehen vom Inhalt der Akten dar, was den angefochtenen Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet vergleiche VfSlg 15.451 aus 1999,; 16.354 aus 2001,). Ausweislich der Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er hält sich gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 FPG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt darüber hinaus über einen aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer kann somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ergehen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist aus diesem Grund auch in seinem über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 absprechenden Teil aufzuheben.Ausweislich der Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er hält sich gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfügt darüber hinaus über einen aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer kann somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ergehen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist aus diesem Grund auch in seinem über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 absprechenden Teil aufzuheben. 3.
  44. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides haben jeweils die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung (vgl. §§ 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und 55 Abs. 1 FPG 2005 sowie § 18 Abs. 2 BFA-VG) und sind infolge Behebung der Rückkehrentscheidung als darauf aufbauende Absprüche ebenfalls zu beheben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). 3.
  45. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides haben jeweils die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung vergleiche Paragraphen 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und 55 Absatz eins, FPG 2005 sowie Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG) und sind infolge Behebung der Rückkehrentscheidung als darauf aufbauende Absprüche ebenfalls zu beheben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). 3.
  46. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem weiteren Verfahren auf einer anderen rechtlichen Grundlage nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG 2005 – entspricht.3.
  47. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem weiteren Verfahren auf einer anderen rechtlichen Grundlage nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, , C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 – entspricht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt demgemäß voraus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (EuGH 8.12.2011, C-371/08 bzw. § 52 Abs. 5 FPG 2005). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt demgemäß voraus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (EuGH 8.12.2011, C-371/08 bzw. Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). Dieser Grundsatz wird in der angefochtenen Entscheidung zwar – zur Begründung des Einreiseverbotes zitiert – allerdings können dem angefochtenen Bescheid im Folgenden keine über die bloße Wiedergabe der Urteile des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 08.09.2015 und vom 15.10.2018 sowie der dort festgestellten strafbestimmenden Wertbeträge hinausgehenden eigenen Erwägungen des belangten Bundesamtes im Hinblick auf das sich aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende Persönlichkeitsbild entnommen werden. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar begründet, weshalb vom Beschwerdeführer weiterhin die Begehung schwerer Straftaten zu erwarten sei, übt doch dieser – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – keine selbständige Tätigkeit mehr aus und wird das Bestehen eines Gewerbeausschließungsgrundes in der Beschwerde schlüssig vorgebracht. Darüber hinaus stellt sich ein Einreiseverbot von zehn Jahren – was dem gesetzlich zulässigen Höchstausmaß entspricht – vor dem Hintergrund der nur geringen und noch dazu zur Gänze bedingt nachgesehenen primären Freiheitsstrafe als exzessiv und somit verfehlt dar. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen zur Sanierung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeverfahren kommt im Übrigen nicht in Betracht, zumal damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde. Sache des ist nämlich grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 06.
  48. Zl. 2005, 2002/03/0203; 26.04.2011, Zl. 2010/03/0109). Im gegenständlichen Fall ist dies die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – ein solcher liegt jedoch entgegen der rechtsirrigen Ansicht des belangten Bundesamtes nicht vor und nicht aus den Gründen des § 52 Abs. 5 FPG 2005, sodass eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und folglich nicht zulässig ist.Eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen zur Sanierung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeverfahren kommt im Übrigen nicht in Betracht, zumal damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde. Sache des ist nämlich grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche VwGH 06.
  49. Zl. 2005, 2002/03/0203; 26.04.2011, Zl. 2010/03/0109). Im gegenständlichen Fall ist dies die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – ein solcher liegt jedoch entgegen der rechtsirrigen Ansicht des belangten Bundesamtes nicht vor und nicht aus den Gründen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005, sodass eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und folglich nicht zulässig ist. 3.
  50. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die offenkundige Aktenwidrigkeit der Erwägungen des belangten Bundesamtes nicht erwarten lässt.3.
  51. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die offenkundige Aktenwidrigkeit der Erwägungen des belangten Bundesamtes nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2226761.1.00

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