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{'item': 'L504 2228144-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlL504 2228144-1 SpruchL504 2228144-1/4EL504 2228144-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. 761223000-191308480, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. EINWALLNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019, Zl. 761223000-191308480, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Am 22.12.2019 wurde von Frau F. bei der Polizei eine Anzeige erstattet, dass sie und ihr Kind durch die in Österreich illegal aufhältige beschwerdeführende Partei [bP] bedroht werde. Nach Eintreffen der Polizei wurde festgestellt, dass sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zudem vom Bezirksgericht zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wurde. Am 22.12.2019 hat das Bundesamt eine Einvernahme im Rahmen der beabsichtigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführt. Die bP gestand dabei ein, dass sie sich die überwiegende Zeit und aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält. Sie sei zuletzt 2013 über Serbien kommend illegal in Österreich eingereist. Mit rk. Urteil des Bezirksgerichtes vom 07.06.2016 gem. § 117 Abs 1 FPG sei festgestellt worden, dass die von der bP mit einer österr. Staatsangehörigen am 11.09.2015 geschlossenen Ehe nur für Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei. Die Ehe bestehe nicht mehr. Die bP äußerte „auf alle Fälle“ wieder in die Türkei zurückkehren zu wollen. Sie nehme das hin, was die Behörde entscheide und sie werde sich einer Abschiebung nicht widersetzen, sondern vielmehr in „Ruhe und Gelassenheit“ zurückkehren. Sie wolle „so rasch als möglich“ in die Türkei zurück.Am 22.12.2019 hat das Bundesamt eine Einvernahme im Rahmen der beabsichtigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführt. Die bP gestand dabei ein, dass sie sich die überwiegende Zeit und aktuell nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält. Sie sei zuletzt 2013 über Serbien kommend illegal in Österreich eingereist. Mit rk. Urteil des Bezirksgerichtes vom 07.06.2016 gem. Paragraph 117, Absatz eins, FPG sei festgestellt worden, dass die von der bP mit einer österr. Staatsangehörigen am 11.09.2015 geschlossenen Ehe nur für Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden sei. Die Ehe bestehe nicht mehr. Die bP äußerte „auf alle Fälle“ wieder in die Türkei zurückkehren zu wollen. Sie nehme das hin, was die Behörde entscheide und sie werde sich einer Abschiebung nicht widersetzen, sondern vielmehr in „Ruhe und Gelassenheit“ zurückkehren. Sie wolle „so rasch als möglich“ in die Türkei zurück. Aus dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass die bP am 28.09.2015 beim Magistrat Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Familienangehöriger stellte, der am 25.05.2016 abgewiesen wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass der beschwerdeführenden Partei, ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. § 10 Abs 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen werde, gem. § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 FPG ein auf Dauer von 5 Jahren gültiges Einreiseverbot erlassen werde und gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dieses Einreiseverbot abzuerkennen sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt entschieden, dass der beschwerdeführenden Partei, ein türkischer Staatsangehöriger, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf Dauer von 5 Jahren gültiges Einreiseverbot erlassen werde und gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen dieses Einreiseverbot abzuerkennen sei. Am 24.12.2019 kehrt die bP nachweislich auf dem Luftweg in die Türkei zurück. In der durch die Rechtsfreundin am 20.01.2020 eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass die beschwerdeführende Partei ihrer Ansicht nach ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen erworben habe, weshalb Spruchpunkt I. schon deshalb an Rechtswidrigkeit leide.In der durch die Rechtsfreundin am 20.01.2020 eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, dass die beschwerdeführende Partei ihrer Ansicht nach ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen erworben habe, weshalb Spruchpunkt römisch eins. schon deshalb an Rechtswidrigkeit leide. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen. Da Spruchpunkt II. rechtswidrig sei, erweise sich auch Spruchpunkt III. als rechtswidrig. Da Spruchpunkt römisch zwei. rechtswidrig sei, erweise sich auch Spruchpunkt römisch drei. als rechtswidrig. Die Behörde habe zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine besonderen Gründe geltend gemacht, die über jene hinausgingen, die bereits als Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes angeführt worden seien. Weiters sei der von der Behörde angenommene Sachverhalt nicht gegeben und würden die Feststellungen auch ausdrücklich bestritten. Die beschwerdeführende Partei sei / war weder rechtswidrig in Österreich aufhältig noch habe sie eine Aufenthaltsehe geschlossen. Somit liege auch keine Grundlage dafür vor, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Behörde habe keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen getätigt, welche den Vorwurf der Aufenthaltsehe in ausreichendem Maße stützen würde. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Einreiseverbot nicht zulässig wenn seit der Eheschließung fünf Jahre oder mehr verstrichen wären. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt: „[…] Zur Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren. Sie sind türkischer Staatsbürger.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. Sie sind türkischer Staatsbürger. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Fest steht, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz seit dem
  2. Dezember 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Auch steht fest, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der Magistratsabteilung 35 mit
  3. Mai 2016 abgewiesen wurde. Auch steht fest, dass Sie sich ohne gültigem Visum in Österreich aufhalten. Sie halten sich derzeit illegal ohne gültigem Aufenthaltsrecht in Österreich auf. Weiters steht fest, dass Sie am
  4. Juni 2016 durch das Bezirksgericht XXXX wegen § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu 50 Tage verurteilt wurden.Fest steht, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz seit dem
  5. Dezember 2007 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Auch steht fest, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger bei der Magistratsabteilung 35 mit
  6. Mai 2016 abgewiesen wurde. Auch steht fest, dass Sie sich ohne gültigem Visum in Österreich aufhalten. Sie halten sich derzeit illegal ohne gültigem Aufenthaltsrecht in Österreich auf. Weiters steht fest, dass Sie am
  7. Juni 2016 durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu 50 Tage verurteilt wurden. Sie waren von
  8. November 2006 bis
  9. November 2016 an der Adresse XXXX , vom
  10. September 2015 bis
  11. Oktober 2017 an der Adresse XXXX und sind seit dem
  12. April 2018 an der Adresse XXXX , meldeamtlich erfasst.Sie waren von
  13. November 2006 bis
  14. November 2016 an der Adresse römisch 40 , vom
  15. September 2015 bis
  16. Oktober 2017 an der Adresse römisch 40 und sind seit dem
  17. April 2018 an der Adresse römisch 40 , meldeamtlich erfasst. Zu Ihrem Privat-und Familienleben: Feststeht, dass ein Teil Ihrer Kernfamilie, nämlich Ihre zwei Schwestern in Österreich leben. Weiters leben auch noch Ihr Sohn aus der ersten Ehe und Cousins von Ihnen in Österreich. Ihre Schwester und Cousins haben Sie während Ihres langjährigen illegalen Aufenthalts finanziell unterstützt. Auch liebt Ihre Ex-Gattin, mit welcher Sie die Aufenthaltsehe eingegangen sind, in Österreich. Zu dieser pflegen Sie aber nur mehr wenig bis keinen Kontakt. Weiters steht fest, dass in Ihrem Heimatland weitere zwei Schwestern, zwei Brüder, Ihr Vater, Ihre Tochter und Ihre erste Frau leben. Auch steht fest, dass Sie bislang in der Türkei durch das Arbeiten auf Baustellen Ihren Lebensunterhalt bestritten haben. Sie sind arbeitsfähig, gesund und nehmen derzeit keine Medikamente. Feststeht, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Festgehalten wird auch, dass Sie in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechts waren und sind Sie zur Aufnahme einer Arbeit in Österreich nicht berechtigt. Zu Ihrer Lage in Ihrem Herkunftsstaat/im Zielstaat: Sie haben keinen Asylantrag gestellt und in der Einvernahme keinerlei Bedenken gegen Ihre Abschiebung nach Türkei vorgebracht. […]. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Feststeht, dass Sie am
  18. September 2015 die Ehe mit Frau XXXX geschlossen haben, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschleichen zu können. Sie haben Frau XXXX geheiratet ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen. Sie wollten lediglich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich mit dieser Ehe erwirken. Weiters wollten Sie durch die Aufenthaltsehe Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt erlangen.Feststeht, dass Sie am
  19. September 2015 die Ehe mit Frau römisch 40 geschlossen haben, um sich dadurch ein Aufenthaltsrecht in Österreich erschleichen zu können. Sie haben Frau römisch 40 geheiratet ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen. Sie wollten lediglich die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich mit dieser Ehe erwirken. Weiters wollten Sie durch die Aufenthaltsehe Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt erlangen. Durch die Behörde wird festgestellt, dass Sie eine Aufenthaltsehe, im Sinne des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG geschlossen haben. Aufgrund dessen wurden Sie am
  20. Juni 2016 durch das Bezirksgericht XXXX wegen § 117 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt.Durch die Behörde wird festgestellt, dass Sie eine Aufenthaltsehe, im Sinne des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG geschlossen haben. Aufgrund dessen wurden Sie am
  21. Juni 2016 durch das Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 117, Absatz eins, FPG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. […]“
  22. Beweiswürdigung Die oa. Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den persönlichen Angaben der bP im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme sowie den sonstigen, im Bescheid zitierten Beweismitteln. Die Beweiswürdigung ist schlüssig und wird dieser auch in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten. Es ergibt sich somit auch kein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt.
  23. Rechtliche Beurteilung Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG.Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG. Das Bundesamt hat der beschwerdeführende Partei gemäß § 57 Asylgesetz keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, weil die Behörde davon ausging, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Dem ist die Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.Das Bundesamt hat der beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 57, Asylgesetz keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, weil die Behörde davon ausging, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Dem ist die Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz amtswegig zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amtswegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 Asylgesetz im Verfahrens abschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz amtswegig zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amtswegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Asylgesetz im Verfahrens abschließenden Bescheid abzusprechen. § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:,
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
  2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam unstreitig geblieben nicht hervor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam unstreitig geblieben nicht hervor. Erlassung einer Rückkehrentscheidung Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das Bundesamt ging in seiner Entscheidung davon aus, dass sich die beschwerdeführende Partei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und ist auch im Fremdenregister kein Aufenthaltstitel ausgewiesen. Die Beschwerde wendet – ohne dazu konkretere Ausführungen zu machen – ein, dass der bP aus dem Assoziierungsabkommen der Türkei mit dem EWR ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. Die Art 6 und 7 enthalten Ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Die Artikel 6 und 7 enthalten Ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Artikel 6 ARB 1/80
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat – nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; – nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; – nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2)Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3)Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt. Artikel 7 ARB 1/80 Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, – haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn Sie dort seit mindestens drei Jahren Ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben; – haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn Sie dort seit mindestens fünf Jahren Ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer Ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Artikel 13 ARB 1/80 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und Ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in Ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als Sie eine frühere Rechtslage vorsah (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313).(VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209)Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 schließt die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nur dann aus, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als Sie eine frühere Rechtslage vorsah vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, 19.1.2012, 2011/22/0313).(VwGH 16.01.2018, Ra 2017/22/0209) Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. Urteile EuGH
  1. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C-369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH
  2. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH
  3. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).(VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004)Die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden vergleiche Urteile EuGH
  4. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay ua; und C-369/01 - N. Sahin; sowie Urteil EuGH
  5. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak; und C-301/09 - Oguz); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren vergleiche Urteil EuGH Abatay; sowie Urteil EuGH
  6. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande; wonach Artikel 13, ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche Urteil EuGH Abatay).(VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die bP kann sich nicht auf die Stillhalteklausel berufen, weil sie die österreichischen Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise nicht eingehalten hat. Ihren eigenen Angaben nach ist sie nicht rechtmäßig eingereist, hat in weiterer Folge unter Verstoß gegen § 117 FPG eine Aufenthaltsehe geschlossen und blieb anher weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Abgesehen davon ist anzumerken, dass sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Beschwerdeangaben ergibt, dass die bP die Voraussetzungen des Art 6 oder Art 7 leg cit. erfüllen würde. Die bP kann sich nicht auf die Stillhalteklausel berufen, weil sie die österreichischen Vorschriften auf dem Gebiet der Einreise nicht eingehalten hat. Ihren eigenen Angaben nach ist sie nicht rechtmäßig eingereist, hat in weiterer Folge unter Verstoß gegen Paragraph 117, FPG eine Aufenthaltsehe geschlossen und blieb anher weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Abgesehen davon ist anzumerken, dass sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Beschwerdeangaben ergibt, dass die bP die Voraussetzungen des Artikel 6, oder Artikel 7, leg cit. erfüllen würde. Der bP kommt somit auch aus dem zitierten Abkommen kein Aufenthaltsrecht zu. Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG gefallen ist, ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden.Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG gefallen ist, ihr von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die Ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die Ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Das Bundesamt führte aus, dass festgestellt werden konnte, dass in Österreich ein kleiner Teil der Kernfamilie (nämlich zwei Schwestern, der Sohn aus erster Ehe und einige Cousins) lebt. Der Rest der Kernfamilie, wie der Vater, die Tochter, ihre Ehegattin aus der ersten Ehe und weitere Geschwister leben in der Türkei. Die beschwerdeführende Partei verfüge somit ind er Türkei über soziale Anknüpfungspunkte. Fest stünde, dass sich die beschwerdeführende Partei in Österreich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens illegal aufgehalten hat. Zuletzt habe sie versucht sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel und einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erschleichen. Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels wurde aber bereits im Jahr 2016 durch die Magistratsabteilung 35 abgewiesen. Sie habe trotzdem weiterhin illegal in Österreich verweilt. Sie sei in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach der Rückkehr in die Türkei könne sie am Arbeitsmarkt wieder Fuß fassen. Sie sei arbeitsfähig, gesund und nehme keine Medikamente. Sie habe bislang in der Türkei durch Arbeiten auf Baustellen ihren Lebensunterhalt verdient. Festzuhalten sei, dass zwar ein Eingriff in das Familienleben stattfinde, da ihre zwei Schwestern, der Sohn und Cousins in Österreich leben, feststehe aber, dass die beschwerdeführende Partei volljährig sei, über Familienangehörige in der Türkei verfüge, sich jahrelang illegal in Österreich aufgehalten habe und sie sich dessen bewusst war, dass sie über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und daher in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz führen könne. Sie sei nicht zur legalen Arbeitsaufnahme berechtigt und könne ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Bestreiten. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass im konkreten Fall kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorliege. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei in diesem Fall zulässig bzw. notwendig, da sie sich in Österreich über mehrere Jahre hinweg illegal aufgehalten habe, durch das Bezirksgericht sei auch rechtskräftig festgestellt worden, dass sie eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen hatbe Ein gewisser Grad an Integration werde seitens der Behörde durchaus anerkannt. Allerdings würden die Verstöße gegen die öffentliche Ordnung schwerwiegend sein und die privaten und familiären Interessen überwiegen.Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass im konkreten Fall kein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK vorliege. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei in diesem Fall zulässig bzw. notwendig, da sie sich in Österreich über mehrere Jahre hinweg illegal aufgehalten habe, durch das Bezirksgericht sei auch rechtskräftig festgestellt worden, dass sie eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen hatbe Ein gewisser Grad an Integration werde seitens der Behörde durchaus anerkannt. Allerdings würden die Verstöße gegen die öffentliche Ordnung schwerwiegend sein und die privaten und familiären Interessen überwiegen. Das BVwG gelangt unter Würdigung der Ermittlungsergebnisse einschließlich der Beschwerdeangaben ebenso zu Ergebnis, dass gegenständlich grds. zwar ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gegeben ist, jedoch hat die bP dieses hier in Österreich im Wesentlichen in einer Zeit erlangt, als der Aufenthalt nicht rechtmäßig war und konnte sie auch nicht wirklich vertretbar davon ausgehen, dass sie dauerhaft in Österreich verbleiben darf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Eingriff schon deshalb auch relativiert, da die bP in der Einvernahme beim Bundesamt schon den dringlichen Wunsch äußerte, dass sie jedenfalls so schnell als möglich in die Türkei zurückkehren möchte, was sie auch tatsächlich in der Praxis umgesetzt hat. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten, ihren Bindungen im Herkunftsstaat und ihrem Verhalten im Bundesgebiet, ging das Bundesamt vom Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Österreich aus und nahm gem. Art 8 Abs 2 EMRK eine Abwägung mit öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vor.Unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten, ihren Bindungen im Herkunftsstaat und ihrem Verhalten im Bundesgebiet, ging das Bundesamt vom Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Österreich aus und nahm gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Abwägung mit öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vor. Resümierend gelangte das Bundesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere das hohe Interesse des Staates an einer geordneten Zuwanderung von Fremden, die privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen würden. Es seien keine besonderen integrativen Erfolge hervorgekommen und habe die bP zudem über eine Ehe hinweggetäuscht, um sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen. Dem kann seitens des BVwG nicht entgegen getreten werden und schließt sich das Gericht dieser Begründung im Wesentlichen an. Da sich die bP zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bereits wieder in der Türkei befindet, war gem. § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig war.Da sich die bP zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG bereits wieder in der Türkei befindet, war gem. Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung rechtmäßig war. Zulässigkeit einer Abschiebung Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hatte das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hatte das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. § 46 FPG gegeben. Die bP wollte auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch wieder so schnell als möglich in die Türkei zurückkehren und hat selbst kein Vorbringen erstattet, wonach sie in der Türkei eine relevante Gefährdung erwarten würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben. Die bP wollte auf eigenen, ausdrücklichen Wunsch wieder so schnell als möglich in die Türkei zurückkehren und hat selbst kein Vorbringen erstattet, wonach sie in der Türkei eine relevante Gefährdung erwarten würde. Erlassung eines Einreiseverbotes Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG und erachtete eine Dauer von fünf Jahren als angemessen. In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen nur dahingehend entgegengetreten, dass das Einreiseverbot sich deshalb als rechtswidrig erweise, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig sei. Weiters habe die beschwerdeführende Partei auch keine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen.Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG und erachtete eine Dauer von fünf Jahren als angemessen. In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen nur dahingehend entgegengetreten, dass das Einreiseverbot sich deshalb als rechtswidrig erweise, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig sei. Weiters habe die beschwerdeführende Partei auch keine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen. § 53 FPGParagraph 53, FPG
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.,
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;,
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)Paragraph 53, Absatz 3, FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt führt im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei schwerwiegende Umgehungshandlungen gesetzt habe um gesetzliche Niederlassungs bestimmungen auszuhebeln. Das Bezirksgericht habe mit rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Ehe eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, um dadurch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen.Das Bundesamt führt im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei schwerwiegende Umgehungshandlungen gesetzt habe um gesetzliche Niederlassungs bestimmungen auszuhebeln. Das Bezirksgericht habe mit rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Ehe eingegangen ist, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen zu wollen, um dadurch den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Trotz des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes und Abweisung des Aufenthaltstitels bzw. des diesbezüglichen Antrages durch die Magistratsabteilung 35, habe die beschwerdeführende Partei weiterhin illegal in Österreich gelebt. In der Einvernahme vom
  2. Dezember 2019 habe sie sogar gegenüber der Behörde bestätigt, dass sie gewusst habe, dass der Aufenthalt nicht rechtmäßig war. Anzumerken sei, dass Übertretungen der Zuwanderungsbestimmungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen, die Republik Österreich sei darauf bedacht, die Neuzuwanderungen zu regulieren und es werde besonders Wert darauf gelegt, dass diese Neuzuwanderungen in Interessensabwägungen mit der Republik Österreich einhergehen. Feststehe, dass im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse der beschwerdeführenden Partei vorgehe. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d. h. im Hinblick darauf, wie die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Leben in Österreich insgesamt gestaltete, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gegeben sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkt in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in diesem Fall Art. 8 EMRK nicht. Die gesamte Beurteilung des Verhaltens, der konkreten Lebensumstände sowie der familiären privaten Anknüpfungspunkte sei von der Behörde durchgeführt worden und sei diese zum Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten, d. h. im Hinblick darauf, wie die beschwerdeführende Partei ihr bisheriges Leben in Österreich insgesamt gestaltete, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gegeben sei. Die familiären und privaten Anknüpfungspunkt in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze in diesem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Die gesamte Beurteilung des Verhaltens, der konkreten Lebensumstände sowie der familiären privaten Anknüpfungspunkte sei von der Behörde durchgeführt worden und sei diese zum Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das BVwG schließt sich im Wesentlichen den Argumenten des Bundesamtes an und vertritt ebenfalls, dass das bisherige Verhalten der bP in Österreich und die dabei gezeigte Gesinnung, maßgebliche Vorschriften in Österreich nicht einhalten zu wollen bzw. wissentliche zu missachten, auf der Hand liege. Für die Legalisierung des Aufenthaltes scheute sie auch vor der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht zurück. Mit der Dauer von 5 Jahren hat die Behörde zwar das Höchstmaß ausgeschöpft, jedoch erscheint dies unter Berücksichtigung des konkreten Verhaltens der bP mit dem langjährigen nicht rechtmäßigen Aufenthalt samt dem Eingehen einer Scheinehe angemessen zu sein. Die Beschwerde ist dem Einreiseverbot selbst und dessen Dauer auch nicht konkret entgegen getreten. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Das Bundesamt hat der Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Zusammengefasst führte die Behörde zur Begründung aus, dass die beschwerdeführende Partei während ihres Aufenthaltes gezeigt habe, dass sie in keinster Weise gewillt ist, wesentliche Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu akzeptieren. Im Zuge der Prüfung des Einreiseverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten sei, weil sie durch ihr verfahrensgegenständliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ihr Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich nähmlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühren würden. Für die Behörde stehe fest, dass im Falle der Rückkehr in die Türkei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.Das Bundesamt hat der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Zusammengefasst führte die Behörde zur Begründung aus, dass die beschwerdeführende Partei während ihres Aufenthaltes gezeigt habe, dass sie in keinster Weise gewillt ist, wesentliche Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung zu akzeptieren. Im Zuge der Prüfung des Einreiseverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten sei, weil sie durch ihr verfahrensgegenständliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Ihr Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich nähmlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühren würden. Für die Behörde stehe fest, dass im Falle der Rückkehr in die Türkei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Anzumerken ist auch, dass die bP im Verfahren ohnedies persönlich den Wunsch aussprach, so schnell als möglich in die Türkei zurückkehren zu wollen, was am
  3. Dezember 2019, somit einen Tag nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, auch bereits erfolgt ist. Aufgrund der gegenständlichen Sachentscheidung erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtshofes keine eigene Entscheidung darüber, ob der Beschwerde doch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die Beschwerde wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung und bedurfte es diesbezüglich keiner Erörterung. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Art 8 EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052)In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052) Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2228144.1.00

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