1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt,A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag mit Bescheid vom 18.11.2017, auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2018 erteilt. Mit Erkenntnis vom XXXX hat das BVwG seiner Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Folge gegeben und dem Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Mit Erkenntnis vom römisch 40 hat das BVwG seiner Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten Folge gegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der VwGH hat der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da das BVwG von der Auffassung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer nicht der Ehemann jener Person sei, von dem das BVwG seinen Asylstatus abgeleitet hat, ohne Begründung abgewichen sei.Der VwGH hat der dagegen eingebrachten Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da das BVwG von der Auffassung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer nicht der Ehemann jener Person sei, von dem das BVwG seinen Asylstatus abgeleitet hat, ohne Begründung abgewichen sei. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2020 dem BVwG eine Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vorgelegt, wonach er und seine Ehefrau am XXXX die Ehe in XXXX geschlossen haben.Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2020 dem BVwG eine Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vorgelegt, wonach er und seine Ehefrau am römisch 40 die Ehe in römisch 40 geschlossen haben. In der Folge fand am 22.01.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer anwaltlichen Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführer nochmals zu seinen Gründen seines Antrags auf internationalen Schutz und zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt wurde. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin gehört. Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen. Das Bundesamt beantragte mit Schreiben vom 27.01.2020 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
GVG.Das Bundesamt beantragte mit Schreiben vom 27.01.2020 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat
G Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
G ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von XXXX , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl: XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG. Hinweise darauf, dass diese Ehe nicht bereits vor der Einreise bestanden hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner als asylberechtigten Ehefrau besteht somit ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, sodass dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten
G zuzuerkennen war.
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Der Beschwerdeführer ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG. Hinweise darauf, dass diese Ehe nicht bereits vor der Einreise bestanden hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner als asylberechtigten Ehefrau besteht somit ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, sodass dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen war.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W233.2181270.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.