G 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen XXXX , StA. Afghanistan, am 22.09.2015 - nach der am selben Tag erfolgten illegalen Einreise ins Bundesgebiet - den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte unter dem Namen römisch 40 , StA. Afghanistan, am 22.09.2015 - nach der am selben Tag erfolgten illegalen Einreise ins Bundesgebiet - den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2015 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, er sei Hazara und Schiit und habe Afghanistan aus Angst vor seinem Onkel und dessen Familie verlassen, weil dieser Onkel gedacht habe, der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten deren - im Wald tot aufgefundenen - Cousin getötet. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 14.06.2017 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei der Asylwerber im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Afghanistan in der Provinz "Bamyan" gelebt und sein Vater habe Probleme mit dem Onkel des Beschwerdeführers gehabt, weil ein Sohn dieses Onkels ermordet worden sei und dieser Onkel nunmehr vermute, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen getötet habe. Dieser Onkel wolle nunmehr aus Blutrache alle Familienmitglieder - so auch den Beschwerdeführer - umbringen. Zu seinem Gesundheitsstatus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen. Im Übrigen relevierte er keine ernsthafte Erkrankung oder eine Medikamenteneinnahme. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Er habe noch keinen Deutschkurs gehabt. Abschließend wurden mit dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert, wobei er auf deren Ausfolgung und die Erstattung einer Stellungnahme verzichtete. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 29.06.2017, Zl. 1088412502 - 151412911, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen.
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
Zl. 1088412502 - 151412911, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit, seinen vorgebrachten Fluchtgrund nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und arbeitsfähig sei. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffen. Der Asylwerber sei geschieden und habe keine Kinder.Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit, seinen vorgebrachten Fluchtgrund nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und arbeitsfähig sei. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen zu Afghanistan getroffen. Der Asylwerber sei geschieden und habe keine Kinder. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht nahm dann am 11.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor, wobei der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Erkrankung relevierte und vorbrachte, er stamme aus der Provinz Bamiyan, Distrikt: XXXX , Dorf: XXXX , Dorfteil: XXXX , und sei wegen der Vorfälle aus seinem Heimatdorf zunächst in den Iran geflüchtet und nach zwei Jahren sei er aus dem Iran in die Türkei gereist. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Zu dem Fluchtgrund führte er aus, dass der Hauptgrund für die Flucht aus Afghanistan die Ermordung seines Cousins väterlicherseits sei. Sein Vater, sein Bruder und der Beschwerdeführer hätten sich mit seinem Onkel väterlicherseits in einem Grundstücksstreit befunden und würden nunmehr von diesem für die Ermordung des Cousins des Beschwerdeführers verantwortlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer befürchtete nunmehr die Blutrache durch seinen Onkel und dessen weiteren Söhne. Er besuche derzeit keinen Deutschkurs, habe sich aber für einen A1-Kurs angemeldet. Er habe auch näheren Kontakt zu älteren Österreichern, die er auch unterstütze. Die aktuellen Länderinformationen wurden ebenfalls im Rahmen der Verhandlung vorgehalten.Das Bundesverwaltungsgericht nahm dann am 11.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor, wobei der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Erkrankung relevierte und vorbrachte, er stamme aus der Provinz Bamiyan, Distrikt: römisch 40 , Dorf: römisch 40 , Dorfteil: römisch 40 , und sei wegen der Vorfälle aus seinem Heimatdorf zunächst in den Iran geflüchtet und nach zwei Jahren sei er aus dem Iran in die Türkei gereist. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Zu dem Fluchtgrund führte er aus, dass der Hauptgrund für die Flucht aus Afghanistan die Ermordung seines Cousins väterlicherseits sei. Sein Vater, sein Bruder und der Beschwerdeführer hätten sich mit seinem Onkel väterlicherseits in einem Grundstücksstreit befunden und würden nunmehr von diesem für die Ermordung des Cousins des Beschwerdeführers verantwortlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer befürchtete nunmehr die Blutrache durch seinen Onkel und dessen weiteren Söhne. Er besuche derzeit keinen Deutschkurs, habe sich aber für einen A1-Kurs angemeldet. Er habe auch näheren Kontakt zu älteren Österreichern, die er auch unterstütze. Die aktuellen Länderinformationen wurden ebenfalls im Rahmen der Verhandlung vorgehalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, GZ: W193 2164374-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hiebei festgestellt, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit und sei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt. Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen erweise sich nämlich als unglaubwürdig. So habe insbesondere nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm drohenden Blutrache durch seinen Onkel und dessen Söhne einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen getroffen, wobei der Beschwerdeführer in Herat sein Leben führen könne, wobei auch diesbezügliche Feststellungen zur dortigen Lage und auch hinsichtlich der Erreichbarkeit getroffen wurden, wobei auch eine eingehende Auseinandersetzung iSd UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 stattfand. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe keine Kinder. Der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers lebten im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besitze nur geringe Deutschkenntnisse. Er unterstütze zwei ältere Ehepaare im Alltag. Weiters arbeite er zwei- bis dreimal pro Woche gemeinnützig für das evangelische Pfarramt XXXX . Der Beschwerdeführer sei weiters unbescholten.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, GZ: W193 2164374-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hiebei festgestellt, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit und sei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt. Das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen erweise sich nämlich als unglaubwürdig. So habe insbesondere nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm drohenden Blutrache durch seinen Onkel und dessen Söhne einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Es wurden hiebei äußerst umfangreiche Länderfeststellungen getroffen, wobei der Beschwerdeführer in Herat sein Leben führen könne, wobei auch diesbezügliche Feststellungen zur dortigen Lage und auch hinsichtlich der Erreichbarkeit getroffen wurden, wobei auch eine eingehende Auseinandersetzung iSd UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 stattfand. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe keine Kinder. Der Vater und ein Bruder des Beschwerdeführers lebten im Iran. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besitze nur geringe Deutschkenntnisse. Er unterstütze zwei ältere Ehepaare im Alltag. Weiters arbeite er zwei- bis dreimal pro Woche gemeinnützig für das evangelische Pfarramt römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei weiters unbescholten. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesamt jeweils am 08.08.2019 rechtswirksam zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Am 29.08.2019 stellte der Beschwerdeführer in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf ein Wiederaufnahmeersuchen an Österreich gestellt wurde. Am 09.01.2020 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich, wobei der oben genannte Antrag mit 09.01.2020 als beim Bundesamt eingebracht gilt (siehe diesbezüglichen Aktenvermerk vom 10.01.2020). Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.01.2020 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe einen Feind wegen eines Grundstücksstreites. Ein Sohn dieses Feindes sei getötet worden und sein Vater sei des Mordes an ihm beschuldigt worden. Dieser Mann, der auch sein Onkel sei, wolle jetzt den Beschwerdeführer töten. Es habe sich hinsichtlich der Fluchtgründe bzw. Situation nichts geändert. Die Situation sei dieselbe wie zuvor. Seine alten Gründe bleiben aufrecht, es habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 16.01.2020
G 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Im Rahmen einer mit 31.01.2019 (richtig: 31.01.2020) datierten Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, sein Onkel und sein Vater hätten einen Grundstücksstreit gehabt. Dann sei ein Sohn dieses Onkels getötet worden und dieser glaube nun, dass der Vater des Beschwerdeführers diesen Sohn getötet habe. Nun wolle der Onkel Rache nehmen. Er habe bereits im ersten Verfahren alle seine Fluchtgründe dargestellt, wobei diese noch aufrecht seien. Er habe in Österreich und in der EU weder Eltern noch Kinder. Er nehme keine Medikamente, habe aber Halsschmerzen. Sein Vater und seine Brüder würden im Iran leben. Er habe niemanden in Afghanistan. Er sei in keinem Verein und in keiner Organisation Mitglied. Bereits mit Schriftsatz vom 13.01.2020 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan übermittelt, wobei ihm zunächst die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme aber auch die Möglichkeit im Rahmen der Einvernahme hiezu Stellung zu beziehen eingeräumt wurde. Beide Möglichkeiten blieben jedoch ungenützt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 (richtig: 31.01.2020) wurde der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 (richtig: 31.01.2020) wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei jung und arbeitsfähig. Die gegen ihn bereits ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, weil 18 Monate ab der Ausreise noch nicht verstrichen seien. Der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Der körperliche Zustand und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich ebenfalls nicht entscheidungswesentlich geändert. Es ergab sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung, weshalb er bei einer Überstellung nach Afghanistan in keine existenzbedrohende Lage komme. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen. Die Verwaltungsakten langten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, Hazara und Schiit, stellte am 22.09.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 29.06.2017, Zl. 1088412502-151412911, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II) abgewiesen.
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).Zl. 1088412502-151412911, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage hiebei die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019, GZ: W193 2164374-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 29.06.2017 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesamt jeweils am 08.08.2019 rechtswirksam zugestellt und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Am 29.08.2019 stellte der Beschwerdeführer in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf am 09.01.2020 seine Überstellung nach Österreich erfolgte, wobei dieser Antrag mit 09.01.2020 beim Bundesamt als eingebracht gilt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 (richtig: 31.01.2020) wurde der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 (richtig: 31.01.2020) wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die Verwaltungsakten langten vollständig beim Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2020 ein. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Er leidet an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung und ist arbeitsfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes. Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren und der Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes. Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre
und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch aktuell nicht festgestellt werden kann, dass afghanischen Asylwerbern, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre
und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der afghanischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 12a Abs. 2 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
FPG, Ausweisungen
FPG und Aufenthaltsverbote
Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, Ausweisungen
Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote
Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. § 22 Abs. 10 AsylG 2005:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018-25 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge auf Aufhebung des § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 und des § 22 BFA-VG abwies. Im o.a. Erkenntnis wird zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar ist. Der Gesetzgeber gehe in der spezifischen Konstellation zulässigerweise davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung in Form einer gesetzlichen Fiktion dem rechtlichen Interesse des von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden entspreche. Da es dem Fremden nicht verwehrt sei, eine Stellungnahme abzugeben bzw. durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen, werde dem Fremden insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen. Weiters werde auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet, weil die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt in Bescheidform ergehe und das Bundesverwaltungsgericht folglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde erkenne. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch (ausschließlich) zur Überprüfung des Bescheides berufen und werde als Kontroll- bzw. Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch als erste Instanz tätig.An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018-25 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge auf Aufhebung des Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 und des Paragraph 22, BFA-VG abwies. Im o.a. Erkenntnis wird zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Artikel 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar ist. Der Gesetzgeber gehe in der spezifischen Konstellation zulässigerweise davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung in Form einer gesetzlichen Fiktion dem rechtlichen Interesse des von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden entspreche. Da es dem Fremden nicht verwehrt sei, eine Stellungnahme abzugeben bzw. durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen, werde dem Fremden insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen. Weiters werde auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet, weil die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt in Bescheidform ergehe und das Bundesverwaltungsgericht folglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde erkenne. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch (ausschließlich) zur Überprüfung des Bescheides berufen und werde als Kontroll- bzw. Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch als erste Instanz tätig. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 eine Rückkehrentscheidung
FPG, die noch aufrecht ist, weil diese
G 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleibt.Gegen den Beschwerdeführer besteht nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2019 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die noch aufrecht ist, weil diese
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleibt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist (keine "nova producta"). Das im zweiten Verfahren zum Fluchtgrund erstattete Vorbringen ist nämlich im Wesentlichen eine Wiederholung des im Erstverfahren erstatteten Vorbringens und kann somit keinen neuen Sachverhalt begründen. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Bereits im ersten Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe.Bereits im ersten Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sei und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Auch in diesem Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. So ist im gegenständlichen Fall auch davon auszugehen, dass es sich um keinen "besonderen Ausnahmefall" und um keine schwerkranke Person iSd EGMR 13.12.2016, 41738/10 (Paposhvili gg. Belgien), handelt. Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im September 2015 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im September 2015 eingereiste Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Artikel 8, EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 (richtig: 31.01.2020) rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2019 (richtig: 31.01.2020) rechtmäßig.
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2020:W152.2164374.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.