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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum07.02.2020 GeschäftszahlW187 2226949-2 SpruchW187 2226949-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin ihr Akteneinsicht in den gesamten Akten, insbesondere in näher bezeichnete Aktenbestandteile einschließlich des gesamten ELAK, des ELAK-Laufs und sämtlicher ELAK-Protokolle gewähren sowie die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bis zum Ablauf eines Zeitraums von 14 Tagen nach Erhalt sämtlicher Unterlagen, die vom Antrag auf Akteneinsicht umfasst sind, gewähren.
  3. Mit der Erledigung vom
  4. Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass dem Antrag auf Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine Folge gegeben werden könne. Auf Grund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen könne auch keine - über das bisher gewährte Maß hinausgehende - Akteneinsicht in Bewerbungsunterlagen sowie Bewertungen anderer Bewerber gewährt werden.
  5. Mit Schriftsatz vom
  6. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das unter
  7. bezeichnete Schreiben und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des Bescheids vom
  8. Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019, in eventu die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
  9. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom
  10. Dezember 2019, BMVIT-64.204-IV/L3/2019, wies die belangte Behörde die unter
  11. genannte Beschwerde als unzulässig zurück. Sie begründete diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Schreiben vom
  12. Oktober 2019 um eine Verfahrensanordnung handle, gegen die eine gesonderte Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 VwGVG nicht zulässig sei.
  13. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom
  14. Dezember 2019, BMVIT-64.204-IV/L3/2019, wies die belangte Behörde die unter
  15. genannte Beschwerde als unzulässig zurück. Sie begründete diese Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Schreiben vom
  16. Oktober 2019 um eine Verfahrensanordnung handle, gegen die eine gesonderte Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG nicht zulässig sei.
  17. Mit Schriftsatz vom
  18. Dezember 2019 brachte die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  19. Feststellungen Das Schreiben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom
  20. Oktober 2019, BMVIT-64.204/0075/L3/2019, lautet wie folgt: "... Geschäftszahl: BMVIT-64.204/0075-IV/L3/2019 Wien,
  21. Oktober 2019 Flughafen Wien, Ausschreibung von Bodenabfertigungsdiensten für Dienstleister; Schreiben vom 08.10.2019 Sehr geehrter XXXX !Sehr geehrter römisch 40 ! Zu Ihrem Schreiben vom 08.10.2019 erlaubt sich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wie folgt Stellung zu nehmen: Dem Antrag auf Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs kann keine Folge gegeben werden. Auf Grund von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann keine - über das bisher gewährte Maß hinausgehende - Akteneinsicht in Bewerbungsunterlagen sowie Bewertungen anderer Bewerber gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister ..."
  22. Beweiswürdigung Die oben genannten Feststellungen sind ausschließlich Unterlagen, die im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegen und eindeutig von den jeweils bezeichneten Stellen stammen. Ihre Echtheit und Richtigkeit stehen außer Zweifel.
  23. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten: "Einzelrichter §
  24. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2018/57, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, lauten: "Anwendungsbereich §
  25. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. ... Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.

(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)... Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)... Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)...
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. ... Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ... Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)... Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)... Inkrafttreten § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3)..." 3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2018/58, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51 in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58, lauten: "Akteneinsicht § 17.
(1)...Paragraph 17,
(1)...
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung. ... Erledigungen § 18.
(1)...Paragraph 18,
(1)...
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5)Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies
(5)Für Bescheide gilt der römisch drei. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.Paragraph 19, ... Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)...Paragraph 45,
(1)...
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. ... Inhalt und Form der Bescheide § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
(3)Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, ... § 63.
(1)...Paragraph 63,
(1)...
(2)Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3)..." 3.2 Zu Spruchpunkt A) - Zurückweisung der Beschwerde 3.2.1 Nach § 6 BVwGG liegt mangels abweichender Festlegungen im FBG Einzelrichterzuständigkeit vor. Die belangte Behörde hat eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG getroffen und die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs 1 und 3 VwGVG gestellt. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig (VwGH
  1. 2019, Ra 2018/10/0052;
  2. 2019, Ra 2016/11/0091;
  3. 2019, Ro 2016/08/0009).3.2.1 Nach Paragraph 6, BVwGG liegt mangels abweichender Festlegungen im FBG Einzelrichterzuständigkeit vor. Die belangte Behörde hat eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG getroffen und die Beschwerdeführerin hat einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 3 VwGVG gestellt. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig (VwGH
  4. 2019, Ra 2018/10/0052;
  5. 2019, Ra 2016/11/0091;
  6. 2019, Ro 2016/08/0009). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist Partei des Verwaltungsverfahrens iSd § 8 AVG, das dem Begehren auf Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde liegt.3.2.2 Die Beschwerdeführerin ist Partei des Verwaltungsverfahrens iSd Paragraph 8, AVG, das dem Begehren auf Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde liegt. 3.2.2 Strittig ist die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese hängt davon ab, ob es sich bei dem angefochtenen Akt der belangten Behörde um eine Verfahrensanordnung oder einen Bescheid handelt, da eine Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung gemäß § 7 Abs 1 VwGVG unzulässig ist. Daher ist die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zu prüfen (VwGH
  7. 2015, Ra 2015/03/0060). Die zu § 63 Abs 2 AVG ergangene Rechtsprechung ist darauf übertragbar (VwGH
  8. 2016, Ra 2016/19/0007).3.2.2 Strittig ist die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese hängt davon ab, ob es sich bei dem angefochtenen Akt der belangten Behörde um eine Verfahrensanordnung oder einen Bescheid handelt, da eine Beschwerde gegen eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG unzulässig ist. Daher ist die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung zu prüfen (VwGH
  9. 2015, Ra 2015/03/0060). Die zu Paragraph 63, Absatz 2, AVG ergangene Rechtsprechung ist darauf übertragbar (VwGH
  10. 2016, Ra 2016/19/0007). Diese Abgrenzung muss anhand der allgemeinen Merkmale eines Bescheids erfolgen. Dabei sind die objektiven Merkmale des Schriftstücks maßgebend (VwGH
  11. 2016, Ra 2016/19/0007). Dem angefochtenen Schriftstück fehlen die gemäß § 58 Abs 1 AVG erforderlichen Merkmale der Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung. Eine gemäß § 58 Abs 2 AVG verlangte Begründung fehlt im Wesentlichen ebenso. Allerdings entspricht die Fertigung den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG. Damit fehlen wesentliche Merkmale für die Form als Bescheid.Diese Abgrenzung muss anhand der allgemeinen Merkmale eines Bescheids erfolgen. Dabei sind die objektiven Merkmale des Schriftstücks maßgebend (VwGH
  12. 2016, Ra 2016/19/0007). Dem angefochtenen Schriftstück fehlen die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG erforderlichen Merkmale der Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung. Eine gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG verlangte Begründung fehlt im Wesentlichen ebenso. Allerdings entspricht die Fertigung den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Damit fehlen wesentliche Merkmale für die Form als Bescheid. Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (idS VwGH
  13. 2011, 2011/12/0185;
  14. 2012, 2012/17/0473;
  15. 2013, 2013/03/0145;
  16. 2016, Ra 2016/19/0007). Die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (vgl zB VfSlg 13.723/1994, 14.912/1997, 17.501/2005, 18.907/2009).Die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen vergleiche zB VfSlg 13.723 aus 1994,, 14.912 aus 1997,, 17.501 aus 2005,, 18.907 aus 2009,). § 17 Abs 4 AVG ordnet an, dass gegenüber einer Verfahrenspartei die Verweigerung der Akteneinsicht mittels Verfahrensanordnung erfolgt. So hat die Partei ja noch die Möglichkeit, im - meritorischen - Beschwerdeverfahren Akteneinsicht zu nehmen und allenfalls auf eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinzuwirken. Solche Fehler der Behörde können im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Daher besteht keine Notwendigkeit, die Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren durch einen selbständig anfechtbaren Bescheid auszusprechen und mit ein Zwischenverfahren über den Umfang der Akteneinsicht zu führen. Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ist somit eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag diese Verfügung auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein, weshalb schon aus diesem Grunde eine Berufung dagegen unzulässig ist (VwGH
  17. 1950, 1499/48,
  18. 1952, 2498/51,
  19. 1986, 86/04/0121,
  20. 1999, 9971270036). Daher ist die Beschwerde unzulässig, so weit sie sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht im begehrten Umfang wendet.Paragraph 17, Absatz 4, AVG ordnet an, dass gegenüber einer Verfahrenspartei die Verweigerung der Akteneinsicht mittels Verfahrensanordnung erfolgt. So hat die Partei ja noch die Möglichkeit, im - meritorischen - Beschwerdeverfahren Akteneinsicht zu nehmen und allenfalls auf eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinzuwirken. Solche Fehler der Behörde können im Rechtsmittelverfahren saniert werden. Daher besteht keine Notwendigkeit, die Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verwaltungsverfahren durch einen selbständig anfechtbaren Bescheid auszusprechen und mit ein Zwischenverfahren über den Umfang der Akteneinsicht zu führen. Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens ist somit eine Verfahrensanordnung, die keinen Bescheid darstellt, mag diese Verfügung auch in die äußere Form eines Bescheides gekleidet sein, weshalb schon aus diesem Grunde eine Berufung dagegen unzulässig ist (VwGH
  21. 1950, 1499/48,
  22. 1952, 2498/51,
  23. 1986, 86/04/0121,
  24. 1999, 9971270036). Daher ist die Beschwerde unzulässig, so weit sie sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht im begehrten Umfang wendet. Gleiches gilt für die Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sie die Akteneinsicht im begehrten Umfang benötigt, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen zu können, und dementsprechend eine längere Frist zur Stellungnahme begehrt, ist ihr zu entgegnen, dass nicht alleine aus diesem Grund die angefochtene Erledigung zu einem Bescheid wird. Auch die Länge der Frist zur Stellungnahme ist eine verfahrensrechtliche Festlegung, die zwar die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Rechten beeinflusst. Dennoch handelt es sich gegenüber einer Partei des Verwaltungsverfahrens, der alle Rechtsmittel gegen die Endentscheidung offen stehen, um eine bloße verfahrensrechtliche Festlegung und keine Erledigung in der Sache. Damit fehlt der normative Wille der belangten Behörde. Da der angefochtenen Erledigung die Bescheidmerkmale fehlen, es sich um bloße verfahrensrechtliche Festlegungen handelt und im Hinblick auch § 17 Abs 4 AVG eine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht, ist sie als Verfahrensanordnung zu werten und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 VwGVG unzulässig.Da der angefochtenen Erledigung die Bescheidmerkmale fehlen, es sich um bloße verfahrensrechtliche Festlegungen handelt und im Hinblick auch Paragraph 17, Absatz 4, AVG eine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht, ist sie als Verfahrensanordnung zu werten und die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG unzulässig. 3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W187.2226949.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.