4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 15.07.2019 mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, GZ: 15-1076149302/190708048,
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Schubhaft damit, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweist, mehrmals straffällig wurde, und er sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entziehen werde.Kärnten, GZ: 15-1076149302/190708048,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Schubhaft damit, dass Fluchtgefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweist, mehrmals straffällig wurde, und er sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entziehen werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019, GZ W 250 2224333-1/21E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: "
GB und wegen des Vergehens der Verleumdung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft am 17.03.2016 und 26.04.2016 begangen.1.2.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 30.08.2017 in Verbindung mit einem Urteil eines Oberlandesgerichtes vom 22.02.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung
Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF während seiner Anhaltung in Strafhaft am 17.03.2016 und 26.04.2016 begangen. 1.2.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Seinem Asylverfahren hat sich der BF entzogen, sodass im September 2015 die Einstellung des Asylverfahrens verfügt wurde. Durch dieses Verhalten ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Zuletzt wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2019 eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Seinem Asylverfahren hat sich der BF entzogen, sodass im September 2015 die Einstellung des Asylverfahrens verfügt wurde. Durch dieses Verhalten ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und besitzt keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch über ein soziales Netz verfügt der BF nicht. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder diese auch nur geringfügig vermindern könnten.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörige. Er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und besitzt keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Auch über ein soziales Netz verfügt der BF nicht. Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde es liege keine Fluchtgefahr vor, war daher nicht zu folgen.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erfüllt sind. Das Bundesamt ist daher zu Recht von Fluchtgefahr ausgegangen. Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde es liege keine Fluchtgefahr vor, war daher nicht zu folgen. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Der BF hat vor seiner Einreise nach Österreich sein Reisedokument vernichtet und verschiedene Angaben zum Namen seines Vaters, dem Zeitpunkt des Todes seiner Eltern, zu seinen Geschwistern und seiner Ehefrau und seinem Kind gemacht. Damit versuchte er seine Identifizierung zu erschweren. Bereits zwei Tage nach der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erschien der BF nicht zu seiner Erstbefragung sondern tauchte unter um bereits am 09.07.2019, also nur eine Woche nach der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz strafbare Handlungen zu begehen. Auch nach seiner Haftentlassung im Dezember 2015 verfügte der BF über keine Meldeadresse sondern er nahm unangemeldet Unterkunft. Auf Grund der familiären und sozialen Situation des BF ist die Anordnung der Schubhaft auch verhältnismäßig. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. In der Einnahme von Schmerztabletten auf Grund einer Verletzung des linken Fußes nach einem Treppensturz sowie dem Einnehmen von Augentropfen können keine die Verhältnismäßigkeit ausschließenden Umstände abgeleitet werden. Die vom BF vorgebrachte "bevorstehende" Augenoperation reicht ebenfalls nicht aus, um die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Zweifel zu ziehen, da diese entsprechend den vorgelegten medizinischen Unterlagen bereits im März 2016 geplant war, jedoch auf Grund der Strafhaft des BF nicht durchgeführt wurde. Aus dem Bericht des AKH vom 24.07.2019 ergibt sich, dass es sich dabei um eine Operation am Lid handelt, um ein Fremdkörpergefühl im Auge zu beseitigen. Zum Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, die hier zu prüfende Schubhaft sei unverhältnismäßig, da es dem Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat zu erlangen und auch nunmehr nicht die Aussicht auf Erlangung eines Heimreisezertifikates besteht, wird folgendes ausgeführt. Das Bundesamt hat während der Anhaltung des BF in Strafhaft Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden Tunesiens, Algeriens und Marokkos eingeleitet. Lediglich von Tunesien wurde mitgeteilt, dass der BF unter den von ihm angegebenen Daten nicht identifiziert werden konnte. Es liegt daher im Fall der hier zu prüfenden Schubhaft keine Unverhältnismäßigkeit wegen Untätigkeit der Behörde während der Anhaltung des BF in Strafhaft vor. Doch auch was die Dauer der derzeit anhängigen Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates betrifft, kann darin keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind die vom BF angegebenen Identitätsdaten nicht glaubhaft. Dokumente zum Nachweis seiner Identität hat er bisher nicht vorgelegt, um seine Identifizierung zu erschweren. Es liegt daher ausschließlich im Verhalten des BF, dass die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zügig durchgeführt werden können. Da bisher weder die Vertretungsbehörden Marokkos und Algeriens noch jene Tunesiens auf Grund des im Juli 2019 erneut gestellten Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgeteilt haben, dass kein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt werde, kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich ist. Dass in einem derart gelagerten Fall keine Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, ausgesprochen.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist insbesondere Vorstrafen wegen Vermögensdelikten auf. Bemerkenswert ist dabei, dass er bereits wenige Tage nach seinem Antrag auf internationalen Schutz Vermögensdelikte begangen hat. Der BF zog es offensichtlich vor, gewerbsmäßig Diebstähle zu begehen, obwohl er Anspruch auf Grundversorgung hatte. Von der Grundversorgung wurde er jedoch wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Selbst durch die Verbüßung einer Haftstrafe konnte er nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden, da er bereits kurze Zeit nach seiner Haftentlassung neuerlich einschlägige Vermögensdelikte beging. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Vermögensdelikte begehen werde, sodass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Erhöht wird dieses öffentliche Interesse jedoch noch wesentlich dadurch, dass der BF sogar in Strafhaft gerichtlich strafbare Taten sie insbesondere Widerstand gegen die Staatsgewalt begangen hat. Die Anhaltung des BF in der zu prüfenden Schubhaft ist daher insgesamt verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Der BF ist bereits kurze Zeit nach seinem Antrag auf internationalen Schutz untergetaucht, ist zu seiner Erstbefragung nicht erschienen und hat Straftaten begangen. Auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ist der BF untergetaucht und hat wiederum Straftaten begangen. Vor der Anordnung der Schubhaft verweigerte der BF die Kooperation mit dem Bundesamt sogar bei seiner Einvernahme und beantwortete keine der an ihn gerichteten Fragen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, mit der Anordnung eines gelinderen Mittels hätte das Auslangen gefunden werden können, war daher nicht zu folgen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. Zu II.Zu römisch zwei. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung aus folgenden Erwägungen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden:Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Insbesondere kann im Zeitpunkt der Entscheidung aus folgenden Erwägungen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden: Auf Grund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens des völligen Negierens seiner fremdenrechtlichen Verpflichtungen und seiner groben Missachtung der Rechtsordnung durch wiederholte Begehung von Straftaten sowie der Verweigerung der Kooperation mit dem Bundesamt und insbesondere seines Verhaltens nach Anordnung der Schubhaft, in der er mehrmals durch Hungerstreik seine Entlassung erzwingen wollte, ist es auszuschließen, dass er auf freiem Fuß für die Behörde greifbar sein werde. In der mündlichen Verhandlung versuchte er sein Verhalten dadurch zu rechtfertigen, dass ihm die Rechtslage nicht bekannt gewesen sei und man ihm nicht geholfen habe. Diese Aussagen sind insofern unglaubhaft, als dem BF bei seiner Erstbefragung nachweislich Informationsblätter über Rechte und Pflichten der Asylwerber ausgefolgt wurden und er auch in der Grundversorgung betreut wurde. Die Abmeldung von der Grundversorgung erfolgte jeweils wegen unbekannten Aufenthaltes des BF. Das durchgeführte Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der BF nicht wieder versuchen wird, sich dem Zugriff des Bundesamtes zu entziehen. Es war daher
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen." 2. Am 11.11.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt
4 BFA-VG vor und führte unter anderem aus:2. Am 11.11.2019 legte das Bundesamt den gegenständlichen Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und führte unter anderem aus: "Weiters wurde der Antrag auf Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft von Marokko am 29.10.2018 gestellt, am 21.01.2019 und 14.10.2019 urgiert. Der Antrag auf Ausstellung eines HRZ wurde bei der Botschaft von Algerien am 31.05.2019 gestellt und am 09.07.2019, am 10.07.2019 (telef. Urgenz), am 16.09.2019, am 10.10.2019 und am 14.10.2019 (telefonische Urgenz) urgiert. Das BFA betreibt weiterhin die Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei den angeführten Vertretungsbehörden (Tunesien, Marokko bzw. Algerien). Neuerliche Urgenzen an die angeführten Botschaften ergehen mit heutigem Datum. Es wird seitens des BFA zeitnah mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Der Beschwerdeführer hat sich während der Schubhaft in nachstehenden Zeiträumen im Hungerstreik befunden: 15.07.2019, 08:20 Uhr bis 03.08.2019, 08:20 Uhr 09.08.2019, 07:00 Uhr bis 21.08.2019, 11:30 Uhr 24.09.2019, 06:30 Uhr bis 26.09.2019, 09:30 Uhr 28.09.2019, 11:00 Uhr bis 03.10.2019, 15:30 Uhr 05.10.2019, 07:30 Uhr bis 09.10.2019, 09:20 Uhr 14.10.2019, 06:15 Uhr bis 17.10.2019, 09:00 Uhr Heilbehandlung wurde von ha. angeordnet. Diese Hungerstreiks wurden von ihm freiwillig beendet." 3. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.12. 2019 und vom 07.01.2020 hat das BVwG jeweils ausgesprochen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist. 4. Mit Schriftsatz vom 27.01.2020 legte die Behörde neuerlich das vorliegende Verfahren zur Überprüfung gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.4. Mit Schriftsatz vom 27.01.2020 legte die Behörde neuerlich das vorliegende Verfahren zur Überprüfung gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Die Behörde gab dazu die folgende Stellungnahme ab: "Der tunesische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , wurde am 15.07.2019 mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, GZ: 15-1076149302/190708048,
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Schubhaft dadurch, dass Fluchtgefahr bestehe, dass Herr XXXX seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweist, mehrmals straffällig wurde, und er sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entziehen werde."Der tunesische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde am 15.07.2019 mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, GZ: 15-1076149302/190708048,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Begründet wurde die Schubhaft dadurch, dass Fluchtgefahr bestehe, dass Herr römisch 40 seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz aufweist, mehrmals straffällig wurde, und er sich einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entziehen werde. XXXX stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; das Asylverfahren wurde gem § 24 Abs 2 AsylG am 14.09.2015 eingestellt. Am 15.03.2016 wurde aufgrund der Einlieferung in die JA Josefstadt das Asylverfahren fortgesetzt und am 27.10.2016 in II. Instanz rk neg mit einer Rückkehrentscheidung entschieden.römisch 40 stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz; das Asylverfahren wurde gem Paragraph 24, Absatz 2, AsylG am 14.09.2015 eingestellt. Am 15.03.2016 wurde aufgrund der Einlieferung in die JA Josefstadt das Asylverfahren fortgesetzt und am 27.10.2016 in römisch zwei. Instanz rk neg mit einer Rückkehrentscheidung entschieden. XXXX wurde am 15.03.2016 in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Er wurde am 15.07.2019 aus der Justizanstalt Klagenfurt Strafhaft entlassen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft.römisch 40 wurde am 15.03.2016 in die Justizanstalt Josefstadt eingeliefert. Er wurde am 15.07.2019 aus der Justizanstalt Klagenfurt Strafhaft entlassen und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft. XXXX wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet viermal wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch, zuletzt wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung, rechtskräftig verurteilt.römisch 40 wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet viermal wegen Delikten nach dem Strafgesetzbuch, zuletzt wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung, rechtskräftig verurteilt. XXXX hat im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren beim BFA keine identitätsbezeugenden Urkunden vorgelegt und es wurde von ihm eine niederschriftliche Befragung zur geplanten Schubhaftverhängung durch Beamte des BFA am 15.07.2019 ohne Angabe von Gründen verweigert.römisch 40 hat im Rahmen der ihn betreffenden Verfahren beim BFA keine identitätsbezeugenden Urkunden vorgelegt und es wurde von ihm eine niederschriftliche Befragung zur geplanten Schubhaftverhängung durch Beamte des BFA am 15.07.2019 ohne Angabe von Gründen verweigert. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und hat einen solchen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nie besessen. Er weist im Bundesgebiet auch keine legale Beschäftigung auf. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung verhältnismäßig. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von der tunesischen Botschaft am 22.04.2017 abgelehnt. Am 17.07.2019 wurde jedoch für Herrn XXXX wiederum bei der tunesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt, um nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates - welches die tunesische Botschaft grundsätzlich auch ausstellt - zeitnah die Abschiebung zu organisieren. Die Ausstellung eines HRZ wurde am 28.08.2019, am 12.09.2019, am 22.10.2019 und letztmalig am 02.01.2020 bei der tunesischen Botschaft urgiert. Laut Mitteilung des BFA, HRZ vom 11.11.2019 kann die von den tunesischen Behörden in Tunesien durchgeführte Überprüfung, ob es sich um einen tunesischen Staatsbürger handelt, mehrere Monate dauern. Dies insbesondere, wenn keine Dokumente vorliegen.Am 17.07.2019 wurde jedoch für Herrn römisch 40 wiederum bei der tunesischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beantragt, um nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates - welches die tunesische Botschaft grundsätzlich auch ausstellt - zeitnah die Abschiebung zu organisieren. Die Ausstellung eines HRZ wurde am 28.08.2019, am 12.09.2019, am 22.10.2019 und letztmalig am 02.01.2020 bei der tunesischen Botschaft urgiert. Laut Mitteilung des BFA, HRZ vom 11.11.2019 kann die von den tunesischen Behörden in Tunesien durchgeführte Überprüfung, ob es sich um einen tunesischen Staatsbürger handelt, mehrere Monate dauern. Dies insbesondere, wenn keine Dokumente vorliegen. Weiters wurde der Antrag auf Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft von Marokko am 29.10.2018 gestellt, am 21.01.2019,14.10.2019, am 11.11.2019, am 10.12.2019, am 02.01.2020 und letztmalig am 10.01.2020 urgiert. Der Antrag auf Ausstellung eines HRZ wurde bei der Botschaft von Algerien am 31.05.2019 gestellt und am 09.07.2019, am 10.07.2019 (telef. Urgenz), am 16.09.2019, am 10.10.2019, am 14.10.2019 (telefonische Urgenz), am 11.11.2019 und letztmalig am 02.01.2020 urgiert. Am 29.11.2019 wurde XXXX der Botschaft von Algerien vorgeführt. Die Algerische Botschaft stellte nach dem Interviewtermin fest, dass es sich bei XXXX entweder um einen algerischen oder tunesischen Staatsangehörigen handelt. Eine Identitätsüberprüfung in Algerien ist notwendig.Der Antrag auf Ausstellung eines HRZ wurde bei der Botschaft von Algerien am 31.05.2019 gestellt und am 09.07.2019, am 10.07.2019 (telef. Urgenz), am 16.09.2019, am 10.10.2019, am 14.10.2019 (telefonische Urgenz), am 11.11.2019 und letztmalig am 02.01.2020 urgiert. Am 29.11.2019 wurde römisch 40 der Botschaft von Algerien vorgeführt. Die Algerische Botschaft stellte nach dem Interviewtermin fest, dass es sich bei römisch 40 entweder um einen algerischen oder tunesischen Staatsangehörigen handelt. Eine Identitätsüberprüfung in Algerien ist notwendig. Das BFA betreibt weiterhin die Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei den angeführten Vertretungsbehörden (Tunesien, Marokko bzw. Algerien). Es wird seitens des BFA zeitnah mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet. Es wurde am 10.12.2019 an das Bundeskriminalamt das Ersuchen um Abgleich der Personendaten in Tunesien, Marokko und Algerien gestellt. Mit Schreiben des BKA vom 10.12.2019 wurde mitgeteilt, dass laut Mitteilung von Interpol Tunis (Tunesien) XXXX unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden konnte. Nach schriftlicher Urgenz am 02.01.2020 wurde mit Schreiben des BKA vom 02.01.2020 mitgeteilt, dass laut Mitteilung von Interpol Rabat (Marokko) XXXX unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden konnte.Es wurde am 10.12.2019 an das Bundeskriminalamt das Ersuchen um Abgleich der Personendaten in Tunesien, Marokko und Algerien gestellt. Mit Schreiben des BKA vom 10.12.2019 wurde mitgeteilt, dass laut Mitteilung von Interpol Tunis (Tunesien) römisch 40 unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden konnte. Nach schriftlicher Urgenz am 02.01.2020 wurde mit Schreiben des BKA vom 02.01.2020 mitgeteilt, dass laut Mitteilung von Interpol Rabat (Marokko) römisch 40 unter den angeführten Personendaten nicht identifiziert werden konnte. Die Mitteilung von Algerien konnte bis dato nicht erlangt werden, wurde mit Datum vom 21.01.2020 telefonisch beim Bundeskriminalamt urgiert und wird sofort nach Einlangen übermittelt werden. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Aus der persönlichen Lebenssituation, er ist nicht selbsterhaltungsfähig, weist keinen ordentlichen Wohnsitz sowie familiäre, private und soziale Bindungen im Bundesgebiet auf, und aufgrund der mittlerweile viermaligen doch langfristig ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen des XXXX , könne eine Verfahrensführung während er sich in Freiheit befinde ausgeschlossen werden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.Aus der persönlichen Lebenssituation, er ist nicht selbsterhaltungsfähig, weist keinen ordentlichen Wohnsitz sowie familiäre, private und soziale Bindungen im Bundesgebiet auf, und aufgrund der mittlerweile viermaligen doch langfristig ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilungen des römisch 40 , könne eine Verfahrensführung während er sich in Freiheit befinde ausgeschlossen werden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden. Es ist beabsichtigt, XXXX nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Zuge einer Einzelrückführung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Es besteht dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und die Gefahr von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung. Zur Sicherung der Abschiebung wurde XXXX mit den im Schubhaftbescheid genannten Gründen in Schubhaft genommen.Es ist beabsichtigt, römisch 40 nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Zuge einer Einzelrückführung in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Es besteht dringende Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens und die Gefahr von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung. Zur Sicherung der Abschiebung wurde römisch 40 mit den im Schubhaftbescheid genannten Gründen in Schubhaft genommen. Das BFA, RD Kärnten, sieht somit die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum nach wie vor als gegeben, die Staatsangehörigkeit des XXXX ist nach wie vor ungeklärt, die Ausstellung eines HRZ wurde aber bei der tunesischen, marokkanischen sowie bei der algerischen Botschaft zeitgerecht beantragt. Seitens des BFA wurden alle notwendigen Schritte durchgeführt, um zeitnah ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen.Das BFA, RD Kärnten, sieht somit die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen längeren Zeitraum nach wie vor als gegeben, die Staatsangehörigkeit des römisch 40 ist nach wie vor ungeklärt, die Ausstellung eines HRZ wurde aber bei der tunesischen, marokkanischen sowie bei der algerischen Botschaft zeitgerecht beantragt. Seitens des BFA wurden alle notwendigen Schritte durchgeführt, um zeitnah ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen. XXXX hat sich während der Schubhaft in nachstehenden Zeiträumen im Hungerstreik befunden:römisch 40 hat sich während der Schubhaft in nachstehenden Zeiträumen im Hungerstreik befunden: 15.07.2019, 08:20 Uhr bis 03.08.2019, 08:20 Uhr 09.08.2019, 07:00 Uhr bis 21.08.2019, 11:30 Uhr 24.09.2019, 06:30 Uhr bis 26.09.2019, 09:30 Uhr 28.09.2019, 11:00 Uhr bis 03.10.2019, 15:30 Uhr 05.10.2019, 07:30 Uhr bis 09.10.2019, 09:20 Uhr 14.10.2019, 06:15 Uhr bis 17.10.2019, 09:00 Uhr 08.01.2020, 11:10 Uhr bis 10.01.2020 15:15 Uhr Heilbehandlung wurde von ha. angeordnet. Diese Hungerstreiks wurden von ihm freiwillig beendet. XXXX , geb. XXXX , wurde am 15.07.2019 mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, GZ: 15-1076149302/190708048,
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommenrömisch 40 , geb. römisch 40 , wurde am 15.07.2019 mit Bescheid des BFA, RD Kärnten, GZ: 15-1076149302/190708048,
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen Die Beschwerde des XXXX vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, vom 11.10.2019 gegen den ha. Bescheid vom 15.07.2019, GZ 15-1076149302/190708048, wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019, GZ W 250 2224333-1/21E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, vom 11.10.2019 gegen den ha. Bescheid vom 15.07.2019, GZ 15-1076149302/190708048, wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019, GZ W 250 2224333-1/21E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des Bvwg vom 12.11.2019, W117 2224333-2/2E, gem. § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bvwg vom 12.11.2019, W117 2224333-2/2E, gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bvwg vom 10.12.2019, W112 2224333-3/7Z, gem § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bvwg vom 10.12.2019, W112 2224333-3/7Z, gem Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bvwg vom 07.01.2020, W112 2224333-4/5Z, gem § 22a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bvwg vom 07.01.2020, W112 2224333-4/5Z, gem Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der im Betreff Genannte ist derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauer Lände in Schubhaft." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Verfahrensgang und die vom Bundesverwaltungsgericht im obzitierten Erkenntnis vom 18.10.2019, GZ W 250 2224333-1/21E, getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Ergänzend wird festgestellt: Es sind auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Vorerkenntnis abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt führen könnten, sodass die ausschließlich vom Beschwerdeführer zu verantwortende Schubhaft - insbesondere Hungerstreik; Nichtwirkung an der Identitätsfeststellung - weiter fortzusetzen ist. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der vom angeführten Vorerkenntnissen übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Die ergänzende Feststellung ergibt sich als logische Konsequenz daraus im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aktenkundig die im Verfahrensgang angeführten, seine Verbringung in den Herkunftsstaat erschwerende Verhaltensweisen setzte und sohin zwischenzeitlich keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist auch zum heutigen Zeitpunkt möglich; weder Marokko noch Algerien haben aktuell Absagen erteilt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft): Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W186.2224333.5.00
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