RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.02.2020 GeschäftszahlW238 2199951-1 SpruchW238 2199951-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%. Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. Arbeitsmarkt (LIB 13.11.2019, S. 334 f.) Schätzungen zufolge sind 44% der Bevölkerung unter 15 Jahren und 54% zwischen 15 und 64 Jahren alt. Am Arbeitsmarkt müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neuankömmlinge in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Somit treten jedes Jahr sehr viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, während die Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten können. In Anbetracht von fehlendem Wirtschaftswachstum und eingeschränktem Budget für öffentliche Ausgaben, stellt dies eine gewaltige Herausforderung dar. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos; zwei Drittel von ihnen sind junge Männer (ca. 500.000). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Wirtschaft und Versorgungslage in den Städten Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 335 ff.) Kabul Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten (USIP 10.4.2017). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (49,6 Prozent). Im Gegensatz dazu zeigt die Provinz Ghor ist der traditionelle Agrarsektor hier bei weitem der größte Arbeitgeber, des weiteren, existieren hier sehr wenige Möglichkeiten (Jobs und Ausbildung) für Kinder, Jugendliche und Frauen. Herat Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den bessergestellten' und sichereren Provinzen' Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat - wie auch in anderen afghanischen Städten - vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Dürre und Überschwemmungen (LIB 13.11.2019, S. 337) Während der Wintersaat von Dezember 2017 bis Februar 2018 gab es in Afghanistan eine ausgedehnte Zeit der Trockenheit. Dies verschlechterte die Situation für die von Lebensmittelunsicherheit geprägte Bevölkerung weiter und hatte zerstörerische Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen, was wiederum zu Binnenflucht führte und es den Binnenvertriebenen mittelfristig erschwert, sich wirtschaftlich zu erholen sowie die Grundbedürfnisse selbständig zu decken. Günstige Regenfälle im Frühling und beinahe normale Temperaturen haben 2019 die Weidebedingungen wieder verbessert. Da sich viele Haushalte noch von der Dürre des Jahres 2018 erholen müssen, gilt die Ernährungslage für viele Haushalte im Zeitraum 10.2019-1.2020, weiterhin als angespannt' bis krisenhaft'. Es wird erwartet, dass viele Haushalte vor allem in den höher gelegenen Regionen ihre Vorräte vor dem Winter aufbrauchen werden und bei begrenztem Einkommen und Zugang auf Märkte angewiesen sein werden. Im März 2019 fanden in Afghanistan Überschwemmungen statt, welche Schätzungen zufolge, Auswirkungen auf mehr als 120.000 Personen in 14 Provinzen hatten. Sturzfluten Ende März 2019 hatten insbesondere für die Bevölkerung in den Provinzen Balkh und Herat schlimme Auswirkungen. Unter anderem waren von den Überschwemmungen auch Menschen betroffen, die zuvor von der Dürre vertrieben wurden. Armut und Lebensmittelsicherheit (LIB 13.11.2019, S. 337) Einer Befragung aus dem Jahr 2016/2017 an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen.Einer Befragung aus dem Jahr 2016 aus 2017, an rund 155.000 Personen zufolge (Afghan Living Condition Survey - ALCS), sind rund 45% oder 13 Millionen Menschen in Afghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen, wobei der Anteil der Betroffenen im Osten, Norden und Nordosten am höchsten ist. Gegenüber dem Zeitraum 2011-12 ist ihr Anteil bei einem Ausgangsniveau von 30% um 15 Prozentpunkte gestiegen. Im Zeitraum 2016-17 lebten dem ALCS zufolge 54,5% der Afghanen unter der Armutsgrenze. Gegenüber früheren Erhebungen ist der Anteil an armen Menschen in Afghanistan somit gestiegen (2007-08: 33,7%, 2011-12: 38,3%). Im ländlichen Raum war der Anteil an Bewohnern unter der Armutsgrenze mit 58,6% höher als im städtischen Bereich (41,6%). Es bestehen regionale Unterschiede: In den Provinzen Badghis, Nuristan, Kundus, Zabul, Helmand, Samangan, Uruzgan und Ghor betrug der Anteil an Menschen unter der Armutsgrenze gemäß offizieller Statistik 70% oder mehr, während er in einer Provinz - Kabul - unter 20% lag. Schätzungen zufolge, ist beispielsweise der Anteil der Bewohner unter der Armutsgrenze in Kabul-Stadt und Herat-Stadt bei rund 34-35%. Damit ist der Anteil an armen Menschen in den beiden urbanen Zentren zwar geringer als in den ländlichen Distrikten der jeweiligen Provinzen, jedoch ist ihre Anzahl aufgrund der Bevölkerungsdichte der Städte dennoch vergleichsweise hoch. Rund 1,1 Millionen Bewohner von Kabul-Stadt leben unter der Armutsgrenze. In Herat-Stadt beträgt ihre Anzahl rund 327.000. 2018 gaben rund 30% der 15.012 Befragten an, dass sich die Qualität ihrer Ernährung verschlechtert hat, während rund 17% von einer Verbesserung sprachen und die Situation für rund 53% gleich blieb. Im Jahr 2018 lag der Anteil der Personen, welche angaben, dass sich ihre Ernährungssituation verschlechtert habe, im Westen des Landes über dem Anteil in ganz Afghanistan. Beispielsweise die Provinz Badghis war hier von einer Dürre betroffen. Medizinische Versorgung (LIB 13.11.2019, S. 343 ff.): Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Gemäß Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte Out-of-pocket'-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet (WHO 12.2018). Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Medizinische Versorgung in der Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S 346 ff.) Kabul: Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das Rahman Mina-Krankenhaus ist eines von 47 Einrichtungen in Kabul-Stadt, die am Kabul Urban Health Projekt teilnehmen. Im Rahmen des Projektes soll die Gesundheitsversorgung der Kabuler Bevölkerung verbessert werden. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen. Herat: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben.' Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland. Mazar-e Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Psychische Erkrankungen (LIB 13.11.2019, S. 350 ff.) Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. In der staatlichen Klinik in Kabul existieren 14 Betten zur stationären Behandlung. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae mental hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim private hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern (IOM 26.4.2019). In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan weiterhin hoch stigmatisiert, obwohl Schätzungen zufolge 50% der Bevölkerung psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung zeigen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychisch Erkrankte sind oftmals einer gesellschaftlichen Stigmatisierung ausgesetzt. Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). 1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (vgl. S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018):1.2.2. Auszug aus den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vergleiche S. 124 f. der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018): "[...] UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. ..." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten auf Basis der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Verhandlung, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen getroffen werden. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Namensführung, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und weiteren Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens, insbesondere in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die genaue Schreibweise des Familiennamens konnte nicht festgestellt werden. Zwar wurde im Beschwerdeschriftsatz um Korrektur der Schreibweise seines Familiennamens auf XXXX ersucht. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer aber in der Verhandlung, dass es ihm gleich sei, ob sein Familienname in Österreich XXXX oder XXXX geschrieben werde, und konnte auch keine Dokumente vorlegen, die die von ihm angegebene Schreibweise des Namens bestätigen, weshalb diese nur als Alias-Datensatz aufgenommen werden konnte.Die genaue Schreibweise des Familiennamens konnte nicht festgestellt werden. Zwar wurde im Beschwerdeschriftsatz um Korrektur der Schreibweise seines Familiennamens auf römisch 40 ersucht. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer aber in der Verhandlung, dass es ihm gleich sei, ob sein Familienname in Österreich römisch 40 oder römisch 40 geschrieben werde, und konnte auch keine Dokumente vorlegen, die die von ihm angegebene Schreibweise des Namens bestätigen, weshalb diese nur als Alias-Datensatz aufgenommen werden konnte. Auch die Feststellungen über die Herkunftsprovinzen seiner Eltern, seinen Geburtsort in der Provinz Panjsher, seinen anschließenden Umzug nach Kabul im Kleinkindalter und den Aufenthalt dort bis zu seiner Ausreise stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung. Das Datum der Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. 2.2. Zu den Fluchtgründen und einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: 2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zur Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA, aus dem Beschwerdeschriftsatz sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass ihm in Afghanistan Verfolgung durch Feinde seines Onkels mütterlicherseits drohe, wobei er diese Befürchtung zunächst nicht konkretisierte. Erst in der Verhandlung gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits und sein Vater heimlich Alkohol im Geschäft seines Onkels verkauft hätten. Mitglieder einer kriminellen Gruppierung, dessen Anführer XXXX gewesen sei, seien immer wieder in das Geschäft gekommen und hätten Geld erpresst. Als sein Onkel und sein Vater eines Tages nicht mehr bezahlen wollten, seien Mitglieder der kriminellen Gruppierung in das Geschäft gekommen und hätten seinen ältesten Onkel XXXX getötet. Daraufhin hätten sein Onkel XXXX und sein Vater den Mörder seines Onkels XXXX namens XXXX auf einer Hochzeit in Kabul getötet. Danach sei sein Vater unruhig und verängstigt gewesen. Einige Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers sei sein Onkel XXXX von seinen Feinden getötet worden.Erst in der Verhandlung gab er an, dass sein Onkel mütterlicherseits und sein Vater heimlich Alkohol im Geschäft seines Onkels verkauft hätten. Mitglieder einer kriminellen Gruppierung, dessen Anführer römisch 40 gewesen sei, seien immer wieder in das Geschäft gekommen und hätten Geld erpresst. Als sein Onkel und sein Vater eines Tages nicht mehr bezahlen wollten, seien Mitglieder der kriminellen Gruppierung in das Geschäft gekommen und hätten seinen ältesten Onkel römisch 40 getötet. Daraufhin hätten sein Onkel römisch 40 und sein Vater den Mörder seines Onkels römisch 40 namens römisch 40 auf einer Hochzeit in Kabul getötet. Danach sei sein Vater unruhig und verängstigt gewesen. Einige Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers sei sein Onkel römisch 40 von seinen Feinden getötet worden. Der frühere Anführer der kriminellen Gruppierung XXXX sei exekutiert worden. Die Gruppierung werde nun von XXXX angeführt, der ebenfalls ein sehr gefährlicher Mann sei und von der Regierung gesucht werde. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, dass XXXX oder einer seiner Leute ihn in Afghanistan finden und töten könnten.Der frühere Anführer der kriminellen Gruppierung römisch 40 sei exekutiert worden. Die Gruppierung werde nun von römisch 40 angeführt, der ebenfalls ein sehr gefährlicher Mann sei und von der Regierung gesucht werde. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, dass römisch 40 oder einer seiner Leute ihn in Afghanistan finden und töten könnten. In der Beschwerde wurde eine besondere Gefährdungslage für Minderjährige geltend gemacht. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass bewaffnete Männer junge Burschen aus der Schule mitgenommen hätten, um sie als Tanzjungen auszunutzen. Festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht bewiesen worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und des Asylverfahrens noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161).Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und des Asylverfahrens noch bestehende Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020 mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161). Im vorliegenden Fall ist demnach im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt und zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahmen um einen Minderjährigen im Alter von ca. 14 bzw. 16 Jahren handelte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2019 war der Beschwerdeführer 18 Jahre alt. Im vorliegenden Fall wurden die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers insbesondere unter dem Aspekt seines Alters zum Zeitpunkt der aus seiner Sicht fluchtauslösenden Ereignisse (ca. 13-14 Jahre) vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt. 2.2.2. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer nach ausführlicher Einvernahme in der mündlichen Verhandlung eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht glaubhaft darzulegen. Dies aus folgenden Gründen: Besonders hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA nur sehr rudimentär von Feinden seines Onkels sprach. Erst in der Verhandlung präsentierte er sein Fluchtvorbringen detailliert und bezog sich dabei auf zwei in Afghanistan bekannte Kriminelle, deren Gruppierung für den Mord zweier Onkel verantwortlich sein soll. Bei beiden Einvernahmen bezog sich der Beschwerdeführer auf die Erzählungen seiner Mutter und betonte, dass sein Vater, mit dem er gemeinsam die Ausreise begann, kaum mit ihm über die Gründe der Ausreise gesprochen habe. Auf Nachfrage, warum er Details seines Fluchtvorbringens nicht bereits bei der Einvernahme vor dem BFA angab, erklärte der Beschwerdeführer, dass afghanischen Kindern bzw. Jugendlichen nicht viel erzählt werde. Da er nun alt genug sei, sehe er es als seine Aufgabe zu wissen, aus welchem Grund sein Vater mit ihm Afghanistan verlassen habe. Er habe seine Mutter mehrmals nach dem Grund der Ausreise gefragt, sie habe ihm aber keine Details genannt, auch weil sie Angst gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Feindschaft fortsetzten könnte. Nach dem ersten negativen Bescheid habe er jedoch darauf bestanden, dass seine Mutter ihm das Problem im Detail offenlege. Damit konfrontiert, dass er auch in der Beschwerde keine Details seines Vorbringens nachgereicht hat, erklärte der Beschwerdeführer, er sei damals davon ausgegangen, dass es wichtig sei, diese in der Verhandlung anzugeben. Er habe nicht angenommen, dass er sie auch in der Beschwerde erwähnen müsse. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers betonte in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise des Vaters, der ihn auf die Flucht mitgenommen habe, 13 Jahre alt gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht über die Fluchtgründe des Vaters informiert gewesen sei. Er sei mit knapp unter 14 Jahren in Österreich angekommen. Aufgrund des Erlebnisses, dass er auf der Flucht seinen Vater verloren habe, habe er objektiviert große psychische Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde minderjährig gewesen. Die Beschwerde sei vom Jugendamt und nicht von ihm persönlich verfasst worden. Es sei daher sehr wohl nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst nach und nach von seiner Mutter mehr Details über die Geschehnisse in Afghanistan vor seiner Flucht erfahren habe. Dieser Einschätzung vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu folgen. Weder das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan, der Einreise nach Österreich, der Einvernahmen im Asylverfahren und der Einbringung der Beschwerde noch der Tod seines Vaters während der Ausreise vermögen die im Vergleich der Angaben beim BFA und beim Bundesverwaltungsgericht krassen Detailanreicherungen hinreichend zu erklären. Was die von der Rechtsvertreterin angesprochenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers anlangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lediglich vom 18.04.2016 bis 22.06.2016 sowie am 23.11.2016 eine ambulante Psychotherapie in Anspruch nahm, diese aber auf eigenen Wunsch beendete, und sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA keiner Behandlung mehr unterzog. Es entspricht auch keineswegs dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass afghanische Jugendliche wie Kinder behandelt werden. Vielmehr tragen junge Burschen im Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise in vielen Fällen schon zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Familien bei. Der Beschwerdeführer selbst gab in einem anderen Zusammenhang an, dass sein derzeit ca. 14-jähriger Bruder XXXX "mittlerweile groß" sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn nach dem Tod seines Vaters jederzeit von seiner Mutter sämtliche Details des Fluchtvorbringens in Erfahrung bringen hätte können. Zum anderen ist aber auch davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, gerade um ihren Sohn zu beschützen und sein Asylverfahren in Österreich zu unterstützen, mit diesem unverzüglich ihr gesamtes Wissen um die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse geteilt hätte, wenn diese wirklich stattgefunden hätten.Dieser Einschätzung vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht zu folgen. Weder das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan, der Einreise nach Österreich, der Einvernahmen im Asylverfahren und der Einbringung der Beschwerde noch der Tod seines Vaters während der Ausreise vermögen die im Vergleich der Angaben beim BFA und beim Bundesverwaltungsgericht krassen Detailanreicherungen hinreichend zu erklären. Was die von der Rechtsvertreterin angesprochenen psychischen Probleme des Beschwerdeführers anlangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung lediglich vom 18.04.2016 bis 22.06.2016 sowie am 23.11.2016 eine ambulante Psychotherapie in Anspruch nahm, diese aber auf eigenen Wunsch beendete, und sich zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA keiner Behandlung mehr unterzog. Es entspricht auch keineswegs dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass afghanische Jugendliche wie Kinder behandelt werden. Vielmehr tragen junge Burschen im Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise in vielen Fällen schon zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Familien bei. Der Beschwerdeführer selbst gab in einem anderen Zusammenhang an, dass sein derzeit ca. 14-jähriger Bruder römisch 40 "mittlerweile groß" sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht zum einen davon aus, dass der Beschwerdeführer als ältester Sohn nach dem Tod seines Vaters jederzeit von seiner Mutter sämtliche Details des Fluchtvorbringens in Erfahrung bringen hätte können. Zum anderen ist aber auch davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, gerade um ihren Sohn zu beschützen und sein Asylverfahren in Österreich zu unterstützen, mit diesem unverzüglich ihr gesamtes Wissen um die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse geteilt hätte, wenn diese wirklich stattgefunden hätten. Zudem erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Alter von 13-14 Jahren die von ihm vorgebrachte Feindschaft seines Onkels mütterlicherseits und deren Gründe nicht selbst wahrgenommen hätte, wenn diese der Wahrheit entsprächen. Der Beschwerdeführer gab sowohl beim BFA als auch beim Bundesverwaltungsgericht an, dass er seinen Vater beim Verkauf von Obst und Gemüse unterstützt habe. Erst in der Verhandlung brachte er vor, sein Vater habe gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits in dessen Geschäft Alkohol verkauft. Der Gemüseverkauf vor dem Geschäft sei nur "vorgespielt" gewesen. Dass aber der Beschwerdeführer bislang davon nichts gewusst haben will, ist keineswegs glaubhaft, zumal er offenbar auch während der Arbeit viel Zeit mit seinem Vater verbrachte. Die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens wurde zudem massiv durch die Angaben des als Zeugen einvernommenen Onkels des Beschwerdeführers väterlicherseits erschüttert. Während der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass die Brüder seines Vaters und sein Großvater mit dem Alkoholverkauf nicht einverstanden gewesen seien, weshalb der Großvater väterlicherseits den Vater des Beschwerdeführers "hinausgeschmissen" habe, behauptete dessen Halbbruder, nichts darüber zu wissen, dass der Vater des Beschwerdeführers in der Verwandtschaft unbeliebt gewesen sein soll. Er deutete nur kryptisch an, dass der Beschwerdeführer seinen Großvater und seinen Onkel mütterlicherseits "wegen des Problems in Kabul" verloren habe, behauptete aber auf Nachfrage, den Fluchtgrund seines Neffen nicht zu kennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zuge der Einvernahme aber vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge nicht über den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund sprechen wollte, um nicht in Konflikt mit der ihm als Zeuge obliegenden Wahrheitspflicht zu geraten. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung erstmals auf zwei in Afghanistan bekannte Kriminelle bezog, deren Gruppierung für den Mord zweier Onkel verantwortlich sein soll, ist festzuhalten, dass Informationen über XXXX und XXXX im Internet frei zugänglich sind, jedoch nichts über eine tatsächliche Verstrickung dieser Leute mit der Familie des Beschwerdeführers aussagen und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens aufgrund ihrer allgemeinen Zugänglichkeit nicht zu stützen vermögen.Soweit sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung erstmals auf zwei in Afghanistan bekannte Kriminelle bezog, deren Gruppierung für den Mord zweier Onkel verantwortlich sein soll, ist festzuhalten, dass Informationen über römisch 40 und römisch 40 im Internet frei zugänglich sind, jedoch nichts über eine tatsächliche Verstrickung dieser Leute mit der Familie des Beschwerdeführers aussagen und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens aufgrund ihrer allgemeinen Zugänglichkeit nicht zu stützen vermögen. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich Ausdrucke aus dem Internet über die Exekution von XXXX vor, der als verurteilter Straftäter wegen Mordes, Kidnappings, bewaffneten Raubes und weiterer schwerer Verbrechen am 08.10.2014 in Kabul exekutiert und in einem Artikel als "senior mafia leader" bezeichnet wurde. Betreffend XXXX , der angeblich die Nachfolge als Anführer der bisher von XXXX geleiteten kriminellen Vereinigung angetreten haben soll, wurde seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Nachreichung von Unterlagen angekündigt. Bis dato wurden jedoch keine Unterlagen vorgelegt.Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich Ausdrucke aus dem Internet über die Exekution von römisch 40 vor, der als verurteilter Straftäter wegen Mordes, Kidnappings, bewaffneten Raubes und weiterer schwerer Verbrechen am 08.10.2014 in Kabul exekutiert und in einem Artikel als "senior mafia leader" bezeichnet wurde. Betreffend römisch 40 , der angeblich die Nachfolge als Anführer der bisher von römisch 40 geleiteten kriminellen Vereinigung angetreten haben soll, wurde seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Nachreichung von Unterlagen angekündigt. Bis dato wurden jedoch keine Unterlagen vorgelegt. Es wurde im Übrigen zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer oder seiner Rechtsvertreterin behauptet, dass ein wie immer gearteter Zusammenhang der den genannten Personen zurechenbaren Machenschaften mit der Familie des Beschwerdeführers belegt werden könnte. Nur in Ergänzung zum bisher Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund die schlechte Sicherheitslage und mangelnde Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan anführte. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA führte er Probleme mit Feinden seines Onkels an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 vorrangig der Datenaufnahme und der Eruierung des Reiseweges von Asylwerbern dient, und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Da es sich im konkreten Fall bei der behaupteten Verfolgung durch Feinde seines Onkels um das (laut Angaben des Beschwerdeführers) fluchtauslösende Ereignis und damit um einen wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens handelte, hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung durch diese Feinde - sofern es eine solche tatsächlich gegeben hätte - nach Ansicht des Gerichtes bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt und nicht nur allgemein die Wirtschafts- und Sicherheitslage ins Treffen geführt.Nur in Ergänzung zum bisher Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Fluchtgrund die schlechte Sicherheitslage und mangelnde Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan anführte. Erst in der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA führte er Probleme mit Feinden seines Onkels an. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die polizeiliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 vorrangig der Datenaufnahme und der Eruierung des Reiseweges von Asylwerbern dient, und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat; ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Da es sich im konkreten Fall bei der behaupteten Verfolgung durch Feinde seines Onkels um das (laut Angaben des Beschwerdeführers) fluchtauslösende Ereignis und damit um einen wesentlichen Kern des Fluchtvorbringens handelte, hätte der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung durch diese Feinde - sofern es eine solche tatsächlich gegeben hätte - nach Ansicht des Gerichtes bereits anlässlich dieser Befragung zur Dartuung seiner Verfolgung zumindest kurz erwähnt und nicht nur allgemein die Wirtschafts- und Sicherheitslage ins Treffen geführt. Der Beschwerdeführer war letztlich nicht in der Lage, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen zu erstatten; dies kann aber von einer Person (auch von einer Person im Alter des Beschwerdeführers), die das Geschilderte wahrgenommen bzw. zumindest von seiner Familie erzählt bekommen haben müsste, erwartet werden. Angesichts des nicht als komplex zu bezeichnenden Fluchtvorbringens kommt dem Alter des Beschwerdeführers von 13-14 Jahren zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse im vorliegenden Fall nicht so großes Gewicht zu, dass nur aufgrund dessen die Anforderungen an die Art und Weise des erstatteten Vorbringens gravierend herabgesetzt wären. Im Ergebnis war auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers nicht festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise einer konkreten individuellen Verfolgung durch Mitglieder einer kriminellen Gruppierung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass zwei Onkel mütterlicherseits von Mitgliedern einer kriminellen Gruppierung wegen unterbliebener Schutzgeldzahlungen und wegen der Rache für einen behaupteten Mord eines Bandenmitglieds durch einen Onkel getötet wurden. Angesichts dessen ist aber nicht davon auszugehen, dass Mitglieder einer kriminellen Gruppierung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen (wollen) würden, dass sich der Beschwerdeführer in einer der großen Städte wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niedergelassen hat. 2.2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner Verfolgung wegen seines Alters ausgesetzt wäre, stützt sich zunächst auf die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehende Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen durchaus reifen und selbständigen Eindruck. Er wirkte im Auftreten keineswegs kindlich oder jugendlich. Auch vom äußeren Erscheinungsbild her (Bartwuchs, relativ muskulöser Körperbau) handelte es sich augenscheinlich um einen jungen Erwachsenen. Schließlich vermochte auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage nicht zu konkretisieren, welchen spezifischen Gefahren er als junger Mann aus seiner Sicht in Afghanistan - abgesehen von der Wiederholung des vom Gericht für nicht glaubhaft befundenen Vorbringens betreffend den Anführer einer kriminellen Gruppierung - ausgesetzt wäre. Nur auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichtes zu den beim BFA getätigten Angaben führte der Beschwerdeführer die Möglichkeit ins Treffen, dass er von bewaffneten Personen verschleppt und als Tanzjunge ausgenutzt werden könnte. Diese Befürchtung weist jedoch angesichts des Alters und des Aussehens des Beschwerdeführers schon deshalb keinen realen Hintergrund auf, weil als Tanzjungen missbrauchte Buben üblicherweise zwischen 10 und 18 Jahren alt sind und in vielen Fällen "weggegeben" werden, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (vgl. LIB 13.11.2019, S. 320 ff.).Nur auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichtes zu den beim BFA getätigten Angaben führte der Beschwerdeführer die Möglichkeit ins Treffen, dass er von bewaffneten Personen verschleppt und als Tanzjunge ausgenutzt werden könnte. Diese Befürchtung weist jedoch angesichts des Alters und des Aussehens des Beschwerdeführers schon deshalb keinen realen Hintergrund auf, weil als Tanzjungen missbrauchte Buben üblicherweise zwischen 10 und 18 Jahren alt sind und in vielen Fällen "weggegeben" werden, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben vergleiche LIB 13.11.2019, S. 320 ff.). 2.2.4. Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verfolgung aus Gründen der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Ein individuelles Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario wurde nicht dargetan. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Tadschiken mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. 2.2.5. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder vorbestraft ist noch jemals dort inhaftiert war, gründen sich - ebenso wie die Feststellungen, dass er mit den Behörden seines Herkunftsstaates bislang nicht in Konflikt geraten ist - zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers und zum anderen auf das Fehlen entsprechender amtswegig aufzugreifender Hinweise. Dass der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und auch keiner politischen Partei angehörte, wurde letztlich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer selbst bestätigt. 2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner Angaben im Lauf des Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung sowie des in Vorlage gebrachten Befundes des Ambulatoriums für Kinder- und Jugendpsychiatrie des SOS-Kinderdorfs vom 06.03.2018 getroffen werden. Unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer gestellten Diagnose (posttraumatische Belastungsstörung), der ärztlichen Therapieempfehlung (Psychotherapie) und der tatsächlich in Anspruch genommenen medizinischen Behandlung - der Beschwerdeführer nahm vom 18.04.2016 bis 22.06.2016 sowie am 23.11.2016 eine ambulante Psychotherapie in Anspruch, beendete diese aber auf eigenen Wunsch - gestaltet sich der physische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart, dass keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, welche nur in Österreich behandelbar ist. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit keine Therapien in Anspruch. Er bezeichnete sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als gesund. Für den Fall einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wird Folgendes festgehalten: Wie sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergibt, besteht in den Großstädten der Nord- und Zentralprovinzen ein hinreichender Zugang zur medizinischen Versorgung physischer und psychischer Erkrankungen. Medikamente einschließlich diverser Psychopharmaka sind in den urbanen Zentren verfügbar. Im Lichte der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten der beim Beschwerdeführer festgestellten Erkrankung im Herkunftsstaat und der Verfügbarkeit allenfalls erforderlicher Medikamente ist nicht davon auszugehen, dass es im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kommen würde. Auch wenn das Gesundheitsversorgungssystem in Österreich nicht mit jenem in Afghanistan vergleichbar ist, ist dort dennoch eine ausreichende medizinische Versorgung für ihn gegeben. Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im Übrigen während des gesamten Verfahrens weder anhand des vorgelegten Befundes noch anhand der eigenen Angaben des Beschwerdeführers aufgetaucht. Aus der vorgelegten Einstellungszusage geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter aufnehmen könnte. Auch vermochte der Beschwerdeführer die erforderliche Konzentration für die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses aufzubringen. Die Feststellungen zum Besuch einer Koranschule, zur Schreib- und Lesekompetenz sowie zu den (in Afghanistan erworbenen) Erfahrungen beim Verkauf von Obst und Gemüse stützen sich auf die insoweit nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer brachte gleichbleibend und glaubhaft vor, dass sein Vater bei der Überquerung des Meeres von der Türkei nach Griechenland ertrunken ist. Dass sich die Familie des Beschwerdeführers (Großmutter, Mutter, vier Brüder, vier Schwestern) seit Mai 2019 in einem türkischen Flüchtlingslager aufhält, hat sich hingegen als nicht glaubhaft erwiesen. Begründend brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung diesbezüglich vor, dass die Familie aus Angst um seinen Bruder XXXX vor ca. sechs Monaten (= Mai 2019) in die Türkei gegangen sei. Die Familie sei innerhalb Kabuls immer wieder umgezogen und habe sich ca. eine Woche bis zu einem Monat an den jeweiligen Orten aufgehalten, "bis sie von unseren Feinden wieder aufgespürt wurde." Auf Nachfrage, was seiner Familie zugestoßen ist, nachdem sie aufgespürt worden war, relativierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt: "Wenn meine Familie den Verdacht hatte, aufgespürt worden zu sein, sind sie sofort umgezogen. Es kann ja auch sein, dass jemand meine Familie per Telefon darüber informiert hat."Begründend brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung diesbezüglich vor, dass die Familie aus Angst um seinen Bruder römisch 40 vor ca. sechs Monaten (= Mai 2019) in die Türkei gegangen sei. Die Familie sei innerhalb Kabuls immer wieder umgezogen und habe sich ca. eine Woche bis zu ein