RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlW105 2217914-2 SpruchW105 2217914-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019 zur Zl. 1159394804/190085032, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2019 zur Zl. 1159394804/190085032, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 10.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2017 gab der Antragsteller unter anderem zu Protokoll neben Somali auch die Sprachen Englisch und Arabisch zu sprechen, verheiratet zu sein sowie vier Jahre die Universität besucht zu haben. Im Weiteren gab der Antragsteller an, im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und weiterer Geschwister und Halbgeschwister zu verfügen sowie habe er einen Sohn und zwei Töchter. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017 bekräftigte er seine bisher getätigten Angaben, sodass sich sowohl seine Eltern, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Somalia befinden würden. Der Frau und den Kindern gehe es gut. Im Weitern verwies der Antragsteller darauf, in Österreich über eine Tante väterlicherseits zu verfügen, bei welcher er wohne und die ihn auch finanziell unterstütze. Ihren Aufenthaltsstatus kenne er nicht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Schweiz für zuständig erklärt und wurde festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Antragstellers nach der Schweiz zulässig sei. Nach Bescheidzustellung erging der Festnahmeauftrag sowie wurde in der Folge behördlicherseits die Überstellung nach der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Wege geleitet. Der Antragsteller tauchte in der Folge unter und entzog sich der Überstellung nach der Schweiz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2017 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen sowie wurde für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates die Schweiz für zuständig erklärt und wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Antragstellers nach der Schweiz zulässig sei. Nach Bescheidzustellung erging der Festnahmeauftrag sowie wurde in der Folge behördlicherseits die Überstellung nach der Schweizerischen Eidgenossenschaft in die Wege geleitet. Der Antragsteller tauchte in der Folge unter und entzog sich der Überstellung nach der Schweiz.
- Am 24.01.2019 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer abermals die Gewährung internationalen Schutzes und wurde er in der Folge am 24.01.2019 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der bereits rechtskräftig ergangenen Entscheidung (vom 25.10.2017) gab der Antragsteller nunmehr zu Protokoll, er habe Somalia bereits zweimal verlassen. 2007 und
- 2007 sei er aus Somalia geflüchtet, weil er nicht Soldat der Al Shabaab habe werden wollen. Er sei nach Kenia gereist. 2016 sei er nach Somalia zurückgekehrt und habe selbständig die Leute überzeugen wollen, dass Kriege nicht gut seien und sie die Kämpfe einstellen sollten. Insgesamt seien sie vier Personen gewesen, die diese Tätigkeit durchgeführt hätten und sei einer davon sein Onkel gewesen. Als die Al Shabaab Leute davon erfahren hätten, hätten sie zwei von ihnen getötet und sei er daher erneut aus Somalia geflüchtet. Im Weiteren bezog er sich auf seine bisher genannten Fluchtgründe.
- Am 10.04.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) statt. Hiebei bekräftigte der Antragsteller, dass er sich seit 10.07.2017 in Österreich aufhalte, und führte auf Vorhalt, dass er zum vormaligen Zeitpunkt untergetaucht aus, er wolle nicht in die Schweiz und habe er dort niemanden. Hier habe er eine Tante und einen Onkel väterlicherseits. Auf Befragen gab der Antragsteller weiters zu Protokoll, er habe zwölf Klassen einer Grundschule besucht sowie drei Jahre lang in Indien studiert. Er sei in Somalia verheiratet und habe drei Kinder. Zuletzt habe er im Jahr 2017 in Mogadischu gelebt. Sein Vater sei zuletzt als Lehrer tätig gewesen und seine Mutter als Hausfrau sowie habe sie als Verkäufer gearbeitet. Im Weiteren verwies der Antragsteller auf die Existenz von sieben Schwestern und drei Brüdern in Mogadischu. Zuletzt habe er nach seiner Rückkehr aus Indien zehn Monate in Somalia gelebt. Für seine Reisen (nach Kenia im Jahr 2007 sowie nach Europa im Jahr 2017) habe er etwa 15.000 USD ausgegeben. Zu den Gründen für das letztmalige Verlassen seines Herkunftsstaates im Jahr 2017 führte der Antragsteller wie folgt aus: A: In Indien habe ich sehr viel Wissen erworben. Ich habe die unterschiedlichen Kulturen in Indien kennenglernt, den Frieden, den sie dort haben. Das ist besser als das Clansystem. Aus diesem Grund beschloss ich, nach Somalia zurückzukehren und mit meinem Wissen den Leuten vor Ort zu helfen. Bevor ich nach Somalia zurückkehre, telefonierte ich mit meinem gebildeten Onkel väterlicherseits und sprach mit ihm über das Thema und wie wir mit unserem Wissen die Leute in Somalia unterstützen können. Mein Onkel hat meine Idee angenommen. Damals war ich noch in Indien und war mit meinem Studium noch nicht fertig. Mein Onkel begann mit der Arbeit. Als ich dann am 30.06.2016 selbst nach Somalia zurückkehrte, setzte ich mich mit meinem Onkel zusammen und sprach mit ihm über alles. Wir wussten, dass Extremismus und Korruption vorherrscht. Ich und mein Onkel XXXX wollten so gut es geht, den Extremismus bekämpfen. Außer meinem Onkel waren noch zwei Jugendliche aus unserem Clan bei unserer Organisation dabei. Die Organisation, die Ich gemeinsam mit meinem Onkel gegründet habe hieß XXXX . Sie war nur 2016 und 2017 aktiv. Wir unterteilten die Jugendlichen in drei Gruppen. Eine Gruppe, die aktiv kämpft und bei Al Shabaab kämpft, eine, die glaubt, dass das gut ist und eine, die noch nicht betroffen ist. Wir beschlossen, als Erstes bei unserem Clan anzufangen, sie zu informieren und besser aufzuklären. Weil die Clanangehörigen sich nur sehr selten treffen, haben wir gedacht - in die Schule und zu den öffentlichen Plätzen zu gehen, um die Jugendlichen vor Ort aufzuklären. Wir gingen aber nur in Schulen, deren Betreiber wir kannten, bzw. von denen wir glaubten, dass wir mit diesen reden könnten. Während unserer Tätigkeit haben wir herausgefunden, dass viele Jugendliche gezwungen werden Al Shabaab beizutreten. Ein Jugendlicher bat uns einmal zu helfen, seinen Bruder von dieser Gruppe zurückzuholen. Als wir uns mit diesem Jugendlichen getroffen haben, erzählte er uns, dass er aus Angst nicht von denen wegkommt. Wir selbst hatten keine Lösung und konnten ihn auch nicht beschützen. Wir haben dem Jugendlichen vorgeschlagen aus Somalia zu fliehen und ihn finanziell zu unterstützen. Wir haben es geschafft, diesen Jugendlichen bei seiner Flucht aus Somalia zu helfen - Weil ich die selbe Einstellung hatte, statt Menschen zu töten das Land zu verlassen. Eines Freitages, ich war bei meinen Eltern zu Hause, gegen 16 oder 17 Uhr bekam ich einen anonymen Anruf. Die Person am Telefon nannte meinen Namen. Ich wollte auch wissen, wer angerufen hat. Die Person stellte sich mit dem Namen XXXX vor. Er sagte mir, dass er von unserer Tätigkeit wisse. Wir sind Ungläubige und werden zur Rechenschaft gezogen. Ich sagte ihm, dass wir keine Ungläubige sind und auch nicht für Ungläubige arbeiten. Dann sagte er mir auch noch Spionage vorgeworfen. Ich sagte ihm, dass unsere Organisation so etwas nicht mache. Er sagte, dass er weiß, dass wir mit Jugendlichen in Kontakt wären und denen erzählen würden, dass seine Gruppe schlecht sein. Dann legte er den Hörer auf. Ich habe damals meinen Onkel von dem Anruf erzählt. Ich sagte ihm, dass wir unsere Tätigkeit nur sehr eingeschränkt ausüben können. Wir sollten sehr aufmerksam sein. Ich rief auch die zwei anderen Mitglieder an und erzählte ihnen von dem Drohanruf. An einem Freitag wurde ich von einem Jugendlichen namens Aden angerufen und er erzählt, dass mein Onkel und einer unserer Mitarbeiter vor der Moschee nach dem Gebet getötet worden wären. Ich selbst sollte an diesem Tag auch in der Moschee sein, aber gesundheitlich ging es mir nicht gut. Ich hatte starken Durchfall. Aden hatte zunächst Schüsse gehört und sah dann, meinen Onkel und den anderen Mitarbeiter tot auf der Straße liegen. Ich bekam Angst und war verwirrt. Nach Sonnenuntergang bekam ich wieder einen Anruf. Die Person fragte mich, ob ich die Nachrichten bekommen habe. Ich fragte, welche Nachricht das wäre. Dann sagte mir die Person, dass sie meinen Onkel und meinen Mitarbeiter getötet haben und auch mich töten wollten. Ich legte auf. Dann sprach ich mit meinem Vater. Er wusste bereits von den Morden. Am selben Abend verließ ich unser Haus. Ich ging zu meiner Tante. Eine Woche war ich bei meiner Tante, bis der Flug nach Indien organisiert war. Damals hatte ich noch ein gültiges Studentenvisum für Indien - mit dem kenianischen Reisepass. Ich reiste dann nach Indien. Am 02.05.2017 kam ich in Indien an. Dann habe ich ein Visum für die Schweiz beantragt. Am 05.07.2017 verließ ich Indien und flog mit einem gültigen Schweizer Visum in die Schweiz. Ich landete in XXXX . Ich blieb zwei Nächte dort. Dann fuhr ich mit dem Zug nach Österreich - zuerst nach XXXX , dann nach XXXX und stellte hier einen Asylantrag. Als ich das letzte Mal mit meinem Vater telefoniert habe, das war noch in Indien, sagte er mir, dass nach mir gesucht werde.A: In Indien habe ich sehr viel Wissen erworben. Ich habe die unterschiedlichen Kulturen in Indien kennenglernt, den Frieden, den sie dort haben. Das ist besser als das Clansystem. Aus diesem Grund beschloss ich, nach Somalia zurückzukehren und mit meinem Wissen den Leuten vor Ort zu helfen. Bevor ich nach Somalia zurückkehre, telefonierte ich mit meinem gebildeten Onkel väterlicherseits und sprach mit ihm über das Thema und wie wir mit unserem Wissen die Leute in Somalia unterstützen können. Mein Onkel hat meine Idee angenommen. Damals war ich noch in Indien und war mit meinem Studium noch nicht fertig. Mein Onkel begann mit der Arbeit. Als ich dann am 30.06.2016 selbst nach Somalia zurückkehrte, setzte ich mich mit meinem Onkel zusammen und sprach mit ihm über alles. Wir wussten, dass Extremismus und Korruption vorherrscht. Ich und mein Onkel römisch 40 wollten so gut es geht, den Extremismus bekämpfen. Außer meinem Onkel waren noch zwei Jugendliche aus unserem Clan bei unserer Organisation dabei. Die Organisation, die Ich gemeinsam mit meinem Onkel gegründet habe hieß römisch 40 . Sie war nur 2016 und 2017 aktiv. Wir unterteilten die Jugendlichen in drei Gruppen. Eine Gruppe, die aktiv kämpft und bei Al Shabaab kämpft, eine, die glaubt, dass das gut ist und eine, die noch nicht betroffen ist. Wir beschlossen, als Erstes bei unserem Clan anzufangen, sie zu informieren und besser aufzuklären. Weil die Clanangehörigen sich nur sehr selten treffen, haben wir gedacht - in die Schule und zu den öffentlichen Plätzen zu gehen, um die Jugendlichen vor Ort aufzuklären. Wir gingen aber nur in Schulen, deren Betreiber wir kannten, bzw. von denen wir glaubten, dass wir mit diesen reden könnten. Während unserer Tätigkeit haben wir herausgefunden, dass viele Jugendliche gezwungen werden Al Shabaab beizutreten. Ein Jugendlicher bat uns einmal zu helfen, seinen Bruder von dieser Gruppe zurückzuholen. Als wir uns mit diesem Jugendlichen getroffen haben, erzählte er uns, dass er aus Angst nicht von denen wegkommt. Wir selbst hatten keine Lösung und konnten ihn auch nicht beschützen. Wir haben dem Jugendlichen vorgeschlagen aus Somalia zu fliehen und ihn finanziell zu unterstützen. Wir haben es geschafft, diesen Jugendlichen bei seiner Flucht aus Somalia zu helfen - Weil ich die selbe Einstellung hatte, statt Menschen zu töten das Land zu verlassen. Eines Freitages, ich war bei meinen Eltern zu Hause, gegen 16 oder 17 Uhr bekam ich einen anonymen Anruf. Die Person am Telefon nannte meinen Namen. Ich wollte auch wissen, wer angerufen hat. Die Person stellte sich mit dem Namen römisch 40 vor. Er sagte mir, dass er von unserer Tätigkeit wisse. Wir sind Ungläubige und werden zur Rechenschaft gezogen. Ich sagte ihm, dass wir keine Ungläubige sind und auch nicht für Ungläubige arbeiten. Dann sagte er mir auch noch Spionage vorgeworfen. Ich sagte ihm, dass unsere Organisation so etwas nicht mache. Er sagte, dass er weiß, dass wir mit Jugendlichen in Kontakt wären und denen erzählen würden, dass seine Gruppe schlecht sein. Dann legte er den Hörer auf. Ich habe damals meinen Onkel von dem Anruf erzählt. Ich sagte ihm, dass wir unsere Tätigkeit nur sehr eingeschränkt ausüben können. Wir sollten sehr aufmerksam sein. Ich rief auch die zwei anderen Mitglieder an und erzählte ihnen von dem Drohanruf. An einem Freitag wurde ich von einem Jugendlichen namens Aden angerufen und er erzählt, dass mein Onkel und einer unserer Mitarbeiter vor der Moschee nach dem Gebet getötet worden wären. Ich selbst sollte an diesem Tag auch in der Moschee sein, aber gesundheitlich ging es mir nicht gut. Ich hatte starken Durchfall. Aden hatte zunächst Schüsse gehört und sah dann, meinen Onkel und den anderen Mitarbeiter tot auf der Straße liegen. Ich bekam Angst und war verwirrt. Nach Sonnenuntergang bekam ich wieder einen Anruf. Die Person fragte mich, ob ich die Nachrichten bekommen habe. Ich fragte, welche Nachricht das wäre. Dann sagte mir die Person, dass sie meinen Onkel und meinen Mitarbeiter getötet haben und auch mich töten wollten. Ich legte auf. Dann sprach ich mit meinem Vater. Er wusste bereits von den Morden. Am selben Abend verließ ich unser Haus. Ich ging zu meiner Tante. Eine Woche war ich bei meiner Tante, bis der Flug nach Indien organisiert war. Damals hatte ich noch ein gültiges Studentenvisum für Indien - mit dem kenianischen Reisepass. Ich reiste dann nach Indien. Am 02.05.2017 kam ich in Indien an. Dann habe ich ein Visum für die Schweiz beantragt. Am 05.07.2017 verließ ich Indien und flog mit einem gültigen Schweizer Visum in die Schweiz. Ich landete in römisch 40 . Ich blieb zwei Nächte dort. Dann fuhr ich mit dem Zug nach Österreich - zuerst nach römisch 40 , dann nach römisch 40 und stellte hier einen Asylantrag. Als ich das letzte Mal mit meinem Vater telefoniert habe, das war noch in Indien, sagte er mir, dass nach mir gesucht werde. F: Wer ist XXXX ?F: Wer ist römisch 40 ? A: Nein. F: Das ist der Vorsitzende der XXXX in Somalia. Warum kennen Sie diesen nicht. Haben Sie doch angegeben, dass Sie und Ihr Onkel die XXXX geründet haben.F: Das ist der Vorsitzende der römisch 40 in Somalia. Warum kennen Sie diesen nicht. Haben Sie doch angegeben, dass Sie und Ihr Onkel die römisch 40 geründet haben. A: Ich habe die XXXX gegründet.A: Ich habe die römisch 40 gegründet. F: Wann wurde die XXXX gegründet?F: Wann wurde die römisch 40 gegründet? A: Ca. Juni 2015 in Indien. Mein Onkel begann damals damit. V: In Ihrem Folgeantrag sagten Sie, dass Sie 2016 dort mit Ihrer Tätigkeit begonnen hatten. Gegründet wurde diese Organisation aber bereits 2014 und ist auch 2019 hochaktiv und hat viele Mitglieder und hält viele öffentliche Treffen ab. Erklären Sie mir den Widerspruch? A: Es ist möglich, dass der Name gleich ist. Wir hatten kein Website. V: Wie kann es ein, dass eine namensgleiche, größere Organisation mit der gleichen Tätigkeit, wie Sie angeben ausgeführt zu haben, die im Internet präsent ist, wo die Namen der Mitglieder, Telefonnummern, Email-Adressen lesbar sind, nicht bedroht sind, Sie jedoch schon? A: Man kann unbehelligt eine Gruppe gründen und werden nicht verfolgt. Sie können auch eine Website machen und sagen, dass sie die Jugendlichen unterstützen. Sie werden nicht bedroht. Aber sie können nicht sagen, dass Leute mit dem Extremismus aufhören sollen. Das ist ein Unterschied. V: Wenn zwei namensgleiche Organisationen, die beide in Mogadischu mit Jugendlichen arbeiten existieren würden, würden Sie doch voneinander gewusst haben. Wie erklären Sie das? A: Wenn ich die gekannt hätte, wäre ich zu ihnen gegangen. V: Selbst wenn diese Gruppe nicht direkt gegen Al Shabaab spricht, lehrt sie doch Jugendliche und entzieht sie so dem Einflussbereich dieser Extremisten und macht sie so doch zur Zielscheibe. Was sagen Sie dazu? A: Diesen Gruppen ist das egal, man darf nur nicht schlecht über sie reden. F: Können Sie irgendwie die Existenz Ihrer behaupteten Gruppe beweisen? A: Nein, ich habe das heimlich gemacht. F: Sie haben keine Fotos, Schriftstücke, irgendetwas von dieser Gruppe? A: Nein. F: Können Sie beweisen, dass Ihr Onkel oder der Mitarbeiter von der Al Shabaab getötet wurde? A: Nein. F: Können Sie irgendetwas von Ihrem Erzählten beweisen? A: Nein. F: Hatten Sie irgendwann persönlich Kontakt zu Al Shabaab? A: Nur mit den beiden Anrufen. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Mogadischu? A: Ich werde getötet. Diese Leute haben meinen Onkel getötet, sie suchen nach mir. V: Sie sind ja geflohen, die behauptete XXXX existiert seit 2017 nicht mehr. Jugendliche werden von Ihnen nicht mehr von der Al Shabaab abgeworben. Warum sollten diese Sie weiter bedrohen?V: Sie sind ja geflohen, die behauptete römisch 40 existiert seit 2017 nicht mehr. Jugendliche werden von Ihnen nicht mehr von der Al Shabaab abgeworben. Warum sollten diese Sie weiter bedrohen? A: Meine Einstellung hat sich nicht geändert. Ich würde mich nicht ändern. V: Sie können ja weiter Jugendlichen helfen, nur nicht gegen die Al Shabaab auftreten, wie eben die andere Organisationen, die diesen Weg folgt und eben nicht bedroht wird. Warum können Sie das nicht? A: Ich das schlecht, dass ich gegen die Al Shabaab spreche? Ich bin ein gebildeter Mensch, ich kann nicht einfach wegschauen. V: Es ist dem Bundesamt bekannt, dass solche Leute wie Sie, die eher unbedeutend sind nicht gezielt von Al Shabaab angegriffen werden, da das Risiko, dass Al Shabaab dabei trägt nicht in Relation zum Erfolg steht. High Profile Ziele, wie Militärangehörige, Politiker oder Universitätsprofessoren mit öffentlichen Auftritten gegen die Terrorgruppe und hoher Präsenz jedoch sehr wohl. Sie zählen aber zur ersten - der unbedeutenden Gruppe. Was sagen Sie dazu? A: Al Shabaab tötet jeden. V: Warum hat die Al Shabaab Sie nicht nach dem Mord an Ihrem Onkel zu Hause aufgesucht, warum nicht bei Ihrer Tante, warum wurde Ihre Familie nicht bedroht und nach Ihrem Aufenthaltsort ausgefragt? Sie lebten in einem Dorf, keine Sicherheitskräfte hätten überwunden werden müssen, um Sie auszuschalten? Warum wurde das nicht gemacht, wäre es doch einfach gewesen. Warum hat die Al Shabaab sie nach dem Mord an Ihrem Onkel zu Hause angerufen und nicht einfach zu Hause ermordet. Das ist total widersinnig. Erklären Sie mir das? A: Mein Tag war noch nicht gekommen. V: Es ist dem Bundesamt bekannt, dass auch Mogadischu durch die vorherrschende Dürre beeinträchtigt ist, jedoch ist aus aktuellen UNO Berichten ersichtlich, dass diese Beeinträchtigung nicht ein solches Ausmaß wie in anderen Landesteilen erreicht hat. Gemäß diesen Berichten besteht für Rückkehrer alleine deswegen keine Gefahr, sich dort wieder anzusiedeln. Sie und Familie können dort ja auch weiterhin leben. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe nicht über Dürre gesprochen. Das gilt für alle. Ich weiß nicht, wo meine Familie jetzt lebt. F: Sind das alle Ereignisse, die stattgefunden haben oder gibt es noch weiter davon unabhängige? A: Das sind fast alle Vorfälle, die passiert sind, weshalb ich mich zur Ausreise entschloss andere oder weiterer Gründe habe ich nicht. Ein Grund ist auch noch meine Clanangehörigkeit. Deswegen hatte ich Probleme. V: Das ist nicht glaubhaft. Sie sind Digil, das ist ein nobler Mehrheitsclan, der angeblich direkt von XXXX abstammen soll. Sie haben als Businessberater und Englischlehrer gearbeitet und 800 bis 900 US Dollar monatlich verdient. Ihr Vater ist auch Lehrer. Sie sind mit diesen Berufen und Ihrem Einkommen in Somalia ein reicher Mann. Ihr Vorbringen ist also total unglaubhaft. Nehmen Sie dazu Stellung!V: Das ist nicht glaubhaft. Sie sind Digil, das ist ein nobler Mehrheitsclan, der angeblich direkt von römisch 40 abstammen soll. Sie haben als Businessberater und Englischlehrer gearbeitet und 800 bis 900 US Dollar monatlich verdient. Ihr Vater ist auch Lehrer. Sie sind mit diesen Berufen und Ihrem Einkommen in Somalia ein reicher Mann. Ihr Vorbringen ist also total unglaubhaft. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Im Jahre 2006 lernte ich in der Schule ein Mädchen ein höheren Clans kennen und wollte sie heiraten, doch ihre Familie war wegen meiner Clanzugehörigkeit dagegen. F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen? A: Die Al Shabaab würde mich töten. Sie suchen nach mir. F: Hatten Sie je in einem anderen Staat Probleme außer Ihrem Herkunftsstaat oder wurden Sie je in einem anderen Staat außer Ihrem Herkunftsstaat verfolgt? A: Nein, nur in Kenia wegen meinem gefälschten Reisepass und meinen illegalen Aufenthalt. Diese Probleme konnte ich aber mit Bestechungsgeld immer wieder aus der Welt schaffen. F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde? A: Ich war viel unterwegs und die letzten zehn Jahre kaum in Somalia. V: Sie waren ein paar Jahre unterwegs, sind aber in Somalia aufgewachsen, haben dort nach Ihrer Rückkehr viel Geld verdient, für sich selbst sorgen können. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Ich habe in den Nachrichten gelesen, dass ein Rückkehrer in Amerika bei einem Anschlag der Al Shabaab ums Leben kam und habe ich Sorge, dass mir das auch passiert. V: Al Shabaab greift nur High Profile Ziele an, jedoch ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass unbeteiligte zivile Opfer vorkommen können, jedoch ist es sehr wohl unwahrscheinlich, dass gerade Sie bei einer Rückkehr davon betroffen sein könnten. Was sagen Sie dazu? A: Innerhalb der letzten zwei Wochen wurden 13 Angriffe in Somalia gemeldet. V: Das heißt aber nicht, dass Sie bei einer Rückkehr besonders gefährdet sind. Das sind Angriffe gegen bedeutende Ziele. Sie sind nicht bedeutend. A: Auch andere kommen zu Schaden. F: Wenn Sie die geschilderten Probleme wegen der behaupteten Verfolgung durch die Al Shabaab nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben? A: Ja, auch wenn ich Probleme wegen meines Clans hätte, könnte ich dann dort leben. V: Es wird auf die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesamtes zu Somalia verwiesen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Darüber hinaus ist es auch sehr unwahrscheinlich, dass Sie jedenfalls in den sicheren Regionen Ihres Heimatlandes von allfälligen Unruhen, Anschlägen oder Verfolgung durch Ihre Feinde betroffen sind. F: Ihnen wird nun ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen. A: Ich möchte eine schriftliche Stellungnahme einbringen. VAO: Sie müssen die Stellungnahme bis 24.04.2018 hier einlangend vorbringen. A: Ich bestätige die Übernahme der Länderfeststellungen. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie den Dolmetscher somit verstanden? A: Ich habe alles gut verstanden und es gab keine Verständigungsprobleme. F: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl? A: Ja. V: Sie werden von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, im Rahmen des Rückkehrprogrammes und finanziell unterstützt freiwillig in den Herkunftsstaat zurück zu reisen. Sollten Sie dahingehend Interesse haben, wenden Sie sich bitte umgehend an den VMÖ im Haus. Ein Informationsblatt wird Ihnen ausgefolgt. A: Ich habe verstanden und möchte nicht davon Gebrauch machen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. - Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie führten aus, dass Sie zuerst aus Somalia ausreisten, weil Ihr ehemaliger Mitschüler in Somalia, ein angebliches Mitglied der Al Shabaab Sie zum Anschluss an diese Terrorgruppe gedrängt und in weiterer Folge nach Ihrer Weigerung mit dem Tode gedroht hätte. Ein zweites Mal reisten Sie dann aus, weil Sie eine Organisation namens XXXX gemeinsam mit Ihrem Onkel gegründet hätten und dadurch ins Visier der AL Shabaab selbst geraten wären. Daraufhin hätten Sie sich entschlossen, nach Europa, speziell nach Österreich zu reisen. Das gesamte Vorbringen war nicht glaubhaft:Sie führten aus, dass Sie zuerst aus Somalia ausreisten, weil Ihr ehemaliger Mitschüler in Somalia, ein angebliches Mitglied der Al Shabaab Sie zum Anschluss an diese Terrorgruppe gedrängt und in weiterer Folge nach Ihrer Weigerung mit dem Tode gedroht hätte. Ein zweites Mal reisten Sie dann aus, weil Sie eine Organisation namens römisch 40 gemeinsam mit Ihrem Onkel gegründet hätten und dadurch ins Visier der AL Shabaab selbst geraten wären. Daraufhin hätten Sie sich entschlossen, nach Europa, speziell nach Österreich zu reisen. Das gesamte Vorbringen war nicht glaubhaft: Erstens brachten Sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.04.2019 vor, dass Sie erstmals im Jahre 2007 nach Kenia geflohen wären. Das hätten Sie getan, weil ein ehemaliger Mitschüler Sie immer wieder gedrängt hätte der Terrorgruppe Al Shabaab beizutreten. Zuletzt hätte er Ihnen sogar mit einer Pistole und somit mit dem Tod gedroht, wenn Sie nicht endlich beitreten würden. Daraufhin hätten Sie sich entschlossen nach Kenia zu fliehen. Dort wären Sie ein Jahr und elf Monate geblieben und hätten mit Hilfe eines anderen somalischen Landmannes als Verkäufer gelebt und auch einen gefälschten kenianischen Reisepass erlangt. Mit diesem wären Sie dann nach Südafrika gegangen und hätten auch dort zwei Jahre und fünf Monate mit Hilfe eines Clanmitgliedes als Verkäufer gearbeitet. Über Simbabwe und Sambia hätten Sie sich auf den Weg nach Angola gemacht, wären jedoch wieder in Kenia gelandet und hätten dann abermals von Oktober 2011 bis Oktober 2012 als Verkäufer gearbeitet. Danach wären Sie mit finanzieller Unterstützung und mit dem gefälschten kenianischen Reisepass nach Indien geflogen und hätten dort legal leben können und hätten dort auch drei Jahre studiert. Danach wären Sie wieder freiwillig nach Somalia zurückgekehrt. Auf den Vorhalt des Bundesamtes, ob die Gefahr durch Ihren ehemaligen Schulkameraden getötet oder zum Anschluss an die Al Shabaab gedrängt zu werden nicht mehr bestanden haben kann, gaben Sie lapidar an, dass Sie die Gewissheit bekommen hätten, dass dieser im Krieg gestorben wären. Näheres dazu führten Sie jedoch nicht an. Es ist daher unmöglich, dass ein solches Bedrohungsbild bestehen kann. Auf die Frage des Bundesamtes, warum Sie, zweitens, nicht in der Schweiz, Kenia oder Südafrika geblieben wären, antworteten Sie ausweichend, dass ja Ihr Onkel und Ihre Tante in Österreich leben würden und es einfach besser sein würde, bei der Familie zu sein. In Kenia hätten Sie Probleme mit der Polizei gehabt, in Südafrika hätte es Kriminelle gegeben, in Indien hätte Sie das Heimweh geplagt. Dies alles zeigt eindeutig auf, dass Sie nicht auf der Suche nach einer Zuflucht vor der behaupteten Gefahr gewesen sein können, sondern lediglich einen Ort gesucht haben, der Ihnen am besten oder lukrativsten erschien. Nach Ihrer Rückkehr hätten Sie drittens in Somalia den Leuten vor Ort helfen wollen. Nach einigen Telefonaten mit Ihrem Onkel in Somalia hätte dieser bereits 2015 damit begonnen, eine Organisation namens XXXX zu gründen. Tätig sei dieser auch Ihrer Rückkehr jedoch nur 2016 und 2017 gewesen und Sie hätten gemeinsam mit Ihrem Onkel und dann mit zwei Jugendlichen Ihres Clans versucht, im Rahmen dieser genannten Albringen. Sie hätten dann an einem Freitag zu Hause bei Ihren Eltern einen Telefonanruf von einem XXXX bekommen, der Ihnen sagte, dass er wisse, was Sie tun würden und Sie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Ihr Onkel und einer der beiden Jugendlichen, die Ihnen halfen, wären dann deswegen eines Freitags vor der Moschee getötet worden. Sie hätten damals auch dort sein sollen, wären aber wegen Durchfalls zu Hause geblieben. Sie hätten dann Angst bekommen und wären zu Hause geblieben, wo Sie abermals einen Anruf bekommen hätten, wo Ihnen gesagt worden wäre, dass Sie auch getötet werden würden. Danach wären Sie eine Woche bei einer Tante geblieben und dann abermals mit einem gültigen Visum und dem kenianischen Reisepass nach Indien und von dort mit einem Schweizer Visum in die Schweiz gereist. Auf Nachfrage das Bundesamtes konnten Sie im Widerspruch zu Personen, von denen dies mit Ihrer Bildung leicht möglich ein muss, jedoch weder den Tod Ihres Onkels, des Jugendlichen, noch des Anschlages beweisen noch ein Datum oder sonst nähere Angaben dazu machen.Nach Ihrer Rückkehr hätten Sie drittens in Somalia den Leuten vor Ort helfen wollen. Nach einigen Telefonaten mit Ihrem Onkel in Somalia hätte dieser bereits 2015 damit begonnen, eine Organisation namens römisch 40 zu gründen. Tätig sei dieser auch Ihrer Rückkehr jedoch nur 2016 und 2017 gewesen und Sie hätten gemeinsam mit Ihrem Onkel und dann mit zwei Jugendlichen Ihres Clans versucht, im Rahmen dieser genannten Albringen. Sie hätten dann an einem Freitag zu Hause bei Ihren Eltern einen Telefonanruf von einem römisch 40 bekommen, der Ihnen sagte, dass er wisse, was Sie tun würden und Sie zur Rechenschaft gezogen werden würden. Ihr Onkel und einer der beiden Jugendlichen, die Ihnen halfen, wären dann deswegen eines Freitags vor der Moschee getötet worden. Sie hätten damals auch dort sein sollen, wären aber wegen Durchfalls zu Hause geblieben. Sie hätten dann Angst bekommen und wären zu Hause geblieben, wo Sie abermals einen Anruf bekommen hätten, wo Ihnen gesagt worden wäre, dass Sie auch getötet werden würden. Danach wären Sie eine Woche bei einer Tante geblieben und dann abermals mit einem gültigen Visum und dem kenianischen Reisepass nach Indien und von dort mit einem Schweizer Visum in die Schweiz gereist. Auf Nachfrage das Bundesamtes konnten Sie im Widerspruch zu Personen, von denen dies mit Ihrer Bildung leicht möglich ein muss, jedoch weder den Tod Ihres Onkels, des Jugendlichen, noch des Anschlages beweisen noch ein Datum oder sonst nähere Angaben dazu machen. Es ist viertens auch unplausibel, dass die Al Shabaab Sie in Ihrem Haus im Dorf XXXX nicht einfach auch aufgesucht oder bei Ihrer Tante gesucht und getötet habe, hätte die Terrorgruppe durch den, von Ihnen entgegengenommenen Anruf doch von Ihrem Aufenthalt just in diesem Moment zu Hause gewusst. Sie meinten bloß, Ihr Tag wäre noch nicht gekommen'. Dies sieht das Bundesamt als weiteren Beweis für ein Konstrukt an völlig aus der Luft gegriffenen und unglaubhaften Bausteinen eines Lügenkonstrukts, mit dem Sie einen Asylgrund und somit einen Aufenthalt in Österreich erzwingen wollen.Es ist viertens auch unplausibel, dass die Al Shabaab Sie in Ihrem Haus im Dorf römisch 40 nicht einfach auch aufgesucht oder bei Ihrer Tante gesucht und getötet habe, hätte die Terrorgruppe durch den, von Ihnen entgegengenommenen Anruf doch von Ihrem Aufenthalt just in diesem Moment zu Hause gewusst. Sie meinten bloß, Ihr Tag wäre noch nicht gekommen'. Dies sieht das Bundesamt als weiteren Beweis für ein Konstrukt an völlig aus der Luft gegriffenen und unglaubhaften Bausteinen eines Lügenkonstrukts, mit dem Sie einen Asylgrund und somit einen Aufenthalt in Österreich erzwingen wollen. Als das Bundesamt Sie, fünftens, mit den Daten und Fakten zur tatsächlichen bestehenden Bewegung XXXX in Mogadischu, die bereits 2014, also bereits vor den ersten Gründungsgedanken Ihres Onkels entstanden war, konfrontierte und Ihnen der Namen des Vorsitzenden und Gründers vorgehalten wurde, der sich nicht mit Ihrem oder dem Namen Ihres getöteten Onkels deckte, gaben Sie an , weder den Namen noch diese Organisation zu kennen.Als das Bundesamt Sie, fünftens, mit den Daten und Fakten zur tatsächlichen bestehenden Bewegung römisch 40 in Mogadischu, die bereits 2014, also bereits vor den ersten Gründungsgedanken Ihres Onkels entstanden war, konfrontierte und Ihnen der Namen des Vorsitzenden und Gründers vorgehalten wurde, der sich nicht mit Ihrem oder dem Namen Ihres getöteten Onkels deckte, gaben Sie an , weder den Namen noch diese Organisation zu kennen. Auf die Frage das Bundesamtes, wie es denn möglich gewesen das zwei gleichnamige Organisationen mit demselben Inhalt in derselben Stadt fast zeitgleich hätten existieren sollen, ohne, dass Sie davon Kenntnis erlangt hätten, modifizierten Sie Ihr Vorbringen und gaben sechstens widersprüchlich an, mit diesem Wissen zu dieser anderen Organisation gegangen zu wären. Dies ist völlig absurd und unglaubhaft, gaben Sie doch an, dass Sie Schulen in Mogadischu besucht hätten, um mit Schülern zu reden um Sie zu lehren und von Al Shabaab fernzuhalten, genauso, wie die andere gleichnamige Organisation. Es ist nicht glaubhaft, dass Sie davon nicht Kenntnis erlangt hätten, noch ist es glaubhaft, dass eine Organisation, die seit 2014 und auch heute noch hoch aktiv ist, die regelmäßige öffentliche Treffen betreibt, die eine Internetseite hat, in der Kontaktadressen und Telefonnummern sichtbar sind, nicht von der Al Shabaab bedroht werden würde, Ihre vierköpfige, nicht wirklich öffentlich auftretende kleine Gruppe jedoch schon. Es ist siebentens auch völlig unplausibel, dass Sie zum heutigen Entscheidungszeitpunkt noch im Visier der AS stehen sollten, wo doch diese Organisation für die Sie tätig gewesen wären nach Ihren Angaben bereits vor etwa zwei Jahren aufgelöst worden wäre In weiterer Folge, nachdem Sie einsehen mussten, dass Ihr offensichtliches Lügenkonstrukt zusammenbrach, steigerten Sie achtens noch Ihr Vorbringen, indem sei dann behaupteten, dass Ihre Clanzugehörigkeit als Problem in Somalia anzusehen sei. Nachdem auch dies durch das Bundesamt widerlegt werden konnte - so sind Sie nach eigenen Angaben Digil, Subclan Bagadi, Subsubclan Wabane und somit ein sog. nobler Mehrheitsclan, der angeblich direkt von Mohammed abstammen soll. Ein solch angesehener Clan wird nicht diskriminiert - das zeigt auch der von Ihnen angegebene Beruf Ihres Vaters, der wie Sie aussagten, ein Lehrer gewesen wäre als auch Ihre in Somalia ausgeübten Berufe als privater Englischlehrer und Businessberater, mit denen Sie 800 bis 900 US Dollar monatlich verdient hätten. Für somalische Umstände eine riesige Summe. Außerdem konnte Ihnen das Studium in Indien ermöglicht werden und Sie hätten 15000 US Dollar für Ihre behauptete Flucht lukrieren können. Zuletzt, sich mit der Aussichtslosigkeit Ihres Unterfangens bewusst, brachten Sie wiederum gesteigert vor, dass Sie einmal ein Mädchen eines höheren Clans hätten heiraten wollen, doch die Familie des Mädchens wäre dagegen gewesen. Näheres konnten sie dazu aber nicht abgeben und es blieb bei der bloßen Behauptung. Zuletzt bestätigten Sie aber auch die Ansicht des Bundesamtes hierzu - nämlich das auch dies ein gesteigertes Vorbringen sei, indem Sie angaben, dass Sie auch, wenn es Probleme wegen Ihres Clans geben würde, in Somalia leben könnten, nur wegen der Gefahr durch die Al Shabaab würden Sie das derzeit nicht können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, gebildeter, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es möglich und auch zumutbar sei in Mogadischu zu leben und dort den Lebensunterhalt zu bestreiten. - Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Ihr Vorbringen war zufolge der obigen Würdigung nicht glaubhaft und Sie ad personam nicht glaubwürdig, sohin auch die Sachverhalte, die hinsichtlich einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu prüfen sind. Weder Aus den Feststellungen noch aus Ihren Äußerungen noch sonst von amtswegen ergibt sich, dass Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht oder Sie als Zivilperson von einem innerstaatlichen Konflikt betroffen sind. Auf die Ausführungen zu Punkt E) wird hingewiesen. Die Feststellung zu den Erwerbsmöglichkeiten und der Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland wurde anhand der Länderinformationsblätter zu Somalia getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht daher davon aus, dass Sie auf jeden Fall in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können, da Sie gesund und arbeitsfähig sind und es Ihnen freisteht, sich auch in einem anderen Landesteil aufzuhalten dort zu arbeiten und zu wohnen. Sie vermochten nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt wie auch bisher aufkommen können. Bei Ihnen handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der durchaus in der Lage ist, sich und seine Familie selbst zu versorgen, wie Sie es bis dato sehr gut konnten. So gaben Sie an als Unternehmensberater und privater Englischlehrer 800 bis 900 US Dollar pro Monat verdient zu haben auch konnten. Mit diesem monatlichen Salär zählen Sie in Somalia zu den sehr reichen Bürgern. Was Ihre Rückkehr nach Somalia und die Fähigkeit, dort Ihren Lebensunterhalt und Unterkunft zu sichern, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Sie selbst erklärten, dort bis zu Ihrer Ausreise für den Lebensunterhalt Ihrer Familie gesorgt zu haben und Ihr Auslangen gefunden zu haben. Sie sind auch weiterhin arbeitsfähig und gesund und es ist daher auch davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr an jedem beliebigen Ort Ihres Herkunftsstaates Ihren Lebensunterhalt sichern können. Zudem steht es Ihnen frei, wieder eine Unterkunft für sich und Ihre Familie zu lukrieren oder im Haus Ihrer Familie zu leben. Wie die einschlägige Rechtsprechung verlangt, sind hierzu strenge Maßstäbe hinsichtlich Verletzungen von Menschenrechten anzulegen und eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine bloße Möglichkeit klar vorauszusetzen. Sohin ergibt sich aus Ihrem Vorbringen und auch in Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe, dass keine stichhaltigen Gründe für eine solche Menschenrechtsverletzung im Falle Ihrer Rückkehr vorliegen und die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat aus eigener Kraft mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert ist und Sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) im Falle der Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sind. Das Bundesamt verkennt nicht, die in Teilen Somalias herrschende Dürre. Jedoch zeigt sich die Situation in Mogadischu erheblich besser als in den anderen Landesteilen. Im Rahmen der Dürre sind die städtischen Gebiete besser durch internationale humanitäre Unterstützung abgedeckt. Aus den Länderfeststellungen (OCHA Bericht zum Monat April 2019) ergibt sich eine Einschränkung wegen der Dürre lediglich im ländlichen Raum, die Städte wie auch Mogadischu sind davon jedenfalls nicht mehr betroffen. Es ist auch mit leichten Regenfällen zu rechnen. Es finden sich keine Berichte darüber, dass die durchschnittliche in den Städten ansässige Bevölkerung von solchen Auswirkungen bzw. Umständen betroffen ist. Es ergibt sich unmissverständlich aus aktuellen Beweismittel, dass die dortige Durchschnittsbevölkerung aufgrund der klimatischen Bedingungen jedenfalls nicht von einer derartigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zum Entscheidungszeitpunkt oder in naher Zukunft betroffen ist. Ungeachtet dessen ist hierzu -vgl. Punkt E) darauf hinzuweisen, dass aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH diese Umstände generell nicht geeignet sind Subsidiären Schutz zu generieren. Somit kann davon ausgegangen werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftlich ausweglose Situation gelangen werden und Sie im Bedarfsfalle auch mit der Unterstützung Ihrer Angehörigen rechnen können. Ihre länderübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt. Sie haben keine individuellen Umstände glaubhaft machen können, die im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich erscheinen lassen.Sie haben keine individuellen Umstände glaubhaft machen können, die im Falle einer Rückkehr nach Somalia eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK für maßgeblich erscheinen lassen. Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass Sie weder aus "wohlbegründeter Furch vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe Ihr Land verlassen haben, noch dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesamt muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass Sie weder aus "wohlbegründeter Furch vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe Ihr Land verlassen haben, noch dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wären, die subsidiären Schutz notwendig machen würde. Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie solche auch nicht glaubhaft darzulegen. - Betreffend den Gründen in Hinblick auf besonderen Schutz: Zufolge der Feststellungen ist Ihr Aufenthalt weder geduldet noch ergibt sich, dass Sie Opfer von Gewalt sind, noch dass Ihre Anwesenheit im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder Geltendmachung der Durchsetzung von Ansprüchen zwingend erforderlich ist. Somit kommt Ihnen auch kein dahingehender Aufenthaltstitel zu.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral ausgeführt, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei und sei es Ziel der Bewegung gewesen, Angehörige seines Clans von der Assoziation mit der Al Shabaab abzuhalten. Aus diesem Grund sei der Antragsteller massiven Verfolgungshandlungen der Terroristen ausgesetzt gewesen. Die Erklärungen des Bundesamtes, wie es zur Einschätzung der mangelnden Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar und würde die Beweiswürdigung aus selektiven Zitaten aus dem Protokoll der Einvernahme und Textbausteinen bestehen. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes nicht, da das Bundesamt scheinbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine. So sei es unter anderem keineswegs ungewöhnlich, dass in Somalia zwei Organisationen zufällig denselben Namen tragen würden. So sei weiters dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen, dass der Antragsteller extrem ausführliche und konsistente Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer in Somalia in asylrelevanter Weise bedroht worden und befinde er sich in begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seines Einsatzes gegen den radikalen Islam als auch wegen seines langen Auslandsaufenthaltes und seiner Entwurzelung und sei er zwischen die Fronten im somalischen Bürgerkrieg geraten.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2019 eine mündliche Verhandlung durch, die sich wie folgt darstellt: "Beginn der Befragung I. Zum aktuellen Zustand des BF:römisch eins. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin in ärztlicher Behandlung wegen meines Ellenbogen. Vorige Woche hatte ich einen OP-Termin. Dieser wurde verschoben. RV legt vor: Einen Patientenbrief.Regierungsvorlage legt vor: Einen Patientenbrief. R: Auf dem Bericht findet sich die Diagnose einer Arthrose. BF: Ja, ich bin bewegungseingeschränkt beim Schreiben. Ich habe starke Schmerzen. Der Ellbogen war früher gebrochen. Deshalb ist die OP angesetzt. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Die EB wurde ohne einen Dolmetscher geführt. Das war auf Englisch. R: Es steht, dass damals XXXX anwesend war.R: Es steht, dass damals römisch 40 anwesend war. BF: Ich meine beim allerersten Mal, als ich nach Österreich gekommen bin. Bei der EB wurde eigentlich nur der Text der ersten Erstbefragung kopiert. Sie haben nur eine Frage gestellt und zwar, ob noch etwas dazugekommen ist. R: Wie gut ist Ihr Deutsch schon? BF auf Deutsch: Ich habe nächstes Monat schon die B1-Prüfung angesetzt. BF: Die Einvernahme vor dem BFA wurde rückübersetzt. R: Sind Sie grundsätzlich der Meinung, dass man sich an die Gesetze eines Staates halten soll, egal ob man Staatsbürger ist oder als Gast in diesem Land ist? BF: Ja, ich glaube daran und ich habe bis jetzt keine Straftat begangen und werde das auch in Zukunft nicht machen. R: Sie sind im Jahr 2017 nach Österreich gekommen und hat man festgestellt, dass die Schweiz für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Dem Akt ist entnehmbar, dass Sie damals auch in die Schweiz überstellt wurden. War das so? BF: Ja, das wurde mir mitgeteilt, aber ich wurde nicht in die Schweiz abgeschoben. Ich sagte, ich möchte hierbleiben, ich habe hier Verwandte. R: Sie sind aber dann doch in die Schweiz gebracht worden oder stimmt das nicht? Sind Sie seit 2017 durchgehend in Österreich? BF: Seit ich nach Österreich gekommen bin und den Asylantrag gestellt habe, bin ich nie zurückgegangen. R: Sie hatten aber den Auftrag sich nach der Schweiz zu begeben, stimmt das? BF: Das habe ich nicht bekommen. R: Wo waren Sie am 02.12.2017 - da hätte Ihre Festnahme erfolgen sollen? BF: Ich war in XXXX angemeldet. Ich war die ganze Zeit in XXXX . Von 2017 bis 2019.BF: Ich war in römisch 40 angemeldet. Ich war die ganze Zeit in römisch 40 . Von 2017 bis
- R: War das die Adresse XXXX ?R: War das die Adresse römisch 40 ? BF: Ja. Ich hatte verschiedene Adressen. R: Man hat Sie dort mehrfach aufgesucht, weil man Sie dort festnehmen und von dort abschieben wollte, aber Sie sind scheinbar untergetaucht. BF: Ja, es war so: Ich war in der Stadt XXXX . Ich wollte nicht nach Schweiz. Ich habe mich in der Stadt aufgehalten und habe geschaut, dass ich nicht von der Polizei festgenommen werde.BF: Ja, es war so: Ich war in der Stadt römisch 40 . Ich wollte nicht nach Schweiz. Ich habe mich in der Stadt aufgehalten und habe geschaut, dass ich nicht von der Polizei festgenommen werde. R: Es hat mehrere Festnahmeaufträge gegeben und der Flug musste dann storniert werden, das hat alles viel Geld gekostet. BF: Bei der Einvernahme vor dem BFA habe ich bereits gesagt, dass ich nicht in die Schweiz zurückkehren will. R erörtert dem BF die Sach- und Rechtslage. R: Ich halte Ihnen nochmal vor: Es gibt einen rechtskräftigen Bescheid vom BFA, wonach Sie sich in die Schweiz begeben hätten müssen. Warum haben Sie sich daran nicht gehalten? BF: Ich war neu, als ich nach Österreich gekommen bin. Ich habe mich nicht ausgekannt, wie die Gesetze hier sind. R: Wenn man einen Bachelor hat, versteht man das, wenn die Behörde sagt, dass man in die Schweiz gehen muss. BF: Ich wusste nicht, was richtig und falsch ist. Andere Länder, andere Sitten, in anderen Ländern gibt es andere Sitten. R: Wenn jetzt beschlossen werden würde, dass Sie das Land zu verlassen haben, würden Sie sich daran halten? BF: Nach Somalia kann ich nicht zurückkehren. R: Aber, wenn ein Richterspruch ergeht, dass Sie sich außer Landes begeben müssen. Würden Sie dann wieder untertauchen? BF: Ja, das werde ich machen. Ich bin einverstanden, dass das Gericht entscheidet. R: Warum wollten Sie damals ausgerechnet in Österreich bleiben und sich nicht nach der Schweiz begeben, wo Sie doch sicher wissen, dass es sich bei der Schweiz auch um einen sehr hoch entwickelten Rechtsstaat handelt? BF: Wegen zwei Gründen habe ich es abgelehnt. Der erste ist, weil ich dort keine Verwandten habe und dann könnte mir dort alles passieren. Der zweite Grund ist, dass ich gehört habe, dass aus der Schweiz ein Somalier abgeschoben wurde. Ich weiß nicht, ob das stimmt oder nicht. Ich habe diese Gerüchte gehört und hatte Angst. R: Wie lange haben Sie sich in Indien aufgehalten? BF: Drei Jahre und acht bis neun Monate. R: Haben Sie dort Verwandte gehabt? BF: Ja, ein Verwandter von mir, der auch Student war dort. R: Gibt es noch andere Voraufenthalte außerhalb von Somalia und der Schweiz? BF: Ich war in Südafrika, Kenia. R: Wie lange waren Sie dort? BF: Ca. zwei Jahre und fünf Monate. R: Wann sind Sie das erste Mal aus Somalia ausgereist und wie lange waren Sie jeweils in den anderen Ländern? BF: Ich habe Somalia im März 2007 das erste Mal verlassen und bin nach Kenia gegangen. In Kenia verbrachte ich ca. ein Jahr und elf Monate. Dann hatte ich in Kenia Probleme, weil ich nach Somalia zurückkehren konnte bin ich weitergereist nach Südafrika. R: Hatten Sie da einen Reisepass? BF: Ja. Ich habe mir einen kenianischen Reisepass in Kenia gekauft. R: Mit dem sind Sie dann nach Südafrika, ist das richtig? BF: Nein. Mit dem konnte ich dann bis nach Tansania kommen. Dann bin ich mit dem Schlepper nach Südafrika. R: Wie lange waren Sie in Südafrika? BF: Zwei Jahre und fünf bis sechs Monate. R: Wie ist es dann weitergegangen? BF: Ende 2011 bin ich nach Kenia zurückgegangen. R: Warum, mit welcher Motivation? BF: Ich habe in Südafrika als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet und dort wurde ich überfallen. Ich habe es zwei Mal überlebt und dachte mir, dass mir das nächste Mal was passiert. R: Wie lange waren Sie dann in Kenia? BF: Knapp ein Jahr dann. R: Wie ist es dann weitergegangen? BF: Im Oktober 2012 habe ich Kenia verlassen und bin nach Indien gegangen. R: Mit welchem Reisedokument? BF: Mit einem gefälschten kenianischen Reisepass. R: Für Indien brauchte man ein Visum. War das auch gekauft? BF: Ja, alles mit Geld. R: Wie lange waren Sie dann in Indien aufhältig? BF: Wie ich bereits früher gesagt habe, drei Jahre und acht bis neun Monate. Ende Juni 2016 bin ich dann nach Somalia zurückgegangen. R: Wie lange haben Sie sich dann in Somalia aufgehalten und wo? BF: In Mogadischu habe ich mich fast 10 Monate aufgehalten. R: Waren Sie da bei den Eltern? BF: Mit meiner Frau habe ich gelebt. In der Nähe von der Familie, aber nicht direkt bei meinen Eltern. R: Wo ist Ihre Familie jetzt aufhältig? BF: Zuletzt war die Familie in der Umgebung von Mogadischu. R: Was heißt "zuletzt"? BF: Als ich damals geflüchtet bin, im Jahr
- R: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihrer Frau? BF: Nein, seitdem nicht mehr. R: Haben Sie sich um Kontakt bemüht? BF: Ich habe es hier selbst schwer. Ich habe Probleme. Die Frau und Kinder brauchen finanzielle Unterstützung. Das kann ich mir nicht leisten. Wenn ich das jetzt tue, geht es mir schlecht, deshalb habe ich das nicht gemacht. R: Sie nehmen also keinen Kontakt mit Ihrer Frau und den drei Kindern auf, weil Sie vermuten, dass es Ihnen schlecht geht, ist das so? BF: Ja. Wenn ich sie anrufen und sie jammern, kann ich ja nichts für sie machen. Dann geht es mir auch schlecht. R: Wer hat Ihr Studium in Indien bezahlt? Woher kam das Geld? BF: Meine Großmutter in England hat mich unterstützt. Ich habe Teilzeit dort in Spitälern als Dolmetscher gearbeitet. Es gibt viele Somalier, die dort hinkommen, um sich zu behandeln. R: Hat es einen bestimmten Grund, warum Sie sich letztlich nach Österreich begeben haben? BF: Um mein Leben zu retten. R: Aber das wäre auch in der Schweiz schon gerettet gewesen? BF: Wie ich bereits früher gesagt habe, ich hatte Angst, dass sie mich abschieben. Ich dachte, dass die Österreicher mehr Mitgefühl haben, da hier der
- und
- Weltkrieg ausgebrochen ist und die Leute flüchten mussten. R: Sie wurden bereits vor dem BFA zu Ihrer Tätigkeit in Somalia befragt: Was können Sie mir alles über diese namhaft gemachte Organisation berichten? Erzählen Sie mir bitte alles detailliert, was Sie wissen! BF: Bei dieser Organisation habe ich erst später gearbeitet. Ich habe sie gegründet eigentlich. Das war nicht so eine große Organisation. Es war das letzte Mal, als ich nach Somalia zurückgekehrt bin. Die Idee hatte ich in Indien, als ich studiert habe. Als ich in Indien war, habe ich mich entwickelt, nach meinem Studium. Ich habe dort gemerkt, wie die Leute zusammenleben. Obwohl sie verschiedene Glauben und ethnische Zugehörigkeiten haben, leben die Leute in Frieden. Ich dachte, dass dies auch in unserer Heimat möglich ist. Als ich diese Idee bekommen habe, habe ich mit meinem Onkel vs in Somalia telefoniert und ihm davon erzählt, was er auch gut gefunden hat. Er hat gesagt, dass es möglich ist in Somalia. Es sei gut, dass wir den Leuten helfen. Die Probleme, die in Somalia bestehen, sind zahlreich. R: Bitte genau über die Organisation! BF: Mein Onkel hat begonnen mit der Arbeit, als ich noch in Indien war. Als ich im Jahr 2016 dann nach Somalia zurückgekehrt bin, habe ich auch das weiterbetrieben. R: Erzählen Sie ganz konkret über diese Organisation! BF: Weil die Leute in Somalia ungebildet sind, dachten wir, dass vor allem Jugendliche leicht zu manipulieren sind. Die Terroristen können sie leicht für sich gewinnen. Unsere Aufgabe war es, den Jugendlichen bewusst zu machen, wie schlecht diese Terroristen sind, dass man nicht die Leute umbringen soll und solche Sachen. R: Sie haben vor der Erstbehörde sehr viele Angaben gemacht, haben aber keine konkreten Angaben über diese Organisation gemacht. Daher gebe ich Ihnen heute die Gelegenheit, mir die Details über diese Organisation vorzutragen. BF: Wir sind zu den Schulen gegangen. Davor haben wir mit den Leitern oder Direktoren gesprochen, damit wir dorthin dürfen. Wir haben in der Früh, bevor die Schule begonnen hat, mit den Schülern gesprochen. R: Sie erzählen jetzt aber noch immer nichts konkret über die Organisation. Erzählen Sie mir alle Rahmenbedingungen insbesondere über die Gründung dieser Organisation. BF: Es war keine große Organisation eigentlich. Wir haben zu zweit begonnen. Ich und mein Onkel haben diese Organisation gegründet. R: Was heißt "gegründet"? BF: Es war so: Wir haben zu zweit gesprochen, dann waren wir uns einig und haben es dann umgesetzt. Es war nichts Offizielles, dass man zu den Behörden geht, um eine Genehmigung ansucht oder so etwas. R: Wie viele Tage in der Woche waren Sie für diese Organisation bzw. für Ihr Anliegen im Schnitt tätig? BF: Zwei Mal pro Woche. Als wir frei hatten, das war Donnerstag und Freitag. Wir hatten ja damit kein Geld verdient. Die anderen Tage mussten wir arbeiten gehen. R: Was haben Sie gearbeitet in der Zeit? BF: Ich habe als Englisch-Lehrer gearbeitet und sonst als Geschäftsberater. R: An welcher Schule? BF: An keiner richtigen Schule eigentlich. Ich habe privat Englisch unterrichtet in einem Zimmer, das ist so üblich in Somalia. R: Sie haben vor dem BFA bereits angegeben "... Organisation gemeinsam mit meinem Onkel gegründet". Was heißt das nun konkret? Wenn ich als Bachelor von einer Gründung einer Organisation spreche, dann heißt das doch nicht, dass ich nur mit dem Onkel irgendwelche Anliegen bespreche. BF: Der Name der Organisation war XXXX . Mein Onkel hat diesen Namen entworfen, als ich noch in Indien war und ich war damit einverstanden. Für mich war der Name nicht wichtig.BF: Der Name der Organisation war römisch 40 . Mein Onkel hat diesen Namen entworfen, als ich noch in Indien war und ich war damit einverstanden. Für mich war der Name nicht wichtig. R: In welcher Weise haben Sie sich organisiert? BF: Unsere Arbeit war die Bewusstseinsbildung. Wir sind zu den Schulen gegangen und die Clan-Leute haben sich versammelt und wir haben an Versammlungen teilgenommen und den Leuten bewusstgemacht, wir haben Veranstaltungen organisiert. R: Erzählen Sie jetzt konkret über die Organisation bzw. darüber, wie Sie sich organisiert haben und nicht über das, wie Sie das umgesetzt haben. BF: Ich habe nicht ganz verstanden, was Sie damit meinen. Sie haben es öfters wiederholt. R: Sie müssen doch darüber berichten können, in welcher Weise Sie die Organisation gegründet haben und welche Vorbereitungen im Vorlauf gelaufen sind. BF: Ich glaube, Sie wollen hören, wie das in Österreich abläuft, wie man das abläuft. In Österreich ist das so, dass man zu einer Behörde geht. R: Sagen Sie, was Sie gemacht haben, als Sie die Organisation gegründet haben. Sie haben doch studiert. Sie müssen doch irgendetwas über den Aufbau bzw. die Struktur berichten können bzw. über ein strukturelles intellektuelles Konzept. BF: Wir haben es gemeinsam geplant. Ich und mein Onkel, was zu besprechen ist in den Schulen. Davor haben wir immer die Direktoren kontaktiert und Termine gemacht. R: Was haben Sie genau in der Vorbereitung gemacht haben. Erzählen Sie mir jetzt bitte die Details! BF: Unser letzte Bewusstseinsbildung war an einer XXXX .BF: Unser letzte Bewusstseinsbildung war an einer römisch 40 . R: Erzählen Sie mir etwas über die Organisation und Ihre Hintergrundgedanken. Sie können doch nicht in eine Schule gehen und über etwas sprechen und sind heute nicht in der Lage, mir heute über dieses Konzept und deren Inhalte Auskünfte zu geben. Sonst wären Sie doch eine Privatperson, aber Sie haben angegeben, dass Sie eine Organisation gegründet haben. BF: Wir haben immer alles vorbereitet gehabt, bevor wir in einer Schule gegangen sind, um dort etwas zu besprechen. Wir sind immer zusammengesessen, ich und mein Onkel, und haben es besprochen. Am Anfang haben wir immer mit Ermutigungen begonnen. Wir haben die Jugendlichen ermutigt. Wir haben ihnen gesagt, dass es in vielen Ländern Krieg gab. Wir sind kein Einzelfall. R: Wie kann es sein, dass die Schuldirektoren Ihnen ohne einen gewissen Hinweis auf eine Struktur oder konkrete Inhalte die Möglichkeit gaben, sich an die Schüler zu wenden. BF: Wir haben davor alles mit dem Direktor besprochen, als wir den Termin bekommen haben. R: Was genau haben Sie im Einzelnen besprochen? BF: Wir haben dem Direktor gesagt, dass wir die Kinder über Selbstmordattentate informieren. R: Aber, wenn Sie als Privatperson zu einem Schuldirektor gehen... oder haben Sie sich als Vertreter dieser Organisation dort deklariert? Haben Sie dort Referenzen aufgezeigt? Mussten Sie nicht über Ihre Tätigkeit berichten und schriftliche Unterlagen vorlegen? BF: Wir sind eigentlich zu den bekannten Schuldirektoren gegangen, nicht in jede Schule. R: Woher haben Sie die Direktoren gekannt? BF: Sie waren ehemalige Mitschüler oder Bezirkseinwohner oder entfernte Verwandte. R: Sie nützen doch das Internet oder? BF: Meinen Sie für die Organisation? R: Ich meine überhaupt. BF: Ja. R: Als Sie sich den Namen ausgesucht haben, ist Ihnen da nicht sofort im Internet aufgefallen, dass es diese Organisation gibt und, dass diese überaus bekannt in Mogadischu ist? Man gründet doch nicht eine Organisation, ohne vorher ins Internet zu schauen, ob es diesen Namen nicht schon in der Gegend gibt. BF: Ich habe im Internet nicht recherchiert über diese Organisation. Mein Onkel hat mir den Namen vorgeschlagen. Für mich war der Name nicht wichtig. Man kann jeden Namen dieser Arbeit geben. Wichtig war es, es den Jugendlichen bewusst zu machen. RV: Absurd wäre es gewesen, wenn mein Mandant behauptet hätte, diese berühmte XXXX gegründet zu haben, weil das mit drei Links im Internet zu widerlegen wäre. Die Gruppe, die der BF gegründet hat, hat auch einen ganz anderen Anspruch und abgesehen von der Namensgleichheit nichts mit ihnen zu tun. Die Annahme zumindest implizit im BFA- Bescheid, der BF hätte sich dieser Organisation nachordnen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Dass sie den gleichen Namen hat, ist nicht von Bedeutung, er ist naheliegend.Regierungsvorlage, Absurd wäre es gewesen, wenn mein Mandant behauptet hätte, diese berühmte römisch 40 gegründet zu haben, weil das mit drei Links im Internet zu widerlegen wäre. Die Gruppe, die der BF gegründet hat, hat auch einen ganz anderen Anspruch und abgesehen von der Namensgleichheit nichts mit ihnen zu tun. Die Annahme zumindest implizit im BFA- Bescheid, der BF hätte sich dieser Organisation nachordnen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Dass sie den gleichen Namen hat, ist nicht von Bedeutung, er ist naheliegend. R: Ich möchte an diesem Punkt festhalten, dass es für mich nicht erweislich ist, dass Sie mir auch nur irgendetwas Detailliertes über die Anliegen dieser Organisation und über die Struktur sagen können. BF: Ich möchte ein Beispiel geben: Ein bestimmter Präsident hat in Mogadischu eine politische Partei gegründet und er hat diese Partei den Namen gegeben. Es war im Fernsehen ganz groß und nach einer Woche kamen Leute und sagten, es sei deren Parteiname. R: Aber das kann ja Ihnen nicht passieren - sie haben in Indien studiert und konnten im Internet recherchieren. BF: Wenn so ein Präsident so einen Fehler machen kann, kann ich ihn auch machen. Für mich war die Aufgabe und die Arbeit wichtig. Der Name war nicht besonders wichtig für uns, deshalb habe ich nicht recherchiert. R: Können Sie nun im Detail sagen, wann und wo Ihre XXXX -Organisation gegründet wurde?R: Können Sie nun im Detail sagen, wann und wo Ihre römisch 40 -Organisation gegründet wurde? BF: Die Organisation war im Jahr 2016/ Anfang 2017 aktiv. Davor habe ich die Idee bekommen, da war ich noch in Indien. Ich habe mit meinem Onkel gesprochen und da war ich noch in Indien. R: War Ihr Onkel zu dem Zeitpunkt bei Ihnen in Indien? BF: Er war in Mogadischu. R: Vor dem BFA hat man Ihnen die Frage gestellt, wann die XXXX gegründet und haben Sie das offenbar spontan angeben können?!R: Vor dem BFA hat man Ihnen die Frage gestellt, wann die römisch 40 gegründet und haben Sie das offenbar spontan angeben können?! BF: Die Idee ist im Jahr 2015 gekommen und dann hat mein Onkel damit in Mogadischu begonnen. R: Wann wurde die Organisation gegründet? Vor der Erstbehörde konnten Sie das angeben! BF: Als wir das telefonisch besprochen haben und uns einig waren, haben wir damit begonnen. Mein Onkel hat damit begonnen und ich habe es weitergeführt, als ich zurückgekommen bin. R: Wann wurde die Organisation gegründet? BF: Ist das jetzt nicht ein Datum, das ich genannt habe? R: Vor dem BFA haben Sie gemeint, die Organisation sei ca. Juni 2015 in Indien gegründet worden. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder es ist nichts, dann gibt es kein Datum für eine Gründung oder es ist eine Organisation, dann muss ich das Gründungsdatum wissen, wenn ich studiert habe. Hatten Sie nicht in Indien in erster Linie die Sorge, Ihre Familie in Somalia zu ernähren? Auch jetzt wäre das das erste. Oder haben sie so gut gelebt? BF: Als ich beim Studium in Indien war, habe ich nicht nur an das Essen gedacht. Ich habe daran gedacht, etwas für meine Leute und für mein Land zu machen. Als ich überall in verschiedenen Ländern war und gesehen habe, wie friedlich die Leute leben, war ich traurig und habe mir Gedanken über mein Heimatland gemacht. In verschiedenen Ländern gab es Probleme und Krieg und es gab immer Personen, die etwas geopfert haben, z.B. Nelson Mandela. R: Aber, wenn Sie in Indien studieren und sich solche Gedanken machen, umso mehr muss Ihnen klar sein, dass Sie sich für solche Tätigkeiten ein gedankliches Konzept brauchen, dass Sie niederlegen müssen, um daran weiterzuarbeiten und es der Jugend zu vermitteln. Ich persönlich würde mir, wenn ich solche Gedanken habe, zehn Punkte notieren, an denen ich dann arbeite. BF: Ich habe damit begonnen, darüber zu erzählen und Sie haben mich unterbrochen. Ich wollte von Anfang an chronologisch alles erzählen. Ich wollte schon zu diesen Punkten kommen. Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass es viele Probleme in meinem Heimatland gibt und ich habe auch gesagt, dass das erste war, an das wir gedacht haben, diese Probleme waren. Es gibt Selbstmordanschläge, es gibt Korruptionsprobleme dort und wir haben uns nur an die Jugendlichen gewandt, weil sie sind die Zukunft des Landes. R: Was haben Sie den Jugendlichen konkret geraten? BF: Wir haben ihnen gesagt, dass Menschen umbringen und Selbstmordanschläge zu begehen, nicht erlaubt ist, sowohl islamisch gesehen, als auch kulturell gesehen. Das darf man nicht, das ist keine Lösung für die Probleme. R: Vor der Erstbehörde haben Sie über einen konkreten Fall berichtet. Können Sie über diesen nochmal berichten? BF: Es war so, dass eines Nachmittags, als ich bei meinen Eltern auf Besuch war, ich einen Anruf bekommen habe... R: Darf ich Sie unterbrechen...Sie haben vor dem BFA über einen konkreten Fall in Bezug auf die Jugendlichen berichtet. Bitte erzählen Sie darüber! BF: Ein Jugendlicher hat uns erzählt, dass sein Bruder Angehöriger der Al-Shabaab ist und er hat uns gebeten, dass wir mit ihm sprechen. Wir haben gesagt, dass wir nicht mit einem Angehörigen der Al-Shabaab sprechen können, aber der Jugendliche hat uns gesagt, dass er gezwungen wurde und nicht freiwillig. R: Haben Sie jetzt mit ihm gesprochen? BF: Ja, wir haben mit ihm gesprochen. R: Aber Sie haben gerade gesagt, Sie können nicht mit einem Al-Shabaab-Angehörigen sprechen? BF: Am Anfang haben wir es verneint, aber, als der Bruder uns gesagt hat, dass er es nicht freiwillig macht, sondern gezwungen wurde, haben wir es gemacht. R: Erzählen Sie konkret darüber. BF: In einer Moschee sind wir mit dem jungen Mann gesessen. Es war nach dem Gebet. Die Moschee bestand aus zwei Stockwerken. Wir waren oben. R: Was haben Sie dann mit ihm gesprochen? Was war der Inhalt? BF: Ich habe zuerst begonnen, mit ihm zu sprechen. Ich habe ihm erzählt, dass mir damals auch das Gleiche passiert ist im Jahr
- Die Al-Shabaab wollte mich zwangsweise rekrutieren und mir war es lieber, zu flüchten, als unschuldige Personen zu töten. Ich habe ihm gesagt, dass es besser ist, wenn er die Al-Shabaab verlässt. Sie werden ihn nicht in Ruhe lassen, soll er flüchten, weil die Al-Shabaab wird ihn töten. Er war von unserem Rat überzeugt und hat erklärt, was er machen wird. R: Ihre Organisation bestand aus Ihnen und Ihrem Onkel, ist das richtig? BF: Am Anfang waren wir nur zu zweit, später gab es noch zwei andere Männer. R: Wer waren die? BF: Das waren meine Freunde XXXX und XXXX .BF: Das waren meine Freunde römisch 40 und römisch 40 . R: Das waren also Freunde? BF: Ja. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass es zwei Jugendliche aus Ihrem Clan gewesen seien, was stimmt nun? BF: Ja, gleichzeitig Freunde. R: Aber dann hätten Sie das dann das doch gesagt. Man kann sowohl Clanangehöriger als auch Freund sein. R: Zu dem Anruf: Sie haben einen Anruf bekommen. Wer hat Sie da angerufen? BF: Ich habe einen Anruf von einem Mann bekommen. Er hat sich als XXXX gemeldet. Er hat meinen Namen erwähnt. Er sagte, dass sie mich beobachtet haben und, dass sie von mir wissen. Sie sagten, dass ich zusammenarbeiten würde mit den Ungläubigen.BF: Ich habe einen Anruf von einem Mann bekommen. Er hat sich als römisch 40 gemeldet. Er hat meinen Namen erwähnt. Er sagte, dass sie mich beobachtet haben und, dass sie von mir wissen. Sie sagten, dass ich zusammenarbeiten würde mit den Ungläubigen. R: Der Vorwurf war also, Sie würden mit Ungläubigen zusammenarbeiten? BF: Er sagte, wir seien Spione. Ich habe das verneint. Ich habe gesagt: "Wir sind keine Mitarbeiter der Ungläubigen, wir sind keine Spione." R: Wie haben Sie sich nach dem Anruf verhalten? BF: Ich habe gleich nach dem Anruf meinen Onkel und die beiden anderen Jugendlichen, die mitgearbeitet haben, informiert. R: Was genau haben Sie gesagt? BF: Ich sagte, dass ich angerufen wurde, dass man gesagt hat, dass man über uns Bescheid weiß, was wir machen und was wir den Jugendlichen erzählen. Ich sagte, wir sollen die Arbeit reduzieren, unsere Treffen reduzieren. R: Sie kommen in Österreich zur Behörde und berichten von Ihrer Organisation XXXX . Warum haben Sie dann nicht eigeninitiativ gegenüber der Behörde sofort - um Missverständnisse auszuschließen - angegeben, dass es sich hiebei nicht um die bekannte, große Organisation XXXX handelt? Sie haben das ja erst aufgeklärt, nachdem man Ihnen vorgehalten hat, dass Sie nicht von der bekannten Organisation XXXX wissen?R: Sie kommen in Österreich zur Behörde und berichten von Ihrer Organisation römisch 40 . Warum haben Sie dann nicht eigeninitiativ gegenüber der Behörde sofort - um Missverständnisse auszuschließen - angegeben, dass es sich hiebei nicht um die bekannte, große Organisation römisch 40 handelt? Sie haben das ja erst aufgeklärt, nachdem man Ihnen vorgehalten hat, dass Sie nicht von der bekannten Organisation römisch 40 wissen? BF: Beim BFA wurde ich gefragt, wie unsere Organisation hieß und ich habe den Namen erwähnt. Der Referent hat mich gleich gefragt, ob ich den Namen einer genannten Person kenne. R: Da haben Sie dazwischen aber schon lange gesprochen (1 1/2 A4-Seiten) und erst dann, nachdem man Sie mit dem Namen konfrontiert und Sie den Namen nicht kennen, haben Sie sinngemäß fortgesetzt, dass es sich dabei nicht um diese Organisation handelt. BF: Davor wusste ich überhaupt nicht, dass es diese Organisation mit dem gleichen Namen gibt. RV: Die Organisation hat zwar einen recht professionellen Internetaufritt, aber was der Bekanntheitsgrad im Land tatsächlich ist, weiß ich nicht.Regierungsvorlage, Die Organisation hat zwar einen recht professionellen Internetaufritt, aber was der Bekanntheitsgrad im Land tatsächlich ist, weiß ich nicht. Die Verhandlung wird von 11:10 Uhr bis 11:15 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen. R: Gibt es irgendetwas, mit dem Sie mich überzeugen könnten, indem Sie mir mehr Details über diese Organisation und Hintergründe berichten? Ich gebe Ihnen offen zu, dass Ihre bisherigen Aussagen mir vom Kern her, äußerst bescheiden vorkommen, obwohl ich Ihr geäußertes Anliegen grundsätzlich als sehr positiv empfinde. BF: Es ist, wie ich schon bereits erzählt habe. Es war keine offizielle Organisation und es wurde für sie keine eigene Website oder Facebook-Seite erstellt. Es wurde nicht in den Medien bekanntgemacht, damit wir keine Probleme bekommen. Mein Ziel war, etwas für das Volk bzw. für das Land zu machen. Es gibt keine anderen Beweismittel. Ich kann nicht eine Website oder auf Facebook etwas als Beweismittel bringen. Ich helfe gerne meiner Community und ich arbeite für die Diakonie freiwillig seit 8 oder 9 Monaten. R: Was glauben Sie, würde für den Fall Ihrer theoretischen Rückkehr nach Mogadischu geschehen? BF: Das Problem, das mich zur Flucht geführt hat, besteht noch immer. Die Al-Shabaab-Männer leben noch immer dort. Sie würden mich töten. Sie haben zwei Mitarbeiter von uns getötet. Meinen Onkel und einen anderen Mitarbeiter, XXXX .BF: Das Problem, das mich zur Flucht geführt hat, besteht noch immer. Die Al-Shabaab-Männer leben noch immer dort. Sie würden mich töten. Sie haben zwei Mitarbeiter von uns getötet. Meinen Onkel und einen anderen Mitarbeiter, römisch 40 . R: Hatten Ihre Frau oder Ihre Kinder irgendwelche Probleme zu verzeichnen? BF: Ich habe zwei Töchter und habe Angst, dass sie beschnitten werden. Die Folge sind Beeinträchtigungen, die lebenslang bleiben. Meine Familie ist sehr traditionell und glaubt an die Beschneidung von Mädchen. R: Nach dem Mord an Ihrem Onkel: Können Sie sich erklären, warum man Ihnen lediglich gedroht hat und warum man Sie nicht gleich ebenfalls heimgesucht und Ihnen allenfalls etwas angetan hat? Der Onkel war in einem Dorf außerhalb von Mogadischu, ist das richtig? Und Sie auch? BF: Nein, er wurde in Mogadischu selbst getötet. Ich war auch in Mogadischu. Wir sind immer in dieselbe Moschee beten gegangen freitags. Wir drei waren das Ziel, aber an dem Tag habe ich aber gefehlt, weil ich krank war. R: Und danach hat man Sie telefonisch bedroht, ist das richtig? BF: Gleich, als ich davon gehört habe, habe ich das Haus verlassen. Ich bin zum Nachbarn gegangen und habe mich dort versteckt, weil ich Angst hatte, dass man nach mir sucht. Aden hat angerufen und erzählt. R: Zum Nachbarn sind Sie gegangen ins Haus? BF: Ich meine nicht den Nachbar, sondern ein paar Häuser weiter. R: Aber ein Nachbar und kein Freund oder Bekannter. BF: Ja. R: Warum haben Sie dann vor dem BFA angegeben, dass Sie zum Haus der Tante gegangen sind? BF: Sie haben mich jetzt unterbrochen. Ich wollte das schon sagen. Zuerst war ich beim Nachbarn und nach dem Sonnenuntergang bin ich zu meiner Tante gegangen. R: Vor dem BFA haben Sie den Nachbarn nicht erwähnt. BF: Als das Problem passiert ist, bin ich zuerst zum Nachbarn gegangen und dann erst zu meiner Tante. R: Wenn Sie diese große gleichnamige Organisation gekannt hätten, hätten Sie sich dieser angeschlossen? BF: Jedem, der der Jugend in Somalia hilft, dem hätte ich mich angeschlossen. Ich helfe gerne allen, die Jugendlichen helfen. Mir ist egal unter welchem Namen. Eingebracht ins Verfahren wird das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia. Dem RV wird eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen gewährt."Dem Regierungsvorlage wird eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen gewährt." Im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches wurde auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen und erstattete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.12.2019 eine Bezug habende Stellungnahme, in der er ausführte, dass die aktualisierten Berichte den Beschwerdeführer in seinen Befürchtungen bestätigen würden; insbesondere darin, dass weiterhin eine katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage aufgezeigt werde, ebenso die mangelnde Effizienz und Durchschlagskraft der Zentralbehörden, insbesondere in Bezug auf jemanden, der so entwurzelt sei wie der Antragsteller und der seine Reintegration betreiben wolle. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller im Falle der Abschiebung in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Im Weiteren wurde auf Berichte betreffend Bombenanschläge verwiesen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, seitens der Al Shabaab einer Lebensgefahr ausgesetzt zu sein, seien weiterhin aktuell und offensichtlich sei die Al Shabaab nach wie vor in der Lage in Mogadischu spektakuläre Terrorangriffe als auch gezielte Angriffe auf spezifische Personen durchzuführen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde daher eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung nach sich ziehen. Im weiteren habe der Antragsteller bereits große Anstrengungen zu seiner Integration in Österreich unternommen, die deutsche Sprache erlernt sowie soziale Kontakte entwickelt und sei er arbeitsfähig und arbeitswillig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache. Der Antragsteller ist Angehöriger des Clans der Digil. Der Antragsteller ist in Mogadischu geboren, verfügt über eine zwölfjährige Grundschulbildung sowie über ein vierjähriges Universitätsstudium. Des Weiteren beherrscht er die Sprache Arabisch sowie Englisch (exzellent). Der Antragsteller spricht Deutsch auf Niveau A2.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache. Der Antragsteller ist Angehöriger des Clans der Digil. Der Antragsteller ist in Mogadischu geboren, verfügt über eine zwölfjährige Grundschulbildung sowie über ein vierjähriges Universitätsstudium. Des Weiteren beherrscht er die Sprache Arabisch sowie Englisch (exzellent). Der Antragsteller spricht Deutsch auf Niveau A
- Der Antragsteller hält sich seit dem 10.07.2017 in Österreich auf. Der Antragsteller hat vormalig bereits im Jahr 2007 Somalia verlassen und hat er sich im Gefolge dessen unter anderem ein Jahr und elf Monate in Kenia sowie in der Folge in ca. zwei Jahre und fünf Monate Südafrika aufgehalten. Ende 2011 ist er nach Kenia zurückgegangenund war dort knapp ein Jahr aufhältig. In weiterer Folge studierte der Antragsteller etwa drei Jahre in Indien. Der Indien-Aufenthalt des Antragstellers wurde laut eigenen Angaben von seiner Großmutter finanziert. Im Jahr 2016 kehrte der Antragsteller nach Somalia zurück, wo er sich bis zu seiner neuerlichen Ausreise im Sommer 2017 aufhielt. In Indien hat sich der Antragsteller drei Jahre und acht Monate, zuletzt hat er sich in Mogadischu fast zehn Monate aufgehalten. In Somalia verfügt der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau und drei minderjähriger Kinder sowie seiner Eltern und einer Vielzahl an Geschwistern und weiterer Verwandten. Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Antragsteller über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form einer Tante, bei welcher er Unterkunft genommen hat. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Antragsteller befand sich zuletzt in Österreich in ärztlicher Behandlung wegen eines Problems mit seinem Ellenbogen (Diagnose Arthrose). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde im Herkunftsland nicht von Mitgliedern der Al Shabaab aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung wegen seiner behaupteten Tätigkeit mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Somalia droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der Al Shabaab anderer Bürgerkriegsgruppierungen. 1.
- Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr nach Mogadischu zumutbar. Die Lage in der Stadt ist als relativ stabil und ruhig und ist die Sicherheitslage als nachhaltig verbessert zu bezeichnen. Der Antragsteller verfügt über ein weites familiäres Netzwerk sowie Angehörige seiner Kernfamilie. Der Antragsteller hat während seines zuletzt zehnmonatigen Aufenthaltes in Mogadischu seine Kernfamilie ernähren können sowie ist es dem Vater des Antragstellers durch Erwerbstätigkeit möglich bzw. möglich gewesen, seine Familie zu ernähren. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Überdies kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Unter anderem sind in Mogadischu sind die meisten Hilfsorganisationen in Somalia beheimatet. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner erstmaligen Antragsstellung am 10.07.2017 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht. Der Antragsteller hat das Zertifikat A2 erreicht und befindet sich in Vorbereitung auf B
- Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 (in der Folge: LIB 2019) zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia und der ACCORD Anfragenbeantwortung vom 28.04.2017 ergibt sich Folgendes: Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und - in noch stärkerem Ausmaß - in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9.11.2018, S.4). Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen und strategischen Selbstmordanschlägen auf Regierungsgebäude und städtische Gebiete wendet al Shabaab auch Mörser- und Handgranatenangriffe an, legt Hinterhalte und führt gezielte Attentate durch (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab verfügt auch weiterhin über Kapazitäten, um konventionelle Angriffe und größere Attentate (u.a. Selbstmordanschläge, Mörserangriffe) durchzuführen (LWJ 15.10.2018). Al Shabaab ist auch in der Lage, fallweise konventionelle Angriffe gegen somalische Kräfte und AMISOM durchzuführen, z.B. am 1.4.2018 gegen sogenannte Forward Operational Bases der AMISOM in Buulo Mareer, Golweyn und Qoryooley (Lower Shabelle) (SEMG 9.11.2018, S.22). Nach anderen Angaben kann al Shabaab keine konventionellen Angriffe mehr durchführen. Die Gruppe hat sich v.a. auf Sprengstoffanschläge und gezielte Attentate verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
- Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Abs.12f). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Abs.14). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4).Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg an Angriffen in Mogadischu. Es kommt weiterhin zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen, Mörserangriffen und gezielten Attentaten. Alleine im März 2019 wurden 77 Anschläge mit Sprengsätzen verzeichnet - die höchste Zahl seit
- Der Großteil dieser Anschläge betraf Mogadischu, Lower Shabelle, Lower Juba und Gedo (UNSC 15.5.2019, Absatz 12 f,). Ähnliches gilt für den Monat Ramadan (5.5.-3.6.); danach ging die Zahl an Vorfällen zurück (UNSC 15.8.2019, Absatz 14,). Von Gewalt durch al Shabaab am meisten betroffen sind Mogadischu, Lower und Middle Shabelle; Jubaland, Bay und Hiiraan sind zu einem geringeren Ausmaß betroffen (UNSC 21.12.2018, S.4). Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Abs.14f).Al Shabaab hat auch die Angriffe mit Mörsern verstärkt. Dabei ist eine zunehmende Treffsicherheit zu verzeichnen. Außerdem führt die Gruppe weiterhin (sporadisch) komplexe Angriffe durch (UNSC 15.5.2019, Absatz 14 f,). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vgl. AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche AA 17.9.2019). Die Gruppe führt täglich kleinere Angriffe auf AMISOM, Armee und Regierung durch, alle paar Wochen kommt es zu einem größeren Angriff (BS 2018, S.7). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Juba steht in weiten Teilen unter Kontrolle von al Shabaab (AA 4.3.2019, S.16). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S.22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (ME 27.6.2019). In Süd-/Zentralsomalia bleibt al Shabaab auch für Stützpunkte von Armee und AMISOM eine Bedrohung. Sie behält die Fähigkeit, selbst in schwer befestigte Anlagen in Mogadischu einzudringen (LWJ 3.9.2018). Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S.16; vgl. HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16).Ferner kommt es immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.9.2019). Auch somalische und regionale Sicherheitskräfte töteten Zivilisten und begingen sexuelle Gewalttaten - v.a. in und um die Region Lower Shabelle (USDOS 13.3.2019, S.11). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2018, S.8). Es gibt immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama'a (AA 4.3.2019, S.16; vergleiche HRW 17.1.2019). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 4.3.2019, S.16). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 17.1.2019). Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vgl. 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9).Gebietskontrolle: Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 4.3.2019, S.5). Die Regierung war nicht immer in der Lage, gewonnene Gebiete abzusichern, manche wurden von al Shabaab wieder übernommen (BS 2018, S.7). Mittlerweile wird zumindest versucht, nach der Einnahme neuer Ortschaften rasch eine Zivilverwaltung einzusetzen, wie im Zuge der Operation Badbaado 2019 in Lower Shabelle zu erkennen war. Trotzdem beherrschen die neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr als die größeren Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt meist auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert. Teils kommt es zu weiteren (militärischen) Exkursionen (ME 27.6.2019). Die meisten von Regierung/AMISOM gehaltenen Städte sind aber Inseln im Gebiet der al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.3; vergleiche 8.2017, S.26). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft oder über See versorgt werden, da Überlandrouten nur eingeschränkt nutzbar sind (UNSC 21.12.2018, S.9). In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vgl. BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019).In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (ME 27.6.2019). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände von al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017, S.26; vergleiche BMLV 3.9.2019). Andererseits führen ausstehende Soldzahlungen zu Meutereien bzw. zur Aufgabe gewonnener Gebiete durch Teile der Armee (z.B. in Middle Shabelle im März 2019) (BAMF 1.4.2019). Al Shabaab kontrolliert große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia und bedroht dort die Städte (LWJ 8.1.2019). Außerdem kontrolliert al Shabaab wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht (HRW 17.1.2019). AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer "Rekonfiguration" könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Abs.72). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen - etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019).AMISOM/Operationen: Die Truppensteller von AMISOM glauben nicht daran, dass Regierungskräfte über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um wichtige Sicherheitsaufgaben zu übernehmen (HRW 17.1.2019). Die Regierung ist selbst bei der Sicherheit von Schlüssel-Einrichtungen auf AMISOM angewiesen (BS 2018, S.7). Vor desaströsen Auswirkungen eines voreiligen Abzugs von AMISOM wird gewarnt (SRSG 13.9.2018, S.5). Bereits ein Teilabzug im Rahmen einer "Rekonfiguration" könnte zur Aufgabe sogenannter Forward Operating Bases (FOBs) führen (UNSC 15.5.2019, Absatz 72,). Die Kräfte von AMISOM sind ohnehin überdehnt (ME 27.6.2019), und schon in den Jahren 2016 und 2017 fielen manche Städte aufgrund des Abzugs von AMISOM zurück an al Shabaab (LI 21.5.2019a, S.1). Auch im Rahmen der Truppenreduzierung im Jahr 2019 hat AMISOM FOBs räumen müssen - etwa Faafax Dhuun (Gedo); andere wurden an die somalische Armee übergeben (ME 14.3.2019). Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vgl. SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art "Warteschleife" (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019).Nach 2015 hat AMISOM keine großen Offensiven gegen die al Shabaab mehr geführt (ISS 28.2.2019; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.22), der Konflikt befindet sich in einer Art "Warteschleife" (ICG 27.6.2019, S.1). Im aktuellen Operationsplan von AMISOM sind ausschließlich kleinere offensive Operationen vorgesehen, welche insbesondere der Absicherung relevanter Versorgungsrouten dienen. Tatsächliche Vorstöße auf das Gebiet der al Shabaab sind so gut wie keine vorgesehen. Das heißt, dass AMISOM lediglich auf die Absicherung wesentlicher gesicherter Räume (v.a. Städte) und wichtiger Versorgungsrouten abzielt (ME 14.3.2019). In diesem Sinne ist auch die Operation Badbaado (Lower Shabelle) zu sehen, bei welcher v.a. somalische Truppen herangezogen wurden (ME 27.6.2019). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM kann auf dieser Grundlage nicht erwartet werden (ME 14.3.2019). Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in - v.a. - Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3).Islamischer Staat (IS): Neben al Shabaab existieren in Süd-/Zentralsomalia auch kleinere Zellen des sog. IS (LWJ 16.11.2018). Deren Aktivitäten haben sich ausgedehnt, der IS verübt Mordanschläge in - v.a. - Mogadischu, Afgooye und Baidoa (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche LWJ 4.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.15). Dort verfügt der IS über ein Netzwerk. Unklar bleibt, ob dieses mit der IS-Fraktion in Puntland in Kontakt steht (SEMG 9.11.2018, S.4/28f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.16). Insgesamt hat sich der IS im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu 50 Attentaten bekannt, tatsächlich konnten nur 13 verifiziert werden (SEMG 9.11.2018, S.4/28f). Die Fähigkeiten des IS in und um Mogadischu sind auf gezielte Attentate beschränkt (UNSC 21.12.2018, S.3). Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vgl. LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12).Zivile Opfer: Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur durch al Shabaab führten 2018 zu hunderten zivilen Todesopfern und Verletzten (HRW 17.1.2019). Allerdings sind Zivilisten nicht das Primärziel (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LWJ 9.11.2018), wiewohl sie als Kollateralschaden in Kauf genommen werden (NLMBZ 3.2019, S.12; vergleiche LI 28.6.2019, S.8). So wurde z.B. als Grund für einen Angriff auf das Sahafi Hotel in Mogadischu am 9.11.2018 von al Shabaab angegeben, dass dort Offiziere und Regierungsvertreter wohnen würden (LWJ 9.11.2018). Der Umstand, dass bei al Shabaab willkürliche Angriffe gegen Zivilisten nicht vorgesehen sind, unterscheidet die Methoden der Gruppe von jenen anderer Terroristen (z.B. Boko Haram) (NLMBZ 3.2019, S.12). Im Zeitraum Jänner-September 2018 sind in Somalia bei Sprengstoffanschlägen mindestens 280 Menschen ums Leben gekommen, 220 wurden verletzt. 43% der Opfer waren Zivilisten; hauptsächlich betroffen waren die Regionen Lower Shabelle und Benadir/Mogadischu (USDOS 13.3.2019, S.13). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten. Im Jahr 2018 kam es bei Zusammenstößen zwischen Clanmilizen sowie zwischen diesen und al Shabaab in Puntland, Galmudug, Lower und Middle Shabelle, Lower Juba, Hiiraan und Bay zu Todesopfern. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, v.a. im Streit um Wasser und Land. Im Jahr 2018 waren davon v.a. die Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle betroffen (USDOS 13.3.2019, S.2/11f). Derartige Kämpfe sind üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S.8). Luftangriffe: Es kommt vermehrt zu US-Luftangriffen. Die Zahl stieg von 15 im Jahr 2016 auf 35 im Jahr 2017 und weiter auf 47 im Jahr 2018 (LWJ 8.1.2019). Dabei wurden 2018 von der US-Luftwaffe 326 Personen getötet. Alleine im Jänner und Feber 2019 meldete AFRICOM weitere 24 Luftschläge mit 225 Getöteten - nach Angaben von AFRICOM ausschließlich Kämpfer der al Shabaab (TNYT 10.3.2019). Danach ging die Frequenz zurück. Bis Ende April waren es 28 Luftschläge (UNSC 30.4.2019). Angriffe finden in mehreren Regionen statt, in jüngerer Zeit, z.B. am 23.2.2019 auf Stützpunkte von al Shabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Middle Juba), nahe Aw Dheegle (Lower Shabelle) und in Janaale (Lower Shabelle); am 24.2.2019 nahe Belet Weyne (Hiiraan) und am 25.2.2019 nahe Shebeeley (Hiiraan) (BAMF 4.3.2019, S.6). Auch die äthiopische und die kenianische Luftwaffe führen Angriffe durch (LIFOS 3.7.2019, S.28). Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte - und hier v.a. Mogadischu - drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Abs.16).Die Luftangriffe auf Ausbildungs- und Sammelpunkte von al Shabaab zielen darauf ab, Einsatzfähigkeit und Bewegungsfreiheit der Gruppe einzuschränken. Allerdings führten sie auch dazu, dass mehr al Shabaab-Kämpfer in Städte - und hier v.a. Mogadischu - drängen, wo sie kaum Luftschläge zu fürchten brauchen (UNSC 15.5.2019, Absatz 16,). Lower Juba (Bundesstaat Jubaland) Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vgl. LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vgl. PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Kolbiyow werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert. Die Situation in Dif und Badhaade ist hingegen ungewiss (PGN 8.2019; vergleiche LI 21.5.2019a, S.2). Jamaame steht unter Kontrolle von al Shabaab; dies gilt auch für den nördlichen Teil Lower Jubas (PGN 8.2019). Dhobley ist relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017, S.64; vergleiche PGN 8.2019) und wird als sicher erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.27). Die Städte Kismayo, Afmadow und Dhobley sowie die Orte Bilis Qooqaani und Tabta können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019). Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vgl. BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vgl. BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019).Die Bevölkerung von Kismayo ist in kurzer Zeit um 30% auf ca. 300.000 gewachsen. Viele der Zuzügler stammen aus dem Umland oder kamen aus Kenia oder der weltweiten Diaspora nach Kismayo zurück (FIS 5.10.2018, S.20f). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften (BFA 8.2017, S.59). Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde (ME 27.6.2019). Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017, S.59; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (ME 27.6.2019), auch wenn die Unsicherheit wächst (LIFOS 3.7.2019, S.27f). Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Der Stadt Kismayo - und damit der Regierung von Jubaland - wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der Regierung ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017, S.58f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Regierungskräfte kontrollieren die Stadt, diese ist aber von al Shabaab umgeben (LIFOS 3.7.2019, S.27f); allerdings hat Jubaland die Front bis in das Vorfeld von Jamaame verschieben können. So ist al Shabaab zumindest nicht mehr in der Lage, entlang des Juba in Richtung Kismayo vorzustoßen. Trotzdem ist es der Gruppe möglich, punktuell auch in Kismayo Anschläge zu verüben (BMLV 3.9.2019). Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS