Obsah (22)
§ 28§§ 54Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2§ 8§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlL515 2140544-2 SpruchL515 2140544-2/28E Schriftliche Ausfertigung des am 19.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntn
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 9 Abs. 1 und Abs. 4, 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 9, Absatz eins und Absatz 4, 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird
§ 28Abs.1 Vw
GVG, § 10 AsylG, § 52 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.
§§ 54, 55 Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl 100/2005 idgF wird der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und war bisher seit 17.7.2007 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig. Die Zuerkennung dieses Schutzes wurde mit dem Umstand begründet, dass sie die Mutter einer minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ist.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und war bisher seit 17.7.2007 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig. Die Zuerkennung dieses Schutzes wurde mit dem Umstand begründet, dass sie die Mutter einer minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ist. I.1.
- Die Tochter der bP, mit welcher diese nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, erlangte im Jahr 2013 die Volljährigkeit. Sie ist nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigte im Bundes-gebiet aufhältig.römisch eins.1.
- Die Tochter der bP, mit welcher diese nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, erlangte im Jahr 2013 die Volljährigkeit. Sie ist nach wie vor als subsidiär Schutzberechtigte im Bundes-gebiet aufhältig. Am 7.5.2019 brachte die Tochter der bP bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ aus dem Anlass eines Zweck-änderungsantrages ein. Eine Entscheidung über den Antrag lag zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses noch nicht vor. I.1.
- Neben der Tochter der bP sind im Bundesgebiet deren Eltern aufhältig, welche zwischenzeitig österreichische Staatsbürger sind.römisch eins.1.
- Neben der Tochter der bP sind im Bundesgebiet deren Eltern aufhältig, welche zwischenzeitig österreichische Staatsbürger sind. I.1.
- In Bezug auf die bP liegt eine gemischte schizoaffektive Störung vor und stand sie bis 16.1.2018 unter Sachwalterschaft. Diese wurde nicht verlängert und wurde auch kein Erwachsenenhelfer bestellt.römisch eins.1.
- In Bezug auf die bP liegt eine gemischte schizoaffektive Störung vor und stand sie bis 16.1.2018 unter Sachwalterschaft. Diese wurde nicht verlängert und wurde auch kein Erwachsenenhelfer bestellt. I.2.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I) und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46FPG zulässig sei.
Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde angeordnet, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 9, Absatz 4, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde angeordnet, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.2.
- Die belangte Behörde ging davon aus, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Tochter der bP die Voraussetzungen für die Erteilung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wegfielen. Ebenso verfüge sie in Österreich über nur gering ausgeprägte private und familiäre Bindungen.römisch eins.2.
- Die belangte Behörde ging davon aus, dass mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Tochter der bP die Voraussetzungen für die Erteilung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wegfielen. Ebenso verfüge sie in Österreich über nur gering ausgeprägte private und familiäre Bindungen. I.2.
- Zur allgemeinen Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung –auch in Bezug auf psychische Erkrankungen- ist flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur allgemeinen Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung –auch in Bezug auf psychische Erkrankungen- ist flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die bP verfüge in Armenien über ausgeprägte familiäre Bindungen, war in der Vergangenheit vorübergehend erwerbstätig und stelle sich ihr psychischer Zustand schlecht dar. In Armenien verfüge sie weder über Anknüpfungspunkte, noch über eine Existenzgrundlage. Der Zeitpunkt der Aberkennung des Status einer Asylberechtigten sei nicht nachvollziehbar, zumal die Volljährigkeit der Tochter schon vor geraumer Zeit eintrat. Ebenso sei die Annahme der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG verfehlt, weil sich diese Bestimmung nur Änderungen in den (originären) Gründen und nicht auf Änderungen in Bezug auf § 34 AsylG beziehe. Die bP führte hierzu referenzweise Judikatur an.Der Zeitpunkt der Aberkennung des Status einer Asylberechtigten sei nicht nachvollziehbar, zumal die Volljährigkeit der Tochter schon vor geraumer Zeit eintrat. Ebenso sei die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG verfehlt, weil sich diese Bestimmung nur Änderungen in den (originären) Gründen und nicht auf Änderungen in Bezug auf Paragraph 34, AsylG beziehe. Die bP führte hierzu referenzweise Judikatur an. Die bB hätte darüber hinaus ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit ho. Erk. vom 22.8.2018 der angefochtene Bescheid dahingehend behoben, soweit mit diesem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zumal im gegenständlichen Fall § 18 Abs. 1 BFA-VG keine Anwendung findet.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit ho. Erk. vom 22.8.2018 der angefochtene Bescheid dahingehend behoben, soweit mit diesem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zumal im gegenständlichen Fall Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG keine Anwendung findet. I.
- Im Rahmen einer schriftlichen Beweisaufnahme wiederholte und bekräftigte die bP ihr bisheriges Vorbringen und legte verschiedene Referenzschreiben bzw. Bescheinigungen über abgelegte Deutschkurse und die bestandene Integrationsprüfung vor.römisch eins.
- Im Rahmen einer schriftlichen Beweisaufnahme wiederholte und bekräftigte die bP ihr bisheriges Vorbringen und legte verschiedene Referenzschreiben bzw. Bescheinigungen über abgelegte Deutschkurse und die bestandene Integrationsprüfung vor. I.
- Am 19.11.2019 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch, deren wesentliche Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:römisch eins.
- Am 19.11.2019 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch, deren wesentliche Inhalt wie folgt wiedergegeben wird: „… RI: Laut Beschwerde waren Sie bis 16.01.2018 besachwaltert. Wurde diese Sachwalterschaft verlängert bzw. in eine Erwachsenenhilfe übergeleitet? P: Nein. Ich habe eine Sozialbetreuung. Mir wurde eine Wohnung vom „ XXXX “ zurückgenommen. Meine Sozialbetreuung kümmert sich darum, dass ich diese wieder zurückbekomme. P: Nein. Ich habe eine Sozialbetreuung. Mir wurde eine Wohnung vom „ römisch 40 “ zurückgenommen. Meine Sozialbetreuung kümmert sich darum, dass ich diese wieder zurückbekomme. … RI: Nach ho. Ansicht leiden Sie an einer Krankheit, die in Armenien behandelbar ist. Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P: Meine Oma väterlicherseits ist Türkin. Sie bringen mich in eine ausweglose Lage. Ich bin hier obdachlos gewesen. Ich habe mit Serben, Kroaten und Ungarn in Nachbarschaft im Obdachlosenheim gelebt. RI: Haben Sie jetzt einen ordentlichen Wohnsitz? P: Nein. Jetzt wohne ich im Volkshilfeheim. Ich bekomme Grundversorgung. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ich brauche meine Unterkunft, die mir der Staat immer wieder genommen hat. Ich war in der Grundversorgung und habe als Putzfrau gearbeitet. Ich habe die Integrationsprüfung in der Zwischenzeit abgelegt (RV legt Zeugnis zur Integrationsprüfung vor). P: Ich brauche meine Unterkunft, die mir der Staat immer wieder genommen hat. Ich war in der Grundversorgung und habe als Putzfrau gearbeitet. Ich habe die Integrationsprüfung in der Zwischenzeit abgelegt Regierungsvorlage legt Zeugnis zur Integrationsprüfung vor). RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Ich habe gratis Übersetzungen gemacht für Tschetschenen, Armenier. Ich habe gratis Geige gespielt. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P: Nein. Nach Rückübersetzung: ich kann arbeiten RI: Haben Sie gearbeitet, als Sie subsidiär Schutzberechtigt waren? P ist ungehalten und gibt nicht angebrachte Unmutsäußerungen von sich. Nach Rückübersetzung: Ich habe 3 Monate gearbeitet RI wiederholt die Frage. P: Nein, offiziell angemeldet war ich nicht. RI: Als subsidiär Schutzberechtigte haben Sie Zugang zum Arbeitsmarkt. Warum haben Sie nicht gearbeitet? P: Am Anfang war ich im Camp und habe den subsidiären Schutz bekommen. Keiner hat mir gesagt, dass ich arbeiten gehen kann (P schildert ihre bisherigen Wohnsitze). Ich habe verschiedene Bewerbungen geschickt, aber niemand hat geantwortet. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Ich bin Fuß- und Nageldesignerin. Ich könnte auch zurück zu Hellrein gehen. RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Ich habe zu Freundinnen Kontakt über WhatsApp und Viber. Sonst habe ich mit niemanden Kontakt. Nach Rückübersetzung: Ich habe in Jerewan Freundinnen RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Ich wollte nur vom Staat, dass sie mich unterstützen. Ich fordere, dass ich Sicherheit bekomme. Ich lebe schon 12 Jahre hier. Ich bekomme verschiedene Unterkünfte hier, ich fühle mich wie in einem Aquarium. Es wird die Polizei geholt und ich auch in psychiatrische Anstalten gebracht. Wenn der Staat keine finanziellen Mittel für eine Unterkunft hat, dann soll er sagen, dass das Verfahren beendet wird und ich meinen Weg gehen kann, aber nicht nach Armenien. Ich werde für den Staat, der etwas für mich macht, alles machen. Ich habe zur Zeit keine Unterkunft (P wiederholt Teile ihres bereits erstatteten Vorbringens). RI: Das ho. Gericht geht davon aus, dass Sie an keiner Erkrankung leiden, welche in Armenien nicht behandelbar wäre und stünde ihnen der Zugang zum armenischen Gesundheitssystem offen. Ebenso haben Sie Zugang zum armenischen Sozialsystem, zum in Armenien caritativ tätigen Organisationen, sowie zu in Armenien laufenden Unterstützungsprogrammen für Rückkehrer. In Armenien gibt es ein mit der österreichischen Erwachsenenhilfe vergleichbares System der Sachwalterschaft. P: Ich habe in Armenien niemanden. Meine Oma ist Türkin. Wie soll ich zur armenischen Polizei gehen, ich habe Angst vor dem armenischen Staat. P gibt verschiedene Unmutsäußerungen von sich. RI weist P auf Ihr unangemessenes Verhalten hin, worauf sie den VH-Saal für wenige Minuten verlässt. Fragen des BehV: Keine. Fragen des RV: Keine. Fragen des Regierungsvorlage, Keine. Stellungnahme des BehV: BehV: Ich verweise auf den angefochtenen Bescheid und auf den Schriftsatz vom 03.09.
- Zudem kamen auch in der heutigen VH keine Umstände hervor, wonach sich die BF seit dem erlassenen Bescheid sozial oder beruflich integriert hätte. Stellungnahme des RV: Stellungnahme des Regierungsvorlage, RV: Die vorgelegten Länderfeststellungen werden zur Kenntnis genommen. Weiters wird auf die vorgebrachte Beschwerde und Unterlagen verwiesen. Regierungsvorlage, Die vorgelegten Länderfeststellungen werden zur Kenntnis genommen. Weiters wird auf die vorgebrachte Beschwerde und Unterlagen verwiesen. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will. P: Ich habe Fotos, dass ich für die Caritas zu Silvester fotografiert habe. Es ist auch zu sehen, wie ich mit der Geige spiele. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist eine jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Frau. Es kann nicht festgestellt werden, ob die bP in Armenien noch über verwandtschaftliche Bindungen verfügt. Es steht jedoch fest, dass die bP nach wir vor mit Freundinnen in Armenien in Verbindung steht. Die bP hat als armenische Staatsbürgerin Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem und verfügt sie in Armenien über eine ausreichende Existenzgrundlage. In Österreich halten sich die bereits genannten Verwandten der bP auf. Die Eltern der bP sind zwischenzeitig österreichische Staatsbürger. Der zwischenzeitig volljährigen Tochter der bP ist als subsidiär Schutzberechtigte im Bundesgebiet aufhältig. Die bP bestreitet ihren Lebensunterhalt durch Leistungen der öffentlichen Hand und ging in den mehr als 12 Jahren, in denen sie sich im Bundesgebiet befindet, überwiegend keiner Beschäftigung nach. Die weiteren privaten und familiären Bindungen ergeben sich aus den seitens der bB nicht widerlegten Angaben und liegt in Bezug auf die bP die bereits beschriebene psychische Beeinträchtigung vor. Gegenwärtig ist die bP jedenfalls handlungsfähig. Sie ist in einer Art und Weise verhaltens-auffällig, welche auf ihr Umfeld nicht deeskalierend wirkt. Die Identität der bP steht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. Es wird als bekannt vorausgesetzt, dass in Armenien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft, vergleichbar mit der innerstaatlichen Rechtsordnung besteht. Die Republik Armenien ist zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.Die Republik Armenien ist zwischenzeitig ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.
- Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Rückkehrhindernisse nach Armenien können nicht festgestellt werden. Die bP verfügt über eine Existenzrundlage und Zugang zum armenischen Gesundheitssystem, sowie zum armenischen Arbeitsmarkt. Sie unterhält nach wie vor Kontakte zu Freundinnen in Armenien. Es steht der bP auch frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und Beratungs- bzw. Unterstützungsleistungen, welche (auch) Rückkehrern offen stehen in Anspruch nehmen (vgl. hierzu die im Beschwerdeverfahren erörterte Auskunft der Staatendokumentation vom 9.10.2015, sowie vom 18.10.2018, sowie die Auskunft des Vertrauensanwaltes in Armenien vom 17.7.2019, woraus sich ua. ergibt, dass Rückkehrern im Falle der Bedürftigkeit zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird). Die bP leidet auch an keiner Erkrankung, welche in Armenien nicht behandelbar wäre und existieren auch keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde.Rückkehrhindernisse nach Armenien können nicht festgestellt werden. Die bP verfügt über eine Existenzrundlage und Zugang zum armenischen Gesundheitssystem, sowie zum armenischen Arbeitsmarkt. Sie unterhält nach wie vor Kontakte zu Freundinnen in Armenien. Es steht der bP auch frei, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und Beratungs- bzw. Unterstützungsleistungen, welche (auch) Rückkehrern offen stehen in Anspruch nehmen vergleiche hierzu die im Beschwerdeverfahren erörterte Auskunft der Staatendokumentation vom 9.10.2015, sowie vom 18.10.2018, sowie die Auskunft des Vertrauensanwaltes in Armenien vom 17.7.2019, woraus sich ua. ergibt, dass Rückkehrern im Falle der Bedürftigkeit zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird). Die bP leidet auch an keiner Erkrankung, welche in Armenien nicht behandelbar wäre und existieren auch keine Hinweise, dass sie keinen Zugang zum armenischen Gesundheitssystem finden würde.,
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines vorgelegten nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines vorgelegten nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die im Beschwerdeverfahren eingeführten Quellen geben in Bezug auf die individuelle Lage der bP im Wesentlichen jene Lage wieder, welche bereits von der bB angenommen wurde.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die im Beschwerdeverfahren eingeführten Quellen geben in Bezug auf die individuelle Lage der bP im Wesentlichen jene Lage wieder, welche bereits von der bB angenommen wurde. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Dass in Armenien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft, vergleichbar mit der innerstaatlichen Rechtsordnung besteht, wird für die bP als armenische Staatsbürgerin und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt vorausgesetzt und bedarf daher keines speziellen Sachverhalts. II.2.
- Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: „1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov&Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.3.2. Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung II.3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die dort genannte Dauer zu erteilen. II.3.2.2.
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid ua. dann abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9Abs. 4 Asyl
G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:römisch zwei.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Die Voraussetzungen, nämlich, dass die subsidiär schutzberechtigte Tochter minderjährig ist, sind nicht mehr gegeben. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z1 Alt 2 AslyG vorliegt. Dieser Umstand zeigt sich besonders plastisch, wenn man sich vor Augen hält, dass die bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden wäre, wenn ihre Tochter bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet volljährig gewesen wäre.Die Voraussetzungen, nämlich, dass die subsidiär schutzberechtigte Tochter minderjährig ist, sind nicht mehr gegeben. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben nicht mehr vorliegen und somit der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Z1 Alt 2 AslyG vorliegt. Dieser Umstand zeigt sich besonders plastisch, wenn man sich vor Augen hält, dass die bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden wäre, wenn ihre Tochter bereits bei der Einreise in das Bundesgebiet volljährig gewesen wäre. Die seitens der bP in der Beschwerde zitierte Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall schon deswegen nicht anwendbar, weil dort einem subsidiär Schutzberechtigten, welchem diesen Status als Minderjähriger im Familienverfahren dieser Status zuerkannt wurde, der Status aberkannt wurde, weil er die Volljährigkeit erreichte. Es handelt sich somit um einen anders gelagerten Sachverhalt, dem auch eine andere Interessenslage zu Grunde liegt. Auch geht der Einwand der bP, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP nach dem Eintritt der Volljährigkeit wiederholt verlängert wurde, ins Leere, weil im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts die bB zu prüfen hatte, ob die bP noch subsidiär Schutzberechtigte war, was zweifelsfrei noch gegeben war. Auch kann dem § 9 AsylG nicht entnommen werden, dass das Unterlassen des Einleitens eines Aberkennungsverfahrens zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Behörde Präklusivwirkung erzeugt.Auch geht der Einwand der bP, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP nach dem Eintritt der Volljährigkeit wiederholt verlängert wurde, ins Leere, weil im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Verlängerung dieses Aufenthaltsrechts die bB zu prüfen hatte, ob die bP noch subsidiär Schutzberechtigte war, was zweifelsfrei noch gegeben war. Auch kann dem Paragraph 9, AsylG nicht entnommen werden, dass das Unterlassen des Einleitens eines Aberkennungsverfahrens zum ehestmöglichen Zeitpunkt für die Behörde Präklusivwirkung erzeugt. Der Einwand, dass die Großmutter der bP „Türkin“ war, war bereits im Asylverfahren Prüfungsgegenstand, hat dort nicht zur Zuerkennung eines entsprechenden Status geführt und ist hier aufgrund der Rechtskraftwirkung des Asylbescheides nicht neuerlich meritorisch zu prüfen. II.3.2.
- Im Rahmen einer weiteren Betrachtung der Situation der ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen: römisch zwei.3.2.
- Im Rahmen einer weiteren Betrachtung der Situation der ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Armenien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Es wird hier auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Person bzw. zum armenischen Sozialsystem verwiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die bP aus einem Kulturkreis stammt, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und leben die Eltern der bP im Bundesgebiet, welche diese ihren Ausführungen zufolge bereits in der Vergangenheit unterstützten. Auch hier handelt es sich um ein als notorisch anzunehmendes Phänomen, dass die armenische Diaspora ihre Familien in Armenien unterstützt und es kamen keine Hinweise hervor, dass es im gegenständlichen Fall anders sein sollte. Darüber hinaus wäre es der bP unbenommen, über ihre Freundinnen, mit denen sie im Kontakt steht, vor ihrer Rückkehr Kontakt aufzunehmen um auf diese Weise entsprechende Vorkehrungen treffen zu können.Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Die bP stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Es wird hier auf die bereits getroffenen Feststellungen zur Person bzw. zum armenischen Sozialsystem verwiesen. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die bP aus einem Kulturkreis stammt, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und leben die Eltern der bP im Bundesgebiet, welche diese ihren Ausführungen zufolge bereits in der Vergangenheit unterstützten. Auch hier handelt es sich um ein als notorisch anzunehmendes Phänomen, dass die armenische Diaspora ihre Familien in Armenien unterstützt und es kamen keine Hinweise hervor, dass es im gegenständlichen Fall anders sein sollte. Darüber hinaus wäre es der bP unbenommen, über ihre Freundinnen, mit denen sie im Kontakt steht, vor ihrer Rückkehr Kontakt aufzunehmen um auf diese Weise entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. Auch steht es der bP nach wie vor frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen –sie gibt selbst an, arbeitsfähig zu sein- und wie bereits erwähnt, das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und Unterstützung für Rückkehrer anzunehmen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die Zumutbarkeit der Annahme einer –ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht. Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“. Im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, stellen sich im gegenständlichen Fall die oa. Fragen nicht, zumal seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden konnten, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor. Die bP bedarf gegenwärtig sichtlich auch keiner Erwachsenenhilfe und wurde bereits festgehalten, dass in der Republik Armenien ein hiermit vergleichbares Rechtsinstitut in Form der Sachwalterschaft besteht, welches der bP offen stünde, wenn sie dieses benötigen würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN). Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet. II.3.2.
- Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war ihr gem. § 9 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.römisch zwei.3.2.
- Da der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war ihr gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. II.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
- Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.3.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.3.
- Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- –
- …
- einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)–
(4)… § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)–
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)…
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn„§ 52.
(1)…,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- –
- …
- ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde. und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.3.
- Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger –jedoch nicht strafbarer- Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, nach Dafürhalten der bB jedoch nicht in Bezug auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Mit der Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.3.
- Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger –jedoch nicht strafbarer- Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten, nach Dafürhalten der bB jedoch nicht in Bezug auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Mit der Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten liegt kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan. II.3.3.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.3.
- Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.3.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.römisch zwei.3.3.
- Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt. II.3.3.5.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.3.5.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.3.
- Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und stellte sich der Aufenthalt von der Einbringung des Antrages bis zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten als legal dar. Ebenso ist die bP bereits einen dermaßen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig, für den die höchstgerichtliche Judikatur für den Regelfall davon ausgeht, dass die privaten Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK überwiegen und nur beim Vorhandensein von exzeptionellen Umständen –welche hier nach Ansicht des ho. Gerichts nicht ersichtlich sind- vom Gegenteil auszugehen ist (anders mag allenfalls zu entscheiden sein, wenn die bP nach dem Ablauf eines Jahres die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfüllt).römisch zwei.3.3.
- Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig und stellte sich der Aufenthalt von der Einbringung des Antrages bis zur Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten als legal dar. Ebenso ist die bP bereits einen dermaßen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufhältig, für den die höchstgerichtliche Judikatur für den Regelfall davon ausgeht, dass die privaten Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK überwiegen und nur beim Vorhandensein von exzeptionellen Umständen –welche hier nach Ansicht des ho. Gerichts nicht ersichtlich sind- vom Gegenteil auszugehen ist (anders mag allenfalls zu entscheiden sein, wenn die bP nach dem Ablauf eines Jahres die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfüllt). Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte und sie selbst vorbrachte, noch mir Freundinnen in Armenien in Verbindung zu stehen. Es mag wohl eine neuerliche Integration in die armenische Gesellschaft möglich sein, wenngleich diese durch den verhältnismäßig langen Auslandsaufenthalt und den sich aus dem psychischen Zustand der bP ergebenden Verhaltensmuster erschweren mag. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Da der bP das Aufenthaltsrecht wiederholt lediglich zeitlich beschränkt erteilt wurde, musste sie damit rechnen, dass eine Verlängerung nicht mehr erfolgten wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wobei hier der Umstand der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem Zeitpunkt, als nach dem Dafürhalten der bB bereits die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigung vorgelegen wären und der hierdurch verursachten Prolongierung des legalen Aufenthaltes der bP im Rahmen der Interessensabwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen zu werten ist. Im Bundesgebiet sind die bereits beschriebenen nahen Angehörigen der bP aufhältig und stellt sich deren Aufenthalt als legal dar. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch Erkrankungen, welche Unterhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegen, bei bestimmten Einzelfallkonstellationen im Lichte des Art. 8 EMRK relevant sein können (vgl. Erk. des VwGH vom 22.07.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 06.05.2001, 44599/98, Fall Bensaid v. Vereinigtes Königreich, Z 46). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt und wurde hier bereits festgehalten, dass der psychische Zustand der bP ihre Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft erschweren würde.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch Erkrankungen, welche Unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK liegen, bei bestimmten Einzelfallkonstellationen im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant sein können vergleiche Erk. des VwGH vom 22.07.2011, 2010/22/0171 mit Verweis auf EGMR 06.05.2001, 44599/98, Fall Bensaid v. Vereinigtes Königreich, Ziffer 46,). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt und wurde hier bereits festgehalten, dass der psychische Zustand der bP ihre Wiedereingliederung in die armenische Gesellschaft erschweren würde. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen der bP gegenüberstehen und ist festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungs-fähigen Einzelfall von einem gegenwärtig nicht bloß vorübergehend anzunehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist und ist daher gem. § 9 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass den bereits beschriebenen öffentlichen Interessen die ebenfalls beschriebenen privaten Interessen der bP gegenüberstehen und ist festzuhalten, dass im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungs-fähigen Einzelfall von einem gegenwärtig nicht bloß vorübergehend anzunehmenden Überwiegen der privaten gegenüber den öffentlichen Interessen im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen ist und ist daher gem. Paragraph 9, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II.
- § 55 AsyG lautet:römisch zwei.
- Paragraph 55, AsyG lautet: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist undSinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit-Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeit- punkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG),, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegen, war der bP eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegen, war der bP eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. II.5. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte die Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Bescheides unterbleiben.römisch zwei.5. Aufgrund der Sprachkenntnisse der bP konnte die Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Bescheides unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des subsidiären Schutzes, bzw. zu dessen Verlust, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des subsidiären Schutzes, bzw. zu dessen Verlust, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2140544.2.00