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{'item': 'L521 2171844-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlL521 2171844-1 SpruchL521 2171844-1/28E L521 2171854-1/19E L521 2171855-1/19E L521 2171858-1/27E L521 2171860-1/34EL521 2171863-1/19EL521 2171860-1/34E, L521 2171863-1/19E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.11.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2019 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der zum Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind verheiratet und die leiblichen Eltern des Erstbeschwerdeführers. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe an. Sie bekennen sich ihren eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbaren Angaben zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und stellten nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  2. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 dar, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und sei als Taxifahrer erwerbstätig gewesen.2.
  3. Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 dar, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk römisch 40 gelebt und sei als Taxifahrer erwerbstätig gewesen. Er sei Witwer, seine Ehegattin XXXX sei am 13.09.2015 im Irak verstorben. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei minderjährigen Kindern und seinem Cousin etwa zwei Wochen vor der Antragstellung illegal mit gefälschten Reisepässen von Bagdad ausgehend im Luftweg über Erbil in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei er mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass sei im Irak verblieben.Er sei Witwer, seine Ehegattin römisch 40 sei am 13.09.2015 im Irak verstorben. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei minderjährigen Kindern und seinem Cousin etwa zwei Wochen vor der Antragstellung illegal mit gefälschten Reisepässen von Bagdad ausgehend im Luftweg über Erbil in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei er mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass sei im Irak verblieben. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Zweitbeschwerdeführer habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört. Die Familie sei deshalb von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden und sei infolgedessen in Bagdad unter falschen Identitäten untergetaucht. Nachdem die Verfolger sie aufgefunden hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten seine Wohnung zerstört und es wären seine Ehefrau und seine Tante auf offener Straße ermordet worden. Von einem Nachbarn habe er die Warnung erhalten, dass seine Wohnung belagert werde, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe. 2.
  4. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und sei als Soldat erwerbstätig gewesen. Er sei mit der Drittbeschwerdeführerin verheiratet.2.
  5. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, den Namen römisch 40 zu führen. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk römisch 40 gelebt und sei als Soldat erwerbstätig gewesen. Er sei mit der Drittbeschwerdeführerin verheiratet. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst vor, etwa zwei Wochen vor der Antragstellung mit einem Personenkraftwagen illegal von Bagdad nach Erbil gereist zu sein. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführer und die drei minderjährigen Enkel und ein Cousin wären ihm dann nachgereist. Von Erbil aus habe er den Irak im Luftweg in die Türkei verlassen. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei er mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Sein irakischer Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei verblieben. Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Zweitbeschwerdeführer aus, er habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört und werde deshalb seit dem Jahr 2003 von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden. Die Familie sei infolgedessen in Bagdad unter falschen Identitäten untergetaucht. Nachdem die Verfolger sie aufgefunden hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten die Wohnung zerstört und seine Schwiegertochter und seine Schwägerin erschossen. Von einem Nachbarn sei er verständigt worden, dass seine Wohnung belagert werde, sodass er sich zur Flucht entschlossen habe. 2.
  6. Die Drittbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, den Namen XXXX zu führen. Sie sei am XXXX in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk XXXX gelebt und habe zuletzt den Haushalt geführt. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet.2.
  7. Die Drittbeschwerdeführerin legte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar, den Namen römisch 40 zu führen. Sie sei am römisch 40 in Bagdad geboren, habe dort zuletzt im Bezirk römisch 40 gelebt und habe zuletzt den Haushalt geführt. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Im Hinblick auf den Reiseweg brachte die Drittbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, den Irak etwa zwei Wochen vor der Antragstellung mit dem Erstbeschwerdeführer, dem Zweitbeschwerdeführer und den drei minderjährigen Enkeln und einem Neffen glaublich illegal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei sie schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort des Landes verwiesen worden. Daraufhin sei sie mit der Fähre nach Athen gereist und von dort aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich verbracht worden. Ihr irakischer Reisepass sei beim Schlepper in der Türkei verblieben. Zu den Gründen der Ausreise befragt legte die Drittbeschwerdeführerin dar, der Zweitbeschwerdeführer habe während des Regimes von Saddam Hussen den irakischen Streitkräften angehört und die Familie sei deshalb von schiitischen Milizen und der Regierung verfolgt worden. Nachdem die Verfolger die in Bagdad unter falschen Identitäten untergetauchte Familie doch aufgefunden hätten, sei sie mit dem Tod bedroht worden. Die Verfolger hätten die Wohnung zerstört und ihre Schwiegertochter und ihre Schwester erschossen. Von einem Nachbarn habe sie die Nachricht erhalten, dass seine Wohnung belagert werde, sodass sie sich zur Flucht entschlossen habe. 2.
  8. Nach Zulassung der Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 02.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Er habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt und es wären ihm seine Angaben rückübersetzt worden. Zu seiner Person legte er konkretisierend dar, er habe in Bagdad in seinem Haus im Eigentum seines Vaters gelebt, welches nunmehr „von Milizverbänden“ besetzt worden sei. Er habe im Irak eine musikalische und eine pädagogische Ausbildung absolviert, jedoch „wegen der Probleme“ in seinem erlernten Beruf nicht arbeiten können. Zeugnisse könne er ebensowenig vorlegen, wie seinen irakischen Reisepass, da der Schlepper in der Türkei ihm diesen abgenommen habe. Seine Ehefrau sei am 13.09.2015 getötet worden, er habe aus der Ehe zwei Söhne und eine Tochter, nämlich die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, den minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer. Im Irak lebten derzeit noch ein Onkel und Tanten väterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten mütterlicherseits in Bagdad bzw. in der Umgebung von Bagdad. Seine Angehörigen wären als Händler und Transportunternehmer erwerbstätig, er stehe mit ihnen in gelegentlichem elektronischen Kontakt. Zur Finanzierung der Ausreise habe er im Irak sein Kraftfahrzeug veräußert. Insgesamt habe er für die Ausreise und die anschließende Schleppung EUR 14.000,00 aufgewendet. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte der Erstbeschwerdeführer dar, er habe mit seiner Ehefrau und seinen Eltern gemeinsam in Bagdad gelebt. Sein Vater sei „Offizier von der Regierung von Saddam Hussein“ gewesen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein sei sein Wohngebiet „in eine Art Geiselhaft“ genommen worden, da dort viele ehemalige Offiziere gelebt hätten. Seine Familie sei von schiitischen Milizen verfolgt worden, diese hätten auf „eine Gelegenheit gewartet“. Diese Gelegenheit sei eingetreten, als er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Eltern bei Verwandten außerhalb Bagdads gewesen sei. Am 13.09.2015 sei seine Ehefrau gemeinsam mit einer Tante mütterlicherseits zum Haus der Familie zurückgekehrt. Mitglieder einer schiitischen Miliz hätten das Haus ebenfalls aufgesucht. Er sei dann von einem Nachbarn angerufen worden, dieser habe ihn gefragt ob zu Hause sei. Der Nachbar habe ihm dann mitgeteilt, dass er Schüsse gehört habe. Nachdem ihm eine weitere telefonische Klärung des Sachverhalts nicht gelungen sei, habe er beschlossen, den Irak zu verlassen, um das Leben seiner Kinder und der restlichen Familie zu schützen. Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, seine Ehefrau und die Tante hätten aus dem Haus der Familie noch Wertgegenstände und Sachen der Kinder wegbringen wollen, da schiitischen Milizen sukzessive die Kontrolle über die Wohngegend übernommen hätten. Er habe seine Ehefrau nicht begleiten können, da es aufgrund Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers für das Regime von Saddam Hussein sehr gefährlich gewesen sei. Er habe seine Ehefrau auch davon abhalten wollen, zum Wohnhaus zurückzugehen, sie sei aber anderer Meinung gewesen. Eigentlich sei die Familie bei den Verwandten am 13.09.2015 zum Mittagessen eingeladen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Absicht angesprochen, sich nach Erbil zu begeben. Die Verwandten hätten sie daraufhin eingeladen, gleich bei ihnen zu bleiben. Auf neuerliche Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus dar, er sei zuvor bereits mehrmals von Fahrzeugen verfolgt worden. Das Haus der Familie sei auch einmal beschossen worden. Er habe diesen Vorfall bei einem behördlichen Checkpoint gemeldet. Dort sei ihm von einem Beamten mitgeteilt worden, dass behördlicherseits nichts bekannt wäre und so ein Zwischenfall nicht stattgefunden habe. Dieser Vorfall – der als Warnung zu verstehen sei – habe sich etwa drei Tage vor dem 13.09.2015 ereignet. 2.
  9. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 03.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte auch der Zweitbeschwerdeführer, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Er habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt, ob ihm diese rückübersetzt wurden wisse er nicht mehr. Zu seiner Person legte er konkretisierend dar, er habe in Bagdad in einem Haus in seinem Eigentum gelebt, könne jedoch darüber derzeit nicht verfügen. Im Irak habe er nach dem Schulbesuch eine militärische Ausbildung auf universitärem Niveau absolviert und habe abschließend bis zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein als Offizier in der irakischen Armee gedient. Nach der Auflösung der damaligen Armee habe er mit Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge gehandelt. Er habe allerdings mit seiner Familie ständig den Wohnort wechseln müssen. Identitätsdokumente im Original könne er ebensowenig vorlegen wie seinen irakischen Reisepass, da sich seine originalen Dokumente noch in Bagdad befinden würden. Seine Eltern wären bereits verstorben, aus der Ehe mit der Drittbeschwerdeführerin sei nur ein Sohn hervorgegangen. Von seinen drei Brüdern wären zwei bereits verstorben, der überlebende Bruder und seine drei Schwestern würden in Bagdad leben. Er verfüge in Bagdad ferner über zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits, darüber hinaus über zwei Tanten von der Zweitfrau seines Großvaters. Einer seiner Onkel arbeite als Stoffhändler, ein weiteres sei Angestellte im märkischen Gesundheitsministerium. Zwei weitere Onkel wären als Goldschmiede mit einem eigenen Geschäft tätig, wobei die Geschäfte bereits von den Söhnen geführt würden. Seine Verwandten würden jeweils über Eigentumswohnungen verfügen. Er stehe auch derzeit in einem guten Kontakt mit seinen Angehörigen. Zur Finanzierung der Ausreise habe er im Irak sein Kraftfahrzeug und das Kraftfahrzeug des Erstbeschwerdeführers veräußert. Insgesamt habe die Familie für die Ausreise und die anschließende Schleppung EUR 20.000,00 bezahlen müssen. Den Ausreiseentschluss habe er bereits im September oder Oktober 2014 gefasst, er habe ab diesem Zeitpunkt keine neue Ware mehr angeschafft und die Ausstellung von Reisepässen für die Familie veranlasst. Den Irak habe er dann am
  10. oder
  11. September 2015 verlassen. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte der Zweitbeschwerdeführer dar, im September 2015 hätten Milizen auf sein Wohnhaus geschossen. Nach dieser Drohung sei ihm klar geworden, dass er und die Familie verfolgt würden. Er habe sich dann zu Verwandten begeben und gleichzeitig Kontakt zu den Nachbarn gehalten. Diese hätten dringend abgeraten, in das Haus der Familie zurückzukehren. Der Erstbeschwerdeführer habe dennoch seine Ehefrau und seine Tante mütterlicherseits in das Wohnhaus zurückgeschickt, um Dokumente, Goldschmuck und persönliche Gegenstände herbeizuschaffen. Ein Freund des Erstbeschwerdeführers, demselben Bezirk wohnen würde, habe ihn dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass es im Wohnhaus der Familie zu einer Schießerei gekommen sei und er keinesfalls zurückkehren dürfe. Er habe dann zunächst die Drittbeschwerdeführerin und seine Enkel voraus in die Türkei geschickt. Er selbst sei mit dem Erstbeschwerdeführer über Erbil in die Türkei ausgereist. Sie hätten dann auch die Nachricht erhalten, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und dessen Tante von schiitischen Milizen ermordet worden wären. Auf Nachfrage legte der Zweitbeschwerdeführer dar, als Familienoberhaupt sei er das Ziel der Verfolger gewesen. In den Jahren von 2003 an bis zum Jahr 2015 sei es zunächst zu keinen Vorfällen gekommen, da es zu dieser Zeit „noch keine Milizen“ gegeben habe. Im Jahr 2014 sei allerdings ein in der Nachbarschaft lebender General ermordet worden. Auch andere frühere Kollegen von ihm während getötet worden. 2.
  12. Die Drittbeschwerdeführerin wurde ebenfalls 03.05.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in der Sprache Arabisch niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Auch die Drittbeschwerdeführerin bestätigte eingangs, einvernahmefähig zu sein und die arabische Sprache sowie die anwesende Dolmetscherin sehr gut zu verstehen. Sie habe bislang im Verfahren wahrheitsgemäße Angaben getätigt. Ob ihr ihre Angaben rückübersetzt wurden wisse sie nicht mehr, da es ihr bei der Erstbefragung psychisch sehr schlecht gegangen und der Erstbeschwerdeführer in Trauer gewesen sei. Zu ihrer Person legte die Drittbeschwerdeführerin konkretisierend dar, sie habe in Bagdad in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers gelebt, dieses Haus befinde sich jedoch derzeit „in der Hand der Milizen“. Das Haus habe sie drei Tage vor der Ausreise aus dem Irak verlassen. Im Irak habe sie nach dem Besuch der Schule und dem Erlangen der Matura zunächst als Buchhalterin gearbeitet. Im Anschluss habe Sitten Haushalt der Familie geführt. Die wirtschaftliche Situation der Familie sei zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein überdurchschnittlich (in der Niederschrift „besser als Mittel“) gewesen, danach sei die wirtschaftliche Situation „etwas schlechter“ geworden. Ihren irakischen Reisepass können sie nicht vorlegen, da ihr dieser vom Schlepper abgenommen worden sei. Ihre Eltern wären bereits verstorben. Sie habe vier Schwestern und fünf Brüder. Einer der Brüder würde in der Türkei leben, ein weiterer Bruder zwischen der Türkei und dem Irak pendeln. Die weiteren Geschwister hielten sich derzeit im Irak auf. In Bagdad lebten weiters noch eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in ihren eigenen Häusern. Mit ihren Verwandten im Herkunftsstaat stehe sie in telefonischem Kontakt. Nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt legte die Drittbeschwerdeführerin dar, keine eigenen Ausreisegründe zu haben und aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes, des Zweitbeschwerdeführers, ausgereist zu sein.
  13. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, wurden – jeweils mit ausführlicher individueller Begründung – die Anträge des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
  14. Mit den hier angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, wurden – jeweils mit ausführlicher individueller Begründung – die Anträge des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
  15. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 bzw. vom 04.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und es wurden die Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  16. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017 bzw. vom 04.09.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren beigegeben und es wurden die Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sind, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  17. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers – am 05.09.2017 durch Hinterlegung und dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin am 06.09.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zlen. 1091292106-151567338, 1091292901-151567435, 1091292803-151567389 und 1091293005-151567451 sowie vom 04.09.2017, Zlen. 1091293201-151567508 und 1091292400-151567281, richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt und eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die Rückkehrentscheidung aufzuheben bzw. eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 8, EMRK zu erteilen. Darüber hinaus wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt und eventualiter ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache wird nach neuerlicher Darlegung des aus Sicht der Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, das belangte Bundesamt habe die angefochtenen Bescheide auf unzureichende Länderfeststellungen gestützt, dass sich die in den angefochtenen Bescheid ein getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer beziehen würden. Darüber hinaus habe das belangte Bundesamt aus den getroffenen Feststellungen unrichtige Schlüsse im Hinblick auf die Lage der Beschwerdeführer gezogen. In der Folge werden im Beschwerdeschriftsatz über 14 Seiten hinweg Auszüge aus Berichten zur Lage im Irak wiedergegeben, die sich auf die Lage ehemaliger Baathisten sowie die Lage von Sunniten sowie die Aktivitäten schiitischer Milizen im Herkunftsstaat beziehen. Aus den zitierten Berichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführer schon aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam in Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht wären. Darüber hinaus drohe den Beschwerdeführern Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers in der Baath-Partei und aufgrund seiner beruflichen Stellung als ehemaliger Offizier. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nach dem Sturz von Saddam Hussein Stadtviertel in Bagdad gelebt. Dieses Stadtviertel sei durch Barrikaden von den anderen Teilen der Stadt getrennt worden und es hätten die dort lebenden ehemaligen Militärangehörigen selbst für Sicherheit gesorgt. Aufgrund des Machtzuwachs schiitischer Milizen hätten diese jedoch in den Jahren 2014 und 2015 in das Stadtviertel einsickern können. Zuvor hätten sich die Beschwerdeführer in ihrem Stadtviertel frei bewegen können. Der Erstbeschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass sich die Drohungen nur gegen männliche Familienmitglieder gerichtet hätten. Hätte er in Erwägung gezogen, dass auch seine Ehefrau gefährdet sei, hätte er sie „niemals gehen lassen“. Wenn das belangte Bundesamt schließlich argumentiere, der mitgereiste Cousin des Erstbeschwerdeführers, XXXX , habe vom Vorbringen der Beschwerdeführer abweichende Aussagen getätigt, könne den angefochtenen Bescheiden keine Aussage zum Wahrheitsgehalt der Angaben des Cousins entnommen werden. Es könne den Beschwerdeführern „kein Widerspruch daraus gedreht werden“, zumal die Aussagen der Beschwerdeführer selbst gleichlautend und nicht widersprüchlich gewesen wären.Im Hinblick auf die Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten nach dem Sturz von Saddam Hussein Stadtviertel in Bagdad gelebt. Dieses Stadtviertel sei durch Barrikaden von den anderen Teilen der Stadt getrennt worden und es hätten die dort lebenden ehemaligen Militärangehörigen selbst für Sicherheit gesorgt. Aufgrund des Machtzuwachs schiitischer Milizen hätten diese jedoch in den Jahren 2014 und 2015 in das Stadtviertel einsickern können. Zuvor hätten sich die Beschwerdeführer in ihrem Stadtviertel frei bewegen können. Der Erstbeschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass sich die Drohungen nur gegen männliche Familienmitglieder gerichtet hätten. Hätte er in Erwägung gezogen, dass auch seine Ehefrau gefährdet sei, hätte er sie „niemals gehen lassen“. Wenn das belangte Bundesamt schließlich argumentiere, der mitgereiste Cousin des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , habe vom Vorbringen der Beschwerdeführer abweichende Aussagen getätigt, könne den angefochtenen Bescheiden keine Aussage zum Wahrheitsgehalt der Angaben des Cousins entnommen werden. Es könne den Beschwerdeführern „kein Widerspruch daraus gedreht werden“, zumal die Aussagen der Beschwerdeführer selbst gleichlautend und nicht widersprüchlich gewesen wären.
  18. Die Beschwerdevorlage langte am 28.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssachen wurden in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  19. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Targeting of Individuals, der Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 zum Irak betreffend Security Situation, der Country of Origin Information Report von EASO vom Februar 2019 zum Irak betreffend Key socio-economic indicators, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.03.2019 betreffend sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad seit dem ab 1.1.2019, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.05.2019 zur Situation von Kindern in Bagdad, den Bericht von ACCORD zum Schulsystem im Irak vom Mai 2017, den Artikel von Thomas Schmidinger zur Lage in Bagdad vom 12.11.2018, die Anfragebeantwortung von EASO zur Lage von Baathisten vom 13.06.2018, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.06.2017 zu Lage und Rolle von aktiven Baathisten sowie ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei sowie deren Angehörige im Irak und schließlich drei Anfragebeantwortungen von ACCORD zu Aktivitäten der Miliz Asaib Ahl al-Haqq Vorbereitung der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen freigestellt. Im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung wurden die Beschwerdeführer außerdem aufgefordert, Fragen insbesondere zu den im Bundesgebiet gesetzten Aktivitäten vorab zu beantworten sowie irakische Identitätsdokumente im Original zum Nachweis ihrer Identität in Vorlage zu bringen.
  20. Am 28.09.2019 erlangte das Bundesverwaltungsgericht im Wege des belangten Bundesamtes davon Kenntnis, dass der Erstbeschwerdeführer am 19.08.2019 seinen irakischen Reisepass und seinen irakischen Personalausweis im Original mit dem Begehren in Vorlage brachte, die Schreibweise seines Namens richtigzustellen.
  21. Die Beschwerdeführer übermittelten am 11.09.2019 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme zu den ihnen vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen und führten insbesondere aus, dass die Ausreisegründe nach wie vor aufrecht wären. Jedoch sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers „entgegen dem ursprünglichen Informationsstand“ am Leben sei. Sie befinde sich in schlechter psychischer Verfassung und werde von ihrer Familie betreut. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen irakischen Reisepass bereits abgegeben, die Reisepässe der weiteren Beschwerdeführer wären in der Türkei vom Schlepper abgenommen worden. Die vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen würden mehrere hundert Seiten umfassen und unterschiedlichste Themenbereiche abdecken. Es sei für die Beschwerdeführer nicht erkennbar, „welche rechtserheblichen Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall als erwiesen erachtet und seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt“. Da sich das Recht auf Parteiengehör auf den festzustellenden Sachverhalt beziehen würde, werde um Mitteilung ersucht, zu welchen konkreten Passagen eine Stellungnahme erwartet werde. Alternativ könne eine fallbezogene Stellungnahme erfolgen, „sobald sich in der mündlichen Verhandlung die entscheidungswesentlichen Themenschwerpunkte herauskristallisiert“ hätten.
  22. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.10.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak sowie das Kapitel zur Lage in Bagdad des Country of Origin Information Report von EASO vom März 2019 betreffend Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Unter einem kam das Bundesverwaltungsgericht der Aufforderung der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer nach, die wesentlichen Passagen der vorgehaltenen Länderdokumentationsunterlagen zu bezeichnen. Die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 26.11.2019 schriftlich oder in der bereits für den 28.11.2019 anberaumten Verhandlung mündlich wurde neuerlich freigestellt.
  23. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer das Sicherheitsupdate zum dritten Quartal 2019 der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Vorbereitung der anberaumten mündlichen Verhandlung nachgereicht.
  24. Mit Aktenvermerk vom 15.11.2019 übernahm das Bundesverwaltungsgericht Aktenteile aus dem Verfahren L521 2172016-1 des Beschwerdeführers XXXX XXXX in die Akten des gegenständlichen Verfahrens, da das Verfahren L521 2172016-1 bereits mit am 22.10.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossen werden konnte und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der hier gegenständlichen Verfahren mit dem Verfahren des XXXX aufgrund unterschiedlicher Verfolgungsvorbringen als nicht möglich darstellte.
  25. Mit Aktenvermerk vom 15.11.2019 übernahm das Bundesverwaltungsgericht Aktenteile aus dem Verfahren L521 2172016-1 des Beschwerdeführers römisch 40 römisch 40 in die Akten des gegenständlichen Verfahrens, da das Verfahren L521 2172016-1 bereits mit am 22.10.2019 mündlich verkündetem Erkenntnis abgeschlossen werden konnte und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der hier gegenständlichen Verfahren mit dem Verfahren des römisch 40 aufgrund unterschiedlicher Verfolgungsvorbringen als nicht möglich darstellte.
  26. Mit E-Mail vom 19.11.2019 übermittelten die Beschwerdeführer Unterstützungsschreiben im Hinblick auf die anberaumte mündliche Verhandlung.
  27. Am 28.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzliche Vertreter seiner minderjährigen Kinder – sowie dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen soweit weiterer Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde der aufgrund des Beschwerdevorbringens amtswegig zur mündlichen Verhandlung geladene XXXX XXXX , als Zeuge einvernommen und es wurden die aus dem Akt des Verfahrens L521 2172016-1 des Zeugen in die Akten der gegenständlichen Verfahren übernommenen Aktenteile den Beschwerdeführern ausgefolgt und diese eingehend erörtert. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin außerdem ihre irakischen Reisedokumente im Original in Vorlage.
  28. Am 28.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Eigenschaft als gesetzliche Vertreter seiner minderjährigen Kinder – sowie dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen soweit weiterer Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Darüber hinaus wurde der aufgrund des Beschwerdevorbringens amtswegig zur mündlichen Verhandlung geladene römisch 40 römisch 40 , als Zeuge einvernommen und es wurden die aus dem Akt des Verfahrens L521 2172016-1 des Zeugen in die Akten der gegenständlichen Verfahren übernommenen Aktenteile den Beschwerdeführern ausgefolgt und diese eingehend erörtert. Im Gefolge der mündlichen Verhandlung brachten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin außerdem ihre irakischen Reisedokumente im Original in Vorlage. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens der Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 02.12.2019 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
  29. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2020 wurde die Berichtigung eines Schreibfehlers im 28.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnis im Hinblick auf das Datum zweier angefochtener Bescheide vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  30. Feststellungen: 1.
  31. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  32. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern – dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin – sowie seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. 1.1.
  33. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern – dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin – sowie seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – im Stadtteil römisch 40 im überwiegend sunnitischen Distrikt römisch 40 in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist seit dem 07.02.2008 mit der XXXX verheiratet und der leibliche Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers.Der Erstbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist seit dem 07.02.2008 mit der römisch 40 verheiratet und der leibliche Vater der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünfbeschwerdeführers und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Die Erstbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. In der Folge absolvierte er eine musikpädagogische Ausbildung, übte jedoch den Beruf des Musiklehrers in der Folge nicht aus, sondern trat im Jahr 2006 in die Betriebsfeuerwehr eines kalorischen Kraftwerks in Bagdad ein und übte diesen Beruf zwei Jahre bis in das Jahr 2008 aus. Vom Jahr 2008 an bis zur Ausreise war der Erstbeschwerdeführer als Taxilenker mit eigenem Fahrzeug erwerbstätig und ging darüber hinaus Gelegenheitsarbeiten nach. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers und seine Kinder sind am gegenständlichen Verfahren beteiligt. Seine Ehefrau XXXX lebt in Bagdad bei ihrer Familie, der Erstbeschwerdeführer lebt von ihr spätestens seit dem 14.01.2015 getrennt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers und seine Kinder sind am gegenständlichen Verfahren beteiligt. Seine Ehefrau römisch 40 lebt in Bagdad bei ihrer Familie, der Erstbeschwerdeführer lebt von ihr spätestens seit dem 14.01.2015 getrennt. Am 27.06.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer den Irak legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in der Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 15.10.2015 für sich und die mitgereiste minderjährige Viertbeschwerdeführerin, den minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und den minderjährigen Sechstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  34. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie der Drittbeschwerdeführerin im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus in seinem Eigentum. 1.1.
  35. Der Zweitbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie der Drittbeschwerdeführerin im Stadtteil römisch 40 im überwiegend sunnitischen Distrikt römisch 40 in einem Haus in seinem Eigentum. Der Zweitbeschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, er ist mit der Drittbeschwerdeführerin verheiratet und der leibliche Vater des Erstbeschwerdeführers. Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Bluthochdruck. Er wurde im Bundesgebiet wegen einer koronaren Gefäßerkrankung behandelt und erhielt bei Koronarangiographien am 05.10.2018 und am 10.10.2018 im Landesklinikum Waidhofen an der Ybbs drei Stents eingesetzt. Ein aktueller Behandlungsbedarf besteht nicht. Dem Zweitbeschwerdeführer wurden regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt und beim Internisten sowie eine Prostatauntersuchung empfohlen. Ihm wurde das Medikamen Thrombo Ass als Dauertherapie sowie die Medikamente Plavis 75mg (Wirkstoff Clopidogrel), Pantaloc 40mg (Wirkstoff Panteprazol), Simvastatin 40mg und Concor 2,5mg für sechs Monate verordnet. Derzeit nimmt der Zweitbeschwerdeführer CandAm 8mg Hartkapseln und Bisoprolol 2,5mg gegen Bluthochdruck ein, ferner Thrombo Ass 100mg und Simvastatin 40mg. Zur Behandlung einer zur Behandlung der gutartigen Vergrößerung der Prostata nimmt der Zweitbeschwerdeführer außerdem Finasterid-ratiopharm 5mg Filmtabletten ein. Weitere Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers bestehen nicht. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. In der Folge absolvierte er die Militärakademie und diente anschließend als Offizier in der irakischen Armee. Dort diente er zuletzt in der Personalstelle einer Brigade und war für Personalangelegenheiten wie die Erteilung von Ausgang und die Ausstellung von Urlaubsscheinen und Korrespondenz mit anderen Behörden zuständig. Nach dem Sturz von Saddam Hussein wurde die irakische Armee aufgelöst und der Beschwerdeführer im Rang eines Hauptmanns in den Ruhestand versetzt. Er bezog als Offizier im Ruhestand zuletzt eine monatliche Rente von 400.000 IQD (das sind umgerechnet ca. EUR 300,00). Nach der Ruhestandsversetzung handelte der Zweitbeschwerdeführer bis zur Ausreise mit Autoersatzteilen. Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind ebenso wie zwei seiner Brüder bereits verstorben. Ein überlebender Bruder des Zweibeschwerdeführers sowie dessen drei Schwestern leben derzeit in Bagdad. In Bagdad leben darüber hinaus zwei Onkel mütterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, darüber hinaus zwei Tanten von der Zweitfrau seines Großvaters. Die Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers sind als Händler, Goldschmiede und Beamte erwerbstätig. Der Zweibeschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis. Am 06.09.2015 verließ der Zweitbeschwerdeführer den Irak legal vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  36. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie dem Zweitbeschwerdeführer im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.1.1.
  37. Die Drittbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren lebte dort zuletzt gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin und seinen Enkeln – nämlich der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, dem minderjährigen Fünfbeschwerdeführer und dem minderjährigen Sechstbeschwerdeführer – sowie dem Zweitbeschwerdeführer im Stadtteil römisch 40 im überwiegend sunnitischen Distrikt römisch 40 in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. Die Drittbeschwerdeführerin ist Moslemin, sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sie ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und die leibliche Mutter des Erstbeschwerdeführers. Vom 20.02.2015 bis zum 02.03.2015 unternahm sie eine Pilgerreise nach Mekka. Die Drittbeschwerdeführerin leidet seit ihrem
  38. Lebensjahr an Hypertonie und an einem erhöhten Cholesterinspiegel und nimmt dagegen seither Medikamente ein. Im Irak wurde ihr rechts ein künstliches Kniegelenk eingesetzt, im Bundesgebiet ließ sich die Drittbeschwerdeführerin auch links ein künstliches Kniegelenk einsetzen. Die Drittbeschwerdeführerin ist außerdem schwerhörig. Ansonsten ist sie gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren und erlangte die Matura. Im Anschluss an den Schulbesuch trat sie in das irakische Kulturministerium ein und arbeitete bis in das Jahr 1992 als Buchhalterin. Nachdem ihr Gehalt als Folge des zweiten Golfkrieges und der gegen den Irak verhängten Sanktionen nur unregelmäßig ausbezahlt wurde, verließ sich ihren Arbeitsplatz. Seither führt sie den Haushalt. Die Drittbeschwerdeführerin erwarb eigenen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüfbaren Angaben zufolge keinen Pensionsanspruch. Die Eltern der Drittbeschwerdeführerin sind verstorben. Die Drittbeschwerdeführerin hat vier Schwestern – davon ist einer bereits verstorben – und fünf Brüder. Einer ihrer Brüder lebt in der Türkei, ein weiterer pendelt zwischen der Türkei und dem Irak. Die weiteren Geschwister leben im Irak. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt außerdem über zwei Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits, die in Bagdad leben und in Pension sind. Die Drittbeschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in telefonischen Kontakt und pflegt mit diesen ein gutes Verhältnis. Am 27.06.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin den Irak von Bagdad ausgehend gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo sie am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  39. Die Vierbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihren Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.1.1.
  40. Die Vierbeschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , sie ist Staatsangehörige des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit ihren Eltern, ihren Geschwistern und ihren Großeltern väterlicherseits im Stadtteil römisch 40 im überwiegend sunnitischen Distrikt römisch 40 in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. Die Vierbeschwerdeführerin bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und nimmt in der Schule am Religionsunterricht teil. Die Vierbeschwerdeführerin ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Sie stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  41. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.1.1.
  42. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil römisch 40 im überwiegend sunnitischen Distrikt römisch 40 in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. Der Fünftbeschwerdeführer bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und nimmt in der Schule am Islamunterricht teil. Der Fünftbeschwerdeführer benötigt in nicht feststellbarer Intensität einen Asthmaspray, ansonsten ist er gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  43. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil XXXX im überwiegend sunnitischen Distrikt XXXX in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers.1.1.
  44. Der Sechstbeschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und lebte dort zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinen Großeltern väterlicherseits im Stadtteil römisch 40 im überwiegend sunnitischen Distrikt römisch 40 in einem Haus im Eigentum des Zweitbeschwerdeführers. Der Sechstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Er stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  45. Der Erstbeschwerdeführer, der Zweibeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin verfügen über irakische Reisedokumente im Original. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, der minderjährige Fünfbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer verfügen über keine irakischen Identitätsdokumente im Original. 1.
  46. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer und zur Rückkehrgefährdung: 1.2.
  47. Die Beschwerdeführer gehören seit dem Jahr 2003 keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatten in ihrem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Die Beschwerdeführer hatten darüber hinaus vor der Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund ihre ethnischen Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie aufgrund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zu gewärtigen. 1.2.
  48. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer gehörten vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Baath-Partei als einfache Mitglieder an. Der Erstbeschwerdeführer trat der Baath-Partei bei, um sein Hochschulstudium beginnen zu können, der Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Stellung als Offizier der irakischen Streitkräfte. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer nahmen in der Baath-Partei keine hervorgehobene Stellung ein und waren nicht an Verbrechen des Regimes von Saddam Hussein beteiligt. Sie wurde nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Verbot der Baath-Partei nicht behördlich oder gerichtlich verfolgt und waren auch von keinen anderweitigen Maßnahmen der Entbaathifizierung betroffen. 1.2.
  49. Die Beschwerdeführer unterlagen vor ihrer Ausreise keiner von Kämpfern der Badr-Miliz oder einer anderen schiitischen Miliz ausgehenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers als Offizier in der irakischen Armee vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein bzw. aufgrund der (einfachen) Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers bei der Baath-Partei. Die Beschwerdeführer waren weder Ziel eines gegen Sie gerichteten Überfalles bewaffneter Milizionäre am 13.09.2015 in Bagdad, noch wurde die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bei einem Überfall bewaffneter Milizionäre ermordet. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass das Haus des Zweitbeschwerdeführers von bewaffneten Milizionären beschossen wurde. 1.2.
  50. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in die Stadt Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Das Ausreisemotiv ist vielmehr in der Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehefrau XXXX und damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge zu verorten.Das Ausreisemotiv ist vielmehr in der Trennung des Erstbeschwerdeführers von seiner Ehefrau römisch 40 und damit einhergehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen betreffend Unterhalt und Obsorge zu verorten. 1.2.
  51. Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in die Stadt Bagdad auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund ihres Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Den Beschwerdeführern droht außerdem im Rückkehrfall keine strafrechtliche oder anderweitige behördliche Verfolgung und auch keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende individuelle Gefährdung oder individuell gegen sie gerichtete psychische und/oder physische Gewalt im Falle der Teilnahme an nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung. 1.2.
  52. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen. 1.2.
  53. Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Irak drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die irakische Regierung. 1.2.
  54. Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in dort in ihrer Herkunftsstadt Bagdad nicht von einer wirtschaftlichen Notlage betroffen, vielmehr lebten die Beschwerdeführer in geordneten Verhältnissen und gehörten der Mittelschicht an. Die Beschwerdeführer verfügen auch gegenwärtig im Fall ihrer Rückkehr über eine gesicherte Existenzgrundlage – insbesondere im Hinblick auf die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Trinkwasser – in ihrer Herkunftsregion Bagdad sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in ihrer Herkunftsregion Bagdad in Gestalt der dort lebenden zahlreichen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und einer musikpädagogischen Ausbildung sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Feuerwehrmann und als selbständiger Taxilenker. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familienauskommens im Rückkehrfall möglich und zumutbar. Der Zweitbeschwerdeführer ist ein gesundheitlich durch eine Herzerkrankung beeinträchtigter, eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und langjähriger Berufserfahrung als Offizier und seit dem Jahr 2003 als Händler von Fahrzeugersatzteilen. Der Zweitbeschwerdeführer hat im Rückkehrfall Anspruch auf eine monatliche Rente von 400.000 IQD als Hauptmann im Ruhestand. Dem Zweitbeschwerdeführerin ist die Aufnahme leichter Gelegenheitsarbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit als Händler zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Drittbeschwerdeführerin ist ein gesundheitlich durch Bluthochdurch beeinträchtigter, eingeschränkt arbeitsfähiger Mensch mit hervorragende Ausbildung in der Schule und langjähriger Berufserfahrung als Buchhalterin. Der Drittbeschwerdeführerin ist die Aufnahme leichter Gelegenheitsarbeiten oder einer selbständigen Tätigkeit als Händler zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall über eine Wohnmöglichkeit im Haus des Zweitbeschwerdeführers in Bagdad, das aus zwei Wohneinheiten besteht. Das Haus des Zweitbeschwerdeführers wurde nicht von schiitischen Milizen besetzt bzw. beschlagnahmt. Vielmehr veranlasste der Zweitbeschwerdeführer im Wege von Freunden im Herkunftsstaat die Vermietung seines Haus. Er bezieht monatliche Mieteinnahmen von 800.000 IQD (das sind umgerechnet ca. EUR 600,00), die er derzeit Verwandten im Irak zukommen lässt. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem über Unterstützung durch das entsprechend leistungsfähige familiäre Netzwerk des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. Die im Irak lebenden Angehörigen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin besitzen Häuser bzw. Wohnungen in ihrem Eigentum und sind als Beamte, Händler oder Goldschmiede erwerbstätig, sodass eine hinreichend finanzielle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf eine Unterstützung der Beschwerdeführer gegeben ist. 1.2.
  55. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, der minderjährige Fünftbeschwerdeführer und der minderjährige Sechstbeschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion Bagdad über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung. 1.2.
  56. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährige Fünftbeschwerdeführer haben als irakische Staatsbürger Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und damit Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung ihrer gesundheitlichen Leiden und den notwendigen Medikamenten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer infolge unzureichender finanzieller Mittel unzureichenden Zugang zu Medikamenten haben wird. 1.2.
  57. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. 1.
  58. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet: 1.3.
  59. Die Beschwerdeführer halten sich seit dem 15.10.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, sie sind Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in Übergangsquartieren des Bundes seit dem 22.10.2015 gemeinsam in einem Privatquartier in der Gemeinde XXXX . Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in Übergangsquartieren des Bundes seit dem 22.10.2015 gemeinsam in einem Privatquartier in der Gemeinde römisch 40 . Die Beschwerdeführer beziehen seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und sind nicht erwerbstätig. Der Zweitbeschwerdeführer legte sein Einkommen aus der Vermietung seines Hauses in Bagdad gegenüber der Grundversorgungsstelle nicht offen. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde XXXX und reinigte die Volksschule vom 27.08.2019 bis zum 28.08.
  60. Im Zeitraum 13.06.2017 bis zum 29.06.2017 ging er einer Remunerantentätigkeit im Bauhof der Gemeinde XXXX nach und brachte EUR 100,00 in Form von Gutscheinen ins Verdienen.Der Erstbeschwerdeführer verrichtete gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde römisch 40 und reinigte die Volksschule vom 27.08.2019 bis zum 28.08.
  61. Im Zeitraum 13.06.2017 bis zum 29.06.2017 ging er einer Remunerantentätigkeit im Bauhof der Gemeinde römisch 40 nach und brachte EUR 100,00 in Form von Gutscheinen ins Verdienen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine formlose Einstellungszusage der XXXX als Koch im XXXX in 1090 Wien, er würde zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in die Bundeshauptstadt übersiedeln.Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine formlose Einstellungszusage der römisch 40 als Koch im römisch 40 in 1090 Wien, er würde zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in die Bundeshauptstadt übersiedeln. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben keine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht. Der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten zunächst Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache in der Gemeinde XXXX auf dem Niveau A0-A1 und dem Niveau A1-A
  62. Der Erstbeschwerdeführer legte am 04.09.2018 die Prüfung auf dem Niveau A2 ab. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten zunächst Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache in der Gemeinde römisch 40 auf dem Niveau A0-A1 und dem Niveau A1-A
  63. Der Erstbeschwerdeführer legte am 04.09.2018 die Prüfung auf dem Niveau A2 ab. Er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin legten keine Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache ab, sie verfügen über rudimentäre Sprachkenntnisse. Die Viertbeschwerdeführerin besucht die dritte Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX . Der Fünfbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX , nachdem er ein Jahr die Vorschulstufe besuchte. Der Sechstbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde XXXX .Die Viertbeschwerdeführerin besucht die dritte Klasse der Volksschule in der Gemeinde römisch 40 . Der Fünfbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde römisch 40 , nachdem er ein Jahr die Vorschulstufe besuchte. Der Sechstbeschwerdeführer besucht derzeit die erste Klasse der Volksschule in der Gemeinde römisch 40 . Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen infolge ihres Schulbesuches über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Erstbeschwerdeführer gehört einem Aikido-Verein als Mitglied an. Die weiteren Beschwerdeführer sind nicht Mitglied eines Vereins und pflegen im Übrigen normale soziale Kontakte. Ein besonderes Naheverhältnis der minderjährigen Beschwerdeführer zu bestimmten Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunde, Mitschüler, Lehrpersonen) kann nicht festgestellt werden. Unterstützer der Beschwerdeführer der Initiative „Willkommen Mensch in XXXX “ attestieren den Beschwerdeführern eine gute Integration, das Bemühen, die Lebensgewohnheiten in Österreich zu akzeptieren und anzunehmen und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb. Der Erstbeschwerdeführer strebe eine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr an, da er bereits im Irak Feuerwehrmann gewesen sei.Unterstützer der Beschwerdeführer der Initiative „Willkommen Mensch in römisch 40 “ attestieren den Beschwerdeführern eine gute Integration, das Bemühen, die Lebensgewohnheiten in Österreich zu akzeptieren und anzunehmen und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb. Der Erstbeschwerdeführer strebe eine Mitgliedschaft bei der freiwilligen Feuerwehr an, da er bereits im Irak Feuerwehrmann gewesen sei. Der Abt des Stiftes XXXX attestiert den Beschwerdeführern in einem Unterstützungsschreiben vom 08.09.2017 einen höflichen und zuvorkommenden Umgang, die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten in der Gemeinde und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb. Der Abt des Stiftes römisch 40 attestiert den Beschwerdeführern in einem Unterstützungsschreiben vom 08.09.2017 einen höflichen und zuvorkommenden Umgang, die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten in der Gemeinde und den minderjährigen Beschwerdeführern einen sehr guten Spracherwerb. 1.3.
  64. Die Beschwerdeführer verfügen über keine nahen Verwandten im Bundesgebiet. Der Sohn der verstorbenen Schwester der Drittbeschwerdeführerin, XXXX XXXX , reiste gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. XXXX lebte zunächst bis zum 01.08.2017 mit den Beschwerdeführern in der Gemeinde XXXX im gemeinsame Haushalt. Infolge aufgetretener Unstimmigkeiten insbesondere mit dem Erstbeschwerdeführer verließ XXXX mit 01.08.2017 das gemeinsame Quartier und unterhält seither keinen persönlichen Kontakt mit den Beschwerdeführern.1.3.
  65. Die Beschwerdeführer verfügen über keine nahen Verwandten im Bundesgebiet. Der Sohn der verstorbenen Schwester der Drittbeschwerdeführerin, römisch 40 römisch 40 , reiste gemeinsam mit den Beschwerdeführern in das Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch 40 lebte zunächst bis zum 01.08.2017 mit den Beschwerdeführern in der Gemeinde römisch 40 im gemeinsame Haushalt. Infolge aufgetretener Unstimmigkeiten insbesondere mit dem Erstbeschwerdeführer verließ römisch 40 mit 01.08.2017 das gemeinsame Quartier und unterhält seither keinen persönlichen Kontakt mit den Beschwerdeführern. 1.3.
  66. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.3.
  67. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  68. Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.4.
  69. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
  70. Aktuelle Ereignisse 08.07.2019: Irakische Sicherheitskräfte starteten am 06.07.19 einen großangelegten Einsatz gegen den Islamischen Staat. Angaben des Generalleutnants Abdul Amir Rasheed Yarallah zufolge betreffe die Operation „Will of Victory“ die Provinzen Anbar und die zentralen und nördlichen Regionen von Salah ad-Din und Ninawa. Im Fokus stehen die Provinzen an der Grenze zu Syrien. Der Einsatz werde mehrere Tage dauern. 15.07.2019: Laut Executive Order No. 37 der irakischen Regierung vom 01.07.2019 sollen die PMF-Militen (Hashd al-Shaabi) vollständig in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert werden. Die betroffenen Milizen haben bis zum 31.07.2019 Zeit, die Anordnung umzusetzen, z.B. durch Schließung der Milizenbüros. Formal unterstehen die PMF-Milizen seit 2016 der Befehlsgewalt des Premierministers. Am 03.07.19 veröffentliche die irakische Nationale Journalistengewerkschaft ihre Bedenken gegenüber dem Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Journalisten in Basra. Ein Mitglied der Sicherheitskräfte hätte angekündigt, Journalisten verhaften zu lassen, die über nicht genehmigte Demonstrationen berichteten. Zuletzt sei mindestens ein Journalist des irakischen Senders al-Sumaria verhaftet worden. In Basra war es wie im vergangenen Jahr zu Protesten gegen die schlechte Versorgungslage, Arbeitslosigkeit und Korruption gekommen. 22.07.2019: Am 17.07.19 wurde ein türkischer Konsulatsmitarbeiter in einem Restaurant in Erbil erschossen. Ein irakischer Staatsbürger wurde ebenfalls getötet und ein weiterer erlag seinen Verletzungen. Die kurdische Regionalregierung bezeichnete den Vorfall als geplanten Terroranschlag. Am 20.07.2019 wurde ein Verdächtiger von kurdischen Sicherheitskräften verhaftet. Der Direktor des Al-Jazeera Büros in Erbil, Ahmad al-Zawiti, soll laut einer Stellungnahme des Senders während der Berichterstattung vor Ort von Sicherheitskräften zusammengeschlagen worden sein. Der irakischen Beobachtungsstelle für Pressefreiheit zufolge wurden in diesem Jahr 139 Fälle von Verletzungen der Pressefreiheit in der KR-I dokumentiert. Am 10.07.19 berichten kurdische Medien von einer bei einem Luftangriff der iranischen Revolutionsgarde getöteten Zivilistin. Zwei ihrer Brüder wurden bei dem Angriff verletzt. Medienberichten zufolge führt die iranische Revolutionsgarde gelegentlich Luftangriffe gegen kurdische Gruppen, wie die Demokratische Partei des Iranischen Kurdistans (PDKI), durch. Am 12.07.19 kündigte der türkische Verteidigungsminister den Beginn der Militäroperation Claw 2 in der Autonomen Region Kurdistan an. Am 27.05.19 begann die Militäroperation gegen PKK-Stellungen mit Luft- und Bodentruppen. Dem türkischen Verteidigungsministerium zufolge wurden zwischen dem 27.05.19 und 15.07.19 mindestens 71 PKK-Kämpfer getötet. Laut Pressemitteilungen des irakischen Verteidigungsministeriums und der kurdischen Regionalregierung sind auch Zivilisten unter den Opfern. 29.07.2019: Nach wie vor kommt es zu Zusammenstößen zwischen irakischen Sicherheitskräften und IS-Kämpfern. Laut Informationen aus Sicherheitskreisen vom 19.07.19 hat die zweite Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ (vgl. BN v. 08.07.19) im Norden von Bagdad und den Provinzen Diyala, Salahaddin und Anbar begonnen.29.07.2019: Nach wie vor kommt es zu Zusammenstößen zwischen irakischen Sicherheitskräften und IS-Kämpfern. Laut Informationen aus Sicherheitskreisen vom 19.07.19 hat die zweite Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ vergleiche BN v. 08.07.19) im Norden von Bagdad und den Provinzen Diyala, Salahaddin und Anbar begonnen. Am 22.07.19 wurden 60 Personen bei einer Demonstration in Midhatiya in der Provinz Babil verhaftet. Sicherheitskräften zufolge war die Demonstration unangemeldet. Demonstranten versuchten dabei, das Verwaltungsgebäude zu stürmen. Laut lokalen Medienberichten handelt es sich um die fünfte Demonstration, die bessere Grundversorgung in Midhatiya einfordert. 12.08.2019: Am 04.08.19 wurde die Inhaberin eines Schönheitssalons in Bagdad getötet und eine Mitarbeiterin verletzt, als eine Sprengvorrichtung im Briefkasten des Salons explodierte. Auch in den Provinzen Anbar, Bagdad, Basra und Diyala kamen bei Explosionen von improvisierten Sprengvorrichtungen und Minen mehrere Zivilisten und Sicherheitskräfte ums Leben. Am 05.08.19 begann die dritte Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ (vgl. BN v. 29.07.19) in den Provinzen Diyala und Ninive. Die Volksmobilisierungsfront verkündete am 06.08.19 das erfolgreiche Ende der dritten Phase.Am 05.08.19 begann die dritte Phase der Anti-IS-Militäroffensive „Will of Victory“ vergleiche BN v. 29.07.19) in den Provinzen Diyala und Ninive. Die Volksmobilisierungsfront verkündete am 06.08.19 das erfolgreiche Ende der dritten Phase. Am 10.08.19 brachen 15 des Drogenhandels Verdächtige aus dem Polizeigewahrsam (Polizeistation al-Russafa) in Bagdad aus. In einem Video der Überwachungskamera ist zu sehen, wie die Verdächtigen ohne offensichtlichen Widerstand der Sicherheitskräfte die Wache verlassen. Das Personal der Wache ist teils in Zivil gekleidet und unbewaffnet zu sehen. Acht der Verdächtigen wurden mittlerweile wieder gefasst. Medienberichten zufolge seien einige der Sicherheitsverantwortlichen entlassen worden Am 06.08.19 übertrug Premierminister Abd al-Mahdi die Sicherheitsverantwortung an die lokale Shabak-Einheit (Brigade 30) der Volksmobilisierungsfront, die lokale Polizei und das Militär. Die vorausgehende Entscheidung der zentralirakischen Regierung, die Brigade 30 von allen Checkpoints in der Ninive-Ebene abzuziehen, hatte Proteste der Lokalbevölkerung ausgelöst. Am 01.07.19 hatte die zentralirakische Regierung einen Beschluss zur vollständigen Eingliederung der Volksmobilisierungsfront in die irakischen Sicherheitskräfte erlassen (vgl. BN v. 15.07.19).Am 06.08.19 übertrug Premierminister Abd al-Mahdi die Sicherheitsverantwortung an die lokale Shabak-Einheit (Brigade 30) der Volksmobilisierungsfront, die lokale Polizei und das Militär. Die vorausgehende Entscheidung der zentralirakischen Regierung, die Brigade 30 von allen Checkpoints in der Ninive-Ebene abzuziehen, hatte Proteste der Lokalbevölkerung ausgelöst. Am 01.07.19 hatte die zentralirakische Regierung einen Beschluss zur vollständigen Eingliederung der Volksmobilisierungsfront in die irakischen Sicherheitskräfte erlassen vergleiche BN v. 15.07.19). Am 03.08.19 jährte sich der Gedenktag des Überfalls des IS auf die Jesiden im Sinjar zum fünften Mal. Bisher wurden im Distrikt Sinjar 73 jesidische Massengräber entdeckt; davon wurden bislang 17 geöffnet. Das Verbleiben von 2.908 Jesiden, vor allem Frauen und Kinder, ist nach wie vor ungeklärt. 26.08.2019: In Irak kommt es weiterhin zu Anschlägen. So wurden am 20.08.19 bei einem Angriff auf eine Armee-Patrouille nordöstlich von Baqubah, Provinz Diyala, ein Offizier und drei Soldaten verletzt. Am 22.08.19 griffen Aufständische in dem Sub-Distrikt Qara-Tappeh in der Provinz Diyala Stellungen der irakischen Polizei an. Irakische Sicherheitskräfte töteten sechs der Angreifer bei einem Feuergefecht, vier von ihnen trugen Selbstmordwesten. Ebenfalls in der Provinz Diyala, im Sub-Distrikt Jalawla, wurde ein irakischer Soldat durch einen Scharfschützen verwundet. Am 23.08.19 wurden bei einem Motorradbombenanschlag auf einem Marktplatz in der Stadt al-Musayib in der Provinz Babil, etwa 60 Kilometer südlich von Bagdad, nahezu 40 Menschen verletzt. Einer anderen Meldung zufolge sollen vier Menschen getötet und 30 weitere verletzt worden sein. Ebenfalls am 23.08.19 wurden bei einem Mörserangriff von IS-Kämpfern in der Provinz Diyala ein irakischer Sicherheitsbeamter getötet und zwei weitere verletzt. Am 21.08.19 gab das Innenministerium den Beschluss bekannt, 25.938 Polizisten wieder einzustellen, die während des Konflikts mit dem IS aus dem Dienst entlassen worden waren. Angaben von Minister Yaseen al-Yasiri zufolge sind 13.252 Polizisten in Ninive, 7.636 weitere in Anbar, 3.462 in Salah ad-Din, 1.072 in Diyala und 516 in Kirkuk von der Entscheidung betroffen. Am 18.08.19 demonstrierten Dutzende von Menschen in dem Sub-Distrikt Suweir in der Provinz Muthanna für eine bessere Grundversorgung. Den Demonstranten zufolge leiden dort angeblich 50.000 Menschen seit 15 Jahren unter unzureichender Grundversorgung. Der Iraqi High Commission for Human Rights zufolge, sind in diesem Jahr bereits mehr als 100 Häftlinge hingerichtet worden. 02.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu Anschlägen. Die am stärksten betroffenen Provinzen waren Anbar, Kirkuk, Diyala, Bagdad und Babil. Bei einer Sicherheitsoperation der irakischen Sicherheitskräfte gegen den IS in der Provinz Diyala wurden am 30.08.19 zwei IS-Kämpfer getötet, darunter ein lokaler IS-Führer. In Sinjar, Provinz Ninive, wurde ein Massengrab mit mindestens 13 Opfern gefunden. Am 28.08.19 führten die irakischen Behörden Hunderte von Binnenvertriebenen aus dem Lager Hammam al-Alil, Provinz Ninive, in den Distrikt Hawijah in der Provinz Kirkuk zurück, aus dem sie ursprünglich stammen. 09.09.2019: Bei Sicherheitsoperationen gegen den IS wurden am 03.09.19 in einem Tunnel in der Region Sihaji südwestlich von Mosul neun IS-Kämpfer und in der Provinz Salahaddin fünf IS-Kämpfer getötet. Am 02.09.19 veranlasste die irakische Kommunikations- und Medienkommission die temporäre Schließung der irakischen Büros des in den US-ansässigen Fernsehsenders Al-Hurra. Grund für die Schließung war eine Sendung zum Thema Korruption in religiösen Institutionen im Irak. Die irakische Beobachtungsstelle für Pressefreiheit (JFO) kommentierte die Veröffentlichung von Namenslisten wenige Stunden nach der Suspension des Senders Al-Hurra. Die Listen führen Namen, Fotos, sowie teilweise Adressen bekannter Schriftsteller und Journalisten. Die genannten Personen werden u.a. der Zusammenarbeit mit Israel beschuldigt. Die JFO drückt Sorge um die Sicherheit der genannten Personen aus. Der Beobachtungsstelle zufolge wanderten seit 2003 viele Journalistinnen und Journalisten auf Basis solcher Listen und konkreter Bedrohungen aus dem Irak aus. In den vergangen Monaten wurde vermehrt Vorgehen gegen Journalisten dokumentiert (vgl. BN v. 29.07.19).Die irakische Beobachtungsstelle für Pressefreiheit (JFO) kommentierte die Veröffentlichung von Namenslisten wenige Stunden nach der Suspension des Senders Al-Hurra. Die Listen führen Namen, Fotos, sowie teilweise Adressen bekannter Schriftsteller und Journalisten. Die genannten Personen werden u.a. der Zusammenarbeit mit Israel beschuldigt. Die JFO drückt Sorge um die Sicherheit der genannten Personen aus. Der Beobachtungsstelle zufolge wanderten seit 2003 viele Journalistinnen und Journalisten auf Basis solcher Listen und konkreter Bedrohungen aus dem Irak aus. In den vergangen Monaten wurde vermehrt Vorgehen gegen Journalisten dokumentiert vergleiche BN v. 29.07.19). In Shoura, 60 Kilometer südlich von Mosul, Provinz Ninive, wurde am 05.09.19 ein Massengrab mit 13 Frauenleichen entdeckt, die Opfer des IS waren. 16.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Insbesondere betroffen waren die Provinzen Diyala, Salahaddin, Kirkuk und Ninive. So wurde bei der Explosion einer IED südlich von Mosul am 09.09.19 ein Zivilist getötet und weitere sechs verletzt. Am 10.09.19 kam ebenfalls bei der Explosion einer IED südlich von Kirkuk eine Zivilperson ums Leben und in der Nähe von Muqdadiya in der Provinz Diyala wurden drei Zivilisten durch eine Mörsergranate verletzt. Bei zwei Bombenanschlägen auf Patrouillen der irakischen Sicherheitskräfte in der Region Nida, östlich von Baquba in der Provinz Diyala wurde am 11.09.19 ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet und drei weitere verletzt. Ebenfalls am 11.09.19 starb ein irakischer Soldat an einem Kontrollpunkt der irakischen Sicherheitskräfte im Gebiet Dawaleeb, nordöstlich von Baquba in der Provinz Diyala. Bei einem Angriff von IS-Kämpfern auf irakische Sicherheitskräfte wurde am 13.09.19 in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin ein Soldat getötet und zwei verwundet. Irakischen Angaben zufolge haben IS-Kämpfer in dem Gebiet ihre Angriffe auf irakische Sicherheitskräfte und Zivilisten verstärkt. Bei Sicherheitsoperationen der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) mit Unterstützung der internationalen Koalition wurden am 09.09.19 drei IS-Verstecke in Mtaibijah an der Grenze zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din bombardiert und 15 IS-Kämpfer getötet sowie neun verhaftet. Ebenfalls am 09.09.19 wurden von der von den USA geführten Koalition mit Unterstützung der Peshmerga südwestlich von Erbil im Gebiet des Mount Qara-Chokh im Bezirk Makhmour zehn IS-Kämpfer getötet. Am 10.09.19 bombardierte die US-Luftwaffe Stellungen des IS auf der Insel Qanus im Fluss Tigris. Videoaufnahmen deuten darauf hin, dass IS-Positionen und Personal auf der Insel massive Schäden erlitten hätten. Am 11.09.19 töteten irakische Sicherheitskräfte durch Raketenbeschuss drei IS-Führer in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din. Bei Sicherheitsoperationen in der Provinz Anbar am 12.09.19 wurden in einem IS-Versteck 570 Sprenggürtel sowie andere Sprengsätze, Granaten und Minen entdeckt. Am 10.09.19 kamen bei einer Massenpanik während des schiitischen Ashura-Festes in der Stadt Kerbala mindestens 31 Menschen ums Leben, 100 Menschen seien verletzt worden, zehn davon schwer. Irakischen Angaben zufolge sei es wegen eines großen Andrangs von Gläubigen am Eingang zur Grabmoschee Husseins zu dem Unglück gekommen.
  71. Politische Lage Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung (AA 12.01.2019), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018). Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da‘wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005). Am 002.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 02.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da‘wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018) Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018). Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vergleiche IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante „Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt. Im Führungsgremium der Kommission für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen 2018 waren nur Schiiten, Sunniten und Kurden vertreten. Jeweils ein Turkmene und ein Christ waren nicht-stimmberechtigte Mitglieder. (AA 12.01.2019). Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 09.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018). Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 12.01.2019). Die ethnische und religiöse Zusammensetzung der einzelnen Regionen des Irak ist aus der Grafik im Punkt Minderheiten ersichtlich. Die infolge der Parlamentswahlen im Jahr 2018 neu gebildete Regierung von Ministerpräsident Adel Abdul-Mahdi steht unter erheblichem Druck, Reformen zu implementieren, die staatlichen Dienstleistungen zu verbessern und Korruption zu bekämpfen. Gleichzeitig muss der Sicherheitssektor umfassend reformiert werden. Milizen agieren zwar formell größtenteils unter dem Premierminister als Oberbefehlshaber, sind jedoch oftmals der verlängerte Arm politischer Akteure. Es besteht weiterhin enormer Bedarf an Stabilisierung, Wiederaufbau und Versöhnung in den vom IS befreiten Gebieten(AA 12.01.2019). 2.
  72. Parteienlandschaft Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018). Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vergleiche BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vergleiche WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vergleiche Guardian 12.5.2018). Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018) Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran („Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018). Die Gorran-Bewegung ist ihrem Anspruch, eine politische Erneuerungsbewegung zu sein, bislang nicht gerecht geworden, was auch die Verluste der Partei bei den sowohl nationalen als auch regionalen Parlamentswahlen in diesem Jahr erklären kann (AA 12.01.2019). Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018). Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi‘s Nasr („Victory")-Allianz (LSE 7.2018). Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al-Monitor 23.8.2018; vergleiche Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vergleiche Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018). Nach den Parlamentswahlen am
  73. Mai wurde der von der Verfassung vorgeschriebene Prozess zur Regierungsbildung – wenn auch mit einigen Umwegen – abgeschlossen. Am 03.09.2018 konstituierte sich das neue Parlament, am 15.09.2018 wurde der Parlamentspräsident Mohammad al-Halbousi gewählt, am 02.10.2018 folgte die Wahl des Staatspräsidenten Barham Salih. Es dauerte bis zum 24.10.2018, bis sich die divergierenden politischen Akteure auf einen Kompromisskandidaten für das Amt des Regierungschefs einigen konnten. Der neue Ministerpräsident Adel Abdul-Mahdi wurde nach langwierigen Verhandlungen gemeinsam mit 14 Ministern vom Parlament bestätigt. Die Besetzung weiterer acht Ministerposten steht weiterhin aus (AA 12.01.2019). 2.
  74. Protestbewegung Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Protestbewegung, die es schon seit 2014 gibt, gewinnt derzeit an Bedeutung. Zumeist junge Leute gehen in Scharen auf die Straße, fordern bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus (WZ 9.10.2018). Im Juli 2018 brachen im Süden des Landes, in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr Proteste aus. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Reich an Ölvorkommen, liefert die Provinz Basra 80 Prozent der Staatseinnahmen des Irak. Unter den Einwohnern der Provinz wächst jedoch das Bewusstsein des Gegensatzes zwischen dem enormem Reichtum und ihrer eigenen täglichen Realität von Armut, Vernachlässigung, einer maroden Infrastruktur, Strom- und Trinkwasserknappheit (Carnegie 19.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vgl. Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vgl. Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  75. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vgl. CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vgl. NPR 27.9.2018).Die Proteste im Juli weiteten sich schnell auf andere Städte und Provinzen im Süd- und Zentralirak aus (DW 15.7.2018; vergleiche Presse 15.7.2018, CNN 17.7.2018, Daily Star 19.7.2018). So gingen tausende Menschen in Dhi Qar, Maysan, Najaf und Karbala auf die Straße, um gegen steigende Arbeitslosigkeit, Korruption und eine schlechte Regierungsführung, sowie die iranische Einmischung in die irakische Politik zu protestieren (Al Jazeera 22.7.2018). Die Proteste erreichten auch die Hauptstadt Bagdad (Joel Wing 25.7.2018; vergleiche Joel Wing 17.7.2018). Am 20.
  76. wurden Proteste in 10 Provinzen verzeichnet (Joel Wing 21.7.2018). Demonstranten setzten die Bürogebäude der Da‘wa-Partei, der Badr-Organisation und des Obersten Islamischen Rats in Brand; praktisch jede politische Partei wurde angegriffen (Al Jazeera 22.7.2018). Es kam zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften, sowie zu Todesfällen (Kurier 15.7.2018; vergleiche CNN 17.7.2018, HRW 24.7.2018). Ende August war ein Nachlassen der Demonstrationen zu verzeichnen (Al Jazeera 3.8.2018). Im September flammten die Demonstrationen wieder auf. Dabei wurden in Basra Regierungsgebäude, die staatliche Fernsehstation, das iranische Konsulat, sowie die Hauptquartiere fast aller Milizen, die vom Iran unterstützt werden, angegriffen. Mindestens 12 Demonstranten wurden getötet (Vox 8.9.2018; vergleiche NPR 27.9.2018). Am Dienstag den 1.10.2019 kam es in zehn irakischen Gouvernements, Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala und Najaf, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Diese haben sich am Mittwoch den 2.
  77. auch auf die Gouvernements Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din ausgeweitet. In vielen Gebieten eskalierten die Proteste (Joel Wing 3.10.2019), die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und Demonstranten besetzten Regierungsgebäude (FAZ 3.10.2019). Die Regierungssitze in Dhi Qar, Babil, Diwaniya und Maysan wurden in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Am Mittwochabend verhängte Ministerpräsident Adel Abdul Mahdi eine Ausgangssperre in Bagdad und mehreren Städten im Südirak (FAZ 3.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019). Am Donnerstag wurde auch über eine flächendeckende Blockade des Internets berichtet. Etwa drei Viertel des Landes, inklusive der Hauptstadt, seien „offline“ (FAZ 3.10.2019). Tausende Demonstranten widersetzten sich der Ausgangssperre und versammelten sich auf dem Tahrir-Platz (Platz der Befreiung). Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; FAZ 3.10.2019).Am Dienstag den 1.10.2019 kam es in zehn irakischen Gouvernements, Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala und Najaf, zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Diese haben sich am Mittwoch den 2.
  78. auch auf die Gouvernements Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din ausgeweitet. In vielen Gebieten eskalierten die Proteste (Joel Wing 3.10.2019), die Sicherheitskräfte verloren mancherorts die Kontrolle und Demonstranten besetzten Regierungsgebäude (FAZ 3.10.2019). Die Regierungssitze in Dhi Qar, Babil, Diwaniya und Maysan wurden in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Am Mittwochabend verhängte Ministerpräsident Adel Abdul Mahdi eine Ausgangssperre in Bagdad und mehreren Städten im Südirak (FAZ 3.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019). Am Donnerstag wurde auch über eine flächendeckende Blockade des Internets berichtet. Etwa drei Viertel des Landes, inklusive der Hauptstadt, seien „offline“ (FAZ 3.10.2019). Tausende Demonstranten widersetzten sich der Ausgangssperre und versammelten sich auf dem Tahrir-Platz (Platz der Befreiung). Sicherheitskräfte setzten Tränengas und scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; FAZ 3.10.2019). Polizei- und Krankenhausquellen zufolge gab es Todesfälle in Bagdad und den Städten Amara, Diwaniya, Hilla und Nassiriya (BBC 4.10.2019). Die Zahl der Toten wird am 4.
  79. mit 44 beziffert, 42 Demonstranten und zwei Polizisten. Über 1.000 Personen wurden verletzt (Standard 4.10.2019). Am 5.
  80. wurde bereits von über 100 Toten bereichtet (BBC 5.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe (Jugend-)Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019). Mahdi nannte die Proteste in einer Fernsehansprache in der Nacht auf Freitag berechtigt (Standard 4.10.2019), verurteilte jedoch den Vandalismus (FAZ 3.10.2019). Zusätzlich zu den Protesten gibt es Meldungen über Explosionen in der Grünen Zone in Bagdad, bei denen es sich offenbar um Raketeneinschläge handelte (FAZ 3.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019).Polizei- und Krankenhausquellen zufolge gab es Todesfälle in Bagdad und den Städten Amara, Diwaniya, Hilla und Nassiriya (BBC 4.10.2019). Die Zahl der Toten wird am 4.
  81. mit 44 beziffert, 42 Demonstranten und zwei Polizisten. Über 1.000 Personen wurden verletzt (Standard 4.10.2019). Am 5.
  82. wurde bereits von über 100 Toten bereichtet (BBC 5.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe (Jugend-)Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019). Mahdi nannte die Proteste in einer Fernsehansprache in der Nacht auf Freitag berechtigt (Standard 4.10.2019), verurteilte jedoch den Vandalismus (FAZ 3.10.2019). Zusätzlich zu den Protesten gibt es Meldungen über Explosionen in der Grünen Zone in Bagdad, bei denen es sich offenbar um Raketeneinschläge handelte (FAZ 3.10.2019; vergleiche BBC 4.10.2019).
  83. Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich merklich verbessert, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde (AA 12.01.2019, CRS 4.10.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv und ist die Sicherheitslage regional unterschiedlich (CRS 4.10.2018). Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz Willen auch der neuen Regierung nicht in der Lage, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig (AA 12.01.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.01.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es weiterhin zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018). Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):Die im Folgenden dargestellte Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer ist im Kontext der Bevölkerungsanzahl eines Gouvernements zu sehen. Im Folgenden findet sich eine Tabelle mit Schätzungen der Bevölkerungszahlen der irakischen Provinzen (herausgegeben von der Republik Irak, mit Stand 2009):, (Quelle: Republik Irak, zitiert bei UK HO 3.2017) 3.
  84. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 06.02.2018). So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 06.10.2018). Die folgende Grafik von ACCORD zeigt, im linken Bild, die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak im dritten Quartal 2018, nach Provinzen aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 12.11.2018). Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge. Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember
  85. für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben. da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.
  86. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai. Juli. August und Dezember (UNAMI 3.1.2017). Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019). (IBC – Iraq Body Count (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019) (IBC - Iraq Body Count (7.2019): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 17.7.2019) Der sich im Jahr 2018 bereits in der ersten Jahreshälfte abzeichnende Trend einer sich stetig verbessernden Sicherheitslage setzte sich bis zuletzt fort, was aus den untenstehenden Grafiken ersichtlich ist. (MOI – Musings on Iraq (12.2018): http://musingsoniraq.blogspot.com/2018/12/large-drop-in-violence-in-iraq-november.html, Zugriff 04.12.2018) Im November 2018 wurde die geringste Anzahl ziviler Opfer im Irak seit sechs Jahren verzeichnet (UNAMI 3.12.2018). Im Dezember 2018 wurde neuerlich ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019), im Lauf des Monats April 2019 99 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 105 Toten und 100 Verletzten. 36 Tote gingen dabei auf Funde älterer Massengräber im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im April auf 69 reduziert werden kann. Die meisten Opfer gab es in den Gouvernements Diyala und Ninewa (Joel Wing 3.5.2019). Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den Islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der „Green Zone“ in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vgl. DS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019).Im Mai 2019 verzeichnet Joel Wing 137 sicherheitsrelevante Vorfälle, von denen 136 auf den Islamischen Staat (IS) zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Bei einem dieser Vorfälle handelte es sich um einen Raketenbeschuss der „Green Zone“ in Bagdad durch eine mutmaßlich pro-iranische Gruppe (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche DS 19.5.2019). Insgesamt wurden im Mai 163 Todesfälle und 200 Verwundete registriert, wobei 35 Tote auf einen Massengräberfund im Bezirk Sinjar in Ninewa zurückgehen (Joel Wing 5.6.2019). Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019).Im Mai 2019 hat der Islamische Staat (IS) im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern zu erheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salahaddin - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und wegen lokalen Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Sechs Vorfälle werden proiranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vgl. Kurdistan 24 11.4.2019; Jane‘s 1.5.2019).Im Juni 2019 wurden von Joel Wing 99 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Sechs Vorfälle werden proiranischen Gruppen zugeschrieben, die mutmaßlich wegen der Spannungen zwischen den USA und dem Iran ausgeführt wurden (Joel Wing 1.7.2019). Das irakische Militär und die Koalitionstruppen [Anm. die Truppen der von den USA geführten Koalition westlicher Staaten im Irak] führten eine Reihe von Angriffen gegen den IS durch, insbesondere im Gouvernement Anbar (ACLED 11.6.2019) und in den Hamrin Bergen (ISW 19.4.2019; vergleiche Kurdistan 24 11.4.2019; Jane‘s 1.5.2019). 3.
  87. Sicherheitslage Bagdad Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen während des Bürgerkrieges von 2006-2007 aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz obliegt dem „Baghdad Operations Command“, das auf Kräfte aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zurückgreifen kann. Daneben werden auch schiitische Milizen eingesetzt, deren Bedeutung als steigend beschrieben wird (OFPRA 10.11.2017). Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mossuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017).Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch, als die Zurückeroberung Mossuls begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 stark ab auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vergleiche Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad stetig zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivitäten, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Davon abgesehen sind sunnitische Bewohner weiterhin der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt. Die Bedrohung durch schiitische Milizen stieg ab dem Jahr 2013 an und erreichte im Jahr 2015 ihren Höhepunkt (OFPRA 10.11.2017). Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- u

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