← Österreich

{'item': 'L521 2227110-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 88§§ 28§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 58§§ 4§ 31§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlL521 2227110-1 SpruchL521 2227110-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX in XXXX geboren und lebt seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebt seit seiner Geburt durchgehend im Bundesgebiet. Er verfügt über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung

§ 88Abs.1 und Abs.

4 zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und

§§ 28Abs. 1 und 81 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung

Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und

Paragraphen 28, Absatz eins und 81 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 24.02.2019 in Berndorf fahrlässig durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit aufgrund von Übermüdung, des Konsums von Alkohol und von THC und ohne Lenkerberechtigung den Tod des XXXX fahrlässig herbeigeführt und grob fahrlässig XXXX am Körper verletzt, wobei die Tat bei den beiden Genannten schwere Körperverletzungen zur Folge hatte.Demnach hat der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 24.02.2019 in Berndorf fahrlässig durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit aufgrund von Übermüdung, des Konsums von Alkohol und von THC und ohne Lenkerberechtigung den Tod des römisch 40 fahrlässig herbeigeführt und grob fahrlässig römisch 40 am Körper verletzt, wobei die Tat bei den beiden Genannten schwere Körperverletzungen zur Folge hatte. 3. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit den unbedingten Teil der wider ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wiener Neustadt. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Ferner wurde wider den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 20.12.2019 durch eigenhändige Ausfolgung in der Justizanstalt Wiener Neustadt zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 02.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer XXXX ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in Österreich.1.
  5. Der Beschwerdeführer römisch 40 ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.
  6. 1.2 Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung

§ 88Abs.1 und Abs.

4 zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und

§§ 28Abs. 1 und 81 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.2 Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung

Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und

Paragraphen 28, Absatz eins und 81 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Ferner wurde wider den Beschwerdeführer

§ 53Abs.

1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich weder einen Antrag auf internationalen Schutz, noch beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den seitens des belangten Bundesamtes vorgelegten Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Grundversorgungsdatensystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend. 2.
  4. Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister kann einerseits zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Ein Antrag auf internationalen Schutz scheint demgegenüber nicht auf und es wurde seitens des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme am 21.11.2019 auch weder vorgebracht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen oder einen solchen gestellt zu haben. Hinweise auf einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz liegen ebensowenig vor, auch im angefochtenen Bescheid wurde dazu eine negative Feststellung getroffen. 2.
  5. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung beruhen auf dem Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn3.1.

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Welchen der in dieser Bestimmung angeführten Alternativen das belangte Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gegeben erachtete, kann indes dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Welchen der in dieser Bestimmung angeführten Alternativen das belangte Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gegeben erachtete, kann indes dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 sieht indes in der Z. 5 die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nur für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das trifft auf den Beschwerdeführer, der sich aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Inland aufhält, nicht zu. Da somit keine Grundlage für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 vorlag und der Beschwerdeführer auch keinen dahingehenden Antrag stellte, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (ersatzlos) zu beheben (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081).Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 sieht indes in der Ziffer 5, die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nur für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das trifft auf den Beschwerdeführer, der sich aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Inland aufhält, nicht zu. Da somit keine Grundlage für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 vorlag und der Beschwerdeführer auch keinen dahingehenden Antrag stellte, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (ersatzlos) zu beheben (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081). 3.2. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 einzuleiten.3.2. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 einzuleiten. 3.3.

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.3.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das belangte Bundesamt stellt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers „aufgrund eines Aufenthaltstitels der BH Baden“ feststehen würde (AS 85). In weiterer Folge finden sich jedoch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides folgende – aktenwidrige – Ausführungen (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in Ihrem Fall zulässig, da Sie in Österreich zwar über familiären Bindungen und soziale Anknüpfpunkte verfügen. Ihre Kernfamilie, sprich, Ihre Eltern und Ihr Bruder, leben in der Türkei. Weiters steht fest, dass Sie zurzeit nicht über die ausreichenden finanziellen Barmittel verfügen, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Sie haben nie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt. Aufgrund dem Bundesamt vorliegender Aktenteile ist festzustellen, dass Ihnen gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen ist und Ihnen derzeit keine anderen Art einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommt.“ (AS 97). Das belangte Bundesamt stellt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers „aufgrund eines Aufenthaltstitels der BH Baden“ feststehen würde (AS 85). In weiterer Folge finden sich jedoch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides folgende – aktenwidrige – Ausführungen (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in Ihrem Fall zulässig, da Sie in Österreich zwar über familiären Bindungen und soziale Anknüpfpunkte verfügen. Ihre Kernfamilie, sprich, Ihre Eltern und Ihr Bruder, leben in der Türkei. Weiters steht fest, dass Sie zurzeit nicht über die ausreichenden finanziellen Barmittel verfügen, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Sie haben nie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt. Aufgrund dem Bundesamt vorliegender Aktenteile ist festzustellen, dass Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen ist und Ihnen derzeit keine anderen Art einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommt.“ (AS 97). Das belangte Bundesamt hat demgegenüber selbst festgestellt und es ergibt sich ganz unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2023 verfügt. Darüber hinaus brachte er bei seiner Einvernahme vor, dass seine Eltern und seine Geschwister in Österreich leben würden und er in der Türkei über keinerlei Verwandte verfügen würde (AS 69). Die vorstehenden Ausführungen des belangten Bundesamtes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 ignorieren somit einerseits begründungslos das gegenteilige Parteivorbringen und stellen sich außerdem als Abgehen vom Inhalt der Akten dar, was den angefochtenen Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet (vgl. VfSlg 15.451/1999; 16.354/2001).Das belangte Bundesamt hat demgegenüber selbst festgestellt und es ergibt sich ganz unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2023 verfügt. Darüber hinaus brachte er bei seiner Einvernahme vor, dass seine Eltern und seine Geschwister in Österreich leben würden und er in der Türkei über keinerlei Verwandte verfügen würde (AS 69). Die vorstehenden Ausführungen des belangten Bundesamtes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 ignorieren somit einerseits begründungslos das gegenteilige Parteivorbringen und stellen sich außerdem als Abgehen vom Inhalt der Akten dar, was den angefochtenen Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet vergleiche VfSlg 15.451 aus 1999,; 16.354 aus 2001,). Ausweislich der Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er hält sich

§ 31Abs.

1 Z. 2 FPG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer kann somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ergehen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist aus diesem Grund ebenfalls aufzuheben.Ausweislich der Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er hält sich

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer kann somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ergehen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist aus diesem Grund ebenfalls aufzuheben. 3.

  1. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides haben jeweils die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung (vgl. §§ 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und 55 Abs. 1 FPG 2005) und sind infolge Behebung der Rückkehrentscheidung als darauf aufbauende Absprüche ebenfalls zu beheben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). 3.
  2. Die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides haben jeweils die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung vergleiche Paragraphen 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und 55 Absatz eins, FPG 2005) und sind infolge Behebung der Rückkehrentscheidung als darauf aufbauende Absprüche ebenfalls zu beheben (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). 3.
  3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem weiteren Verfahren auf einer anderen rechtlichen Grundlage nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Art. 12 der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch § 52 Abs. 5 FPG 2005 – entspricht.3.
  4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Ergebnis der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem weiteren Verfahren auf einer anderen rechtlichen Grundlage nicht entgegensteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009, erkannt, dass auch gegen türkische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 verfügen und deren Aufenthalt in Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz eins, ARB 1/80 beendet werden soll, anders als nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage nicht mehr ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen ist. Freilich hat es dabei zu bleiben, dass diese Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot eine Gefährdung voraussetzt, die jener gleichkommt, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger rechtfertigt oder, wie sich aus EuGH 08.12.2011, , C-371/08, ergibt, im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufhält, Artikel 12, der Daueraufenthalts-Richtlinie – umgesetzt durch Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005 – entspricht. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt demgemäß voraus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (EuGH 8.12.2011, C-371/08 bzw. § 52 Abs. 5 FPG 2005). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt demgemäß voraus, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde (EuGH 8.12.2011, C-371/08 bzw. Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). Dieser Grundsatz wird in der angefochtenen Entscheidung zwar – zur Begründung des Einreiseverbotes zitiert – allerdings können dem angefochtenen Bescheid im Folgenden keine über die bloße Wiedergabe des Urteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, XXXX , hinausgehenden eigenen Erwägungen des belangten Bundesamtes im Hinblick auf das sich aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende Persönlichkeitsbild entnommen werden. Das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden gegenwärtigen schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit wird mit der vorliegenden kursorischen und oberflächlichen Begründung nicht aufgezeigt, wobei auch ein diesbezügliches Tatsachensubstrat nicht ermittelt wurde (so bleibt etwa unklar, ob der zur Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers führende Konsum von Alkohol und Cannabisprodukten als einmaliges Fehlverhalten anzusehen ist oder eine im Rahmen der Erstellung einer Prognose relevante Suchtproblematik besteht. Dem belangten Bundesamt ist insoweit auch eine unzureichende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes anzulasten.Dieser Grundsatz wird in der angefochtenen Entscheidung zwar – zur Begründung des Einreiseverbotes zitiert – allerdings können dem angefochtenen Bescheid im Folgenden keine über die bloße Wiedergabe des Urteils des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, römisch 40 , hinausgehenden eigenen Erwägungen des belangten Bundesamtes im Hinblick auf das sich aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende Persönlichkeitsbild entnommen werden. Das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden gegenwärtigen schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit wird mit der vorliegenden kursorischen und oberflächlichen Begründung nicht aufgezeigt, wobei auch ein diesbezügliches Tatsachensubstrat nicht ermittelt wurde (so bleibt etwa unklar, ob der zur Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers führende Konsum von Alkohol und Cannabisprodukten als einmaliges Fehlverhalten anzusehen ist oder eine im Rahmen der Erstellung einer Prognose relevante Suchtproblematik besteht. Dem belangten Bundesamt ist insoweit auch eine unzureichende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes anzulasten. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen zur Sanierung des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, zumal damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde. Sache des ist nämlich grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat (vgl. VwGH 06.
  5. Zl. 2005, 2002/03/0203; 26.04.2011, Zl. 2010/03/0109). Im gegenständlichen Fall ist dies die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – ein solcher liegt jedoch entgegen der rechtsirrigen Ansicht des belangten Bundesamtes nicht vor und nicht aus den Gründen des § 52 Abs. 5 FPG 2005, sodass eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und folglich nicht zulässig ist.Eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen zur Sanierung des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides im Beschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, zumal damit die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde. Sache des ist nämlich grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat vergleiche VwGH 06.
  6. Zl. 2005, 2002/03/0203; 26.04.2011, Zl. 2010/03/0109). Im gegenständlichen Fall ist dies die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet – ein solcher liegt jedoch entgegen der rechtsirrigen Ansicht des belangten Bundesamtes nicht vor und nicht aus den Gründen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG 2005, sodass eine Auswechslung der Rechtsgrundlagen die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde und folglich nicht zulässig ist. 3.
  7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch

§ 24Abs. 4 Vw

GVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die offenkundige Aktenwidrigkeit der Erwägungen des belangten Bundesamtes nicht erwarten lässt.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die offenkundige Aktenwidrigkeit der Erwägungen des belangten Bundesamtes nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2227110.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.