RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlL525 2143533-1 SpruchL525 2143533-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. 596471600-150062585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Pakistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2016, Zl. 596471600-150062585, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsbürger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 5.7.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, weil seine drei Schwestern noch verheiratet werden müssten. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan habe er keine Existenzgrundlage, da der elterliche Grundbesitz verkauft worden sei und seine Eltern verstorben seien. Der Beschwerdeführer wurde durch das damals zuständige Bundesasylamt am 13.7.2012 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zum Grund für das Verlassen seines Heimatstaates an, er hätte sich während des Studiums in ein Mädchen verliebt. Die Brüder des Mädchens hätten dies erfahren und sei der Beschwerdeführer von diesen angegriffen worden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Sialkot gegangen doch hätten ihn die Brüder auch dort gefunden. Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2012 abermals durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch gesund. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten nicht festgestellt werden können, ebenso wenig wie Gründe, die die Ausweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch gesund. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten nicht festgestellt werden können, ebenso wenig wie Gründe, die die Ausweisung als unzulässig erscheinen lassen würden. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 19.1.2015 seinen zweiten – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Mai 2014 nach Pakistan zurückgekehrt. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht, weswegen er auch freiwillig nach Pakistan zurückgekehrt sei. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei er zum schiitischen Islam konvertiert. Eine Woche nach seiner Ankunft in Pakistan habe er seiner Familie seinen Glaubenswechsel mitgeteilt, jedoch hätte seine Familie diesen nicht akzeptiert. Er sei von seiner Familie und seinen Verwandten geschlagen worden und mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe vor seiner Familie flüchten können und hätte sich bei Verwandten versteckt. In einer Zeitung sei eine Anzeige und ein Bild von ihm geschaltet worden mit dem Hinweis, dass er von seiner Familie gesucht werde. Aus diesem Grund habe er beschlossen, dass er Pakistan abermals verlassen müsse. Er sei erst gestern (gemeint: am Tag vor der Erstbefragung) nach Österreich zurückgekommen. Von staatlicher Seite fürchte er keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer wurde am 13.7.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an er verstehe den Dolmetscher und er sei gesund. Er bekenne sich zum schiitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Rajput an. Er habe einen Werkvertrag der XXXX mit und eine Gewerbeanmeldung. Er habe keinen Reisepass besessen und seinen Personalausweis habe er in Pakistan verloren. Er arbeite bei der XXXX und verdiene ca. € 1.200,- im Monat. Er wohne mit einem anderen Pakistani in Wien zusammen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, seine gesamte Familie bekenne sich zum sunnitischen Islam und er sei der einzige der zum schiitischen Islam gewechselt sei. Dies habe seiner Familie nicht gefallen und diese habe ihn verstoßen. Ein Inserat und ein Bild von ihm sei in einer Zeitung veröffentlicht worden. Dort stehe, dass er Schiite sei und von seiner Familie nicht mehr erwünscht sei. Es stehe auch im Inserat, dass seine Familie ihn umbringen werde. Es stehe dort auch, dass ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Seine Familie habe ihn auch geschlagen. Der Beschwerdeführer wurde am 13.7.2015 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an er verstehe den Dolmetscher und er sei gesund. Er bekenne sich zum schiitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der Rajput an. Er habe einen Werkvertrag der römisch 40 mit und eine Gewerbeanmeldung. Er habe keinen Reisepass besessen und seinen Personalausweis habe er in Pakistan verloren. Er arbeite bei der römisch 40 und verdiene ca. € 1.200,- im Monat. Er wohne mit einem anderen Pakistani in Wien zusammen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, seine gesamte Familie bekenne sich zum sunnitischen Islam und er sei der einzige der zum schiitischen Islam gewechselt sei. Dies habe seiner Familie nicht gefallen und diese habe ihn verstoßen. Ein Inserat und ein Bild von ihm sei in einer Zeitung veröffentlicht worden. Dort stehe, dass er Schiite sei und von seiner Familie nicht mehr erwünscht sei. Es stehe auch im Inserat, dass seine Familie ihn umbringen werde. Es stehe dort auch, dass ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Seine Familie habe ihn auch geschlagen. Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2016 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend führte das BFA nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seien nicht hervorgekommen. Eine entscheidungsrelevante Integration habe nicht festgestellt werden können. Zum nunmehr vorgebrachten Fluchtvorbringen führte das BFA mit näherer Begründung aus, diese seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 12.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit hg Beschluss vom 4.1.2017, L525 2143533-1/3E erkannte das erkennende Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zu und führte begründend aus, es könne ohne nähere Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Mit hg Beschluss vom 4.1.2017, L525 2143533-1/3E erkannte das erkennende Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu und führte begründend aus, es könne ohne nähere Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan keine Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde. Das erkennende Gericht führte am 17.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ohne seinen Vertreter erschien. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem erkennenden Gericht, er brauche keinen Anwalt. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung einen Arbeitsvorvertrag vom 9.12.2019 in einer näher bezeichneten Pizzeria in Wien, diverse Gutschriften der XXXX aus dem Jahr 2016 sowie zwei Kopien von Zeitungsartikel auf Urdu vor. Das erkennende Gericht verkündete die Abweisung der Beschwerde in sämtlichen Spruchpunkten und stellte der Beschwerdeführer am 19.12.2019 fristgerecht den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Das erkennende Gericht führte am 17.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ohne seinen Vertreter erschien. Der Beschwerdeführer erklärte vor dem erkennenden Gericht, er brauche keinen Anwalt. Die belangte Behörde entsandte entschuldigt keinen Vertreter. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung einen Arbeitsvorvertrag vom 9.12.2019 in einer näher bezeichneten Pizzeria in Wien, diverse Gutschriften der römisch 40 aus dem Jahr 2016 sowie zwei Kopien von Zeitungsartikel auf Urdu vor. Das erkennende Gericht verkündete die Abweisung der Beschwerde in sämtlichen Spruchpunkten und stellte der Beschwerdeführer am 19.12.2019 fristgerecht den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens dem 5.7.2012 im Bundesgebiet und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus dem Dorf Dhoda im Bezirk Sialkot in der Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und hat die High School in Pakistan besucht. Danach hat der Beschwerdeführer in Sialkot in einer Firma für Chirurgieinstrumente gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum schiitischen Glauben konvertiert ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens dem 5.7.2012 im Bundesgebiet und reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsbürger und stammt aus dem Dorf Dhoda im Bezirk Sialkot in der Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan und hat die High School in Pakistan besucht. Danach hat der Beschwerdeführer in Sialkot in einer Firma für Chirurgieinstrumente gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum schiitischen Glauben konvertiert ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5.7.2012 durchgehend im Bundesgebiet und reiste nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht aus. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, kann aber einfache Sätze auf Deutsch beantworten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer wohnt mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine Verwandten in Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin hat. Der Alltag des Beschwerdeführers gestaltet sich derart, als dass er um 02:00 Uhr aufsteht und Zeitungen austrägt. Er kommt dann zwischen 06:00 – 07:00 Uhr zurück und schläft weiter. Um 10:00 – 11:00 Uhr steht er wieder auf und frühstückt und schaut einen Film. Der Beschwerdeführer spielt mit Freunden Cricket oder Fußball und manchmal grillen sie gemeinsam. Der Beschwerdeführer hat den Führerschein auf Deutsch gemacht. Der Beschwerdeführer hat derzeit keinen Gewerbeschein, arbeitet aber unter einem anderen Namen. Nachweise über die Tätigkeit wurden keine vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist nicht selbererhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in keinem Verein oder einer Organisation tätig. Der Beschwerdeführer kennt Österreicher und viele Pakistani. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2016 als Zeitungsausträger. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat. Eine berücksichtigungswürdige Integration konnte nicht festgestellt werden. 1.2 Länderfeststellungen: Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen, wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord- Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord- Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a). Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.] Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte dort das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017). Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 10.2017a). 2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch. Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017). Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen, Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert (USDOS 7.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden. Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiössektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35 Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nichtbelutschische Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f). 2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als
- Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443 Personen wurden verletzt, 54 % weniger als
- Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere 28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017). Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017 fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP) zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff). Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von ISUnterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch, vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17). Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von 1.956 auf 2.212 (PIPS 1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 % weniger Todesopfer (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18 in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab (2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492), davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern durchgeführt (PIPS 1.2017). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen, insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09- v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 - USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Pakistan (S 261-265), https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf, Zugriff 8.5.2018 Regionale Verteilung der Gewalt: Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Im Jahr 2017 war Belutschistan – wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben. Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit 61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37- 59). Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh – Karatschi ausgenommen – gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 Wichtige Terrorgruppen Im Jahr 2017 ging die Zahl terroristischer Anschläge weiter zurück, doch aufständische Gruppierungen stellen weiterhin eine starke Bedrohung für die innere Sicherheit des Landes dar. Die Gruppierungen unterliegen wie bereits 2016 einer konstanten Transformation. Eine bisher unbekannte Gruppierung namens Ansarul Sharia wurde in Karatschi aktiv und verstärkte Aktivitäten von Daesh / ISIS stellen eine neue Herausforderung für die Sicherheitskräfte dar (PIPS 1.2018). Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte aufständische Gruppe in Pakistan (EASO 7.2016); 70 Angriffe mit 186 Toten gingen 2017 auf ihr Konto (PIPS 1.2018 S 83f). Sie entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel und Kidnapping. Es scheint, als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nord-Wasiristan stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operationen in Nord-Wasiristan und in der Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die TTP konnte ihre internen Streitigkeiten 2017 durch die Wiedereingliederung der größten Fraktion aus Süd-Wasiristan in die Hauptgruppe beilegen (PIPS 1.2018 S 83f). Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den [ehem.] FATA aktiv, sie werden als lokale Taliban bezeichnet (PIPS 1.2018 S 85). Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013). Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderen unterscheiden (SATP o.D.). Die LeJ erlitt 2016 starke Verluste in der Führerschaft (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e- Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke in Belutschistan und Sindh durch die Sicherheitskräfte zu erklären (PIPS 1.2018 S 87). Jamaatul Ahrar (JuA) war 2017 Urheberin von 37 terroristischen Anschlägen (2016: 66) mit 123 Toten, vorwiegend in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa. JuA wurde 2017 durch interne Streitigkeiten sowie durch Tötungen mehrerer Kommandanten stark geschwächt (PIPS 1.2018 S 84f). Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem Operationsgebiet begrenzt (PIPS 1.2018). Nachdem die nationalistischen Gruppen 2016 durch Sicherheitsoperationen und interne Krisen stark geschwächt wurden (PIPS 1.2017), stieg die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen 2017 wieder an. Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, die 2017 42 Angriffe mit 51 Todesopfern durchführte, ein leichter Rückgang verglichen mit 55 Angriffen
- Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind die Baloch Republican Army, Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (PIPS 1.2018). Quellen: - BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8- 16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. - EASO - European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry- of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report
- - SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.): Lashkar-e-Jhangvi, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/lej.htm, Zugriff 8.5.2017 Punjab und Islamabad Im Punjab gibt es im Landesvergleich weniger Fälle von organisierten, bewaffneten gewalttätigen Übergriffen aber eine große Zahl von Protesten. In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan, Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017). Die Bevölkerung der Provinz beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen (PBS 2017a). Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt Pakistans (EASO 7.2016) mit 11,1 Millionen Einwohnern (PBS 2017a). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ist ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017a). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwölf Toten und 23 Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.
- auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vgl. PIPS 6.4.2018).Verletzten (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Sämtliche Todesopfer stammen aus einem Selbstmordattentat vom 14.
- auf einen Polizeiposten vor einer religiösen Versammlung in Lahore. Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) haben sich zu dem Anschlag bekannt (Reuters 14.3.2018; vergleiche PIPS 6.4.2018). Im Jahr 2017 hat sich die Zahl der terroristischen Angriffe im Punjab im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt. Bei 14 Anschlägen kamen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Die Todesopfer umfassten 35 Zivilisten, 18 Polizisten, sechs Armeemitarbeiter und zwei Aufständische. Es gab drei Selbstmordanschläge in Lahore mit insgesamt 50 Toten, die sich gegen Sicherheitskräfte und Zensusmitarbeiter richteten, darunter einen Sprengstoffanschlag auf einen Polizeieinsatz bei der Räumung eines illegalen Marktes mit 26 Toten. Es gab einen religiös-sektiererisch motivierten Vorfall mit einem Todesopfer. Vier Anschläge richteten sich gegen die Gemeinschaft der Ahmadiya. Für die Anschläge verantwortlich zeigten sich die TTP, Jamaatul Ahrar, Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami sowie weitere unidentifizierte Gruppen (PIPS 1.2018). Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2017 drei Anschläge mit zwei Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Im November 2017 blockierten Demonstranten – Mitglieder religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i- Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) – 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad Interchange. Am 25.11.2017 begann die Regierung mit der gewaltsamen Auflösung der Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Da die zur Unterstützung gerufene Armee ihr Eingreifen verweigerte, wurde die Blockade letztlich nach weiteren Verhandlungen und Zugeständnissen friedlich aufgelöst [vgl. Abschnitt 2] (Dawn 28.11.2017). Die Zahl der Terroranschläge und Todesopfer im Punjab ging in den Jahren 2015 und 2016 zurück (PIPS 1.2017; vgl. PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden siebenzurück (PIPS 1.2017; vergleiche PIPS 3.1.2016). Für das Jahr 2016 wurden sieben Terroranschläge im Punjab mit 80 Toten registriert, wobei 74 Tote alleine auf den groß angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten, Anschlag in Lahore im März 2016 entfielen. Sechs Distrikte des Punjab waren von Anschlägen betroffen. Unter den Opfern befanden sich 75 Zivilisten, vier Polizisten und ein Aufständischer. Das Hauptstadtterritorium Islamabad verzeichnete 2016 einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (7.2.2017): Regional Violence in Pakistan, https://www.crisis.acleddata.com/regional-violence-in-pakistan/. Zugriff 21.6.2018 - Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-thegovernment- to-capitulate, Zugriff 26.4.2018 - EASO – European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easocountry- of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017 - ICTA - Islamabad Capital Territory Administration (o.D.): About ICTA, https://ictadministration.gov.pk/about-icta/, Zugriff 8.5.2018 - PBS – Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS – 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN %20TE HSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pd f, Zugriff 8.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 - Reuters (14.3.2018): Suicide blast targeting police kills seven in eastern Pakistani city of Lahore, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/suicide-blast-targeting-policekills- seven-in-eastern-pakistani-city-of-lahore-idUSKCN1GQ2OD, Zugriff 14.5.2018 Rechtsschutz/Justizwesen Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei gemäß Art. 227 der Verfassung alleweitgehend auf dem britischen Rechtssystem, wobei gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich in Einklang mit der Scharia stehen müssen; deren Einfluss auf die Gesetzgebung ist trotz Bestehens etwa des Konsultativorgans Council of Islamic Ideology – abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen – dennoch eher beschränkt (ÖB 10.2017). Der Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Art. 175 dieDer Aufbau des Justizsystems ist zunächst in der Verfassung geregelt, deren Artikel 175, die folgenden Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan, ein High Court in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und weitere durch das Gesetz eingerichtete Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Art. 203A ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a.Des Weiteren existiert gemäß Artikel 203 A, ff der Verfassung ein Federal Shariat Court, der u.a. von Bürgern, der Zentral- sowie den Provinzregierungen zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den „Injunctions of Islam“ angerufen werden kann (er kann diesbezüglich auch von sich aus tätig werden). Weiters bestehen noch Provinz- und Distriktgerichte, Zivil- und Strafgerichte sowie spezialisierte Gerichte für Angelegenheiten wie Steuerrecht, Banken oder Zoll (ÖB 10.2017). Der Supreme Court ist das pakistanische Höchstgericht; neben seinen Aufgaben als letzte Rechtsmittelinstanz in Zivil- und Strafsachen umfassen seine Zuständigkeiten die Regeleung von Streitfällen zwischen Lokalregierungen („original jurisdiction in any dispute between any two or more Governments“) sowie beratende Rechtsprechung („advisory jurisdiction“) auf Aufforderung durch den Staatspräsidenten (Art. 184 ff der Verfassung). Außerdem kann erAufforderung durch den Staatspräsidenten (Artikel 184, ff der Verfassung). Außerdem kann er sich in Fällen öffentlicher Bedeutung auch der Rechtsdurchsetzung bei Grundrechtsverletzungen, die gem. Art. 199 der Verfassung in die Zuständigkeit der HighGrundrechtsverletzungen, die gem. Artikel 199, der Verfassung in die Zuständigkeit der High Courts fällt, annehmen (Art. 185 Abs. 3 der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eineCourts fällt, annehmen (Artikel 185, Absatz 3, der Verfassung). Für diesen Bereich wurde eine eigene Human Rights Cell eingerichtet. Aufgrund seiner umfassenden Zuständigkeit gilt der Supreme Court als chronisch überlastet (ÖB 10.2017). Auch die fünf High Courts (Lahore High Court, High Court of Sindh, Peshawar High Court, High Court of Balochistan, Islamabad High Court) fungieren u. a. als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von Special Courts sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte (Subordinate Courts). Auch bei den High Courts ist ein beträchtlicher Rückstau an Fällen zu verzeichnen (ÖB 10.2017). In Azad Jammu und Kashmir (AJK) sowie in Gilgit-Baltistan gibt es eigene Justizsysteme (ÖB 10.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und(ÖB 10.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die örtliche Zuständigkeit von Supreme Court und High Courts erstreckte sich gem. Art. 247 Abs. 7 der Verfassung grundsätzlich nicht auf dieHigh Courts erstreckte sich gem. Artikel 247, Absatz 7, der Verfassung grundsätzlich nicht auf die Stammesgebiete (Provincially Administered Tribal Areas, PATA; Federally Administered Tribal Areas, FATA; vgl. Art. 246 der Verfassung) (ÖB 10.2017). Nach dem Inkrafttreten derTribal Areas, FATA; vergleiche Artikel 246, der Verfassung) (ÖB 10.2017). Nach dem Inkrafttreten der interimistischen Gesetzgebung für das Gebiet der FATA am 28.5.2018 und der administrativen Vereinigung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunhkhwa am 31.5.2018 wird die staatliche Gerichtsbarkeit teilweise und innerhalb der nächsten zwei Jahre vollständig auf die ehem. Stammesgebiete ausgedehnt (Dawn 31.1.2018) [vgl. Abschnitt 4.1]. Der Federal Shariat Court besteht aus höchstens acht Richtern muslimischen Glaubens, von denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen (Art. 203C der Verfassung).denen drei islamische Gelehrte (Ulema) sein müssen (Artikel 203 C, der Verfassung). Beschwerden gegen seine Entscheidungen werden an die Shariat Appellate Bench des Supreme Court gerichtet. Neben der bereits erwähnten Zuständigkeit, Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Regeln des Islams zu prüfen, fungiert der Federal Shariat Court zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in sogenannten Hudood-Fällen (Delikte nach den Hudood Ordinances von 1979, die eine v.a. Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in – Kritikern zufolge bei Weitem nicht ausreichenden – Teilen entschärft wurden) (ÖB 10.2017). Die Richter des Supreme Court, der High Courts sowie des Federal Shariat Court werden vom Staatspräsidenten auf Vorschlag der Judicial Commission of Pakistan und nach Bestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (Art. 203C der Verfassung). Die denBestätigung durch einen Parlamentsausschuss ernannt (Artikel 203 C, der Verfassung). Die den High Courts unterstehende Subordinate Judiciary kann grob in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zivilgerichte, die durch die Civil Courts Ordinance 1962 eingerichtet wurden, und Strafgerichte nach dem Code of Criminal Procedure
- Darüber hinaus besteht aber auch eine Reihe von Gerichten, die unter speziellen Gesetzen eingerichtet wurden (ÖB 10.2017). Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird (AA 20.10.2017). Auf dem Index des „World Justice Project“ zur Rechtsstaatlichkeit 2017 rangiert Pakistan auf Platz 105 von 113, was eine Verbesserung um einen Rang gegenüber dem Vorjahr darstellt (WJP 2018). Das Gesetz garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, doch laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 20.4.2018). Gewalt der Taliban war v.a. gegen Gerichte und Anwälte gerichtet. So gab es im Jahr 2016 einige Anschläge auf das Justizwesen: im März und im September erfolgte jeweils ein Anschlag auf ein Distriktgericht in Khyber Pakhtunkhwa, wobei 17 bzw. 14 Menschen starben, und in Quetta gab es ein Attentat auf ein Krankenhaus, in dem sich, nach Schüssen auf den Präsidenten der Anwaltsvereinigung Belutschistan, Anwälte versammelten, wobei 70 Menschen starben (HRW 12.1.2017). Im Februar 2017 starben bei einem Angriff der pakistanischen Taliban auf ein Gerichtsgebäude im Distrikt Charsadda, in Khyber Pakhtunkhwa, fünf Menschen (Reuters 21.2.2017). Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet (AA 10.2017a). Laut der neuesten Statistik der Law and Justice Commission of Pakistan (LJCP) sind landesweit 1,869,886 Fälle bei allen Gerichten anhängig (Dawn 21.1.2018) und viele Verfahren ziehen sich über Jahrzehnte hin. In manchen Fällen erhält erst die dritte Generation der Beteiligten ein finales Urteil (Dawn 21.1.2018; vgl. AA 10.2017a).ein finales Urteil (Dawn 21.1.2018; vergleiche AA 10.2017a). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, wie den Zugang zu Rechtsmitteln sowie eine faire und effektive Anhörung (USDOS 20.4.2018). Der Director General der Federal Judicial Academy, schätzt [Stand Mai 2015] die Zahl der Richter auf 4.200 für eine Bevölkerung von 180 Millionen, ein Richter auf 42.857, weit unter den internationalen Standards (ÖB 10.2016). Der Vorsitzende des Lahore High Court (Punjab) erklärte 2017, dass in Punjab ein Richter auf 62.000 Einwohner kommt, und noch mindestens 10.000 Richter in der Provinz benötigt würden (Nation, The 31.12.2017). Im Jahr 2015 wurden in der Provinz Punjab knapp 700 (ÖB 10.2016; vgl. TET 21.1.2015) und in der Provinz Sindh ca.Provinz Punjab knapp 700 (ÖB 10.2016; vergleiche TET 21.1.2015) und in der Provinz Sindh ca. 360 neue Richter eingestellt (TET 31.8.2015). Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher nicht in der Lage, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z. B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst (AA 10.2017a). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 20.10.2017). Im Jänner 2015, als Reaktion auf das Schulmassaker der Taliban in Peschawar, genehmigte das Parlament die Strafverfolgung von Zivilisten vor Militärgerichten bei Anklagen wie Terrorismus und religiös-sektiererischer Gewalt (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 berichtete Dawn, dass diese Gerichte auch über 6000 zivile Häftlinge, die seit 2009 in Militäroperationen gefangen genommen wurden, Recht sprechen können (USDOS 13.4.2016). Am 16.4.2015 entschied der Oberste Gerichtshof Pakistans, dass von Militärgerichten gegen Zivilisten verhängte Todesurteile auszusetzen sind (AI 20.4.2015). Im August 2015 bestätigte der Oberste Gerichtshof diese Rechtssprechung der Militärgerichte, behielt sich aber das Recht ein, die Fälle zu prüfen (USDOS 3.3.2017). Damit hielt er auch die Verhängung von Todesurteilen für Zivilisten durch militärische Gerichte aufrecht (RFE/RL 5.8.2015). Im August 2016 entschied der Oberste Gerichtshof erstmals über Fälle dieser Gerichte, bestätigte die Schuldsprüche sowie Todesurteile über 16 Zivilisten (AI 22.2.2017). Der Fortbestand der Militärgerichte wurde im März 2017 auf weitere zwei Jahre verlängert (ÖB 10.2017; vgl. AI 21.2.2018). Bei Verhandlungen der Militärgerichte ist keine Kaution(ÖB 10.2017; vergleiche AI 21.2.2018). Bei Verhandlungen der Militärgerichte ist keine Kaution vorgesehen und die Verhandlungen sind nicht öffentlich (USDOS 20.4.2018). Bisher wurden zwölf derartige Militärgerichte eingerichtet und 274 Personen verurteilt, Davon 161 zum Tode und 113 zu (meist lebenslänglichen) Freiheitsstrafen. Die Prozesse warden rechtsstaatlichen Vorgaben an ein faires Verfahren nicht gerecht: So ist nicht klar definiert, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren bestimmte Fälle an ein Militärgericht verwiesen werden; die verfahrensleitenden Militärs müssen nicht über eine juristische Ausbildung verfügen; die Verfahren müssen nicht öffentlich sein (ÖB 10.2017). Im Zivil-, Kriminal- und Familienrecht gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 20.4.2018). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 20.4.2018). Neben dem bisher dargestellten staatlichen Justizwesen bestehen vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtssprechungssysteme und Rechtsordnungen, die etwa auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den [ehem.] Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali, der (in Unrechtsfällen) vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt wird, nach wie vor eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden, wobei nicht zuletzt Frauen menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Jirgas sind in Pakistan generell auch über paschtunische Gebiete hinaus nach wie vor weit verbreitet (neben den [ehem.] FATA auch in Belutschistan, im inneren Sindh, in ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa sowie im südlichen Punjab) und wenden neben Stammes- auch Schariarecht an (ÖB 10.2017). Die [ehem.] FATA unterliegen nur beschränkt der pakistanischen Jurisdiktion (AA 20.10.2017). [Zum Rechtssystem in den ehem. FATA siehe Abschnitt 4.1.] In Sindh und Punjab, insbesondere in ländlichen Gebieten, halten feudale Landherren und lokale Führer in paschtunischen und belutschischen Gebieten und Stammesführer manchmal Panchayats oder Jirgas – lokale Ratsversammlungen – außerhalb des etablierten Rechtssystems ab. Diese informellen Rechtssysteme bieten keinen institutionalisierten Rechtsschutz und haben häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge (USDOS 20.4.2018). Der High Court of Sindh erklärte die Abhaltung von Jirgas in der Provinz in einem Urteil aus 2004 ausdrücklich für verfassungswidrig; nichtsdestotrotz finden sie auch in Sindh regelmäßig statt. Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hingabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestand allerdings nicht verhindern konnte. Darüber hinaus ist selbst in städtischen Gebieten eine zunehmende Ausbreitung von „Sharia Courts“ zu beobachten; so wurde etwa im April 2016 ein Verfahren gegen Jamaat ud-Dawa (JuD), eine der größten Hilfsorganisationen Pakistans mit Verbindungen zur Terrororganisation Lashkar-e-Taiba (LeT), wegen Betreibens eines solchen Tribunals vor dem Lahore High Court eingeleitet (ÖB 10.2017). Als weitere Besonderheiten sind die Praktiken Diyat (Blutgeld) und Qisas (Vergeltung), die sich beide als Strafen für Delikte gegen die körperliche Integrität im Pakistan Penal Code (Act XLV of 1860) finden, sowie die in den FATA und PATA weiterhin auf Basis der [bis 28.5.2018 gültigen; vgl. Abschnitt 4.1] Frontier Crimes Regulation (FCR) praktizierte Form28.5.2018 gültigen; vergleiche Abschnitt 4.1] Frontier Crimes Regulation (FCR) praktizierte Form der kollektiven Bestrafung zu nennen. Im Oktober 2016 wurde die Anti-Honour Killings Bill zur Eindämmung von Ehrenmorden erlassen, die Implementierung geht aber vor allem im ländlichen Bereich nur schleppend voran. Eine wesentliche Neuerung der Anti-Honour Killings Bill ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat) bei Ehrenmorden, sodass eine Straffreiheit des Täters bei Vergebung durch die Familie der Ermordeten nicht mehr zulässig ist (ÖB 10.2017) [siehe auch Abschnitt 18.2]. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen (AA 10.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. - AI - Amnesty International (20.4.2015): Dämpfer für die Todesstrafe in Pakistan, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 6.4.2018 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1407300.html, Zugriff 5.4.2018 - AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe- pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018 - Dawn (21.1.2018): Over 1.8 million cases pending in Pakistan’s courts, https://www.dawn.com/news/1384319, Zugriff 6.8.2018 - Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 1.6.2018 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/335171/477023_de.html, Zugriff 5.4.2018 - Nation, The (31.12.2017): Only one judge for every 62,000 people in Punjab: Chief Justice LHC, https://nation.com.pk/31-Dec-2017/only-one-judge-for-every-62-000-peoplein- punjab-chief-justice-lhc, Zugriff 6.4.2018 - ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2016): Asylländerbericht –
- - ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2017): Asylländerbericht –
- - Reuters (21.2.2017): Suicide bombers in Pakistan kill five in attack on court, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-blast/suicide-bombers-in-pakistan-kill-five-inattack- on-court-idUSKBN1600KC, Zugriff 6.4.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2015): Pakistani Military Courts Approved By Supreme Court, http://www.ecoi.net/local_link/309434/447325_de.html, Zugriff 6.4.2018 - TET - The Express Tribune (21.1.2015): New recruitments: LHC set to recruit 696 civil judges, https://tribune.com.pk/story/824838/new-recruitments-lhc-set-to-recruit-696-civiljudges/, Zugriff 6.4.2018 - TET - The Express Tribune (31.8.2015): Filling the void: 249 judicial officers appointed on vacancies, https://tribune.com.pk/story/947766/filling-the-void-249-judicial-officersappointed- on-vacancies/, Zugriff 6.4.2018 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/322459/461936_de.html, Zugriff Zugriff 6.4.2018 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html, Zugriff 12.3.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 - WJP - World Justice Project
(2018): Rule of Law Index 2017-2018, https://worldjusticeproject.org/sites/default/files/documents/WJP_ROLI_2017-18_Online- Edition_0.pdf, Zugriff 29.5.2018 Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie die Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 20.10.2017). Pakistan verfügt über einen Auslands-/Inlandsnachrichtendienst (Directorate for Inter-Service Intelligence, ISI), einen Inlandsnachrichtendienst (Intelligence Bureau, IB) sowie einen militärischen Nachrichtendienst (Military Intelligence, MI) (AA 20.10.2017). Der ISI gilt als einer der besten Geheimdienste der Welt (BBC News Hub 2.12.2017). Der ISI ist militärisch dominiert und geprägt. Seine Aufgabe, die nationalen Interessen Pakistans zu schützen, ermöglicht ihm ein Tätigwerden in den unterschiedlichsten Bereichen. De jure untersteht der ISI dem Verteidigungsministerium, de facto jedoch dem jeweiligen Armeechef (Chief of Army Staff). Eine effektive zivile Kontrolle über die militärischen Geheimdienste findet nicht statt (AA 20.10.2017). Der pakistanische Geheimdienst, einst von einem ehemaligen Premierminister als „Staat im Staat“ bezeichnet, ist auch intensiv in der Innenpolitik Pakistans involviert, sagen pro- Demokratie-Aktivisten. Der Generaldirektor des ISI gilt neben dem Armeechef als mächtigste Person im Land (Globalsecurity 15.12.2016). Der ISI verfügt den Geheimdienst betreffend über breit gefächerte Möglichkeiten. Das pakistanische Innenministerium verfügte mehr als zehn Gesetze, welche ein direktes Durchsetzungsrecht für den Geheimdienst beinhalten, obwohl viele dieser Dienststellen unter die operative Kontrolle des Militärs fallen (USDOS 2.6.2016). Das IB untersteht dem Innenministerium und ist für Diplomatenschutz, Abwehr terroristischer Bedrohungen im Inland sowie Ermittlungen bei Kapitalverbrechen zuständig (AA 20.10.2017). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient (USDOS 20.4.2018). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein hohes Ansehen. So sind u. a. die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden Strafanzeigen häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 20.10.2017). Die Polizeikräfte versagen oftmals dabei, Angehörigen religiöser Minderheiten – wie beispielsweise der Ahmadiyya-Muslimen, den Christen, den schiitischen Moslems und Hindus – Schutz vor Übergriffen zu gewährleisten. Es gibt jedoch Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei und Fälle, wo lokale Behörden Minderheiten vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützen (USDOS 20.4.2018). Es gibt weiterhin Berichte, dass Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert sind, darunter Folter und andere Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Exekutionen und Verschwindenlassen. Diese bleiben aufgrund des Fehlens unabhängiger und unparteiischer Mechanismen, um gegen die Täter zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen, straflos (AI 21.2.2018). Berichten zufolge werden von einigen Einheiten der Sicherheitskräfte Gefangene in Isolationshaft festgehalten und die Aufenthaltsorte dieser Gefangenen nicht offen gelegt. Menschenrechtsorganisationen berichteten darüber, dass viele Nationalisten der Provinzen Sindh und Belutschistan verschwanden (USDOS 20.4.2018). Mangelnde Bestrafung von Übergriffen, begangen von Angehörigen der Sicherheitskräfte, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Übergriffen bzw. Misshandlungen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den „Bezirks-Nazims“ [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte sind ebenfalls dazu befugt, in solchen Fällen eine kriminalstrafrechtliche Verfolgung zu empfehlen, die gerichtlich angeordnet werden muss. Das Gerichtssystem bleibt das einzige Mittel, um Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen (USDOS 20.4.2018). Das Vereinigte Königreich arbeitet mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgung und Verurteilungen von Terrorverdächtigen zu stärken sowie Menschenrechtsstandards und Rechtsstaatlichkeit zu verbessern (FCO 12.3.2015). Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Trainingslehrgänge für Polizeibeamte in Rawalpindi, Lahore, Mianwali, Karatschi, Peshawar, Haripur und Buner durchgeführt, bei denen 206 Polizeibeamte von der NGO SHARP-Pakistan (Society for Human Rights and Prisoners' Aid) in Karatschi und Lahore, Rawalpindi und Mianwali ausgebildet wurden (SHARP 2016). Auch im Jahr 2017 gab es mehrere solcher Lehrgänge, u. A. in Lahore und Bhakkar (SHARP 28.11.2017). SHARP-Pakistan pflegt eine enge Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei und der FIA, um sicherzustellen, dass Flüchtlinge nicht illegal inhaftiert werden und sie auch keiner unangemessenen Behandlung ausgesetzt werden. Es sind bei diesen Schulungen 195 männliche und elf weibliche Polizeibeamte unterschiedlichster Dienstgrade in den Bereichen Menschenrechte und Rechte von Flüchtlingen fortgebildet worden (SHARP 2016). Seit einer Verfassungsänderung im Jänner 2015 haben militärische Gerichte das Recht, auch Zivilisten, die im Zusammenhang mit Terrorismus, Militanz, religiös motivierter Gewalt und Widerstand gegen die Staatsgewalt angeklagt werden sollen, zu verurteilen (USDOS 19.7.2017) [siehe auch Abschnitt 4.]. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. - AI - Amnesty International (21.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Pakistan, https://www.amnesty.org/en/countries/asia-andthe- pacific/pakistan/report-pakistan/, Zugriff 4.4.2018 - BBC News Hub (2.12.2017): Top 10 Most Powerful Intelligence Agencies In The World 2018, http://www.bbcnewshub.com/top-10-most-powerful-intelligence-agencies-in-theworld- 2018/, Zugriff 17.4.2018 - FCO - Foreign Commonwealth Office (12.3.2015): Corporate report, Pakistan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-of- concern / pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 17.4.2018 - Globalsecurity.org (15.12.2016): Directorate for Inter-Services Intelligence [ISI] http://www.globalsecurity.org/intell/world/pakistan/isi.htm, Zugriff 17.4.2018 - SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid
(2016): Pakistan-initiatives-forcapacity- building, http://sharp-pakistan.org/publications/reports/2016-Jan-Apr-SHARPPakistan- initiatives-for-capacity-building.pdf, Zugriff, 17.4.2018 - SHARP - Society for Human Rights and Prisoners' Aid (28.11.2017): Category: Activites & Events, https://sharp-pakistan.org/index.php/category/latest-news/activities-andevents/, Zugriff 17.4.2018 - USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.ecoi.net/local_link/324735/464433_de.html, Zugriff 17.4.2018 - USDOS - US Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1404783.html, Zugriff 17.4.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen - auch regierungskritische - können sich in Pakistan betätigen, unterliegen jedoch einer geheimdienstlichen Überwachung und Kontrolle. Bedrohungen und Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert (AA 20.10.2017). Sowohl auf Bundes- als auch auf Provinzebene hat die Regierung die operativen Möglichkeiten von zivilgesellschaftlichen Organisationen mittels Durchsetzung strenger Regulatorien und Berichterstattungsrichtlinien signifikant eingeschränkt. Internationale und lokale Organisationen müssen vor dem Start unterschiedlicher Projekte offizielle „no-objection certificates“ (NOC) einholen. Seit 2015 müssen sich ausländische NGOs einem aufwendigen Wiederregistrierungsprozess unterziehen und viele von ihnen haben zum Jahresende 2016 noch keinen offiziellen Status erhalten (FH 1.2017). NGOs, welche sich auf politische oder Menschenrechtsthemen fokussieren, sind intensiven Überprüfungen und in einigen Fällen auch Schikanen ausgesetzt (FH 4.12.2016). Insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemie- Gesetzes und gegen die Todesstrafe engagieren, werden von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht. Sowohl für Menschenrechts- als auch für .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 57 von 151 Hilfsorganisationen ist die Arbeit nicht nur in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA), sondern auch in Belutschistan nur sehr eingeschränkt möglich; mehrere Entführungen und Ermordungen von Aktivisten in den vergangenen Jahren haben dazu geführt, dass die meisten Organisationen ihre Arbeit in diesen Landesteilen eingestellt haben (AA 20.10.2017). Obwohl einige nationale und internationale Menschenrechtsgruppen ohne gröbere Einschränkungen tätig sind und Menschenrechtsverletzungen untersucht sowie die Ergebnisse veröffentlicht haben, wird die operative Tätigkeit von NGOs durch die Regierung vermehrt eingeschränkt. Gruppen, die über Missstände bei Regierung, Militär, Geheimdienst berichten oder in Bezug auf Binnenvertriebene oder Konfliktgebiete aktiv sind, berichten von zeitweisen Restriktionen ihrer operativen Tätigkeit und der Geldlukrierung, u. A. durch Regulatorien bezüglich Reisen, Visum und Registrierung (USDOS 20.4.2018). Laut der Aid Worker Security Database wurden im Jahr 2016 ein und im Jahr 2015 zwei Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2014 zwölf und in den Jahren 2012 und 2013 je 17 Mitarbeiter getötet (AWSD 12.4.2018). Die HRCP befasst sich mit der Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros undMenschenrechtsverletzungen jeder "Art". In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen. Neben der HRCP gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen und engagierter Einzelpersonen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Im Bereich Frauenrechte engagieren sich u. a. die Aurat Foundation, Shirkat Gah, AGHS Legal Aid Cell und zahlreiche kleinere Organisationen. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind das Centre for Legal Aid, Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoners Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu Menschenrechtsthemen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung. Im Bereich der Todesstrafe ist die Nichtregierungsorganisation Justice Project Pakistan (JPP) führend, die Statistiken über die Verhängung der Todesstrafe und über Hinrichtungen in Pakistan führt, sich öffentlich gegen die Todesstrafe einsetzt, anhand von Fallbeispielen Rechtsverstöße in Gerichtsverfahren dokumentiert und öffentlich macht und für einzelne Verurteilte, in der Regel unentgeltlich, in Berufungsverfahren als Rechtsbeistand auftritt. Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein (AA 20.10.2017). Zur Eindämmung der Terrorismusfinanzierung innerhalb und außerhalb des Landes haben Bundes- und die Provinzregierungen eine Registrierung aller Unternehmen, auch Non-Profit- Organisationen, karitativer Einrichtungen und Nicht-Regierungsorganisationen, beschlossen (TIN 9.1.2016). Zur Straffung des Registrierungsprozesses von NGO muss eine Registrierung innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Dieser Registrierungsvorgang ist für alle nicht staatlichen Organisationen alle fünf Jahre erneut zu überprüfen. Die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Beobachtung von verbotenen Organisationen und Einzelpersonen stellte dabei das Hauptanliegen dar – so ein Sprecher des Innenministeriums (Dawn 9.1.2016). Im Jahr 2015 wurden einige NGOs aufgefordert, Pakistan zu verlassen, darunter Norwegian Refugee Council. 20 internationale NGOs wurden durch die pakistanischen Behörden unter Beobachtung gestellt. Der pakistanische Innenminister äußerte in der Öffentlichkeit seine Bedenken, dass NGOs in antistaatliche Aktivitäten wie Spionage und Finanzierung des Terrorismus beteiligt sind. Diese Schritte würden nach Einschätzung von Freedom House dazu dienen, dass die NGOs in einem Klima des Misstrauens und der Unsicherheit operieren würden (FH 4.12.2016). Visa für ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden verzögert. Nur wenige NGOs haben Zugang zu Khyber Pakhtunkhwa, den [ehem.] FATA und Teilen Belutschistans (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. - AWSD - Aid Worker Security Database (12.4.2018): Total incidents by country, https://aidworkersecurity.org/incidents/report/country, Zugriff 19.4.2018 - Dawn (9.1.2016): Laws for monitoring NGOs’ funding to be tightened, http://www.dawn.com/news/1231761/laws-for-monitoring-ngos-funding-to-be-tightened, Zugriff 19.4.2018 - FH - Freedom House (4.12.2016): Freedom in the World 2016, Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/pakistan, Zugriff 19.4.2018 - FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017, Pakistan, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/pakistan, Zugriff 19.4.2018 - TIN - The International News (9.1.2016): All NGOs to be registered in six months, https:// www.thenews.com.pk/print/89035-All-NGOs-to-be-registered-in-six-monthsugriff 22.12.2016 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil II derDer Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch zwei der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Art. 4 der Verfassung garantiert den Schutz derVerfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, der Verfassung garantiert den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Art. 9 der Verfassungpersönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Art. 25 Abs. 1 garantiert dieTodesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft). Artikel 25, Absatz eins, garantiert die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Art. 25 Abs. 2 der Verfassung verbietetGleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Absatz 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 20.10.2017). Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Die nachhaltige Entwicklung einer liberalen Demokratie mit effektivem Rechtsstaat und Schutz der Menschenrechte wird weiterhin behindert durch Extremismus/Islamismus, Korruption, die starke Stellung des Militärs, den Einfluss von Feudal/Stammes-Strukturen in Politik und Gesellschaft, sowie ein in Pakistan oft geleugnetes, aber weiterhin wirksames, durch religiöse Intoleranz angereichertes Kastenwesen. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichte sind überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher nicht in der Lage, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten, auch wenn sich der Oberste Gerichtshof punktuell mit Fällen in der Öffentlichkeit thematisierter Menschenrechtsverletzungen (z.B. dem Verschwindenlassen von Personen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung in Belutschistan und in den Stammesgebieten und dem Schutz der Minderheitenrechte) befasst. In den pakistanischen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas, FATA) haben die in der pakistanischen Verfassung verankerten Bürgerrechte keine Geltung (AA 10.2017a). Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt kritisch. Grundsätzlich bekennt sich die pakistanische Regierung zu den Menschenrechten. In vielen Fällen fehlt ihr jedoch der politische Wille, Menschenrechtsverletzungen vorzubeugen, sie aufzuklären und Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen. Die Schwäche der staatlichen Institutionen, nicht zuletzt im Bereich der Justiz, führt in vielen Fällen dazu, dass dem Recht keine Geltung verschafft wird. Bei der Bekämpfung von Terrorismus und Militanz werden Menschenrechtsverletzungen bewusst in Kauf genommen. Führenden Politikern fehlt vielfach das Grundverständnis für die Relevanz menschenrechtlicher und anderer völkerrechtlicher Normen, zu deren Einhaltung Pakistan sich verpflichtet hat (AA 20.10.2017). Sicherheitskräfte waren im gesamten Land in erzwungenes Verschwinden und extralegale Tötungen verwickelt (HRW 18.1.2018). Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte sind u.a. extralegale und gezielte Tötungen, das Verschwindenlassen von Personen, Folter, fehlende Rechtsstaatlichkeit, schlechte Ausführung und Durchsetzung der Gesetze; häufige Mob-Gewalt und Selbstjustiz bleiben meist straffrei. Weitere Menschenrechtsprobleme sind unter anderem willkürliche Haft, lange Untersuchungshaft, Mangel an Unabhängigkeit der Gerichte unterer Instanzen, häufige Verletzung der privaten Bürgerrechte, Angriffe und Schikanen von Medienvertretern, Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit von Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung blieben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, staatlich oder nicht-staatlich. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 20.4.2018; vgl. HRW 10.1.2017).häufige Verletzung der privaten Bürgerrechte, Angriffe und Schikanen von Medienvertretern, Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Korruption, Verletzung der Religionsfreiheit von Minderheiten, sowie verschiedene Formen schwerwiegender Gewalt gegen Frauen, unter anderem Ehrverbrechen und Diskriminierung. Wegen fehlender Rechenschaftspflicht der Regierung blieben Vergehen oft ungeahndet, was zu einer Kultur der Straflosigkeit der Täter führt, staatlich oder nicht-staatlich. Die Behörden bestrafen Beamte nur selten für Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 20.4.2018; vergleiche HRW 10.1.2017). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt. Obwohl der Oberste Gerichtshof die Regierung 2013 mehrfach unmissverständlich dazu aufgefordert hatte, das Schicksal der Verschwundenen aufzuklären, unternahmen die Behörden nur wenig, um diese Menschenrechtsverletzung gemäß der pakistanischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen zu bekämpfen. Anordnungen des Obersten Gerichtshofs, die Verantwortlichen aus den Reihen der Sicherheitskräfte zur Verantwortung zu ziehen, blieben folgenlos. Nur äußerst selten tauchten Aktivisten, die verschwunden waren, lebend wieder auf (AI 25.2.2015). 2015 gab es bei den Fällen, die vor den höheren Gerichten auf Aufklärung warten, nur kleine Fortschritte (HRCP 3.2016). Gemäß der Kommission zur Ermittlung erzwungenen Verschwindens (COIED) wurden im Zeitraum 2011 bis 30.4.2018 4.929 Fälle zur Kenntnis gebracht und davon 3.269 Fälle abgeschlossen; 1.822 Fälle sind noch offen (DPG 7.5.2018). Stand 30.12.2017 waren 4.608 Fälle angezeigt, davon 3.076 abgeschlossen und 1.532 offen (HRCP 4.2018; vgl. USDOSFälle angezeigt, davon 3.076 abgeschlossen und 1.532 offen (HRCP 4.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018), davon 867 aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (HRCP 4.2018). HRCP berichtet über 728 Personen, die 2016 als vermisst gemeldet wurden, die höchste Zahl seit mindestens sechs Jahren (HRCP 5.2017). Im Jahr 2017 gingen 868 neue Fälle vermisster Personen ein, während im selben Jahr 555 Fälle abgeschlossen wurden (HRCP 4.2018). Gesetzesvollzugsorgane und Sicherheitsbehörden werden beim Verüben von Menschenrechtsverletzungen wegen ihres großen politischen Einflusses nicht zur Verantwortung gezogen, vor allem in Fragen der nationalen Sicherheit und der Terrorabwehr. Im März 2017 wurde vom Parlament ein Verfassungszusatz beschlossen, wonach geheime Militärgerichte zur Verhandlung gegen Terrorismusverdächtige für weitere zwei Jahre zugelassen sind (HRW 18.1.2018). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form der sogenannten „police encounters“ vor, d. h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Aufständischen oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften, die mit dem Tod des mutmaßlich Straffälligen enden. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. Laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ kamen 2016 landesweit hunderte Personen bei „police encounters“ ums Leben. Demnach sprach die Polizei im Punjab von 340 Getöteten bei „encounters“, die Polizei im Sindh zählte 248 Tote. Für die anderen Provinzen und territorialen Einheiten lagen die Zahlen bei 229 (Belutschistan), 315 (FATA – Federally Administered Tribal Areas), 40 (Khyber Pakhtunkhwa) und vier (Gilgit-Baltistan) Getöteten. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht. Die Familien der Opfer, die meist den ärmeren Bevölkerungsschichten angehören, wagen entweder nicht, die Version der Polizei in Frage zu stellen, oder haben nicht die finanziellen Möglichkeiten, gerichtlich gegen die Beamten vorzugehen (AA 20.10.2017). In zahlreichen Fällen bleiben Strafgefangene über viele Jahre hinweg widerrechtlich inhaftiert, obwohl ihre Haftstrafe bereits verbüßt ist. Ein häufiger Grund ist, dass die Strafgefangenen oder ihre Familienangehörigen nicht die notwendigen Mittel aufbringen können, die gleichzeitig mit der Haftstrafe verhängte Geldbuße nach Ablauf der Haftzeit zu begleichen. Ein anderer Grund ist, dass Gerichtsurteile nicht konsequent umgesetzt werden. Andere Personen werden, ohne dass gegen sie eine Haftstrafe verhängt wurde, nur deshalb in Haft genommen, weil sie nicht in der Lage sind, gegen sie verhängte Bußgelder zu begleichen (AA 20.10.2017). Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weit verbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Beispiel hierfür sind die Blasphemiefälle. Auch die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 20.10.2017). Der Senat und die ständigen Komitees der Nationalversammlung zu Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechten hielten Anhörungen zu einer breiten Reihe von Problemen mit Bezug auf die Menschenrechte, unter anderem Ehrverbrechen und Polizeigewalt ab. Das Gesetz zur nationalen Menschenrechtskommission von 2012 sah Einrichtung eines unabhängigen Komitees, der nationalen Kommission für Menschenrechte, vor. Dieses wurde von der Regierung 2015 eingerichtet. Im November 2015 wurde ein unabhängiges Ministerium für Menschenrechte wieder eingerichtet (USDOS 20.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. - AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/297390/444645_de.html, Zugriff 19.4.2018 - DPG - Daily Pakistan Global (7.5.2018): 3,269 missing persons cases disposed off, confirms commission on enforced disappearances, https://en.dailypakistan.com.pk/headline/3269-missing-persons-cases-disposed-offconfirms- commission-on-enforced-disappearances/, Zugriff 8.5.2018 - HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf, Zugriff 22.3.2018 - HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in- 2016.pdf, Zugriff 21.3.2018 - HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in- 2017.pd f , Zugriff 20.4.2018 - HRW - Human Rights Watch (10.1.2017): Pakistan: Bloggers Feared Abducted - Government Needs to Investigate, Protect Journalists and Activists, http://www.ecoi.net/local_link/334582/476326_de.html, Zugriff 19.4.2018 - HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/pakistan, Zugriff 15.3.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Religionsfreiheit Laut Volkszählung 2017 sind 96,28 % der ca. 207 Millionen Einwohner Pakistans muslimisch [vgl. CIA 14.3.2018: 96,4 %; USDOS 15.8.2017: 95 %], 1,59 % Christen, 1,6 % Hindus, 0,22 % Ahmadi, 0,25 % gelistete Kasten („scheduled castes“) und 0,07 % gehören einer anderen Religion an (PBS 2017b). CIA World Factbook gibt an, dass von den Muslimen ca. 85-90 % Sunniten und 10-15 % Schiiten sind (CIA 14.3.2018) und USDOS geht anhand der Volkszählung 1998 davon aus, dass 75 % der muslimischen Bevölkerung offiziell als Sunniten und 25 % als Schiiten geführt werden. Weitere Religionsgemeinschaften sind Hindus, Christen, Zoroastrier, Bahais, Sikhs, Buddhisten, Ahmadis und kleinere Gruppen wie Kalasha, Kihal und Jainisten. Minderheitenvertreter schätzen die Zahl der religiösen Minderheiten auf 6-10 Millionen Anhänger (USDOS 15.8.2017). Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze mit den Regeln des Islams konform sein müssen, wobei der Artikel auch Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen vorsieht (Pakistan Constitution 1973, 2016; vgl. USDOS 15.8.2017). Die Verfassung verbietet(Pakistan Constitution 1973, 2016; vergleiche USDOS 15.8.2017). Die Verfassung verbietet Diskriminierung in religiösen Bereichen (USDOS 15.8.2017). Die Praktiken der Regierung und einige Gesetze schränken für religiöse Minderheiten die Religionsfreiheit ein (USDOS 20.4.2018). Vertreter der Minderheiten brachten vor, dass die Regierung bei der Sicherung der Rechte der Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent war und dass die Maßnahmen der Regierung zur Unterbindung von Zwangskonvertierungen religiöser Minderheiten zum Islam unzureichend seien. Vertreter religiöser Minderheiten erklären, dass das neue Gesetz der Provinzversammlung von Sindh gegen Zwangskonvertierungen, das im November 2016 beschlossen wurde, Zwangskonvertierungen unterbindet und Minderjährige, die religiösen Minderheiten angehören, besser schützen könne. (USDOS 15.8.2017). Die Lage der religiösen Minderheiten - vor allem Christen und Hindus - sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat nicht als Muslime anerkannt werden, ist weiterhin schwierig. Viele leben in Zwangsarbeit und Schuldknechtschaft. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen vor allem gegen Schiiten, Ahmadis und Christen, aber auch gegen gemäßigte Sunniten aus (AA 10.2017a). Religiöse Minderheiten sowie sunnitische Muslime und Sufis, die sich gegen die Terrorgruppen oder deren Ansichten stellen, stehen neben Sicherheitskräften besonders im Fokus terroristischer Gruppen, insbesondere der pakistanischen Taliban und der Lashkar-e-Jhangvi. 2016 waren die Minderheiten von zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern betroffen (USCIRF 4.2017). Gezielte Tötungen von Minderheitenangehörigen betreffen vor allem lokal bekannte Personen, die z.B. einflussreiche Positionen in ihrer Gemeinschaft haben, oder angesehene Berufe, wie Ärzte und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 9.2015).und Rechtsanwälte (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 9.2015). Im Jahr 2017 wurden in Pakistan 16 Fälle von Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichtet, was im Vergleich zum Jahr 2016 (35 Fälle) ein Rückgang um mehr als die Hälfte ist. 231 Personen kamen bei diesen Angriffen im Jahr 2017 ums Leben, dies ist ein Anstieg im Vergleich zum Jahr 2016 (137 Tote) um fast 70 %. (SATP 18.2.2018). Laut PIPS wurden im Jahr 2017 bei sechs Terroranschlägen insgesamt 13 Angehörige von religiösen Minderheiten getötet und 57 verletzt (PIPS 1.2018 S 68), im Jahr 2016 wurden bei fünf Terroranschlägen insgesamt 82 Angehörige von Minderheiten getötet und 236 verletzt (PIPS 1.2017). [Anmerkung: Diese Zahlen beziehen sich in beiden Quellen auf nicht-muslimische Minderheiten und Ahmadis.] Besonderes Angriffsziel radikal-sunnitischer Gruppen waren in den vergangenen Jahren die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan. Die christliche Gemeinschaft ist von sozialer und gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen und immer wieder Opfer von Anschlägen (AA 10.2017a). Es gibt auch Berichte über Angriffe auf religiöse Plätze, Friedhöfe und religiöse Symbole der religiösen Minderheiten, die nicht von der Polizei unterbunden werden können (USDOS 15.8.2017). NGOs kritisieren die Behörden, dass die Polizei Angriffe auf Mitglieder der religiösen Minderheiten nicht erfolgreich verhindert bzw. erfolglos bei der Verhaftung der Täter ist. Es gibt allerdings Verbesserungen in der Professionalität der Polizei und Beispiele, wo lokale Behörden Minderheitenangehörige vor Diskriminierung und kommunaler Gewalt schützten (USDOS 20.4.2018). Die umstrittene Blasphemiegesetzgebung, die ursprünglich unter der britischen Kolonialherrschaft zum Schutz der Religionsfreiheit eingeführt wurde, aber seit der Regierungszeit von General Zia-ul Haq in den 1980er-Jahren strenger ausgelegt wird, sieht u.a. für Gotteslästerung die Todesstrafe vor. Außerdem richten sich einige ihrer Paragrafen spezifisch gegen die Ahmadis (AA 10.2017a). Vertreter der Ahmadis sind besorgt über das Vorgehen der Behörden gegen Ahmadis aufgrund der Blasphemie- und anderer widersprüchlicher, diskriminierender Gesetze (USDOS 15.8.2017). Auch die Gerichte versagen oft beim Schutz der Minderheitenrechte. Die Blasphemiegesetze werden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und andere Mitglieder religiöser Minderheiten angewendet (USDOS 20.4.2018). Rechtsbeobachter meinen allerdings auch, dass die Behörden einige Schritte unternommen hätten, um einige Personen vor unbegründeten Anschuldigungen der Blasphemie zu schützen, jedoch halten die unteren Gerichte grundlegende Beweismittelstandards in Blasphemieklagen nicht ein (USDOS 15.8.2017). Per Gesetz ist es Madrassen verboten, interkonfessionellen oder interreligiösen Hass oder Gewalt zu propagieren. Es wurde gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Madrassen in einem von fünf Verbänden oder direkt bei der Regierung registrieren lassen und ihre Finanzierung nachweisen müssen. Anführer der Zivilgesellschaft sagen, dass die Lehre religiöser Intoleranz weiterhin weit verbreitet ist. Obwohl mehrere Gruppen Empfehlungen zur Abschaffung diskriminierender Inhalte abgaben, zeigt die Bundesregierung keine Initiative, diese zu unterstützen. Es gab Berichte, dass einzelne Madrassen Gewalt oder Extremismus lehren (USDOS 15.8.2017). Bei der FFM 2013 führte ein Minderheitenvertreter aus, es gäbe eine „Infrastruktur“ von Hass und Gewalt, Organisationen, die Hass verbreiten, Institutionen, die sie schützen sowie Interessenvertretungen, die sich einen ökonomischen Vorteil aus der Diskriminierung von Minderheiten erwarten (BAA 6.2013). Der nationale Aktionsplan gegen Terror sieht auch explizit die Bekämpfung von Hassreden vor und einige Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Auch wurde die Bewegungs- und Redefreiheit von Klerikern eingeschränkt, denen vorgeworfen wird, religiösen Hass zu verbreiten (USDOS 15.8.2017). Im Juni 2014 hat der Oberste Gerichtshof ein wichtiges Urteil als Reaktion auf den Anschlag auf die Allerheiligenkirche in der pakistanischen Großstadt Peschawar gefällt. Dieses Urteil forderte nicht nur von der Regierung, die Opfer des Anschlags zu entschädigen, sondern ordnete auch an, dass die Bundes- und Provinzregierungen Institutionen schaffen müssen, um die Durchsetzung von Gesetzen zum Schutz der Minderheiten zu überwachen, und dass ein Nationalrat für Minderheiten gegründet werden muss. Als Antwort auf die zunehmende Gewalt gegen Hindus im Sindh fördert die Provinzregierung die Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten. Der Fortschritt ist allerdings langsam und eine effektive Reaktion fehlt (MRGI 2.7.2015). Laut Vertretern der Minderheitsreligionsgemeinschaften hindert die Regierung organisierte religiöse Gruppen prinzipiell nicht daran, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Es gibt keine offiziellen Einschränkungen zur Errichtung von Glaubensstätten der Ahmadis, jedoch verweigern lokale Behörden regelmäßig notwendige Baubewilligungen und Ahmadis dürfen ihre Gebetsstätten nicht als „Moschee“ bezeichnen. Die Religionszugehörigkeit wird in Pässen angegeben und bei einem Antrag auf eine Identitätskarte wird danach gefragt (USDOS 15.8.2017). Die meisten Minderheitengruppen berichteten von Diskriminierungen bei Anstellungen in der Regierung und bei der Aufnahme an Hochschulen. Im staatlichen Bereich gilt auf nationaler Ebene eine 5-Prozent-Quote für Minderheiten. Diese wird allerdings nach Aussage von Minderheitenvertretern nicht durchgesetzt (USDOS 15.8.2017). Vertreter religiöser Minderheiten berichten von einer „Gläsernen Decke“, die verhindert, dass Nicht-Muslime in höhere Positionen im öffentlichen Dienst befördert würden. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hinderungsgründe, jedoch würden Angehörige von religiösen Minderheiten nur selten in Dienstgrade höher als Colonel [Oberst] aufsteigen (USDOS 15.8.2017). Die Diskriminierungen gehen allerdings nicht in die Richtung einer tatsächlichen Abgrenzung. Im Alltag ist die Kommunikation relativ unproblematisch zwischen den Religionen, dies bestätigten alle Interviewpartner bei der FFM 2013. Man heiratet häufig untereinander, versteht sich, lebt friedlich. Aber die Situation ist labil. Wenn sich ein Vorfall ereignet und jemand die Leute aufhetzt, kann es zu Ausschreitungen kommen. Das Land hat außerdem auch positive Veränderungen im Bereich religiöse Toleranz gesehen. Es ist heute möglich, vieles zu diskutieren. Es gibt unterschiedliche Organisationen in Pakistan, die für Toleranz und Zusammenarbeit zwischen den Religionen arbeiten. Durch die Zusammenarbeit zwischen den religiösen Führern unterschiedlicher Religionen finden Minderheitenangelegenheiten Gehör (BAA 6.2013). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interkonfessionelle Harmonie organisiert die Teilnahme an der Hajj und anderen islamischen Pilgerfahrten. Das Budget des Ministeriums deckt auch finanzielle Hilfen für autochthone Minderheiten ab; darunter die Renovierung von Glaubensstätten, kleine Entwicklungsprojekte, Stipendien und die Durchführung religiöser Feiertage (USDOS 15.8.2017). Im Rahmen der Umsetzung der 18. Verfassungsänderung wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 20.10.2017). Im Februar 2016 wurde von der Regierung ein Menschenrechts-Aktionsplan mit 16 Punkten mit Rahmenbedingungen für verbesserten Schutz u.A. von Minderheiten angekündigt, jedoch gab es im Frühjahr noch keine konkreten Hinweise auf eine Umsetzung. Im Februar 2017 wurde vom Parlament ein Zusatz zum Strafrecht beschlossen, der die Verbreitung von religiösem, sektiererischen oder ethnischen Hass mittels technischer Hilfsmittel strafbar macht. Jedoch befürchten religiöse Minderheitengemeinschaften, dass dieses Gesetz auch angewendet werden könnte, die Religionsausübung einzuschränken und die Zahl der Verhaftungen und falschen Anschuldigungen wegen Blasphemie zu erhöhen (USCIRF 4.2017). Von den 342 Sitzen im Parlament sind zehn für Angehörige der religiösen Minderheiten reserviert. Im Senat sind vier der 104 Sitze für religiöse Minderheiten reserviert – je einer für jede Provinz. Reservierte Sitze für religiöse Minderheiten bestehen auch in den Provinzversammlungen; drei in Khyber Pakhtunkhwa, acht im Punjab, neun im Sindh und drei in Belutschistan. Die gewählten Parteien und nicht die Minderheitenversammlungen bestimmen die Minderheitenvertreter (USDOS 15.8.2017). In den lokalen Regierungen ist ein Minimum von einem Sitz pro Zila (Distrikt) und pro Tehsil (~Bezirk) vorgesehen, in Belutschistan mindestens zwei (BFA 10.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. - BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8- 16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene %20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 17.11.2016 - CIA - Central Intelligence Agency (14.3.2018): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 18.3.2018 - MRGI - Minority Rights Group International (2.7.2015): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015 – Pakistan, http://www.refworld.org/docid/55a4fa494.html, Zugriff 15.3.2018 - Pakistan Constitution (1973, amend. 2016): Constitution of the Islamic Republic of Pakistan
(1973)As Amended by The Constitution Twenty Second Amendment Act, 2016 Article: 227 Provisions relating to the Holy Quran and Sunnah, https://pakistanconstitutionlaw.com/article-227-provisions-relating-to-the-holy-quran-andsunnah/, Zugriff 14.3.2018 - PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017b): POPULATION BY RELIGION, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//tables/POPULATION%20BY%20RELIGION.pdf, Zugriff 14.5.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. - SATP - South Asian Terrorism Portal (18.2.2018): Sectarian Violence in Pakistan: 1989- 2018, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/database/sect-killing.htm, Zugriff 14.3.2018 - USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2017): 2017 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf, Zugriff 14.3.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Pakistan, 2016 Report on International Religious Freedom - Pakistan, Zugriff 13.3.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 – Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018 Muslimische Denominationen, insbesondere Schiiten Anmerkung: Zur regionalen Aufteilung der Anschläge gegen muslimische Sekten vgl. Abschnitt 3 „Sicherheitslage“ samt Unterabschnitten. In Pakistan finden sich viele Variationen der muslimischen Identität und der religiösen Intensität. Die beiden Hauptsekten Schiiten und Sunniten teilen sich in Pakistan auch in mehrere Subsekten. Die Sunniten unterteilen sich in hauptsächlich drei Gruppen. Von diesen formen die Barelvi [auch Ahle Sunnat wal Jama'at] die überwiegende Mehrheit mit ungefähr 60 % der sunnitischen Bevölkerung, nach einer Schätzung des Australian Department of Foreign Affairs and Trade. Deobandi werden auf ungefähr 35 % der Sunniten geschätzt und machen damit die zweitgrößte sunnitische Subsekte aus. Eine kleine Anzahl ungefähr 5 % der Sunniten folgt der Ahl-e Hadith (Salafi) Schule des Islam. Religiöse Intoleranz und Gewalt findet sich auch zwischen den muslimischen Sekten und innerhalb der sunnitischen Konfession, z. B. zwischen der Barelvi-Sekte, die sehr viel Sufi-Einfluss aufweist, aufgeschlossener ist und die Mehrheit der Pakistanis ausmacht, und der Deobandi, die islamistisch geprägt ist (BFA 10.2014). Der Sufismus - eine mystische Strömung im Islam - ist auch heftiger Kritik vonseiten der sunnitischen Orthodoxie und radikaler Kräfte ausgesetzt, die den Sufi-Bruderschaften Häresie und Verstöße gegen die religiösen Regeln vorwerfen (ZDF 26.11.2017). Die Mehrheit der Schiiten in Pakistan gehört den Zwölfer-Schiiten an, Nizari Ismaeliten sind die zweitgrößte Gruppe, weitere Gruppen sind Daudi Bohras und Sulemani Bohras. Laut Australian Department of Foreign Affairs and Trade sind Schiiten im ganzen Land verteilt, machen aber in keiner Provinz die Mehrheit aus. Die Semi-Autonome Region Gilgit–Baltistan ist eine der wenigen Gebiete, wo Schiiten die Mehrheit der Bevölkerung stellen. Quer durchs Land leben schiitische und sunnitische Gemeinden im Alltag im Allgemeinen gut integriert nebeneinander. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peshawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa; in den Agencies Kurram und Orakzai in den [ehem.] FATA; in und um Quetta und entlang der Makran-Küste in Belutschistan, in den südlichen und zentralen Gebiete des Punjab sowie verteilt im Sindh. Viele urbane Zentren in Pakistan, wie Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peshawar, Multan, Jhang und Sargodha, beheimaten große Shia Gemeinden, wobei Schiiten oft in Enklaven in den Großstädten leben. Abgesehen von den Hazara unterscheiden sich Schiiten weder physisch noch linguistisch von den Sunniten. Schiiten finden sich unter den meisten ethnischen, linguistischen und Stammesgruppen Pakistans, allerdings sind Hazara überwiegend Schiiten und es gibt auch einige Clans oder Stämme, die eine schiitische Identität haben, wie Turis, Bohris, Baltis und einige Clans des paschtunischen Stammes Bangash. Die nationalen Identitätskarten zeigen nicht die Sekte der Person an. Schiiten sind in der Regierung, dem Staatsdienst, den Sicherheitskräften – auch in höheren Positionen - und in den bedeutenden religiösen Instanzen des Landes, dem Council of Islamic Ideology und den Scharia-Gerichten vertreten (UKHO 2.2015). Einige Großstädte verbieten jedes Jahr im islamischen Monat Muharram Klerikern, die dafür bekannt sind, sektiererische Gewalt zu propagieren, das Betreten der Stadt (HRCP 4.2018, vgl. USDOS 15.8.2017). Beispielsweise wurden im Jahr 2017 22 Klerikern der Zugang zumvergleiche USDOS 15.8.2017). Beispielsweise wurden im Jahr 2017 22 Klerikern der Zugang zum Distrikt Abbottabad untersagt (HRCP 4.2018) und 2016 wurden 16 Kleriker an der Einreise ins Hauptstadtterritorium Islamabad gehindert) (HRCP 5.2017, vgl. USDOS 15.8.2017) undins Hauptstadtterritorium Islamabad gehindert) (HRCP 5.2017, vergleiche USDOS 15.8.2017) und hunderttausende Sicherheitskräfte werden im ganzen Land während des Ashuras zum Schutz der schiitischen Zeremonien eingesetzt (USDOS 15.8.2017). Human Rights Watch berichtet für das Jahr 2017, dass militante Gruppen Angriffe auf Schiiten und Sufis durchführten. Im Februar [2017] kam es zu einem Selbstmordanschlag auf einen Schrein in Sehwan, Sind, durch den Islamischen Staat, bei dem 88 Menschen ums Leben kamen und hunderte verletzt wurden (HRW 2017). Laut Berichten der schiitischen politischen Organisation Majlis Wahdat-e-Muslimeen Pakistan (MWM) haben die pakistanischen Taliban und andere terroristische Vereinigungen in der vergangenen Dekade geschätzt 25.000 schiitische Muslime getötet (USCIRF 4.2017). Laut PIPS wurde im Jahr 2017 zum vierten Mal in Folge ein Abwärtstrend bei religiössektiererisch motivierter Gewalt in Pakistan verzeichnet. Die Anzahl jener Menschen, welche im Jahr 2017 bei konfessionsbedingten [Anm.: zwischen den verschiedenen muslimischen Konfessionen] Terroranschlägen ums Leben gekommen sind, sank um rund 29 %, d.h. von 104 Toten im Jahr 2016 auf 74 Tote im Jahr 2017. 106 Personen wurden 2017 bei Anschlägen verletzt, (-37 % verglichen mit 2016). Die Anzahl der Angriffe mit einem Zusammenhang zu religiös-sektiererischer Gewalt sank im Jahr 2017 nach PIPS im Vergleich zu 2016 um 41 % von 34 auf 20. Im Jahr 2017 galten 16 Angriffe Mitgliedern der schiitischen Glaubensgemeinschaft und vier Angriffe wurden gegen Sunniten durchgeführt. Schiitische Hazara waren bei drei Vorfällen in Belutschistan Opfer von gezielten Angriffen; im Juli 2017 wurden fünf Hazara im Distrikt Mastung ermordet, im September vier Hazara in Kuchlak und im Oktober drei Hazara in Quetta (PIPS 1.2018). Quellen: - BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives. - HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in- 2016.pdf, Zugriff 21.3.2018 - HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in- 2017.pd f , Zugriff 20.4.2018 - HRW - Human Rights Watch
(2017): World Report 2018 – Pakistan, https://www.hrw.org/ world-report/2018/country-chapters/pakistan, Zugriff 15.3.2018 - PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. - UKHO - UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance, Pakistan: Shia Muslims, http://www.refworld.org/docid/54e46a934.html, Zugriff 15.3.2018 - USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2017): 2017 Annual Report, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/2017.USCIRFAnnualReport.pdf, Zugriff 14.3.2018 - USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 International Religious Freedom Report - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/1408507.html, Zugriff 13.3.2018 - ZDF (26.11.2017): Wer sind die Sufis?, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/aegyptenbombardiert- sinai-nach-anschlag-auf-moschee-102.html, Zugriff 15.3.2018 Blasphemiegesetze Es bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295 a-c des pakistanischenEs bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (Paragraphen 295, a-c des pakistanischen Strafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet § 295a das absichtliche Verletzen religiöser ObjekteStrafgesetzbuches). Seit 1990 verbietet Paragraph 295 a, das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295b die Entweihung des Koran, und § 295c die Beleidigung desoder Gebetshäuser, Paragraph 295 b, die Entweihung des Koran, und Paragraph 295 c, die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unbeabsichtigter Erfüllung des Tatbestands der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber oft wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt (AA 20.10.2017). Gerichte wenden die Blasphemiegesetze gegen Mitglieder der Schiiten, Christen, Ahmadis und anderer religiöser Minderheiten an. Gerichte der ersten Instanz verlangten oft keine angemessenen Beweise in Blasphemiefällen (USDOS 15.8.2017). Falschaussagen kommen wegen der vagen Formulierung der Blasphemiegesetze und der minimalen Beweisanforderungen - nur die Aussage eines Zeugen ist notwendig – regelmäßig vor (MBZ NL 4.2017). Einige beschuldigte Personen verbrachten Jahre im Gefängnis, bevor Gerichte höherer Instanzen die Urteile aufhoben und die Freilassung anordneten. Berichten zufolge verweigern die Behörden in Blasphemiefällen manchmal eine Entlassung auf Kaution aufgrund des Risikos, die Angeklagten könnten fliehen oder Opfer von öffentlicher Gewalt werden. NGOs berichten, dass viele Personen, die wegen Vergehens gegen das Blasphemiegesetz in Haft sind, längere Zeiträume in Einzelhaft verbringen. Die Regierung erklärt, dass dies zum Schutz dieser Häftlinge ist (USDOS 15.8.2017). In mehr als 80 % der gemeldeten Fälle zu Blasphemie werden die Angeklagten bei Berufung freigesprochen. Dennoch können Anschuldigungen der Blasphemie Mob-Gewalt auslösen, insbesondere wenn es sich bei dem Beschuldigten um einen Angehörigen einer religiösen Minderheit handelt (UKHO 1.2017). Laut USDOS wurden 2016 18 Fälle von Blasphemie aufgenommen, im Jahr 2015 waren es drei neue Fälle (USDOS 15.8.2017). Im Jahr 2016 wurden laut der NGO „Human Rights Commission of Pakistan“ 15 Personen wegen Blasphemie festgenommen: Zehn Muslime und fünf Angehörige anderer Konfessionen. Je zwei Muslime und Christen wurden demnach 2016 wegen Blasphemie zum Tode verurteilt. Während in der Mehrheit der Fälle Muslime betroffen sind, sind religiöse Minderheiten im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung deutlich überproportional betroffen. Unter den Fällen gegen Muslime nimmt der Anteil der schiitischen Minderheit (15–20 % der Bevölkerung) zu (AA 20.10.2017). Mindestens 19 Personen befanden sich 2017 aufgrund von Blasphemie-Verurteilungen im Todestrakt (HRW 18.1.2018). Diese Fälle zeigen auch, dass die Strafgesetzänderung Ende des Jahres 2004, nach der Ermittlungen nur noch durch höhere Polizeibeamte geführt werden dürfen, nicht die erhoffte Verbesserung der Lage gebracht hat. Eine Person, die einmal wegen Blasphemie verurteilt wurde, wird vielfach auch nach Freispruch durch ein Berufungsgericht zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen. Die Blasphemiegesetzgebung findet beim überwiegenden Teil der pakistanischen Gesellschaft Unterstützung und hat eine problematische Wirkung auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung. Weiterhin sind Blasphemie-Vorwürfe auch Anlass oder Vorwand für gezielte Tötungen oder Mob-Gewalt gegen Personen, die der Blasphemie oder der Verteidigung von Personen unter Blasphemie- Vorwurf bezichtigt werden. Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform der Blasphemie-Gesetze einsetzen, werden von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht (AA 20.10.2017). Zwei hochrangige Politiker, der ehemalige Gouverneur der Provinz Punjab, Salman Taseer, und der damalige Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, wurden 2011 aufgrund ihres öffentlichen Eintretens für eine grundlegende Reform des Gesetzes ermordet. Danach blieben ernsthafte Bemühungen um eine Reform der Blasphemiegesetzgebung aus (AA 10.2017a). Es gibt Hilfsorganisationen für Blasphemie-Verdächtige. Die „National Commission for Justice and Peace“ (NCJP) arbeitet als Rechtshilfeorganisation und bietet in acht regionalen Büros Hilfe an. Nach einer Freilassung benötigen die Betroffenen aus Sicherheitsgründen auch Umsiedlung und Rehabilitation. Die NCJP organisiert und hilft bei der Umsiedlung, dies verursacht hohe Kosten. Es gibt keine staatlichen Einschränkungen bei der Umsiedlung. Bei unbekannten Fällen ist eine Umsiedlung in Pakistan möglich, bei bekannten allerdings nicht. Für diese Fälle steht man auch mit dem Ausland in Kontakt, um für die Betroffenen eine Aufnahme in ein anderes Land organisieren zu können. Es gibt keine systematischen