Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 2§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlW173 2224647-1 SpruchW173 2224647-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Antrag vom 23.4.2019 begehrte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) die Festsetzung des Grads der Behinderung nach dem BEinstG. Als Gesundheitsschädigung gab die BF Encephalomyelitis disseminata an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, stellte basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% fest. Im Gutachten vom 31.7.2019 führte der beigezogene Sachverständige
- Mit Antrag vom 23.4.2019 begehrte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) die Festsetzung des Grads der Behinderung nach dem BEinstG. Als Gesundheitsschädigung gab die BF Encephalomyelitis disseminata an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beauftragte Sachverständige Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, stellte basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF einen Gesamtgrad der Behinderung von 40% fest. Im Gutachten vom 31.7.2019 führte der beigezogene Sachverständige Nachfolgendes auszugsweise aus:"............................ Anamnese: FLAG VGA 2005 21 03 2007: Multiple Sklerose GdB 50% nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen aktuell: Feststellungsantrag 2005 bei Gefühlsstörung V.a. Multiple Sklerose. Im Verlauf mehrere Schübe.2005 bei Gefühlsstörung römisch fünf.a. Multiple Sklerose. Im Verlauf mehrere Schübe. 2005 Copaxonetherapie, dann Immunglobuline. Dann 2010- 2011 Interferontherapie wegen Nebenwirkungen abgesetzt. Dann keine schulmedizinische Therapie mehr. Seit 2011 bis 2019 keine Schübe. Anfang 2019 Schub mit Sehstörungen mit schwarzen herumfliegenden Feldern und hellen blitzenden Punkte, Gedächtnisstörungen, rechtsseitige Gefühlsstörung und Blasenstörung. Erhielt über HÄ Cortisontherapie. 1/2013 Präeklampsie mit Notsectio und HELLP Syndrom mit Maculaödem rechts1 aus 2013, Präeklampsie mit Notsectio und HELLP Syndrom mit Maculaödem rechts Derzeitige Beschwerden: Sie habe eine neurogene Blasenstörung mit häufigem Harndrang, sie verliere keinen Harn. Sie habe nach der Entleerung manchmal das Gefühl nicht vollständig entleert zu haben. Müdigkeit. Nach dem letzten Schub Anfang 2019 sei sie wieder in psychotherapeutischer Behandlung, der Therapeut habe eine Erschöpfungsdepression festgestellt. Empfohlene Medikamente wolle sie nicht nehmen. Die Stimmung sei jetzt sehr labil, weine leicht. Die rechte Seite sei bamstig, sie sei ungeschickt. Die Hitze verstärke die Symptome. Wenn sie im Stress sei, werden die Lippen wieder taub, merke ihre Ausfälle habe dann Konzentrationsstörungen. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Tamsulosin 1x1, Eisen, Einstellung auf Tecfidera geplant regelmäßig neurologische Kontrolle Psychotherapie alle 1-2 Wochen Rehab geplant Sozialanamnese: VS, HS, Hotelfachschule, bei Messe AG ca. 2a Vollzeit gearbeitet, 3/ 06 gekündigt, dann Krankenstand, 2011 - 2015 in krankheitsbedingte Pension. Ausbildung zum systemischen Coach 2006/2007, dann 2007/2008 hypnosystemische Konzepttherapie beides mit Abschluss gemacht.Ausbildung zum systemischen Coach 2006 aus 2007,, dann 2007 aus 2008, hypnosystemische Konzepttherapie beides mit Abschluss gemacht. Dann beim Gatten mitversichert. Arbeitet ein paar Stunden im Betrieb des Gatten. 2015- 2017 Ordiassistentin 20 Stunden. 2017/2018 Beginn Ausbildung zur Diplomkrankenschwester - am Beginn2017 aus 2018, Beginn Ausbildung zur Diplomkrankenschwester - am Beginn
- Semester wegen Schub abgebrochen, dann Krankenstand. Seit 6/19 Verwaltungsangestellte bei NÖ GKK im Servicecenter 30 Stunden. Seit Mitte Juli Krankenstand. Sie habe nicht 6 Stunden am Stück arbeiten können. neuerlicher Antrag auf Rehabgeld wurde gestellt. Geschieden seit 9/17, 1 Kind 6a Hobby: wandern, Yoga Buddhismus Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arbeitsunfähigkeitsmeldung AfA Dr. XXXX 29 03 2019Arbeitsunfähigkeitsmeldung AfA Dr. römisch 40 29 03 2019 Augenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 28 02 2019: Visus Fernbrille bds. 1,0, GF: o.B.bds.Augenfachärztlicher Befund Dr. römisch 40 28 02 2019: Visus Fernbrille bds. 1,0, GF: o.B.bds. Papille scharf begrenzt Diagnosen: Multiple Sklerose Myopie, Astigmatismus, Presbyopie Glaskörpertrübung bds Befund Ambulanz LK Tulln Neurologie 14 02 2019: Diagnose: V.a. milden Schub bei bekannter Enc diss mit inkompletter Hemihypästhesie rechts, EDSS 1.5Diagnose: römisch fünf.a. milden Schub bei bekannter Enc diss mit inkompletter Hemihypästhesie rechts, EDSS 1.5 ...berichtet dass im Jahr 2005 eine MS diagnostiziert wurde. Sie war anfänglich bei Fr. Prof. Maida in Betreuung, dann in der MS-Ambulanz in XXXX . Der letzte Ambulanzkontakt hat im Jahr 2012 stattgefunden. Sie war früher auf Copaxone eingestellt, in weiterer Folge Ivlg. zuletzt dann Interferon-beta 1a, welches sie 2011 aufgrund von unerträglichen Nebenwirkungen beendet hat, seither keine weitere Therapie mehr....berichtet dass im Jahr 2005 eine MS diagnostiziert wurde. Sie war anfänglich bei Fr. Prof. Maida in Betreuung, dann in der MS-Ambulanz in römisch 40 . Der letzte Ambulanzkontakt hat im Jahr 2012 stattgefunden. Sie war früher auf Copaxone eingestellt, in weiterer Folge Ivlg. zuletzt dann Interferon-beta 1a, welches sie 2011 aufgrund von unerträglichen Nebenwirkungen beendet hat, seither keine weitere Therapie mehr. Sie hat seit nunmehr 2 Wochen eine Verstärkung einer bereits bekannten Symptomatik mit einem Taubheitsgefühl perioral an der re. Seite, re. Arm eher im Bereich des ulnaren Unterarmes und Flandkante sowie
- und
- Finger sowie auch lateraler Vorfuß und laterale Wade an der re. Seite zusätzlich. Bei der Miktion das Gefühl häufiger urinieren zu müssen und auch einer möglicherweise nicht ganz vollständigen Blasenentleerung. Zusätzlich berichtet sie von Sehstörungen, die intermittierend auftreten würden, im Sinne von Lichtblitzen bds. im lateralen Gesichtsfeld, diese allerdings nicht kontinuierlich, allerdings ständig hätte sie Gefühl von Schleiern und schwarzen und braunen Flecken welche von oben nach unten wandern im Bereich der Augen, welche dann bei geschlossenen Augen grün erscheinen würden. Neurostatus Zusammenfassend: Inkomplette Hemihypästhesie re Urologischer Ambulanzbefund 28 03 2019 Diagnosen: Akuter Schub einer Encephalis disseminata Bei der Patientin besteht seit 2005 eine bekannte akut schubhafte MS rechtsbetont mit Sensibilitätsstörungen und Taubheitsgefühl sowie Sehbeeinträchtigung. Die Patientin gibt an, früher an einer Harninkontinenz gelitten zu haben. Nykturie besteht 2 bis 3 pro Nacht, nunmehr auch Pollakisurie. Restharn nach Spontanmiktion vernachlässigbar. Erhobene Befunde; Harnbefund: Erys 200 Labor 04 03 2019 Urodynamik UK XXXX 01 04 2019:Urodynamik UK römisch 40 01 04 2019: Diagnosen Blasenentleerungsstörung im Sinne von Pressentleerung und Restharnbildung beim akuten Schub einer Encephalitis disseminata Amnese: Die Patientin kommt heute mit rezentem Miktionsprotokoll zur urodynamischen Abklärung. Dabei finden sich zufriedenstellende Harnmengen zwischen 180 und 400 ml, auch zufriedenstellende Miktionszeiten. Die Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen. Anamnestisch Pressentleerung seit Jahren. Erhobene Befunde Die Messung wird bei blandem Harn im SITZEN durchgeführt über einen transurethralen Katheter, einen transrektalen Katheter und Klebeelektroden auf den Oberschenkeln werden die einzelnen Ableitungen erhoben. Während der gesamten Füllphase in allen Ableitungen keinerlei Aktivitäten. Der
- Harndrang wird bei 115 ml verspürt, der
- Harndrang bei 134 ml, bei 183 ml gibt die Patientin an urinieren zu müssen. Dann kommt die Miktion im Sinne deutlicher Pressentleerung in Gang. Qmax 37.9 ml, Volumen 374 ml in einer Zeit von 23 Sekunden, deutliche EMG-Aktivität, Schäfer-Nomogramm nicht obstruiert, Detrusorklassifiktion stark. Cystoskopie: Hier zeigt sich eine mäßige Trabekulierung der Harnblase bei anamnestisch bekannter Pressentleerung, kein Hinweis auf infiltrativen oder proliferativen Prozess. Restharn nach Spontanmiktion 50 ml. Empfohlene Therapie u. Procedere Ich empfehle Double-Voiding sowie Tamsulosin 0.4 mg 1-0-0 Verordnung Sehbehelf 15 04 2019 Dr. XXXXVerordnung Sehbehelf 15 04 2019 Dr. römisch 40 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 41-jährige in gutem AZ Ernährungszustand: Größe: 163,00 cm, Gewicht: 66,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Stuhl: unauffällig, Miktion: s,o. Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: rechts unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. , Sensibilität: rechts reduziert UE: Kraft: seitengleich unauffällig, Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: frgl Spreizen links Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken, Knie- Hocke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität rechts red. Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung Führerschein: ja, kommt heute mit PKW An/Auskleiden Schuhe ohne Hilfe Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, leicht labil, gut affizierbar in beiden Bereichen; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 01 Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, obwohl keine Lähmungen vorliegen, berücksichtigt aber neben der Gefühlsstörung und Blasenfunktionsstörung auch die deutlich erhöhte Ermüdbarkeit. 04.08.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: --- Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Sehstörung, da lt. augenfachärzltichem Befund Visus mit Korrektur gut, unauffällige Gesichtsfeldbestimmung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum FLAG Vorgutachten 21 03 2007 Reduktion um eine Stufe, da nunmehr Einschätzung nach neuer Einschätzungsverordnung erfolgt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s.o. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JAFrau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA ......................................................"
- Das eingeholte Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer Stellungnahmefrist unterzogen. Die BF brachte mit Schreiben vom 26.8.2019 vor, sich auf Neuro-Rehabilitation vom 7.8-4.9.2019 zu befinden. Es habe sich ihr Gesundheitsstatus seit dem Vergleichsgutachten vom 21.3.2007 verschlechtert. Sie werde den Entlassungsbrief zu ihrem Rehabilitationsaufenthalt nachreichen. Mit Schreiben vom 4.9.2019 übermittelte sie den ärztlichen Entlassungsbrief zur ihrem Rehabilitationsaufenthalt. In diesem war auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt: "........................... Fachärztliche Konsiliarleitung im Haus Art der Untersuchung: Neurologie Befund vom 29.8.2019 Anamnese: Bei der Pat. Besteht eine schubförmige MS mit der ED
- Der letzte Schub im Februar 2019 mit Sensibilitätsstörungen, Sehstörungen, Sprachstörungen und Restharn. Der vorletzte Schub ereignete sich anamm.
- Die Pat. wurde auf Avonex eingestellt, jedoch hat die Pat. nach wenigen Monaten selbständig und ohne ärztl. Rücksprache die Medikation abgesetzt. Bis 2019 hatte die Pat. keine Immuntherapie. Im August 2019 wurde die Pat. auf Tecfidera 240 mg 2x tgl. erneut eingestellt. ........................ Ergebnis: Pat. steht auswärts bzgl. MS in Betreuung (OA Dr. XXXX, Dr. XXXX). Die Pat. hat selbständig und ohne Rücksprache die Tecfidera-Therapie abgesetzt. Die Pat. lehnt dzt. die vorgeschlagene MS-spezifische Medikation ab. ....................."
- Die belangte Behörde holte ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die beigezogene FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , führte auf Basis der Akten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 14.9.2019 Nachfolgendes aus: ".............................. Antwort(en): Anmerkung: Feststellungsantrag; 2007 aberkannt GdB 30%, Akten bereits skatiert, lt. altem FB Gutachten 50% Sachverständigengutachten vom 31 07 2019: Multiple Sklerose GdB 40% Dagegen Beschwerde- Schreiben vom 26 08 2019: ....'Von 07.08.2019 bis 04.09.2019 bin ich stationär in der Sonderkrankenanstalt Laab im Walde der Pensionsversicherungsanstalt auf Neuro- Rehabilitation...... Hiermit möchte ich bitte meine Einwendungen zum Ergebnis der Feststellung einbringen: Verschlechterung meines Gesundheitsstatus seit dem Vergleichsgutachten vom 21.03.
- neu vorgelegter Befund- SKA RZ Laab im Walde 07 08- 04 09 2019: DIAGNOSEN BEI ENTLASSUNG: G35 Schubförmige Multiple Sklerose (ED 2005, letzter Schub 02/2019) N319 Neurogene Blasenstörung H439 Glaskörper-Trübung, bds.G35 Schubförmige Multiple Sklerose (ED 2005, letzter Schub 02 aus 2019,) N319 Neurogene Blasenstörung H439 Glaskörper-Trübung, bds. F329 anamn. Depressio (Belastungsstörung) ....NEUROLOGISCHER BEFUND vom 29.08.2019 (Dr. XXXX. Fachärztin für Neurologie). Ananmese:....NEUROLOGISCHER BEFUND vom 29.08.2019 (Dr. römisch 40 . Fachärztin für Neurologie). Ananmese: Bei der Pat. besteht eine schubförmige MS mit der ED
- Der letzte Schub war im Februar 2019 mit Sensiblitätsstörungen, Sehstörungen, Sprachstörung und Restharn. Der vorletzte Schub ereignete sich anamn.
- Die Pat. wurde auf Avonex eingestellt, jedoch hat die Pat. nach wenigen Monaten selbstständig und ohne ärztl. Rücksprache die Medikation abgesetzt. Bis 2019 hatte die Pat. keine Immuntherapie. Im August 2019 wurde die Pat. auf Tecfidera 240 mg 2x tgl. erneut eingestellt...... Status: Hypästhesie rechte Körperhälfte, Kraft allseits 5/5, ....AVV, FNV..... BVV, KHV .....unauffällig, zielsicher....Gang und Stand: Das Gangbild ist unauffällig, inkl. Zehen-/Fersengang. Romberg: o. B. Unterberger Tretversuch o.B. Kein Hinweis auf Aphasie, Dysarthrie oder Schluckstörung Die aktuellen Funktionseinschränkungen wurden bei der gegenständlichen Untersuchung vom 31 07 2019 nach der Einschätzungsverordnung bewertet. Dadurch kam es zur Reduktion um eine Stufe gegenüber dem FLAG Vorgutachten vom 21 03
- Mit dem aktuell vorgelegten neuen Befund (03 09 2019) lässt sich keine Verschlechterung zum Gutachten vom
- 07.2019 nachvollziehen. ..........................."
- Mit Bescheid vom 20.9.2019 wurde der Antrag der BF vom 23.4.2019 abgewiesen und der Grad der Behinderung der BF mit 40% spruchgemäß festgelegt. Die BF erfülle die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht. Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf die angeschlossenen, medizinischen Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstellen würden. Ihre Einwendungen und neu vorgelegten Befunde hätten zu keinem Abgehen von den Ermittlungsergebnissen geführt.
- Gegen den abweisenden Bescheid vom 20.9.2019 erhob die BF Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, in der Vergangenheit bereits dem Kreis mit 50% lt. altem Gutachten angehört zu haben. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Vergleichsgutachten sehr verschlechtert. Sie sei auf die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft angewiesen.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2019 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1.Die BF, geboren am XXXX , leidet an Multipler Sklerose. Die Erstdiagnose wurde im Jahr 2005 gestellt. Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 2007 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem auf Basis der Richtsatzverordnung ein Behinderungsgrad von 50% (Richtsatzpos.Nr. 567, mittlerer Rahmensatz, da noch Gefühls- und feinmotorische Störungen rechtsseitig sowie erhöhte Ermüdbarkeit - GdB 50%) ermittelt wurde. Es wurde festgestellt, dass die BF voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine nach drei Jahren vorgesehene Nachuntersuchung wurde von der BF nicht wahrgenommen.1.1.Die BF, geboren am römisch 40 , leidet an Multipler Sklerose. Die Erstdiagnose wurde im Jahr 2005 gestellt. Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 2007 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem auf Basis der Richtsatzverordnung ein Behinderungsgrad von 50% (Richtsatzpos.Nr. 567, mittlerer Rahmensatz, da noch Gefühls- und feinmotorische Störungen rechtsseitig sowie erhöhte Ermüdbarkeit - GdB 50%) ermittelt wurde. Es wurde festgestellt, dass die BF voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine nach drei Jahren vorgesehene Nachuntersuchung wurde von der BF nicht wahrgenommen. 1.2.Beim ihrem vorletzten Krankheitsschub im Jahr 2010 setzte die BF die Therapie mit Avonex nach wenigen Monaten selbständig und ohne ärztliche Rücksprache ab und bevorzugte bis 2019, sich keiner Immuntherapie zu unterziehen. Als sie 2019 auf die Therapie mit Tecfidera 240mg 2x täglich eingestellt wurde, hat sie diese Therapie wieder selbständig und ohne ärztliche Rücksprache abgesetzt und lehnte die vorgeschlagene MS-spezifische Medikation ab. 1.
- Auf Grund des bei der belangten Behörde am 23.4.2019 eingelangten Antrages der BF auf Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Im Gutachten der beauftragten FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , vom 31.7.2019 wurde auf Basis der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 40% auf Grund der Multiple Sklerose-Erkrankung der BF (Pos.Nr. 04.08.
- - GdB 40%) ermittelt. Die Einstufung beruhte auf dem oberen Rahmensatz auf Grund des Fehlens von Lähmungen unter Berücksichtigung der Gefühlsstörungen, der Blasenfunktionsstörung und der deutlich erhöhten Ermüdbarkeit. Aus der Vorlage des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 3.9.2019 war keine Verschlechterung durch die Erkrankung der BF erkennbar. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt bei der BF 40%.1.
- Auf Grund des bei der belangten Behörde am 23.4.2019 eingelangten Antrages der BF auf Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie und Psychiatrie eingeholt. Im Gutachten der beauftragten FÄ für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 31.7.2019 wurde auf Basis der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 40% auf Grund der Multiple Sklerose-Erkrankung der BF (Pos.Nr. 04.08.
- - GdB 40%) ermittelt. Die Einstufung beruhte auf dem oberen Rahmensatz auf Grund des Fehlens von Lähmungen unter Berücksichtigung der Gefühlsstörungen, der Blasenfunktionsstörung und der deutlich erhöhten Ermüdbarkeit. Aus der Vorlage des ärztlichen Entlassungsberichtes vom 3.9.2019 war keine Verschlechterung durch die Erkrankung der BF erkennbar. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt bei der BF 40%. 1.
- Die BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BEinstG.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld der BF unter Punkt 1.
- beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt mit dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 3.9.
- Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basierte auf dem genannten, vom der belangten Behörde eingeholten, schlüssigen zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.7.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.9.
- Es wurden die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen umfassend berücksichtigt. Die genannte Sachverständige ist auch auf die Leiden der BF ausführlich eingegangen. Sie hat schlüssig ausgeführt, dass die Multiple Sklerose-Erkrankung der BF unter die Pos.Nr. 04.08.
- mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40% einzuordnen ist. Für eine höhere Einstufung der Multiple Sklerose Erkrankung der BF unter die Pos.Nr. 04.08.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Einschätzungsverordnung unter den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% fehlt es bei der BF an Paraparesen (Lähmungen). Dies ergibt sich sowohl aus der persönlichen Untersuchung der BF bei der medizinischen Sachverständigen als auch aus den vorgelegten Unterlagen der BF.Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basierte auf dem genannten, vom der belangten Behörde eingeholten, schlüssigen zusammenfassenden Gutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.7.2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 14.9.
- Es wurden die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen umfassend berücksichtigt. Die genannte Sachverständige ist auch auf die Leiden der BF ausführlich eingegangen. Sie hat schlüssig ausgeführt, dass die Multiple Sklerose-Erkrankung der BF unter die Pos.Nr. 04.08.
- mit dem oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 40% einzuordnen ist. Für eine höhere Einstufung der Multiple Sklerose Erkrankung der BF unter die Pos.Nr. 04.08.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Einschätzungsverordnung unter den unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% fehlt es bei der BF an Paraparesen (Lähmungen). Dies ergibt sich sowohl aus der persönlichen Untersuchung der BF bei der medizinischen Sachverständigen als auch aus den vorgelegten Unterlagen der BF. Entgegenstehende neue medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr vorgebracht. Vielmehr ist die BF dem Gutachten vom 31.7.2019 bzw. vom 14.9.2019 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096).Entgegenstehende neue medizinische Befunde wurden darüber hinaus auch von der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr vorgebracht. Vielmehr ist die BF dem Gutachten vom 31.7.2019 bzw. vom 14.9.2019 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 17.2.2017, Ra 2017/11/0008; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 bis 0096). Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Soweit sich die BF darauf stützt, bereits mit einem Grad der Behinderung von 50% eingestuft worden zu sein, lässt sie außer Acht, dass es sich im Jahr 2007 um ein Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gehandelt hat und zudem damals nicht Einschätzungsverordnung, sondern die Richtsatzverordnung Beurteilungsgrundlage für die Leidenseinstufung war. Inwiefern sich ihre Erkrankung verschlechtert habe - wie die BF in ihrer Beschwerde behauptete - hat die BF auch nicht in ihrer Beschwerde konkret darlegen können und mit entsprechenden Befunden belegt. Dies hat sich auch nicht - wie oben aufgezeigt - im Zuge der Ermittlungen ergeben. Hingewiesen wird auch darauf, dass die BF - wie dem zuletzt von ihr vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 3.9.2019 zu entnehmen ist - die 2010 erfolgte medikamentöse Einstellung selbständig und ohne ärztliche Rücksprache abgesetzt hat. Bis 2019 hatte sie keine Immuntherapie. Selbst die im August 2019 erneute medikamentöse Einstellung hat die BF selbständig und ohne Rücksprache abgesetzt und lehnt derzeit die vorgeschlagene MS-spezifische Medikation ab.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 40 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 40 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch im angefochtenen Bescheid entfällt. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Wie oben bereits ausgeführt, wurden die eingeholten Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2224647.1.00