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{'item': 'W201 2214808-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlW201 2214808-1 SpruchW201 2214808-1/13E I.)römisch eins.) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) stellte am 28.09.2018 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführerin) stellte am 28.09.2018 einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
  3. Am 05.12.2018 erfolgte eine Begutachtung durch eine Fachärztin für Orthopädie. Im Zuge der Untersuchung wurden degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates festgestellt und unter der PosNr 02.02.
  4. mit einem GdB von 30% als Leiden der Beschwerdeführerin im Sinne der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingestuft.
  5. Am 07.01.2019 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen
  6. Einlangend am 18.02.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung.
  7. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde ein Untersuchungstermin für die Erstellung eines neuerlichen Gutachtens in Wien mit 26.09.2019 vereinbart.
  8. Mit Schriftsatz vom 09.09.2019 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Zu I.)Zu römisch eins.) Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.Wie sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.

§ 13Abs.7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrages (Antrag vom 28.09.2018) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 28.09.2018 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 07.01.2019 ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; 29.03.2001, 2000/20/0473; ebenso wie Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 13 Rz 41). Es war daher wie unter Spruch I.) zu entscheiden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen verfahrenseinleitenden Antrages (Antrag vom 28.09.2018) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid zulässig vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 28.09.2018 ist der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 07.01.2019 ersatzlos aufzuheben (VwGH 16.12.1993, 93/01/0009; 29.03.2001, 2000/20/0473; ebenso wie Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins, 2. Ausgabe 2014, Paragraph 13, Rz 41). Es war daher wie unter Spruch römisch eins.) zu entscheiden. Zu II.)Zu römisch zwei.) Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 28.09.2018 durch die Beschwerdeführerin war der Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2019 ersatzlos zu beheben. Die Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter I.).

§ 28Abs.1 Vw

GVG ist eine Beschwerde unzulässig, wenn kein Bescheid vorliegt.Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 28.09.2018 durch die Beschwerdeführerin war der Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2019 ersatzlos zu beheben. Die Behebung des angefochtenen Bescheides erfolgte mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter römisch eins.).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist eine Beschwerde unzulässig, wenn kein Bescheid vorliegt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht daher aufgrund der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides die dagegen erhobene Beschwerde mit verfahrensbeendendem Beschluss zurückzuweisen, da nunmehr, durch die Zurückziehung des Antrages, eine Prozessvoraussetzung fehlt. Zu B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W201.2214808.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.