4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
VO mit Hilfe eines Standardformulars. Das vom BF dazu herangezogenen Formular enthielt folgenden Hinweis:2. Am 14.2.2019 beantragte der BF die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO mit Hilfe eines Standardformulars. Das vom BF dazu herangezogenen Formular enthielt folgenden Hinweis: "Hinweis: Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass." Der BF führte im Formular weiter Nachfolgendes aus: X Ich bin in Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'. 13109354600019römisch zehn Ich bin in Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'. 13109354600019 Falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind folgende Punkte zu beachten: Ich beantrage gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. die Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass. .............................. Ich erkläre, dass ich keinen Ausweis
VO (Parkausweis) besitzekeinen Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) besitze X einen ausgestellten Ausweis
VO (Parkausweis) besitze (Kopie jedenfalls beigelegt).römisch zehn einen ausgestellten Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) besitze (Kopie jedenfalls beigelegt). Ich verpflichte mich, jede Änderung in den Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises
VO bzw. des Behindertenpasses bzw. jede Änderung, durch welche die behördlichen Eintragungen im Ausweis bzw. im Behindertenpass berührt werden, binnen vier Wochen dem Sozialministerium anzuzeigen.Ich verpflichte mich, jede Änderung in den Voraussetzungen für die Ausstellung des Ausweises
Paragraph 29 b, StVO bzw. des Behindertenpasses bzw. jede Änderung, durch welche die behördlichen Eintragungen im Ausweis bzw. im Behindertenpass berührt werden, binnen vier Wochen dem Sozialministerium anzuzeigen. Ich nehme zur Kenntnis, dass das Sozialministeriumservice verpflichtet ist, bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, den Ausweis
VO bzw. den Behindertenpass einzuziehen.Ich nehme zur Kenntnis, dass das Sozialministeriumservice verpflichtet ist, bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, den Ausweis
Paragraph 29 b, StVO bzw. den Behindertenpass einzuziehen. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Ausweis
VO nicht übertragbar ist, nicht missbräuchlich verwendet werden darf und ein Zuwiderhandeln den Tatbestand des Betruges
Strafgesetzbuch erfüllen kann.Ich nehme zur Kenntnis, dass der Ausweis
Paragraph 29 b, StVO nicht übertragbar ist, nicht missbräuchlich verwendet werden darf und ein Zuwiderhandeln den Tatbestand des Betruges
Strafgesetzbuch erfüllen kann. Ich nehme zur Kenntnis, dass das Sozialministierumservice allenfalls bereits aufliegende meine Person betreffende Gutachten und Krankenbefunde ärztlicher Sachverständiger im nunmehr durchzuführenden Verfahren heranzieht. ........................... Wien, 12.1.2019 .........................."
VO (Parkausweis).1.1.Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Jahr 2018 verfügte der BF noch über einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%, der auf den Leiden ischämische Kardiomyopathie, Koordinationsstörungen nach längerer Intensivbehandlung (Critical Illness Neuropathie) und Niereninsuffizienz beruhte. Zudem wurde dem BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zuerkannt. Eine Nachuntersuchung war für 05 aus 2019, wegen möglicher Besserung der Gehfähigkeit des BF vorgesehen. Der BF verfügte über einen bis 05 aus 2019, befristeten Ausweis
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). 1.2.Mit Antrag vom 14.2.2019 wurde vom BF die Ausstellung eines Ausweises
VO begehrt. Das vom BF dazu herangezogenen Formular enthielt den Hinweis, bei fehlendem Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auch die genannte Zusatzeintragung zu beantragen. Der BF erklärte ausdrücklich, in Besitz eines Behindertenausweise mit der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu sein. Es wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Innere Medizin, vom 5.7.2019, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Der Grad der Behinderung des BF reduzierte sich auf 60% durch den Wegfall seiner Koordinationsstörungen nach längerer Intensivbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde verneint. Die Einwendungen des BF gegen das medizinische Sachverständigengutachten richteten sich gegen die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Mit Bescheid vom 25.7.2019 wurde im Spruch der Antrag des BF vom 14.2.2019 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.1.2.Mit Antrag vom 14.2.2019 wurde vom BF die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO begehrt. Das vom BF dazu herangezogenen Formular enthielt den Hinweis, bei fehlendem Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" auch die genannte Zusatzeintragung zu beantragen. Der BF erklärte ausdrücklich, in Besitz eines Behindertenausweise mit der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu sein. Es wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Innere Medizin, vom 5.7.2019, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Der Grad der Behinderung des BF reduzierte sich auf 60% durch den Wegfall seiner Koordinationsstörungen nach längerer Intensivbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde verneint. Die Einwendungen des BF gegen das medizinische Sachverständigengutachten richteten sich gegen die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Mit Bescheid vom 25.7.2019 wurde im Spruch der Antrag des BF vom 14.2.2019 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. 1.3.Gegen den Bescheid vom 25.7.2019 erhob der BF mit 27.8.2019 datiertem Schreiben Beschwerde. Auf Grund seines Beschwerdevorbringens wurde die oben wiedergegebene ergänzende Stellungnahme der genannten Gutachterin vom 14.10.2019 eingeholt, die zu keinem abweichenden Ergebnis im Gutachten kam. In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2019 die Beschwerde des BF abgewiesen. Der BF stellte mit Schreiben vom 30.10.2019 einen Vorlagentrag. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.1.2. Fehlen eines Begehrens auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Antrag vom 14.2.2019 Wie sich aus der Bestimmung des § 45 Abs. 1 BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar istWie sich aus der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BBG ergibt, ist für die Gewährung der Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Zu diesen Zusatzeintragungen zählt auch die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Auch aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geht hervor, dass erst auf Grund eines Antrages des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen ist, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der BF zwar am 14.2.2019 einen Antrag bei der belangten Behörde unter Verwendung eines Formulars eingebracht. Dieser war aber auf die Ausstellung eines Ausweises
VO (Parkausweis) ausgerichtet. In diesem Antrag erklärte der BF auch ausdrücklich, bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu sein. Dieser Antrag des BF vom 14.2.2019 umfasst daher auch kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass.In der gegenständlichen Fallkonstellation hat der BF zwar am 14.2.2019 einen Antrag bei der belangten Behörde unter Verwendung eines Formulars eingebracht. Dieser war aber auf die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgerichtet. In diesem Antrag erklärte der BF auch ausdrücklich, bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu sein. Dieser Antrag des BF vom 14.2.2019 umfasst daher auch kein Begehren auf Vornahme einer solchen Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass. Daran kann auch der im vom BF ausgefüllten Formular vom 14.2.2019 enthaltene Hinweis nichts ändern, wonach dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu werten sei. Dies würde nämlich nur im Fall eines noch nicht vorliegenden Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gelten. Der BF verfügte jedoch am 14.2.2019 über einen solchen, was von ihm auch im verwendeten Formular auch ausdrücklich bestätigt wurde. Obwohl es an einem Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass im ausgefüllten Formular vom 14.2.2019 gefehlt hat, hat die belangte Behörde im vom BF bekämpften Bescheid vom 25.7.2019 im Spruch über einen Antrag des BF vom 14.2.2019 abgesprochen, der auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgerichtet gewesen sein sollte. Da die Gewährung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Abs 1 BBG und
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen an einen Antrag des BF gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im vom BF ausgefüllten Formular vom 14.2.2019 an einem solchen gefehlt hat, ist der vom BF bekämpfte abweisende, mit 25.7.2019 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestützt auf den Antrag des BF vom 14.2.2019 rechtswidrig. Damit ist auch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2019 mit Rechtswidrigkeit belastet, in der die gegen den rechtswidrigen Bescheid vom 25.7.2019 gerichtete Beschwere des BF abgewiesen wurde.Da die Gewährung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraph 45, Absatz eins, BBG und
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen an einen Antrag des BF gebunden ist, es aber in der gegenständlichen Fallkonstellation im vom BF ausgefüllten Formular vom 14.2.2019 an einem solchen gefehlt hat, ist der vom BF bekämpfte abweisende, mit 25.7.2019 datierte Bescheid zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestützt auf den Antrag des BF vom 14.2.2019 rechtswidrig. Damit ist auch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2019 mit Rechtswidrigkeit belastet, in der die gegen den rechtswidrigen Bescheid vom 25.7.2019 gerichtete Beschwere des BF abgewiesen wurde. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat (vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005). In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedenfalls aus der Aktenlage geklärt. 3.2.Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. In der gegenständlichen Fallkonstellation war der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2225176.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.