4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und
GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung
Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und
Paragraphen 28, Absatz eins und 81 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Demnach hat der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 24.02.2019 in Berndorf fahrlässig durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit aufgrund von Übermüdung, des Konsums von Alkohol und von THC und ohne Lenkerberechtigung den Tod des XXXX fahrlässig herbeigeführt und grob fahrlässig XXXX am Körper verletzt, wobei die Tat bei den beiden Genannten schwere Körperverletzungen zur Folge hatte.Demnach hat der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 24.02.2019 in Berndorf fahrlässig durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit im Zustand absoluter Fahruntauglichkeit aufgrund von Übermüdung, des Konsums von Alkohol und von THC und ohne Lenkerberechtigung den Tod des römisch 40 fahrlässig herbeigeführt und grob fahrlässig römisch 40 am Körper verletzt, wobei die Tat bei den beiden Genannten schwere Körperverletzungen zur Folge hatte. 3. Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit den unbedingten Teil der wider ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Wiener Neustadt. 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Ferner wurde wider den Beschwerdeführer
1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
4 zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und
GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.2 Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18.06.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach Paragraph 81, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung
Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Satz in zwei Fällen schuldig erkannt und
Paragraphen 28, Absatz eins und 81 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Ferner wurde wider den Beschwerdeführer
1 und 3 Z. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, Zl. 201738909, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG 2005 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
G 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn3.1.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
G 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Welchen der in dieser Bestimmung angeführten Alternativen das belangte Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gegeben erachtete, kann indes dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/18/0077). Welchen der in dieser Bestimmung angeführten Alternativen das belangte Bundesamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides als gegeben erachtete, kann indes dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 58 Abs. 1 AsylG 2005 sieht indes in der Z. 5 die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nur für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das trifft auf den Beschwerdeführer, der sich aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Inland aufhält, nicht zu. Da somit keine Grundlage für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vorlag und der Beschwerdeführer auch keinen dahingehenden Antrag stellte, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (ersatzlos) zu beheben (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081).Ausweislich der Feststellungen liegt auch keine der in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 angeführten Alternativen vor. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf internationalen Schutz, ihm wurde auch nicht der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten, sodass keiner der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 sieht indes in der Ziffer 5, die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 nur für den Fall vor, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das trifft auf den Beschwerdeführer, der sich aufgrund eines gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Inland aufhält, nicht zu. Da somit keine Grundlage für eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 vorlag und der Beschwerdeführer auch keinen dahingehenden Antrag stellte, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (ersatzlos) zu beheben (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0081). 3.2. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von § 10 Abs. 2 AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 einzuleiten.3.2. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen erweist sich auch die Heranziehung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 als verfehlt, zumal das belangte Bundesamt gar nicht dazu berechtigt war, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 einzuleiten. 3.3.
1 Z. 1 FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.3.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das belangte Bundesamt stellt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers „aufgrund eines Aufenthaltstitels der BH Baden“ feststehen würde (AS 85). In weiterer Folge finden sich jedoch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides folgende – aktenwidrige – Ausführungen (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in Ihrem Fall zulässig, da Sie in Österreich zwar über familiären Bindungen und soziale Anknüpfpunkte verfügen. Ihre Kernfamilie, sprich, Ihre Eltern und Ihr Bruder, leben in der Türkei. Weiters steht fest, dass Sie zurzeit nicht über die ausreichenden finanziellen Barmittel verfügen, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Sie haben nie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt. Aufgrund dem Bundesamt vorliegender Aktenteile ist festzustellen, dass Ihnen gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen ist und Ihnen derzeit keine anderen Art einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommt.“ (AS 97). Das belangte Bundesamt stellt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die Identität des Beschwerdeführers „aufgrund eines Aufenthaltstitels der BH Baden“ feststehen würde (AS 85). In weiterer Folge finden sich jedoch in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides folgende – aktenwidrige – Ausführungen (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist in Ihrem Fall zulässig, da Sie in Österreich zwar über familiären Bindungen und soziale Anknüpfpunkte verfügen. Ihre Kernfamilie, sprich, Ihre Eltern und Ihr Bruder, leben in der Türkei. Weiters steht fest, dass Sie zurzeit nicht über die ausreichenden finanziellen Barmittel verfügen, um sich einen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Sie haben nie einen Aufenthaltstitel für Österreich beantragt. Aufgrund dem Bundesamt vorliegender Aktenteile ist festzustellen, dass Ihnen gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen ist und Ihnen derzeit keine anderen Art einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommt.“ (AS 97). Das belangte Bundesamt hat demgegenüber selbst festgestellt und es ergibt sich ganz unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2023 verfügt. Darüber hinaus brachte er bei seiner Einvernahme vor, dass seine Eltern und seine Geschwister in Österreich leben würden und er in der Türkei über keinerlei Verwandte verfügen würde (AS 69). Die vorstehenden Ausführungen des belangten Bundesamtes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG 2005 ignorieren somit einerseits begründungslos das gegenteilige Parteivorbringen und stellen sich außerdem als Abgehen vom Inhalt der Akten dar, was den angefochtenen Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet (vgl. VfSlg 15.451/1999; 16.354/2001).Das belangte Bundesamt hat demgegenüber selbst festgestellt und es ergibt sich ganz unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer über einen von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 07.02.2018 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2023 verfügt. Darüber hinaus brachte er bei seiner Einvernahme vor, dass seine Eltern und seine Geschwister in Österreich leben würden und er in der Türkei über keinerlei Verwandte verfügen würde (AS 69). Die vorstehenden Ausführungen des belangten Bundesamtes zur Erlassung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 ignorieren somit einerseits begründungslos das gegenteilige Parteivorbringen und stellen sich außerdem als Abgehen vom Inhalt der Akten dar, was den angefochtenen Bescheid mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel belastet vergleiche VfSlg 15.451 aus 1999,; 16.354 aus 2001,). Ausweislich der Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er hält sich
1 Z. 2 FPG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer kann somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ergehen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist aus diesem Grund ebenfalls aufzuheben.Ausweislich der Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel. Er hält sich
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 wider den Beschwerdeführer kann somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung eines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ergehen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist aus diesem Grund ebenfalls aufzuheben. 3.
GVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch
GVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die offenkundige Aktenwidrigkeit der Erwägungen des belangten Bundesamtes nicht erwarten lässt.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bereits
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid im Umfang der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Nebenaussprüche aufzuheben ist. Im Übrigen konnte auch
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die offenkundige Aktenwidrigkeit der Erwägungen des belangten Bundesamtes nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2227110.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.