Obsah (21)
§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 14a§ 24§ 9§ 67§ 61§ 66Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlW103 2128860-2 SpruchW103 2128860-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Ein
§ 57Asyl
G, § 10 Abs 2A) Die Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 1 Z 1 und Abs 9 FPG, § 46 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG idgF iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG idgF bestätigt.AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste unter Verwendung seines eigenen Reisepasses legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 08.03.2016, gab er an, dass er am XXXX in XXXX , Moldawien, geboren und orthodoxer Christ sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil er hier ein neues Leben beginnen wolle. Er könne nicht in die Heimat zurück, da er einem Mann namens XXXX immer noch € 10.000 schulde. Sein Vater sei schwer krank gewesen und hätte dringend eine Operation benötigt. Er habe sich daraufhin € 20.000 beim moldawischen Unternehmer XXXX , auch genannt "der Boss" geliehen. Da er das Geld nicht schnell genug zurückgezahlt habe, sei er von diesen Leuten zusammengeschlagen und mit Messern aufgeschlitzt worden. Auf seinen Diebstahl angesprochen, gab er an, dass er sich absichtlich habe erwischen lassen, um in Österreich bleiben zu können. Er habe nämlich keine Unterkunft mehr, da er von der Caritas aus der Unterkunft rausgeworfen worden sei. Im Gefängnis habe er erfahren, dass man auch durch einen Asylantrag in Österreich bleiben könne. Da er in Österreich bleiben wolle, und Angst habe nach Hause zu fahren, habe er einen Asylantrag gestellt.Im Zuge der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 08.03.2016, gab er an, dass er am römisch 40 in römisch 40 , Moldawien, geboren und orthodoxer Christ sei. Er sei nach Österreich gekommen, weil er hier ein neues Leben beginnen wolle. Er könne nicht in die Heimat zurück, da er einem Mann namens römisch 40 immer noch € 10.000 schulde. Sein Vater sei schwer krank gewesen und hätte dringend eine Operation benötigt. Er habe sich daraufhin € 20.000 beim moldawischen Unternehmer römisch 40 , auch genannt "der Boss" geliehen. Da er das Geld nicht schnell genug zurückgezahlt habe, sei er von diesen Leuten zusammengeschlagen und mit Messern aufgeschlitzt worden. Auf seinen Diebstahl angesprochen, gab er an, dass er sich absichtlich habe erwischen lassen, um in Österreich bleiben zu können. Er habe nämlich keine Unterkunft mehr, da er von der Caritas aus der Unterkunft rausgeworfen worden sei. Im Gefängnis habe er erfahren, dass man auch durch einen Asylantrag in Österreich bleiben könne. Da er in Österreich bleiben wolle, und Angst habe nach Hause zu fahren, habe er einen Asylantrag gestellt. Am 24.03.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben und gab er an, dass sein Vater sehr schwer krank gewesen sei und dringend eine Operation benötigt habe. Um diese bezahlen zu können, habe er sich bei einem Unternehmer namens XXXX , auch genannt der Boss, € 20.000 ausgeliehen, wobei dieser sein Geld schneller zurück habe wollen als der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre. Er sei dem Unternehmer immer noch € 10.000 schuldig, weshalb er nicht in die Heimat zurückkehren könne. Er werde in der Heimat nicht wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Er werde von Banditen verfolgt, damit meine er Geschäftsleute, bei denen er Schulden habe. Sein Vater sei vor zwei Jahren an einer Gehirnblutung verstorben. Er sei geschieden. Sein Sohn lebe bei der Exfrau in Moldawien. Gegenüber dem Sohn habe er keine Sorgepflichten. Beruflich sei er ausgelernter Schweißer. Nachdem der Vater verstorben war, seien sechs Personen zu ihm gekommen, um den Rest des ausgeborgten Geldes zurückzufordern. Statt der Rückzahlung wurde dem Beschwerdeführer vorgeschlagen das Haus des verstorbenen Vaters in Zahlung zu geben, was der Beschwerdeführer aber nicht wollte. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt. Die Schwester habe die Rettung verständigt und sei er ins Spital gebracht worden. Polizisten hätten den Vorfall im Spital protokolliert, aber der Unternehmer XXXX , der dem Beschwerdeführer das Geld geborgt habe, hätte gegenüber den Polizisten nichts zugegeben. Er habe angegeben, dass er den Beschwerdeführer gar nicht kenne und dass er ihm gar kein Geld geborgt habe. Daraufhin seien die Polizisten wieder zum Beschwerdeführer gegangen und hätten ihm gesagt, er solle einfach seine Schulden begleichen, dann werde alles wieder in Ordnung kommen. Nachdem der Beschwerdeführer gesund war, sei er in die Ukraine gegangen und habe dort gearbeitet.Am 24.03.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben und gab er an, dass sein Vater sehr schwer krank gewesen sei und dringend eine Operation benötigt habe. Um diese bezahlen zu können, habe er sich bei einem Unternehmer namens römisch 40 , auch genannt der Boss, € 20.000 ausgeliehen, wobei dieser sein Geld schneller zurück habe wollen als der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre. Er sei dem Unternehmer immer noch € 10.000 schuldig, weshalb er nicht in die Heimat zurückkehren könne. Er werde in der Heimat nicht wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Er werde von Banditen verfolgt, damit meine er Geschäftsleute, bei denen er Schulden habe. Sein Vater sei vor zwei Jahren an einer Gehirnblutung verstorben. Er sei geschieden. Sein Sohn lebe bei der Exfrau in Moldawien. Gegenüber dem Sohn habe er keine Sorgepflichten. Beruflich sei er ausgelernter Schweißer. Nachdem der Vater verstorben war, seien sechs Personen zu ihm gekommen, um den Rest des ausgeborgten Geldes zurückzufordern. Statt der Rückzahlung wurde dem Beschwerdeführer vorgeschlagen das Haus des verstorbenen Vaters in Zahlung zu geben, was der Beschwerdeführer aber nicht wollte. Daraufhin hätten sie den Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt. Die Schwester habe die Rettung verständigt und sei er ins Spital gebracht worden. Polizisten hätten den Vorfall im Spital protokolliert, aber der Unternehmer römisch 40 , der dem Beschwerdeführer das Geld geborgt habe, hätte gegenüber den Polizisten nichts zugegeben. Er habe angegeben, dass er den Beschwerdeführer gar nicht kenne und dass er ihm gar kein Geld geborgt habe. Daraufhin seien die Polizisten wieder zum Beschwerdeführer gegangen und hätten ihm gesagt, er solle einfach seine Schulden begleichen, dann werde alles wieder in Ordnung kommen. Nachdem der Beschwerdeführer gesund war, sei er in die Ukraine gegangen und habe dort gearbeitet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Darin stellte die Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Moldawien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei bzw. er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Beweiswürdigend folgerte die belangte Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und er keinen glaubhaften asylrelevanten Fluchtgrund habe darlegen können. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe es unterlassen den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Beschwerdeführer sei durch die Mafia verfolgt und dies sei nach Judikatur des VwGH dann asylrelevant, wenn die staatlichen Behörden vom organisierten Verbrechen unterwandert seien. Im Zuge seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Strafdelikte rechtskräftig verurteilt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127,,129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,129
(1)Z 1 u 3, 129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,129
(1)Ziffer eins, u 3, 129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129
(2)Z1, 130
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127,,129
(2)Z1, 130
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Den Urteilen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe bzw. wegzunehmen versuchte. Am 03.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Moldawisch statt, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben die Bedrohung wegen der er seine Heimat verlassen hatte noch einmal ausführlich zu schildern.
- Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:
- Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig mit 07.08.2019."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig mit 07.08.
- Mit Schriftsatz vom 16.09.2019 wurde dem sich in Haft befindlichen Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und darin mitgeteilt, dass das Bundesamt beabsichtige, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Vorgangweise und Fragen zu seiner Person abzugeben andernfalls das Verfahren ohne nochmaliger Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt und entschieden würde. Der BF machte ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Stellungnahme im Zuge des Parteiengehöres keinen Gebrauch.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asylgesetz 2005 idg
F nicht erteilt werde.
§ 10Absatz 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 idg
F erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Moldau
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Jener Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur aktuellen Situation in der Republik Moldau zugrunde gelegt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 idgF nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Moldau
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz idgF wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Jener Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur aktuellen Situation in der Republik Moldau zugrunde gelegt. Begründend wurden im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen: "(...) Feststellungen -Strichaufzählung zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Identität konnte auf Grund Ihres vorgelegten Reisepasses festgestellt werden. Sie heißen XXXX , geboren am XXXX in XXXX /Moldau und sind Staatsangehöriger der Republik Moldau.Sie heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 /Moldau und sind Staatsangehöriger der Republik Moldau. Sie sind volljährig und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten oder schweren körperlichen Gebrechen. Sie sind geschieden und haben einen Sohn, jedoch keine Sorgepflichten. Ihr Sohn, Ihre Exfrau, Ihre Mutter sowie eine Schwester leben in der Republik Moldau. Im Bundesgebiet haben Sie keine maßgeblich relevanten beruflichen, sozialen oder privaten Bindungen. Sie haben in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Sie haben kein Einkommen, kein Vermögen und keine finanziellen Verpflichtungen. Sie sind im Bundesgebiet nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Sie sind ein in Österreich mehrfach verurteilter Rechtsbrecher. Im Heimatland haben Sie acht Jahre lang die Schule besucht und den Beruf als Schweißer erlernt. Sie sind im Besitz eines gültigen moldawischen Reisedokumentes und eines bereits abgelaufenen moldawischen Personalausweises. -Strichaufzählung zu Ihrem Aufenthalt in Österreich Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie reisten legal in Besitz eines biometrischen Reisepasses der Republik Moldau in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2016, Zahl 1105295905 - 160348015, wurde der Antrag abgewiesen, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Moldawien zulässig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.08.2019, Zahl W196 2128860-1/20E, wurde Ihrer dagegen eingebrachten Beschwerde nicht stattgegeben und der Bescheid in zweiter Instanz bestätigt, rechtskräftig mit 07.08.2019. Sie sind nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels, welcher von einer österreichischen Behörde ausgestellt wurde, nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates und halten sich auch nicht aufgrund asylrechtlicher Bestimmungen legal im Bundesgebiet auf. Im Zuge Ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich wurden Sie wegen folgender Strafdelikte rechtskräftig verurteilt: Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127,129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 127,,129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 15,127,129
(1)Z 1 u 3, 129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,129
(1)Ziffer eins, u 3, 129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LandesgerichtsSie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in derrömisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren verurteilt. Das Gericht sah folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Sie sind schuldig, Sie haben am 24.02.2017 in Baden fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Fernstecher, ein Opernglas, eine Digitalkamera, ein Handy sowie zwei Arbeitstaschen und diverse Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von EUR 1.000,--, XXXX mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie die Verglasung eines Kellerfensters einschlugen und durch dieses in das Einfamilienhaus einstiegen, wo Sie die Gegenstände an sich nahmen, wobei Sie den Diebstahl begingen, indem Sie zu Ausführung der Tat in eine Wohnstätte einbrachen, und den Diebstahl nach § 129 Abs 2 StGB gewerbsmäßig begingen.Sie sind schuldig, Sie haben am 24.02.2017 in Baden fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Fernstecher, ein Opernglas, eine Digitalkamera, ein Handy sowie zwei Arbeitstaschen und diverse Gebrauchsgegenstände im Gesamtwert von EUR 1.000,--, römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem Sie die Verglasung eines Kellerfensters einschlugen und durch dieses in das Einfamilienhaus einstiegen, wo Sie die Gegenstände an sich nahmen, wobei Sie den Diebstahl begingen, indem Sie zu Ausführung der Tat in eine Wohnstätte einbrachen, und den Diebstahl nach Paragraph 129, Absatz 2, StGB gewerbsmäßig begingen. Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung vom Gericht der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB gewertet, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis.Als erschwerend wurde bei der Strafbemessung vom Gericht der rasche Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, StGB gewertet, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis. Den Urteilen ist zu entnehmen, dass Sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds der Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen haben bzw. wegzunehmen versuchten. Sie sind in Österreich ohne aufrechten Wohnsitz und gehen hier keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, indem Sie bereits fünf Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt wurden, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot zu erlassen ist. Derzeit befinden Sie sich in der JA XXXX in Strafhaft.Sie sind in Österreich ohne aufrechten Wohnsitz und gehen hier keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, indem Sie bereits fünf Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt wurden, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen ist. Derzeit befinden Sie sich in der JA römisch 40 in Strafhaft. -Strichaufzählung zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes: Sie wurden im Bundesgebiet mehrfach straffällig und sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127,129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 127,,129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 15,127,129
(1)Z 1 u 3, 129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,129
(1)Ziffer eins, u 3, 129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurden Sie am XXXX mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127,129
(2)Z1, 130
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurden Sie am römisch 40 mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 127,,129
(2)Z1, 130
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen steht fest, dass Sie die Straftaten begangen haben. Sie verwirklichten somit den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, welcher die Dauer eines befristeten Einreiseverbotes für die Höchstdauer von 10 Jahren begründet.Aufgrund der vorliegenden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen steht fest, dass Sie die Straftaten begangen haben. Sie verwirklichten somit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, welcher die Dauer eines befristeten Einreiseverbotes für die Höchstdauer von 10 Jahren begründet. Ihre persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere und Gewerbsmäßigkeit der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Ihre bisherigen Tatbegehungen, nämlich das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Eine positive Zukunftsprognose muss in Ihrem Fall vorerst vehement verneint werden. Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist somit für das wirtschaftliche Wohl von Österreich und auch zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringendst geboten. (...)" D) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben:: Ihre Identität steht aufgrund der Aktenlage fest. Die sonstigen Feststellungen über Ihre Person sowie über Ihre gerichtliche Verurteilung ergeben sich aus dem Akteninhalt und EKIS Anfragen sowie aus dem Umstand, dass Sie im Zuge Ihres Parteiengehörs keine anderslautenden Angaben tätigten. Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben begründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt und dem Umstand, dass Sie keine anderslautenden Angaben im Zuge Ihres Parteiengehörs tätigten. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich begründen sich auf den Akteninhalt. Sie wurden strafgerichtlich im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt und sind somit die Voraussetzungen gem. § 53 Abs. 3 FPG erfüllt.Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich begründen sich auf den Akteninhalt. Sie wurden strafgerichtlich im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt und sind somit die Voraussetzungen gem. Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt. -Strichaufzählung Betreffend die Feststellung zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots: Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen, unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, zu dem Ergebnis, dass aufgrund des vorliegenden Gerichtsurteils der in den Feststellungen angeführte Sachverhalt ermittelt werden konnte. Durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung steht für die Behörde bindend fest (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2000, Zahl 2000/18/0133), dass Sie die angeführten Delikte begangen haben.Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen, unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, zu dem Ergebnis, dass aufgrund des vorliegenden Gerichtsurteils der in den Feststellungen angeführte Sachverhalt ermittelt werden konnte. Durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung steht für die Behörde bindend fest vergleiche zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruches das VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2000, Zahl 2000/18/0133), dass Sie die angeführten Delikte begangen haben. ...(.....)... Sie haben in Österreich kriminelle Handlungen begangen und sind offensichtlich lediglich zur Begehung strafgerichtlich verpönter Handlungen in das Bundesgebiet eingereist. Ihre persönlichen, sozialen und privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind vor allem wegen der Gewerbsmäßigkeit der begangenen Straftaten (Einbruchsdiebstähle) einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot - oder Aufenthaltsverbot - zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 und 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot - oder Aufenthaltsverbot - zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Ihre Tatbegehung, nämlich die des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, wobei man unter Gewerbsmäßigkeit versteht, wenn jemand eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten. Sie haben in Österreich kriminelle Handlungen begangen und sind, wie aus der eindeutigen Aktenlage und den Gerichtsurteilen klar hervorgeht, als gefährliche und ordnungsstörende Person zu sehen. Zu Ihrem bisherigen Gesamtfehlverhalten und dem sich bietenden Persönlichkeitsbild muss zwingend festgehalten werden: Sie sind nicht vertrauenswürdig. Sie sind legal in Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses nach Österreich eingereist und stellten einen offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits nach kurzer Aufenthaltsdauer in Österreich wurden Sie massiv straffällig und verbrachten fast die meiste Zeit Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet in den Justizanstalten. Zuletzt wurden Sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Sie reisten augenscheinlich nur zur Begehung krimineller Handlungen in das österreichische Bundesgebiet ein, mit dem Vorsatz, sich durch Verbrechen unrechtmäßig zu bereichern. Sie missbrauchten als Inhaber eines biometrischen moldawischen Reisepasses Ihre visumfreie Einreisemöglichkeit zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen. Ihre Einreise und Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet waren niemals darauf ausgerichtet, Österreich zu touristischen Zwecken zu besuchen oder eine Niederlassung zu begründen. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und können kein berücksichtigungswürdiges familiäres oder privates Netzwerk geltend machen, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu anderen hier lebenden Personen festgestellt oder nachgewiesen werden kann. Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz gerichtlicher Verurteilungen und erlittenem Haftübels zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen. Aufgrund Ihres fehlenden Unrechtsbewusstseins ist somit zwingend davon auszugehen, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen Sie nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen können. Ihre mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung zeigen überdeutlich, dass Sie keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen haben. Die Behörde kann nach Betrachtung und Abwägung Ihres bisherigen Gesamtverhaltens im Bundesgebiet für Sie daher keinesfalls eine positive Zukunftsprognose treffen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. In Gesamtbetrachtung ergibt Ihr bisheriges Verhalten ein sehr negatives Persönlichkeitsbild und geht die erkennende Behörde davon aus, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend notwendig ist. ...(.....) Zum ausgesprochenen Einreiseverbot wurden nach Wiedergabe des § 53 FPG im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen:Zum ausgesprochenen Einreiseverbot wurden nach Wiedergabe des Paragraph 53, FPG im Wesentlichen die folgenden Ausführungen getroffen: "(...) Somit ist die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Zur verhängten Dauer des Einreiseverbotes wird angeführt, dass Sie keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet haben, sondern unzweifelhaft im Zuge des sogenannten "Kriminaltourismus" und nur zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nach Österreich eingereist sind. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden massiv, da Sie gezielt zwecks Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sind. Sie waren melderechtlich fast ausschließlich in den Justizanstalten registriert und es ist dadurch deutlich erkennbar, dass Sie alleine zwecks Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet reisten. Durch Ihr Verhalten im Bundesgebiet zeigten Sie deutlich Ihre Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber und ist aus diesem Grunde - wie bereits zuvor ausgeführt - derzeit eine negative Zukunftsprognose zu treffen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass das von Ihnen zu verantwortende Verhalten eine akute Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellt. Das Bundesamt gelangt daher zu der Ansicht, dass die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt ist. Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder läuft anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen massiv zuwider.Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder läuft anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen massiv zuwider. Ihre rein privaten Interessen am Verbleib im Schengener Gebiet sind wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Aus den genannten Gründen war eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot -
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF in ausgesprochener Höhe zu erlassen. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken.Aus den genannten Gründen war eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot -
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in ausgesprochener Höhe zu erlassen. Es ist auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich ist, um in Ihnen einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. (...)" Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden. Sie haben gegen die österreichische Rechtsordnung massiv verstoßen, indem Sie schwere gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch in Österreich verübten. Ihr allgemein fehlendes Rechtsbewusstsein spiegelt sich aber auch in Ihrem einschlägig getrübten Vorleben wieder. Auf Grund der dargelegten Umstände stellen Sie für die Behörde unweigerlich eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und ist diese Gefährdungsprognose vor allem wegen der besonders großen Wiederholungsgefahr bei gewerblichen Einbruchsdiebstahlsdelikten für die Zukunft gegeben, weshalb die Behörde unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen die Erlassung des Einreiseverbotes zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für unbedingt notwendig erachtet. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der oben angeführten Feststellungen nach Ansicht der Behörde fest. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt oder läuft anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider läuft.Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt oder läuft anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider läuft. Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. ...(.....)... Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 6. Mit Eingabe vom 15.11.2019 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Der BF moniert darin unter Anführung von Judikatur, dass sich die belangte Behörde mangels Einvernahme keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft habe. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme können den persönlichen Eindruck nicht ersetzten. Es sei auch keine ausreichende Gefährdungsprognose erstellt worden, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher kein Einreiseverbot verhängt werden dürfen, bzw. hätte dies in der Dauer wesentlich geringer bemessen werden müssen. 7. Mit Bescheid vom 15.01.2020 entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gem. § 14 Abs. 1 VwGVG mit folgender Begründung als unbegründet ab:7. Mit Bescheid vom 15.01.2020 entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit folgender Begründung als unbegründet ab: Es wurde auf die Begründung hinsichtlich des Bescheides vom 22.10.2019 verwiesen, bzw. hinsichtlich der im Vorlageantrag angeführten Argumente folgendes auszugsweise angeführt: ...(.....)... "In der Beschwerde wird dem Bundeamt vorgeworfen, ein mangelndes Ermittlungsverfahren geführt zu haben, da der Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des BF erlassen wurde. Jedoch wurde dem BF durch die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme vom 16.09.2019 die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.
Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2019, Zahl G314 2197558-1/7E, ist das Bundesamt nicht verpflichtet, Parteiengehör ausschließlich durch eine persönliche Einvername einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gibt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der BF seit etwa vier Jahren in Österreich lebt, Deutsch gelernt und in Haft als Schlosser gearbeitet hat, wird darauf verwiesen, dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich fast ausschließlich in den Justizanstalten aufhältig bzw. zum Teil unbekannten Aufenthalts war. Der Beschwerdeführer ist nach Österreich eingereist und hat einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag gestellt, welcher am 05.08.2019 in
- Instanz negativ entschieden wurde. Der BF hat seinen Gastaufenthalt dazu benutzt, um die in den Gerichtsurteilen festgehaltenen Straftaten zu verüben und ist als notorischer Rechtsbrecher anzusehen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne aufrechten Wohnsitz und geht hier keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, indem er bereits fünf Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt wurde, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot zu erlassen war. In den fünf Gerichturteilen wurde der BF insgesamt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und 9 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ist in Österreich ohne aufrechten Wohnsitz und geht hier keiner geregelten beruflichen Tätigkeit nach. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, indem er bereits fünf Mal rechtskräftig von inländischen Gerichten verurteilt wurde, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen war. In den fünf Gerichturteilen wurde der BF insgesamt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und 9 Monaten verurteilt. Sofern in der Beschwerde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung moniert wird ist festzuhalten, dass der BF keinesfalls als vertrauenswürdig einzustufen ist und es besteht ein starkes Interesse der Mitbürger an seiner unverzüglichen Ausreise nach der Entlassung aus der Strafhaft, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Da sich der BF nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften hält und wiederholt - bislang ohne fremdenrechtlicher Konsequenz in Form eines rechtskräftigen Einreiseverbotes - straffällig wurde, war eine solche Maßnahme, wie im bekämpften Bescheid des BFA vom 22.10.2019, Zl. 105295905 -160278157 unter Spruchpunkt III. ersichtlich, zu setzen.Da sich der BF nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften hält und wiederholt - bislang ohne fremdenrechtlicher Konsequenz in Form eines rechtskräftigen Einreiseverbotes - straffällig wurde, war eine solche Maßnahme, wie im bekämpften Bescheid des BFA vom 22.10.2019, Zl. 105295905 -160278157 unter Spruchpunkt römisch drei. ersichtlich, zu setzen. ...(.....)... 3.
- Zum Recht auf Parteiengehör - Rechtslage und Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Insofern seitens der Beschwerdeführung der Beschwerdeschrift die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wurde, ist diesem wie folgt entgegenzutreten: Das in § 45 Abs 3 AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Dadurch wird es freilich nicht zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (VfSIg 13.206/1992).Das in Paragraph 45, Absatz 3, AVG verankerte Recht der Parteien auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Dadurch wird es freilich nicht zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (VfSIg 13.206 aus 1992,). Eine Verfassungsverletzung liegt aber dann vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat, etwa wenn sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen hat (VfSIg 7328/1974).Eine Verfassungsverletzung liegt aber dann vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat, etwa wenn sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen hat (VfSIg 7328 aus 1974,). Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (VwGH 6.9.1993, 93/09/0124). Das Parteiengehör ist auch bei wesentlichen Sachverhaltsänderungen (VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212) und im Rechtsmittelverfahren (Rz 512ff) einzuräumen. Das Parteiengehör umfasst nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern es muss den Parteien ausdrücklich Gelegenheit geboten werden, -Strichaufzählung im Ermittlungsverfahren ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, -Strichaufzählung Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, -Strichaufzählung Beweisanträge zu stellen, -Strichaufzählung ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen sowie auch -Strichaufzählung Eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH 11.3.1980, 1547/79). Die Behörde ist zur Gewährung des Parteiengehörs von Amts wegen verpflichtet und darf nur solche Tatsachen für die Begründung ihrer Entscheidung heranziehen, die der Partei vorher zur Stellungnahme zwecks Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte ausdrücklich vorgehalten worden sind (Überraschungsverbot; VwGH 23.2.1993, 91/08/0142). Dazu gehört nicht nur der Inhalt der Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten und -äußerungen, sondern auch die Bekanntgabe der Namen der Zeugen (VwGH 18.12.1990, 85/08/0149) und Experten (VwGH 25.9.1995, 95/10/0034), also er gesamten Beweisquelle. Der Partei sind auch Tatsachen vorzuhalten, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, außer sie sind der Partei ohnedies bekannt (VwGH 27.4.1993, 90/04/0265). Beweismittel, die von der Partei selbst vorgebracht wurden, fallen nicht unter das Parteiengehör (VwGH 19.4.1996, 95/19/0438). Das Parteiengehör ist schließlich nur zu Tatfragen und nicht zu Rechtsfragen zu gewähren (VwGH 19.9.1996, 96/19/1262). Aus dem Recht auf Parteiengehör lässt sich kein subjektives Recht darauf ableiten, vor der Behörde mündlich gehört zu werden (VwGH 17.6.1992, 91/02/0147). Es verleiht keinen Anspruch -Strichaufzählung auf persönliche Anwesenheit bei der Beweisaufnahme (VwSIg 1287 A/1950), -Strichaufzählung auf persönliche Vernehmung (VwGH 25.9.1991, 91/02/0032), -Strichaufzählung auf Gegenüberstellung mit den Zeugen (VwGH 14.6.1995, 95/03/0110) sowie -Strichaufzählung darauf, den Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen (VwGH 15/10/1995, 95/05/0286). Somit geht der in concreto vorgebrachte Vorwurf, dass die belangte Behörde eine Einvernahme hätte durchführen müssen, ins Leere. Das Parteiengehör muss der Partei ausdrücklich, in förmlicher Weise gewährt und bewusstgemacht werden (VwGH 5.9.1995, 95/08/0002). Die Behörde hat der Partei eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (VwGH 13.12.1990, 89/06/1008), die es ihr ermöglicht, ihr Vorbringen entsprechend zu überlegen und zu formulieren sowie eventuell fachlichen Rat einzuholen oder ein (Gegen)-Gutachten vorzulegen (VwGH 27.9.1990, 89/12/0201). Dem wurde im konkreten Fall durch die Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs nachgekommen, denn es reicht nicht, wenn die Partei zu Beweiszwecken vernommen bzw ihr Akteneinsicht gewährt wird oder wenn ihr ein mit den Erhebungen betrautes Organ anlässlich der Erhebungen Parteiengehör einräumt (VwSlg 4557 A/1958). Dem BF wurde mit Schreiben vom 16.09.2019 mitgeteilt, dass seitens des BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot sowie die Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft beabsichtigt ist und dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit einer persönlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt. Der BF machte von der Möglichkeit seines Parteiengehörs jedoch keinen Gebrauch.Dem BF wurde mit Schreiben vom 16.09.2019 mitgeteilt, dass seitens des BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot sowie die Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft beabsichtigt ist und dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit einer persönlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt. Der BF machte von der Möglichkeit seines Parteiengehörs jedoch keinen Gebrauch. Verspätete Stellungnahmen, die bei der Behörde aber noch vor Erlassung des Bescheides (Zustellung, mündliche Verkündung) einlangen (Rz 305), sind dennoch bei der Entscheidung zu berücksichtigen (VwGH 3.7.1990, 90/11/0073). Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen (VwGH 30.6.1994, 93/09/0333). Selbst wenn mit dem schriftlichen Parteiengehör das Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre - was es gem. oa. Judikatur aber nicht ist - wäre mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Berufung - konkret gegenständliche Beschwerde - der Mangel geheilt, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (VwGH 26.5.1966, 406/66). Wie dem seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör entnommen werden kann, wurde dem BF die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF brachte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und blieb es der belangten Behörde daher unbenommen, auch ohne Mitwirkung der BF eine Entscheidung zu treffen (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189).Wie dem seitens der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör entnommen werden kann, wurde dem BF die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern, alle relevanten Umstände dazulegen und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF brachte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und blieb es der belangten Behörde daher unbenommen, auch ohne Mitwirkung der BF eine Entscheidung zu treffen vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Eine Verletzung des Parteiengehörs war und ist somit zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegeben gewesen."
- Mit Eingabe vom 29.01.2020 stellt der BF rechtzeitig einen Vorlageantrag gem. § 15 Abs. 1 VwGVG.
- Mit Eingabe vom 29.01.2020 stellt der BF rechtzeitig einen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG. Es wurde auf den Inhalt der Beschwerde vom 15.11.2019 verwiesen. Weiters wurde angeführt, dass die vom Bundesamt vertretene Rechtsansicht zur Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme verfehlt sei. Es könne nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung alles zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. etwa VwGH 20.12.2018 Ra 2018/21/0198, mwN).Es wurde auf den Inhalt der Beschwerde vom 15.11.2019 verwiesen. Weiters wurde angeführt, dass die vom Bundesamt vertretene Rechtsansicht zur Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme verfehlt sei. Es könne nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung alles zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten sei, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche etwa VwGH 20.12.2018 Ra 2018/21/0198, mwN).
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 04.02.2020, mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten, beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger der Republik Moldau, er führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.1.1. Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig mit 07.09.2019."Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig mit 07.09.
- 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, welche einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen würden. In der Republik Moldau leben der der Sohn, die Mutter die geschiedene Ehefrau und weitere Verwandte (Schwester) des Beschwerdeführers. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine engen sozialen Kontakte, er geht keiner Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nach und ist mehrfach (5 mal) vorbestraft. 1.
- Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,130
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127,,129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 15,127,129
(1)Z 1 u 3, 129
(2)Z 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15,,127,129
(1)Ziffer eins, u 3, 129
(2)Ziffer eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX wegen §§ 127,129
(2)Z1, 130
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 127,,129
(2)Z1, 130
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Den Urteilen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen habe bzw. wegzunehmen versuchte. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in Haft in der JA XXXX .Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer in Haft in der JA römisch 40 . 1.
- Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Republik Moldau wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Im Verfahrensverlauf sind vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte davon unabhängig keine Hinweise auf das Vorliegen einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im Rahmen seiner Strafverfahren bzw. des vorangegangenen Asylverfahrens geführten Identität. 2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben sowie allfälligen Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seines Verfahrens keine gesundheitlichen Beschwerden an und wurden im Verfahren auch keinerlei Befunde vorgelegt, welche Gegenteiliges indizieren würden. Zudem ergibt sich aus den vorliegenden Länderberichten eine ausreichende medizinische Grundversorgung in der Republik Moldau. 2.
- Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie den Ausführungen der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen. 2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2019 (persönlich übernommen am 18.09.2019 in der JA XXXX ) Parteiengehör gewährt worden.Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2019 (persönlich übernommen am 18.09.2019 in der JA römisch 40 ) Parteiengehör gewährt worden. Der Argumentation des BF "es sei jedenfalls eine mündliche Einvernahme notwendig" gewesen, kann nicht gefolgt werden, da der BF aufgrund der Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen kein Zweifelsfall hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung war, bzw. eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 07.09.2019 bereits vorlag. Die neuerliche Rückkehrentscheidung war nur notwendig, da zusätzlich ein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde. Doch auch, wenn man von einer Verletzung des Parteiengehöres ausgehen würde, wäre die als saniert anzusehen, siehe die ua. Judikatur des VwGH. "Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen (VwGH 30.6.1994, 93/09/0333)." Die in diesem Rahmen ins Treffen geführten Sachverhaltsaspekte wurden dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zugrunde gelegt und erweisen sich sohin als unstrittig. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten, sondern wird in dieser darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft habe da im Fall des BF hinsichtlich seiner Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes kein eindeutiger Fall vorliege. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer seinen Lebenswandel sowie die Hintergründe seiner strafgerichtlichen Verurteilungen aus seiner Sicht dar. Hierdurch wird jedoch kein Sachverhalt aufgezeigt, welcher die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Erwägungen im Sinne eines vom Beschwerdeführer ausgehenden individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Frage zu stellen vermag. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG lauten:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Bei Auslegung von Abs. 2 Z 1 leg.cit. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen (vgl. VwGH
- 2008, Zl. 2008/22/0269, mwN).Bei Auslegung von Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen vergleiche VwGH
- 2008, Zl. 2008/22/0269, mwN). 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger, sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig. Im vorliegenden Fall wurde die erlassene Rückkehrentscheidung zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, zumal bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF bereits vorlag, welche mit einem Einreiseverbot ergänzt wurde (siehe unten).Im vorliegenden Fall wurde die erlassene Rückkehrentscheidung zutreffenderweise auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, zumal bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF bereits vorlag, welche mit einem Einreiseverbot ergänzt wurde (siehe unten). "Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.)."Mit Bescheid vom 05.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Mit Erkenntnis des BVwG zur Zl W196 2128860-1/20E, vom 05.08.2019, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt." Dieses Erkenntnis wurde rechtskräftig." 3.2.3. Zu prüfen ist weiteres, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR
- 1979, Marckx, EuGRZ 1979). Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es wird weiters zu prüfen sein, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH
- 2007, B 1150/07;
- 2007, B 2126/06; VwGH
- 2007, 2007/01/479;
- 20006, 2002/20/0423;
- 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH
- 2007, B 1150/07;
- 2007, B 2126/06; VwGH
- 2007, 2007/01/479;
- 20006, 2002/20/0423;
- 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht. 3.2.
- Im zu beurteilenden Fall fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.2.4. Im zu beurteilenden Fall fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt er sich lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, wobei sich der zugrundeliegende Antrag auf internationalen Schutz letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin darüber hinaus nicht festgestellt werden. Dies aus folgenden Gründen: Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten Freiheitsstrafen geführt haben, wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptieren. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verurteilungen und die Verbüßung der verhängten Strafhaft spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz des verspürten Haftübels in Form von Freiheitsstrafen nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen zu begehen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. So ist der Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar 2016 und August 2017 fünf Mal rechtskräftig wegen Eigentumsdelikte verurteilt worden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen und durch das Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten haben abhalten lassen, untermauert die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer den größten Teil seines Aufenthaltes in Strafhaft befindet. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. Zudem stellt die Begehung von Straftaten außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (vgl. VwGH vom 24.07.2002, zl 2002/18/0112).In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen. Zudem stellt die Begehung von Straftaten außerdem einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar vergleiche VwGH vom 24.07.2002, zl 2002/18/0112). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an einer Integration in Österreich gezeigt, zumal er keine ernsthaften Schritte in Bezug auf eine legale Erwerbstätigkeit und somit wirtschaftliche Unabhängigkeit unternommen hat. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Arbeit nach, sondern versuchte offenbar seinen Lebensunterhalt durch seine kriminelle Vorgehensweise (wiederholter Diebstahl Einbruch) zu finanzieren. Ferner gab er selbst an: "Ich habe mich absichtlich beim Diebstahl erwischen lassen um in Österreich bleiben zu können. Ich hatte nämlich keine Unterkunft mehr, weil ich aus der Caritas Unterkunft geworfen wurde. Ich erfuhr im Gefängnis, dass ich durch Asyl auch in Österreich bleiebn könnte" (vgl. AS 11).Ferner gab er selbst an: "Ich habe mich absichtlich beim Diebstahl erwischen lassen um in Österreich bleiben zu können. Ich hatte nämlich keine Unterkunft mehr, weil ich aus der Caritas Unterkunft geworfen wurde. Ich erfuhr im Gefängnis, dass ich durch Asyl auch in Österreich bleiebn könnte" vergleiche AS 11). Weiters musste den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können werden. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Der Aufenthalt im Bundesgebiet seit Antragstellung in der Dauer von über drei Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Weiters musste den Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können werden. Das Gewicht des Aufenthalts im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Der Aufenthalt im Bundesgebiet seit Antragstellung in der Dauer von über drei Jahren war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Beschwerdeführer verfügt hingegen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal er die Landessprache spricht, dort sozialisiert wurde und daher davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch nach einer über vierjährigen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Auch darüber hinaus sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend in Strafhaft. Im gegenständlichen Fall waren sohin keine Interessen des Beschwerdeführers an einem (langfristigen) Verbleib im Bundesgebiet erkennbar. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem insbesondere sein straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer, wie bereits an anderer Stelle dargelegt, wegen der mehrfachen Begehung von Vermögensdelikten (gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle) insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.2.1996, Zl. 95/18/0009 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die vorhandenen privaten und familiären Interessen des Fremden zurücktreten müssen. In seiner Entscheidung vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028, erachtete der Verwaltungsgerichtshof zuletzt eine gegen einen seit 17 Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Fremden erlassene Rückkehrentscheidung als zulässig, wobei dessen Aufenthaltsdauer maßgeblich auf der Stellung von vier unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz beruhte, er ein gegen ihn verhängtes Aufenthaltsverbot missachtete und zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen versuchten Diebstahls aufgewiesen hat. Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. sonstigen Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar. Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens, wonach es dem Beschwerdeführer in der Ukraine schwer fallen würde, auf sich alleine gestellt eine Existenz aufzubauen, kann sohin jedenfalls kein Sachverhalt, welcher den Ausspruch einer dauerhaft unzulässigen Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, erblickt werden. Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. -Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. 3.2.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, di