GVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Am 20.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gleichzeitig auch an andere Stellen (AMS, Volksanwaltschaft, Sozialministerium) gerichtete E-Mail betreffend "Dienstaufsichtsbeschwerde massive Bedrohung während des AMS-Termines durch XXXX Verweigerung der Akteneinsicht und Auskunftsverweigerung" ein. Die E-Mail stammte vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF). In diesem Schreiben wurden disziplinäre Schritte gegen Mitarbeiter des AMS gefordert, ein konkretes Begehren konnte dem Schreiben nicht entnommen werden.Am 20.08.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine gleichzeitig auch an andere Stellen (AMS, Volksanwaltschaft, Sozialministerium) gerichtete E-Mail betreffend "Dienstaufsichtsbeschwerde massive Bedrohung während des AMS-Termines durch römisch 40 Verweigerung der Akteneinsicht und Auskunftsverweigerung" ein. Die E-Mail stammte vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF). In diesem Schreiben wurden disziplinäre Schritte gegen Mitarbeiter des AMS gefordert, ein konkretes Begehren konnte dem Schreiben nicht entnommen werden. Am 01.09.2019 langte erneut eine E-Mail mit dem Betreff "Masnahmenbeschwerde gegen das AMS bezüglich vorsätzlicher Existenzgefährdung" ein. In dem Schreiben wird zunächst angeführt, dass die BF mit den vom AMS bezogenen Leistungen nicht auskommen würde. Es wurde weiters Judikatur zitiert sowie verschiedenste Quellenverweise bezügl. des Existenzminimums bzw. des Lebens unter finanzieller Notlage angeführt. Mit E-Mail vom 23.09.2019 legte der Vertreter der BF seine schriftliche Bevollmächtigung vor. Mit Schreiben vom 06.09.2019 wurde das AMS seitens des Bundesverwaltungsgerichts um eine Sachverhaltsdarstellung ersucht. Das AMS legte mit Schreiben vom 16.09.2019 folgende Sachverhaltsdarstellung vor: Am 6.8.2019 wurde von XXXX bei der persönlichen Vorsprache in der Geschäftsstelle der XXXX Akteneinsicht verlangt warum im Jahr 2008 eine Rückforderung stattgefunden hat. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid, der den Rückforderungstatbestand darstellt der Kundin vorgelegt.Am 6.8.2019 wurde von römisch 40 bei der persönlichen Vorsprache in der Geschäftsstelle der römisch 40 Akteneinsicht verlangt warum im Jahr 2008 eine Rückforderung stattgefunden hat. Daraufhin wurde der Einkommensteuerbescheid, der den Rückforderungstatbestand darstellt der Kundin vorgelegt. "Am 9.8.2019 wurde per mail ein Datenschutzauszug verlangt der unverzüglich angefordert wurde und der Kundin zur Verfügung gestellt wurde. Da die offene Forderung nicht beglichen wurde erfolgte bei der neuerlichen Leistungszuerkennung vom 21.3.2019 der Einbehalt der noch offenen Forderung zu jeweils 50% der gebührenden Leistung. Ein Ratenansuchen im April wurde seitens der Landesgeschäftsführung vom 25.4.2019 negativ beantwortet, da die Rückforderung nunmehr schon über 10 Jahre besteht und in diesem langen Zeitraum eine Abstattung der Forderung möglich gewesen wäre." Das AMS stelle dem Bundesverwaltungsgericht weiters die mit der BF bzw. ihrem bevollmächtigten Vertreter geführte Korrespondenz zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht übersandte der BF zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 09.12.2019 (nachweisliche Zustellung am 13.12.2019) einen Verbesserungsauftrag
3 AVG. Die BF wurde darin aufgefordert, ihr Vorbringen dahingehend zu präzisieren, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde richte und in welchen konkreten Rechten sich die BF verletzt erachte. Die BF wurde weiters aufgefordert, ihr Begehren zu konkretisieren und klarzustellen, welches Organ die bekämpfte Maßnahme gesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht räumte mit dem genannten Schreiben eine Frist von 4 Wochen ein und wies auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG hin, wonach die Beschwerde zurückgewiesen werde, falls die BF innerhalb der ihr gesetzten Frist keine näheren Angaben nachreichen würde.Das Bundesverwaltungsgericht übersandte der BF zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 09.12.2019 (nachweisliche Zustellung am 13.12.2019) einen Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die BF wurde darin aufgefordert, ihr Vorbringen dahingehend zu präzisieren, gegen welche konkreten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich die Beschwerde richte und in welchen konkreten Rechten sich die BF verletzt erachte. Die BF wurde weiters aufgefordert, ihr Begehren zu konkretisieren und klarzustellen, welches Organ die bekämpfte Maßnahme gesetzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht räumte mit dem genannten Schreiben eine Frist von 4 Wochen ein und wies auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG hin, wonach die Beschwerde zurückgewiesen werde, falls die BF innerhalb der ihr gesetzten Frist keine näheren Angaben nachreichen würde. Die BF kam diesem Verbesserungsauftrag nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 2 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs 2 AlVG sieht eine Senatszuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS vor. Eine gesetzliche Bestimmung, die auch Senatszuständigkeit für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des AMS vorsehen würde, findet sich im AlVG jedoch nicht. Somit ist im vorliegenden Fall gem. § 6 VwGVG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG sieht eine Senatszuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS vor. Eine gesetzliche Bestimmung, die auch Senatszuständigkeit für Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des AMS vorsehen würde, findet sich im AlVG jedoch nicht. Somit ist im vorliegenden Fall gem. Paragraph 6, VwGVG Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, weiters die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie auszugsweise wie folgt: § 13.
3 AVG auf, binnen 4 Wochen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Weiters wurde die BF mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtzeitig nachkommt.Aus diesem Grund trug das Bundesverwaltungsgericht der BF zH ihres bevollmächtigten Vertreters mit Schreiben vom 09.12.2019 (zugestellt durch Hinterlegung am 13.12.2019)
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen 4 Wochen die entsprechenden Angaben schriftlich nachzureichen. Weiters wurde die BF mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn sie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtzeitig nachkommt. Die BF ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Da die BF dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes somit nicht entsprochen hat, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W164.2222596.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.