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{'item': 'L526 2152260-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlL526 2152260-1 Spruch, L526 2152260-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt) stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.09.2015 legte der BF dar, den im Spruch ersichtlichen Namen zu tragen, an dem ebendort ersichtlichen Datum geboren worden und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er habe im Irak eine Grundausbildung gemacht und habe dort als Elektriker gearbeitet. Er habe in der Stadt XXXX gelebt, sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen, sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Rahmen der Erstbefragung am 03.09.2015 legte der BF dar, den im Spruch ersichtlichen Namen zu tragen, an dem ebendort ersichtlichen Datum geboren worden und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er habe im Irak eine Grundausbildung gemacht und habe dort als Elektriker gearbeitet. Er habe in der Stadt römisch 40 gelebt, sei Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen, sunnitischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der BF zusammengefasst vor, den Irak am 20.08.2015 illegal in Richtung Syrien verlassen zu haben und von dort nach Istanbul über den Landweg weitergereist zu sein. In Istanbul habe er einen Schlepper kennengelernt, welcher den Fußmarsch über die Grenze nach Bulgarien und weiter bis nach Serbien und die ungarische Grenze organisiert habe. In Budapest sei er mit einem weißen Van bis nach Wien gebracht worden. Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, führte der BF aus, dass XXXX von der Terrororganisation Islamischer Staat (ISIS) umzingelt sei. Er als kurdisch-Stämmiger sei im Irak ohnehin nicht erwünscht und werde daher verfolgt. Er habe Angst um sein Leben. Zu den Gründen für seine Ausreise befragt, führte der BF aus, dass römisch 40 von der Terrororganisation Islamischer Staat (ISIS) umzingelt sei. Er als kurdisch-Stämmiger sei im Irak ohnehin nicht erwünscht und werde daher verfolgt. Er habe Angst um sein Leben. Zu den familiären Verhältnissen gab er an, seine Mutter sei verstorben, sein Vater und ein Bruder seien in Syrien wohnhaft, zwei Schwestern lebten noch im Irak.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 23.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, der nunmehr belangten Behörde (im Weiteren auch kurz „bB“ genannt) im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs gab der BF an, sein Vater und zwei Schwestern würden in XXXX wohnen, der Aufenthalt eines Bruders sei unbekannt. Arabisch sei seine Muttersprache, er spreche auch gut Kurdisch und wenig Persisch. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet und habe im Irak als Elektriker (2002 bis 2006), Maler und Anstreicher (2008-2009) und als Geschäftsführer in einem Geschäft für Ersatzteile von Heizungen (2011 bis zur Ausreise) gearbeitet. Das Geschäft sei in XXXX gewesen.Eingangs gab der BF an, sein Vater und zwei Schwestern würden in römisch 40 wohnen, der Aufenthalt eines Bruders sei unbekannt. Arabisch sei seine Muttersprache, er spreche auch gut Kurdisch und wenig Persisch. Er habe den Militärdienst nicht abgeleistet und habe im Irak als Elektriker (2002 bis 2006), Maler und Anstreicher (2008-2009) und als Geschäftsführer in einem Geschäft für Ersatzteile von Heizungen (2011 bis zur Ausreise) gearbeitet. Das Geschäft sei in römisch 40 gewesen. Anlässlich dieser Einvernahme bestätigte der BF, dass ihm das Protokoll der Erstbefragung rückübersetzt wurde und er auch den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Er spreche die arabische Sprache und könne der Einvernahme der bB auch in gesundheitlicher Hinsicht folgen. Im Irak befänden sich noch der Vater, zwei Schwestern, ein Bruder, ein Onkel und eine Tante. Er habe gar keinen Kontakt zu diesen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates führte der BF aus, es sei wegen dem IS gewesen. Sein Bruder sei in der Armee gewesen. Der IS sei zu ihm ins Geschäft gekommen und habe ihn nach dem Bruder gefragt. Am 1.7.2014 sei der IS im Land stark und mächtig gewesen. Sie hätten viele Leute umgebracht. Wenn jemand mit einem Mobiltelefon in der Hand gesehen worden wie, hätten sie ihm die Hand abgeschnitten. Wenn sie erfahren hätten, dass jemand nicht in die Moschee zum Beten gehe, hätten sie ihn getötet. Auch hätte der IS kontrolliert, dass die Geschäfte geschlossen sind, wenn der Muezzin zum Gebet ruft. Deshalb habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Er habe gesehen, was sie mit anderen vor seinen Augen gemacht hätten. Er sei vom IS auch bedroht worden, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht zum Beten gehe. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, dass sein Bruder ungläubig sei, weil dieser in der Armee sei. Wenn der Bruder nicht zurückkomme, würden sie das Geschäft beschlagnahmen und ihn anstelle des Bruders nehmen. Auf Nachfrage legte der BF dar, er habe sich am 22.8.2014 entschieden, das Land zu verlassen. Wann der IS zum ersten Mal wegen des Bruders bei ihm war, könne er nicht sagen; ungefähr ein bis eineinhalb Monate davor. Als er im Irak gewesen sei, habe er dem Bruder nicht bescheid gegeben, dass der IS da war, da das Handynetzt unterbrochen gewesen sei. Als er das Land verlassen habe, hätte er ihn angerufen und ihm bescheid gegeben, dass der IS bei ihm gewesen sei und nach ihm gefragt hätte. Das sei Mitte 2014 gewesen, so genau wisse er das aber nicht mehr. Dass der IS von der Zugehörigkeit des Bruders zum irakischen Militär gewusst habe, sei dadurch erklärbar, dass der IS so stakt und mächtig gewesen sei. Sie hätten fast alles gewusst und auch Zugriff auf Geheimdienste gehabt. Der Bruder sie in der Armee in Bagdad gewesen. Er selbst sei nicht nach Bagdad gegangen, da die Lage dort auch schlimm oder sogar noch gefährlicher gewesen sei. Bagdad sei für die Kurden überhaupt eine Katastrophe. Nach Kurdistan sei er nicht gegangen, da er dort ein Problem gehabt hätte. In der Stadt XXXX müsse er Blutrache befürchten. Sei Großvater habe dort jemanden umgebracht und sein Vater habe sich deshalb entschieden, diese Stadt zu verlassen. Nach XXXX sei er nicht gegangen wegen der Feindschaft der geschädigten Familie. Dass sich die Familie in XXXX sicher gefühlt habe, aber nicht in XXXX erklärte der BF damit, dass die Mutter aus Schreck über die Nachricht, dass der Onkel von der anderen Familie umgebracht worden sei, einen Unfall gehabt hätte und dabei gestorben sei. Befragt, warum er aufgrund des im Jahr 2014 schon zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignis immer noch Verfolgung im Kurdengebiet fürchte, gab der BF an, der Vater habe gesagt, sie lebten jetzt hier und gingen nie wieder zurück nach Kurdistan. Auf Nachfrage legte der BF dar, er habe sich am 22.8.2014 entschieden, das Land zu verlassen. Wann der IS zum ersten Mal wegen des Bruders bei ihm war, könne er nicht sagen; ungefähr ein bis eineinhalb Monate davor. Als er im Irak gewesen sei, habe er dem Bruder nicht bescheid gegeben, dass der IS da war, da das Handynetzt unterbrochen gewesen sei. Als er das Land verlassen habe, hätte er ihn angerufen und ihm bescheid gegeben, dass der IS bei ihm gewesen sei und nach ihm gefragt hätte. Das sei Mitte 2014 gewesen, so genau wisse er das aber nicht mehr. Dass der IS von der Zugehörigkeit des Bruders zum irakischen Militär gewusst habe, sei dadurch erklärbar, dass der IS so stakt und mächtig gewesen sei. Sie hätten fast alles gewusst und auch Zugriff auf Geheimdienste gehabt. Der Bruder sie in der Armee in Bagdad gewesen. Er selbst sei nicht nach Bagdad gegangen, da die Lage dort auch schlimm oder sogar noch gefährlicher gewesen sei. Bagdad sei für die Kurden überhaupt eine Katastrophe. Nach Kurdistan sei er nicht gegangen, da er dort ein Problem gehabt hätte. In der Stadt römisch 40 müsse er Blutrache befürchten. Sei Großvater habe dort jemanden umgebracht und sein Vater habe sich deshalb entschieden, diese Stadt zu verlassen. Nach römisch 40 sei er nicht gegangen wegen der Feindschaft der geschädigten Familie. Dass sich die Familie in römisch 40 sicher gefühlt habe, aber nicht in römisch 40 erklärte der BF damit, dass die Mutter aus Schreck über die Nachricht, dass der Onkel von der anderen Familie umgebracht worden sei, einen Unfall gehabt hätte und dabei gestorben sei. Befragt, warum er aufgrund des im Jahr 2014 schon zwanzig Jahre zurückliegenden Ereignis immer noch Verfolgung im Kurdengebiet fürchte, gab der BF an, der Vater habe gesagt, sie lebten jetzt hier und gingen nie wieder zurück nach Kurdistan. Er habe nur Kopien von seinem Personalausweis, da er seine Dokumente fotographiert und die Originale zu Hause gelassen habe. Zu seinem Reiseweg befragt, gab der BF an, er sei vom Irak nach Syrien und von der Türkei nach Österreich gereist. Er sei auch in Griechenland gewesen. Dort sei er von Oktober 2014 bis Anfang 2015 im Gefängnis gewesen. Da er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen, sei er freiwillig in den Irak mittels eines Fremdenpasses zurückgereist. Er sei nach Jordanien und von dort aus in den Irak, nach XXXX , gereist. Dokumente habe er nicht gehabt, mit denen er sich in Griechenland ausgewiesen habe. In XXXX sei er auch nur kurz gewesen und sei von dort aus mit dem Taxi in die Türkei gefahren. Dann habe er einen anderen Reiseweg, nämlich über Bulgarien, genommen.Zu seinem Reiseweg befragt, gab der BF an, er sei vom Irak nach Syrien und von der Türkei nach Österreich gereist. Er sei auch in Griechenland gewesen. Dort sei er von Oktober 2014 bis Anfang 2015 im Gefängnis gewesen. Da er dort keinen Asylantrag habe stellen wollen, sei er freiwillig in den Irak mittels eines Fremdenpasses zurückgereist. Er sei nach Jordanien und von dort aus in den Irak, nach römisch 40 , gereist. Dokumente habe er nicht gehabt, mit denen er sich in Griechenland ausgewiesen habe. In römisch 40 sei er auch nur kurz gewesen und sei von dort aus mit dem Taxi in die Türkei gefahren. Dann habe er einen anderen Reiseweg, nämlich über Bulgarien, genommen. Die Frage, warum der BF lieber zurückgereist wäre, als in Griechenland um Asyl anzusuchen, beantwortete er mit einer Gegenfrage, nämlich: „Was soll ich in Griechenland machen, die geben den Leuten dort gar nichts.“ Nach Österreich sei er deshalb gekommen, da Deutschland und Österreich im Irak als gute Länder für Asylwerber gelten würden. Dass er nach Österreich gekommen sei, habe aber keine finanziellen Gründe, sondern, weil er Schutz suche. Österreich sei ein sicheres Land. Insgesamt habe die Flucht etwa 11.000 US-Dollar gekostet. Dies umfasse seinen fünf monatigen Aufenthalt in Istanbul während der ersten Reise. Den letzten Kontakt mit seinem Bruder habe er gehabt, als er in der Türkei war, bei seiner ersten Flucht. Von XXXX in die Türkei sei er glaublich im August 2015 gereist. Die Frage, warum der BF lieber zurückgereist wäre, als in Griechenland um Asyl anzusuchen, beantwortete er mit einer Gegenfrage, nämlich: „Was soll ich in Griechenland machen, die geben den Leuten dort gar nichts.“ Nach Österreich sei er deshalb gekommen, da Deutschland und Österreich im Irak als gute Länder für Asylwerber gelten würden. Dass er nach Österreich gekommen sei, habe aber keine finanziellen Gründe, sondern, weil er Schutz suche. Österreich sei ein sicheres Land. Insgesamt habe die Flucht etwa 11.000 US-Dollar gekostet. Dies umfasse seinen fünf monatigen Aufenthalt in Istanbul während der ersten Reise. Den letzten Kontakt mit seinem Bruder habe er gehabt, als er in der Türkei war, bei seiner ersten Flucht. Von römisch 40 in die Türkei sei er glaublich im August 2015 gereist. Befragt, wo er sich über ein halbes Jahr aufgehalten habe, nachdem er Anfang Jänner 2015 in Griechenland im Gefängnis gewesen sei und sich nach der Rückreise in den Irak in XXXX nur kurz aufgehalten habe, gab der BF an, er sei am selben Tag seiner Ankunft in XXXX wieder in die Türkei ausgereist. Damit konfrontiert, dass er zuvor angegeben hatte, er sei anlässlich seiner ersten Reise in der Türkei gewesen, gab der BF an, er sei bei der zweiten Flucht in Istanbul gewesen, bei der ersten eine Woche oder vielleicht zehn Tage. Befragt, wo er sich über ein halbes Jahr aufgehalten habe, nachdem er Anfang Jänner 2015 in Griechenland im Gefängnis gewesen sei und sich nach der Rückreise in den Irak in römisch 40 nur kurz aufgehalten habe, gab der BF an, er sei am selben Tag seiner Ankunft in römisch 40 wieder in die Türkei ausgereist. Damit konfrontiert, dass er zuvor angegeben hatte, er sei anlässlich seiner ersten Reise in der Türkei gewesen, gab der BF an, er sei bei der zweiten Flucht in Istanbul gewesen, bei der ersten eine Woche oder vielleicht zehn Tage. Er sei wegen seines Bruders vom IS bedroht worden, aber auch persönlich, da er nicht beten habe wollen und er kein Handy in der Hand halten habe dürfen. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr zu befürchten habe, gab der BF an, er habe Angst vor dem IS.
  3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.3.2017 wurde der Antrag des BFs auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BFs in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.3.2017 wurde der Antrag des BFs auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BFs in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung fasste die bB zunächst die Aussagen des BF zusammen und bemerkte hiernach, dass der Vorfall in Kurdistan sich bereits vor über zwanzig Jahren ereignet hätte. Zudem sehe der BF heute ganz anders aus als er im Alter von zehn Jahren, als er aus dem Kurdengebiet ausgereist war, ausgesehen hatte. XXXX liege von XXXX aus gesehen fast doppelt so weit wie XXXX entfernt und daher wäre der verfeindeten Familie ein Auffinden des BF vor dem Einmarsch des IS sicherlich genau so leicht möglich gewesen. Der BF hätte auch noch weiter in den Süd-Osten des Kurdengebietes gehen und damit noch mehr Distanz zwischen sich und der verfeindeten Familie bringen können. Auch die freiwillige Rückreise aus Griechenland habe den BF nach XXXX geführt. Obwohl er widersprüchliche Angaben über die Dauer seines Aufenthalts gemacht habe, sei dennoch festzustellen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden wäre, nämlich in die kurdische Autonomieregion.In der Begründung fasste die bB zunächst die Aussagen des BF zusammen und bemerkte hiernach, dass der Vorfall in Kurdistan sich bereits vor über zwanzig Jahren ereignet hätte. Zudem sehe der BF heute ganz anders aus als er im Alter von zehn Jahren, als er aus dem Kurdengebiet ausgereist war, ausgesehen hatte. römisch 40 liege von römisch 40 aus gesehen fast doppelt so weit wie römisch 40 entfernt und daher wäre der verfeindeten Familie ein Auffinden des BF vor dem Einmarsch des IS sicherlich genau so leicht möglich gewesen. Der BF hätte auch noch weiter in den Süd-Osten des Kurdengebietes gehen und damit noch mehr Distanz zwischen sich und der verfeindeten Familie bringen können. Auch die freiwillige Rückreise aus Griechenland habe den BF nach römisch 40 geführt. Obwohl er widersprüchliche Angaben über die Dauer seines Aufenthalts gemacht habe, sei dennoch festzustellen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offengestanden wäre, nämlich in die kurdische Autonomieregion. Nach einer weiteren Darstellung der Aussagen des BF führte die bB schlussfolgernd aus, dass der BF keine Beweise habe vorlegen können und eine asylrelevante Gefährdung nicht glaubhaft machen habe können.
  5. Gegen den dem BF am 15.03.2017 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der dem BF beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringt der BF nach neuerlicher Darlegung des aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhaltes vor, das belangte Bundesamt stützte die angefochtene Entscheidung auf unvollständige und veraltete Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat. Zusätzlich habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Schutzfähigkeit der irakische Behörden und der Lage kurdischer Sunniten und der Sicherheitslage im Irak auseinanderzusetzen. Die Behörde habe unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens getätigt. Die Behörde habe nicht gewürdigt, dass der BF aus XXXX sofort mit dem Taxi wieder ausgereist sei. Sofern sie dem BF vorhalte, zwischen XXXX und XXXX liege weniger Distanz als zwischen XXXX und einer anderen kurdischen Stadt bzw. Region, übersehe sie auch, dass XXXX außerhalb der kurdischen Autonomieregion gelegen sei. Zudem verjähre Blutrache auch nicht. Sofern die bB das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig erachte, habe sie dies in keinerlei Weise begründet. Der BF habe sein Vorbringen auch lebensnahe gestaltet und über die Erlebnisse frei gesprochen. Der BF sei auch als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zudem als besonderes vulnerabel anzusehen.Die Behörde habe unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens getätigt. Die Behörde habe nicht gewürdigt, dass der BF aus römisch 40 sofort mit dem Taxi wieder ausgereist sei. Sofern sie dem BF vorhalte, zwischen römisch 40 und römisch 40 liege weniger Distanz als zwischen römisch 40 und einer anderen kurdischen Stadt bzw. Region, übersehe sie auch, dass römisch 40 außerhalb der kurdischen Autonomieregion gelegen sei. Zudem verjähre Blutrache auch nicht. Sofern die bB das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig erachte, habe sie dies in keinerlei Weise begründet. Der BF habe sein Vorbringen auch lebensnahe gestaltet und über die Erlebnisse frei gesprochen. Der BF sei auch als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zudem als besonderes vulnerabel anzusehen. Der Beschwerdeschrift wurde eine Teilnahmebestätigung für den Kurs „Deutsch als Fremdsprache“ vorgelegt.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am 6.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 1.9.2017 wurde die Rechtssache der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  7. Zur Vorbereitung der für die am 29.11.2017 anberaumten mündliche Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des BFs aktuelle länderkundliche Dokumente zur allgemeinen Lage im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.
  8. Am 29.11.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BFs, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem BF einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und es wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem BF im Vorfeld übermittelnden Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem BF wurden darüber hinaus weitere länderkundliche Dokumente ausgefolgt und ihm eine Stellungnahme dazu freigestellt.
  9. Die rechtsfreundliche Vertretung des BFs übermittelte am 20.12.2017 eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgefolgten länderkundlichen Dokumenten. Insbesondere wurde daraufhin gewiesen, dass der IS im Irak noch immer aktiv sei und gehe aus den eingesehenen Dokumenten hervor, dass der BF aufgrund seiner Religion gefährdet sei. Zur Sicherheitslage in Kurdistan wurde darauf verwiesen, dass dort derzeit schwere Kampfhandlungen aufgrund des Unabhängigkeitsreferendums stattfinden würden. Zudem gehe aus den Länderberichten hervor, dass der BF im Irak nirgendwo sicher wäre. Das Vorbringen wurde mit verschiedenen Zitaten aus den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderdokumentationsunterlagen untermauert.
  10. Mit Schreiben vom 8.2.2018 wurden eine „Employee ID Card“ des BF, ausgestellt vom Ministerium für Elektrizität vorgelegt.
  11. Mit Schreiben vom 2.3.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der BF am 1.3.2018 verletzt in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei. Der Anzeigeleger habe angegeben, dass die Verletzungen von einem Fahrradsturz stammen dürften, wobei vom Krankenhaus mitgeteilt wurde, dass der BF eine etwa 5-6 cm tiefe und 1 cm breite Stichwunde aufweise. Bei einer Spurensicherung im Zimmer des BF wurde mit Blutanhaftungen beschmutzte Kleidung sichergestellt, jedoch keine Spuren, die auf einen Auseinandersetzung hingedeutet hätten. Eine Befragung des BF habe ergeben, dass ihm die Stichverletzung von einem namentlich genannten irakischen Staatsbürger zugefügt worden wäre. Dieser habe gestanden, den BF verletzt zu haben. Es sei unter Alkoholeinfluss zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem BF gekommen. Ein weiterer irakischer Staatsbürger habe den Vorfall wahrgenommen. Dieser habe jedoch lediglich beobachtet, wie der Beschuldigte das Messer weggeworfen habe. Der Beschuldigte sei in die JA Korneuburg eingeliefert worden.
  12. Am 20.3.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über den Aufenthalt des BF vom 1.3.2018 bis 8.3.2018 in einem niederösterreichischen Landesklinikum bestätigt. Ferner wurde ein „Ärztlicher Entlassungsbrief“ vorgelegt, woraus hervorgeht, dass der BF eine penetrierende Bauchdeckenverletzung mit Sigmaläsion erlitten hat. Es wurden Kontrollen und Verbandswechsel durch den Hausarzt erbeten sowie eine Klammerentfernung. Ferner wurden Medikamente (Pantoloc, Antiflat, Novalgin im Falle von Wundschmerzen) verordnet. Abschließend wurde bemerkt, dass Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Arztbriefes bis zum Vorliegen noch ausstehender Befunde bzw. Untersuchungsergebnisse nicht auszuschließen seien.
  13. Anlässlich eines fernmündlichen Gespräches mit dem Landesgericht Korneuburg wurde vom zuständigen Richter mitgeteilt, dass der BF im Verfahren gegen den Beschuldigten der oben geschilderten Straftat als Zeuge geführt und jedenfalls gebraucht werde. Ein genauer Termin für die Erledigung der Rechtssache konnte nicht genau benannt werden.
  14. Am 3.9.2019 wurde der durch das Bundesverwaltungsgericht angeforderte Strafakt vorgelegt. Aus diesem ist ersichtlich, dass in der Sache ein Urteil erging. Das Urteil ist rechtskräftig.
  15. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2019 wurde der BF aufgefordert, über seinen aktuellen Gesundheitszustand zu berichten und auszuführen, ob dieser aus seiner Sicht einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würde. Ferner wurde er aufgefordert, in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz, alle EMRK-relevanten Befürchtungen, seine privaten und familiären Bindungen in Österreich dienliche Bescheinigungsmittel vorzulegen.
  16. Mit separater Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2019 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme zu den in der Beilage übermittelten länderkundlichen Dokumenten übermittelt.
  17. Eine Stellungnahme oder Beweismittel wurde bislang nicht abgegeben oder vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Die Identität des BF steht nicht fest. Er wurde in XXXX geboren und zog im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie in die Stadt XXXX im Gouvernement Ninawa. Dort lebte er bis zur Ausreise in einem Haus nahe der im Ostteil der Stadt gelegenen Moschee XXXX . Der BF ist ethnischer Kurde. Er ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF beherrscht die Sprache Arabisch und Kurdisch sowie wenig Persisch.Er wurde in römisch 40 geboren und zog im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 im Gouvernement Ninawa. Dort lebte er bis zur Ausreise in einem Haus nahe der im Ostteil der Stadt gelegenen Moschee römisch 40 . Der BF ist ethnischer Kurde. Er ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der BF beherrscht die Sprache Arabisch und Kurdisch sowie wenig Persisch. Der BF besuchte die Grundschule und trat anschließend zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Berufsleben ein. Er arbeitete im Irak als Elektriker, Maler und Anstreicher sowie bis zu seiner Ausreise als Geschäftsführer eines Geschäftes für Ersatzteile von Heizungen. Daneben arbeitete er auch als Taxifahrer. Der BF verfügt über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in XXXX . Der BF verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in der kurdischen Autonomieregion.Der BF verfügt über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in römisch 40 . Der BF verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in der kurdischen Autonomieregion. Der BF gehörte dem Islamischen Staat vor seiner Ausreise nicht an. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich unter seinen Angehörigen Anhänger des Islamischen Staates befinden. Der BF verließ den Irak zuletzt vermutlich Mitte August des Jahres 2015, nachdem er bereits im Jahr 2014 aus dem Irak ausreiste und nach einem Aufenthalt in Griechenland freiwillig in den Irak zurückkehrte. Nach einem Aufenthalt von unbekannter Dauer verließ er den Irak ein zweites Mal von XXXX in der Autonomen Kurdenregion ausgehend auf einer nicht mehr feststellbaren Reiseroute, um schlussendlich am 2.9.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF verließ den Irak zuletzt vermutlich Mitte August des Jahres 2015, nachdem er bereits im Jahr 2014 aus dem Irak ausreiste und nach einem Aufenthalt in Griechenland freiwillig in den Irak zurückkehrte. Nach einem Aufenthalt von unbekannter Dauer verließ er den Irak ein zweites Mal von römisch 40 in der Autonomen Kurdenregion ausgehend auf einer nicht mehr feststellbaren Reiseroute, um schlussendlich am 2.9.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Der BF erlitt im Frühjahr des Jahres 2018 einen Stich in den Unterbauch und wurde in einer österreichischen Krankenanstalt versorgt. Der BF wirkte bei der Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere zur Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand, nicht mit. Festgestellt wird jedoch, dass medizinische Gründe einer Rückführung in den Irak nicht entgegenstehen. 1.
  20. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der BF hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. Der BF verließ die Stadt XXXX an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vermutlich im Sommer des Jahres 2014, ohne dass Verfolgungshandlungen seitens der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) wider den BF gesetzt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seines Bruders bedrängt oder bedroht wurde. Ein weiterer Grund für die Ausreise aus dem Irak kann in Ansehung des BFs ebenfalls nicht festgestellt werden.Der BF verließ die Stadt römisch 40 an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vermutlich im Sommer des Jahres 2014, ohne dass Verfolgungshandlungen seitens der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) wider den BF gesetzt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seines Bruders bedrängt oder bedroht wurde. Ein weiterer Grund für die Ausreise aus dem Irak kann in Ansehung des BFs ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann abseits davon nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dort einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF der Gefahr von Übergriffen durch schiitische oder andere Milizen oder extremistische Gruppierungen oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der BF ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Zudem wird dem BF im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. Wider den BF besteht im Irak weder ein Haftbefehl, noch wird er in anderer Weise von zivilen oder militärischen Behörden oder Gerichten gesucht. Der BF ist im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. 1.
  21. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BFs festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. 1.
  22. Der BF ist ein arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung als Elektriker und Maler und Anstreicher. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Die Stadt XXXX ist über den Flughafen XXXX und anschließend die Schnellstraße 2 (via Kalak und Bartella) oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die Schnellstraße 1 (via Samarra, Tikrit und Baidschi) sicher erreichbar. Die Stadt römisch 40 ist über den Flughafen römisch 40 und anschließend die Schnellstraße 2 (via Kalak und Bartella) oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die Schnellstraße 1 (via Samarra, Tikrit und Baidschi) sicher erreichbar. 1.
  23. Der BF verfügt über Kopien eines irakischen Personaldokumentes. 1.
  24. Der BF hält sich seit 2.9.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der BF bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der BF war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig. Er verfügt über keine Einstellungszusage. Der BF besuchte einen Deutschkurse und verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Der BF pflegt normale soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis am Ort seiner Unterbringung. Er spielt Fußball in einem Verein. Der BF hilft seinen Nachbarn am Ort seiner Unterbringung. Darüber hinaus verrichtet er keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Der BF ist ledig. 1.
  25. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des BFs im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BFs im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht mehr zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  26. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten. Merkmale einer Abhängigkeit des BF von im Bundesgebiet aufhältigen Personen konnten nicht festgestellt werden. 1.
  27. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Ninawa werden auf Basis der „EASO Country of Origin Information, Iraq Security situation (supplement) – Iraq Body Count – civilian deaths 2012, 2017-2018“ folgende Feststellungen getroffen: Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Ninawa und Anzahl der Opfer nach der Datenbank Iraq Body Count, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen [„exekutions“]) umfasst. 1.
  28. Zur gegenwärtigen Lage in XXXX werden auf Basis von Auszügen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage, den Wohnverhältnissen sowie der Grund- und medizinischen Versorgung im XXXX vom 29.8.2019 darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:1.
  29. Zur gegenwärtigen Lage in römisch 40 werden auf Basis von Auszügen aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage, den Wohnverhältnissen sowie der Grund- und medizinischen Versorgung im römisch 40 vom 29.8.2019 darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage In XXXX gibt es noch IS-Schläferzellen. Vor allem der westliche Teil der Stadt ist komplett zerstört. Zur Provinz Ninewa wird festgehalten, dass das südliche Gebiet der Provinz eines von drei Hauptunterstützungsgebieten für den IS darstelle. In der Provinz hätten im Jahr 2018 durchschnittlich 20 Vorfälle pro Monat stattgefunden. Im gleichen Jahr wurden im Distrikt XXXX 186 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 567 Todesopfern dokumentiert. Im Dezember 2018 wurden in XXXX acht und im Jänner 2019 drei IS-Kämpfer festgenommen. Im März 2019 wurden sechs PMF-Kämpfer bei einem Hinterhalt unbekannter Angreifer auf dem Weg von XXXX nach Makhmur getötet. Regierungssoldaten und lokale Milizen, die die Stadt kontrollieren, begehen Menschenrechtsverletzungen, darunter illegale Geschäfte, unrechtmäßige Inhaftierungen und Erpressung. Ein Großteil der älteren, westlichen Seite der Stadt liegt noch in Trümmern. Selbst in weniger zerstörten Stadtteilen haben die Bewohner XXXX Schwierigkeiten, ihr Leben weiterzuführen. Nach Ansicht von Kritikern könnte ein Scheitern der Zentralregierung bei der Bewältigung der zunehmenden Unruhen in XXXX schwerwiegende Folgen haben. Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der Islamische Staat große Teile XXXX und versah sie mit Sprengfallen. Durch militärische Operationen wurde die Stadt mit Minen und explosiver Kriegsmunition, wie Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten, kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es massive Schuttfelder, die mit Sprengstoff übersät sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern. Es könnte ein Jahrzehnt dauern, um XXXX von allen Sprengsätzen zu befreien.In römisch 40 gibt es noch IS-Schläferzellen. Vor allem der westliche Teil der Stadt ist komplett zerstört. Zur Provinz Ninewa wird festgehalten, dass das südliche Gebiet der Provinz eines von drei Hauptunterstützungsgebieten für den IS darstelle. In der Provinz hätten im Jahr 2018 durchschnittlich 20 Vorfälle pro Monat stattgefunden. Im gleichen Jahr wurden im Distrikt römisch 40 186 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 567 Todesopfern dokumentiert. Im Dezember 2018 wurden in römisch 40 acht und im Jänner 2019 drei IS-Kämpfer festgenommen. Im März 2019 wurden sechs PMF-Kämpfer bei einem Hinterhalt unbekannter Angreifer auf dem Weg von römisch 40 nach Makhmur getötet. Regierungssoldaten und lokale Milizen, die die Stadt kontrollieren, begehen Menschenrechtsverletzungen, darunter illegale Geschäfte, unrechtmäßige Inhaftierungen und Erpressung. Ein Großteil der älteren, westlichen Seite der Stadt liegt noch in Trümmern. Selbst in weniger zerstörten Stadtteilen haben die Bewohner römisch 40 Schwierigkeiten, ihr Leben weiterzuführen. Nach Ansicht von Kritikern könnte ein Scheitern der Zentralregierung bei der Bewältigung der zunehmenden Unruhen in römisch 40 schwerwiegende Folgen haben. Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der Islamische Staat große Teile römisch 40 und versah sie mit Sprengfallen. Durch militärische Operationen wurde die Stadt mit Minen und explosiver Kriegsmunition, wie Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten, kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es massive Schuttfelder, die mit Sprengstoff übersät sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern. Es könnte ein Jahrzehnt dauern, um römisch 40 von allen Sprengsätzen zu befreien. Es wird von mehreren Sicherheitsvorfällen in der Stadt berichtet (s. Einzelquellen), und vor den Parlamentswahlen im Mai 2018 verschlechterte sich die Situation. Es wurden allerdings verschiedene Militärbehörden in der Stadt stationiert, was die Sicherheitslage deutlich verbessert hat. Die Gewalt geht von den verschiedenen bewaffneten Gruppen aus [die in der Stadt stationiert sind, Anm.], sowie von IS-Zellen. Eine Quelle habe betont, dass die Sicherheitsvorfälle willkürlich und meist auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen seien. Die kriminellen Gruppen bestehen aus ehemaligen Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Manchmal schien es, dass Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten bei Tag für Sicherheit sorgten, und bei Nacht als Kriminelle agierten. Laut mehreren Berichten sind die IS-Schläferzellen wieder aktiver als zuvor und stellen eine potentielle Bedrohung für die irakischen Sicherheitskräfte dar. Der Konkurrenzkampf um die Vorherrschaft in der Stadt XXXX ist unter den irakischen Parteien nach wie vor im Gange.Laut mehreren Berichten sind die IS-Schläferzellen wieder aktiver als zuvor und stellen eine potentielle Bedrohung für die irakischen Sicherheitskräfte dar. Der Konkurrenzkampf um die Vorherrschaft in der Stadt römisch 40 ist unter den irakischen Parteien nach wie vor im Gange. Sicherheitslage in der Provinz Ninewa mit Fokus auf XXXX Sicherheitslage in der Provinz Ninewa mit Fokus auf römisch 40 Für den Monat Dezember 2018 dokumentiert die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak (UN Assistance Mission for Iraq, UNAMI) 32 bei terroristischen Anschlägen oder durch konfliktbezogene Gewalt getötete ZivilistInnen. 32 weitere seien bei derartigen Vorfällen verletzt worden. Ninewa sei dabei mit 26 zivilen Opfern (sieben Tote, 19 Verletzte) die am stärksten betroffene Provinz gewesen, gefolgt von Bagdad und Salahuddin: In der unter dem folgenden Link abrufbaren Kurzübersicht (Berichtszeitraum
  30. Quartal 2018) über Konfliktvorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) Project der University of Sussex finden sich Informationen zu den Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in den verschiedenen Provinzen Iraks, sowie eine Karte, in der diese Zahlen grafisch darstellt werden. Für die Provinz Ninewa werden für das dritte Quartal 65 Vorfälle mit insgesamt 184 Todesopfern dokumentiert: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Irak,
  31. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) - aktualisierte
  32. Version,
  33. Dezember 2018https://www.ecoi.net/en/file/local/2002458/2018q3Iraq_de.pdfACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Irak,
  34. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) - aktualisierte
  35. Version,
  36. Dezember 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002458/2018q3Iraq_de.pdf […] Laut einem Bericht der Displacement Tracking Matrix (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Dezember 2018 gebe es mit Stand
  37. Dezember 2018 im Irak 1.802.832 Binnenvertriebene (nach dem
  38. Jänner 2014 vertrieben und nach wie vor vertrieben, Anmerkung ACCORD) und 4.165.320 Zurückgekehrte. Die Binnenvertriebenen seien auf über 51 Distrikte von acht Provinzen des Landes, darunter neun Distrikte der Provinz Ninewa verteilt. Die Hälfte aller Binnenvertriebenen stamme aus fünf Distrikten, von denen die vier in diesem Zusammenhang wichtigsten alle in der Provinz Ninewa liegen würden ( XXXX : 300.678 Personen, entspricht 17 Prozent), Sindschar (299.694, entspricht 17 Prozent), Telafar (106.438, entspricht 6 Prozent) and al-Ba‘adsch (101.346, entspricht 6 Prozent).Laut einem Bericht der Displacement Tracking Matrix (DTM) der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Dezember 2018 gebe es mit Stand
  39. Dezember 2018 im Irak 1.802.832 Binnenvertriebene (nach dem
  40. Jänner 2014 vertrieben und nach wie vor vertrieben, Anmerkung ACCORD) und 4.165.320 Zurückgekehrte. Die Binnenvertriebenen seien auf über 51 Distrikte von acht Provinzen des Landes, darunter neun Distrikte der Provinz Ninewa verteilt. Die Hälfte aller Binnenvertriebenen stamme aus fünf Distrikten, von denen die vier in diesem Zusammenhang wichtigsten alle in der Provinz Ninewa liegen würden ( römisch 40 : 300.678 Personen, entspricht 17 Prozent), Sindschar (299.694, entspricht 17 Prozent), Telafar (106.438, entspricht 6 Prozent) and al-Ba‘adsch (101.346, entspricht 6 Prozent). IOM erwähnt weiters in dem Bericht, dass es mit Stand
  41. Dezember 2018 in der Provinz Ninewa 576.030 Binnenvertriebene und 1.614.150 Zurückgekehrte, davon 955.140 nach XXXX Zurückgekehrte, gebe (IOM, Dezember 2018a, S. 3; S. 6)IOM erwähnt weiters in dem Bericht, dass es mit Stand
  42. Dezember 2018 in der Provinz Ninewa 576.030 Binnenvertriebene und 1.614.150 Zurückgekehrte, davon 955.140 nach römisch 40 Zurückgekehrte, gebe (IOM, Dezember 2018a, S. 3; S. 6) […] Aus dem im Februar 2019 heruntergeladenen Datensatz von ACLED ergeben sich für das Gesamtjahr 2018 die folgenden Zahlen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den einzelnen Distrikten der Provinz Ninewa und den dabei Getöteten. Für den Distrikt XXXX dokumentiert ACLED 186 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 567 Todesopfern:Aus dem im Februar 2019 heruntergeladenen Datensatz von ACLED ergeben sich für das Gesamtjahr 2018 die folgenden Zahlen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den einzelnen Distrikten der Provinz Ninewa und den dabei Getöteten. Für den Distrikt römisch 40 dokumentiert ACLED 186 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 567 Todesopfern: ACLED/Jahr 2018 Sicherheitsrelevante Vorfälle dabei Getötete Distrikt Al Baadsch 18 93 Distrikt Hamdaniya 8 28 Distrikt Hatra 40 61 XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 XXXX römisch 40 XXXXrömisch 40 Distrikt Sindschar 12 31 Distrikt Telefar 39 121 Distrikt Tilkaif 4 0 Provinz Ninewa 307 901 (Daten von ACLED,
  43. Februar 2019) Auf Musings on Iraq, einem Blog des US-amerikanischen Irakexperten Joel Wing findet sich eine Zusammenfassung zu den die Sicherheit des Irak betreffenden Trends im Jahr
  44. Zur Provinz Ninewa wird festgehalten, dass das südliche Gebiet der Provinz eines von drei Hauptunterstützungsgebieten für den IS („Islamischer Staat“) darstelle. In der Provinz hätten im Jahr 2018 durchschnittlich 20 Vorfälle pro Monat stattgefunden. Von Februar bis März und Juli bis August 2018 habe es zwei kurze Höchstwerte und einen starken Rückgang im Juni 2018 auf nur neun Anschläge pro Monat gegeben. Vor allem in der ersten Jahreshälfte habe es eine konstante Zahl von Schießereien mit den Sicherheitskräften gegeben. Erst gegen Ende des Jahres habe die Gruppe damit begonnen, Anschläge auf Städte zu verüben. Zur selben Zeit hätten vier Selbstmordanschläge stattgefunden, bei denen Autos eingesetzt worden seien. Iraqi News, eine nach eigenen Angaben unabhängige englischsprachige Onlinezeitung für den Irak und den Nahen Osten, schreibt am 7.1.2019, dass drei IS-Kämpfer in XXXX festgenommen wurden. Es wird im ganzen Land immer noch nach Schläferzellen der extremistischen Gruppe gesucht. Sicherheitsberichte warnen davor, dass die militante Gruppe immer noch eine Bedrohung für die Stabilität im Land darstellt.Iraqi News, eine nach eigenen Angaben unabhängige englischsprachige Onlinezeitung für den Irak und den Nahen Osten, schreibt am 7.1.2019, dass drei IS-Kämpfer in römisch 40 festgenommen wurden. Es wird im ganzen Land immer noch nach Schläferzellen der extremistischen Gruppe gesucht. Sicherheitsberichte warnen davor, dass die militante Gruppe immer noch eine Bedrohung für die Stabilität im Land darstellt. ACCORD schreibt in seinem Themendossier vom 22.7.2019 unter anderem, dass verschiedene Quellen insbesondere über die Präsenz von Milizen in und um die Stadt XXXX , deren Einflussnahme auf Wirtschaft und Handel sowie über gegen den IS gerichtete Operationen berichten.ACCORD schreibt in seinem Themendossier vom 22.7.2019 unter anderem, dass verschiedene Quellen insbesondere über die Präsenz von Milizen in und um die Stadt römisch 40 , deren Einflussnahme auf Wirtschaft und Handel sowie über gegen den IS gerichtete Operationen berichten. Die ecoi.net-Themendossiers bieten einen Überblick zu einem ausgewählten Thema. Dieses Themendossier behandelt schiitische Milizen im Land. Die Informationen stammen aus ausgewählten Quellen und erheben nicht den Anspruch vollständig zu sein. Erstellt von ACCORD. […] Die Quellen berichten insbesondere über die Präsenz von Milizen in und um die Stadt XXXX , deren Einflussnahme auf Wirtschaft und Handel sowie über gegen den IS gerichtete Operationen.Die Quellen berichten insbesondere über die Präsenz von Milizen in und um die Stadt römisch 40 , deren Einflussnahme auf Wirtschaft und Handel sowie über gegen den IS gerichtete Operationen. EASO erwähnt unter Verweis auf einen Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 die Präsenz der Asa’ib Ahl al-Haqq, der Abbas-Kampfdivision sowie der Kata’ib Sayyid Al-Schuhada um XXXX . Im Süden der Provinz hat Saraya Al-Salam einige Einheiten stationiert, im Westen operieren PMF-Milizen wie Saraya al-Dschihad, Hisbollah Al-Nudschaba und die Ali Al-Akbar-Brigade (EASO, März 2019, S. 118).EASO erwähnt unter Verweis auf einen Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 die Präsenz der Asa’ib Ahl al-Haqq, der Abbas-Kampfdivision sowie der Kata’ib Sayyid Al-Schuhada um römisch 40 . Im Süden der Provinz hat Saraya Al-Salam einige Einheiten stationiert, im Westen operieren PMF-Milizen wie Saraya al-Dschihad, Hisbollah Al-Nudschaba und die Ali Al-Akbar-Brigade (EASO, März 2019, S. 118). Im Juli 2018 berichtet Al Araby Al Jadeed, dass Patrouillen der PMF-Milizen in der Stadt XXXX Tag und Nacht umherfahren, hupen und in die Luft schießen, um sich auf der Straße Platz zu verschaffen. Laut einer Polizeiquelle hat die Miliz Asa’ib Ahl Al-Haqq im Juli einen Polizisten im Norden von XXXX getötet. Der Polizist sei erschossen worden, als die Polizei versucht habe, in den Streit zwischen der Miliz und Zivilisten einzugreifen (Al Araby Al Jadeed,
  45. Juli 2018).Im Juli 2018 berichtet Al Araby Al Jadeed, dass Patrouillen der PMF-Milizen in der Stadt römisch 40 Tag und Nacht umherfahren, hupen und in die Luft schießen, um sich auf der Straße Platz zu verschaffen. Laut einer Polizeiquelle hat die Miliz Asa’ib Ahl Al-Haqq im Juli einen Polizisten im Norden von römisch 40 getötet. Der Polizist sei erschossen worden, als die Polizei versucht habe, in den Streit zwischen der Miliz und Zivilisten einzugreifen (Al Araby Al Jadeed,
  46. Juli 2018). Im Jänner 2019 beschuldigt ein Parlamentsabgeordneter der Provinz Ninawa die PMF, täglich hunderte Fässer Öl von den Ölfeldern bei Qayyara im Süden der Provinz zu stehlen (Basnews,
  47. Jänner 2019). Laut einer Meldung von Voice of America (VOA)[xxxv] vom Februar 2019 haben vom Iran unterstütze Milizen die von der USA geführte Anti-IS-Koalition daran gehindert, eine Operation in XXXX durchzuführen. Die Koalition wurde an einer Überwachungsoperation gehindert, obwohl diese laut Angaben des US-Militärs mit den irakischen Sicherheitskräften abgesprochen war (VOA,
  48. Februar 2019).Laut einer Meldung von Voice of America (VOA)[xxxv] vom Februar 2019 haben vom Iran unterstütze Milizen die von der USA geführte Anti-IS-Koalition daran gehindert, eine Operation in römisch 40 durchzuführen. Die Koalition wurde an einer Überwachungsoperation gehindert, obwohl diese laut Angaben des US-Militärs mit den irakischen Sicherheitskräften abgesprochen war (VOA,
  49. Februar 2019). Reuters berichtet im Februar 2019, wie PMF-Milizen in XXXX den Handel mit Alteisenwaren eingenommen haben, Schrotthändler dazu zwingen, nur an bestimmte Kunden zu verkaufen und mithilfe dieser Methoden große Gewinne erwirtschaften, die in den Südirak fließen (Reuters,
  50. Februar 2019).Reuters berichtet im Februar 2019, wie PMF-Milizen in römisch 40 den Handel mit Alteisenwaren eingenommen haben, Schrotthändler dazu zwingen, nur an bestimmte Kunden zu verkaufen und mithilfe dieser Methoden große Gewinne erwirtschaften, die in den Südirak fließen (Reuters,
  51. Februar 2019). Laut einem Aktivisten aus XXXX sind die PMF die stärkste Kraft in der Stadt XXXX . Sie behindern den Wiederaufbau der Stadt, indem sie die Internetverbindungen aussetzen und auf die Vergabe von Land sowie auf Märkte Einfluss nehmen (WINEP,
  52. Februar 2019[xxxvi]).Laut einem Aktivisten aus römisch 40 sind die PMF die stärkste Kraft in der Stadt römisch 40 . Sie behindern den Wiederaufbau der Stadt, indem sie die Internetverbindungen aussetzen und auf die Vergabe von Land sowie auf Märkte Einfluss nehmen (WINEP,
  53. Februar 2019[xxxvi]). Im März 2019 werden sechs PMF-Kämpfer bei einem Hinterhalt unbekannter Angreifer auf dem Weg von XXXX nach Makhmur getötet (The Arab Weekly,
  54. März 2019[xxxvii]).Im März 2019 werden sechs PMF-Kämpfer bei einem Hinterhalt unbekannter Angreifer auf dem Weg von römisch 40 nach Makhmur getötet (The Arab Weekly,
  55. März 2019[xxxvii]). Die türkische Nachrichtenagentur Anadolu meldet im Mai 2019, dass sich die PMF auf Anordnung der irakischen Armeeführung aus großen Teilen des Distrikts Tal Afar im Norden von Ninawa sowie aus dem Süden des Distrikts Sindschar zurückziehen (AA,
  56. Mai 2019). ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.7.2019): ecoi.net-Themendossiers, Schiitische Milizen im Irak, https://www.ecoi.net/de/laender/irak/themendossiers/schiitische-milizen-im-irak/, Zugriff 20.8.2019 Das BAMF berichtet in seinen Briefing Notes (BN) regelmäßig unter anderem über die allgemeine Sicherheitslage im Irak. Nachfolgend die vorhandenen Berichte über andauernde sicherheitsrelevante Vorfälle in und um XXXX für den Beobachtungszeitraum Jänner - Juni 2019:Das BAMF berichtet in seinen Briefing Notes (BN) regelmäßig unter anderem über die allgemeine Sicherheitslage im Irak. Nachfolgend die vorhandenen Berichte über andauernde sicherheitsrelevante Vorfälle in und um römisch 40 für den Beobachtungszeitraum Jänner - Juni 2019: BN vom 17.6.2019: In Irak kommt es weiterhin zu Anschlägen mit Toten und Verletzten. So griffen am 06.06.19 IS-Kämpfer ein Dorf in der Provinz Salahuddin an und töteten zwei Zivilpersonen, zwei weitere wurden verletzt. Am selben Tag wurden bei einer Bombenexplosion nordöstlich von XXXX vier Feuerwehrleute verletzt.In Irak kommt es weiterhin zu Anschlägen mit Toten und Verletzten. So griffen am 06.06.19 IS-Kämpfer ein Dorf in der Provinz Salahuddin an und töteten zwei Zivilpersonen, zwei weitere wurden verletzt. Am selben Tag wurden bei einer Bombenexplosion nordöstlich von römisch 40 vier Feuerwehrleute verletzt. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (17.6.2019): Briefing Notes
  57. Juni 2019, Irak, Sicherheitslage, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 BN vom 13.5.2019: Sicherheitsrelevante Vorfälle dauern an. Sie blieben jedoch im bisherigen Verlauf des Monats Mai auf einem niedrigen Niveau. […] Weiterhin betroffen war Kirkuk mit drei Angriffen mit Schusswaffen und XXXX mit einem Autobombenattentat sowie der Entführung von vier Menschen.Sicherheitsrelevante Vorfälle dauern an. Sie blieben jedoch im bisherigen Verlauf des Monats Mai auf einem niedrigen Niveau. […] Weiterhin betroffen war Kirkuk mit drei Angriffen mit Schusswaffen und römisch 40 mit einem Autobombenattentat sowie der Entführung von vier Menschen. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes
  58. Mai 2019, Irak, Sicherheitslage,https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes
  59. Mai 2019, Irak, Sicherheitslage,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 BN vom 29.4.2019: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. […] Am 26.04.19 töteten irakische Sicherheitskräfte in XXXX einen mutmaßlichen Selbstmordattentäter. Am 25.04.19 wurden irakischen Polizeiangaben zufolge in al-Garn, südlich von XXXX , zwei Zivilisten von Terroristen erschossen.Am 26.04.19 töteten irakische Sicherheitskräfte in römisch 40 einen mutmaßlichen Selbstmordattentäter. Am 25.04.19 wurden irakischen Polizeiangaben zufolge in al-Garn, südlich von römisch 40 , zwei Zivilisten von Terroristen erschossen. […] In den Provinzen Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin scheint der IS den Wiederaufbau voranzutreiben. Er scheint aber auch in die Provinz Bagdad zurückzukehren, jedoch sind derzeit nur kleinere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verzeichnen, vor allem in der Peripherie der Provinz im Norden, Süden und Westen. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.4.2019): Briefing Notes 29 April 2019, Irak, Sicherheitslage,https://www.ecoi.net/en/file/local/2010667/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_29.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.4.2019): Briefing Notes 29 April 2019, Irak, Sicherheitslage,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010667/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_29.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 BN vom 15.4.2019: Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So kam es am 14.04.19 in XXXX zu Zusammenstößen zwischen der irakischen Polizei (Federal Police) und den Milizen Hashd al-Shaabi, als die Polizei die Milizionäre daran hinderte, ihren Kontrollpunkt zu überschreiten, da sie keine Aufgaben in der Gegend zu erfüllen hätten. Die Hashd al-Shaabi wurden 2014 gegründet, um die irakischen Streitkräfte im Kampf gegen den IS zu unterstützen. Sie werden jedoch beschuldigt, ihre Position auszunutzen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen.Es kommt weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So kam es am 14.04.19 in römisch 40 zu Zusammenstößen zwischen der irakischen Polizei (Federal Police) und den Milizen Hashd al-Shaabi, als die Polizei die Milizionäre daran hinderte, ihren Kontrollpunkt zu überschreiten, da sie keine Aufgaben in der Gegend zu erfüllen hätten. Die Hashd al-Shaabi wurden 2014 gegründet, um die irakischen Streitkräfte im Kampf gegen den IS zu unterstützen. Sie werden jedoch beschuldigt, ihre Position auszunutzen und Menschenrechtsverletzungen zu begehen. […] Am 10.04.19 wurde in Shura, nahe XXXX , ein Stammesführer durch eine Bombe getötet, zwei seiner Verwandten verwundet.Am 10.04.19 wurde in Shura, nahe römisch 40 , ein Stammesführer durch eine Bombe getötet, zwei seiner Verwandten verwundet. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (15.4.2019): Briefing Notes
  60. April 2019, Irak, Sicherheitslage,https://www.ecoi.net/en/file/local/2010665/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (15.4.2019): Briefing Notes
  61. April 2019, Irak, Sicherheitslage,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010665/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_15.04.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 BN vom 4.3.2019: Am 27.02.19 wurde ein Polizist bei einem bewaffneten Angriff auf einen Checkpoint in al-Houd in dem Gebiet Qayyara, südlich von XXXX , getötet. Am 28.02.19 wurden bei zwei Bombenanschlägen in XXXX mindestens zwei Personen getötet und weitere 28 verletzt. Die erste Explosion, eine Bombe am Straßenrand, im Gebiet von Hadhra, ca. 80 Kilometer südwestlich von XXXX , zielte auf ein Fahrzeug der von Schiiten dominierten Miliz Hashd al-Shaabi, auch bekannt als Popular Mobilization Forces (PMF). Die zweite Explosion, ebenfalls eine Autobombe, detonierte in der Nähe der Universität in XXXX . Zu den Anschlägen hat sich bisher keine Gruppierung bekannt.Am 27.02.19 wurde ein Polizist bei einem bewaffneten Angriff auf einen Checkpoint in al-Houd in dem Gebiet Qayyara, südlich von römisch 40 , getötet. Am 28.02.19 wurden bei zwei Bombenanschlägen in römisch 40 mindestens zwei Personen getötet und weitere 28 verletzt. Die erste Explosion, eine Bombe am Straßenrand, im Gebiet von Hadhra, ca. 80 Kilometer südwestlich von römisch 40 , zielte auf ein Fahrzeug der von Schiiten dominierten Miliz Hashd al-Shaabi, auch bekannt als Popular Mobilization Forces (PMF). Die zweite Explosion, ebenfalls eine Autobombe, detonierte in der Nähe der Universität in römisch 40 . Zu den Anschlägen hat sich bisher keine Gruppierung bekannt. […] Am 04.03.19 haben irakische Streitkräfte drei IS-Kämpfer getötet und weitere fünf festgenommen, als sie versuchten, im Gebiet al-Jazirah, südwestlich von XXXX , von Syrien aus in den Irak einzudringen. Die fünf Festgenommen wurden zum Hauptsitz der Ninive Operations gebracht.Am 04.03.19 haben irakische Streitkräfte drei IS-Kämpfer getötet und weitere fünf festgenommen, als sie versuchten, im Gebiet al-Jazirah, südwestlich von römisch 40 , von Syrien aus in den Irak einzudringen. Die fünf Festgenommen wurden zum Hauptsitz der Ninive Operations gebracht. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes 4 März 2019, Irak, Sicherheitslage,https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.3.2019): Briefing Notes 4 März 2019, Irak, Sicherheitslage,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003663/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.03.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 BN vom 25.2.2019: Am 21.02.19 haben irakische Sicherheitskräfte in dem Ort Bazwaya, östlich von XXXX , ein Massengrab mit 26 Leichen, die Schussverletzungen und Folterspuren aufwiesen, entdeckt. Die Opfer gehörten der Minderheit der Shabak an.Am 21.02.19 haben irakische Sicherheitskräfte in dem Ort Bazwaya, östlich von römisch 40 , ein Massengrab mit 26 Leichen, die Schussverletzungen und Folterspuren aufwiesen, entdeckt. Die Opfer gehörten der Minderheit der Shabak an. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.2.2019): Briefing Notes 25 Februar 2019, Irak, Sicherheitslage,https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.2.2019): Briefing Notes 25 Februar 2019, Irak, Sicherheitslage,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003661/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_25.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 BN vom 18.2.2019: Am 11.02.19 warnte der Untergeneralsekretär des Büros der Vereinten Nationen für die Bekämpfung des Terrorismus, Vladimir Voronkov, dass der Einfluss des IS trotz Einkommens- und Kontrollverluste nach wie vor bestehe. Der IS habe immer noch die Kontrolle über etwa 14.000 bis 18.000 Kämpfer im Irak und Syri-en. Weiterhin untergrabe die Gruppe jegliche Versuche der Stabilisierung. […] Am 17.02.19 sprengten Sicherheitskräfte eine Autobombe in XXXX . Medienberichten zufolge soll die Einheit etwa 66 Sprengvorrichtungen von Selbstmordattentätern im Großraum XXXX entschärft haben.Am 17.02.19 sprengten Sicherheitskräfte eine Autobombe in römisch 40 . Medienberichten zufolge soll die Einheit etwa 66 Sprengvorrichtungen von Selbstmordattentätern im Großraum römisch 40 entschärft haben. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.2.2019): Briefing Notes 18 Februar 2019, Irak, Sicherheitslage,https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.2.2019): Briefing Notes 18 Februar 2019, Irak, Sicherheitslage,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003659/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.02.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 BN vom 21.1.2019: Sicherheitskräfte haben in der Nähe des Camps Al-Kask, westlich von XXXX , ein Massengrab mit 40 Todesopfern entdeckt, die von Kämpfern des IS während ihres Rückzugs getötet wurden.Sicherheitskräfte haben in der Nähe des Camps Al-Kask, westlich von römisch 40 , ein Massengrab mit 40 Todesopfern entdeckt, die von Kämpfern des IS während ihres Rückzugs getötet wurden. BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (21.1.2019): Briefing Notes 21 Januar 2019, Irak, Sicherheitslage,https://www.ecoi.net/en/file/local/2003650/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_21.01.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (21.1.2019): Briefing Notes 21 Januar 2019, Irak, Sicherheitslage,, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003650/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_21.01.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 8.8.2019 Die US-amerikanische Tageszeitung The Washington Times berichtet am 30.12.2018, dass die Iraker kürzlich den ersten Jahrestag des Sieges über den Islamischen Staat feierten. Doch während der Wiederaufbau der Regionen, in denen die Dschihadisten bis Dezember 2017 noch regierten, langsam voranschreitet, sind die Nachwirkungen des Aufstandes in der zweitgrößten Stadt des Landes [ XXXX ; Anm.] noch immer zu spüren. Die Einwohner von XXXX geben an, zunehmend mit der gleichen Korruption konfrontiert zu sein, die ihre Stadt im Vorfeld der blitzkriegartigen Machtergreifung des Islamischen Staats im Jahr 2014 heimgesucht hatte. Regierungssoldaten und lokale Milizen, die die Stadt kontrollieren, begehen regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, darunter illegale Geschäfte, unrechtmäßige Inhaftierungen und Erpressung. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt laut Norwegian Refugee Council bei ca. 80%. Ein Großteil der älteren, westlichen Seite der Stadt liegt noch in Trümmern. Selbst in weniger zerstörten Stadtteilen haben die Bewohner XXXX Schwierigkeiten, ihr Leben weiterzuführen [orig. to move on]. Nach Ansicht von Kritikern könnte ein Scheitern der Zentralregierung bei der Bewältigung der zunehmenden Unruhen in XXXX schwerwiegende Folgen haben.Die US-amerikanische Tageszeitung The Washington Times berichtet am 30.12.2018, dass die Iraker kürzlich den ersten Jahrestag des Sieges über den Islamischen Staat feierten. Doch während der Wiederaufbau der Regionen, in denen die Dschihadisten bis Dezember 2017 noch regierten, langsam voranschreitet, sind die Nachwirkungen des Aufstandes in der zweitgrößten Stadt des Landes [ römisch 40 ; Anm.] noch immer zu spüren. Die Einwohner von römisch 40 geben an, zunehmend mit der gleichen Korruption konfrontiert zu sein, die ihre Stadt im Vorfeld der blitzkriegartigen Machtergreifung des Islamischen Staats im Jahr 2014 heimgesucht hatte. Regierungssoldaten und lokale Milizen, die die Stadt kontrollieren, begehen regelmäßig Menschenrechtsverletzungen, darunter illegale Geschäfte, unrechtmäßige Inhaftierungen und Erpressung. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt laut Norwegian Refugee Council bei ca. 80%. Ein Großteil der älteren, westlichen Seite der Stadt liegt noch in Trümmern. Selbst in weniger zerstörten Stadtteilen haben die Bewohner römisch 40 Schwierigkeiten, ihr Leben weiterzuführen [orig. to move on]. Nach Ansicht von Kritikern könnte ein Scheitern der Zentralregierung bei der Bewältigung der zunehmenden Unruhen in römisch 40 schwerwiegende Folgen haben. iMMAP ist eine internationale NGO, die humanitäre Partnerorganisationen mit Informationsmanagementleistungen versorgt. In einem iMMAP Bericht, der am 5.12.2018 veröffentlicht wurde, heißt es, dass es ein Jahrzehnt dauern könnte, um XXXX von allen Sprengsätzen zu befreien. Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der Islamische Staat große Teile XXXX und platzierte dort Sprengfallen. Durch militärische Operationen wurde die Stadt mit Minen und explosiver Kriegsmunition, wie Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten, kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es massive Schuttfelder, die mit Sprengkörpern übersät sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern.iMMAP ist eine internationale NGO, die humanitäre Partnerorganisationen mit Informationsmanagementleistungen versorgt. In einem iMMAP Bericht, der am 5.12.2018 veröffentlicht wurde, heißt es, dass es ein Jahrzehnt dauern könnte, um römisch 40 von allen Sprengsätzen zu befreien. Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der Islamische Staat große Teile römisch 40 und platzierte dort Sprengfallen. Durch militärische Operationen wurde die Stadt mit Minen und explosiver Kriegsmunition, wie Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten, kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es massive Schuttfelder, die mit Sprengkörpern übersät sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern. Asharq Al-Awsat ist eine der größten arabischsprachigen Tageszeitungen der Welt. Sie wird von dem Verlag Saudi Research and Marketing Ltd. vertrieben, Zeitungsbesitzer ist der saudische Prinz Faisal bin Salman. In einem Artikel vom 3.12.2018 heißt es, dass Überschwemmungen in einigen Teilen des Irak, besonders in der Provinz Ninewa, Schaden verursachten. Eine Flutwelle, die sich den Weg durch mehrere Stadtteile XXXX bahnte, führte dazu, dass mehrere Brücken, die nach Tal Afar und al-Slahiya führten, blockiert waren; das Dorf al-Zanazel wurde zerstört. Dutzende Häuser wurden geflutet, und auch die Straße zwischen XXXX und XXXX war blockiert. Laut des Direktors des Zivilschutzes von Ninewa gab es bei den Überschwemmungen keine zivilen Opfer. In ganz XXXX wurden 16 Einheiten des Zivilschutzes eingesetzt; sie evakuierten etwa 80 Familien in sichere Gebiete, bis Regen und Überschwemmungen nachließen.Asharq Al-Awsat ist eine der größten arabischsprachigen Tageszeitungen der Welt. Sie wird von dem Verlag Saudi Research and Marketing Ltd. vertrieben, Zeitungsbesitzer ist der saudische Prinz Faisal bin Salman. In einem Artikel vom 3.12.2018 heißt es, dass Überschwemmungen in einigen Teilen des Irak, besonders in der Provinz Ninewa, Schaden verursachten. Eine Flutwelle, die sich den Weg durch mehrere Stadtteile römisch 40 bahnte, führte dazu, dass mehrere Brücken, die nach Tal Afar und al-Slahiya führten, blockiert waren; das Dorf al-Zanazel wurde zerstört. Dutzende Häuser wurden geflutet, und auch die Straße zwischen römisch 40 und römisch 40 war blockiert. Laut des Direktors des Zivilschutzes von Ninewa gab es bei den Überschwemmungen keine zivilen Opfer. In ganz römisch 40 wurden 16 Einheiten des Zivilschutzes eingesetzt; sie evakuierten etwa 80 Familien in sichere Gebiete, bis Regen und Überschwemmungen nachließen. Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo ist eine unabhängige Körperschaft innerhalb der norwegischen Immigrationsbehörde, welche für diese sowie für das norwegische Ministerium für Justiz und Öffentliche Sicherheit Herkunftsländerinformationen bereitstellt. In einem gemeinsamen Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde und Landinfo von November 2018 heißt es, dass der IS im Irak kein Territorium mehr kontrolliert. In Kirkuk, XXXX und den umliegenden Dörfern gibt es jedoch IS-Schläferzellen. IS-Kämpfer finden sich in abgelegenen Gebieten nahe der irakisch-syrischen Grenze, und im Gebiet Badoush zwischen Tel Afar und XXXX . In Ninewa scheinen die irakischen Sicherheitskräfte der stärkste Sicherheitsakteur zu sein, jedoch haben sie über andere bewaffnete Akteure [wie die Einheiten der Volksmobilisierung, PMF, Anm.] keine Kontrolle.In einem gemeinsamen Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde und Landinfo von November 2018 heißt es, dass der IS im Irak kein Territorium mehr kontrolliert. In Kirkuk, römisch 40 und den umliegenden Dörfern gibt es jedoch IS-Schläferzellen. IS-Kämpfer finden sich in abgelegenen Gebieten nahe der irakisch-syrischen Grenze, und im Gebiet Badoush zwischen Tel Afar und römisch 40 . In Ninewa scheinen die irakischen Sicherheitskräfte der stärkste Sicherheitsakteur zu sein, jedoch haben sie über andere bewaffnete Akteure [wie die Einheiten der Volksmobilisierung, PMF, Anm.] keine Kontrolle. Seit Februar 2018 ist das Gouvernement Ninewa in drei Einflusssphären geteilt. Die Stadt XXXX wird von der lokalen Polizei kontrolliert. Die Vororte XXXX werden von verschiedenen Volksmobilisierungseinheiten kontrolliert; es handelt sich sowohl um schiitische als auch um lokale Milizen. Der Rest des Gouvernements wird von der irakischen Armee kontrolliert. Der IS hat in Ninewa immer noch Schläferzellen, die in der Nacht aktiv sind und regelmäßig Explosionen, Morde, gezielte Tötungen und Angriffe durchführen. Die Einschätzung ist jedoch, dass die Aktivitäten des IS gering sind. Im Allgemeinen ist es für IS-Schläferzellen schwierig, Angriffe durchzuführen, vielleicht mit Ausnahme des westlichen Teils der Stadt XXXX . Die östliche Seite der Stadt ist nicht so stark zerstört wie die westliche, die komplett zerstört ist. Bevor der IS die Stadt eroberte hatte XXXX ca. 1,8 Millionen Einwohner, im Frühling 2018 waren es circa eine Million. Es gab viele Sicherheitsvorfälle in der Stadt, und vor den Parlamentswahlen im Mai 2018 verschlechterte sich die Situation. Es wurden allerdings verschiedene Militärbehörden in der Stadt stationiert, was die Sicherheitslage deutlich verbessert hat. Die Gewalt geht von den verschiedenen bewaffneten Gruppen aus [die in der Stadt stationiert sind, Anm.], sowie von restlichen IS-Zellen. Eine Quelle habe betont, dass die Sicherheitsvorfälle willkürlich und meist auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen seien. Die kriminellen Gruppen bestehen aus ehemaligen Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Manchmal schien es, dass Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten bei Tag für Sicherheit sorgten, und bei Nacht als Kriminelle agierten. Missbräuche betrafen oft Mitglieder von Familien von ehemaligen IS-Mitgliedern, die aufgrund ihrer Verwandtschaft oft als Komplizen gesehen werden. In letzter Zeit wurden jedoch auch Muchtare [Anm.: Oberhaupt lokaler Gemeinden, Dörfer] getötet.Seit Februar 2018 ist das Gouvernement Ninewa in drei Einflusssphären geteilt. Die Stadt römisch 40 wird von der lokalen Polizei kontrolliert. Die Vororte römisch 40 werden von verschiedenen Volksmobilisierungseinheiten kontrolliert; es handelt sich sowohl um schiitische als auch um lokale Milizen. Der Rest des Gouvernements wird von der irakischen Armee kontrolliert. Der IS hat in Ninewa immer noch Schläferzellen, die in der Nacht aktiv sind und regelmäßig Explosionen, Morde, gezielte Tötungen und Angriffe durchführen. Die Einschätzung ist jedoch, dass die Aktivitäten des IS gering sind. Im Allgemeinen ist es für IS-Schläferzellen schwierig, Angriffe durchzuführen, vielleicht mit Ausnahme des westlichen Teils der Stadt römisch 40 . Die östliche Seite der Stadt ist nicht so stark zerstört wie die westliche, die komplett zerstört ist. Bevor der IS die Stadt eroberte hatte römisch 40 ca. 1,8 Millionen Einwohner, im Frühling 2018 waren es circa eine Million. Es gab viele Sicherheitsvorfälle in der Stadt, und vor den Parlamentswahlen im Mai 2018 verschlechterte sich die Situation. Es wurden allerdings verschiedene Militärbehörden in der Stadt stationiert, was die Sicherheitslage deutlich verbessert hat. Die Gewalt geht von den verschiedenen bewaffneten Gruppen aus [die in der Stadt stationiert sind, Anm.], sowie von restlichen IS-Zellen. Eine Quelle habe betont, dass die Sicherheitsvorfälle willkürlich und meist auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen seien. Die kriminellen Gruppen bestehen aus ehemaligen Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Manchmal schien es, dass Mitglieder der Volksmobilisierungseinheiten bei Tag für Sicherheit sorgten, und bei Nacht als Kriminelle agierten. Missbräuche betrafen oft Mitglieder von Familien von ehemaligen IS-Mitgliedern, die aufgrund ihrer Verwandtschaft oft als Komplizen gesehen werden. In letzter Zeit wurden jedoch auch Muchtare [Anm.: Oberhaupt lokaler Gemeinden, Dörfer] getötet. In einem Artikel von Asharq al-Awsat vom 10.11.2018 wird berichtet, dass das derzeitige politische Vakuum die Sicherheitslage in Ninewa negativ beeinflusst. Es wird gefürchtet, dass der IS dies ausnutzen könnte. Gebiete rund um XXXX seien laut eines Experten auch anfällig für eine neuerliche Infiltration durch den IS.In einem Artikel von Asharq al-Awsat vom 10.11.2018 wird berichtet, dass das derzeitige politische Vakuum die Sicherheitslage in Ninewa negativ beeinflusst. Es wird gefürchtet, dass der IS dies ausnutzen könnte. Gebiete rund um römisch 40 seien laut eines Experten auch anfällig für eine neuerliche Infiltration durch den IS. Das französische Auslandsfernsehen France24 berichtet am 9.11.2018 von einer tödlichen Autobombenexplosion in XXXX - der ersten seitdem die Stadt von den Dschihadisten befreit wurde. Die Explosion traf ein beliebtes Restaurant in XXXX . Drei Menschen starben, 12 wurden verletzt. Sicherheitskräfte nehmen laut France24 oft mutmaßliche Dschihadisten fest bzw. zerschlagen Schläferzellen und entdecken in der Stadt immer noch Tunnels und Verstecke der Dschihadisten. Beamte der Stadtregierung sprechen von einer Verschlechterung der Sicherheitslage und geben die Schuld dafür der Tatsache, dass zu viele Stellen Entscheidungen treffen.Das französische Auslandsfernsehen France24 berichtet am 9.11.2018 von einer tödlichen Autobombenexplosion in römisch 40 - der ersten seitdem die Stadt von den Dschihadisten befreit wurde. Die Explosion traf ein beliebtes Restaurant in römisch 40 . Drei Menschen starben, 12 wurden verletzt. Sicherheitskräfte nehmen laut France24 oft mutmaßliche Dschihadisten fest bzw. zerschlagen Schläferzellen und entdecken in der Stadt immer noch Tunnels und Verstecke der Dschihadisten. Beamte der Stadtregierung sprechen von einer Verschlechterung der Sicherheitslage und geben die Schuld dafür der Tatsache, dass zu viele Stellen Entscheidungen treffen. Kurdistan 24 ist ein kurdischer Nachrichtensender und eine Nachrichtenwebseite mit Sitz in der Autonomen Region Kurdistan [Irak], Washington, DC., und Köln. Das als KDP-nahe geltende Medienunternehmen berichtet am 8.11.2018 über die Explosion einer Autobombe vor einem beliebten Restaurant in XXXX . Der Angriff sei einer von mehreren, die jüngst in der Provinz, erfolgt sind. Am 25.10.2018 war eine Autobombe in der Nähe eines Marktes im Süden XXXX explodiert und hatte fünf Menschen getötet. Laut David M. Witty, Lehrbeauftragter an der Universität Norwich und ehemaliger Berater des irakischen Dienstes zur Terrorismusbekämpfung, stieg die Aktivität des IS in XXXX und den umliegenden Gebieten in den letzten Monaten an.Kurdistan 24 ist ein kurdischer Nachrichtensender und eine Nachrichtenwebseite mit Sitz in der Autonomen Region Kurdistan [Irak], Washington, DC., und Köln. Das als KDP-nahe geltende Medienunternehmen berichtet am 8.11.2018 über die Explosion einer Autobombe vor einem beliebten Restaurant in römisch 40 . Der Angriff sei einer von mehreren, die jüngst in der Provinz, erfolgt sind. Am 25.10.2018 war eine Autobombe in der Nähe eines Marktes im Süden römisch 40 explodiert und hatte fünf Menschen getötet. Laut David M. Witty, Lehrbeauftragter an der Universität Norwich und ehemaliger Berater des irakischen Dienstes zur Terrorismusbekämpfung, stieg die Aktivität des IS in römisch 40 und den umliegenden Gebieten in den letzten Monaten an. Iraqi News schreibt in einem Artikel vom 30.10.2018, dass bei einer Bombenexplosion in der Altstadt von XXXX ein Kind getötet und zwei verletzt wurden. Eine lokale Quelle berichtet, dass eine Bombe, die unter den Trümmern versteckt war, explodierte, während Kinder im Innenhof der Al Nuri-Moschee in West- XXXX spielten.Iraqi News schreibt in einem Artikel vom 30.10.2018, dass bei einer Bombenexplosion in der Altstadt von römisch 40 ein Kind getötet und zwei verletzt wurden. Eine lokale Quelle berichtet, dass eine Bombe, die unter den Trümmern versteckt war, explodierte, während Kinder im Innenhof der Al Nuri-Moschee in West- römisch 40 spielten. Wohnverhältnisse, (Grund)Versorgung und medizinische Versorgung: Der Wohnungsmangel in XXXX Vorkriegszeit wurde noch verschärft, indem Häuser teilweise oder vollständig durch Plünderungen, Brände oder Granaten zerstört wurden. Die Bewohner der Stadt haben nicht nur unter den Folgen von Konflikten und Vertreibung zu leiden, sondern auch mit einem Mangel an Arbeitsplätzen und wenig Unterstützung für den Wiederaufbau zerstörter Wohnungen und Dienstleistungen zu kämpfen, trotz einer gut finanzierten internationalen humanitären Hilfe. Diese Probleme haben dazu beigetragen, dass die Zahl der ehemaligen Bewohner, die nach XXXX zurückkehren, geringer geworden ist. Zahlreiche Bezirke im Westen XXXX seien nach wie vor unbewohnbar, da dort im Kampf gegen den IS 40.000 Häuser zerstört worden seien. Es gibt mehr als 63.000 Familien, die immer noch Vertriebene innerhalb und außerhalb der Stadt sind. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) plant heuer insgesamt 10.000 Häuser im Westen XXXX zu sanieren. Das Programm sei jedoch nur für Häuser vorgesehen, die weniger als zu 60% beschädigt seien.Der Wohnungsmangel in römisch 40 Vorkriegszeit wurde noch verschärft, indem Häuser teilweise oder vollständig durch Plünderungen, Brände oder Granaten zerstört wurden. Die Bewohner der Stadt haben nicht nur unter den Folgen von Konflikten und Vertreibung zu leiden, sondern auch mit einem Mangel an Arbeitsplätzen und wenig Unterstützung für den Wiederaufbau zerstörter Wohnungen und Dienstleistungen zu kämpfen, trotz einer gut finanzierten internationalen humanitären Hilfe. Diese Probleme haben dazu beigetragen, dass die Zahl der ehemaligen Bewohner, die nach römisch 40 zurückkehren, geringer geworden ist. Zahlreiche Bezirke im Westen römisch 40 seien nach wie vor unbewohnbar, da dort im Kampf gegen den IS 40.000 Häuser zerstört worden seien. Es gibt mehr als 63.000 Familien, die immer noch Vertriebene innerhalb und außerhalb der Stadt sind. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) plant heuer insgesamt 10.000 Häuser im Westen römisch 40 zu sanieren. Das Programm sei jedoch nur für Häuser vorgesehen, die weniger als zu 60% beschädigt seien. Bislang seien keine in XXXX lebenden Familien für den Verlust ihrer Häuser entschädigt worden. Die Bewohner XXXX hätten über die Wasser- und Stromversorgung und die schwache lokale Regierung geklagt. Sie hätten auch gesagt, dass sie sich vor IS-Schläferzellen fürchten würden, aber am wütendsten über den Mangel an Wohnungen seien. Dieser habe die Mietpreise in die Höhe getrieben, wodurch die Wohnungen für diejenigen, die gerade versuchen würden, ihre Arbeit wiederaufzunehmen, unerschwinglich seien. Die Rückkehrer-Familien im Viertel Jabisat in West- XXXX hätten berichtet, dass sie nur eingeschränkte humanitäre Unterstützung erhalten hätten. Berichten zufolge würde eine Reihe vulnerabler Familien Unterstützung von anderen Familien in ihrer Gastgemeinde oder über die örtlichen Moscheen erhalten. Aufgrund der Zerstörung der Bildungseinrichtungen, Häuser und massiven Fluchtbewegungen gibt es für die irakische Regierung in Bezug auf das Bildungswesen große Herausforderungen. Es besteht im gesamten Land ein großer Mangel an Schulen und mindestens 3.000 neue Schulen müssten errichtet werden, um dem dringenden Bedarf gerecht zu werden.Bislang seien keine in römisch 40 lebenden Familien für den Verlust ihrer Häuser entschädigt worden. Die Bewohner römisch 40 hätten über die Wasser- und Stromversorgung und die schwache lokale Regierung geklagt. Sie hätten auch gesagt, dass sie sich vor IS-Schläferzellen fürchten würden, aber am wütendsten über den Mangel an Wohnungen seien. Dieser habe die Mietpreise in die Höhe getrieben, wodurch die Wohnungen für diejenigen, die gerade versuchen würden, ihre Arbeit wiederaufzunehmen, unerschwinglich seien. Die Rückkehrer-Familien im Viertel Jabisat in West- römisch 40 hätten berichtet, dass sie nur eingeschränkte humanitäre Unterstützung erhalten hätten. Berichten zufolge würde eine Reihe vulnerabler Familien Unterstützung von anderen Familien in ihrer Gastgemeinde oder über die örtlichen Moscheen erhalten. Aufgrund der Zerstörung der Bildungseinrichtungen, Häuser und massiven Fluchtbewegungen gibt es für die irakische Regierung in Bezug auf das Bildungswesen große Herausforderungen. Es besteht im gesamten Land ein großer Mangel an Schulen und mindestens 3.000 neue Schulen müssten errichtet werden, um dem dringenden Bedarf gerecht zu werden. In der Altstadt beginnen sich trotz der Zerstörung Zeichen des Lebens zu zeigen: Wagen mit Granatäpfeln und Wassermelonen, Friseurläden, Cafeterien, die gebratene Hühner anbieten, und kleine Geschäfte, die Werkzeuge und Öl verkaufen würden. Die Binnenflüchtlinge kehren nach XXXX zurück. Der westliche Teil der Stadt ist jedoch komplett zerstört, und es gibt keine Rückkehrer in dieses Gebiet. Wegen der Zerstörung gibt es Wohnraummangel. Einige öffentliche Dienste haben ihre Arbeit wieder aufgenommen, darunter auch einige Schulen. Auch wenn es dem Wiederaufbauprozess an Unterstützung und Finanzierung mangelt, hat sich der östliche Teil der Stadt revitalisiert. Dies hat dazu geführt, dass sich auch eine Reihe von Binnenflüchtlingen, die ursprünglich nicht von dort stammten, auf der Suche nach einer Lebensgrundlage in XXXX niedergelassen haben. Die Bewohner von XXXX kämpfen fast 18 Monate nach der Befreiung der Stadt immer noch damit, ihre Häuser und ihr Leben wiederaufzubauen. Es hindert sie mangelnde finanzielle Unterstützung durch die irakische Regierung und die anhaltende Bedrohung durch eine kleine, aber starke Präsenz des IS. Der langsame Wiederaufbau der Stadt wurde durch eine Reihe von jüngsten tödlichen Angriffen noch erschwert. Das Gouvernement Ninewa hat mit mehr als 1,4 Millionen die größte Anzahl an Rückkehrern; die meisten im Bezirk XXXX . Es ist jedoch ungewiss, ob sie dauerhafte Lösungen erreichen können. Hunderte Familien sind zurück gekehrt, nur um die Gebiete wieder zu verlassen. In ganz Ninewa leben Familien in unfertigen Häusern, informellen Siedlungen, religiösen Gebäuden und Schulen. Bestehende Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Haupthindernisse für dauerhafte Lösungen der Mangel an Wohnungen und Dienstleistungen, begrenzte Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und anhaltende Unsicherheit sind. Erpressung, Drohungen und Angriffe auf Rückkehrer wurden ebenfalls gemeldet. Nach dem Krieg gegen den IS und der anschließenden Befreiung der Gebiete unter seiner Kontrolle kehren die ersten Binnenflüchtlinge wieder zu ihren Heimatsorten zurück. Dies führt zu einer leichten Senkung der Mietpreise. Generell ist es vor allem für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten. Mit Hinblick auf (Einzel-) Wohnungen, sind die Abläufe unkomplizierter. Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrende nicht. Der Wiederaufbau der Stadt hat begonnen, es gibt jedoch einige Hindernisse. Probleme sind unter anderem Armut, Kriminalität, Arbeitslosigkeit, mangelnde Gesundheitsversorgung, zerstörte Gebäude und allgemeine Unsicherheit.In der Altstadt beginnen sich trotz der Zerstörung Zeichen des Lebens zu zeigen: Wagen mit Granatäpfeln und Wassermelonen, Friseurläden, Cafeterien, die gebratene Hühner anbieten, und kleine Geschäfte, die Werkzeuge und Öl verkaufen würden. Die Binnenflüchtlinge kehren nach römisch 40 zurück. Der westliche Teil der Stadt ist jedoch komplett zerstört, und es gibt keine Rückkehrer in dieses Gebiet. Wegen der Zerstörung gibt es Wohnraummangel. Einige öffentliche Dienste haben ihre Arbeit wieder aufgenommen, darunter auch einige Schulen. Auch wenn es dem Wiederaufbauprozess an Unterstützung und Finanzierung mangelt, hat sich der östliche Teil der Stadt revitalisiert. Dies hat dazu geführt, dass sich auch eine Reihe von Binnenflüchtlingen, die ursprünglich nicht von dort stammten, auf der Suche nach einer Lebensgrundlage in römisch 40 niedergelassen haben. Die Bewohner von römisch 40 kämpfen fast 18 Monate nach der Befreiung der Stadt immer noch damit, ihre Häuser und ihr Leben wiederaufzubauen. Es hindert sie mangelnde finanzielle Unterstützung durch die irakische Regierung und die anhaltende Bedrohung durch eine kleine, aber starke Präsenz des IS. Der langsame Wiederaufbau der Stadt wurde durch eine Reihe von jüngsten tödlichen Angriffen noch erschwert. Das Gouvernement Ninewa hat mit mehr als 1,4 Millionen die größte Anzahl an Rückkehrern; die meisten im Bezirk römisch 40 . Es ist jedoch ungewiss, ob sie dauerhafte Lösungen erreichen können. Hunderte Familien sind zurück gekehrt, nur um die Gebiete wieder zu verlassen. In ganz Ninewa leben Familien in unfertigen Häusern, informellen Siedlungen, religiösen Gebäuden und Schulen. Bestehende Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Haupthindernisse für dauerhafte Lösungen der Mangel an Wohnungen und Dienstleistungen, begrenzte Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und anhaltende Unsicherheit sind. Erpressung, Drohungen und Angriffe auf Rückkehrer wurden ebenfalls gemeldet. Nach dem Krieg gegen den IS und der anschließenden Befreiung der Gebiete unter seiner Kontrolle kehren die ersten Binnenflüchtlinge wieder zu ihren Heimatsorten zurück. Dies führt zu einer leichten Senkung der Mietpreise. Generell ist es vor allem für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten. Mit Hinblick auf (Einzel-) Wohnungen, sind die Abläufe unkomplizierter. Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrende nicht. Der Wiederaufbau der Stadt hat begonnen, es gibt jedoch einige Hindernisse. Probleme sind unter anderem Armut, Kriminalität, Arbeitslosigkeit, mangelnde Gesundheitsversorgung, zerstörte Gebäude und allgemeine Unsicherheit. Die Gesundheitsversorgung in XXXX liegt noch in Trümmern und hat mit Schwierigkeiten in der Bewältigung der Herausforderungen die an sie gestellt werden zu kämpfen, während tausende Menschen in die Stadt zurückkehren. Während des Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in XXXX beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70% senkte. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen verläuft äußerst schleppend, und es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext. Die gefährlichen Lebensbedingungen in XXXX - schlechte Hygiene aufgrund von Wasser- und Strommangel, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von improvisierten Sprengsätzen und Sprengfallen - stellen ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitseinrichtungen. Das medizinische Versorgungsniveau ist in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend. Nur in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden ist eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet. Alle irakischen StaatsbürgerInnen haben Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Es ist jedoch kein staatliches Krankenversicherungssystem etabliert. Für den Zugang wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt. Da ein Krankenversicherungssystem nicht existiert, besitzen grundsätzlich alle irakischen Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen sehr geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor auch nicht alle Dienste und/oder Medikamente verfügbar. In XXXX besteht nach wie vor ein großer humanitärer Bedarf.Die Gesundheitsversorgung in römisch 40 liegt noch in Trümmern und hat mit Schwierigkeiten in der Bewältigung der Herausforderungen die an sie gestellt werden zu kämpfen, während tausende Menschen in die Stadt zurückkehren. Während des Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in römisch 40 beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70% senkte. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen verläuft äußerst schleppend, und es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext. Die gefährlichen Lebensbedingungen in römisch 40 - schlechte Hygiene aufgrund von Wasser- und Strommangel, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von improvisierten Sprengsätzen und Sprengfallen - stellen ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitseinrichtungen. Das medizinische Versorgungsniveau ist in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend. Nur in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden ist eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet. Alle irakischen StaatsbürgerInnen haben Zugang zu Gesundheitseinrichtungen. Es ist jedoch kein staatliches Krankenversicherungssystem etabliert. Für den Zugang wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt. Da ein Krankenversicherungssystem nicht existiert, besitzen grundsätzlich alle irakischen Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem. Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken verlangen sehr geringe Gebühren für ärztliche Überprüfungen und bieten Medikamente zu einem geringeren Preis an als im privaten Sektor. Allerdings sind im öffentlichen Sektor auch nicht alle Dienste und/oder Medikamente verfügbar. In römisch 40 besteht nach wie vor ein großer humanitärer Bedarf. Ein Jahr nach der Befreiung der Stadt haben die humanitären Partner in XXXX bedeutende Erfolge erzielt. Es gab eine ausreichende Finanzierung, vor allem für Gesundheits- und Schutzeinrichtungen. Trotz dieser Hilfe bestehen in fast allen anderen Bereichen (Ernährungssicherheit, Bildung, Unterkünfte und Non-Food-Waren, Lagerkoordination und Lagerverwaltung, Bargeldhilfe sowie Wasser, Abwasser und Hygiene) noch immer kritische Mängel. Weitere Hilfe bezog sich auf die Räumung von Sprengfallen, Wiedereröffnung von Schulen, Impfungen für Kinder und Einrichtung einer Trinkwasserversorgung. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.Ein Jahr nach der Befreiung der Stadt haben die humanitären Partner in römisch 40 bedeutende Erfolge erzielt. Es gab eine ausreichende Finanzierung, vor allem für Gesundheits- und Schutzeinrichtungen. Trotz dieser Hilfe bestehen in fast allen anderen Bereichen (Ernährungssicherheit, Bildung, Unterkünfte und Non-Food-Waren, Lagerkoordination und Lagerverwaltung, Bargeldhilfe sowie Wasser, Abwasser und Hygiene) noch immer kritische Mängel. Weitere Hilfe bezog sich auf die Räumung von Sprengfallen, Wiedereröffnung von Schulen, Impfungen für Kinder und Einrichtung einer Trinkwasserversorgung. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. ODI, eine unabhängige humanitäre Gruppe (Humanitarian Policy Group) berichtet im Juli 2019, dass XXXX nach zwei Jahren Herrschaft des Islamischen Staates (IS) und der weitreichenden Zerstörung durch die Wiedereinnahme der Stadt durch die Regierungstruppen im Jahr 2017 in eine humanitäre Krise geraten ist. Die Bewohner der Stadt haben nicht nur unter den Folgen von Konflikten und Vertreibung zu leiden, sondern auch mit einem Mangel an Arbeitsplätzen und wenig Unterstützung für den Wiederaufbau zerstörter Wohnungen und Dienstleistungen zu kämpfen, trotz einer gut finanzierten internationalen humanitären Hilfe. Diese Probleme haben dazu beigetragen, dass die Zahl der ehemaligen Bewohner, die nach XXXX zurückkehren, geringer geworden ist, was die Wiederbelebung der Stadt beeinträchtigt und damit ein Faktor für die anhaltende Unsicherheit ist.ODI, eine unabhängige humanitäre Gruppe (Humanitarian Policy Group) berichtet im Juli 2019, dass römisch 40 nach zwei Jahren Herrschaft des Islamischen Staates (IS) und der weitreichenden Zerstörung durch die Wiedereinnahme der Stadt durch die Regierungstruppen im Jahr 2017 in eine humanitäre Krise geraten ist. Die Bewohner der Stadt haben nicht nur unter den Folgen von Konflikten und Vertreibung zu leiden, sondern auch mit einem Mangel an Arbeitsplätzen und wenig Unterstützung für den Wiederaufbau zerstörter Wohnungen und Dienstleistungen zu kämpfen, trotz einer gut finanzierten internationalen humanitären Hilfe. Diese Probleme haben dazu beigetragen, dass die Zahl der ehemaligen Bewohner, die nach römisch 40 zurückkehren, geringer geworden ist, was die Wiederbelebung der Stadt beeinträchtigt und damit ein Faktor für die anhaltende Unsicherheit ist. Der Wohnungsmangel in XXXX Vorkriegszeit wurde noch verschärft indem Häuser teilweise oder vollständig durch Plünderungen, Brände oder Granaten zerstört wurden. Während seiner Herrschaft beschlagnahmte und verkaufte der IS Immobilien, was zu Eigentumskonflikten führte. Das von der Regierung kürzlich eingeführte Entschädigungsverfahren für diejenigen, deren Häuser im Kampf zerstört wurden, ist kompliziert und durch Vetternwirtschaft und Korruption beeinträchtigt.Der Wohnungsmangel in römisch 40 Vorkriegszeit wurde noch verschärft indem Häuser teilweise oder vollständig durch Plünderungen, Brände oder Granaten zerstört wurden. Während seiner Herrschaft beschlagnahmte und verkaufte der IS Immobilien, was zu Eigentumskonflikten führte. Das von der Regierung kürzlich eingeführte Entschädigungsverfahren für diejenigen, deren Häuser im Kampf zerstört wurden, ist kompliziert und durch Vetternwirtschaft und Korruption beeinträchtigt. Viele, die in und um die Stadt in gemieteten Häusern, Flüchtlingslagern und leeren Gebäuden leben, sind aufgrund von zerstörten Wohnungen, Rückkehrbeschränkungen und Angst vor Gewalt noch nicht an ihre Herkunftsorte zurückgekehrt. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) führt Stabilisierungsprogramme innerhalb des UN-Systems weiter, als eine Maßnahme, die unabhängig von den Bemühungen der Regierung verwaltet wird, die sich auf Ernährungssicherheit, Gesundheit, Unterkünfte und andere Sektoren konzentrieren. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Unicef, die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Welternährungsprogramm (WFP) gehören zu den größten der 18 an der XXXX -Mission beteiligten Organisationen, ebenso wie 79 internationale NGOs und 54 nationale NGOs, die in Koordinierungsmechanismen vertreten sind. Im Jahr 2018 berichteten humanitäre Organisationen, dass sie allein in XXXX über 500.000 Menschen erreichten.Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) führt Stabilisierungsprogramme innerhalb des UN-Systems weiter, als eine Maßnahme, die unabhängig von den Bemühungen der Regierung verwaltet wird, die sich auf Ernährungssicherheit, Gesundheit, Unterkünfte und andere Sektoren konzentrieren. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Unicef, die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Welternährungsprogramm (WFP) gehören zu den größten der 18 an der römisch 40 -Mission beteiligten Organisationen, ebenso wie 79 internationale NGOs und 54 nationale NGOs, die in Koordinierungsmechanismen vertreten sind. Im Jahr 2018 berichteten humanitäre Organisationen, dass sie allein in römisch 40 über 500.000 Menschen erreichten. ACCORD berichtet in einer Anfragebeantwortung zum Irak vom Februar 2019 folgendes über die humanitäre Lage in Ninewa mit Fokus auf XXXX .ACCORD berichtet in einer Anfragebeantwortung zum Irak vom Februar 2019 folgendes über die humanitäre Lage in Ninewa mit Fokus auf römisch 40 . Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) berichtet in seinem Update zum Schutz im Irak vom Oktober 2018, dass gemäß einem von UNHCR-Partnerorganisationen in der letzten Oktoberwoche durchgeführten Begutachtung der Lage im Viertel Jabisat in West- XXXX Rückkehrer-Familien berichtet hätten, dass sie nur eingeschränkte humanitäre Unterstützung erhalten hätten. Es habe einen besonders markanten Bedarf an Rechtsbeistand für die Wiedererlangung fehlender Dokumente sowie an psychosozialer Unterstützung gegeben. Berichten zufolge würde eine Reihe vulnerabler Familien Unterstützung von anderen Familien in ihrer Gastgemeinde oder über die örtlichen Moscheen erhalten:Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) berichtet in seinem Update zum Schutz im Irak vom Oktober 2018, dass gemäß einem von UNHCR-Partnerorganisationen in der letzten Oktoberwoche durchgeführten Begutachtung der Lage im Viertel Jabisat in West- römisch 40 Rückkehrer-Familien berichtet hätten, dass sie nur eingeschränkte humanitäre Unterstützung erhalten hätten. Es habe einen besonders markanten Bedarf an Rechtsbeistand für die Wiedererlangung fehlender Dokumente sowie an psychosozialer Unterstützung gegeben. Berichten zufolge würde eine Reihe vulnerabler Familien Unterstützung von anderen Familien in ihrer Gastgemeinde oder über die örtlichen Moscheen erhalten: Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization, UNESCO) hält in einem Artikel vom September 2018 fest, dass es aufgrund der Zerstörung der Bildungseinrichtungen, Häuser und massiven Fluchtbewegungen für die irakische Regierung in Bezug auf das Bildungswesen große Herausforderungen gebe. Eine der Hauptaufgaben sei der Wiederaufbau der Infrastruktur, da viele Schulen und Bildungseinrichtungen stark beschädigt worden seien und andere nicht den Standards entsprechen würden, den das Land für seine Kinder und Jugendlichen anstrebe. Laut Dr. Hamid Ahmed, einem Berater des irakischen Premierministers, müssten mindestens 20 Prozent des Staatshaushalts für das Bildungsministerium aufgewendet werden, um das gesamte landesweite Schulsystem wieder aufzubauen, zu rehabilitieren und zu modernisieren. Es bestehe im gesamten Land ein großer Mangel an Schulen und mindestens 3.000 neue Schulen müssten errichtet werden, um dem dringenden Bedarf gerecht zu werden. In einem mit November 2018 datierten Artikel von Insight, einer vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) betriebenen Informationsplattform, findet sich eine weitere Beschreibung der Lage in XXXX . Auf jeder der Straßen würde sich knietief Schutt befinden, Möbel würden aus zerstörten Gebäuden herausragen und einige Gebäude seien so stark bombardiert worden, dass nur noch deren Rahmen übrig geblieben seien. Die Altstadt sei eine staubbraune Ödlandschaft voller Ruinen. Aber Zeichen des Lebens würden sich zu zeigen beginnen: Wagen mit Granatäpfeln und Wassermelonen, Friseurläden, Cafeterien, die gebratene Hühner anbieten, und kleine Geschäfte, die Werkzeuge und Öl verkaufen würden. In einer bescheidenen Straße im Stadtteil Al Jadeda befinde sich eines der Gemeinschafts-Ressourcenzentren (Community Resource Centres, CRC), die die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Gebieten eingerichtet habe, in die Vertriebene zurückkehren würden. Diese Zentren würden für die betroffenen Menschen als Zentren für Information und Vermittlung von Dienstleistungen fungieren - seien es Rückkehrer, durch Konflikte aus anderen Landesteilen Vertriebene oder Einheimische. Agenturen und Organisationen würden dort Workshops zu Themen wie Gefahr durch Minen, Rechtsbeistand, Erstellung von Lebensläufen, sowie Englischunterricht abhalten. Dies sei eines von drei Zentren, die vom Emergency Telecommunications Cluster (ETC), einem globalen Netzwerk von Organisationen unter der Leitung des WFP, unterstützt würden. Ein weiteres befinde sich in Ost- XXXX und eines in der Stadt Falludscha, weitere würden folgen.In einem mit November 2018 datierten Artikel von Insight, einer vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) betriebenen Informationsplattform, findet sich eine weitere Beschreibung der Lage in römisch 40 . Auf jeder der Straßen würde sich knietief Schutt befinden, Möbel würden aus zerstörten Gebäuden herausragen und einige Gebäude seien so stark bombardiert worden, dass nur noch deren Rahmen übrig geblieben seien. Die Altstadt sei eine staubbraune Ödlandschaft voller Ruinen. Aber Zeichen des Lebens würden sich zu zeigen beginnen: Wagen mit Granatäpfeln und Wassermelonen, Friseurläden, Cafeterien, die gebratene Hühner anbieten, und kleine Geschäfte, die Werkzeuge und Öl verkaufen würden. In einer bescheidenen Straße im Stadtteil Al Jadeda befinde sich eines der Gemeinschafts-Ressourcenzentren (Community Resource Centres, CRC), die die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Gebieten eingerichtet habe, in die Vertriebene zurückkehren würden. Diese Zentren würden für die betroffenen Menschen als Zentren für Information und Vermittlung von Dienstleistungen fungieren - seien es Rückkehrer, durch Konflikte aus anderen Landesteilen Vertriebene oder Einheimische. Agenturen und Organisationen würden dort Workshops zu Themen wie Gefahr durch Minen, Rechtsbeistand, Erstellung von Lebensläufen, sowie Englischunterricht abhalten. Dies sei eines von drei Zentren, die vom Emergency Telecommunications Cluster (ETC), einem globalen Netzwerk von Organisationen unter der Leitung des WFP, unterstützt würden. Ein weiteres befinde sich in Ost- römisch 40 und eines in der Stadt Falludscha, weitere würden folgen. In einem gemeinsamen Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde und Landinfo von November 2018 heißt es, dass Binnenflüchtlinge im Allgemeinen nach XXXX zurückkehren. Der westliche Teil der Stadt ist jedoch komplett zerstört, und es gibt keine Rückkehrer in dieses Gebiet. Wegen der Zerstörung gibt es Wohnraummangel. Außerdem gibt es in den Ruinen immer noch viele Leichen, und der Aufräumprozess wurde mehrere Male aufgrund der Gefahr von Viren und anderen Krankheiten unterbrochen. Einige öffentliche Dienste haben ihre Arbeit wieder aufgenommen, darunter auch einige Schulen. Auch wenn es dem Wiederaufbauprozess an Unterstützung und Finanzierung mangelt, hat sich dieser Teil der Stadt [Anm.: der östliche] revitalisiert. Dies hat dazu geführt, dass sich auch eine Reihe von Binnenflüchtlingen, die ursprünglich nicht von dort stammten, auf der Suche nach einer Lebensgrundlage in XXXX niedergelassen haben.In einem gemeinsamen Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde und Landinfo von November 2018 heißt es, dass Binnenflüchtlinge im Allgemeinen nach römisch 40 zurückkehren. Der westliche Teil der Stadt ist jedoch komplett zerstört, und es gibt keine Rückkehrer in dieses Gebiet. Wegen der Zerstörung gibt es Wohnraummangel. Außerdem gibt es in den Ruinen immer noch viele Leichen, und der Aufräumprozess wurde mehrere Male aufgrund der Gefahr von Viren und anderen Krankheiten unterbrochen. Einige öffentliche Dienste haben ihre Arbeit wieder aufgenommen, darunter auch einige Schulen. Auch wenn es dem Wiederaufbauprozess an Unterstützung und Finanzierung mangelt, hat sich dieser Teil der Stadt [Anm.: der östliche] revitalisiert. Dies hat dazu geführt, dass sich auch eine Reihe von Binnenflüchtlingen, die ursprünglich nicht von dort stammten, auf der Suche nach einer Lebensgrundlage in römisch 40 niedergelassen haben. VICE ist ein werbefinanziertes, ursprünglich kanadisches Lifestyle- und Jugendmagazin, mit Sitz in New York und mehreren Ablegern in verschiedenen Ländern. Herausgeber ist das Unternehmen Vice Media. Am 5.12.2018 berichtet VICE in einem Artikel, dass die Bewohner von XXXX fast 18 Monate nach der Befreiung der Stadt immer noch damit kämpfen, ihre Häuser und ihr Leben wiederaufzubauen. Es hindert sie mangelnde finanzielle Unterstützung durch die irakische Regierung und die anhaltende Bedrohung durch eine kleine, aber starke Präsenz des IS. Der langsame Wiederaufbau der Stadt wurde durch eine Reihe von jüngsten tödlichen Angriffen noch verschärft. Vier Jugendliche wurden vor zwei Wochen auf dem Weg zur Schule getötet; vor einem Monat tötete eine Autobombe vor einem beliebten Restaurant in der Stadt drei Menschen.VICE ist ein werbefinanziertes, ursprünglich kanadisches Lifestyle- und Jugendmagazin, mit Sitz in New York und mehreren Ablegern in verschiedenen Ländern. Herausgeber ist das Unternehmen Vice Media. Am 5.12.2018 berichtet VICE in einem Artikel, dass die Bewohner von römisch 40 fast 18 Monate nach der Befreiung der Stadt immer noch damit kämpfen, ihre Häuser und ihr Leben wiederaufzubauen. Es hindert sie mangelnde finanzielle Unterstützung durch die irakische Regierung und die anhaltende Bedrohung durch eine kleine, aber starke Präsenz des IS. Der langsame Wiederaufbau der Stadt wurde durch eine Reihe von jüngsten tödlichen Angriffen noch verschärft. Vier Jugendliche wurden vor zwei Wochen auf dem Weg zur Schule getötet; vor einem Monat tötete eine Autobombe vor einem beliebten Restaurant in der Stadt drei Menschen. Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), Teil des Norwegian Refugee Council (NRC), ist eine humanitäre NGO, die Informationen, Analysen und Berichte über weltweite Binnenvertreibung zur Verfügung stellt. In einem Bericht von November 2018 heißt es, dass das Gouvernement Ninewa mit mehr als 1,4 Millionen die größte Anzahl an Rückkehrern hat; die meisten im Bezirk XXXX . Es ist jedoch ungewiss, ob sie dauerhafte Lösungen erreichen können. Hunderte Familien sind zurück- gekehrt, nur um die Gebiete wieder zu verlassen. In ganz Ninewa leben Familien in unfertigen Häusern, informellen Siedlungen, religiösen Gebäuden und Schulen. Bestehende Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Haupthindernisse für dauerhafte Lösungen der Mangel an Wohnungen und Dienstleistungen, begrenzte Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und anhaltende Unsicherheit sind. Erpressung, Drohungen und Angriffe auf Rückkehrer wurden ebenfalls gemeldet; bei zumindest einigen von ihnen war der Grund ethnische Zugehörigkeit bzw. Vorwürfe der Zugehörigkeit zum IS.Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), Teil des Norwegian Refugee Council (NRC), ist eine humanitäre NGO, die Informationen, Analysen und Berichte über weltweite Binnenvertreibung zur Verfügung stellt. In einem Bericht von November 2018 heißt es, dass das Gouvernement Ninewa mit mehr als 1,4 Millionen die größte Anzahl an Rückkehrern hat; die meisten im Bezirk römisch 40 . Es ist jedoch ungewiss, ob sie dauerhafte Lösungen erreichen können. Hunderte Familien sind zurück- gekehrt, nur um die Gebiete wieder zu verlassen. In ganz Ninewa leben Familien in unfertigen Häusern, informellen Siedlungen, religiösen Gebäuden und Schulen. Bestehende Untersuchungen deuten darauf hin, dass die Haupthindernisse für dauerhafte Lösungen der Mangel an Wohnungen und Dienstleistungen, begrenzte Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und anhaltende Unsicherheit sind. Erpressung, Drohungen und Angriffe auf Rückkehrer wurden ebenfalls gemeldet; bei zumindest einigen von ihnen war der Grund ethnische Zugehörigkeit bzw. Vorwürfe der Zugehörigkeit zum IS. IOM stellt in ihrem Länderinformationsblatt Irak 2018 folgende allgemeine Informationen zu Wohnverhältnissen (Kosten, Zugang) im Irak zur Verfügung. Die Höhe der Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Stand 2018, liegt die Miete in KR-I Städten bei 200 - 600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage zum Mieten stieg, nahm die Nachfrage zum Kaufen ab. Die Durchschnittliche Betriebskosten pro Monat liegen für: • Gas (15,000 IQD) • Wasser (10-25,000 IQD) • Öffentliche Elektrizität (30-40,000 IQD) • Private oder nachbarschaftliche Generatoren (40,000 - 60,000 IQD) Im Anschluss an den Krieg gegen den IS und der anschließenden Befreiung der Gebiete unter seiner Kontrolle kehren die ersten Binnenflüchtlinge wieder zu ihren Heimatsorten zurück. Dies führt zu einer leichten Senkung der Mietpreise. Generell ist es vor allem für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten. Mit Hinblick auf (Einzel-) Wohnungen, sind die Abläufe unkomplizierter. Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrende nicht. Private Immobilienfirmen können helfen. Die Regierung gewährte Kredite für BürgerInnen für den Hausbau, solange diese ein Grundstück mit einer Mindestgröße von 100 m2 besaßen. Derzeit ist diese Förderung jedoch eingestellt. Allerdings stellen einige Privatbanken Kredite für den Hausbau bereit. IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2, Zugriff 8.8.2019 Die internationale NGO Ärzte Ohne Grenzen schreibt am 9.7.2018, dass die Gesundheitsversorgung in XXXX noch in Trümmern liegt und mit Schwierigkeiten in der Bewältigung der Herausforderungen, die an sie gestellt werden, zu kämpfen hat, während tausende Menschen in die Stadt zurückkehren. Während des Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in XXXX beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70% senkte. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen verläuft äußerst schleppend, und es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext.Die internationale NGO Ärzte Ohne Grenzen schreibt am 9.7.2018, dass die Gesundheitsversorgung in römisch 40 noch in Trümmern liegt und mit Schwierigkeiten in der Bewältigung der Herausforderungen, die an sie gestellt werden, zu kämpfen hat, während tausende Menschen in die Stadt zurückkehren. Während des Konflikts wurden neun von 13 öffentlichen Krankenhäusern in römisch 40 beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70% senkte. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen verläuft äußerst schleppend, und es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im humanitären Kontext. Die gefährlichen Lebensbedingungen in XXXX - schlechte Hygiene aufgrund von Wasser- und Strommangel, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von improvisierten Sprengsätzen und Sprengfallen - stellen ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitseinrichtungen:Die gefährlichen Lebensbedingungen in römisch 40 - schlechte Hygiene aufgrund von Wasser- und Strommangel, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von improvisierten Sprengsätzen und Sprengfallen - stellen ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitseinrichtungen: Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes vom 8.8.2019 wird unter anderem berichtet, dass das medizinische Versorgungsniveau in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend ist. Nur in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden ist eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet: Das Versorgungsniveau ist in weiten Landesteilen zurzeit weder technisch noch personell ausreichend. […] Eine Ausnahme bilden die kurdischen Autonomiegebiete im Norden. Dort ist eine vergleichsweise bessere Versorgung gewährleistet. Westeuropäischer Standard wird aber auch dort oft nicht erreicht. AA - Auswärtiges Amt (8.8.2019): Irak, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738#content_6, Zugriff 8.8.2019 IOM stellt in ihrem Länderinformationsblatt Irak 2018 die folgenden Informationen zum Gesundheitswesen im Irak zur Verfügung:
  62. Allgemeine Informationen Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser aber auch teurer. Auch können im privatem Sektor nicht immer alle Dienstleistungen erbracht werden. Eine staatliche Krankenversicherung existiert nicht. Alle irakischen StaatsbürgerInnen, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Generell ist von den meisten Städten innerhalb einer Stunde ein Krankenhaus/Gesundheitszentru

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