RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlW215 2145458-1 SpruchW215 2145458-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2015, Zahl 15-1066732800-150446036, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2015, Zahl 15-1066732800-150446036, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen, zu Recht: A) I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz vom 30.04.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bundesrepublik Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäßrömisch 40 gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40 gemäß Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in die Bundesrepublik Somalia zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.05.2015 erfolgte die Erstbefragungen des Antragstellers, in der dieser, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, zusammengefasst angab, nach moslemischem Ritus mit seiner Lebensgefährtin verheiratet und Vater eines Sohnes sowie einer Tochter zu sein. Seine Mutter sei XXXX Jahre alt, sein Vater sei bereits verstorben, drei Brüder und seine Schwester ebenfalls. Der Antragsteller gehöre dem Clan der Asharaf an, sei zwölf Jahre in XXXX zur Schule gegangen. Seine Familie habe diese Reise organisiert und dafür 4.000.- US$ bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Antragsteller an:Am 01.05.2015 erfolgte die Erstbefragungen des Antragstellers, in der dieser, in Gegenwart eines Dolmetschers seiner Muttersprache Somali, zusammengefasst angab, nach moslemischem Ritus mit seiner Lebensgefährtin verheiratet und Vater eines Sohnes sowie einer Tochter zu sein. Seine Mutter sei römisch 40 Jahre alt, sein Vater sei bereits verstorben, drei Brüder und seine Schwester ebenfalls. Der Antragsteller gehöre dem Clan der Asharaf an, sei zwölf Jahre in römisch 40 zur Schule gegangen. Seine Familie habe diese Reise organisiert und dafür 4.000.- US$ bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Antragsteller an: "...11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Ich bin im Jahr 1990 mit meinen Eltern vom Krieg in Somalia geflohen und haben bis Jänner 2013 in XXXX , Syrien gelebt. Nachdem auch in Syrien ein Krieg begann und mein Vater und meine Geschwister getötet wurden, floh ich in die XXXX . Dort blieb ich 2 Jahre und wollte dann weiter nach Österreich. Ich habe keine Zukunft mehr und kein Heim in Syrien gehabt. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.Ich bin im Jahr 1990 mit meinen Eltern vom Krieg in Somalia geflohen und haben bis Jänner 2013 in römisch 40 , Syrien gelebt. Nachdem auch in Syrien ein Krieg begann und mein Vater und meine Geschwister getötet wurden, floh ich in die römisch 40 . Dort blieb ich 2 Jahre und wollte dann weiter nach Österreich. Ich habe keine Zukunft mehr und kein Heim in Syrien gehabt. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. [...] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Ich fürchte um mein Leben. Ich möchte nicht mehr zurück, ich will hier arbeiten..." (niederschriftliche Befragung am 01.05.2015). Der Antragsteller brachte ein einseitiges, zweisprachiges Schreiben von XXXX vom XXXX in Vorlage, wonach er in der XXXX .Der Antragsteller brachte ein einseitiges, zweisprachiges Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage, wonach er in der römisch 40 . Am 17.10.2016 brachte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 2. Am 24.01.2017 langten die Aktenvorlagen vom 20.01.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt gemäß § 19 Abs. 6 AsylG den Antragsteller im Säumnisbeschwerdeverfahren niederschriftlich zu befragen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragt gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG den Antragsteller im Säumnisbeschwerdeverfahren niederschriftlich zu befragen. Am 27.04.2017 erfolgte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ausführliche niederschriftliche Befragung des Antragstellers. Darin gab dieser zusammengefasst an, dass er sich an seine Angaben in der Erstbefragung 01.05.2015 erinnern könne, diese vollständig seinen und er damals alles wahrheitsgemäß angegeben habe. Der Antragsteller sei in XXXX in Somaliland geboren und lebe mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern aktuell in XXXX . Der Antragsteller habe von XXXX in der Bundesrepublik Somalia die Grundschule besucht. Von XXXX habe der Antragsteller für die XXXX gearbeitet und im Jahr 2007 seine Lebensgefährtin in der Syrischen Arabischen Republik kennengelernt und diese ein Jahr später nach moslemischem Ritus geheiratet. Nachdem ein XXXX bei dessen XXXX , habe in Folge das XXXX verlassen müssen und sei in seinen Herkunftsstaat, Bundesrepublik Somalia, gereist, wo sich sein Fluchtgrund ereignet habe:Am 27.04.2017 erfolgte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ausführliche niederschriftliche Befragung des Antragstellers. Darin gab dieser zusammengefasst an, dass er sich an seine Angaben in der Erstbefragung 01.05.2015 erinnern könne, diese vollständig seinen und er damals alles wahrheitsgemäß angegeben habe. Der Antragsteller sei in römisch 40 in Somaliland geboren und lebe mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern aktuell in römisch 40 . Der Antragsteller habe von römisch 40 in der Bundesrepublik Somalia die Grundschule besucht. Von römisch 40 habe der Antragsteller für die römisch 40 gearbeitet und im Jahr 2007 seine Lebensgefährtin in der Syrischen Arabischen Republik kennengelernt und diese ein Jahr später nach moslemischem Ritus geheiratet. Nachdem ein römisch 40 bei dessen römisch 40 , habe in Folge das römisch 40 verlassen müssen und sei in seinen Herkunftsstaat, Bundesrepublik Somalia, gereist, wo sich sein Fluchtgrund ereignet habe: Seine Mutter, die dem Clan der Midgaan angehöre und aus XXXX stamme, sei dort Eigentümerin eine große Landwirtschaft. Der Antragsteller habe 36.000.- USD gespart gehabt, das Geld habe er für den Schlepper und die Tickets ausgegeben, zudem seien ihm noch 10.000.- USD geraubt worden. Der Antragsteller habe in XXXX in Somaliland leben wollen, da er in XXXX gesucht werde. Er sei mit den Grundstückspapieren Anfang Februar 2012 in der Früh zum Grundstück seiner Mutter gereist. Man habe ihn aber, nachdem er in der Früh zu "diesen Personen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) gegangen sei, angegriffen und er sei von ihnen bis Sonnenuntergang festgehalten worden. Der Antragsteller habe den Vorfall noch am selben Tag bei der Polizei im XXXX gemeldet uns sei aufgefordert worden am nächsten Tag mit den Grundstückspapieren im Original zu erscheinen. Er sei am nächsten Tag in der Polizeistation festgenommen und nach seinem Clan und Vorleben gefragt worden. Man habe den Antragsteller geschlagen und bei ihm seinen XXXX gefunden. Der Antragsteller lehnte es ab ein Dokument, wonach er mit der Zentralregierung zusammenarbeite, zu unterschreiben; ebenso ein Dokument wonach er mit Khartumo State zusammenarbeite. Am Abend (Variante: erst nach einer Woche in der Nacht) sei der Antragsteller von einem Offizier und Soldaten gefoltert worden. Man habe den Antragsteller zwei Wochen lang (Variante: 15 bis 20 Tage) angehalten, er sei jeden Tag von anderen Offizieren gefoltert und danach in das XXXX , verlegt worden, wo man den Antragsteller vier Monate angehalten habe. Dann habe der Antragsteller einem Richter bei Gericht wahrheitsgemäß seine ganze Geschichte erzählt. Der Richter habe gesagt, dass Midgan Diener seien und keine Landwirtschaft besitzen würden und der Antragsteller nicht dort leben könne, da er aus XXXX stamme. Gegen die Bezahlung einer Strafe in der Höhe von 2.000.- USD sei der Antragsteller aus der Haft entlassen worden und habe Somaliland wegen eines vom Richter verhängten Landesverweises verlassen müssen. Sollte er zurückkehren würde er mit zehn bis fünfzehn Jahren Haft bestraft werden. Der Antragsteller wisse nicht, welche Straftat ihm vom Richter vorgeworfen worden sei und habe keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils erhalten. Nach der Haftentlassung sei der Antragsteller nach XXXX gereist.Seine Mutter, die dem Clan der Midgaan angehöre und aus römisch 40 stamme, sei dort Eigentümerin eine große Landwirtschaft. Der Antragsteller habe 36.000.- USD gespart gehabt, das Geld habe er für den Schlepper und die Tickets ausgegeben, zudem seien ihm noch 10.000.- USD geraubt worden. Der Antragsteller habe in römisch 40 in Somaliland leben wollen, da er in römisch 40 gesucht werde. Er sei mit den Grundstückspapieren Anfang Februar 2012 in der Früh zum Grundstück seiner Mutter gereist. Man habe ihn aber, nachdem er in der Früh zu "diesen Personen" (Anmerkung: wörtliches Zitat) gegangen sei, angegriffen und er sei von ihnen bis Sonnenuntergang festgehalten worden. Der Antragsteller habe den Vorfall noch am selben Tag bei der Polizei im römisch 40 gemeldet uns sei aufgefordert worden am nächsten Tag mit den Grundstückspapieren im Original zu erscheinen. Er sei am nächsten Tag in der Polizeistation festgenommen und nach seinem Clan und Vorleben gefragt worden. Man habe den Antragsteller geschlagen und bei ihm seinen römisch 40 gefunden. Der Antragsteller lehnte es ab ein Dokument, wonach er mit der Zentralregierung zusammenarbeite, zu unterschreiben; ebenso ein Dokument wonach er mit Khartumo State zusammenarbeite. Am Abend (Variante: erst nach einer Woche in der Nacht) sei der Antragsteller von einem Offizier und Soldaten gefoltert worden. Man habe den Antragsteller zwei Wochen lang (Variante: 15 bis 20 Tage) angehalten, er sei jeden Tag von anderen Offizieren gefoltert und danach in das römisch 40 , verlegt worden, wo man den Antragsteller vier Monate angehalten habe. Dann habe der Antragsteller einem Richter bei Gericht wahrheitsgemäß seine ganze Geschichte erzählt. Der Richter habe gesagt, dass Midgan Diener seien und keine Landwirtschaft besitzen würden und der Antragsteller nicht dort leben könne, da er aus römisch 40 stamme. Gegen die Bezahlung einer Strafe in der Höhe von 2.000.- USD sei der Antragsteller aus der Haft entlassen worden und habe Somaliland wegen eines vom Richter verhängten Landesverweises verlassen müssen. Sollte er zurückkehren würde er mit zehn bis fünfzehn Jahren Haft bestraft werden. Der Antragsteller wisse nicht, welche Straftat ihm vom Richter vorgeworfen worden sei und habe keine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Urteils erhalten. Nach der Haftentlassung sei der Antragsteller nach römisch 40 gereist. Vor dieser Reise nach Somaliland habe der Antragsteller von XXXX für die XXXX gearbeitet, wobei er zunächst vier Jahre als XXXX tätig war und XXXX zur XXXX wechselte, wo er für die XXXX zuständig gewesen sei. Im Jahr XXXX habe der Antragsteller zur XXXX , im XXXX gewechselt und dort im Bereich XXXX gearbeitet. Nach Drohungen und vieler Probleme mit reichen, einflussreichen Somaliern, welche XXXX , ließ sich der Antragsteller (wieder) ins XXXX . Nachdem ein XXXX , bei dessen XXXX . Der Antragsteller werde in XXXX gesucht, weil er in XXXX als er für die XXXX gearbeitet, aufgedeckt habe, dass mächtige Personen aus Somalia in XXXX aber tatsächlich an militärische Gruppierungen wie z.B. al-Schabaab gesendet wurde. Da die XXXX . Der Antragsteller habe Bekannte die für die XXXX und der Bundesrepublik Somalia arbeiten würden und eine Person, die XXXX , hätte dem Antragsteller gesagt, dass er nicht nach XXXX einreise dürfe, weil er als XXXX gesucht werde. Jeder habe gewusst, dass der Antragsteller bei der XXXX . Ein Arbeitskollege des Antragstellers, der in XXXX gearbeitet habe, sei nach Somalia gereist und dort "geschlachtet" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden. Weiters gab der Antragsteller wörtlich an:Vor dieser Reise nach Somaliland habe der Antragsteller von römisch 40 für die römisch 40 gearbeitet, wobei er zunächst vier Jahre als römisch 40 tätig war und römisch 40 zur römisch 40 wechselte, wo er für die römisch 40 zuständig gewesen sei. Im Jahr römisch 40 habe der Antragsteller zur römisch 40 , im römisch 40 gewechselt und dort im Bereich römisch 40 gearbeitet. Nach Drohungen und vieler Probleme mit reichen, einflussreichen Somaliern, welche römisch 40 , ließ sich der Antragsteller (wieder) ins römisch 40 . Nachdem ein römisch 40 , bei dessen römisch 40 . Der Antragsteller werde in römisch 40 gesucht, weil er in römisch 40 als er für die römisch 40 gearbeitet, aufgedeckt habe, dass mächtige Personen aus Somalia in römisch 40 aber tatsächlich an militärische Gruppierungen wie z.B. al-Schabaab gesendet wurde. Da die römisch 40 . Der Antragsteller habe Bekannte die für die römisch 40 und der Bundesrepublik Somalia arbeiten würden und eine Person, die römisch 40 , hätte dem Antragsteller gesagt, dass er nicht nach römisch 40 einreise dürfe, weil er als römisch 40 gesucht werde. Jeder habe gewusst, dass der Antragsteller bei der römisch 40 . Ein Arbeitskollege des Antragstellers, der in römisch 40 gearbeitet habe, sei nach Somalia gereist und dort "geschlachtet" (Anmerkung: wörtliches Zitat) worden. Weiters gab der Antragsteller wörtlich an: "...F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein, ich habe niemals ein Verbrechen begangen. Ich bin auch in keinem Land vorbestraft. Denkpause. A: Außer die Vorstraft in Somalia. Ich wurde auch in XXXX , weil ein XXXX ist..."A: Außer die Vorstraft in Somalia. Ich wurde auch in römisch 40 , weil ein römisch 40 ist..." Der Antragsteller sei XXXX gekündigt worden und werde von somalischen XXXX , wegen der XXXX , gesucht. Der Antragsteller sei nie wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden und werde nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit in XXXX gesucht, sei Namen sei am XXXX veröffentlicht und er werde bei seiner Einreise verhaftet werden. Auf mehrfache Nachfrage gab der Antragsteller an, alles umfassend und vollständig erzählt zu haben und keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung nennen zu können und gab kurz danach wörtlich an: "...Ich wurde von der Polizei in Österreich aufgegriffen. Ich war auf dem Weg zu meiner Schwester nach Großbritannien [...] Ich kann Beweismittel besorgen. Ich wurde vor XXXX bin..."Der Antragsteller sei römisch 40 gekündigt worden und werde von somalischen römisch 40 , wegen der römisch 40 , gesucht. Der Antragsteller sei nie wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden und werde nur wegen seiner beruflichen Tätigkeit in römisch 40 gesucht, sei Namen sei am römisch 40 veröffentlicht und er werde bei seiner Einreise verhaftet werden. Auf mehrfache Nachfrage gab der Antragsteller an, alles umfassend und vollständig erzählt zu haben und keine weiteren Gründe für seine Asylantragstellung nennen zu können und gab kurz danach wörtlich an: "...Ich wurde von der Polizei in Österreich aufgegriffen. Ich war auf dem Weg zu meiner Schwester nach Großbritannien [...] Ich kann Beweismittel besorgen. Ich wurde vor römisch 40 bin..." Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 09.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Gegenwart eines Dolmetschers der Muttersprache des Antragstellers Somali, anberaumt. Es erschienen der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde geladen, erschien aber nicht zur Verhandlung. Auf Grund der fortgeschrittenen Zeit musste die Verhandlung vertagt werden und wurde am 12.07.2019 fortgesetzt. Es erschienen wieder der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Schreiben vom 14.11.2018 entschuldigt. Auf Grund der fortgeschrittenen Zeit musste die Verhandlung ein letztes Mal vertagt werden und wurde am 26.11.2019 fortgesetzt. Es erschienen wieder der Antragsteller und sein Rechtsanwalt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich schriftlich am 19.09.2019 entschuldigt. In allen drei Verhandlungen wurde zu Beginn jeweils ausdrücklich zugestimmt, dass diese ohne Rechtsberater, der nie erschienen war, stattfinden sollten. In der Verhandlung am 26.11.2019 wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Antragsteller und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1. Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist moslemischer Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia, seine Familie stammt ursprünglich aus Somaliland, wo sie problemlos leben konnte, bis sie sich entschied im XXXX , zu leben, wo der Antragsteller jahrelang problemlos mit seiner Familie lebte und zur Schule ging.1. Die Identität des Antragstellers kann nicht festgestellt werden. Der Antragsteller ist moslemischer Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia, seine Familie stammt ursprünglich aus Somaliland, wo sie problemlos leben konnte, bis sie sich entschied im römisch 40 , zu leben, wo der Antragsteller jahrelang problemlos mit seiner Familie lebte und zur Schule ging. Später lebte der Antragsteller im XXXX und arbeitet dort für XXXX . Er wurde immer wieder wegen seiner guten Arbeit XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sich etwas zur Schulden kommen ließ und XXXX . Jedenfalls zog er, nachdem er XXXX einige Jahre sehr gut verdient hatte, in die Syrischen Arabischen Republik, wo er mit seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern ein gutes Leben führte, bis dort die allgemeine Lage zu unsicher wurde und sie in die XXXX reisten, wo sie am XXXX von XXXX wurden.Später lebte der Antragsteller im römisch 40 und arbeitet dort für römisch 40 . Er wurde immer wieder wegen seiner guten Arbeit römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller sich etwas zur Schulden kommen ließ und römisch 40 . Jedenfalls zog er, nachdem er römisch 40 einige Jahre sehr gut verdient hatte, in die Syrischen Arabischen Republik, wo er mit seiner Mutter, seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern ein gutes Leben führte, bis dort die allgemeine Lage zu unsicher wurde und sie in die römisch 40 reisten, wo sie am römisch 40 von römisch 40 wurden. Der Antragsteller ist seit 2008 nach moslemischem Ritus verheiratet, wollte aber ohne seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder im Jahr 2015 von der XXXX zu seiner in Großbritannien lebenden Schwester reisen, wobei er unterwegs wegen seines illegalen Aufenthaltes in Österreich aufgegriffen und festgenommen wurde; erst in Folge stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Antragsteller ist seit 2008 nach moslemischem Ritus verheiratet, wollte aber ohne seine Mutter, seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder im Jahr 2015 von der römisch 40 zu seiner in Großbritannien lebenden Schwester reisen, wobei er unterwegs wegen seines illegalen Aufenthaltes in Österreich aufgegriffen und festgenommen wurde; erst in Folge stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater und zwei Brüder des Antragstellers im Jahr 1990 während kämpferischer Auseinandersetzungen in der Bundesrepublik Somalia starben noch, dass der Vater, seine drei Brüder und die Schwester des Antragstellers im Jahr 2013 in XXXX , während kämpferischer Auseinandersetzungen in der Syrischen Arabischen Republik, getötet wurden.2. Es kann weder festgestellt werden, dass der Vater und zwei Brüder des Antragstellers im Jahr 1990 während kämpferischer Auseinandersetzungen in der Bundesrepublik Somalia starben noch, dass der Vater, seine drei Brüder und die Schwester des Antragstellers im Jahr 2013 in römisch 40 , während kämpferischer Auseinandersetzungen in der Syrischen Arabischen Republik, getötet wurden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Antragstellers dem Clan der Madhiban angehört, oder, dass der Antragsteller im Februar 2012 in XXXX , in Somaliland, festgenommen und in Folge monatelang in XXXX , in Somaliland, in Haft war oder von einem Gericht in Somaliland verurteilt oder aus Somaliland ausgewiesen wurde.Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Antragstellers dem Clan der Madhiban angehört, oder, dass der Antragsteller im Februar 2012 in römisch 40 , in Somaliland, festgenommen und in Folge monatelang in römisch 40 , in Somaliland, in Haft war oder von einem Gericht in Somaliland verurteilt oder aus Somaliland ausgewiesen wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von XXXX oder sonstigen Personen in XXXX gesucht wird.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller von römisch 40 oder sonstigen Personen in römisch 40 gesucht wird. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zum Clan der Asharaf in der Bundesrepublik Somalia jemals Übergriffen ausgesetzt war oder sein wird. 3. Die Familie und der Clan des gesunden Antragstellers konnte bis zu dessen Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia immer problemlos den Lebensunterhalt in Somaliland und später in XXXX erwirtschaften. Nach seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus im Jahr 2008 konnte der Antragsteller für sich und seine Familie immer problemlos den Lebensunterhalt erwirtschaften. Der Antragsteller ist nicht arm und konnte sich die Reisekosten in der Höhe von USD 4.000.- zu seiner in Großbritannien lebenden Schwester leisten.3. Die Familie und der Clan des gesunden Antragstellers konnte bis zu dessen Ausreise aus der Bundesrepublik Somalia immer problemlos den Lebensunterhalt in Somaliland und später in römisch 40 erwirtschaften. Nach seiner Eheschließung nach moslemischem Ritus im Jahr 2008 konnte der Antragsteller für sich und seine Familie immer problemlos den Lebensunterhalt erwirtschaften. Der Antragsteller ist nicht arm und konnte sich die Reisekosten in der Höhe von USD 4.000.- zu seiner in Großbritannien lebenden Schwester leisten. 4. Der Antragsteller hat zuletzt jahrelang problemlos im Herkunftsstaat im XXXX , gelebt, wohin er jedenfalls über den XXXX zurückkehren kann. In XXXX leben Angehörige des vom Antragsteller angegebenen Clans.4. Der Antragsteller hat zuletzt jahrelang problemlos im Herkunftsstaat im römisch 40 , gelebt, wohin er jedenfalls über den römisch 40 zurückkehren kann. In römisch 40 leben Angehörige des vom Antragsteller angegebenen Clans. Der Antragsteller hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Seine Mutter, seien Ehegattin und seine Kinder lebten zuletzt als von XXXX . Der Antragsteller gibt an, den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie nicht zu kennen.Der Antragsteller hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Seine Mutter, seien Ehegattin und seine Kinder lebten zuletzt als von römisch 40 . Der Antragsteller gibt an, den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie nicht zu kennen. Der Antragsteller hat am XXXX bei der Vorbereitung eines Projekts für Asylwerber mitgeholfen. Er hat zudem von XXXX , während seines Aufenthalts in seinem Wohnheim für Asylwerber, dort im Bereich Küche beim Abwasch verlässlich mitgeholfen und auch bei der Reinigung der Unterkunft. Der Antragsteller hat von XXXX in einem Wohnheim in der Küche mitgeholfen und bei der Reinigung. Er hat am XXXX an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der Antragsteller besucht keinen Deutschkurs, hat bis dato immer noch keine Deutschprüfung bestanden und konnte sich bis zur dritten Beschwerdeverhandlung am 26.11.2019 immer noch kaum bzw. nur in gebrochenem Deutsch verständlich machen. Er ist in Österreich nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt seit seiner illegalen Einreise von der Bundesbetreuung.Der Antragsteller hat am römisch 40 bei der Vorbereitung eines Projekts für Asylwerber mitgeholfen. Er hat zudem von römisch 40 , während seines Aufenthalts in seinem Wohnheim für Asylwerber, dort im Bereich Küche beim Abwasch verlässlich mitgeholfen und auch bei der Reinigung der Unterkunft. Der Antragsteller hat von römisch 40 in einem Wohnheim in der Küche mitgeholfen und bei der Reinigung. Er hat am römisch 40 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der Antragsteller besucht keinen Deutschkurs, hat bis dato immer noch keine Deutschprüfung bestanden und konnte sich bis zur dritten Beschwerdeverhandlung am 26.11.2019 immer noch kaum bzw. nur in gebrochenem Deutsch verständlich machen. Er ist in Österreich nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt seit seiner illegalen Einreise von der Bundesbetreuung. 5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers wird festgestellt: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019]). Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:
- a)In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- b)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Berichtszeitraum zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und somalischen (puntländischen) Truppen. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 04.03.2019). Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 04.03.2019). UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018). Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019). ad
- a)Somalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmännern und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 8. Februar 2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29. März wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 04.03.2019). Jubalands Sicherheitsminister Abdirashid Hassan Abdinur (Abdirashid Janan) wurde am 31.08.2019 von der somalischen Bundesregierung (FGS) in Mogadischu verhaftet. Ihm werden verschiedene Verbrechen vorgeworfen, darunter Tötungen, Folter, rechtswidrige Inhaftierungen und die Blockierung der humanitären Hilfe in 2014 und 2015. Amnesty International fordert einen fairen Gerichtsprozess vor einem Zivilgericht. Die Regierung Jubalands nannte die Verhaftung eine "Entführung" und "illegal". Die Verhaftung erfolgt in einer Zeit zunehmender Spannungen zwischen der FGS und der Regionalverwaltung in Jubaland: im August weigerte sich die Bundesregierung, die Ergebnisse der Bundestagswahlen anzuerkennen, die Ahmed Madobe erneut zum Regionalpräsidenten wählten (BAMF 09.09.2019). ad
- b)Somaliland In Somaliland wurden zuletzt 2005 Parlamentswahlen abgehalten. Im November 2017 wurde Muse Bihi zum Präsidenten von Somaliland gewählt (USDOS 13.03.2019). Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit 1991 mehrere allgemeine Wahlen erlebt. Aufgrund dieser Wahlen gab es friedliche Machtwechsel, zuletzt 2010. Die eigentlich für 2015 vorgesehenen Parlamentswahlen wurden mehrfach verschoben und sind nun für den Ende 2019 vorgesehen. Das Oberhaus, die Guurti, geht damit in das dreizehnte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein. Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich mehrfach verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand. Die Kulmiye Partei bleibt demnach führende Partei, jedoch stellte Amtsinhaber Silanyo sich nicht erneut zur Wahl und wurde von Muse Bihi Abdi abgelöst. Obwohl in der Vergangenheit alle Wahlen international begleitet wurden, war im Vorfeld regelmäßig eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit zu beobachten (AA 04.03.2019). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland, das sich 1991 für unabhängig erklärt hat, und dem Rest des Landes ist problematisch. Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen - selbst wenn es an der Grenze zu Puntland immer wieder kleinere Scharmützel mit dort beheimateten Milizen und in letzter Zeit demokratische Rückschritte festzustellen gibt. Am 13.11.2017 erfolgten nach zweijähriger Verzögerung Präsidentschaftswahlen, die von Beobachtern als weitgehend frei und fair eingeschätzt wurden. Für Ende 2019 sind außerdem - zum ersten Mal seit 2005 - Parlamentswahlen geplant. Somaliland hat trotz eines entsprechenden Antrags bei der Afrikanischen Union die angestrebte Anerkennung als unabhängiger Staat nicht erreichen können. Von einer Aussöhnung mit der Regierung in Mogadischu im Kontext einer friedlichen und definitiven Lösung der Statusfrage sind beide Seiten noch weit entfernt. Bei dem von der Türkei unterstützten "Istanbuler Dialog" konnten atmosphärische Fortschritte zwischen den beiden Verhandlungsteams aus Hargeisa und Mogadischu erreicht werden. Der nach den letzten Präsidentschaftswahlen in 2017 erhoffte neue Dialog zum Status von Somaliland liegt derzeit wieder auf Eis nicht zuletzt im Zuge einer Vereinbarung Somalilands mit den Vereinigten Arabischen Emiraten und Äthiopien über den Ausbau des Hafens von Berbera, die zu erheblichen Spannungen mit der somalischen Bundesregierung in Mogadischu führte (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf) Parteiensystem ad
- a)Somalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden. Diese Vorgabe ist inspiriert vom nigerianischen Modell, um einer Zersplitterung der Parteienlandschaft vorzubeugen. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung. Nach den Wahlen 2010 verlor die UDUB die Zulassung, stattdessen wurde die Waddani-Partei im Rahmen eines festgelegten Verfahrens zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Ggf. werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 04.03.2019). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Asharaf/Ashraf Das Danish Immigration Service (DIS) geht in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission in Somalia aus dem Jahr 2000 ausführlich auf die Asharaf ein und erwähnt dabei, dass diese in die Gruppen Hussein und Hassan (mit jeweils weiteren Untergruppierungen) unterteilt würden (Accord 06.02.2012; BAMF Juli 2010; Accord 03.07.2012; EASO August 2014). Dr. Luling weist im Bericht der U.K. Border Agency (UKBA) vom 17.12.2012 ebenso darauf hin, dass die Asharaf in die Gruppen Hassan und Hussein unterteilt werden (Accord 06.02.2012). Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UN OCHA) beschreibt in einer im August 2002 veröffentlichten Studie die Asharaf als arabische Immigranten aus Saudi-Arabien, die ca. 0,5% der Gesamtbevölkerung ausmachen und vor allem in den Küstenstädten Merka, Brava sowie den Regionen Bay und Bakoolin siedeln. Nach Erkenntnissen der Fact Finding Mission 2000, die auf Angaben von Ashraf-Ältesten beruhen, leben die Ashraf in Süd- und Zentralsomalia hauptsächlich in Städten wie Bardera, Kismayo, Baidoa, Jhoddur, Merka, Brava und Mogadischu. In Mogadischu seien sie v. a. im Bezirk Shangani aber auch in Hamar Weyne beheimatet. Ashraf seien auch in Äthiopien (Ogaden, Oromia, Dire Dawa und Harar) beheimatet. Äthiopische Ashraf seien zum Teil zur Zeit des Ogaden-Krieges
(1977)nach Somalia gekommen. Ein Teil dieser exilierten Ashraf sei wiederum 1991 -1992 aus Somalia geflohen (Accord 29.04.2010; BAMF Juli 2010; U.K. Home Office Juni 2017). Die Asharaf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Einer der Gründe dafür, weshalb die Asharaf häufig als Minderheit eingestuft werden, liegt darin, dass sich die Asharaf bei der Errichtung der Vorübergehenden Bundesregierung im Jahr 2004 aus politischen Gründen in die 0,5-Gruppe als Minderheit platzierten, nachdem sie Schwierigkeiten hatten, innerhalb der Rahanweyn-Gruppe voll repräsentiert zu werden. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Asharaf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Asharaf. Weitere Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Asharaf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an denselben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'- Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Einer der wichtigsten Minister und Verbündeten des früheren Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ist Angehöriger der Asharaf. Der aktuelle Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011). Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan [Accord 15.05.2009; UN Sicherheitsrat 10.02.2017; Europäische Kommission Februar 2017]). Professor Dr. Markus Höhne, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20.02.2015 Asharaf sind immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in der Bundesrepublik Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer Bürger zu garantieren. Und noch immer operieren al-Schabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind (Accord 12.06.2015; Accord 08.01.2018). Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikal (Sheikash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden. Stattdessen haben sie einen speziellen religiösen Status (u.a. Durchführung von Riten) und spielen traditionell eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung. Beide Gruppen unterhalten Sheegad-Verhältnisse. Es gibt es verschiedene Arten von Allianzen: Nachbarschaft, Angeschlossene, Anhänger und Vortäuschende (bzw. "Adoption"). Die letztere heißt Sheegad. Diesen Status haben normalerweise anzahlmässig schwache Clans wie z.B. berufsständische Gruppen, da er ihnen erlaubt, gegen außen die Clan- bzw. Abstammungslinie und damit auch den Schutz des alliierten Mehrheitsclans zu übernehmen. Sheegad kann aber auch von Angehörigen eines Mehrheitsclans in Anspruch genommen werden. Der Schutzclan regelt für sie alle externen Angelegenheiten wie beispielsweise die Vereinbarung von Mag/Diya. Im Kontakt mit Fremden, auch im Ausland, identifizieren sich Angehörige von Berufsgruppen häufig nicht als solche, sondern als Mitglieder ihres Schutzclans. Es kommt sogar vor, dass sich der Mehrheitsclan an Mag/Diya-Zahlungen der Geschützten beteiligt. Solche Allianzen bestehen auch heute noch, wenn auch das Ausmaß etwas abgenommen hat. Ausdrücke wie Sheegad oder Gaashaanbuur sind in der somalischen Gesellschaft aber nicht mehr sehr bekannt. Vielmehr sind es simple Allianzen, die eingegangen werden (EJDP bzw. nunmehr SEM 31.05.2017). (UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Zahl a-8059, 03.07.2012, https://www.ecoi.net/local_link/221187/342651_de.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Reer-ow-Xassan (Reer aw Hassan) (Minderheitenclan und Schutz), Zahl a-7879, 06.02.2012, https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_209792.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum für Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/697672/697677/6029534/13604856/13565580/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Minderheiten_in_Somalia%2C_Juli_2010.pdf?nodeid=13904432&vernum=-2 Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, 1) Lage der Asharaf; Gehören die Asharaf dem Sub-Clan der Hassan und dem Hauptclan der Arab an? 2) Heirat zwischen Angehörigen von Minderheiten und Mehrheitsclanangehörigen; 3) Situation von Frauen (Gefahren für alleinstehende Frauen), Zahl a-7230, 29.04.2010, https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_141627.html Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) Zahl a-9202-3
(9230), 12.06.2015, https://www.ecoi.net/local_link/305541/442757_de.html EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf U.K. Home Office, Country Information and Guidance South and central Somalia, Majority clans and minority groups, Version 2.0 Juni 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/619552/Somalia_CPIN_majority_clans_and_minority_groups_in_south_and_central_Somalia_2_0_June_2017.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf [auch: Asharaf]; Aktivitäten der al-Schabaab im Gebiet Jubbaland (Gedo, Middle Juba, Lower Juba), Zahl a-10438, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423102.html) Madhiban/Madhibaan Verschiedenen Quellen zufolge leben Madhiban über Somalia verstreut. Sie leben im Norden und in Zentralsomalia, so auch in Hiraan, Mogadischu und Kismayo. Laut Informationen der Asylforschungsberatung (ARC) aus dem Jahr 2017 lebten Madhiban auch über Südsomalia verstreut. Die Madhiban stammen ursprünglich aus den Distrikten Mudug und Nugal, wo sie traditionell mit verschiedenen Hawiye-Clans, darunter Gurgate, in Verbindung standen (EASO 29.01.2019). Für die berufsständischen Gruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet "unberührbar" oder "ausgestoßen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye. Für außenstehende Somalis reicht es in der Regel zu wissen, dass jemand z.B. ein Gabooye ist. Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zurzeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Weder das traditionelle Recht Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen gemäß Erkenntnissen der Fact Finding Mission die Minderheiten systematisch. Xeer-Verträge wurden - gemäß Informationen aus dem Jahr 2009 - nur zwischen Mehrheitsclans geschlossen, Minderheiten waren meist ausgeschlossen. Sie können dem Xeer-System aber indirekt beitreten durch ein vertraglich festgelegtes Klientelverhältnis mit einem Mehrheitsclan. Das Brauchtumsrecht Xeer sieht Allianzen zwischen Gruppen vor, die Gaashaanbuur genannt werden. Dabei gibt es verschiedene Arten von Allianzen: Nachbarschaft, Angeschlossene, Anhänger und Vortäuschende (bzw. "Adoption"). Die letztere heißt Sheegad. Diesen Status haben normalerweise anzahlmäßig schwache Clans wie z.B. berufsständische Gruppen, da er ihnen erlaubt, gegen außen die Clan- bzw. Abstammungslinie und damit auch den Schutz des alliierten Mehrheitsclans zu übernehmen. Shegaad kann aber auch von Angehörigen eines Mehrheitsclans in Anspruch genommen werden. Während Gabooye auf unterer Ebene noch über Repräsentanten verfügen, sind sie bei Entscheidungen auf höheren Ebenen auf Allianzen mit relevanten Clans angewiesen, um repräsentiert zu werden. Quellen der Fact-Finding Mission zeichneten ein teils neues Bild. So hat beispielsweise in Somaliland die Anerkennung von Gabooye-Suldaans zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Die Gabooye haben im Xeer ihre Rechte. Zusätzlich sind Verfahren im Xeer meist nicht korrumpierbar und fairer. Der gesellschaftliche Umgang mit den Angehörigen von Minderheiten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Insbesondere unter jungen Leuten ist die Einstellung zu ihnen gemäß Erkenntnissen der Fact-Finding Mission positiver geworden. Obwohl ein gewisses Stigma weiterhin besteht, ist es mittlerweile für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten, wie mehrere befragte Quellen übereinstimmend aussagten. Dabei handelt es nicht nur um einen oberflächlichen Wandel, sondern um einen "change of mind-set" - selbst bei älteren Generationen. Die offizielle Anerkennung von Minderheiten Clanältesten in Somaliland hat ihren gesellschaftlichen Ruf dort generell verbessert. Ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission ging sogar davon aus, dass in den Städten Somalilands in den nächsten Jahren die Clans zunehmend an Bedeutung verlieren und dafür die Gesellschaftsschichten bzw. soziale Klassen wichtiger werden könnten. Schon jetzt sind die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Früher kam es vor, dass Angehörige der Mehrheitsclans Minderheiten-Angehörige aufgrund von Vorurteilen beschimpften. Die soziale Interaktion mit Angehörigen berufsständischer Gruppen wie z. B. das Grüßen oder gemeinsame Mahlzeiten war eingeschränkt. Nach Einschätzung einer westlichen Botschaft kommt es im Allgemeinen zu keinen gezielten Angriffen oder Misshandlungen der Gabooye (SEM 31.05.2017). Die MRG (Minority Rights Group International) berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht. Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein (Accord 12.06.2015). Wie allgemein bekannt gelten die Madhiban - wie auch andere Angehörige berufsbezogener Kasten (Waable) - als ärmste und marginalisierteste Gruppe in Somalia. Dies wird von mehreren Quellen unzweifelhaft bestätigt. Kasten bzw. Waable bzw. Madhiban sind generell arm und leben in großer Not. Nur wenige konnten jemals die Mittel aufbringen, ins Ausland zu fliehen; so sind diese Menschen auch von Geldflüssen aus der Diaspora weitgehend ausgeschlossen. Gleichzeitig verfügen Angehörige berufsständischer Kasten nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Ständische Berufskasten haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Wenn Kinder überhaupt eingeschult werden, werden diese auch bald wieder von der Schule genommen, um sie als Arbeitskraft einzusetzen. Minderheitenvertreter beklagen, dass ihnen das Recht auf Bildung versagt bleibt. Die britische Anthropologin Dr. Virginia Luling erläutert in einem Bericht aus dem Jahr 2004, dass die Midgan generell sehr arme Leute sind. Über die Midgan von Hargeysa wird zum Beispiel gesagt, dass sie in extremem Elend und Not leben würden. Die Midgan werden als Ausgestoßene in Somalia diskriminiert. Keinem Somali-Clan ist es erlaubt, mit den Midgan-Madhiban oder anderen niedrigen Kasten Mischehen einzugehen, mit ihnen zu essen, oder enge Kontakte zu pflegen [closely associate]. Sie wurden sie vom rasch entstehenden System der Geldflüsse aus der Diaspora größtenteils ausgeschlossen, da nur wenige von ihnen die Mittel aufbringen konnten, ins Ausland zu fliehen. Selbst bei der Hilfe durch humanitäre Organisationen wurden die Minderheiten diskriminiert. Zum Beispiel sind üblicherweise keine Stellen im öffentlichen Dienst für sie verfügbar. Zudem bleibt ihnen der Erhalt durch agrarische Subsistenzwirtschaft verwehrt. Gleichzeitig verfügen die Waable nur über eine durch ihr geringes Einkommen verursachte schwache Kaufkraft. Dadurch und gleichzeitig auch durch den Ausschluss aus traditionellen Netzwerken bleibt ihnen auch der Zugang zu lukrativen wirtschaftlichen Möglichkeiten verwehrt. Professor Markus Höhne zitiert die in Somaliland tätige Minderheiten-NGO VOSOMWO. Nach deren Aussagen, würden Minderheiten - und hier speziell Frauen - Grundrechte verweigert, so zum Beispiel das Recht auf Bildung. Schon Anfang der 2000er, als einige europäische Regierungen davon ausgingen, dass in Somalia die schlimmste Zeit überstanden sei, war die Angabe der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe in Somalia ein relativ sicheres Mittel, um in Europa Asyl zu bekommen. Klarerweise haben auch Angehörige von "noblen" Clans von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und sich als Minderheitenangehörige (z.B. Midgan oder Ashraf) ausgegeben (BFA Anfragebeantwortung 23.01.2017). In Mogadischu leben Vertreter der meisten Clans und Minderheiten. In Mogadischu kommen Menschen, über Clangrenzen hinweg, zu Arbeits-und Bildungszwecken und im sozialen Umfeld zusammen sowie um zu heiraten. Einige Gruppen von Minderheiten haben eine gut etablierte Gemeinschaft in Mogadischu, und einige haben in den letzten Jahren ihre Geschäfte und Existenzen wiederaufgebaut. Es gibt keine Aufzeichnungen über die Clan- oder Gruppenzugehörigkeit der Einwohner von Mogadischu, aber nach Angaben lokaler Auskunftspersonen sind "die meisten" Clans in der Stadt vertreten ... Außerdem sind Somalias Regierung und Parlament, in dem alle vier großen Clans in Südsomalia (Darod, Dir, Hawiye und Rahanweyne/Digil) sowie Minderheiten repräsentiert sind (siehe zum Beispiel UNSOM 2016), in Mogadischu vertreten. Obwohl Mogadischus Bevölkerung weitgehend nach Clan-Zugehörigkeit ... und ihre Loyalität in erster Linie beim eigenen Clan liegt, ist wichtig zu betonen, dass die Menschen in Bezug auf Arbeit, Handel, Schulbildung und andere soziale Rahmenbedingungen über die Clangrenzen hinweg zusammenkommen. Auch Leute aus verschiedenen Clans heiraten (U.K. Jänner 2019). (U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf SEM, EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, bzw. nunmehr SEM, Staatssekretariat für Migration, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan, Zahl a-9202-2
(9229), 12.06.2015, http://www.ecoi.net/local_link/309154/448404_de.html Staatendoku, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Somalia, Madhiban in Kismayo, 23.01.2017 EASO, Anfragebeantwortung zur somalischen Kaste der Madhiban, 29.01.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002652/SOM_Q3.pdf) Sicherheitslage Für westliche Staatsangehörige besteht in ganz Somalia (dies gilt auch für Somaliland und Puntland) ein sehr hohes Entführungsrisiko, ausländische Staatsangehörige werden auch immer wieder Opfer von Mordanschlägen. Außerordentlich gefährlich ist die Lage in Zentral- und Südsomalia, einschließlich des Großraums Mogadischu, wobei jedoch auch in den anderen Landesteilen wie Puntland (Nordosten) und Somaliland (Norden) mit extremer Unsicherheit, Entführungen sowie Terror- und Selbstmordanschlägen gerechnet werden muss. Im ganzen Land besteht die Gefahr von nicht explodierten Minen und Bomben. Sehr hohe Kriminalität (BMEIA Stand 01.10.2019 abgefragt 08.01.2020). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 04.03.2019). Sicherheitskräfte führten im Juli 2019 mit Unterstützung der USA weiterhin Einsätze gegen die al-Schabaab durch. Bei unbestätigten Luftangriffen wurden am 11.07.2019 Berichten zufolge Dutzende al-Schabaab-Kämpfer in Jilib getötet. Unbekannte Bewaffnete hätten im Norden des Landes das Feuer auf ein Fahrzeug in Galkayo in Puntland eröffnet. Mindestens fünf Zivilisten wurden getötet. Bei einem US-Luftangriff am 27.07.2019 wurde ein Mitglied des Islamischen Staates in Somalia (ISIS) getötet. Streitkräfte Somalilands stießen am 10.07.2019 nahe Dhoob in der Region Sanaag mit Kräften von Colonel Arre zusammen, der 2018 von Somaliland nach Puntland übergelaufen war. Vier Soldaten wurden getötet. Bei weiteren Zusammenstößen in der Ortschaft Karin wurden Berichten zufolge zwei somaliländische Soldaten getötet. In der Region Gedo töteten Sicherheitskräfte zwischen 03. und 09.06.2019 fünf al-Schabaab-Kämpfer. Bei Angriffen der al-Schabaab auf kenianische Soldaten am 24.06.2019 wurden in Burgavo in Lower Juba neun al-Schabaab-Kämpfer getötet. In der Region Bay wurden bei Zusammenstößen nahe Bur Eyle am 22.06.2019 elf Soldaten und fünf Kämpfer getötet. In der Region Lower Shabelle wurde bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Militärstützpunkt in Bulo Marer am 27.06.2019 drei Kämpfer und zwei Soldaten getötet, in Jamame wurden zudem mindestens acht Kämpfer getötet. Am 11.06.2019 nahmen die Streitkräfte Puntlands den Militärstützpunkt in Af-Urur kampflos ein, nachdem dieser zuvor, am 08.06.2019, von der al-Schabaab eingenommen worden war. Am 14. Juni 2019 kam es in der Region Sanaag zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften Puntlands und Somalilands. Es wurden keine Toten oder Verletzten berichtet. Zwischen 04. und 25.06.2019 wurden laut US-Angaben sechs ISIS-Mitglieder und vier al-Schabaab-Kämpfer bei US-Luftangriffen getötet (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). Entwicklung von Konfliktvorfällen in der Bundesrepublik Somalia vom Juni 2017 bis Juni 2019: Bild kann nicht dargestellt werden (Accord 19.12.2019). Im ersten Halbjahr 2019 kam es zu folgenden Konfliktvorfällen: XXXX (Accord Sicherheitslage 04.12.2019).römisch 40 (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). ad
- a)Somalia In vielen Gebieten der Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14. Oktober 2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu mit bis zu 40 Todesopfern gegeben (AA 04.03.2019). Eine Woche nachdem Addirahman Omar Osman, der Bürgermeister Mogadischus, am 24.07.2019 Opfer eines Selbstmordanschlags geworden war, erlag er am 01.08.2019 seinen Verletzungen, mindestens sechs weiter Personen wurden bei dem Anschlag getötet (BBC 01.08.2019). In der vergangenen Woche wurde über mehrere Luftangriffe des US AFRICOM berichtet: Am 27.07.2019 wurde bei einem Angriff in den Golis-Bergen in Nordsomalia ein Kämpfer des Islamic State in Somalia (ISS) getötet; am 29.07.2019 wurden Stellungen der al-Schabaab in den Städten Jamame (Region Lower Jubba) und Buale (Region Middle Juba) angegriffen; am 01.08.2019 soll es erneut in Jamame sowie in der Stadt Jilib (Region Middle Jubba) zu Angriffen gekommen sein. Al-Schabaab nahe Medien haben die Luftangriffe in Jilib, Buale und Jamame im Juli bestritten. Von US AFRICOM wurde nur der Luftangriff vom 27.07.2019 bestätigt (BAMF 05.08.2019). Truppen der Somalia National Army (SNA) und der AMISOM haben Berichten zufolge am 25.08.2019 die Stadt Burweyn in der Region Hiraan von al-Schabaab übernommen. Am gleichen Tag sollen 18 al-Schabaab-Kämpfer in Sablale, Region Lower Shabelle von Soldaten der SNA getötet worden sein (BAMF 02.09.2019). Somalische Spezialeinheiten, die von Flugzeugen unterstützt wurden, führten am 04.09.2019 Operationen gegen al-Schabaab-Trainingslager in den Regionen Middle Juba und Lower Shabelle durch. Berichten zufolge wurden zwei al-Schabaab-Kommandanten getötet. Am 03.09.2019 soll bei einem Luftangriff der US-AFRICOM ein al-Schabaab-Kämpfer im Gebiet Jilib, Region Middle Juba, ums Leben gekommen sein (BAMF 09.09.2019). Mindestens fünf Personen, darunter zwei Kinder, wurden getötet und mehrere andere verletzt, als am 11.09.2019 eine Landmine in der Nähe einer Polizeistation in Dinsor, Bay Region, gezündet wurde. Am 14.09.2019 wurden drei Menschen, darunter ein Regierungsbeamter, bei einer Landminenexplosion auf der Straße zwischen den Städten Balad und Jowhar in der Region Middle Shabelle getötet (BAMF 16.09.2019). In der vergangenen Woche wurden mehrere Zusammenstöße zwischen al-Schabaab auf der einen Seite und der somalischen Nationalarmee, AMISOM sowie regionalen Sicherheitskräften auf der anderen Seite gemeldet. Darunter die Städte Jalalaqsi und Bulo Burde (Region Hiraan) sowie in Jamame (Region Lower Shabelle). Kampfflugzeuge der USA (US AFRICOM) führten am 17.09.2019 Luftangriffe gegen al-Schabaab bei Kismayo durch (BAMF 23.09.2019). In Somalia setzen al-Schabaab Kämpfer ihre Angriffe gehen Regierungsmitarbeiter fort. Bei einem Anschlag in Mogadischu mit ferngezündetem Sprengstoff wurden mindestens drei Zivilisten getötet. Zivilisten waren in der vergangenen Woche Gewalt ausgesetzt, nachdem eine lokale Quelle behauptete, dass AMISOM Zivilisten in der Stadt Qoryooley (in Lower Shabelle) getötet hätten, angeblich als Vergeltung für einen al-Schabaab-Angriff auf ugandische Truppen (der AMISOM) in derselben Stadt. Während die Kämpfe in den Regionen Middle Shabelle, Lower Shabelle und Banadir weitergingen, behaupteten Streitkräfte 13 al-Schabaab-Kämpfer in der Region Lower Juba getötet zu haben. Darüber hinaus nahm das US-Afrika-Kommando (AFRICOM) al-Schabaab-Kämpfer in der Stadt Kismayo ins Visier und tötete angeblich zwei Kämpfer (ACLED 25.09.2019). In der vergangenen Woche wurden mehrere Zusammenstöße zwischen al-Schabaab auf der einen und der somalischen Nationalarmee, AMISOM, regionalen Sicherheitskräften und den Kenya Defence Forces auf der anderen Seite gemeldet. Diese Zusammenstöße ereigneten sich in Mogadischu, an einem Checkpoint in der Stadt Bal'ad (Region Middle Shabelle), im Gebiet Abdalla Birole (Region Lower Juba) sowie in den Gebieten Gendershe, Dhanaane, El Salin, Badhadhe und Qoryoley in der Region Lower Shabelle (BAMF 30.09.2019). Am 29.09.2019 soll somalisches Militär mit Unterstützung von Einheiten der Afrikanischen Union bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der al-Schabaab nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) 20 Rebellen getötet haben. Bei zwei koordinierten Angriffen der al-Schabaab auf einen US-amerikanischen Konvoi auf dem Ballidogle-Flugplatz in Wanlaweyn (Region Lower Shabelle) sowie auf italienische Soldaten einer EU-Mission in Mogadischu, wurde ein Zivilist getötet. Am selben Tag führte US AFRICOM zwei Luftangriffe gegen die al-Schabaab durch, bei der zehn Rebellen getötet worden sein sollen. Sechs Soldaten starben, als al-Schabaab am 02.10.2019. im Gebiet Elasha Paul Biyaha in der Nähe von Mogadischu die von den USA ausgebildeten somalischen Danab-Spezialeinheiten angriff (BAMF 07.10.2019). Al-Schabaab setzte ihre Angriffe mit Sprengstoff in der Region Lower Shabelle in Somalia fort und richtete sich in der vergangenen Woche speziell gegen AMISOM und andere ausländische Truppen. Am 30.09.2019 bombardierten Al-Schabaab-Kämpfer den US-Militärflugplatz in der Stadt Bali Doogle in Lower Shabelle in und griffen ihn an. Al-Schabaab behauptet 100 Soldaten getötet zu haben; laut einem Bericht von AFRICOM töteten US-Streitkräfte und das somalische Militär zehn Angreifer. Am selben Tag wurden in Mogadischu italienische Streitkräfte im Rahmen der Ausbildungsmission der Europäischen Union mit Sprengstoff, der von al-Schabaab-Kämpfern angebracht worden war, ins Visier genommen. Italiens Verteidigungsministerium teilte mit, dass bisher keine Verletzten gemeldet worden seien (ACLED 08.10.2019). Bei einem Angriff von al-Schabaab auf der Straße zwischen Mogadischu und Afgooye am 08.10.2019 wurden vier Menschen getötet und fünf weitere verletzt. Al-Schabaab feuerte am 13.10.2019 Mörser in Anlagen der UN und der Afrikanischen Union in Mogadischu. Mehrere Personen wurden Berichten zufolge verletzt. Die Jubaland Security Forces behaupteten, al-Schabaab am 07.10.2019 aus mehreren Dörfern im Gebiet Abdale Birole, südwestlich von Kismayo, vertrieben zu haben. Berichten zufolge wurden 20 Kämpfer der al-Schabaab getötet. Eine Bombe tötete am 10.10.2019 auf einem Markt in der Stadt Jalalaqsi zwei Soldaten der AMISOM-Verbände und zwei Zivilisten. Hinter dem Attentat steht vermutlich al-Schabaab. Al-Schabaab hat am 09.10.2019 und 10.10.2019 mehrere Angriffe auf somalische Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) in und um Mogadischu verübt und behauptete, einen Regierungsbeamten in Mogadischu, Bezirk Hodan, ermordet zu haben (BAMF 14.10.2019). Al-Schabaab griff am 16.10.2019 AMISOM-Truppen in der Nähe von Baidoa an und tötete vier äthiopische AMISOM-Soldaten. Am 15.10.2019 soll al-Schabaab das Dorf el-Gelow (ca. 30 km von Mogadischu entfernt) in der Region Middle Shabelle erobert haben, nachdem sich die Truppen der Somali National Army (SNA) aus dem Dorf zurückgezogen hatten. SNA-Streitkräfte töteten am 13.10.2019 elf al-Schabaab-Mitglieder im Dorf Reydab, außerhalb der Stadt Bardhere in der Region Gedo, während al-Schabaab Steuern in Form von Vieh von der lokalen Bevölkerung einforderte. Am 13.10.2019 wurden der stellvertretende Gouverneur der Region Middle Shabelle, Mohamed Sugal, und sein Sohn in Jowhar, Region Middle Shabelle, getötet. Es wird vermutet, dass al-Schabaab für das Attentat verantwortlich ist. Al-Schabaab soll am 16.10.2019 in Mogadischu drei Zivilisten getötet und drei weitere verletzt haben. Ein Überläufer von al-Schabaab wurde angeblich am 13.10.2019 in Kismayo getötet. Das Opfer soll vor einem Jahr al-Schabaab verlassen haben (BAMF 21.10.2019). In der vergangenen Woche wurden an verschiedenen Orten Kämpfe zwischen al-Schabaab, den nationalen Sicherheitskräften und AMISOM gemeldet, darunter im Dorf Daqalmow bei der Stadt Dhobley (Region Lower Juba) und in den Städten Bu'ale und Jamame (Region Middle Juba). Am 20.10.2019 wurden in der Städten Afgooye und in Kismayo jeweils ein Clanältester getötet. Niemand hat bisher die Verantwortung für die Morde übernommen. Al-Schabaab behauptete, am 24.10.2019 im Bezirk Waberi, Mogadischu, einen UN-Mitarbeiter getötet und einen Regierungsmitarbeiter verletzt zu haben (BAMF 28.10.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). ad
- b)Somaliland In Somaliland, das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die erneute Verschiebung der Parlamentswahlen auf Ende 2019 wirft allerdings einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland (AA 04.03.2019). Sicherheitskräfte in Somaliland und Puntland stießen am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der umstrittenen Region Sanaag in Nordsomalia aufeinander. Bei den Zusammenstößen wurden mindestens drei Menschen getötet (BAMF 27.05.2019). Am 14.06.2019 kam es in der Region Sanaag zu Zusammenstößen zwischen Streitkräften Puntlands und Somalilands. Es wurden keine Toten oder Verletzten berichtet. Streitkräfte Somalilands stießen am 10.07.2019 nahe Dhoob in der Region Sanaag mit Kräften von Colonel Arre zusammen, der 2018 von Somaliland nach Puntland übergelaufen war. Vier Soldaten wurden getötet. Bei weiteren Zusammenstößen in der Ortschaft Karin wurden Berichten zufolge zwei somaliländische Soldaten getötet. In der Region Sanaag, die zwischen Somaliland und Puntland umstritten ist, kam es am 7. und 8. Juli 2019 zu Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Clan-Milizen in Duud Arraale und El Afweyn, bei denen mindestens 25 Menschen getötet wurden (Accord Sicherheitslage 04.12.2019). XXXX .römisch 40 . XXXX (Accord 19.12.2019).römisch 40 (Accord 19.12.2019). In der Region Mudug (Grenze zwischen Puntland und der Übergangsverwaltung des Gliedstaats Galmudug), in den zwischen Puntland und Somaliland umstrittenen Gebieten (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) sowie in Teilen der Region Bari (Bossaso, Galghala-Gebirge) muss neben Anschlägen mit Kampfhandlungen gerechnet werden. Die Sicherheitskräfte in Somaliland können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld zwar ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die westlichen Gebiete (Regionen Awdal und Wooqoyi Galbeed mit den Städten Hargeisa und Berbera). Gefahren, die aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation und der Terrorgefahr in Somalia resultieren, können jedoch auch für Somaliland nicht gänzlich ausgeschlossen werden (AA Reisewarnung unverändert gültig seit 27.11.2019, Stand 02.01.2020). Somaliland hat rund 3,5 Millionen Einwohner und die Stadt Hargeisa dient als Hauptstadt. Die Regierung von Somaliland übt die Kontrolle über den größten Teil ihres Territoriums aus. Das Gebiet Borama-Hargeisa-Bera-Burao, zu dem die größten Städte Somalilands gehören, ist relativ sicher (EASO 19.12.2019) (BMEIA, Österreichisches Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres, Somalia (Bundesrepublik Somalia), unverändert gültig seit 01.10.2019, Stand 08.01.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/somalia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.05.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf BBC News, Mogadischus Bürgermeister stirbt nach Selbstmordbombenanschlag, 01.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49197036 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.08.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%20%2008.08.2019/BAMF,_05.08.2019_(deutsch).pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.09.2019, file:///H:/04.%20FÜR%20STICK/SOMALIA/BAMF,_02.09.2019_(deutsch).pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016909/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_16.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016920/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.09._2019_%28deutsch%29.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 25.09.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%2025%20September%202019.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018354/briefingnotes-kw41-2019.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 08.10.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%208%20October%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018357/briefingnotes-kw42-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2021.10.2019%20briefingnotes-kw43-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.10.2019, file:///H:/01.%20IN%20ARBEIT/SOMALIA/Berichte%20Allgemein%2002.12.2019/BAMF%2028.10.2019%20briefingnotes-kw44-2019.pdf AA, Auswärtiges Amt, Reisewarnung, unverändert gültig seit 27.11.2019, Stand 02.01.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132 Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 1. Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf EASO, Anfragebeantwortung Somalia, Sicherheitslage in Puntland und Somaliland, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021356/2019_11_SOMALIA_Query_Security_Situation_Puntland_Somaliland_Q39.pdfWiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html) Sicherheitslage in Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vgl. EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.02.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Schabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014, EASO 02.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al-Schabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al-Schabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 03.10.2014; vergleiche EGMR 10.09.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 02.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vgl. UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte (LI 01.04.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.09.2015; vergleiche UKUT 03.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 01.04.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Schabaab erkennbar sind (UKUT 03.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al-Schabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 02.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 02.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 02.2016) Im Jahr 2018 setzten somalische Exekutivorgane in Mogadischu und anderen Großstädten mehrere Maßnahmen, die Anschläge störten und zu Strafverfolgungen und Verurteilungen führten (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Eine Woche nachdem Addirahman Omar Osman, der Bürgermeister Mogadischus, am 24.07.2019 Opfer eines Selbstmordanschlags geworden war, erlag er am 01.08.2019 seinen Verletzungen, mindestens sechs weiter Personen wurden bei dem Anschlag getötet (BBC 01.08.2019). Ein mit Sprengstoff beladenes Auto explodierte am 02.09.2019 an einem Sicherheitskontrollpunkt in Mogadischu. Dabei gab es mehrere Tote und Verletzte, darunter auch Zivilisten. Ziel war mutmaßlich eine Steuerbehörde. Keine Gruppe übernahm die Verantwortung für den Angriff (BAMF 09.09.2019). Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer zündeten am 09.09.2019 eine Autobombe, die einen Polizisten in Mogadischu verletzte. Am 11.09.2019 feuerten al-Schabaab-Kämpfer Mörser auf das Präsidentengelände, Villa Somalia, sowie auf die äthiopische Botschaft in Mogadischu. Ein Zivilist wurde getötet und weitere Personen wurden verletzt (BAMF 16.09.2019). Bei einem Angriff von al-Schabaab am 18.09.2019 in der Hauptstadt Mogadischu wurden mehrere Personen verletzt und getötet, darunter auch Zivilisten. Der Anschlag galt einem Regierungsbeamten, der überlebte (BAMF 30.09.2019). In Somalia setzen al-Schabaab Kämpfer ihre Angriffe gehen Regierungsmitarbeiter fort. Bei einem Anschlag in Mogadischu mit ferngezündetem Sprengstoff wurden mindestens drei Zivilisten getötet (ACLED 25.09.2019). Al-Schabaab griff am 26.09.2019 türkische Staatsangehörige in der Nähe des Kreuzung K5 in Mogadischu an. Dabei wurden zwei Personen verletzt (BAMF 30.09.2019). Am 29.09.2019 wurden zwei Zivilisten in Mogadischu getötet, als al-Schabaab-Kämpfer AMISOM-Truppen mit einer Bombe angriffen. Die USA haben am 02.10.2019 nach 28 Jahren ihre Botschaft in Mogadischu wiedereröffnet. Die diplomatische Vertretung war während des Sturzes von Machthaber Siad Baare 1991 geschlossen worden (BAMF 07.10.2019). Am 30.09.2019 wurden in Mogadischu italienische Streitkräfte im Rahmen der Ausbildungsmission der Europäischen Union mit Sprengstoff, der von al-Schabaab-Kämpfern angebracht worden war, ins Visier genommen. Italiens Verteidigungsministerium teilte mit, dass bisher keine Verletzten gemeldet worden seien (ACLED 08.10.2019). Al-Schabaab feuerte am 13.10.2019 Mörser in Anlagen der UN und der Afrikanischen Union in Mogadischu. Mehrere Personen wurden Berichten zufolge verletzt. Al-Schabaab hat am 09.10.2019 und 10.10.2019 mehrere Angriffe auf somalische Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) in und um Mogadischu verübt und behauptete, einen Regierungsbeamten in Mogadischu, Bezirk Hodan, ermordet zu haben. Am 16.10.2019 töteten mutmaßliche Mitglieder der al-Schabaab drei Menschen und bei einem Bombenanschlag am 28.10.2019 mindestens zwei Zivilisten, ebenfalls in Mogadischu (BAMF 14.10.2019; Accord 04.12.2019). In Banaadir wurden im ersten Halbjahr des Jahres 2019 370 Vorfälle mit 412 Totenerfasst und an folgenden Orten lokalisiert: Mogadishu, Mogadishu-Abdiaziz, Mogadishu-Bondhere, Mogadishu-Daynile, Mogadishu-Dharkenley, Mogadishu-Hamar Jabjab District, Mogadishu-Hamar Weyne, Mogadishu-Hawl Wadaag, Mogadishu-Heliwa, Mogadishu-Hodan, Mogadishu-Karan, Mogadishu-Kaxda, Mogadishu-Shangaani, Mogadishu-Waaberi, Mogadishu-Wadajir, Mogadishu-Wardhigley, Mogadishu-Yaqshid (Accord 19.12.2019). Einrichtungen der Vereinten Nationen sind weiterhin an folgenden Orten in Somalia präsent: Baidoa, Beledweyne, Boosaaso, Dhooble, Doolow, Gaalkacyo, Garoowe, Hargeysa, Jawhar, Kismayo and Mogadischu. Am 30. Oktober waren in der ganzen Bundesrepublik Somalia 683 internationale und 1.364 nationale Mitarbeiter im Einsatz (UNSC 15.11.2019). Bei einem Bombenanschlag in Mogadischu am 28.12.2019 wurden knapp 100 Menschen getötet und Dutzende verletzt (Wiener Zeitung 28.12.2019, update 29.12.2019). Bei dem Anschlag mit einer Autobombe wurden mindestens 76 Personen getötet und 90 weitere verletzt (BBC 28.12.2019). In Mogadischu kam es zu Demonstrationen gegen al-Schabaab, nachdem mehr als 80 Personen bei einem Bombenanschlag am 28.12.2019 getötet wurden (BBC 02.01.2020). (AI , Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16, 24.02.2016, The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html BFA, BFA Staatendokumentation Analyse zu Somalia, Lagekarten zur Sicherheitslage, Oktober 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf DIS , Danish Immigration Service Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, 09.2015,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, EASO European Asylum Support Office Somalia Security Situation, 02.2016 http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, 10.09.2015, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html LI Landinfo, Somalia, Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, 01.04.2016, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf UKUT, United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), 03.10.2014, http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BBC News, Mogadischus Bürgermeister stirbt nach Selbstmordbombenanschlag, 01.08.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-49197036 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 16.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016909/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_16.09.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016920/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.09._2019_%28deutsch%29.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 25.09.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%2025%20September%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018350/briefingnotes-kw40-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018354/briefingnotes-kw41-2019.pdf ACLED, Armed Conflict Location & Event Data Project, Regional Overview, 08.10.2019, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/acleddata.com-Regional%20Overview%20%20Africa%208%20October%202019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.10.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2018357/briefingnotes-kw42-2019.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs über Somalia, S/2019/884, 15.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020943/S_2019_884_E.pdfAccord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, veröffentlicht 04.12.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2020898.html Accord, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Berichtzeitraum 1. Halbjahr 2019, 19.12.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021741/2019h1Somalia_de.pdf Wiener Zeitung, Knapp 100 Tote bei Bombenanschlag in Mogadischu, 28.12.2019, update 29.12.2019, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2044269-Schwerer-Bombenanschlag-in-Mogadischu.html BBC News, Autobombe tötet Duzende in Somalias Hauptstadt, 28.12.2019, https://www.bbc.com/news/world-africa-50932130 BBC News, Anschlag in Somalia, Demonstrationen folgen in Mogadischu, 02.01.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-50971759) al-Schabaab Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017).al-Schabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA August 2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al-Schabaab durch AMISOM (African Union Mission in Somalia) und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (U.K. Juli 2017). Die Stärke der al-Schabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA August 2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). Die Armee war bis vor fünf Jahren sehr chaotisch organisiert und viele Soldaten sind zwischen 2009-2011 zu al-Schabaab übergelaufen. Derzeit gibt es 1-2 gute Spezialeinheiten, welche in Kooperation mit amerikanischen Spezialeinheiten herbe/erfolgreiche Schläge gegen al-Schabaab durchführen. Aktuell ist die al-Schabaab Führung auf der "Flucht" in Teilen Südsomalias (Stand Januar 2018) und versucht, sich von diesen Spezialeinheiten und US-Drohnenschlägen zu schützen. Außerdem wurden in letzten Jahren zahlreiche Trainings für die somalische Armee durchgeführt, die möglicherweise nicht viel "Outcome" haben, aber zumindest eine ganz gute Ausbildung bieten. Derzeit ist die somalische Armee jedenfalls auf einem besseren Weg als vor fünf bis sieben Jahren. Die angesprochene Dominanz von AMISOM (insbesondere am Flughafen) fundiert nicht nur auf geringer Kapazität der somalischen Armee, sondern weil (militärisch und nicht politisch) im Vorrang steht, strategische Punkte zu sichern (Flughafen = "Besitztum" von AMISOM). Auch die internationale Gemeinschaft wird von AMISOM geschützt (EU, UK etc.). Am Flughafen sieht man kaum Somalier - dies beruht nicht unbedingt auf einem Machtwunsch von AMISOM, sondern fußt auf einem Deal mit den internationalen Akteuren, die sich durch die Kontrolle von AMISOM sicherer fühlen. Die vorherrschende Erfahrung der Bevölkerung mit al-Schabaab ist, dass zwar mehr Steuern zu zahlen und strengere Regeln einzuhalten sind, sie aber keinen täglichen Repressionen durch al-Schabaab ausgesetzt sind. Es ist somit relativ friedlich und herrscht keine Kriminalität. Oft ist Somaliern die Stabilität, die mit der Herrschaft der al-Schabaab einhergeht, nicht unrecht (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Im November 2018 übernahm al-Schabaab die Verantwortung für einen Anschlag, bei dem Selbstmordattentäter zwei Autobomben in einem Hotel in der Nähe des Hauptquartiers der somalischen Kriminalpolizei in Mogadischu in Brand setzten und dabei mindestens 17 Menschen töteten. Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie die Regionen Gedo, Bakol, Bay und Shabelle. Al-Schabaab hielt ihre Präsenz im Norden Somalias entlang der Golis-Berge und in größeren städtischen Gebieten Puntlands aufrecht und startete 2018 mehrere Angriffe auf Ziele in den Grenzregionen Kenias (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 03.06.2019, dass der Islamische Staat in Somalia (ISS) weiterhin rekrutiert und derzeit etwa 300 Kämpfer hat. Davon operieren die meisten in Puntland. AFRICOM hat seit April 2019 mehrere Luftangriffe gegen den ISS durchgeführt (BAMF 17.06.2019). In Somalia berichteten die Mitgliedstaaten, dass die bisherige beunruhigende Ruhe zwischen al-Schabaab und ISIL (Islamischer Staat im Irak und der Levante) nicht lange gedauert hat. In Puntland, wo der ISIL kleinere Überfälle gemacht hatte, und in Mogadischu kam es Anfang 2019 zu Zusammenstößen. Der ISIL in Somalia geriet sowohl wegen al-Schabaab, als auch wegen fortgesetzter Einsätze der AMISOM (African Union Mission in Somalia), unter Druck. Al-Schabaab war danach in der Lage, einige ISIL-Stützpunkte in Puntland zu besetzen und den ISIL in den Untergrund zu zwingen, sogar in seiner Hochburg Ceelasha Biyaha in der Nähe von Mogadischu. Ungeachtet dieser Rückschläge gelang es dem ISIL, einige operative Stützpunkte zu erhalten und er konnte immer noch begrenzt tödliche Anschläge gegen Geschäftsleute und Regierungsbeamte in Boosaaso durchführen (UNSC 31.07.2019). ad
- a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 04.03.2019). Berichten zufolge haben die Streitkräfte von SNA und AMISOM am 01.04.2019 das von al-Schabaab kontrollierte Dorf Sabiid, 40 km südwestlich von Mogadischu in der Region Lower Shabelle, erobert (BAMF 08.04.2019). ad
- b)Somaliland Die Ausführungen zu Somalia gelten analog mit der Einschränkung, dass in Somaliland keine Gebiete dauerhaft unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen (AA 04.03.2019). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf LI, Landinfo, Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, 14.09.2011, https://landinfo.no/asset/1747/1/1747_1.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia (South and Central), Fear of Al-Shabaab, Version 2.0, Juli 2017, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/629570/Somalia_-_Al-Shabaab_-_CPIN_-_v2_0.pdf Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Berichte zur Gruppe Islamischer Staat und mit ihr verbündeter Gruppen, 31.07.2019, S/2019/612, https://undocs.org/S/2019/612 USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia) Justiz ad
- a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Die Ausführungen zu Somalia gelten analog mit der Einschränkung, dass in Somaliland keine Gebiete dauerhaft unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehen (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Sicherheitsbehörden ad
- a)Somalia Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland haben die Sicherheitsorgane eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft. Auch in Somaliland wurden entgegen der Verfassung nach wie vor Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt und von diesen verurteilt. Im Kalenderjahr 2016 kam es zu 29 dokumentierten solchen Fällen in Hargeisa, aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Verfahren der Militärgerichte waren in der Regel unzureichend, beschränkten das Recht auf Rechtsbeistand und ignorierten die grundlegenden Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)Somalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Auch die dortigen Sicherheitskräfte entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Korruption/Dokumente In den Jahren 2017 bis 2019 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017, TI 2018, TI 2019). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Schari'a") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (MMR) hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) bekleidet. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2018. Somalia wurde zum 01.01.2019 als ordentliches Mitglied des UN Menschenrechtsrates berufen und hat dort einen Sitz bis 2021 (AA 04.03.2019). ad
- a)Somalia Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Übereinkommen über die Rechte des Kindes Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ratifiziert am 02.10.2018). Am 31.12.2018 unterschrieb der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Farmaajo ein nationales Gesetz zur Einrichtung einer unabhängigen Agentur für Menschen mit Behinderung. Diese soll durch staatliche Mittel finanziert werden und die Rechte körperlich behinderter Personen im Land wahren. Folgende VN-Konventionen und Zusatzprotokolle sind nach wie vor nicht ratifiziert: Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) von 1981 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED) von 2010 Zusatzprotokoll (CAT-OP) zur Antifolter-Konvention von 2006 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes zu Kinderhandel/Kinderprostitution/Kinderpornografie (CRC-OP-AC) von 2000 Zweites Zusatzprotokoll zum ICCPR zur Abschaffung der Todesstrafe von 1991 (AA 04.03.2019). ad
- b)Somaliland Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert - ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Religion Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalier sind sunnitische Muslime (AA 04.03.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. Im Jahr 2018 wurden mindestens 29 Personen zum Tode verurteilt. Insgesamt wurden nach Informationen von UNSOM im selben Jahr acht Todesurteile vollstreckt (HRPG Reports Jan-Okt 2018). Problematisch ist in allen Landesteilen die häufige Rechtsprechung durch Militärgerichtshöfe in sog. "Hochrisikofällen", die relativ deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe führt als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erreichen zu können erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos. Zusätzlicher Fokus auf Somaliland: Nachdem die Todesstrafe nach 9-jährigem Moratorium 2015 wiedereingeführt worden war, kam es auch im Berichtszeitraum zu Hinrichtungen durch staatliche Stellen. Die durch die Verfassung und das Strafgesetzbuch Somalilands erlaubte Todesstrafe wurde im Gesamtjahr 2016 sieben Mal vollstreckt und damit genauso häufig wie im Jahr zuvor. Aktuelle Zahlen liegen bislang nicht vor (AA 04.03.2019). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in Somaliland und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Die Zahl der Exekutionen betrug im Jahr 2017 24, davo